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Nr. 80 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

 

Gesetz

 

vom ............................................................ über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Salzburg (Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz – S.ALDG)

 

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt

 

§ 1    Anwendungsbereich

 

2. Abschnitt

 

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

 

§   2  Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner

§   3  Anbringen

§   4  Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§   5  Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§   6  Informationspflichten der Behörden

§   7  Elektronisches Verfahren

§   8  Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

 

3. Abschnitt

 

Genehmigungen

 

§   9  Empfangsbestätigung

§ 10  Entscheidung über Genehmigungsanträge

 

4. Abschnitt

 

 

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

 

§ 11  Zuständigkeiten

§ 12  Verbindungsstelle

§ 13  Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14  Grundsätze

§ 15  Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer

§ 16  Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer

§ 17  Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18  Vorwarnungsmechanismus

 

5. Abschnitt

 

§ 19  Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20  Umsetzungshinweis

§ 21  Inkrafttreten

 

 

1. Abschnitt

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, im Folgenden als Dienstleistungsrichtlinie bezeichnet und mit DL-RL abgekürzt, fallen und von einem in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

 

 

2. Abschnitt

 

 

Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

 

Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner

 

§ 2

 

Das Amt der Salzburger Landesregierung übt außer seinen anderen Aufgaben auch die Funktion eines einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.

 

Anbringen

 

§ 3

 

(1) Schriftliche Anbringen, die in den Funktionsbereich des Amtes der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner gemäß § 2 fallen, können im erstinstanzlichen Verfahren auch bei diesem eingebracht werden.

 

(2) Die §§ 13 Abs 2, 5 und 6 sowie 33 Abs 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat bei ihm eingebrachte oder an ihn weitergeleitete Anbringen gemäß Abs 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.  an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt;

2.  an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der Z 1 nicht vorliegt.

Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von der Weiterleitung zu verständigen.

 

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die einschreitende Person darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung.

 

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die einschreitende Person an diese zu verweisen.

 

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs 2 DSG 2000) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs 1 zuständig sind.

 

 

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

 

§ 4

 

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.  Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.  Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.  Informationen über

a) die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b) die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.  Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

a) gegen Entscheidungen der Behörden sowie

b) im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;

5.  Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

 

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

 

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

 

(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

 

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

 

§ 5

 

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Stellen gemäß § 4 Abs 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Die Behörde, die der einheitliche Ansprechpartner um Auskunft über den Verfahrensstand (§ 4 Abs 4) ersucht hat, hat diesem die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

 

Informationspflichten der Behörden

 

§ 6

 

(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 4 Abs 1 Z 1 zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, dass die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

 

Elektronisches Verfahren

 

§ 7

 

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

 

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

 

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

 

§ 8

 

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungs­erbringer vorlegen:

1.  gemäß Abs 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;

2.  elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

 

(2) Dienstleistungserbringer können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.

 

3. Abschnitt

 

Genehmigungen

 

Empfangsbestätigung

 

§ 9

 

(1) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs 3 Z 1 hat über einen Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.  den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs 2 und 3;

2.  den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.  in Abhängigkeit von den Verwaltungsvorschriften den Hinweis auf eine mögliche Fristverlängerung gemäß § 10 Abs 2 sowie die Rechtsfolge gemäß § 10 Abs 1 und die Bestätigung darüber gemäß § 10 Abs 4;

4.  die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

 

(2) Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung zwecks Erlangung der Berechtigung dazu in Folge Nichtuntersagung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.  den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen;

2.  den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

3.  die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

 

Entscheidung über Genehmigungsanträge

 

§ 10

 

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.

 

(2) Die Frist gemäß Abs 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.

 

(3) Anträge, auf die Abs 1 zur Anwendung kommt, sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit rechtzeitigem Vorliegen eines mängelfreien Antrages, worauf im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG hinzuweisen ist.

 

(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Abs 1 (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren.

 

(5) Auf die gemäß Abs 1 fingierte Genehmigung sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

 

 

4. Abschnitt

 

 

Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

 

Zuständigkeiten

 

§ 11

 

(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.

 

(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.

 

Verbindungsstelle

 

§ 12

 

(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Salzburger Landesregierung.

 

(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

 

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.  wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat;

2.  bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art 10 Abs 3 DL-RL zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;

3.  bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

 

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.

 

 

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

 

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs 2 DSG 2000) der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

 

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

 

§ 13

 

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in zur Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.

 

Grundsätze

 

§ 14

 

(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinn der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

 

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, auf Grund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

 

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt worden sind.

 

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können Daten insbesondere Folgendes betreffend übermittelt werden:

1.   Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;

2.   Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;

3.   Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa Gesellschaftsvertrag;

4.   Vertretung des Dienstleistungserbringers;

5.   Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;

6.   Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;

7.   Ausrüstungsgegenstände;

8.   tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;

9.   Insolvenz;

10. gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;

11. Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;

12. kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinn des Art 4 Z 12 DL-RL;

13. Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;

14. Informationen gemäß Abs 2.

 

(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Weg des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

 

(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.

 

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

 

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

 

Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer

 

§ 15

 

(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

 

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen

Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 

(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

 

 

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen EWR-Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer

 

 

§ 16

 

(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Salzburg eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

 

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Salzburg eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.

 

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

 

§ 17

 

(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art 18 DL-RL Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.

 

(2) Nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die EU-Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,

1.  aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs 1 für unzureichend gehalten werden und

2.  warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art 18 DL-RL erfüllen.

 

(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach Absendung der im Abs 2 genannten Mitteilung getroffen werden.

 

(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs 1 bis 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art 18 DL-RL ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.

 

(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EWR-Staates gemäß Art 35 Abs 2 erster Satz DL-RL ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

 

Vorwarnungsmechanismus

 

§ 18

 

(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die EU-Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.

 

(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art 29 Abs 3 und Art 32 Abs 1 DL-RL betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

 

(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine gemäß Abs 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der EU-Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.

 

(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

 

5. Abschnitt

 

Verweisungen auf Bundesrecht

 

§ 19

 

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten, diese einschließend, erhalten haben:

1.  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;

2.  Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2009;

3.  E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010;

4.  Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010.

 

Umsetzungshinweis

 

§ 20

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

 

Inkrafttreten

 

§ 21

 

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Erläuterungen

 

 

1. Allgemeines:

Die Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL) wurde in Salzburg durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010 bereits insoweit umgesetzt, als die betroffenen Materiengesetze den Vorgaben der Richtlinie gemäß angepasst worden sind. Davon abgesehen bestand bzw besteht zwischen Bund und Ländern Konsens, dass zentrale Regelungen der DL-RL (zB Einrichtung eines einheitlichen Ansprechpartners beim Amt der Landesregierung, elektronische Verfahren, allgemeine Vorschriften betreffend Genehmigungsverfahren, Verwaltungszusammenarbeit) auf Grund einer verfassungsrechtlichen Kompetenzdeckungsklausel ausschließlich vom Bundesgesetzgeber umgesetzt werden. Die Beschlussfassung über das im Einvernehmen mit den Ländern erstellte Dienstleistungsgesetz des Bundes (DLG) scheiterte jedoch am Nichtzustandekommen der für diese Verfassungsbestimmung notwendigen Zweidrittelmehrheit im Nationalrat.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Frist zur Umsetzung der DL-RL schon am 28.12.2009 abgelaufen ist. Im von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich angesichts der zum Teil fehlenden Umsetzung, die im DLG erfolgen sollte, angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ist alsbald mit einer Klagserhebung beim Europäischen Gerichtshof und in weiterer Folge mit einer Verurteilung durch diesen samt – dies ist seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gemäß Art 260 Abs 3 AEUV im ersten Rechtsgang in Fällen wie dem gegenständlichen möglich – Auferlegung gravierender finanzieller Sanktionen (Zwangsgeld, Pauschalbetrag) zu rechnen (vgl Sieberer, EU-Dienstleistungsrichtlinie und Gemeinsamer Ländervertreter – Einige rechtliche Problemfelder aus der Praxis, in: FS Verbindungsstelle der Bundesländer [2011] 583 [584 ff]. Selbst wenn diese Sanktionen die Republik, sprich den Bund, treffen und ein Regress beim Land Salzburg (etwa auf Grund von Art 12 Abs 2 der unter LGBl Nr 16/1993 und BGBl Nr 775/1992 kundgemachten Vereinbarung) ausgeschlossen ist, zumal die Länder auf die rechtzeitige Beschlussfassung des DLG vertrauen konnten und ein solcher Regressanspruch gegen das gemäß Art 15a Abs 3 B-VG auch für die Auslegung von Gliedstaatsverträgen maßgebliche Prinzip von Treu und Glauben verstieße, ist alles zu unternehmen, um Schaden von der Republik abzuwenden. Dies kann aber nur dann (vollständig) gelingen, wenn noch vor Erhebung der Klage durch die Europäische Kommission die ausstehende horizontale Umsetzung der DL-RL erfolgt. Einfachgesetzlich lässt sich das nur dadurch bewerkstelligen, dass Bund und Länder für den Bereich ihrer jeweiligen Gesetzgebungszuständigkeiten entsprechende Umsetzungsgesetze so rasch wie möglich beschließen, wobei es insbesondere darum geht, das Amt der Landesregierung als einheitlichen Ansprechpartner festzulegen.

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen diesem Ziel, wobei eine weitestgehende Orientierung an der im Konsens zwischen Bund und Ländern ausgearbeiteten Regierungsvorlage zum DLG (RV 317 BlgNR XXIV. GP) angestrebt wird.

 

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

 

Art 15 Abs 1 B-VG (Organisation des Landes; dienstleistungsbezogene Landesmaterien sowie Verwaltungsverfahren als Annex zu).

 

3. EU-Konformität:

Unionsrechtlichen Vorgaben wird entsprochen.

 

4. Kosten:

Die Gesetzwerdung des Vorschlags führt zu zusätzlichen Kosten beim Land, wobei diese jedoch unionsrechtlich bedingt sind. Festzuhalten ist zudem, dass die Einrichtung des einheitlichen Ansprechpartners beim Amt der Landesregierung und die Erstellung des von ihm bereit zu haltenden Informationsangebots ebenso wie die Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Verfahrensabwicklung und die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Land Salzburg faktisch bereits erfolgt sind, sodass die zentralen Punkte des Vorschlags keine (neuerlichen) Kostenfaktoren darstellen. Wie hoch der Zusatzaufwand für die Ausstellung von Empfangsbestätigungen sein wird, lässt sich nicht näher beziffern.

 

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Gesetzesvorhaben wurden keine Einwände vorgebracht. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Vorgangsweise, ein Umsetzungsgesetz auf Landesebene so schnell wie möglich in Kraft zu setzen, um Schaden von der Republik Österreich zu wenden, begrüßt. Konkrete Vorschläge zur Überarbeitung einzelner Bestimmungen (zB §§ 2, 3 Abs 3 und 6, 12 Abs 6) wurden in der Gesetzesvorlage berücksichtigt.

 

6. Zu den einzelnen Bestimmungen des A.S.LDG:

 

Zu § 1:

Art 2 DL-RL nimmt eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (Dienstleistungen), vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Interpretation dieser Ausnahmetatbestände erweist sich – auch im Zusammenhang mit Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder – im Detail als überaus komplex (vgl näher Sieberer, Normen-Screening durch die Länder auf Grund der EU-Dienstleistungsrichtlinie, in: Kärntner Verwaltungsakademie [Hrsg], Bildungsprotokolle – 6. Klagenfurter Legistikgespräche 2008 [2009] 101 ff).

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind jedenfalls folgende nach Landesgesetzen durchzuführende Verfahren vom Anwendungsbereich der DL-RL und somit vom A.S.LDG erfasst:

Bordellbewilligung (§ 3 S.LSG), Anerkennung von Hundeausbildungseinrichtungen (§ 21 Abs 3 S.LSG), Anzeige und behördliche Entscheidung über die Jugendzulässigkeit von Theateraufführungen (§ 30 Jugendgesetz; nicht betreffend Film, Ausnahme nach Art 2 Abs 2 lit g DL-RL), Anzeige und Untersagung der Führung einer Privatschule (§ 41 Landwirtschaftliches Schulgesetz), Bewilligung für Personen, die Kinder in Tagesbetreuung nehmen, und Bewilligung für Tagesbetreuungseinrichtungen (§ 4 Abs 1 und 2 Kinderbetreuungsgesetz 2007), Anzeige und Untersagungsmöglichkeit der Errichtung und Erweiterung von Privatkindergärten und Horten (§§ 38, 58 Kinderbetreuungsgesetz 2007), Anzeige und Untersagung der Erteilung von Schiunterricht (§ 3 Abs 3 und 4 Schischul- und Snowboardschulgesetz), Schibegleiterbewilligung (§ 4 Abs 1 iVm § 22 Schischul- und Snowboardschulgesetz), Snowboardbegleiterbewilligung (§ 4a iVm § 26 Schischul- und Snowboardschulgesetz), Schischulbewilligung (§ 6 Schischul- und Snowboardschulgesetz), Snowboardschulbewilligung (§ 15a Schischul- und Snowboardschulgesetz), Bergsportführerbewilligung (§ 3 S.BFG), Anzeige und Untersagung von Tanzunterricht (§ 2 Tanzschulgesetz), Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (§ 6 Campingplatzgesetz), Bewilligung zum Betrieb von Motorschlitten (§ 4 Motorschlittengesetz), Bewilligungspflicht für Revue- und Varietevorstellungen sowie für alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden (§ 4 Abs 1 VAG 1997), Anmeldung und Untersagung von Veranstaltungen (§§ 12-14 VAG 1997), Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 16 VAG 1997), Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG), Ermächtigung zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen (§ 36 Abs 2 Bauproduktegesetz), Anzeige und Untersagung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (§§ 4, 5, 34 Abs 2 OSchG), Bewilligung von Ankündigungsanlagen (§§ 6, 15 Abs 4 OSchG), naturschutzrechtliche Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht dienstleistungsrelevanter Vorhaben wie zB Golfplatz oder Schipisten (§§ 25, 26 NSchG), Bewilligung zur Errichtung von Schutzhütten in der Kernzone (§ 5 Abs 3 Z 4 Nationalparkgesetz), Bewilligung für Höhlenführer (§ 12 Höhlengesetz), Bewilligungspflicht für die Ausgestaltung zur Schauhöhle (§ 14 Abs 1 Höhlengesetz), Nutzungsbewilligung für Heilquellen (§ 6 HKG 1997), Bewilligung von Leichenhallen, von (Feuer-)
Bestattungsanlagen (§§ 17 Abs 4, 20 Abs 1, 25 Abs 1 Leichen- und Bestattungsgesetz 1986), Anzeige und Untersagungsmöglichkeit betreffend Errichtung, Betriebsaufnahme und wesentliche Änderung von Pflegeeinrichtungen (§ 31 PG), soweit es nicht um Hauskrankenhilfe oder Senioren- bzw Seniorenpflegeheime geht (Ausnahme für Gesundheitsdienstleistungen nach Art 2 Abs 2 lit f DL-RL).

 

Zu § 2:

Auf Grund von § 2 sollen vom Anwendungsbereich des A.S.LDG erfasste Verfahren über das Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner abgewickelt werden können.

Der einheitliche Ansprechpartner fungiert dabei lediglich als "Poststelle", ihm sollen keine behördlichen Entscheidungszuständigkeiten zukommen. Dies ändert nichts daran, dass er "in Vollziehung der Gesetze", also hoheitlich handelt.

 

Zu § 3:

Schriftliche Anbringen im Funktionsbereich gemäß § 2 können gemäß Abs 1 auch beim Amt der Salzburger Landesregierung als einheitlichem Ansprechpartner eingebracht werden. In den Abs 2 bis 4 wird an "Anbringen gemäß Abs 1" und damit an den sich aus § 2 ergebenden Funktionsbereich angeknüpft. Das bedeutet, dass die Abs 2 bis 4 für alle anderen Anbringen nicht gelten, also nicht für jene Bereiche, die nach § 1 dieses Gesetzes von seinem Anwendungsbereich nicht erfasst sind.

Zu Abs 2: § 13 Abs 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs 3 AVG sollen auf Anbringen gemäß Abs 1 für sinngemäß anwendbar erklärt werden. Dies ist deswegen erforderlich, weil der einheitliche Ansprechpartner im Katalog des Art I EGVG nicht genannt ist, und er das AVG daher nicht anzuwenden hat. Die sinngemäße Anwendbarerklärung beschränkt sich dabei auf jene Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bei Ausübung der Funktion einer "Poststelle" denkmöglich in Betracht kommen können. Durch die sinngemäße Anwendbarerklärung des § 33 Abs 3 AVG soll das Postlaufprivileg auf Anbringen gemäß Abs 1 ausgedehnt werden, die dem einheitlichen Ansprechpartner von einem Zustelldienst übermittelt werden.

Andere als die im Abs 2 genannten Bestimmungen des AVG sollen vom einheitlichen Ansprechpartner nicht anzuwenden sein. Dies gilt namentlich für die Bestimmungen des II. Teiles über das Ermittlungsverfahren und des III. Teiles über Bescheide, zumal die Erlassung von Bescheiden durch den einheitlichen Ansprechpartner generell ausgeschlossen sein soll.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich die dem einheitlichen Ansprechpartner – im Anwendungsbereich des Gesetzes – zukommende Funktion einer "Poststelle" von der Funktion einer "Behörde" (im Sinn der Legaldefinition des Art II Abs 1 EGVG), bei der Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist (§ 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG), in einem wesentlichen Punkt unterscheidet: Der einheitliche Ansprechpartner ist eben jene Stelle, bei der schriftliche Anbringen eingebracht werden können – also die richtige Einbringungsstelle – und nicht eine Stelle, bei der Anbringen eingebracht werden, die richtigerweise anderswo einzubringen gewesen wären; insofern ähnelt die Stellung des einheitlichen Ansprechpartners eher der der Behörde, bei der die Berufung einzubringen ist (§ 63 Abs 5 AVG). Es besteht daher auch keine Notwendigkeit, den einheitlichen Ansprechpartner mit der Befugnis zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Anbringen auszustatten.

Zu Abs 3: Die Weiterleitung des Anbringens gemäß Abs 1 an die zuständige Stelle oder einen anderen einheitlichen Ansprechpartner hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen (vgl § 6 Abs 1 AVG). Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch die Inanspruchnahme eines einheitlichen Ansprechpartners keine unnötige Verfahrensverzögerung entsteht und die Behörde die Sache möglichst rasch erledigen kann. Im Gegensatz zu § 6 Abs 1 AVG erfolgt diese Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreitenden.

Nach Z 1 soll der einheitliche Ansprechpartner ein bei ihm einlangendes Anbringen dann an die zuständige Stelle weiterleiten, wenn für die Behandlung dieses Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet  "zumindest teilweise deckt". Abgesehen von den Fällen, in denen der Sprengel der sachlich zuständigen Behörde mit dem Landesgebiet ident ist, ist dies dann der Fall, wenn ein Teil des Landesgebiets zu ihrem Sprengel gehört. "Zuständige Stelle" ist in der Regel die für die Behandlung des Anbringens zuständige Behörde, allenfalls auch eine in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehene besondere Einbringungsstelle oder -behörde. Sind für die Behandlung des Anbringens mehrere Behörden zuständig, ist es an alle diese Behörden weiterzuleiten (vgl § 6 Abs 1 AVG, worin ebenfalls nur von einer Weiterleitung "an die zuständigen Stelle" die Rede ist); dies auch dann, wenn sich der Sprengel einer dieser Behörden mit dem Landesgebiet nicht "zumindest teilweise deckt" (also zum Gebiet eines anderen Landes gehört).

Ansonsten hat der einheitliche Ansprechpartner das Anbringen gemäß Z 2 an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner weiterzuleiten, der dann das Anbringen gemäß Z 1 weiterleitet. Kommen dafür mehrere einheitliche Ansprechpartner in Betracht, hat der einheitliche Ansprechpartner die Wahl, an welchen von ihnen die Weiterleitung erfolgt. Der einheitliche Ansprechpartner, der die Weiterleitung vorgenommen hat, hat den Einschreitenden von dieser zu verständigen.

Nicht weiterzuleiten sind Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen (Abs 2 iVm § 13 Abs 6 AVG). Im Zweifel hat eine Weiterleitung jedoch zu erfolgen.

Zu Abs 4: Durch die Inanspruchnahme eines einheitlichen Ansprechpartners ergibt sich zwangsläufig eine gewisse Verzögerung in der Übermittlung schriftlicher Anbringen. Im Fall einer elektronischen Übermittlung des Anbringens wird diese Verzögerung zwar regelmäßig gering sein, bei Übermittlung durch einen Zustelldienst kann sie jedoch auch mehrere Tage betragen. Da der Einschreiter die Dauer einer solchen Verzögerung nicht beeinflussen kann, erschiene es unbillig, wenn sich diese Verzögerung einseitig zu seinen Lasten auswirkt. Andererseits muss auch der Zeitaufwand für die Weiterleitung des Anbringens vom einheitlichen Ansprechpartner an die Behörde angemessen berücksichtigt werden.

Nach dem ersten Satz soll die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs 1 beim einheitlichen Ansprechpartner Amt der Salzburger Landesregierung grundsätzlich als Einbringung bei der zuständigen Stelle gelten. Daraus folgt insbesondere, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Stelle schriftlich einzubringende Anbringen auch dann als rechtzeitig eingebracht gelten, wenn sie beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht worden sind. Letzteres gilt nicht für (schriftliche) Einwendungen, die gemäß § 42 Abs 1 AVG spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde erhoben werden müssen.

Der zweite Satz soll Vorkehrungen für jene Fälle treffen, in denen die Verwaltungsvorschriften für die Einbringung von Anbringen eine bestimmte Form vorsehen, insbesondere die elektronische Übermittlung (oder eine besondere Form der elektronischen Übermittlung zB über ein Webportal). Entspricht das vom Einschreiter eingebrachte Anbringen dieser Form nicht, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen.

Nach dem dritten Satz sollen behördliche Entscheidungsfristen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung beim einheitlichen Ansprechpartner beginnen (zur Formulierung vgl § 26 Abs 2 erster Satz ZustG). Im Fall der Weiterleitung des Anbringens an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Abs 3 Z 2 soll der Zeitpunkt des Einlangens bei jenem einheitlichen Ansprechpartner maßgeblich sein, bei dem das Anbringen ursprünglich eingebracht worden ist.

Langen Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner außerhalb der Amtsstunden ein (§ 13 Abs 5 letzter Satz AVG), beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst drei Werktage nach Wiederbeginn der Amtsstunden.

Zu Abs 5: Damit soll für andere Anbringen als solche gemäß Abs 1 der Inhalt des § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG in entsprechend modifizierter Form rezipiert werden. Abgesehen davon, dass eine Erlassung von Bescheiden nach der vorgeschlagenen Bestimmung von vornherein nicht in Betracht kommt, unterscheiden sich die Verpflichtungen, die den einheitlichen Ansprechpartner nach dieser Bestimmung treffen, in nichts von den Verpflichtungen, die jeder "Behörde" (im Sinn der Legaldefinition des Art II Abs 1 EGVG) gemäß § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG im Hinblick auf bei ihr einlangende Anbringen obliegen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist.

Zu Abs 6: Es erfolgt eine Klarstellung, ohne die der Abschluss einer großen Zahl von Dienstleistervereinbarungen erforderlich wäre, wodurch die Verwaltung unnötig belastet werden würde.

 

Zu § 4:

Zu Abs 1 und 2: Die Bestimmung des Art 7 Abs 1 DL-RL sieht vor, dass Dienstleistungserbringern und -empfängern über den einheitlichen Ansprechpartner bestimmte Informationen leicht zugänglich sein müssen. Diese Informationen sind Mindestanforderungen, die der einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung stellt, und werden durch Abs 1 Z 1 bis 5 umgesetzt. Der einheitliche Ansprechpartner hat aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen. Diese Erfordernisse ergeben sich aus Art 7 Abs 3 DL-RL.

Abs 1 Z 1 umfasst sowohl die für die niedergelassenen als auch grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringer geltenden Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die vom einheitlichen Ansprechpartner in ihrer Gesamtheit zur Verfügung gestellt werden.

Abs 1 Z 2 umfasst die Kontaktdaten der zuständigen Behörden einschließlich der für die Überwachung der Ausübung der Dienstleistungen zuständigen Behörden.

Zu Abs 1 Z 4 wird angemerkt, dass allfällig ergriffene Rechtsschutzinstrumente, gleich ob gerichtlicher oder administrativer Natur, wie beispielsweise die Einreichung von Beschwerden oder Klagen nicht durch den einheitlichen Ansprechpartner behandelt werden müssen.

Eine Stelle gemäß Abs 1 Z 5 stellt beispielsweise das WKO Gründerservice dar.

Aus Abs 2 geht hervor, dass Auskunftsersuchen, die über die in Abs 1 bezeichneten Informationen hinausgehen, nicht vom einheitlichen Ansprechpartner zu beantworten sind. In diesem Fall hat der einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringer oder -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen. Die Behörde ist auch für die Erteilung von Informationen nach Art 7 Abs 2 DL-RL zuständig. Diese Informationsverpflichtung wird im § 5 geregelt. Eine Rechtsberatung in Einzelfällen wird weder vom einheitlichen Ansprechpartner noch von der Behörde erteilt.

Die Erteilung von Informationen durch den einheitlichen Ansprechpartner erfolgt auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung "in Vollziehung der Gesetze": die Haftung für fehlerhafte Auskünfte besteht daher im Rahmen des Amtshaftungsrechts. Eine allfällige Haftung für Schäden trifft die Gebietskörperschaft, für die der einheitliche Ansprechpartner tätig geworden ist. Wurde der einheitliche Ansprechpartner gleichzeitig für mehrere Gebietskörperschaften tätig, ist der Schaden im Verhältnis der betroffenen Zuständigkeitsbereiche auf diese Gebietskörperschaften aufzuteilen.

Zu Abs 3: Diese Bestimmung setzt Art 7 Abs 4 DL-RL um und kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Auskunftsersuchen betreffend Abs 1 an den einheitlichen Ansprechpartner richtet. Der einheitliche Ansprechpartner hat ein derartiges Ersuchen entweder so schnell wie möglich zu beantworten oder – wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist – den Ersuchenden davon in Kenntnis zu setzen.

Zu Abs 4: Im Rahmen einer "Statusabfrage" erteilt der einheitliche Ansprechpartner im Anwendungsbereich des A.S.LDG auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers Auskünfte über den Verfahrensstand des bei einer Behörde anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens (siehe Art 6 DL-RL "abwickeln" bzw "complete" iVm Art 8).

Zwar erfolgt beispielsweise die Zustellung behördlicher Entscheidungen an den Dienstleistungserbringer durch die Behörde, der einheitliche Ansprechpartner hat diesem aber im Bedarfsfall Rückmeldung über das laufende Verfahren bzw über die Vollständigkeit der ergangenen Entscheidungen betreffend sein Vorhaben (für den Fall, dass Entscheidungen von verschiedenen Behörden erforderlich sind) zu erteilen. Für darüber hinausgehende Informationen hat der einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringer an die sachlich zuständige Behörde zu verweisen. Auch die Manuduktionspflicht des § 13a AVG trifft weiterhin die sachlich zuständige Behörde und nicht den einheitlichen Ansprechpartner.

 

Zu § 5:

Zu Abs 1 und 2: Zur Erfüllung der im § 4 Abs 1 und 4 enthaltenen Auskunftspflichten des einheitlichen Ansprechpartners bedarf dieser der Unterstützung durch die Behörden und Landesstellen, die über die notwendigen Informationen verfügen.

Zu Abs 3: Die Informationen, die der einheitliche Ansprechpartner dem Dienstleistungserbringer auf Anfrage nach § 6 Abs 4 erteilen muss (Auskünfte im Bedarfsfall im Rahmen einer "Statusabfrage"), sind von der für den Vollzug des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörde so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

 

Zu § 6:

Zu Abs 1: Diese Bestimmung setzt Art 7 Abs 2 DL-RL um. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn ein Dienstleistungserbringer oder -empfänger eine Anfrage betreffend die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 stellt. Die Informationen müssen – in Umsetzung von Art 7 Abs 3 der DL-RL – auf klare und eindeutige Art und Weise dargestellt werden und aus der Ferne sowie durch elektronische Mittel wie zB im Internet oder per E-Mail leicht zugänglich sein oder gemacht werden. Eine derartige Anfrage hat – im Regelfall – die für den Vollzug zuständige Behörde zu beantworten. Die Basisinformation wird dagegen vom einheitlichen Ansprechpartner erteilt. Die Behörde erteilt auch keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern lediglich allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewendet werden.

Zu Abs 2: Diese Bestimmung setzt Art 7 Abs 4 der DL-RL um. Die Behörde hat die Anfrage entweder so schnell wie möglich zu beantworten oder – wenn sie fehlerhaft oder unbegründet ist – den Dienstleistungserbringer oder -empfänger davon in Kenntnis zu setzen.

 

Zu § 7:

Diese Bestimmung ergeht in Umsetzung des Art 8 Abs 1 DL-RL.

Zu Abs 1: Nach § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form der Behörde oder dem einheitlichen Ansprechpartner übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Demgegenüber muss im Anwendungsbereich der DL-RL die elektronische Einbringung von Anbringen jedenfalls technisch möglich sein.

Nach § 2 Abs 4 hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen, wenn in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen ist. Diese Bestimmung trifft Vorkehrungen für jene Fälle, in denen die Verwaltungsvorschriften für die Einbringung von Anbringen eine bestimmte Form vorsehen, insbesondere die elektronische Übermittlung (oder eine besondere Form der elektronischen Übermittlung zB über ein Webportal). Entspricht das vom Einschreiter eingebrachte Anbringen dieser Form nicht, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen.

Zu Abs 2: Um eine elektronische Zustellung nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes vornehmen zu können, müssen bei der Behörde die entsprechenden technischen Voraussetzungen vorliegen. Die nachweisliche elektronische Zustellung hat nach § 35 ZustG (Zustelldienst), die nichtnachweisliche elektronische Zustellung nach § 36 ZustG (Zustelldienst) oder § 37 ZustG (E-Mail, elektronisches Kommunikationssystem der Behörde oder unmittelbare elektronische Ausfolgung) zu erfolgen. Wie die Zustellung im Einzelfall zu erfolgen hat (mit oder ohne Zustellnachweis), richtet sich nach den das jeweilige Verfahren regelnden Vorschriften.

 

Zu § 8:

Gemäß Art 5 Abs 3 DL-RL dürfen die Mitgliedsstaaten nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedsstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer dies ist in anderen Unionsrechtsakten vorgesehen oder es bestehen andere zwingende Gründe.

Für die Verfahren, in denen weiterhin Originaldokumente (beglaubigte Kopien) verlangt werden dürfen, bedarf es einer horizontalen Regelung zur Frage der Vorlage dieser Dokumente im Fall der elektronischen Verfahrensabwicklung. Vom technisch-organisatorischen Ablauf her legt bei einer solchen Lösung der Antragsteller das Originaldokument bei der Behörde vor, die einen Scan erzeugt und diesen elektronisch signiert, sodass die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt und gleichzeitig eine nachträgliche unbemerkte Änderung ausgeschlossen ist. Der so amtssignierte Scan ersetzt sodann im konkreten und auch in weiteren Verfahren die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie. Die Regelung des Abs 2 steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen technischen Voraussetzungen bei der Behörde. Es wird somit keine Behörde verpflichtet, elektronische Kopien von Originaldokumenten anzufertigen.

 

Zu § 9:

Diese Bestimmung setzt Art 13 Abs 5 DL-RL um. Wird ein Antrag auf Genehmigung (Abs 1) oder eine Anzeige zur Erlangung einer Berechtigung durch Nicht-Untersagung (Abs 2) eingebracht, ist von der zuständigen Stelle gemäß § 3 Abs 3 Z 1 so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung mit einem jeweils bestimmten Mindestinhalt auszustellen. "Zuständige Stelle" ist in der Regel die für die Behandlung des Anbringens zuständige Behörde, allenfalls auch eine in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehene besondere Einbringungsstelle oder -behörde, mag das Anbringen auch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 2 oder einen anderen einheitlichen Ansprechpartner an die zuständige Stelle gelangt sein.

Zum Zeitpunkt der Einbringung des Anbringens kann der Beginn der maßgeblichen Entscheidungsfrist, die sich aus den Verwaltungsvorschriften oder aus § 10 Abs 2 ergibt, noch nicht rechtswirksam bekannt gegeben werden, da grundsätzlich die Möglichkeit eines Mängelbehebungsverfahrens besteht. Deshalb ist gemäß Abs 1 Z 2 auf die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG hinzuweisen.

Im Anwendungsbereich des § 10 – Voraussetzung: die Verwaltungsvorschriften sehen eine Genehmigungsfiktion vor – ist zudem der Fristbeginn grundsätzlich abweichend vom AVG mit dem Vorliegen eines mängelfreien Antrages bestimmt. Weiters kann die Entscheidungsfrist gemäß § 10 Abs 2 einmal angemessen verlängert werden. In der Empfangsbestätigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungsfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbesserungsantrag ordnungsgemäß erfüllt wird, und dass grundsätzlich eine Möglichkeit zur Fristverlängerung gemäß § 10 Abs 2 besteht.

Zu beachten ist grundsätzlich auch, dass gemäß § 3 Abs 4 behördliche Entscheidungsfristen erst mit dem 3. Werktag nach der Einbringung beginnen. Zudem gibt es Verfahren, in denen besondere Einbringungsstellen oder -behörden vorgesehen und verschiedene Entscheidungsfristen normiert sind. Auch in derartigen Verfahrenskonstellationen muss sichergestellt werden, dass der Einschreiter Kenntnis von Beginn und Dauer der jeweiligen Frist erlangt. Gegebenenfalls ist eine weitere Empfangsbestätigung auszustellen. Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs 3 Z 1 wird daher – je nach Art des Verfahrens unterschiedliche – Formblätter für Empfangsbestätigungen vorzusehen haben, die den Beginn und den Lauf der jeweils maßgeblichen Frist allgemein darstellen und zudem auf die Möglichkeit der Mängelbehebung und deren Rechtsfolgen bzw gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 10 Abs 2 aufmerksam machen.

 

Zu § 10:

Diese Bestimmung setzt Art 13 DL-RL um. Die hier vorgeschlagenen Regelungen betreffend Genehmigungsverfahren können vom Materiengesetz über den Weg der vorgesehenen "opting in"-Klausel zur Gänze oder in geänderter Form (zB Dauer der Frist) übernommen werden. Wesentlich ist, ob das Materiengesetz eine Genehmigungsfiktion enthält. Nur dann, wenn dies der Fall ist (§§ 4 Abs 5 und 21 Abs 3 S.LSG, § 4 Abs 5 Kinderbetreuungsgesetz 2007, §§ 9 Abs 2a, 11 Abs 4, 23 Abs 2a Schi- und Snowboardschulgesetz, § 14 Abs 3 S.BFG, § 4 Abs 2 Motorschlittengesetz, § 6 Abs 2 VAG 1997,§ 19 Abs 9 BauPolG, §§ 20 Abs 2a und 36 Abs 3 Bauproduktegesetz, § 25 Abs 4 Höhlengesetz, § 6 Abs 4 HKG 1997, § 25 Abs 3a Leichen- und Bestattungsgesetz 1986), kommen die hier vorgeschlagenen Begleitregelungen überhaupt zur Anwendung. In vielen Angelegenheiten kommt eine Genehmigungsfiktion wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses einschließlich berechtigter Interessen Dritter auch gar nicht in Betracht (zB in Mehrparteienverfahren; vgl die Erläuterungen zum unter LGBl Nr 20/2010 kundgemachten Gesetz, RV 124 BlgLT 2. Sess 14. GP). § 10 ist daher für sich allein genommen keine taugliche Vollzugsgrundlage.

Zu den Abs 1 bis 3:

Diese Absätze setzen Art 13 Abs 3 und 4 DL-RL um und statuieren grundsätzlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer bestimmten Frist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Das Materiengesetz muss die Genehmigungsfiktion ausdrücklich vorsehen. Die zur Anwendung gelangende Frist muss verstrichen sein, ohne dass die Behörde über den mängelfreien und vollständigen Antrag entschieden hat. Wie in anderen Verfahren nach AVG ist die Behörde verpflichtet, über die Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub den Bescheid zu erlassen. Lässt die Behörde jedoch die Entscheidungsfrist verstreichen, so tritt – abweichend von § 73 AVG – die Genehmigungsfiktion ex lege ein.

Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn der Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist somit bei mündlicher Erlassung die Verkündung und Beurkundung des Bescheides (§ 62 Abs 2 AVG), bei schriftlicher Erlassung seine Zustellung. Im praktischen Vollzug besteht die Gefahr, dass die Genehmigungsfiktion eintritt, obwohl die Behörde einen Bescheid vorbereitet und abgesendet hat, weil eine rechtzeitige rechtswirksame Zustellung innerhalb der Entscheidungsfrist beispielsweise auf Grund von Zustellschwierigkeiten (insbesondere im Ausland) fehlschlägt. In den vorstehend zitierten materiengesetzlichen Bestimmungen ist daher eine Zustellfiktion vorgesehen.

Die Genehmigungsfiktion ersetzt die bescheidmäßige Genehmigung und erledigt den verfahrenseinleitenden Antrag (die "Hauptfrage" im Sinn des § 59 Abs 1 AVG). Sie hat alle Rechtswirkungen eines Bescheides; eine (nachträgliche) Anordnung von Nebenstimmungen (insbesondere Auflagen und Bedingungen) kommt damit nicht in Betracht. Über allfällige Kosten kann (durch Bescheid) gesondert abgesprochen werden.

Der Antrag kann nach Wahl des Antragstellers sowohl bei der Behörde als auch beim einheitlichen Ansprechpartner (§ 2) eingebracht werden. Im Fall einer Einbringung des Genehmigungsantrages beim einheitlichen Ansprechpartner ist im Zusammenhang mit dem Beginn des Fristenlaufs allenfalls auch § 3 Abs 4 letzter Satz zu beachten.

Im Abs 2 wird eine Entscheidungsfrist von drei Monaten festgelegt, von der das Materiengesetz durch Festlegen einer anderen Frist abweichen kann. Ist die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist in einem konkreten Fall wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit zu kurz, so hat die Behörde dies dem Antragsteller sowie allfälligen anderen Parteien des Verfahrens vor deren Ablauf mitzuteilen und gleichzeitig zu begründen, warum die Frist angemessen verlängert wird. Eine weitere Fristverlängerung ist nicht möglich. Gegen die Mitteilung über die einmalige Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Abs 3 regelt die grundsätzlichen Anforderungen, denen ein Genehmigungsantrag zu entsprechen hat, auf den die Genehmigungsfiktion zur Anwendung kommen soll, sowie den Beginn der Entscheidungsfrist: Genehmigungsanträge bedürfen der Schriftform. Wie sich aus § 13 Abs 2 AVG ergibt, können schriftliche Anbringen grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form, also auch elektronisch, übermittelt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag sind alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage gesetzlich vorgesehen ist oder die eine Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde darstellen. Die Entscheidungsfrist der Behörde beginnt erst dann zu laufen, wenn der Antrag insgesamt mängelfrei und vollständig ist. Ist dies nicht schon bei der Einbringung der Fall, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG unter Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist zu erteilen. Die Entscheidungsfrist läuft in diesem Fall in teilweiser Abweichung von § 13 Abs 3 AVG erst dann, wenn der Verbesserungsauftrag ordnungsgemäß vom Antragsteller erfüllt wurde. Auf diesen Umstand ist der Antragsteller im Mängelbehebungsauftrag von der Behörde hinzuweisen. Der verbesserte Antrag kann entweder bei der Behörde oder auch beim einheitlichen Ansprechpartner (§ 2) Frist wahrend eingebracht werden. Gemäß § 9 Abs 1 ist eine (weitere) Empfangsbestätigung auszustellen, damit der Antragsteller den nunmehrigen Beginn der Entscheidungsfrist erfährt.

Zu Abs 4: Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde nach Eintritt der Genehmigungsfiktion dem Antragsteller so schnell wie möglich die ex lege eingetretene Genehmigung zu bestätigen. Die Genehmigungsfiktion entspricht zwar in ihrer Wirkung einem Genehmigungsbescheid, der Antragsteller hat jedoch keine (öffentliche) Urkunde in Händen, aus der sich die Genehmigung ergibt. Im Interesse der Rechtssicherheit räumt Abs 4 daher dem Antragsteller ein Recht auf schriftliche Bestätigung ein, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Diese Bestätigung ist auch allfälligen anderen Parteien des Verfahrens zuzustellen. Die Bestätigung hat rein deklarativen Charakter. Die Rechtswirkungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion treten unabhängig von deren rechtzeitigen Ausstellung ein. Ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Genehmigungsfiktion – abweichend von der Bestätigung – bereits (früher) eingetreten ist, hat er die Möglichkeit, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung zu begehren.

Zu Abs 5: Da die Genehmigungsfiktion an die Stelle der Erlassung eines Bescheides über den Genehmigungsantrag tritt und ihr dieselben Rechtswirkungen wie einem Bescheid zukommen, muss die sinngemäße Anwendung des § 68 (Abänderung und Behebung von Amts wegen) und der §§ 69 f AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens) eigens angeordnet werden.

 

Zu § 11:

Im 4. Abschnitt erfolgt die notwendige horizontale Umsetzung des Kapitels VI der DL-RL.

§ 10 Abs 1 verpflichtet die Behörden zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten.

Erhält eine unzuständige Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit, so hat sie dieses gemäß Abs 2 erster Satz an die zuständige Behörde zu übermitteln. Bezweifelt die Behörde das Bestehen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gemäß dem zweiten Satz an die Verbindungsstelle zu übermitteln, die das Ersuchen gegebenenfalls gemäß § 12 Abs 5 an die ersuchende Behörde zurückstellt. Bestehen Zweifel, welche innerstaatliche Behörde konkret zuständig ist, kann die Behörde gemäß § 12 Abs 3 Z 3 hinsichtlich der Ermittlung der zuständigen Behörde die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

 

Zu § 12:

Die Notwendigkeit der Einrichtung von Verbindungsstellen ergibt sich aus Art 28 Abs 2 DL-RL.

Gemäß Abs 1 ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Landesregierung. Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, können die Behörden die Verbindungsstelle gemäß Abs 2 um Unterstützung ersuchen.

Die Verbindungsstelle hat die Behörde gemäß Abs 3 bei Schwierigkeiten zu unterstützen. In einer demonstrativen Aufzählung nennt Abs 3 drei Fälle von Schwierigkeiten:

Z 1: Die Behörde hat keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI). Es handelt sich dabei um "ein elektronisches System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten" im Sinn von Art 34 Abs 1 DL-RL, das der Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit dient.

Z 2: Gemäß Art 10 Abs 3 erster Satz DL-RL dürfen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für eine neue Niederlassung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedsstaat unterworfen ist. Art 10 Abs 3 zweiter Satz DL-RL bestimmt, dass die Verbindungsstellen die zuständige Behörde durch Übermittlung der im Hinblick auf diese Anforderungen notwendigen Informationen unterstützen. Abs 3 Z 2 dient der Umsetzung dieser Bestimmung.

Z 3: Die unzuständige Behörde kann, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an sie gerichtet hat und Zweifel bestehen, welche innerstaatliche Behörde konkret zuständig ist, die Verbindungsstelle hinsichtlich der Ermittlung der zuständigen Behörde um Unterstützung ersuchen.

Hat eine Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz an die Verbindungsstelle übermittelt, hat die Verbindungsstelle dieses bei tatsächlichem Fehlen einer innerstaatlichen Zuständigkeit gemäß Abs 5 an die ersuchende Behörde des anderen EWR-Staates zurückzustellen. Besteht doch eine österreichische Zuständigkeit, verfährt die Verbindungsstelle gemäß Abs 3 Z 3.

Abs 4 verweist auf die weiteren Aufgaben der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit den Angelegenheiten der §§ 17 und 18.

Im Abs 6 erfolgt eine Klarstellung, ohne die der Abschluss einer großen Zahl von Dienstleistervereinbarungen erforderlich wäre, wodurch die Verwaltung unnötig belastet werden würde.

 

Zu § 13:

Die Bestimmungen des 4. Abschnitts gelten nur subsidiär, sie sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist. Beispielsweise enthält die Berufsanerkennungsrichtlinie Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit. Die Verwaltungszusammenarbeit richtet sich stets nach den Rechtsvorschriften, die Richtlinien umsetzen.

 

Zu § 14:

Abs 1 ordnet an, dass Behörden ihre Er- und Übermittlungsbefugnisse auch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit im Sinn der §§ 14 bis 17 auszuüben haben. Weitergehende Befugnisse werden dadurch nicht begründet. Die Behörden sind nicht nur verpflichtet, Informationen zu übermitteln, über die sie bereits verfügen, sondern müssen im Rahmen der ihnen rechtlich zustehenden Möglichkeiten auch Ermittlungen vornehmen, die notwendig sind, um die angefragte Auskunft erteilen zu können.

Abs 2 setzt Art 33 DL-RL um und sieht eine Einschränkung der Befugnis zur Übermittlung der darin angeführten Daten vor. Demgemäß dürfen diese von den Behörden zusätzlich zur ohnehin schon auf Grund des Abs 1 bestehenden Voraussetzung der Einhaltung des innerstaatlich vorgegebenen rechtlichen Rahmens nur dann mitgeteilt werden, wenn es sich um eine rechtskräftige Entscheidung handelt und diese außerdem in direktem Zusammenhang mit der Kompetenz oder beruflichen Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers steht. Unter die strafrechtlichen Sanktionen sind nach der österreichischen Gesetzeslage auch die im Art 33 Abs 1 DL-RL genannten Entscheidungen wegen Insolvenz mit betrügerischer Absicht (§ 156 StGB) zu subsumieren. Der Austausch von Informationen zu Insolvenzen, die kein betrügerisches Element beinhalten, unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 2.

Abs 3 legt Ansprüche fest, denen Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit genügen müssen. Der erste Satz richtet sich an eine Salzburger Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt. Das Ersuchen ist derart zu gestalten, dass sich ihre Zuständigkeit ergibt und nachvollziehbar ist, wofür die Informationen benötigt werden. Umgekehrt dürfen die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nur übermittelt werden, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit hinsichtlich Inhalt und Umfang der Informationen glaubhaft gemacht hat. Dabei ist insbesondere auf die Begründung des Ersuchens abzustellen.

Abs 4 nennt demonstrativ Daten, die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt werden dürfen, und konkretisiert damit die Übermittlungsbefugnisse gemäß Abs 1. Der Austausch von Informationen gemäß Z 8 ist erforderlich, weil der EWR-Staat, in dem eine Dienstleistung von einer natürlichen Person erbracht wird, die vorgibt, in einem Arbeitsverhältnis zu einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zu stehen, sicherstellen können muss, dass diese natürliche Person tatsächlich für den angegebenen Dienstleistungserbringer tätig ist, und nicht etwa auf eigene Rechnung oder für einen Dritten. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Art 16 DL-RL von Bedeutung, nicht jedoch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen, da sich diesbezüglich die Verwaltungszusammenarbeit nach anderen Vorschriften richtet (vgl § 13). Z 9 betrifft Insolvenzdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem strafgerichtlichen Verfahren stehen und auf die die Einschränkungen nach Abs 2 daher nicht anzuwenden sind.

Abs 5 verpflichtet die Behörden grundsätzlich zur Verwendung des IMI, das von der EU-Kommission gemeinsam mit den Mitgliedsstaaten gemäß Art 34 Abs 1 DL-RL für den Austausch von Informationen eingerichtet worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art 28 Abs 6 DL-RL zu verweisen, wonach von anderen Mitgliedsstaaten angeforderte Informationen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. IMI wurde entwickelt, um die Behörden bei der Verwaltungszusammenarbeit durch ein technisches System zu unterstützen, das eine direkte und schnelle Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten sowie einen sicheren und strukturierten elektronischen Informationsaustausch ermöglicht.

Angesichts der zahlreichen mit der Verwendung von IMI verbundenen Erleichterungen (leichtes Ausfindigmachen der zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten, Mehrsprachigkeit, strukturierter Informationsaustausch, hohe Systemsicherheit) erscheint es grundsätzlich wenig zweckmäßig, Informationen auf andere Weise auszutauschen. Die Ausnahmebestimmung des Abs 5 zweiter Satz ist daher eng auszulegen. Ein möglicher Grund, bei Anfragen einer innerstaatlichen Behörde auf Grund des § 15 Abs 2 oder § 16 Abs 2 auf die Verwendung des IMI zu verzichten, wäre beispielsweise das Vorhandensein eines gut funktionierenden Kommunikationskanals zu einer Behörde, zu der insbesondere keine sprachlichen Barrieren bestehen. Kein Argument ist dagegen ein allenfalls mit der Verwendung von IMI verbundener Mehraufwand (den es in der Regel ohnehin nicht geben wird, zumal IMI mit seinen Funktionen wie etwa der Mehrsprachigkeit und der Behördensuchfunktion gerade der Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit dient), da die Erleichterung durch die Nichtverwendung von IMI keinesfalls zu Lasten der Behörde des anderen EWR-Staates gehen darf. Stellt die Behörde eines anderen EWR-Staates eine Anfrage im Wege des IMI (§ 15 Abs 3 und § 16 Abs 1), sollte die Antwort jedenfalls auch über IMI erfolgen.

Für den Austausch von Informationen in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall (§ 17), in denen auch die EU-Kommission zu informieren ist, und beim Vorwarnungsmechanismus (§ 18), bei dem diese ebenfalls zu informieren ist und die Informationen in vielen Fällen zwischen mehreren Mitgliedsstaaten ausgetauscht werden, ist ausschließlich IMI zu verwenden. Ein anderer Kommunikationsweg ist auf Grund der hohen Komplexität der Informationsflüsse – dies trifft insbesondere auf § 18 zu – nur im Fall einer längeren technischen Panne des IMI zulässig.

Gemäß Abs 6 sind von den Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen so rasch wie möglich zu übermitteln. Dies entspricht Art 28 Abs 6 DL-RL.

Abs 7 regelt die Protokollierung der Verwaltungszusammenarbeit. Praktisch wird in dieser Hinsicht das IMI eine Unterstützung darstellen. Insbesondere wird vom IMI auch die Begründung für eine Anfrage gemäß den §§ 15 f dokumentiert.

Abs 8 normiert, dass, wenn im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auftauchen, die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde informiert. Schwierigkeiten im Sinn des Abs 8 sind nicht identisch mit Schwierigkeiten im Sinn des § 12 Abs 3. Schwierigkeiten im Sinn des § 12 Abs 3 sind solche, bei denen durch die Unterstützung durch die Verbindungsstelle ein Mehrwert zu erwarten ist. Schwierigkeiten im Sinn des Abs 8 betreffen dagegen insbesondere Umstände, in denen eine rasche Beantwortung der Anfrage auf Grund faktischer oder rechtlicher Probleme oder Unklarheiten nicht möglich ist, etwa weil zunächst Nachforschungen angestellt werden müssen.

 

Zu den §§ 15 und 16:

Diese Bestimmungen regeln die Grundform der Verwaltungszusammenarbeit und dienen der Umsetzung von Art 29 Abs 1 und 2 sowie Art 30 f DL-RL.

§ 15 regelt die reguläre Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich eines im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringers, der in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder eine weitere Niederlassung unterhält. Gemäß  Abs 1 haben die Behörden ihre Befugnisse auch dann wahrzunehmen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.

Die Übermittlung von Informationen nach § 15 Abs 3 kann nicht aus dem Grund verweigert werden, dass die erforderlichen Informationen von der Behörde erst beschafft werden müssen, wobei sich die Behörde bei der Informationsbeschaffung aber (vgl § 14 Abs 1) im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse bewegen muss.

§ 16 Abs 1 bildet das Spiegelbild zu § 15 Abs 2: § 15 Abs 2 regelt den Fall, dass eine Salzburger Landesbehörde anlässlich einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung oder der Planung einer neuen Niederlassung in einem anderen EWR-Staat diesen um Verwaltungszusammenarbeit ersucht. § 16 Abs 1 regelt den Fall, dass eine Salzburger Landesbehörde von einem anderen EWR-Staat in dessen Eigenschaft als Niederlassungsstaat um Verwaltungszusammenarbeit ersucht wird.

§ 16 Abs 2 bildet das Spiegelbild zu § 14 Abs 3: § 14 Abs 3 regelt den Fall, dass eine Salzburger Landesbehörde um Verwaltungszusammenarbeit von jenem Staat ersucht wird, in dem ein in Salzburg niedergelassener Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant. § 15 Abs 2 regelt den Fall, dass eine Salzburger Landesbehörde anlässlich einer im Landesgebiet erbrachten Dienstleistung oder einer geplanten Niederlassung durch einen in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer von dem Staat, in dem dieser niedergelassen ist, um Verwaltungszusammenarbeit ersucht wird.

 

Zu § 17 (Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art 35 DL-RL. Dieser regelt das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedsstaat, in dem ein in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, im Einklang mit Art 18 DL-RL ausnahmsweise Maßnahmen betreffend die Sicherheit von Dienstleistungen ergreifen möchte.

Die Abs 1 bis 4 betreffen den Fall, dass die grenzüberschreitende Dienstleistung im Gebiet des Landes Salzburg erbracht wird. Bevor die Behörde Maßnahmen ergreifen darf, hat sie gemäß Abs 1 den Niederlassungsstaat um die Ergreifung von Maßnahmen zu ersuchen. Hält die Behörde die Ergreifung von Maßnahmen auch nach Beantwortung des Ersuchens gemäß Abs 1 noch für erforderlich, so hat sie dies gemäß Abs 2 der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates und der EU-Kommission unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Derartige Maßnahmen können gemäß Abs 3 frühestens fünfzehn Werktage nach Absenden der Mitteilung gemäß Abs 2 getroffen werden. Gemäß Abs 4 sind in dringenden Fällen Maßnahmen abweichend vom Verfahren der Abs 1 bis 3 möglich.

Abs 5 regelt den Fall, dass ein anderer EWR-Staat in Bezug auf einen im Landesgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, Maßnahmen gemäß Art 18 DL-RL ergreifen möchte. In diesem Fall hat die Behörde bei einem Ersuchen gemäß Art 35 Abs 2 DL-RL den Sachverhalt unverzüglich zu prüfen und der ersuchenden Behörde mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahmen getroffen worden sind bzw werden.

Bei der Kommunikation zwischen der Behörde und der zuständigen Behörde des anderen EWR-Staates ist die Verbindungsstelle einzubeziehen. Dadurch soll eine einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden.

 

Zu § 18 (Vorwarnungsmechanismus):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art 29 Abs 3 und Art 32 Abs 1 DL-RL. Zweck des § 18 ist die Ermöglichung des Austausches von Informationen betreffend Dienstleistungs­erbringer, von denen eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte.

Abs 1 verpflichtet die Behörde, die anderen Behörden, die betroffenen EWR-Staaten und die EU-Kommission zu informieren, wenn sie Kenntnis erlangt vom Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine solche Gefahr ausgehen könnte.

Ob ein EWR-Staat betroffen ist, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere folgender Umstände zu beurteilen: Amtsbekanntheit, dass der Dienstleistungserbringer in einem oder mehreren EWR-Staaten Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat, Eignung der Dienstleistung zur grenzüberschreitenden Erbringung, geographischer Sitz des Unternehmens.

Falls die Vorwarnung einen Dienstleistungserbringer betrifft, der nicht im Gebiet des Landes Salzburg niedergelassen ist, ist jedenfalls der Niederlassungsstaat zu informieren. Die Behörde hat vor Absenden einer Vorwarnung deren Erforderlichkeit zur Abwehr einer der im Abs 1 genannten Gefahren zu überprüfen. Erscheint sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch das Ausmaß des potentiellen Schadens gering, sollte grundsätzlich keine Vorwarnung verschickt werden. Ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering, der zu erwartende Schaden aber sehr hoch einzuschätzen, sollte grundsätzlich eine Vorwarnung gesandt werden. Erscheint sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch das Ausmaß des zu erwartenden Schadens sehr hoch, wird eine Vorwarnung zu versenden sein. Um Verwechslungen zu vermeiden und den Zweck der Vorwarnung nicht zu verfehlen, ist der Dienstleistungserbringer so genau wie möglich zu bezeichnen.

Während Abs 1 den Fall betrifft, dass eine Salzburger Landesbehörde eine Meldung veranlasst, behandelt Abs 2 den Fall, dass eine Behörde eines anderen EWR-Staates eine Meldung gemäß Art 29 Abs. 3 oder Art 32 Abs. 1 DL-RL veranlasst. Die Verbindungsstelle fungiert als Eingangsstelle für derartige Meldungen und verteilt diese an die zuständigen Behörden.

Abs 3 betrifft eine Meldung durch eine Salzburger Landesbehörde ebenso wie eine Meldung durch eine Behörde eines anderen EWR-Staates und berechtigt die Behörden zum weiteren Austausch von Informationen hinsichtlich der erfolgten Vorwarnung.

Wie bei § 16 ist auch bei § 17 die Verbindungsstelle einzubeziehen. Dadurch soll eine einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Der Verbindungsstelle kommt in dieser Hinsicht auch eine gewisse Koordinationsfunktion zu. So ist es beispielsweise Aufgabe der Verbindungsstelle zu versuchen, hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Vorwarnung im IMI beendet werden kann, bei unterschiedlichen Positionen mehrerer Behörden Einigkeit herzustellen.

Eine Vorwarnung oder der Austausch zusätzlicher Informationen zu einer bereits erfolgten Vorwarnung muss ohne Zeitverlust und daher ohne vorherige Durchführung eines bescheidmäßig zu erledigenden Verfahrens erfolgen können. Da dem Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Dienstleistungserbringers aber dennoch in geeigneter Weise Rechnung getragen werden muss (vgl VfSlg 18.747/2009), ist die Behörde verpflichtet, den Dienstleistungserbringer, über den sie eine Meldung veranlasst hat, zu informieren. Es wird ihm die Möglichkeit der Überprüfung ex post in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren eingeräumt. Wird festgestellt, dass die Vorwarnung rechtswidrig erfolgt ist, ist diese von der Behörde richtig zustellen oder zurückzuziehen.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

1.  Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

 

2.  Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.