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Nr. 207 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . , mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, wird geändert wird folgt:

§ 5 Abs 2 lautet:

"(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. April 1954, LGBl Nr 20, über Abgaben für die Benützung von öffentlichem Gemeinde­grund und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeun­ternehmungen im Lande Salzburg in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/1983 und der Kundmachung LGBl Nr 42/1954 mit der Maßgabe außer Kraft, daß es auf die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für die Jahre bis einschließlich 1991 noch Anwendung zu finden hat. Dabei gelten Unternehmungen, die der Versorgung mit Energie (Elek­trizität und Wärme), Gas und Wasser dienen oder Verkehrsbetriebe führen und ehedem gemeindeeigen waren, durch Ausgliederung aber selbständige Unternehmungen mit einer Beteiligung der Gemeinde in der Höhe von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapi­tals geworden sind, als gemeindeeigen im Sinne des genannten Ge­setzes."


E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines

Die vorgeschlagene Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes dient ausschließlich der Absicherung bereits von der Salzburger Stadtwerke AG an die Stadt Salzburg abgeführter Gebrauchsabgaben für die Jahre 1989 bis 1991. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 29.11.1994, Zl 94/14/0122, ergangen zum Tiroler Landesgesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeinde­grundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeinde­unternehmen, T.LGBl Nr 23/1956, sind ehemalige Gemeindeunterneh­mungen nach ihrer Ausgliederung und Verselbständigung in einer privaten AG nicht mehr als "ihre eigenen", gemeindeeigenen Unter­nehmungen anzusehen. Wenngleich bei Erlassung des Salzburger Ge­brauchsabgabegesetzes der Gesetzgeber anders als der Tiroler Land­tag eindeutig davon ausgegangen ist, daß es nur der Klarstellung dient, wenn im § 1 Abs 2 Z 2 definiert wird, daß ein gemeindeeige­nes Unternehmen auch im Fall einer mindestens 50 Prozent-Beteili­gung der Gemeinde an einem selbständigen Unternehmen (mit eigenem Rechtsträger) vorliegt, soll diese Interpretation für die Vergan­genheit doch ganz außer jeden Zweifel gestellt werden. Dadurch wird keine neue Abgabenschuld ausgelöst, die zu Nachzahlungen führt, sondern lediglich bewirkt, daß die bereits geleisteten Be­träge bei der Stadtgemeinde Salzburg verbleiben (und nicht rück­erstattet werden müssen) und steuerrechtlich auch nicht als ver­deckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden können.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Kompetenz des Landes ergibt sich aus dem F-VG 1948 in Zusammenhalt mit der FAG 1993.

3. Kosten:

Das Gesetz löst keinen Verwaltungsaufwand aus und begründet keine neue oder erhöhte Steuerpflicht.

4. EU-Konformität:

Die Novelle hat in bezug auf das EU-Recht keine Relevanz.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Zum Gesetzentwurf wurden keine Einwände erhoben.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zuge­wiesen.