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Nr. 533 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

 

der Abg. Dr. Solarz und Steidl betreffend die Valorisierung des Abzeichengesetzes 1960

 

 

In den letzten Jahren ist die Zahl der rechtsextremen Straftaten massiv angestiegen, die Zahlen sind alarmierend. Im Jahr 2010 wurden fast ein Drittel (31,5 %) mehr Fälle zur Anzeige gebracht.

 

Am 19. März fand in Hallein das sechste Mal die "Militaria" Sammlerbörse statt. Bei diesem Flohmarkt werden neben Gewehren, Pistolen, Uniformen und Helmen auch Devotionalien aus der NS-Zeit feilgeboten. SammlerInnen konnten bei dieser Börse SS-Dienstmützen, Propaganda-Plakate, Armbinden mit dem Hakenkreuz-Symbol, HJ-Uniformen und vieles mehr erwerben.

 

Gemäß § 1 Absatz 1 AbzeichenG dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen. Der Absatz 2 erweitert das Verbot auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund der Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Absatz 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen gebraucht werden. Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz 1 und 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen gemäß § 1 Absatz 3 AbzeichenG öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

 

Mit einer Geldstrafe bis zu ATS 10.000,-- oder mit Arrest bis zu einem Monat wird gemäß § 3 Absatz 1 AbzeichenG bestraft, wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt. Seit dem in Kraft treten des Gesetzes 1960 wurde die Höhe der Verwaltungsstrafe aber nie dem heutigen Geldwert angepasst. Hatte das Strafmaß im Jahr 1960 also noch abschreckende Wirkung, grenzt es heute an ein Bagatelldelikt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

1.        Die Landesregierung wird ersucht, an die Bundesregierung, insbesondere an die Bundesministerin für Justiz, mit dem Begehren heranzutreten, das Verwaltungsstrafausmaß des Abzeichengesetzes einer Valorisierung zu unterziehen.

 

2.        Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

Salzburg, am 16. Mai 2011

 

Dr. Solarz eh

Steidl eh