Nr. 473 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
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Vorlage der Landesregierung
G e s e t z
vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, das Salzburger Stadtrecht 1966 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden
Der Salzburger Landtag hat in Ausführung der KommunalwahlRichtlinie (Celex Nr 3941,0080, ABl EG Nr L 368, S 38ff) beschlossen:
Artikel I
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl Nr 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 Abs 4 wird die Wortfolge "ordentlichen Wohnsitz" durch das Wort "Hauptwohnsitz" ersetzt.
2. § 19 Abs 1 lautet:
"(1) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
1. vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
3. in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."
3. Nach der Überschrift des 3. Abschnittes wird vor § 26 eingefügt:
"Unionsbürger-Wählerevidenz
§ 25
(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die sich an den Wahlen von Organen der Gemeinde beteiligen wollen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Für die Anlegung der Unionsbürger-Wählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt § 1 Abs 2 zweiter Satz, 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 17/1996, sinngemäß.
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, auf ihren schriftlichen Antrag einzutragen. Im Antrag, dem die zu seiner Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, sind der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse anzugeben. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Antragsteller seine Identität durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde hat den Antragsteller über die Erledigung seines Antrages (Eintragung oder Nichteintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz) schriftlich zu verständigen. Im Fall der Nichteintragung kann der Betroffene binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung gegen seine Nichteintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 33.
(4) Ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, ist auf seinen schriftlichen Antrag von der Gemeinde aus dieser Evidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen.
(5) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieser vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Evidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, ist dieser von der Gemeinde aus der Evidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung gegen seine Streichung aus der Evidenz schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 33.
(6) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist er aus der Evidenz zu streichen. Weiters ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, daß der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(7) Verlegt ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz von einer anderen österreichischen Gemeinde in eine Gemeinde Salzburgs und erhält die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Mitteilung, daß der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinne der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war, so ist der Unionsbürger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 erster Satz unverzüglich von Amts wegen in die Unionsbürger-Wählerevidenz einzutragen. Die Gemeinde hat den Unionsbürger von der Eintragung oder Nichteintragung in die Evidenz schriftlich zu verständigen. Im Fall der Nichteintragung kann der Betroffene binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung gegen seine Nichteintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben. Dieser Einspruch gilt als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 33.
(8) Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die Einsprüche, die nach den Abs 3, 5 und 7 als Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis im Sinne des § 33 gelten, zu führen.
(9) Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen."
4. § 26 Abs 2 lautet:
"(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Sie ist auf Grund des Standes folgender Evidenzen zum 1. Jänner des Jahres der Wahl vorzunehmen:
1. der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 117/1996, zu führenden Wählerevidenz;
2. der gemäß § 25 zu führenden Unionsbürger-Wählerevidenz.
In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."
5. § 27 lautet:
"Ort der Eintragung
§ 27
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991) hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein."
6. Im § 33 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Abs 1 lautet:
"(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Wahlberechtigte (§ 19 Abs 1) unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich sowohl auf die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter als auch auf die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter beziehen."
6.2. Die Abs 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis " (4) ".
6.3. Im neuen Abs 3 lautet der vorletzte Satz: "Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen."
7. Im § 38 Abs 1 und im § 40 Abs 1 wird jeweils die Wortfolge "ordentlichen Wohnsitz" ersetzt durch das Wort "Hauptwohnsitz".
8. Im § 42 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)" und wird angefügt:
"(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft."
9. Im § 44 Abs 5 wird angefügt: "Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist."
10. Im § 95 Abs 2 lit k Abs 5 wird angefügt: "Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies
die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz. LGBl Nr 69/1992, wird geändert wie folgt:
1. Im § 22 wird angefügt:
"(4) Zum Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
2. Im § 27 Abs 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Zum Mitglied des Stadtsenates können nur Personen berufen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
Artikel III
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 1 und Nr 18/1995 sowie der Kundmachung LGBl Nr 47/1995 wird geändert wie folgt:
Im § 35 Abs 1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: "Zum Bürgermeister oder zum Gemeinderat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
E r l ä u t e r u n g e n
1. Allgemeines:
Hauptinhalt des Gesetzesvorschlages ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates 94/80/EWG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (im folgenden kurz: KommunalwahlRichtlinie).
In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie wird hervorgehoben, daß der Vertrag über die Europäische Union eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt. Art 8b Abs 1 dieses Vertrages sieht das aktive und passive Wahlrecht von Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedsstaat vor. Diese Vertragsbestimmung wird durch die Kommunalwahl-Richtlinie ausgeführt. Sie zielt im wesentlichen darauf ab, die Bedingung der Staatsangehörigkeit aufzuheben, an die zur Zeit in den meisten Mitgliedsstaaten das aktive und passive Wahlrecht geknüpft ist. Jene Unionsbürger, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedsstaates sind, dürfen keinen besonderen Voraussetzungen (zB Wohnsitzdauer, Wohnsitznachweis) unterworfen sein, um das Wahlrecht zu den Kommunalvertretungen ausüben zu können. (Die Voraussetzungen des Art 12 der Richtlinie, der das Erfordernis einer Mindestwohnsitzdauer nur für Ausländer erlauben würde, treffen für das Land Salzburg nicht zu.) Das passive Wahlrecht zu den auf Gemeindeebene bestehenden Exekutivorganen, die zur Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und zur Wahrung der allgemeinen Interessen berufen sind, kann jedoch österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden.
Die Umsetzungsbestimmungen zur Kommunalwahl-Richtlinie sind grundsätzlich bis zum 1. Jänner 1996 zu schaffen (Art 14 der Richtlinie).
Neben der Umsetzung der Kommunalwahl-Richtlinie in das Gemeindewahlrecht in Salzburg soll auch die Neuregelung des Wohnsitzrechtes durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl Nr 505/1994, be-
rücksichtigt werden. Während bisher Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht der ordentliche Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde war, soll dies nunmehr der Hauptwohnsitz einer Person sein.
Als Hauptwohnsitz gilt dabei entsprechend Art 6 Abs 3 B-VG und § 1 Abs 7 des Meldegesetzes jene Unterkunft, an der sich ein Mensch in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze eines Menschen zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Daraus folgt, daß eine Person nur mehr einen Hauptwohnsitz haben kann; im Gegensatz dazu erlaubte die Definition des "ordentlichen Wohnsitzes", daß jemand auch mehrere solcher Wohnsitze haben konnte.
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Gemäß Art 115 Abs 2 B-VG hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln. Art 117 Abs 2 B-VG, der ua Grundsätze des Wahlrechtes auf Gemeindeebene enthält, sieht die Möglichkeit vor, das aktive und passive Wahlrecht auch auf Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union auszudehnen.
3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 94/80/EWG. Er stimmt mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben überein.
4. Kosten:
Das Vorhaben wird für das Land zu Vollzugskosten von ca 25.000 S bis 30.000 S je allgemeine Wahl (= alle fünf Jahre) führen. Die Vollzugskosten für die Gemeinden werden (ohne Unionsbürger-Wählerevidenz) bei einer geschätzten Zahl von 10.000 wahlberechtigten Unionsbürgern Vollzugskosten von ca 60.000 S bis 100.000 S erfordern. Die Vollzugskosten für die im Begutachtungsentwurf enthaltene amtswegige Eintragung der Unionsbürger in die Wählerverzeichnisse sind mit ca 500.000 S geschätzt worden. Die nun vorgeschlagene Aufnahme nur auf Antrag dürfte demgegenüber zu einer geringeren Kostenbelastung führen. Nominalkosten oder volkswirtschaftliche Kosten werden nicht in nennenswerter Höhe erwartet.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Die Führung einer Unionsbürger-Wählerevidenz durch die Gemeinden (Art 1 Z 3) ist als Forderung des Österreichischen Städtebundes, des Salzburger Gemeindeverbandes, des Bundeskanzleramtes und der Gemeinderechtsabteilung des Amtes aufgenommen worden.
Die Anregung des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes, das passive Wahlrecht auch zur Gemeindevertretung (und nicht nur zur Gemeindevorstehung) Inländern vorzubehalten, konnte nicht umgesetzt werden, da in diesem Fall ausländische EU-Bürger vom passiven Wahlrecht auf Gemeindeebene gänzlich ausgeschlossen wären. Ein so weitgehender Ausschluß vom Mitbestimmungsrecht kann jedoch nicht mehr als ausreichende Umsetzung der Kommunalwahl-Richtlinie angesehen werden.
6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:
Zu Art I:
Zu Z l:
Gemäß Art 151 Abs 9 B-VG wird ab dem 1. Jänner 1996 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in der Rechtsordnung generell durch den des "Hauptwohnsitzes" ersetzt. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat. Es soll aber auch für das Wahlrecht an den Hauptwohnsitzbegriff angeknüpft werden. Ein mehrfaches Wahlrecht in mehreren Gemeinden besteht damit ebensowenig wie bei Nationalratswahlen.
Zu Z 2:
In dieser Bestimmung wird Art 3 der Kommunalwahl-Richtlinie umgesetzt. EU-Bürgern ist das aktive und passive Wahlrecht grundsätzlich unter denselben Bedingungen einzuräumen, die auch für Staatsbürger gelten. Die Bedingung, daß in der Gemeinde ein Hauptwohnsitz bestehen muß, ist nach Art 4 Abs 2 der Richtlinie zulässig, wenn sie auch für Staatsangehörige des Mitgliedsstaates gilt. Im Hinblick auf Art 3 L-VG iVm Art 53 Abs 2 L-VG muß diese Bestimmung im Verfassungsrang erlassen werden.
Zu Z 3:
Eine Bestimmung über eine eigenständige Wählerevidenz für sonstige Unionsbürger ist im Begutachtungsverfahren von zahlreichen Stellen gefordert worden (vgl Pkt 5). ähnliche Bestimmungen sehen auch die Gemeindewahlordnungen in Kärnten (LGBl Nr 20/1996) und Tirol (LGBl Nr 94/1995) vor. Ebenso wie in Tirol sollen Einsprüche gegen diese Wählerevidenz als Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 33) behandelt und daher erst im Zusammenhang mit der nächsten Wahl erledigt werden. Diese Regelung dient verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten.
Zu Z 4:
Da in Hinkunft das aktive und passive Wahlrecht nur mehr in der Gemeinde ausgeübt werden darf, in der der allenfalls besonders deklarierte Hauptwohnsitz besteht, entfällt die bisher gegebene Möglichkeit, in mehreren Gemeinden wahlberechtigt zu sein. In dieser Hinsicht müssen die Wählerevidenzen daher nicht mehr ergänzt werden. Dafür sind alle EU-Bürger aufzunehmen, die in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen sind.
Zu Z 5:
In diesen Bestimmungen werden Anpassungen an die Übernahme des Hauptwohnsitzbegriffes vorgenommen.
Zu Z 6:
Das Einspruchsrecht ist bisher Staatsbürgern vorbehalten. Die Ausdehnung des aktiven und passiven Wahlrechtes auf alle Unionsbürger bringt das Erfordernis mit sich, dieses Recht allen
Wahlberechtigten zuzuerkennen. Umgesetzt wird hier Art 8 der Kommunalwahl-Richtlinie.
Zu Z 7:
Vgl die Erläuterungen zu Z 1.
Zu Z 8:
Gemäß Art 5 Abs 3 der Kommunalwahl-Richtlinie kann bestimmt werden, daß nur eigene Staatsangehörige des Mitgliedsstaates in die Ämter des Leiters des Exekutivorganes, seines Vertreters oder eines Mitgliedes des leitenden kollegialen Exekutivorganes einer Gemeinde wählbar sind. Diese Bestimmung wird hier in der Form umgesetzt, daß das Amt des Bürgermeisters den österreichischen Staatsbürgern vorbehalten bleibt. (Die anderen Leitungsorgane betreffend siehe die Art II und III.) Im Hinblick auf Art 117 Abs 5 B-VG wird festgehalten, daß Listen ausschließlich mit Angehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten als Bewerber nicht zu erwarten sind. Solche Listen sind auch von der EU nicht erwünscht.
Zu Z 9 und 10:
Die hier vorgesehene Erklärung und die Möglichkeit, in Zweifelsfällen eine Bestätigung des Herkunftsstaates anfordern zu können, sind im Art 9 der Richtlinie vorgesehen.
Zu Art II und III:
Auch die Ämter der Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte sowie eines Mitgliedes des Stadtsenates in der Stadt Salzburg sowie der Vizebürgermeister und anderen Mitglieder der Gemeindevorstehungen in den anderen Gemeinden des Landes werden österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten besitzen somit das passive Wahlrecht in den Gemeinderat und die Gemeindevertretungen und deren Ausschüsse.
Die Landesregierung stellt sohin den
A n t r a g ,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.
3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.