Das Gesetzgebungsverfahren
Begutachtungsverfahren
Nach der internen Vorbereitung wird für nahezu jede Novelle zu bestehenden Gesetzen oder Ersterlassung eines Landesgesetzes ein Entwurf zur Begutachtung durch die dazu berufenen Stellen ausgesendet. Die Frist dauert im allgemeinen vier Wochen, kann aber auch kürzer (oder länger) sein.
Die aktuellen Gesetzentwürfe finden Sie hier.
Nach dem Begutachtungsverfahren, der Bewertung der Ergebnisse und allfälliger Überarbeitung des Entwurfes wird von der Landesregierung die "Vorlage der Landesregierung" (auch Regierungsvorlage, Gesetzesvorlage) an den Landtag beschlossen.
Die Gesetzesvorlagen an den Landtag sind hier abrufbar.
Eine andere Möglichkeit, ein Gesetzgebungsverfahren im Landtag einzuleiten, ist die Einbringung von "Initiativanträgen" durch mindestens zwei Landtagsabgeordnete.
Mehrheitlich angenommene Volksbegehren erreichen den Landtag als Regierungsvorlagen. Schließlich könnten vom Landtag Gesetzesbeschlüsse auch auf Grund von selbständigen Anträgen von Ausschüssen gefasst werden.
(Die Initiativanträge sind hier abrufbar)
Landtag - Plenum (Zuweisung an zuständigen Ausschuss)
Meistens ohne Debatte im Landtag erfolgt die Zuweisung der Regierungsvorlagen und Initiativanträge an den zuständigen Ausschuss.
In den gemäß der Zuweisung zuständigen Ausschüssen des Landtages werden die eingebrachten Gesetzesanträge unter Zuziehung von Experten vorberaten. (Übrigens: Der Verlauf der Ausschussberatungen kann im Plenarsaal des Landtages öffentlich verfolgt werden.) Am Ende beschließt der Ausschuss einen Antrag an den Landtag.
Die Ausschussberichte sind hier abrufbar.
Plenum (Debatte, Beschlussfassung)
Auf der Grundlage der Ausschussberichte berät der Landtag (Plenum) und fasst schlussendlich den Gesetzesbeschluss, wenn er das Gesetz nicht ablehnt oder den Gegenstand nicht vertagt oder an einen Ausschuss zurückverweist.
Vorlage an Bundesregierung, Beurkundung, Gegenzeichnung
Der Landeshauptmann gibt alle Gesetzesbeschlüsse dem Bundeskanzleramt bekannt. Die Bundesregierung kann daraufhin gegen die Gesetzesbeschlüsse binnen acht Wochen einen begründeten Einspruch erheben. Im Fall eines Einspruchs darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn der Landtag den Gesetzesbeschluss wiederholt (Beharrungsbeschluss).
Der Präsident des Landtages hat das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes mit seiner Unterschrift zu beurkunden, der Landeshauptmann hat diese Beurkundung gegenzuzeichnen.
Kundmachung im Landesgesetzblatt
Nach Ablauf der Einspruchsfrist, nach Zustimmung der Bundesregierung zur vorzeitigen Kundmachung oder im Fall eines Einspruches nach Fassung eines Beharrungsbeschlusses durch den Landtag sind die Gesetzesbeschlüsse des Landtages vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Wenn darin nicht ein besonderer Zeitpunkt bestimmt ist, tritt ein Landesgesetz mit Ablauf des Tages der Herausgabe und Versendung des Landesgesetzblattes in Kraft.
Die Landesgesetzblätter sind seit 1.1.2001 im Originalformat unter www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abrufbar.

