Schwerpunkte der GewO - Novelle 2002
Am 01.08.2002 ist eine Änderung der Gewerbeordnung in Kraft getreten. Diese Novelle bringt einige weitreichende Änderungen der bisherigen Rechtslage mit sich, vor allem im Hinblick auf die Behördenzuständigkeiten.
Folgende wesentliche Punkte sind hervorzuheben:
Einheitliche Anlaufstelle: Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für sämtliche Verfahren in
erster Instanz zuständig.
Einteilung der Gewerbe: Sämtliche Gewerbe sind Anmeldungsgewerbe. Die bisherige
Kategorie der bewilligungspflichtigen Gewerbe entfällt.
Die Anmeldungsgewerbe werden eingeteilt in reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe.
Freigabe des Handelsgewerbes: Für die Ausübung des Handelsgewerbes ist kein
Befähigungsnachweis notwendig (Ausnahmen: Handel mit Drogeriewaren, pyrotechnischen
Artikeln, Waffen, Medizinprodukten und Giften).
Gewerbeausschlussgründe: Die Konkurseröffnung ist kein Gewerbeausschlussgrund. Bei
Nichteröffnung des Konkurses mangels Vermögens kann nach wie vor ein Gewerbe nur nach
Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss ausgeübt werden. Die Verurteilung
wegen Kridadelikten bedeutet unabhängig vom Strafausmaß einen Gewerbeausschluss.
Befähigungsnachweise: Mit Ausnahme des Handelsgewerbes hat sich an den bisherigen
Regelungen über die Befähigungsnachweise nichts geändert. Das Bunesministerium für
Wirtschaft und Arbeit hat Anfang des Jahres 2003 neue Zugangsverordnungen für die
einzelnen Gewerbe erlassen.
Die Nachsichten vom Befähigungsnachweis wurden abgeschafft. Als Ersatz wurde ein
Feststellungsverfahren über das Vorliegen der individuellen Befähigung eingeführt.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Befristungen sind nicht mehr möglich!
Beilagen für die Gewerbeanmeldung: Eine Strafregisterauskunft ist nicht mehr notwendig.
Bereits im Gewerberegister eingetragene Daten müssen nicht mehr neu belegt werden.
Abschaffung des Gewerbescheines: Die Behörde stellt aufgrund der Gewerbeanmeldung
keinen Gewerbeschein mehr aus; es erfolgt nur noch eine Eintragung in das Gewerberegister
und eine Verständigung darüber durch Übermittlung eines Registerauszuges. Bei einigen
„sensiblen“ Gewerben (zB Baumeister, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und
Sanitärtechnik, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Zimmermeister) wird zuvor ein
Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen erlassen.
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