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Nr. 540 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

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Vorlage der Landesregierung

G e s e t z

vom . . . . . . . . . . . , mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1979, Nr. 30 und Nr. 57/1991 wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die lit. a lautet:

"a) Verkehrs- und Fluchtwege weder behindert noch gefährdet werden;"

1.2. In der lit. f lautet der Klammerausdruck "(Tempera­turmessungen, Beiziehen der Feuerwehr u.dgl.)"

2. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs. 1 wird in der Z. 1 das Gesetzeszitat "Salz­burger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974", durch das Geset­zeszitat "Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen, LGBl.

Nr. 71/1994", ersetzt.

2.2. Im Abs. 2 wird der Ausdruck "§ 6 Abs. 1 des Salz­burger Luftreinhaltegesetzes" durch den Ausdruck "§ 3 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen" ersetzt.

3. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs. 3 wird in der lit. b der Klammerausdruck "(§ 12 Abs. 8 ROG 1977)" durch die Wortfolge "im Sinne des § 17 Abs. 10 ROG 1992 und seiner Vorgängerbestimmungen ersetzt.

3.2. Im Abs. 3 wird im vorletzten Satz der Ausdruck "§ 82a der Gewerbeordnung 1973" durch den Ausdruck "§ 82a der Gewerbe­ordnung 1994, BGBl. Nr. 194," ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 1 lautet die Z. 3:

"3. das Vorhandensein, die einwandfreie Beschaffenheit und Zugänglichkeit der erforderlichen Löschmittel und Löschge­räte, insbesondere von Löschwasserentnahmestellen, sowie die Gewähr dafür, daß die für die Feuerwehr notwendigen Zufahr­ten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Löschgeräte vorhanden sind und freigehalten werden und die Feuerwehr im Brandfall nicht durch bauliche Mängel oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert wird;"

5. § 14 lautet:

"Alarmeinrichtungen, Nachrichtenzentralen

§ 14

(1) Die Gemeinde hat nach örtlicher Zweckmäßigkeit tech­nische Einrichtungen zur Einsatzalarmierung der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, zu schaffen und zu erhalten (Sirenen u.dgl., Einrichtungen zur stillen Alarmierung). Diese Alarm­einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Sind für die Anbringung von Alarmeinrichtungen keine geeigneten gemeindeeigenen Liegenschaften vorhanden, so sind die Liegenschaftseigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand zur Duldung der Anbrin­-

gung von Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften verpflich­tet. Die Einrichtungen sind so anzubringen und aufzustellen, daß die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert wird.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat in Zusammenarbeit mit anderen hiefür in Betracht kommenden Rechtsträgern dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren im Land bestehenden Nachrichtenzentralen erhalten und betrieben werden.

(4) Der Aufwand, der mit der Erhaltung und dem Betrieb der Nachrichtenzentralen für den im Abs. 3 genannten Zweck verbunden ist, ist vom Land und den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Art und die Anzahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Einsätze gemeinsam zu tragen. Für Feuerwehr­einsätze, die aus im Wirkungsbereich des Bundes gelegenen Gründen erforderlich sind, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes herbei­zuführen."

6. § 16 lautet:

"Betriebsbrandschutz

§ 16

(1) Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit kann von der Feuerpolizeibehörde die Erstellung und Aktualisierung eines mit dem Landesfeuerwehrverband oder der Berufsfeuerwehr abge­stimmten Alarmplanes vorgeschrieben werden, wenn ein Sonderalarm­­plan gemäß § 9a des Katastrophenhilfegesetzes nicht besteht. Außerdem kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutz­beauftragten, die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen, die Erlassung einer Brandschutz- und Feuerschutzordnung, ­die Ausbildung der Betriebsangehörigen in Erster und Erweiterter Löschhilfe, die Belehrung der Betriebsangehörigen über das Verhalten im Brandfall und die Durchführung von Betriebs-Brand­schutz-Eigenkontrollen auferlegt werden. Der Landesfeuerwehrver­band hat gegenüber dem Inhaber des Betriebes Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit seiner Mitwirkung an der Erstellung oder Aktualisierung des Alarmplanes oder allenfalls mit dessen gänz­licher Erstellung oder Aktualisierung verbunden ist. Kommt der Betriebsinhaber nach Aufforderung durch den Landesfeuerwehrver­band und Setzung einer angemessenen Frist der Zahlungsverpflich­tung nicht nach, ist der Aufwandersatz von der Feuerpolizeibehör­de mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im § 10 Abs. 3 lit. a bis c, e und h bis 1 angeführte Bauten sowie für die im § 10 Abs. 3 lit. d angeführte Bauten, wenn mindestens 50 Betten oder 100 Sitzplätze vorhanden sind. Wenn kein Betrieb besteht, besteht der Anspruch auf Aufwandsersatz gegenüber dem Eigentümer der Lie­genschaft.

(3) Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Betriebslösch­trupps oder einer Betriebsfeuerwehr richtet sich nach den feuer­wehrrechtlichen Vorschriften.

(4) Alarmpläne sowie Brandschutz- und Feuerlöschordnungen sind an geeigneter Stelle jederzeit zugänglich aufzubewahren und der Feuerpolizeibehörde zu übermitteln. Übersichtspläne und Hinweise von allgemeiner Bedeutung sind durch dauerhaften An­schlag bekanntzumachen."

7. § 18 Abs. 1 lautet:

"(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unver­züglich die Feuerwehr zu verständigen oder deren Verständigung zu veranlassen. Die Teilnehmer des öffentlichen Fernsprechnetzes

sind verpflichtet, die Benützung ihrer Fernsprecher zur unverzüg­lichen Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten bzw. die Brandmeldung selbst weiterzuleiten."

8. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs. 1 werden in der lit. a das Zitat "§ 10 Abs. 4 und 5" durch das Zitat "§ 10 Abs. 6 und 7" und das Zitat "§§ 18 und 19" durch das Zitat "§§ 16 Abs. 1, 2 und 4, 18 und 19 Abs. 1" ersetzt.

8.2. Abs. 2 lautet:

"(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geld­strafe bis 50.000 S zu bestrafen."

9. § 25 Abs. 1 lautet:

"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft."

10. Nach § 25 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 26

(1) Die §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 4 und 5, 11 Abs. 1, 13 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16, die Überschrift des V. Ab­schnittes, § 24, die Überschrift des VI. Abschnittes und § 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1979 treten mit 1. Mai 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs. 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 bis 5 und 7, 9 Abs. 1, 10, 12, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 4 sowie 22 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1991 treten mit 14. März 1991 in Kraft. § 7 Abs. 6 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Auf Grund des § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/1973 erlassene Bescheide, mit denen die Zahl der Kehrungen für einzelne Fälle vermehrt oder vermindert worden sind, bleiben durch § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1991 unberührt.

(4) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/1991 tritt mit 26. Juli 1991 in Kraft.

(5) Die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1, 14, 16, 18 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. .../1995 treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft."

E r l ä u t e r u n g e n

1. Allgemeines:

Der Gesetzesvorschlag zur Änderung der Salzburger Feuer­polizeiordnung 1973 enthält über Anregung des Salzburger Landes­­feuerwehrverbandes folgende wesentliche Änderungen: Die im Land Salzburg bestehenden Nachrichtenzentralen sollen gesetzlich verankert werden, um den Sicherheitsstandard weiterhin zu ge­währleisten. Dabei ist eine Erhaltungsregelung notwendig. Weiters werden die Bestimmungen über den Betriebsbrandschutz modifiziert. Die Vorschreibung eines Alarmplanes für einen besonders brandan­fälligen Betrieb soll nur dann in Betracht kommen, wenn für einen solchen kein Sonderalarmplan nach dem Katastrophenhilfegesetz besteht. Außerdem sollen für den Brandschutz erforderliche Vorkehrungsmaßnahmen künftig auch bei bestimmten Bauten vorge­schrieben werden können.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das im Vorschlag vorliegende Gesetz beruht auf Art. 15 Abs. 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden bei Gesetzwerdung nicht berührt.

4. Kosten:

Mit der Novelle sind für das Land und die Gemeinden keine neuen Kosten verbunden. Die Nachrichtenzentralen sind bereits eingerichtet. Der Erhaltungsaufwand beträgt ca. 1,5 bis 2 Mio. S jährlich und wird aus Erträgen der Feuerschutzsteuer finanziert.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung über die Nachrichtenzentralen, insbesondere gegen einen darin vorgesehenen Kostenaufteilungsschlüssel zwischen Bund, Land und Gemeinden, äußerten der Bund und die Interessenvertretungen der Gemeinden Bedenken. Weitere Bedenken wurden von der Wirtschaftskammer Salzburg gegen die Erhöhung des Betriebsbrandschutzes geäußert. Sämtliche Einwände und Anregungen wurden in einer Besprechung, an der Vertreter beider Interessensvertretungen der Gemeinden, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Ange­stellte, des Salzburger Landesfeuerwehrverbandes und amtsintern Vertreter der Abteilungen 0/9, 1, 8 und 11 teilgenommen haben, erörtert. Der vorliegende Gesetzesvorschlag beruht auf dem Ergebnis dieser Besprechung.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungspunkten:

Zu Z. 1:

Durch die Lagerung der im § 5 Abs. 1 genannten Sachen dürfen Verkehrs- und Fluchtwege nicht nur nicht gefährdet, sondern auch nicht behindert werden. Letzteres bedeutet, daß Verkehrs- und Fluchtwege weitgehend freizuhalten sind, um im Brandfall in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt zu sein.

Die Ergänzung des Klammerausdruckes der lit. f soll darauf hinweisen, daß etwa bei Bestehen von Zweifeln über die Eignung einer Lagerung von zur Selbstzündung neigenden Sachen ein Bei­ziehen der Feuerwehr in Betracht kommt. Ein Beiziehen der Feuer­wehr ist erforderlich, wenn auf Grund einer Temperaturmessung (etwa bei der Heulagerung) Unsicherheit über eine bestehende Brandgefahr besteht.

Zu Z. 2 und 3:

Die Berichtigung der Zitate und Verweisungen trägt der zwischenzeitigen Rechtsentwicklung Rechnung.

Zu Z. 4:

Der Prüfungsumfang der Feuerbeschau wird in bezug auf die

Zugänglichkeit des Objektes im Brandfall konkretisiert. Beson­deres Augenmerk ist auch darauf zu legen, ob für den Brandfall genügend Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Löschgeräte vorhanden sind und freigehalten werden und die

Feuerwehr nicht durch bauliche Mängel oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert wird. Dies alles ist Voraussetzung, um eine unverzügliche Bekämpfung des Brandes zu ermöglichen.

Zu Z. 5:

14 wird neu gefaßt.

Die Verpflichtung zur Schaffung von herkömmlichen Brand­meldestellen im Abs. 1 kann entfallen. Solche Brandmeldestellen gibt es nicht mehr. Zur Alarmierung der Feuerwehr sind an deren Stelle neue technische Einrichtungen (Sirenen, stille Alarmie­rung) getreten, die gesetzlich verankert werden.

Die Duldungspflicht des Abs. 2 wird für die neuen Alarm­einrichtungen adaptiert. Im Interesse des Eigentumsschutzes ist sie dahin ergänzt, daß durch die Anbringung der Einrichtungen die Benützung der Liegenschaften nicht wesentlich behindert werden darf.

Abs. 3 schafft für die bereits bestehenden Nachrichtenzen­tralen eine gesetzliche Grundlage. Mit den Nachrichtenzentralen kann auf höchst ökonomische Weise die jederzeitige Erreichbarkeit der örtlichen Feuerwehr gewährleistet werden. Ihre Erhaltung und ihr Betrieb zum Zweck der raschen Alarmierung der örtlich zustän­digen Feuerwehren ist eine Aufgabe des Landesfeuerwehrverbandes. Dieser soll dabei aber zur Vermeidung unnötiger doppelter Kosten mit anderen Rechtsträgern wie etwa dem Österreichischen Roten Kreuz zusammenarbeiten.

Abs. 4 enthält einen Kostentragungshinweis: Die Alarmie­rung der Feuerwehr im Brandfall fällt im allgemeinen als Ange­legenheit der örtlichen Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbe­reich der Gemeinde. Nur in den seltenen Fällen der Waldbrandbe­kämpfung ist ein Wirkungsbereich des Bundes gegeben. Anders verhält es sich bei den sog. technischen Einsätzen, die im Jahr 1993 einen Anteil von ca. 77 % der Gesamteinsätze ausmachten. Ein Teil hievon sind Einsätze aus Gründen, die in den Wirkungsbereich des Bundes fallen (z.B. gewerblich-industrielle Störfälle, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, Hochwasser usw.), und zwar 26 %, ein Großteil solche aus dem Gemeindebereich (68 %). Bei Verkehrsunfällen wird ein Wirkungsbereich des Landes ange­nommen; der Anteil an den technischen Einsätzen daraus beträgt rd. 5,5 %. An den Gesamteinsätzen lassen sich für die technischen Einsätze Anteile von 20, 52,5 und 4,2 % errechnen. Werden jene Einsatzalarmierungen in Katastrophenfällen berücksichtigt, deren Ursache zwar im Wirkungsbereich des Bundes gelegen ist, für deren Bekämpfung als Katastrophe aber ein Wirkungsbereich des Landes angenommen wird, so erscheint auch eine Kostenübernahme durch den Bund gerechtfertigt.

Zu Z. 6:

Abs. 1 wird zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes erwei­tert. Bei Betrieben mit besonderer Brandanfälligkeit, die ihren Grund etwa in bestimmten technischen Vorgängen oder einer be­stimmten Produktion hat, kommt eine Vorschreibung eines eigenen Alarmplanes dann in Betracht, wenn ein Sonderalarmplan nach dem Katastrophenhilfegesetz nicht besteht. (Siehe dazu den gleich­zeitig vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Salzburger Katastrophenhilfegesetz.) Der Alarmplan ist mit dem Landesfeuer­wehrverband abzustimmen. Der Landesfeuerwehrverband verfügt über die nötigen Experten in brandschutztechnischer Hinsicht. Der damit verbundene Aufwand ist dem Landesfeuerwehrverband zu ersetzen. Zu den Begriffen Erste und Erweiterte Löschhilfe wird auf die ÖNORM F 1000 verwiesen.

Abs. 2 erweitert die Möglichkeiten nach Abs. 1 auf ver­schiedene Betriebe und Bauten schlechthin. Bei der Ermessensübung wird die Feuerpolizeibehörde wieder die Brandanfälligkeit des konkreten Betriebes oder Baues abzuwägen haben.

Zu Z. 7:

§ 18 Abs. 1 berücksichtigt die technische Entwicklung. Die meisten Haushalte sind Teilnehmer des öffentlichen Fernsprech­netzes. Auch die Versorgung mit öffentlichen Fernsprechern ist so gut, daß die Verpflichtung, die Feuerwehr zu verständigen bzw. verständigen zu lassen, allgemein erfüllt werden kann. Im übrigen gibt es keine Brandmeldestellen mehr.

Zu Z. 8:

Die Z. 8.1. korrigiert einen bei der Novelle LGBl. Nr. 30/1991 unterlaufenen Redaktionsfehler und ergänzt die Verpflichtungen aus § 16. In der Strafsanktion (Abs. 2) entfällt aus verfassungsrechtlichen Gründen die Androhung der alternativen bzw. kumulativen (letzter Satz) primären Freiheitsstrafe. Dafür wird die Strafrahmenobergrenze auf 50.000 S erhöht.

Zu den Z. 9 und 10:

Aus Gründen der Rechtsklarheit und zum Zweck der einfachen EDV-mäßigen Erfassung sollen in das Gesetz datumsmäßig fixierte Inkrafttretensbestimmungen, die das Stammgesetz und alle Novellen umfassen, eingefügt werden. Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

Die Landesregierung stellt sohin den

A n t r a g ,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinne des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsaus­schuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.