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Naturschutzverfahren

Die zuständige Naturschutzbehörde erster Instanz ist die Bezirkshauptmannschaft. Von ihr ist ein Großteil der naturschutzrechtlichen Verfahren durchzuführen.

Die wichtigste Rechtsbasis ist das Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG). Weiterführende Informationen erhalten Sie in dem aus zahlreichen Teilbereichen zusammengesetzten Naturschutzrecht.

Neben dem Naturschutzrecht bildet das Umweltschutzrecht ebenfalls eine Basis für verschiedene Verfahren einer Bezirkshauptmannschaft.



Anträge

Die Bezirkshauptmannschaft ist Naturschutzbehörde erster Instanz. Von uns wird ein Großteil der naturschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt.

Für Maßnahmen und Eingriffe in geschützten Gebieten brauchen Sie eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Wir ersuchen wir Sie folgende Unterlagen in der erforderlichen Anzahl bei uns vorzulegen:

1. Ansuchen (entweder formlos oder mittels Antragsformular, welches jedenfalls folgende Angaben enthalten sollte:

  • Name und Anschrift des Antragstellers sowie des Grundeigentümers, wenn diese nicht ident sind.
  • Angabe, ob und wenn ja in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist.
  • Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Ortsgemeinde.
  • Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des oder der Grundstücke(s), auf dem das Vorhaben geplant ist.
  • Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw. Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (z.B. wasserrechtliche, forstrechtliche Bewilligung).
  • Zustimmung des(r) Grundeigentümer(s) oder sonst Verfügungsberechtigten, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist.
  • Raumordnungsrechtliche Voraussetzungen (Flächenwidmung oder Einzelbewilligung)

2. Technische Beschreibung des Vorhabens

3. Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen wie Uferverlauf, Begrenzungen etc.

4. Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt.

5. Ansichtspläne und Detailpläne (bei Bauten oder technisch aufwändigeren Vorhaben).

Hinweis:
Die Naturschutzbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist.

Kosten

Bundesgebühren:

€  14,30  für den Antrag
€    3,90  pro Bogen Beilage jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage

Verwaltungsabgaben (Auszugsweise für die gängigsten Verfahren, Stand 1.1.2010):

€ 22,40 Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen
€ 33,50 Eingriffe in Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsteil
€ 105,00 Bewilligung eines Eingriffes in einen geschützen Lebensraum
€ 53,00 Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch- oder Gehölzgruppen
€ 53,00 Kenntnisnahme der Errichtung von Entwässerungsanlagen
€ 11,20 pro m² für Ankündigungen für Reklamezwecke, bei Ankündigungsanlagen mindestens jedoch € 53,00
€ 50 v.H. des jeweiligen Tarifes zur Verlängerung einernaturschutzbehördlichen Bewilligung
€ 11,20 Vidierungen von Plänen, technischen Berichten etc.

Von der Abgabenpflicht sind Vorhaben im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen.

Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes hat die Bezirkshauptmannschaft Kommissionsgebühren in der Höhe von € 10,00 für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan einzuheben.

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Rückfragen:

Ing. Mag. Robert Kendlbacher, 06412/6101 DW 6203, email: robert.kendlbacher@salzburg.gv.at