Schulsprengel
Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und des Landesschulrates durch Verordnung der Landesregierung.
Die Schulsprengel im Land Salzburg wurden im Laufe der letzten Jahre neu kodifiziert und bezirksweise für Volksschulen (mit Ausnahme der Vorschulstufen), für Hauptschulen und Polytechnische Schulen festgesetzt.
Bezirk Salzburg Umgebung: LGBL Nr. 88/1999 i.d.g.F
Bezirk Hallein: LGBl. Nr. 52/1992 i.d.g.F
Bezirk St. Johann im Pongau: LGBl. Nr. 53/1992 i.d.g.F.
Bezirk Zell am See: LBGl. Nr. 132/1995 i.d.g.F.
Bezirk Tamsweg: LGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.
Für Vorschulstufen und Sonderschulen gibt es landesweite Sprengelverordnungen.
Vorschulstufen: LGBL Nr 104/2000 i.d.g.F.
Sonderschulen: LGBl Nr 29/1992 i.d.g.F.
Seit in Kraft treten der bezirksweisen Sprengelverordnungen wurden zahlreiche Änderungen über Wunsch der gesetzlichen Schulerhalten vorgenommen.
Die in einem Pflichtsprengel wohnenden schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet, sofern sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, die betreffende Schule zu besuchen.
Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes bedarf, wenn sie vom gesetzlichen Schulerhalter nicht verweigert wird, der Zustimmung der für die Wahlschule zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Diese Zustimmung ist jedenfalls zu verweigern, wenn durch die Aufnahme in der Wahlschule eine Klassenteilung eintreten würde.
Nähere Auskünfte dazu:
Mag. Günther Kössler Tel.Nr.: 0662/8042/2255

