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Grundverkehr

wordAnsuchen Grundverkehr
   wordA1 - Beilage zum Antrag
       auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung an die Grundverkehrskommission oder Grundverkehrslandeskommission

Anwendungsbereich und Zielsetzung

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der rechtsgeschäftliche Erwerb von Rechten an

  • land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
  • Grundstücken durch Ausländer.


Rechtsgrundlage:

Gesetz zur Regelung des Grundverkehrs - Grundverkehrsgesetz 2001 - GVG 2001, LGBl.Nr. 9/2002


Allgemeine Bestimmungen

§   1 Anwendungsbereich, Zielsetzung
§   2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
§   9 Ausländer
§ 10 Gleichbehandlung mit Inländern


Ziele des Gesetzes sind:

die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- oder Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;

die Beschränkung des Rechtserwerbes an Grund und Boden durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder sonst Inländern gleichgestellt sind, aus staatspolitischen, volks- oder regionalwirtschaftlichen, sozialpolitischen und kulturellen Interessen.

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Grundverkehrsbehörden im Sinne des Gesetzes sind:

eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie für die Aussteillung einer Bescheinigung nach § 10 (2) letzter Satz.

die Landesregierung für Rechtserwerbe durch Ausländer, für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Rechtserwerber kein Ausländer ist (§ 9 Abs. 3) sowie für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (§ 34);

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrsbehörden;

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um eine einmalige Arrondierung bis zu 1.000 m² handelt (§ 3 Abs. 2 lit. k);

der Bürgermeister für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass es sich beim Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt (§ 2 Abs. 1 letzter Satz);


Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes. Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

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Verfahrensvorschriften

Das grundverkehrsbehördliche Verfahren unterliegt gesetzlich festgelegten Vorschriften.
Der/Die Rechtserwerber/in hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb innerhalb von längstens drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen.
Dem Antrag sind eine Ausfertigung des Vertrages, die Erklärung über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und eine planliche Darstellung über die Lage des Grundstückes anzuschließen. Weiters ist im Antrag anzugeben, ob das Grundstück von einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren erfasst war oder nicht.
Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere zur Entscheidung erforderliche Unterlagen (zB Grundbuchsauszug) nachzureichen.


Gebührenpflicht

Bundesgebühren (§ 14 Tarifpost 5 und 6 Gebührengesetz)
Alle Eingaben in Grundverkehrsangelegenheiten unterliegen der (einfachen) Eingabengebühr von derzeit  € 14,30.
Beilagen - wie Lageplan, Grundbuchsauszug - unterliegen der festen Gebühr von € 3,90 Bogen, (maximal € 21,80).

Verwaltungsabgaben
(TP2, 55 u. 56 LGBl.Nr. 91/2011 - Landes- und Gemeindeverwaltungs-
abgabenverordnung 2012)

TP 55
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft - wie Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Übergabsvertrag, Tauschvertrag - ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis
zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,

je angefangene € 7.400 Wert des Geschäftsgegenstandes             €      102,40

höchstens insgesamt                                                                                  € 1.253,50

TP 56
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft - wie Pachtvertrag, Mietvertrag, Dienstbarkeitsvertrag - ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,

jeweils 25% der in Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze, mindestens aber € 25,80

TP 2
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 lit. k Grundverkehrsgesetz GVG 2001     € 12,90

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Im Bezirk Tennengau

ist an der Bezirkshauptmannschaft die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Hallein für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken eingerichtet.

Vorsitzender der Grundverkehrskommission ist Dr. Ulrike Dengg

Dr. Dengg steht für Informationen gerne zur Verfügung und ist für Sie erreichbar unter der Telefonnummer: 06245-796-6002 oder
per e-mail an  ulrike.dengg@salzburg.gv.at

Die Anträge auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung werden entgegengenommen, bearbeitet und für die Sitzung zur Beschlussfassung durch die Grundverkehrskommission aufbereitet. Jährlich werden mehrere Sitzungen durchgeführt.

Antrag auf Zustimmung der Grundverkehrskommission:

  • wordAnsuchen Grundverkehr
Rückfragen:

Dr. Ulrike Dengg