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Leerschritt

(Grabungsarbeiten, Baugerüste auf Straßengrund, Baumschnitt usw.)

Eine Bewilligung ist erforderlich, wenn der Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt wird.

Den Antrag hat der Bauführer bei der Behörde (Gemeinde bei Gemeindestraßen, Bezirkshauptmannschaft bei Bundes- oder Landesstrassen) zu stellen.

Ausnahmen:

Straßenerhaltungs-, Reinigungs-, Vermessungsarbeiten, kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen.

Rechtsvorschrift: § 90 Straßenverkehrsordnung



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Ansuchen straßenpolizeiliche Bewilligung § 90 StVO

Ansuchen straßenpolizeiliche Bewilligung § 90 StVO A Tauenautobahn

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Rückfragen:
Mag. Dr. Michaela Rohrmoser, 06412/6101 DW 6206, email: michaela.rohrmoser@salzburg.gv.at