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Leerschritt

Sie haben eine Anonymverfügung erhalten



Es liegt eine Anzeige über eine dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes oder einer automatischen Überwachung vor. Bei fristgerechter Einzahlung bleibt der tatsächliche Übertreter (Täter) gegenüber der Behörde anonym.

HINWEISE:

  • Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
  • Für den Fall, dass Sie die Übertretung nicht selbst begangen haben, können auch Sie den
         Strafbetrag zeitgerecht einzahlen und die Angelegenheit mit der verantwortlichen Person
         selbst regeln.

WENN SIE NICHT EINZAHLEN, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und ein Verwaltungsstrafverfahren - beginnend mit einer Lenkererhebung - wird eingeleitet. Dabei wird im Falle einer Bestrafung nicht nur der Strafbetrag erhöht, auch werden bei der Strafbemessung bereits bestehende Vorstrafen erschwerend bewertet. Die verhängte Strafe selbst wird für fünf Jahre festgehalten, in amtlichen Auskünften erwähnt und bei künftigen Verwaltungsstrafverfahren straferschwerend berücksichtigt.

Die obigen Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn anstelle der Bezahlung des Anonymverfügungsbetrages die Tat (wie z.B. die Anwesenheit des Fahrzeuges
zur Tatzeit am Tatort) bestritten wird
.

Höhe der Strafe: maximal € 220,00
Zahlungsfrist:     binnen vier Wochen



Sie haben eine Lenkererhebung erhalten

Die Behörde kann Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat. Eine Ausforschung des Lenkers oder der Lenkerin erfolgt, wenn ein Fahrzeug mit einem bestimmten Kennzeichen angezeigt wird, dessen Lenker/in nicht bekannt ist und

  • eine Anonymverfügung oder Organstrafverfügung an den/die Zulassungsbesitzer/in ergangen ist und diese/r den beigelegten Zahlschein nicht (rechtzeitig) bezahlt hat,
  • ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.

Zweck der Lenkererhebung ist die Ausforschung des Lenkers eines Fahrzeuges

Sie werden als Zulassungsbesitzer/in eines Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung Auskunft zu erteilen, wer dieses Fahrzeug gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat. Auf diese Weise wird der/die tatsächliche Lenker/in des Fahrzeuges ausgeforscht. Die Bekanntgabe ist kostenlos und es sind keine Unterlagen erforderlich.

  • Sollten Sie zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt bzw. abgestellt haben, oder wenn Sie wissen, wer der/die Lenkerin des Fahrzeuges war, so füllen Sie bitte das Formular der Lenkerauskunft aus, welches Sie von der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten haben und retournieren es binnen zwei Wochen ab der Zustellung wieder an die Behörde.
  • Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt bzw. abgestellt hat, geben Sie bitte jene Person oder Firma/Organisation bekannt, welche die gewünschte Auskunft erteilen kann. Dann wird dieser Person bzw. Firma/Organisation die Auskunftspflicht übertragen.

Wenn Sie der Lenkerauskunft nicht nachkommen

Sie machen sich strafbar, wenn Sie der Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht nachkommen. Langt keine fristgerechte oder eine unvollständige oder unrichtige Auskunft ein, so muss gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werden.




Leerschritt

Sie haben eine Strafverfügung erhalten


Möglichkeiten:

SIE BEZAHLEN DIE STRAFE
Zahlungsfrist: nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

SIE ERHEBEN EINSPRUCH
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Einspruch zu ergreifen.
Dieser Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch elektronische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Beweise vorbringen.

Achtung: Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Bei einem Einspruch haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft.
    Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes. Im Verfahren müssen wir auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung jedoch keine Rücksicht nehmen und können auch eine andere Strafe aussprechen. Dagegen kann dann eine Berufung ergriffen werden.
  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten unrichtig sind und Sie deshalb Einspruch erheben, so tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der verhängten Strafe oder der Kosten neuerlich. Gegen diese Entscheidung kann dann eine Berufung ergriffen werden.

Im Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der nach Punkt 1 oder 2 ganz bzw. teilweise außer Kraft getretenen Strafverfügung.

Der Einspruch ist gebührenfrei, wichtig ist, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird!

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Leerschritt

Sie haben ein Straferkenntnis erhalten


Möglichkeiten:

SIE BEZAHLEN DIE STRAFE
Zahlungsfrist: nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

SIE ERHEBEN BERUFUNG
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch elektronische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Folgen: Nach der Berufung wird der Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.
Die Berufung ist gebührenfrei.

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