Nr. 541 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)
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Vorlage der Landesregierung
G e s e t z
vom . . . . . . . . . . . , mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 3/1975, berichtigt durch die Kundmachung LGBl. Nr. 39/1975, wird geändert wie folgt:
1. § 7 lautet:
"Richtlinien für Katastrophenschutzpläne
§ 7
Die Landesregierung hat für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne und Sonderalarmpläne zu deren einheitlichen Gestaltung und Vollständigkeit Richtlinien zu erlassen."
2. Nach § 9 wird eingefügt:
"Auskunfts- und Mitwirkungspflicht:
Sonderalarmpläne
§ 9a
(1) Die Inhaber von Betrieben und Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind zur Auskunfter-
teilung und Mitwirkung an der Erstellung und Aktualisierung diesbezüglicher Pläne (Sonderalarmpläne) verpflichtet. Dies gilt nicht für Inhaber von gefahrengeneigten Anlagen im Sinne des § 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 563/1991.
(2) Die Inhaber von Betrieben und Anlagen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie nicht selbst in einer von der Behörde bestimmten angemessenen Frist hiefür Sorge tragen, für die Erstellung und Aktualisierung der sie betreffenden Sonderalarmpläne einen die Kosten deckenden Aufwandersatz zu leisten. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch die Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Kostenersatzanspruch bescheidmäßig festzusetzen."
3. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Die Z. 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen "3." bis "6." und wird nach Z. 2 eingefügt:
"3.als Inhaber eines unter § 9a Abs. 1 fallenden Betriebes oder einer darunter fallenden Anlage der danach bestehenden Auskunftserteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;"
3.2. Abs. 2 lautet:
"(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld
strafe bis zu 50.000 S zu bestrafen."
3.3. Abs. 3 entfällt.
4. Nach § 26 wird angefügt:
"Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 27
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1975 in Kraft.
(2) Die §§ 7, 9a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1995 treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft."
E r l ä u t e r u n g e n
1. Allgemeines:
Der Gesetzesvorschlag zur Änderung des Katastrophenhilfegesetzes beinhaltet die gesetzliche Verankerung eines Ersatzanspruches für den Aufwand, der mit der Erstellung und Aktualisierung von Sonderalarmplänen für bestimmte Betriebe oder Anlagen verbunden ist. Dieser Aufwandersatz soll von den Inhabern dieser Betriebe und Anlagen zu leisten sein.
2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Das vorgeschlagene Gesetz beruht auf Art. 15 Abs. 1 B-VG.
3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Durch den Gesetzesvorschlag werden gemeinschaftliche Bestimmungen nicht berührt.
4. Kosten:
Die geänderte Rechtslage wird keine Mehrkosten für das Land und die Gemeinden nach sich ziehen.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung über die Sonderalarmpläne äußerte die Wirtschaftskammer Salzburg Bedenken. Diese und sämtliche weiteren Anregungen wurden in einer Besprechung, an der Vertreter der Interessensvertretungen der Gemeinden, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, des Landesfeuerwehrverbandes sowie amtsintern Vertreter der Abteilungen 0/9, 1 8 und 11 teilgenommen haben, erörtert. Den Einwänden der Wirtschaftskammer Salzburg konnte durch die Herausnahme der gefahrengeneigten Anlagen nach § 2 der Störfallverordnung aus der Verpflichtung des § 9a Abs. 1 Rechnung getragen werden. Der Gesetzesvorschlag beruht auf dem Ergebnis der Besprechung.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungspunkten:
Zu Z. l:
Inhaltlich wird der geltende § 7 Abs. 1 um die im § 9a neu geregelten Sonderalarmpläne erweitert. Diese Sonderalarmpläne sind zwar Katastrophenschutzpläne im weiteren Sinn, doch soll zweifelsfrei klargestellt werden, daß auch für diese Richtlinien zu erlassen sind.
Aus systematischen Gründen soll der geltende Abs. 2 verselbständigt werden, weil er eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bei der Erstellung der Katastrophenschutzpläne betrifft und nicht Richtlinien für deren Erstellung.
Zu Z. 2:
Abs. 1 übernimmt den bisherigen § 7 Abs. 2. Für die schon darin grundgelegten Pläne wird ergänzend ein eigener Begriff (Sonderalarmpläne; s. die Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne) eingeführt. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht wird auf die Aktualisierung der Pläne erweitert. Um Doppelgeleisigkeiten zu vermeiden, gilt die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung von Sonderalarmplänen nicht für Inhaber von gefahrengeneigten Anlagen im Sinne des § 2 der Störfallverordnung, für welche ein auf eine Sicherheitsanalyse gestützter Maßnahmenplan erstellt werden muß.
Abs. 2 schafft eine neue Regelung. Die Inhaber der Betriebe und Anlagen sollen künftig für die Erstellung und Aktualisierung der Sonderalarmpläne einen Aufwandersatz zu leisten haben. Dieser hat den gesamten Aufwand, d.h. Personal- und jeglichen Sachaufwand, zu umfassen, der mit der Erstellung (Aktualisierung) des Sonderalarmplanes verbunden ist. Er soll zur Gänze abgegolten werden. Das Bestehen eines Sonderalarmplanes liegt im Interesse des Betriebes, und zwar in beiden Fällen des Abs. 1: Geht die Katastrophe nicht vom Betrieb selbst aus, aber bedarf der Betrieb auf Grund bestimmter Umstände eines besonderen Einsatzes, etwa weil die von außen kommende Katastrophe durch
technische Vorgänge im Betrieb verstärkt wird, so liegt es im Interesse des Betriebsinhabers, daß sein Betrieb und die darin arbeitenden Menschen geschützt werden. Wird die Katastrophe im Betrieb durch technische Vorgänge ausgelöst, ist das Interesse des Betriebes an vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Menschen in und außerhalb des Betriebes sowie des Betriebes evident.
Zu Z. 3:
Auch die Verweigerung der Auskunft und Mitwirkung für die bzw. an der Erstellung der Sonderalarmpläne durch den Betriebsoder Anlageninhaber wird als Verwaltungsübertretung erklärt. Die Androhung einer primären Freiheitsstrafe sowohl alternativ (Abs. 2) als auch kumulativ (Abs. 3) entfällt aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dafür wird die Strafrahmenobergrenze auf 50.000 S erhöht.
Zu Z. 4:
Aus Gründen der Rechtsklarheit und zum Zweck der einfachen EDV-mäßigen Erfassung sollen in das Gesetz datumsmäßig fixierte Inkrafttretensbestimmungen, die das Stammgesetz und die Novelle umfassen, eingefügt werden.
Die Landesregierung stellt sohin den
A n t r a g ,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.
2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.
3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungs-ausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.