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Schwerpunkte der GewO - Novelle 2002

Am 01.08.2002 ist eine Änderung der Gewerbeordnung in Kraft getreten. Diese Novelle bringt einige weitreichende Änderungen der bisherigen Rechtslage mit sich, vor allem im Hinblick auf die Behördenzuständigkeiten.

Folgende wesentliche Punkte sind hervorzuheben:

Punkt Einheitliche Anlaufstelle: Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für sämtliche Verfahren in
    erster Instanz zuständig.

Punkt Einteilung der Gewerbe: Sämtliche Gewerbe sind Anmeldungsgewerbe. Die bisherige
    Kategorie der bewilligungspflichtigen Gewerbe entfällt.
    Die Anmeldungsgewerbe werden eingeteilt in reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe.

Punkt Freigabe des Handelsgewerbes: Für die Ausübung des Handelsgewerbes ist kein
    Befähigungsnachweis notwendig (Ausnahmen: Handel mit Drogeriewaren, pyrotechnischen
    Artikeln, Waffen, Medizinprodukten und Giften).

Punkt Gewerbeausschlussgründe: Die Konkurseröffnung ist kein Gewerbeausschlussgrund. Bei
    Nichteröffnung des Konkurses mangels Vermögens kann nach wie vor ein Gewerbe nur nach
    Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschluss ausgeübt werden. Die Verurteilung
    wegen Kridadelikten bedeutet unabhängig vom Strafausmaß einen Gewerbeausschluss.

Punkt Befähigungsnachweise: Mit Ausnahme des Handelsgewerbes hat sich an den bisherigen
   Regelungen über die Befähigungsnachweise nichts geändert. Das Bunesministerium für
   Wirtschaft und Arbeit hat Anfang des Jahres 2003 neue Zugangsverordnungen für die
   einzelnen Gewerbe erlassen.

Punkt Die Nachsichten vom Befähigungsnachweis wurden abgeschafft. Als Ersatz wurde ein
    Feststellungsverfahren über das Vorliegen der individuellen Befähigung eingeführt.
    Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
    Befristungen sind nicht mehr möglich!

Punkt Beilagen für die Gewerbeanmeldung: Eine Strafregisterauskunft ist nicht mehr notwendig.
    Bereits im Gewerberegister eingetragene Daten müssen nicht mehr neu belegt werden.  

Punkt Abschaffung des Gewerbescheines: Die Behörde stellt aufgrund der Gewerbeanmeldung
    keinen Gewerbeschein mehr aus; es erfolgt nur noch eine Eintragung in das Gewerberegister
    und eine Verständigung darüber durch Übermittlung eines Registerauszuges. Bei einigen
    „sensiblen“ Gewerben (zB Baumeister, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und
    Sanitärtechnik, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Zimmermeister) wird zuvor ein
    Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen erlassen.



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Rückfragen:

Reinhold Hohengaßner, 06412/6101 DW 6242, email:reinhold.hohengassner@salzburg.gv.at

Robert Lottermoser, 06412/6101 DW 6331, email: robert.lottermoser@salzburg.gv.at

Sylvia Rettenegger, 06412/6101 6232, email: sylvia.rettenegger@salzburg.gv.at