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Änderungen
aus der Novelle 1. Juli 2022
(Salzburger
Wohnbauförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 53/2022, und Salzburger
Wohnbauförderungsverordnung, Landesgesetzblatt 54/2022 - gültig für
Förderungsansuchen ab 1. Juli 2022)
- Maximal förderbare Sanierungskosten wurden von 25.000 auf 30.000 Euro erhöht.
Keine Sanierungsförderung, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung um Zu-, An-, Auf- und Einbauförderung angesucht wurde.
Ausnahme von den U-Werten bei Denkmalschutz, Altstadterhaltung, Ortsbildschutz.
Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen (nach Planungsenergieausweis) in einem begonnenen Sanierungsantrag können gefördert werden, ohne dass der Fördersatz verringert wird.
Wohnheime können eine Sanierungsförderung beantragen.
Förderung von Wärmebereitstellungsanlagen nur für gebäudezentrale Anlagen (Klarstellung).