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Gesetzliche Grundlagen

Die Bezirkshauptmannschaft Hallein ist zuständig für Verfahren nach dem Forstgesetz 1975, dem Jagdgesetz 1993 und dem Salzburger Fischereigesetz 2002 jeweils in der geltenden Fassung.

Forstgesetz 1975:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinn des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Dieses Gesetz regelt unter anderem die Waldteilung, das Rodungsverfahren, die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes, Maßnahmen des Forstschutzes, die Bringung einschließlich der Regelung über den Forststraßenbau und über die Bringungsgenossenschaften der Nutzung des Waldes u.a.

Die Abfrage von Gesetzestexten ist über das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes möglich (RIS).