Sanierungsförderung

  
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Folgende Baumaßnahmen zur Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern werden gefördert:
  • Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes (Außenwände, oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Kellerdecke, Fenster)
  • Errichtung oder Erneuerung von bestimmten Wärmebereitstellungsanlagen (Biomasse, Fernwärme, Wärmepumpe)
  • Thermische oder Photovoltaik-Solaranlagen
  • Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung
  • alten- und behindertengerechte Ausstattung
  • nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzugs in Wohnhäusern mit mindestens drei oberirdischen Geschossen
  • Elektroinstallationen
  • Nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern ab drei Wohnungen
  • E-Ladeinfrastruktur für E-Pkw
  • Alternativ kann für Wärmebereitstellungsanlagen und Solaranlagen eine Energieförderung beantragt werden.
  
  • Eigentümer des Gebäudes
  • Bauberechtigte
  • Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
  • Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
  • Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
  
Es wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Grundfördersatz beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

30 Prozent
  • Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist plus energieeffizienter Bestandsbau plus Planungsenergieausweis im ZEUS samt Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung
  • Maßnahmen, für die kein Energieausweis notwendig ist plus energieeffizienter Bestandsbau (zum Nachweis ist dennoch ein Energieausweis hochzuladen)
20 Prozent
  • Maßnahmen, für die ein Energieausweis notwendig ist, kein energieeffizienter Bestandsbau, Planungsenergieausweis im ZEUS samt Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung
  • Maßnahmen, für die kein Energieausweis notwendig ist, kein energieeffizienter Bestandsbau oder kein Energieausweis zum Nachweis vorgelegt
15 Prozent
  • Zuschlagspunkte für Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl erhöhen den Grundbetrag um 0,5 Prozent je Zuschlagspunkt.
  • Die förderbaren Sanierungskosten sind unterschiedlich je nach Maßnahme gedeckelt. Maximal betragen sie 150.000 Euro.
  • Bei energetischen Maßnahmen muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahme der Planungsenergieausweis samt Prüfsignatur in der ZEUS-Datenbank hochgeladen worden sein.
  

Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nähere Angaben finden sich im Leitfaden zur Antragstellung. Bei energetischen Maßnahmen muss vor Beginn der Sanierungsmaßnahme der Planungsenergieausweis samt Prüfsignatur in der ZEUS-Datenbank hochgeladen worden sein.

  
Ist keine Wohnbauförderung möglich, kann für Biomasse-Fernwärme, Pelletsheizungen, Scheitholz- und Hackgutheizungen, Wärmepumpen sowie Solaranlagen (Warmwasser- und Stromerzeugung) eine Energieförderung beantragt werden:
Energieförderung Land Salzburg, www.energieaktiv.at
  

Buchen Sie bei Bedarf einen Termin für einen persönlichen Kontakt vor Ort mit einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Wohnbauförderungsabteilung.

Das Beratungsangebot versteht sich als allgemeine Information zur Wohnbauförderung VOR einer möglichen Antragstellung. In der Vorberatung werden keine Einreichpläne oder Energieausweise beurteilt /geprüft. Haben Sie Fragen zu Ihrem Energieausweis oder benötigen Sie technische Beratung wenden Sie sich bitte an die kostenlose Energieberatung des Landes.

Haben Sie bereits eingereicht und ein bestehendes Förderansuchen in der Fördersparte SANIERUNG wenden Sie sich bitte per email an wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, telefonisch an +436628042-3000 oder direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Können Sie Ihren reservierten Termin nicht wahrnehmen, ersuchen wir um verlässliche Terminabsage über den Storno-Button in Ihrer erhaltenen e-mail-Terminbestätigung.


 Online-Terminvereinbarung



Änderungen aus der Novelle 1. Juli 2022

(Salzburger Wohnbauförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 53/2022, und Salzburger Wohnbauförderungsverordnung, Landesgesetzblatt 54/2022 - gültig für Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022)
  • Maximal förderbare Sanierungskosten wurden von 25.000 auf 30.000 Euro erhöht.
  • Keine Sanierungsförderung, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung um Zu-, An-, Auf- und Einbauförderung angesucht wurde.
  • Ausnahme von den U-Werten bei Denkmalschutz, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz.
  • Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen (nach Planungsenergieausweis) in einem begonnenen Sanierungsantrag können gefördert werden, ohne dass der Fördersatz verringert wird.
  • Wohnheime können eine Sanierungsförderung beantragen.
  • Förderung von Wärmebereitstellungsanlagen nur für gebäudezentrale Anlagen (Klarstellung).