Österreichische technische Zulassung
ÖTZ
- Erfordernis einer ÖTZ im Bundesland Salzburg
- Beantragung einer ÖTZ
- Aufbau einer ÖTZ
- Geltungsbereich der ÖTZ
- Geltungsdauer einer ÖTZ
- Bestimmungen bei unzulässigem Inverkehrbringen von Bauprodukten
- Veröffentlichung
- Verzeichnis der ÖtZ des Landes Salzburg
- Kontakt
Eine ÖTZ des Landes Salzburg ist erforderlich bei
Kunststoffbehältern für Mineralölprodukte
Ausgenommen sind Bauprodukte, die aufgrund ihrer Besonderheit nur einmal bei bestimmten Vorhaben oder in Sonderfällen verwendet werden.
Beantragt werden muss eine ÖTZ durch den Hersteller (oder dessen Vertretung) mit Geschäftssitz im EWR bei der Zulassungsstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, A-5010 Salzburg.
Dem Antrag sind eine technische Beschreibung, die planliche Darstellung des Bauproduktes (A4-Blätter) und die produkt- bzw. regelspezifisch erforderlichen Brauchbarkeitsnachweise beizulegen.
Eine Zusammenstellung, welche Nachweise erforderlich sind, können Sie den Anforderungsprofilen entnehmen.
Eine ÖTZ besteht aus 2 Teilen:
- der 1. Teil beinhaltet die Leistungsmerkmale, die technische Beschreibung und die Prüfbestimmungen für ein bestimmtes Bauprodukt
- der 2. Teil berücksichtigt die unterschiedlichen baurechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer
Eine ÖTZ gilt grundsätzlich im ausstellenden Bundesland.
Teil 1 ist von den anderen Bundesländern im Zulassungsverfahren anzuerkennen, wenn die Anforderungen an das Bauprodukt erfüllt wurden und Gegenseitigkeit besteht.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen gelten trotz gültiger ÖTZ weiterhin. In die Rechte Dritter wird somit nicht eingegriffen.
Eine Zulassung wird auf höchstens 3 Jahre ausgestellt.
Bestimmungen bei unzulässigem Inverkehrbringen von Bauprodukten
Die Landesregierung kann Produkte auf Kosten des Herstellers (oder dessen Vertretung) so lange aus dem Verkehr ziehen, bis die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen des Bauproduktes wieder gegeben sind.
Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, Gegenstand und Inhalt einer ÖTZ auf Kosten des Antragstellers in der Salzburger Landeszeitung zu veröffentlichen bzw. dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) über die erfolgte Zulassung Bericht zu erstatten.
Das OIB veröffentlicht vierteljährlich eine Liste der gültigen ÖTZ aller Bundesländer.
Ein Verzeichnis der Österreichischen technischen Zulassungen (ÖtZ) des Landes Salzburg finden Sie hier ![]()

