Nr. 98 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(3. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
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Vorlage der Landesregierung
G e s e t z
vom . . . . . . . . . . . . . . , mit dem das Kurtaxengesetz 1993 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/1994, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs. 2 lautet der erste Satz: "Die allgemeine Kurtaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Kurbezirk eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen."
1.2. Im Abs. 5 lautet die Z. 5:
"5. Dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime u.dgl., die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt."
2. Im § 2 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Die lit. d bis h erhalten die Bezeichnungen "e)" bis
2.2. Nach der lit. c wird eingefügt:
"d) Mietern von Stellflächen (§ 4 Abs. 2 lit. c) bei dauernd abgestellten Wohnwagen sowie deren Angehörigen (lit. b) in diesem Wohnwagen;"
3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs. 3 werden die lit. a und b durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"a) als das 240fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche;
b) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m2 Nutzfläche;
c) als das 120fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen."
3.2. Im Abs. 4 wird im ersten Satz nach dem Wort "Jahres" der Klammerausdruck "(z.B. durch Eigentümerwechsel bei Ferienwohnungen, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen)" eingefügt.
4. Im § 4 Abs. 2 wird die lit. c durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"c) bei dauernd abgestellten Wohnwagen der Mieter der Campingplatzstellfläche.
Bei dauernd abgestellten Wohnwagen hat der Betreiber des Campingplatzes die besondere Kurtaxe vom Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Er haftet für die Abgabenschuldigkeit (§ 4 LAO)."
5. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs. 1 wird im 1. Satz die Wortfolge "bei der Gemeinde" durch die Wortfolge "bei der Abgabenbehörde" ersetzt.
5.2. Im Abs. 4 wird im ersten Satz der Ausdruck "gemäß § 4 Abs. 2" ersetzt durch "§ 4 Abs. 2 lit. a und b" und wird angefügt: "Für die Abgabepflichtigen gemäß § 4 Abs. 2 lit. c hat der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 10. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.
5.3. Im Abs. 5 entfällt der Ausdruck "der Gemeinde".
6. Im § 10 wird angefügt:
"(5) Die §§ 1 Abs. 2 und 5, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Verordnungen des Bürgermeisters oder der Landesregierung über die Höhe der besonderen Kurtaxe sind mit Wirksamkeit auf diesen Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. Auf die Erhebung der Kurtaxen für Nächtigungen bzw. Zeiträume vor dem 1. Jänner 1996 finden die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter Anwendung."
E r l ä u t e r u n g e n
1. Allgemeines:
Das Kurtaxengesetz 1993 sieht derzeit für dauernd abgestellte Wohnwagen die Pflicht zur Entrichtung der besonderen Kurtaxe vor, ohne jedoch die Nächtigungen bestimmter Personen in solchen Wohnwagen von der allgemeinen Kurtaxenpflicht auszunehmen. Im Unterschied dazu sind etwa bei Ferienwohnungen, die ebenfalls der besonderen Kurtaxe unterliegen, die Nächtigungen des Eigentümers und seiner Angehörigen von der allgemeinen Kurtaxenpflicht ausgenommen. Diese Regelung wird von Campingplatzbetreibern und Wohnwagenbesitzern, aber auch von vielen Gemeinden als ungerecht empfunden. Auch der Salzburger Landtag hat zu einem vergleichbaren Problem im Ortstaxengesetz den Wunsch zum Ausdruck gebracht, die Besteuerung dauernd abgestellter Wohnwagen neu zu regeln (siehe den Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses Nr. 520 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode).
Dieses Problem ist nicht leicht zu lösen, da im Unterschied zum Eigentümer bzw. Mieter einer Ferienwohnung der Inhaber eines Wohnwagens derzeit nicht Abgabepflichtiger ist. Für eine Ausnahme von der Abgabepflicht bei der allgemeinen Kurtaxe ist es jedoch erforderlich, auch rechtlich an das Bestehen einer Abgabepflicht bei der besonderen Kurtaxe anzuknüpfen, da sonst keine sachliche Rechtfertigung für diese Ausnahme besteht. Zusätzlich ist darauf zu achten, daß als Abgabepflichtiger nur jemand bestimmt werden sollte, der für die Behörde auch leicht bestimmbar und im Abgabenverfahren greifbar ist.
Aus den dargelegten Gründen wird folgende Regelung vorgeschlagen:
- Abgabepflichtiger bei der besonderen Kurtaxe für Wohnwagen ist der Mieter des Stellplatzes, d.h. der Vertragspartner des Campingplatzbetreibers; zusätzlich ist eine Haftung des Campingplatzbetreibers vorgesehen, der die Abgabe einzuheben und abzuführen hat (Z. 4).
- Die Nächtigungen des Stellplatzmieters und seiner Angehörigen werden von der allgemeinen Kurtaxenpflicht ausgenommen (Z. 2).
Ergänzend wird vorgeschlagen, den bei den Ausschußberatungen des Landtages am 29. März 1995 geäußerten Wünschen dahingehend Rechnung zu tragen, daß als dauernd abgestellte Wohnwagen nur mehr jene gelten, die länger als vier (bisher: zwei) Monate auf einem Campingplatz abgestellt waren (Z. 1.2.). Die Abgabenbelastung von Campingplatzbetreibern soll weiters dadurch reduziert werden, daß für Wohnwagen ein gegenüber Ferienwohnungen deutlich verringerter Abgabenhöchstsatz vorgesehen wird (Z. 3.1).
Die Vorlage entspricht weitgehend der Regierungsvorlage betreffend ein Gesetz zur Änderung des Ortstaxengesetzes 1992.
2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 FAG 1993 sind Fremdenverkehrsabgaben, zu denen auch die Kurtaxe gehört, ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes beruht daher auf § 8 Abs. 1 F-VG 1948.
3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Einschlägige EU-Normen bestehen nicht.
4. Kosten:
Dem Land werden aus der Vollziehung der vorgeschlagenen Bestimmungen voraussichtlich keine Mehrkosten erwachsen. Auch für die Gemeinden wird mit keiner erheblichen Kostenbelastung gerechnet. Dem Land werden aber durch die eingeschränkte Abgabepflicht bei Wohnwagen durch verminderte Steuererträge Einnahmenverluste entstehen.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Gegen das Vorhaben sind keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Weitgehende Änderungsvorschläge des Bundes sollen einer neuerlichen Novellierung vorbehalten bleiben, da sie den Rahmen dieses Vorhabens sprengen.
6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:
Zu Z. 1.1:
In diesem Satz wird lediglich der Ausdruck "Gemeindegebiet" durch den zutreffenden Ausdruck "Kurbezirk" ersetzt.
Zu Z. 1.2:
In der Definition des Begriffes "dauernd abgestellter Wohnwagen" wird die erforderliche Zeitdauer des Abstellens von zwei auf vier Monate verlängert. (Zur Fristberechnung vgl. § 83 LAO). Durch diese Maßnahme fällt eine geringere Zahl von Wohnwagen unter die besondere Kurtaxenpflicht. Mit Überschreiten des Mindestzeitraumes (vier Monate) ist der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht, so daß die besondere Kurtaxe in voller Höhe zu entrichten ist. In die Frist sollen aber nur mehr Zeiträume eingerechnet werden, in denen der Campingplatz betrieben werden darf.
Zu Z. 2:
2 Abs. 1 enthält die Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Kurtaxenpflicht. Für den Mieter des Stellplatzes und dessen Angehörige wird hier (lit. d) eine Ausnahme von der allgemeinen Kurtaxenpflicht normiert, die jener für Ferienwohnungen (lit. c) entspricht.
Zu Z.. 3.1:
Der im Gesetz festgelegte Höchstbetrag für die Abgabenausschreibung wird für Wohnwagen auf das 120-fache des geltenden Höchstbetrages von 25 S reduziert. Daraus resultiert ein Spielraum für die Abgabenfestsetzung von 1.500 S bis 3.000 S. Eine Anknüpfung an die konkret von der Abgabenbehörde für die allgemeine Kurtaxe festgelegten Abgabensätze wird weiterhin als nicht sinnvoll angesehen, da für die besondere Kurtaxe ein einheitliches Bemessungsschema beibehalten werden soll.
Zu Z. 3.2:
§ 3 Abs. 4 enthält eine Bestimmung über die Berechnung der besonderen Kurtaxen, wenn die Abgabepflicht während des Bemessungszeitraumes endet oder neu entsteht. Diese Bestimmung wird um Beispiele ergänzt, welche Vorgänge zum Entstehen oder Enden der Abgabepflicht führen, da dies in der Vollziehung zu Unklarheiten geführt hat.
Zu Z. 4:
Die in Z. 2 vorgeschlagene Ausnahmebestimmung für Nächtigungen in Wohnwagen hat zur Voraussetzung, daß der Stellplatzmieter auch Abgabepflichtiger ist. Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Campingplatzbetreiber, der die Abgabe auch einzuheben hat. Werden Wohnwagen vom Campingplatzbetreiber selbst zur Verfügung gestellt (vermietet), ist dafür keine besondere Kurtaxe zu entrichten. Diese laut der Stellungnahme des Österreichischen Städtebundes zum Ortstaxengesetz u.a. in der Stadt Salzburg bestehende Situation ist mit dem Vermieten von Ferienwohnungen im Rahmen eines Gewerbebetriebes vergleichbar, für das ebenfalls keine besondere Kurtaxe zu entrichten ist (vgl. § 1 Abs. 5 Z. 3).
Zu 5.1 und 5.3:
Diese sprachlichen Verbesserungen beruhen auf Anregungen des Bundes.
Zu Z. 5.2:
Die Abgabenerklärung soll für dauernd abgestellte Wohnwagen weiter wie bisher vom Betreiber des Campingplatzes abgegeben werden. Da der Betreiber jedoch nicht mehr Abgabepflichtiger ist (vgl. Erl. zu Z. 4), muß die Verpflichtung zur Abgabenerklärung ausdrücklich angeordnet werden.
Zu Z. 6:
Die Änderungen sollen so rasch wie möglich wirksam werden. Die Verordnungen über die Höhe der besonderen Kurtaxe sind daher rückwirkend auf den 1. Jänner 1996 zu ändern, wenn dies zur Anpassung an die neuen Bestimmungen (Herabsetzung zumindest auf die neue Höchstgrenze für dauernd abgestellte Wohnwagen) erforderlich ist. Für die Erhebung der Ortstaxe für Nächtigungen und Zeiträume im Jahr 1995 bleiben die alten Bestimmungen weiterhin anwendbar.
Die Landesregierung stellt sohin den
A n t r a g ,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.
3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.