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Österreichische technische Zulassung

ÖTZ

    

  

  

  

  

  

  

  

                                                                                                                                                                   

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Eine ÖTZ des Landes Salzburg ist erforderlich bei

Kunststoffbehältern für Mineralölprodukte

Ausgenommen sind Bauprodukte, die aufgrund ihrer Besonderheit nur einmal bei bestimmten Vorhaben oder in Sonderfällen verwendet werden.


  

Beantragung einer ÖTZ

Beantragt werden muss eine ÖTZ durch den Hersteller (oder dessen Vertretung) mit Geschäftssitz im EWR bei der Zulassungsstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, A-5010 Salzburg.

Dem Antrag sind eine technische Beschreibung, die planliche Darstellung des Bauproduktes (A4-Blätter) und die produkt- bzw. regelspezifisch erforderlichen Brauchbarkeitsnachweise beizulegen.

Eine Zusammenstellung, welche Nachweise erforderlich sind, können Sie den Anforderungsprofilen entnehmen.


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Aufbau einer ÖTZ

Eine ÖTZ besteht aus 2 Teilen:

  • der 1. Teil beinhaltet die Leistungsmerkmale, die technische Beschreibung und die Prüfbestimmungen für ein bestimmtes Bauprodukt
  • der 2. Teil berücksichtigt die unterschiedlichen baurechtlichen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer

   

Geltungsbereich der ÖTZ

Eine ÖTZ gilt grundsätzlich im ausstellenden Bundesland.

Teil 1 ist von den anderen Bundesländern im Zulassungsverfahren anzuerkennen, wenn die Anforderungen an das Bauprodukt erfüllt wurden und Gegenseitigkeit besteht.

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen gelten trotz gültiger ÖTZ weiterhin. In die Rechte Dritter wird somit nicht eingegriffen.


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Geltungsdauer einer ÖTZ

Eine Zulassung wird auf höchstens 3 Jahre ausgestellt.


  

Bestimmungen bei unzulässigem Inverkehrbringen von Bauprodukten

Die Landesregierung kann Produkte auf Kosten des Herstellers (oder dessen Vertretung) so lange aus dem Verkehr ziehen, bis die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen des Bauproduktes wieder gegeben sind.


   

Veröffentlichung

Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, Gegenstand und Inhalt einer ÖTZ auf Kosten des Antragstellers in der Salzburger Landeszeitung zu veröffentlichen bzw. dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) über die erfolgte Zulassung Bericht zu erstatten.

Das OIB veröffentlicht vierteljährlich eine Liste der gültigen ÖTZ aller Bundesländer.

Ein Verzeichnis der Österreichischen technischen Zulassungen (ÖtZ) des Landes Salzburg finden Sie hier Download PFD-Dokument

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Rückfragen:

DI (FH) Andrea Barth