BENÜTZUNG DER STRASSE ZU GEWERBLICHEN TÄTIGKEITEN UND ZUR WERBUNG
Werden Straße und Luftraum darüber zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benützt, braucht man eine Bewilligung. Der Antrag ist für Gemeindestraßen bei der Gemeinde, für Bundes- und Landesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft einzureichen.
Für die Aufstellung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln (z.B. Wechselkennzeichen) ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich, nicht jedoch für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Reifenwechsel.
Rechtsvorschrift: § 82 Straßenverkehrsordnung
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