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Nr. 166 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 14. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

 

der Abg. J. Ebner und Ing. Mag. Meisl betreffend eine Änderung des Zivildienstgesetzes

 

 

In § 5 Abs 5 des Zivildienstgesetzes 1986 ist die Regelung verankert, dass ehemalige Zivildiener über einen Zeitraum von 15 Jahren keine Waffe führen dürfen. Die grundsätzlich sehr strengen gesetzlichen Regelungen betreffend den Waffenbesitz sind richtig und gut. Zum Hindernis wird die oben genannte Regelung aber zB dann, wenn ein ehemaliger Zivildiener zB in späteren Jahren in den Polizeidienst eintreten möchte. Die Regelung ist überaltert und widerspricht zudem dem Gleichheitsgrundsatz. Die Abschaffung der kommissionellen Prüfung und der damit verbundenen Gewissenserklärung waren richtige Schritte. Heute sollte man jungen Männern, die ihren Dienst an der Gesellschaft geleistet haben, nicht mehr Hindernisse dieser Art in den Weg legen. Das ist weder fair noch entspricht es dem Grundsatz der gleichen Chancen für alle. Ehemaligen Zivildienern sollte aus ihrer Leistung keine Beschränkung der freien Lebens- oder Berufswahl - schon gar nicht über einen so langen Zeitraum - erwachsen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

 

Antrag,

 

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

 

1.    Die Landesregierung wird ersucht an die Bundesregierung mit dem Begehren heranzutreten, die genannte Bestimmung im Sinne der Präambel gänzlich zu streichen und dem Salzburger Landtag darüber Bericht zu erstatten.
 

2.    Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsauschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

 

Salzburg, am 2. November 2009

 

Ebner eh

 

Ing. Mag. Meisl eh