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Nr. 378 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................. , mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2004)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 11/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Zu § 7 lautet der Text: „Baukosten“.

1.2. Zu § 37 lautet der Text: „Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe; Meldepflicht“.

1.3. Zu § 38 lautet der Text: „Miet – Kauf“.

1.4. Die §§ 44, 45 und 47 entfallen jeweils samt Text.

1.5. Zu § 48 lautet der Text: „Wohnbeihilfe für sanierte Wohnungen“.

1.6. Nach dem 10. Abschnitt wird eingefügt:

„10a. Abschnitt

Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen

§ 48a Erweiterte Wohnbeihilfe

§ 48b Berechnung der erweiterten Wohnbeihilfe“


2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1.1. In der Z 1 wird der Ausdruck „des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl Nr 98 – ROG 1992“ durch den Ausdruck „des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998“ ersetzt.

2.1.2. Die Z 6 lautet:

„6. Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des Umweltschutzes soweit technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. In diesem Sinn ist der Förderung energiesparender Bauweisen, der Anschlussmöglichkeit an eine Fernwärmeversorgung sowie dem Einbau von Anlagen zur Nutzung alternativer und erneuerbarer Energiequellen und zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung besondere Bedeutung beizumessen.“

2.2. Vor Abs 5, der die Absatzbezeichnung „(6)“ erhält, wird eingefügt:

„(5) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf die sozialen Verhältnisse der Förderungswerber und die wohnbaupolitischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.“

3. Im § 2 Abs 1 wird in der Z 4 angefügt:

„j) nach dem Sonderwohnbauförderungsgesetz, LGBl Nr 36/1993,

k) nach dem Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 73/1997;“

4. Im § 3 Abs 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck „ROG 1992“ durch den Ausdruck „ROG 1998“ ersetzt.

5. § 4 lautet:

„Wohnbau-Förderungsprogramm

§ 4

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und die vorgesehenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen. Das Programm hat unter Beachtung der Ziele der Landesplanung regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzplan zu enthalten.“

6. Im § 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „können 0,5 v.H.“ durch die Wortfolge „können bis zu 0,5 %“ ersetzt.

7. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1:

7.1.1. Die Z 1 lautet:

„1. als Wohnung:

eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf nicht weniger als 30 m² betragen, ausgenommen bei Sanierungen und bei Förderungen nach dem 7. Abschnitt;“

7.1.2. Die Z 5 lautet:

„5. als Häuser in der Gruppe:

Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften aneinandergebaut errichtet werden, wobei der höchstzulässige Grundstücksbedarf je Gebäude im Durchschnitt der Gesamtan­lage höchstens 350 m² beträgt. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen.“

7.1.3. In der Z 8 entfällt der letzte Satz.

7.1.4. Die Z 9 lautet:

„9. als Nutzfläche:

die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;“


7.1.5. In der Z 11 lautet die lit e:

„e) eine Person, die mit der begünstigten Person als Lebensgefährte oder Lebensgefährtin seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat und in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;“

7.1.6. Nach der Z 13a wird eingefügt:

„13b. als Jungfamilie: eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind;“

7.1.7. Die Z 14 lautet:

„14. als Haushaltseinkommen:

die Summe der Einkommen (§ 8) der Eigentümer bei der Förderung von Wohnungen im Eigentum oder der Mieter bei der Förderung von Wohnungen in Miete und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal. Personen, die in der Wohnung ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind jedenfalls als im gemeinsamen Haushalt lebend anzusehen;“

7.1.8. In der Z 17 wird nach der Wortfolge „Zuschüsse geleistet werden“ die Wortfolge „oder noch in Anspruch genommen werden können“ eingefügt.

7.2. Abs 2 lautet:

„(2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

a) Asylgesetz 1997, BGBl I Nr 79/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 126/2002;

b) Baurechtsgesetz (BauRG), BGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 258/1990;

c) Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl I Nr 7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 98/2001;

d) Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 138/2002;

e) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 80/2003;

f) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2003;

g) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2003;

h) Meldegesetz, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 66/2002;

i) Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2002;

j) Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2003;

k) Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, berichtigt durch die Kundmachung BGBl I Nr 114/2002;

l) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 63/2003.“

8. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Die Überschrift lautet: „Baukosten“

8.2. Im Abs 1:

8.2.1. Im Einleitungssatz wird das Wort „Gesamtbaukosten“ durch das Wort „Baukosten“ ersetzt.

8.2.2. In der lit a entfällt die Wortfolge „unter Einbeziehung der Hausbesorgerdienstwohnungen, aber“.

8.2.3. In der lit b entfällt die Wortfolge „sowie die Kosten der gerätemäßigen Erstausstattung für die Hausbesorgerarbeiten“.

8.3. Im Abs 2 wird das Wort „Gesamtbaukosten“ durch das Wort „Baukosten“ ersetzt.

9. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ § 36 EStG 1988 (Sanierungsgewinn)“;

9.2. Abs 2 lautet:

„(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten:

Sozialhilfeleistungen,

Familienbeihilfen,

Kinderabsetzbeträge,

Zuwendungen der Familienförderung des Landes,

Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder des Landespflegegeldgesetzes,

Pflegegeld nach der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992,

das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €,

Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen,

Leistungen aus Präsenz- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten;

Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €,

Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Verbrechensopfergesetz,

Heilungskosten,

Schmerzensgeld,

Abfertigungen gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988.“

9a. Im § 9 Abs 3 wird in der Z 3 der Gesetzestitel „Asylgesetz 1991“ durch den Gesetzestitel „Asylgesetz 1997“ ersetzt.

9b. Im § 10 Abs 3 entfällt die Fundstellenangabe „LGBl. Nr. 99/1993“.

10. § 11 lautet:

„Finanzierung; Hypothekardarlehen

§ 11

(1) Die Finanzierung der förderbaren Maßnahme muss bei Gewährung einer Förderung gesichert sein.

(2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

1. das Darlehen durch die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch gesichert ist;

2. die Laufzeit des Darlehens mindestens 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen mindestens 10 Jahre beträgt;

3. der effektive Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung vor Wirksamwerden jeder Änderung, zumindest aber einmal jährlich, dem Darlehensnehmer schriftlich bekannt gegeben werden. In die Gesamtbelastung sind die Kosten für öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für Versicherungen zur Sicherung des Darlehens nicht einzurechnen;

4. der effektive Jahreszinssatz den gemäß Abs 4 festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet;

5. eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart ist, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung des gemäß Abs 4 festgelegten Prozentsatzes erfolgt und bei dessen Herabsetzung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird, oder dieser Prozentsatz als Fixzinssatz mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren vereinbart ist;

6. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart ist;

7. für die Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge, die Führung des Kontos sowie für den Fall der vorzeitigen Tilgung dem Darlehensnehmer keine Kosten entstehen;

8. der Darlehensnehmer einer Offenbarung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Land Salzburg hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltenen Darlehen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat;

9. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden, und

10. dem Land Salzburg die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 9 schriftlich und ausdrücklich zugesagt ist.

Von der hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens kann mit Zustimmung der Landesregierung im Einzelfall abgesehen werden.

(3) Bei Bausparkassendarlehen ist der Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Laufzeit, ausgenommen bei Sanierungen, mindestens 19 Jahre beträgt und die Voraussetzungen der Z 4 und 5 nicht gelten. Die Höhe der Annuität, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(4) Der höchstzulässige Prozentsatz gemäß Abs 2 Z 4, die Dauer seiner Verbindlichkeit, der Beobachtungszeitraum für seine Neufestsetzung und die Art der Zinsberechnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Dauer der Verbindlichkeit kann je nach Förderungssparte unterschiedlich festgelegt werden. Der Höhe des Prozentsatzes ist das jeweilige Mittel des 6-Monats-EURIBOR im Beobachtungszeitraum, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, zu Grunde zu legen. Die Zulässigkeit und die Höhe eines allfälligen Aufschlages auf diesen Wert sowie einer allfälligen Auf- oder Abrundung wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(5) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt (§ 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn

1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel mindestens 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen mindestens zehn Jahre beträgt;

2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des § 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des § 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt;

3. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgt und

4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden.“

11. Im § 13 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 4 lautet der letzte Satz: „Von einer solchen Rückzahlungsmöglichkeit kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mindestens zehn Jahre beträgt, keine vorläufige Schätzung des Einkommens vorliegt (§ 51 Abs 2) und zum Zeitpunkt des Ansuchens kein Sachverhalt bekannt ist, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann.“

11.2. Im Abs 6 lauten die Z 3 und 4:

„3. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgt und

4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden.“

12. Im § 14 Abs 1 wird in der Z 4 das Wort „oder“ angefügt und entfallen in der Z 5 das abschließende Wort „oder“ und die Z 6.


13. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 2 lautet die Z 2:

„2. der Förderungswerber nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen:

a) bei der Errichtung von Mietwohnungen die Wohnungen nicht begünstigten Personen in Miete überlässt; oder

b) bei der umfassenden Sanierung die Wohnung auf Förderungsdauer nicht an Personen vermietet, die darin ihren Hauptwohnsitz begründen;“

13.2. Abs 3 lautet:

„(3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs 1 und gemäß § 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass die zugezählten Darlehensbeträge ab Kündigung mit dem zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 11 Abs 4 festgelegten Prozentsatz zu verzinsen sind.“

13.3. Im Abs 4 wird die Wortfolge „Eintritt des Kündigungsgrundes“ durch das Wort „Kündigung“ ersetzt.

14. Im § 17 Abs 2 wird das einleitende Wort „Sie“ durch die Worte „Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse“ ersetzt und angefügt: „Dabei können je nach Förderungssparte unterschiedliche Höchstbeträge festgelegt werden.“

15. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 1 lautet in der Z 2 der letzte Satz: „Für wachsende Familien, Jungfamilien und kinderreiche Familien ist ein geringeres Maß an Eigenmitteln festzusetzen.“

15.2. Abs 2 lautet:

„(2) Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und

a) die Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder

b) vom bisherigen Erstmieter ins Eigentum erworben wird.“

15.3. Abs 3 entfällt und erhält der bisherige Abs 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.


15.4. Im Abs 3 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.4.1. Z 2 lautet:

„2. die Wohnung in einem Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird. Der Grundstücksbedarf darf bei einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Durchschnitt der Gesamtanlage 250 m² je Wohnung nicht übersteigen. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen.“

15.4.2. Die Z 4 entfällt und erhalten die bisherigen Z 5 bis 7 die Bezeichnungen „4.“, „5.“
bzw „6.“.

15.4.3. Die Z 5 (neu) lautet:

„5. die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Abs 2 lit b, nicht länger als sechs Monate zurückliegt;“

15.4.4. Nach der Z 6 (neu) wird angefügt:

„7. dem Erwerber der Wohnung bis zum Vorliegen einer Zusicherung ein kostenfreies Rücktrittsrecht von den zum Erwerb der Wohnung führenden Vereinbarungen eingeräumt ist.“

16. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Abs 3 lautet:

„(3) Die Auszahlung eines Förderungsdarlehens darf nur erfolgen, wenn ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers begründet, der Kaufgegenstand übergeben und übernommen wurde und

a) für das Förderungsdarlehen ein Pfandrecht im bedungenen Rang grundbücherlich einverleibt ist,

b) eine treuhändige Haftung für die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes im bedungenen Rang übernommen worden ist oder

c) die Besicherung des Förderungsdarlehens bis zur Einverleibung des Pfandrechtes im bedungenen Rang in anderer Weise gewährleistet ist.“

16.2. Abs 5 lautet:

„(5) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Unterschieds zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem dem Förderungswerber zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt. Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand gehören:

1. die Tilgung und Verzinsung eines gewährten Förderungsdarlehens;

2. die Tilgung und Verzinsung eines aufgenommenen Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, unter Zugrundelegung des gemäß Abs 4 bestimmten Fixbetrages und des höchstzulässigen Prozentsatzes gemäß § 11 Abs 4 einschließlich, soweit durch Verordnung der Landesregierung nicht anderes bestimmt wird, Aufschlag und Rundung.

Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Prozentsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen. Dabei ist die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen. Ein mindestens zumutbarer Betrag, der nicht unterschritten werden darf, und ein höchstens zumutbarer Prozentsatz des Haushaltseinkommens, der nicht überschritten werden darf, kann festgelegt werden. Der Betrag der insgesamt gewährten Annuitätenzuschüsse kann begrenzt werden. Der Zeitraum der Zuschussgewährung bis zu einer Neuberechnung kann zwischen einem und drei Jahren festgelegt werden, während dessen aber trotzdem von Amts wegen oder auf Ansuchen des Förderungswerbers eine Anpassung des Annuitätenzuschusses erfolgen kann. Für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen und für deren Rückzahlung kann ein Mindestbetrag festgelegt werden. Für die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden. “

16.3. Abs 7 entfällt.

17. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 die Verweisung „§ 19 Abs 4 Z 1 bis 3“ durch die Verweisung „§ 19 Abs 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

17.2. Im Abs 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: „und die Voraussetzungen des § 19 Abs 3 Z 1 bis 3 gegeben sind.“

18. Im § 23 entfallen der zweite und dritte Satz.


19. § 24 lautet:

„Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung

§ 24

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.

(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen.

(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen gewährt, ist für die Höhe des Hypothekardarlehens ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Dabei kann für Jungfamilien und kinderreiche Familien ein höherer Fixbetrag festgesetzt werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den auf Grund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.“

19a. Im § 27 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs 2.

20. Im § 28 Abs 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Dabei kann für Jungfamilien und kinderreiche Familien ein höherer Fixbetrag festgesetzt werden.“

21. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1. Die Abs 2 und 3 entfallen und erhält der Abs 4 die Absatzbezeichnung „(2)“.


21.2. Im Abs 2 (neu) lautet die Z 1:

„1. die Wohnung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel errichtet, erworben oder umfassend saniert worden ist oder bei Förderung der Errichtung, des Erwerbers oder der umfassenden Sanierung seit mindestens zehn Jahren als nicht mehr gefördert gilt;“

22. § 30 lautet:

Art und Höhe der Förderung

§ 30

Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens. Bei der Festsetzung seiner Höhe ist jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“

23. Im § 31 werden folgende Änderungen vorgenommen:

23.1. Im Abs 1 entfällt die Z 3.

23.2. Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

23.3. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1. der Förderungswerber Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

2. die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen, bezogen auf den Fixsatz der Förderung, nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen ist auf die regional unterschiedlichen Grundkostenverhältnisse in den Bezirken Bedacht zu nehmen. Bei besonderen Wohnprojekten für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen kann die Förderung von (zB auf Grund von Beiträgen von Dritten) besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten abhängig gemacht werden. Erfolgt die Errichtung der Wohnungen auf Grund eines Baurechts, ist zur Beurteilung der Einhaltung der Höchstgrenzen der Bauzins unter Zugrundelegung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zu kapitalisieren. Der Bauzins darf unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertsicherung zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung auf Förderungsdauer keine höhere Belastung ergeben, als sich bei einer vergleichsweisen Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten mit Eigenmitteln gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ergäbe. Für den Fall, dass bei Erlöschen des Baurechts keine oder eine geringere Entschädigung als gemäß § 9 Abs 2 BauRG zu leisten ist, können in der Verordnung der Landesregierung entsprechend verminderte Höchstgrenzen festgelegt werden;

3. die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten (§ 13 Abs 2 Z 2 WGG) mit Eigenmitteln erfolgt und dafür höchstens der Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG verrechnet wird;

4. sich der Förderungswerber verpflichtet,

a) die Wohnung zu vermieten an

aa) begünstigte Personen; auf Personen, die bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 15 oder 16 MRG der Nutzung der Wohnung als Ersatz zustimmen, ist § 9 Abs 1 Z 5 nicht anzuwenden;

bb) natürliche oder juristische Personen zur Weitergabe an deren Dienstnehmer;

cc) Gebietskörperschaften zur Weitergabe an begünstigte Personen in Miete;

dd) gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung, ältere oder sozial- und einkommensschwache Menschen zu betreuen, zur Überlassung an solche Personen für Wohnzwecke;

b) Baukosten, die den Fixsatz der Förderung übersteigen, mit Eigenmitteln zu finanzieren. Für den Einsatz dieser Eigenmittel gelten die Bestimmungen des § 13 Abs 2b WGG.

(3) Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Förderungswerber weiters verpflichtet,

a) ein Bauvorhaben oder bestimmte Wohnungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten. Im Fall der Vermietung an diese Personen ist § 9 Abs 1 Z 5 nicht anzuwenden;

b) die Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;

c) sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten. Nähere Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“

24. Im § 32 Abs 2 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Für Wohnungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen kann ein höheres Förderungsdarlehen festgesetzt werden.“

25. § 33 lautet:

„Mietzinsbildung

§ 33

Für die Mietzinsbildung geförderter Mietwohnungen gelten die Bestimmungen des § 14 WGG.“

26. Im § 34 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 31 Abs 2 Z 4 lit a sublit bb und dd gewährt.“

27. Im § 35 Abs 1 lauten die Z 3 und 4:

„3. der Rückzahlung und Verzinsung von Annuitätenzuschüssen gemäß § 32 Abs 1 und

4. zusätzlich aus jenem Teil des Mietzinses, der bestimmt ist:

a) für die Erhaltung und Verbesserung bis zur Höhe des Betrags gemäß § 14d Abs 2 Z 3 WGG,

b) für die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten gemäß § 14 Abs 1 Z 3 oder 4 WGG.“

28. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:

28.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Für die Gewährung der Wohnbeihilfe kann ein Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Wohnbeihilfe zusteht, durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden.“

28.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „wachsende Familien“ durch das Wort „Jungfamilien“ ersetzt.

29. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

29.1. Die Überschrift lautet: „Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe; Meldepflicht“

29.2. Die Abs 2 bis 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.

29.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:

„(2) Die Auszahlung der Wohnbeihilfe kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet:

1. die an ihn ausbezahlte Wohnbeihilfe auf die vorgeschriebene Miete senkend zu verrechnen und

2. die an ihn ausbezahlte Wohnbeihilfe auf schriftliches Verlangen der Landesregierung zurück zu überweisen.“

29.4. Abs 4 (neu) lautet:

„(4) Die Bezieher einer Wohnbeihilfe sind verpflichtet, eine Änderung in der Haushaltsgröße und die Auflösung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekannt werden zu melden. Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen des Förderungswerbers auch während des Zeitraumes der Beihilfen-gewährung erfolgen; nähere Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden.“

29.5 Im Abs 5 (neu) wird der Ausdruck „mit 6 v.H. jährlich“ durch die Wortfolge „ab Rückforderung mit dem zu diesem Zeitpunkt festgelegten Prozentsatz gemäß § 11 Abs 4“ ersetzt.

30. § 38 lautet:

„Miet – Kauf

§ 38

(1) Eine nach diesem Abschnitt geförderte Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke genutzt worden ist, kann dem Mieter auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden. Für die Einräumung eines Anspruchs auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf höchstens ein Betrag in der Höhe der halben Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden.

(2) Die Zustimmung zur Eigentumsübertragung an den erwerbenden Mieter setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 weiter voraus, dass

1. der Erwerber österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 6 lit a oder Abs 3 vorliegen,

2. der Erwerber das anteilige Hypothekardarlehen, das Förderungsdarlehen des Landes und die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse nach Maßgabe des § 55 Abs 3 übernimmt;

3. der Erwerber die ihm gewährte Wohnbeihilfe zurückgezahlt hat.

(3) Ab der Übertragung des Eigentums gelten für die Gewährung und Rückzahlung von Annuitätenzuschüssen sowie für die Rückzahlung von Förderungsdarlehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.“

30a. Im § 40 Abs 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Nutzfläche“ die Wortfolge „oder je Heimplatz“ eingefügt.

31. Im § 41 Abs 3 wird die Verweisung „gemäß § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ durch die Verweisung „gemäß § 31 WEG 2002“ ersetzt.


32. Im § 42 werden folgende Änderungen vorgenommen:

32.1. Abs 1 lautet:

„(1) Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann gewährt werden:

1. dem Eigentümer des Gebäudes;

2. dem Bauberechtigten;

3. dem Wohnungsinhaber (Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, sonstigen Nutzungsberechtigten), soweit dieser eine natürliche Person ist, der die Wohnung selbst benützt, und es sich bei den Sanierungen um Maßnahmen innerhalb der Wohnung handelt.

Bei mehr als 150 m² Nutzfläche der Wohnung wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dieser Höchstgrenze entspricht; dies gilt nicht für Bauernhäuser.“

32.2. Die Abs 2 und 3 entfallen und erhalten die Abs 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

32.3. Im Abs 2 (neu) lautet die Z 4:

„4. der Förderungswerber sich verpflichtet, die Wohnung auf Förderungsdauer nur an Personen zu vermieten, die darin ihren Hauptwohnsitz begründen.“

33. Im § 43 werden folgende Änderungen vorgenommen:

33.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Dabei kann auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden.“

33.2. Im Abs 1 wird angefügt: „Abweichend von § 13 Abs 2 ist eine Besicherung des Förderungsdarlehens auch durch eine Bankgarantie zulässig.“

33.3. Abs 2 lautet:

„(2) Für andere Sanierungsmaßnahmen können Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens fünf und höchstens 15 Jahren gewährt werden. Die Annuitäten können in bestimmten Abständen angehoben werden. Abweichend von § 13 Abs 2 ist eine Besicherung des Förderungsdarlehens auch durch eine Bankgarantie zulässig.“

33.4. Abs 3 entfällt. Abs 4 erhält die Bezeichnung „(3)“ und entfällt im Abs 3 (neu) die Verweisung „zu den Abs 1 bis 3“.

34. Die §§ 44, 45 und 47 entfallen.

35. § 48 lautet:

„Wohnbeihilfe für sanierte Mietwohnungen

§ 48

Mietern von Wohnungen in Wohnhäusern, deren Sanierung nach § 43 gefördert wurde, kann Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung der §§ 48a und 48b gewährt werden. Die Voraussetzung, dass der Mieter bereits drei Jahre Bestandnehmer der Wohnung war, gilt dabei nicht bei Sanierungen gemäß § 43 Abs 1 oder solchen Sanierungen gemäß § 43 Abs 2, die das gesamte Gebäude betreffen.“

36. Nach dem 10. Abschnitt wird eingefügt:

„10a. Abschnitt

Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen

Erweiterte Wohnbeihilfe

§ 48a

(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Hauptmietern (§ 2 MRG) einer nicht geförderten Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind.

(2) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt weiters voraus, dass

1. ausschließlich diese Wohnung dem Mieter zur Befriedigung seines regelmäßigen dringenden Wohnbedürfnisses und als Hauptwohnsitz dient;

2. der Mieter seit mindestens drei Jahren Bestandnehmer der Wohnung ist und dazu ein ebenso alter vergebührter schriftlicher unbefristeter Mietvertrag vorliegt;

3. der Mietvertrag nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;

4. der vereinbarte Hauptmietzins den für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwert nicht übersteigt;

5. im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG aufgeschlüsselt sind;

6. die Wohnung der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht und ihre Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt; die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung des Vermieters und Mieters oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen.

Berechnung der erweiterten Wohnbeihilfe

§ 48b

(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu leistenden Hauptmietzins, der auf die förderbare Nutzfläche (§ 10) entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 36 Abs 2) gewährt.

(2) Die Landesregierung kann für die Wohnbeihilfe nach diesem Abschnitt einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Wohnbeihilfe gewährt wird, und einen Höchstbetrag durch Verordnung festlegen.

(3) Im Übrigen sind die §§ 35 Abs 2 und 37 mit Ausnahme des Abs 2 sinngemäß anzuwenden.“

37. Im § 51 werden folgende Änderungen vorgenommen:

37.1. Abs 2 lautet:

„(2) Wenn um die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe angesucht wird, ist Abs 1 Z 1 bzw 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nachweise für das letzte veranlagte bzw das dem Ansuchen vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen sind. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl) kann auf besonderes Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen oder von der aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen ausgegangen werden. Ist der Nachweis des aktuellen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses vorläufig, höchstens befristet auf ein Jahr, geschätzt werden. Dabei ist mindestens vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres auszugehen.“

37.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) Legt ein Förderungsnehmer Unterlagen, die zur Neufestsetzung des Annuitätenzuschusses benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, entfällt bis zu dessen Vorlage die Gewährung von Annuitätenzuschüssen. Für die fristgerechte Vorlage ist das Einlangen beim Amt der Landesregierung maßgeblich.“


38. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:

38.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz „Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Sicherung von Forderungen, zur Förderungskontrolle sowie für statistische Zwecke und für Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:“

38.2. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:

„1. Name oder Bezeichnung der Förderungswerber und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;

2. bei natürlichen Personen: Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Beruf, Beschäftigungsdauer und Familienstand des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;“

38.3. Abs 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten gemäß Abs 1, ausgenommen die Einkommensdaten, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Dritte, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 5 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.“

39. Im § 53 wird angefügt:

„(5) Zur Vermeidung von Härten in Katastrophenfällen können bei bereits zugesicherten Förderungen auf Ansuchen des Förderungsnehmers nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates Ausnahmen von einzelnen Förderungsbestimmungen eingeräumt werden.“

40. Im § 55 werden folgende Änderungen vorgenommen:

40.1. Abs 1 lautet:

„(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Diese Beschränkungen wirken gegen Dritte und binden auch die Rechtsnachfolger.“


40.2. Abs 2 lautet:

„(2) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn
übertragen wird:

1. der Anteil am Mindestanteil (§ 13 WEG 2002) an den hinzutretenden Wohnungseigentumspartner, der Ehegatte ist, oder

2. das Eigentum an der Wohnung bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten.“

40.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Auf Grund des einverleibten Belastungsverbotes können Belastungen auf der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung begründet werden.“

40.4. Im Abs 3 entfällt der vorletzte Satz und wird angefügt: „Im Fall einer exekutiven Verwertung des Fördergegenstandes kann nach Bewilligung der Liegenschaftsexekution durch das Gericht der Übernahme aushaftender Förderungsdarlehen und rückzahlbarer Annuitätenzuschüsse durch den Rechtsnachfolger im Interesse des Landes an der Rückzahlung dieser Förderungen ausnahmsweise unabhängig von den Bestimmungen über die begünstigte Person und die förderbare Nutzfläche zugestimmt werden.“

40.5. Im Abs 4 werden die Worte „des Veräußerungsverbotes“ durch die Worte „des Veräußerungs- und Belastungsverbotes“ ersetzt.

41. § 56 lautet:

„Baubeginn

§ 56

(1) Der Förderungswerber darf mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, vor Zusicherung der Förderung nicht beginnen. Dies gilt nicht für die Errichtung des Kellers von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austraghäusern.

(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Ansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.

(3) Bei der Errichtung von Einzel-, Doppel-, Bauern- oder Austragshäusern oder eines Hauses in der Gruppe kann von der Erfüllung der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen werden, wenn das Bauvorhaben nicht vom Förderungswerber selbst begonnen worden ist. Die Gewährung einer Förderung nach Fertigstellung des Rohbaus ist jedoch keinesfalls möglich.“

42. § 58 Abs 2 lautet:

„(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, insbesondere vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag, Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und Wohnbauprogrammen gemäß § 4, sowie vor der Entscheidung über die Gewährung von Förderungen nach den Abschnitten 8 und 9 sowie für umfassende Sanierungen nach dem Abschnitt 10 des Gesetzes anzuhören.“

43. Im § 59 lauten die Abs 1 und 2:

„(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999).

(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Art 34 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.“

44. Im § 60 werden folgende Änderungen vorgenommen:

44.1. Im Abs 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.

44.2 Abs 6 lautet:

„(6) Die Beschlussfassung des Beirates ist auch in der Form zulässig, dass ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Mitglied kann begehren, dass ein Beschlussantrag in einer Sitzung behandelt wird. Die Stimmabgabe hat binnen einer Woche nach Zustellung zu erfolgen; in derselben Frist ist ein Begehren auf Behandlung in einer Sitzung zustellen.

45. Im § 62 Abs 5 wird angefügt: „Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der Vermieter eine nahe stehende Person ist.“

46. Im § 63 wird angefügt:

„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten in Kraft:

1. mit ………………. die §§ 1 Abs 3, 5 und 6, 2 Abs 1, 3 Abs 1, (§) 4, 5, 6 Abs 1 und 2, (§) 7, 8, 9 Abs 3, 10 Abs 3, 11, 13 Abs 4 und 6, 14 Abs 1, 15 Abs 2 bis 4, 17 Abs 2, 19, 20 Abs 3 und 5, 22 Abs 1 und 3, 23, 24, 27, 28 Abs 3, 29, 30, 31, 32 Abs 2, 33, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 36, 37, 38, 40 Abs 2, 41 Abs 3, 42, 43 Abs 1 und 2, 51 Abs 2 und 4, 52 Abs 1 und 3, 53 Abs 5, 55, 56, 58 Abs 2, 59 Abs 1 und 2, 60 Abs 1 und 6 und 62 Abs 5; gleichzeitig tritt § 20 Abs 7 außer Kraft;

2. mit 1. September 2004 die §§ 48, 48a, 48b; gleichzeitig treten die §§ 44, 45 und 47 außer Kraft.

(18) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt nach diesem oder nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind, sind die §§ 6 Abs 1 Z 1, 11, 29 Abs 4, 30, 38 und 43 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 38 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung findet auf zu diesem Zeitpunkt nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen als dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesicherte Förderungen keine Anwendung.

(19) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt nach diesem oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesichert worden sind, ist § 15 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die Verzinsung ab Kündigung beginnt.

(20) Auf Förderungsansuchen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht worden sind, ist für die Prüfung der Finanzierung § 8 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden und beträgt die Frist gemäß § 19 Abs 2 fünf Jahre.

(21) Auf Förderungsansuchen, für die zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren um Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers bei der Förderung der Errichtung von Wohnheimen die §§ 6 Abs 1 Z 9 und 40 Abs 2 und bei der Förderung der Errichtung oder des Erwerbs von Häusern in der Gruppe die §§ 6 Abs 1 Z 5, 19 Abs 4 Z 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 27 Abs 2 erster Satz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(22) Auf Förderungen zur umfassenden Sanierung, die vor dem im Abs 17 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zugesichert worden sind, sind die §§ 44, 45, 47 und 48 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Die Auszahlung der Wohnbeihilfe an den Vermieter ist in diesen Fällen nicht zulässig.

(23) Auf Förderungsübernahmen, die dem bisherigen Mieter zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt schriftlich und ausdrücklich zugesagt worden sind, ist § 55 Abs 3 in der bisherigen Fassung anzuwenden. Auf Förderungen, bei denen zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eine Baubeginnsanzeige (§ 12 des Baupolizeigesetzes 1997) bei der Baubehörde bereits eingebracht worden ist, ist § 56 in der bisherigen Fassung anzuwenden.“


Erläuterungen

1. Allgemeines:

Dem Gesetzesvorhaben liegt ein Vorschlag der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung (10) des Amtes der Landesregierung zu Grunde. Der Wohnbauförderungsbeirat hat sich in seiner Sitzung vom 4. November 2002 mit diesem Vorschlag befasst und diesen zur Kenntnis genommen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden ua die im Pkt 8.4 des Arbeitsübereinkommens der Regierungsparteien vom 22.4.1999 festgelegten Zielsetzungen umgesetzt.

Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen im Wesentlichen folgende Ziele:

1. Einführung der „erweiterten Wohnbeihilfe“:

Mit der „erweiterten Wohnbeihilfe“ soll ein zusätzliches Förderungssystem für Mieter geschaffen werden, die bei der Wohnungsversorgung auf den „freien Markt“ angewiesen sind. Die erweiterte Wohnbeihilfe gleicht in ihrer Ausgestaltung jener für geförderte Mietwohnungen. Hinsichtlich des Mietverhältnisses sind jedoch besondere Voraussetzungen (Mindestdauer von drei Jahren, unbefristeter Mietvertrag, Begrenzung des Mietzinses udgl) zu erfüllen. Weiters kann sie in ihrer Höhe durch eine Verordnung der Landesregierung begrenzt werden.

2. Verbesserung der Förderung von bestehenden Wohnungen im Eigentum, der Sanierungsförderung sowie der Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern:

Auf Grund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung wird der Wohnungsbedarf weiter steigen. Um keine neue Wohnungsnot aufkommen zu lassen, soll die Attraktivität bestehender, gebrauchter Wohnungen gesteigert werden. Für die Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen ins Eigentum soll an Stelle von Annuitätenzuschüssen die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes treten und der Zugang zur Förderung erleichtert werden. Bei den Sanierungsförderungen entfallen die Einkommensobergrenzen. Weiters können Kosten für den verpflichtend vorgeschriebenen Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutz berücksichtigt werden. Damit wird auch eine Anregung der Arbeitsgruppe „Revitalisierungsoffensive“ aufgegriffen. Bei der „anderen Sanierung“ tritt an die Stelle der Gewährung von einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschüssen bzw nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes. Die Möglichkeit der Gewährung von Wohnbeihilfe wird auf die „andere Sanierung“ ausgedehnt. Für die Förderung der Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern wird ebenfalls die Möglichkeit der Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes geschaffen.


3. Förderung der alters- und behindertengerechten Errichtung und Ausstattung von Wohnungen sowie des Mehr-Generationen-Wohnen:

Die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen soll in Hinkunft davon abhängig gemacht werden können, dass bestimmte Wohnungen alters- und behindertengerecht errichtet und vorrangig an diesen Personenkreis vermietet werden. Für solche Wohnungen kann ein höheres Förderungsdarlehen des Landes gewährt werden. Es gelten keine Einkommensobergrenzen. Weiters kann die Förderung von finanziellen Beiträgen durch Dritte (zB Gemeinden) abhängig gemacht werden.

Ein Beitrag zum „Mehr-Generationen-Wohnen“ ist der Entfall der 150 m² Nutzflächenobergrenze für Wohnungen. Damit werden zB Dachbodenausbauten für die Kinder unter Aufrechterhaltung der Förderung ermöglicht.

4. Förderung der „Jungfamilie“:

Jungfamilien, das sind wachsende Familien mit mindestens einem Kind, sind in der Regel durch die Geburt eines Kindes und den damit verbundenen (zumindest vorübergehenden) Einkommensausfall finanziell weniger leistungsfähig. Durch die Gewährung höherer Förderungs­darlehen, Zuschüssen odgl sollen diese finanziell entlastet werden.

5. Ausweitung des Miet-Kauf-Modells sowie Schaffung der Grundlagen für die „einkommensbezogene“ Miete:

Für geförderte Mietwohnungen werden die Möglichkeiten des nachträglichen Erwerbes durch die Mieter wesentlich erweitert. Als Titel kommen künftig alle gesetzlichen oder vertraglichen Übereignungsansprüche (Anspruch nach dem WGG, Kaufoption udgl) in Frage. Ferner kann auch der Nachmieter die Wohnung gefördert erwerben.

Auch in der Errichtungsförderung (3. Abschnitt) wird das Miet-Kauf-Modell in Hinkunft unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Damit soll allgemein das „Hineinwachsen ins Eigentum“ gefördert werden.

Weiters werden die Grundlagen für die „einkommensbezogene Miete“ geschaffen. Der Förderungswerber für Vorhaben nach dem 8. Abschnitt kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende Miete leisten. Ferner kann verlangt werden, dass die Mietverträge nur befristet abgeschlossen werden.

6. Änderung der Einkommensberechnung, der Finanzierung und der Eigentumsbeschränkungen:

In das Einkommen des Förderungswerbers werden künftig bestimmte Einkünfte nicht mehr eingerechnet. Dazu gehören: Pflegegelder für Pflegekinder nach der Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, das monatliche Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder bis zu 150 €, Einkünfte aus Ferialarbeit, Taggelder und Studienbeihilfen (bis zu 150 €) für Kinder, die im Haushalt der Eltern leben. Damit soll es zu einer spürbaren finanziellen Entlastung von Familien mit Kindern kommen.

Die Finanzierung betreffend werden weitere Darlehensvoraussetzungen (zB Informationspflichten, Kostenbegrenzungen) festgelegt. Als Zinsindikator soll künftig der Sechs-Monats-EURIBOR herangezogen werden. Dieser Zinssatz soll auch für die Berechnung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes im Zusammenhang mit der Gewährung von Annuitätenzuschüssen herangezogen werden.

Entsprechend dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 soll wieder ein Belastungsverbot zu Gunsten des Landes grundbücherlich einverleibt werden können.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 und Art 17 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Die vorgesehenen Änderungen stehen mit keinen zwingenden EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens treffen das Land. Insgesamt ist mit zum Teil erheblichen Mehrkosten zu rechnen. Diese sind im Wesentlichen auf die Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe, die Änderungen in der Einkommensberechnung, die Verbesserung der Sanierungsförderung und die Förderung des Erwerbes bestehender Wohnungen im Eigentum zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Mehrausgaben für die Folgejahre zum Teil nicht nur additiv, sondern kumulativ erhöhen.

4.1. Nominalkosten:

Die Nominalkosten sind von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Zu nennen sind insbesondere: die Ausgestaltung der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, die Anzahl der Förderungsfälle, die Höhe der Haushaltseinkommen, die Höhe der Darlehenszinsen, die Höhe der Mietzinse, die Haushaltsgrößen, die Wohnungsgrößen udgl. Den folgenden Schätzungen liegen folgende Annahmen zugrunde: Jahresnettoeinkommen des Förderungswerbers: 15.420 € im AZ-Bereich, 12.000 € im Wohnbeihilfenbereich; Höhe des Mietzinses für die Wohnung: 5,96 € pro m²; Haushaltsgröße: 3 Personen (nicht wachsende Familie mit einem Kind); Wohnungsgröße: 75 m².

4.1.1. Änderung der Berechnung des Haushaltseinkommens (Z 7.1.7):

Durch den Entfall der Einrechnung des Einkommens eines getrennt lebenden Ehegatten ergeben sich Mehrkosten; andererseits werden nun die Einkommen sämtlicher Eigentümer des Förderungsgegenstandes, unabhängig ob diese dem Haushalt angehören oder nicht, eingerechnet. Die Kostenfolgen sind diesbezüglich schwer abschätzbar.

4.1.2. Änderung der Einkommensberechnung (Z 9.2):

Auf Grund der Änderung wird sich die Anzahl der Förderungsfälle voraussichtlich nur geringfügig erhöhen. Für einige Haushalte im oberen Einkommensbereich kann sich der Zugang zur Förderung neu ergeben; für Haushalte im unteren Einkommensbereich kann sich der Nachweis der ausreichenden Finanzierung erschweren. Abgesehen davon führt die Änderung aber zu erheblichen Mehrkosten sowohl im AZ-Bereich als auch im Wohnbeihilfenbereich.

Die Nichteinrechnung des Pflegegeldes für Pflegekinder nach der Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 führt unter der Annahme, dass von 207 Pflegeeltern, die im Land Salzburg Pflegegeld beziehen, nur ca 40 (30 im Eigentumsbereich, 10 im Mietwohnbereich) eine Wohnbauförderung erhalten, zu jährlichen Mehrkosten von ca 112.000 € im AZ-Bereich und von ca 21.240 € im Wohnbeihilfenbereich.

Die Nichteinrechnung des Erwerbseinkommens minderjähriger Familienmitglieder bis zu einem Betrag von 150 € je Monat verursacht unter der Annahme, dass auf ca 10 % der insgesamt 15.000 Haushalte im AZ-Bereich bzw 5.200 im Wohnbeihilfenbereich die Begünstigung zutrifft, jährliche Mehrkosten von ca 920.000 € im AZ-Bereich bzw ca 330.000 € im Wohnbeihilfenbereich. Bei einem Inkrafttreten mit 1. März 2004 werden die Mehrkosten für das erste Jahr mit ca 1 Mio € geschätzt.

Der Entfall der Einrechnung von Leistungen, die für den Präsenz- und Zivildienst im Haushalt der Eltern lebender Personen erbracht werden, ist wegen fehlender Fallzahlen in Summe nicht abschätzbar. Pro Fall ergeben sich jedoch jährliche Mehrkosten von ca 1.033 € im AZ-Bereich und 1.065,60 € im Wohnbeihilfenbereich, insgesamt bei analoger Annahme zum Pkt zuvor ca 1,550 Mio und ca 554.000 €.

Lediglich die Nichteinrechnung von Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die im Haushalt der Eltern leben, wird nach allgemeiner Einschätzung zu keinen erheblichen Mehrkosten führen.

4.1.3. Änderungen in der Finanzierung (Z 10):

Die Folgekosten sind – wie bisher – maßgeblich von der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus abhängig. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Fixzinssätzen sollte sich längerfristig kostenneutral auswirken.


4.1.4. Verzinsung von gekündigten Förderungen (Z 13) bzw von rückzuzahlenden Wohnbeihilfen (Z 29.5):

Im Vergleich zur geltenden Rechtslage ist jedenfalls mit Mehrkosten auf Grund der geringeren Zinserträge zu rechnen.

4.1.5. Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes (Z 16.2):

Die Anpassung an die geänderte Annuität kann je nach Zinsenentwicklung höhere oder niederere Ausgaben mit sich bringen.

4.1.6. Förderungsdarlehen für die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern (Z 19):

Welche Kostenfolgen damit verbunden sind, hängt wesentlich von der Ausgestaltung der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung ab.

4.1.7. Verbesserung der Förderung des Erwerbes von bestehenden Wohnungen ins Eigentum (Z 22):

Auch hier ist auf Grund der Erhöhung der Attraktivität der Förderung mit einem Ansteigen der Zahl der Förderungsansuchen zu rechnen. Die Gewährung eines in Pauschalraten rückzahlbaren Förderungsdarlehens, würde bei einem Förderungsdarlehen von 250 € je Quadratmeter Nutzfläche mit einer jährlichen Verzinsung von 2 % der Aufwand bei ca 50 Förderungsfällen pro Jahr im ersten Jahr 937.500 € betragen. Diesen Ausgaben würden jedoch noch im selben Jahr Einnahmen (aus Kapitalrückflüssen und Zinsen) in einer Höhe von 103.672 € gegenüberstehen. Der Aufwand würde sich durch die laufenden Rückflüsse von Jahr zu Jahr verringern. Im achten Jahre könnte dieses System selbstfinanzierend sein.

Im Vergleich dazu beträgt der Aufwand nach geltender Rechtslage (nicht rückzahlbare Zuschüsse) für dieselbe Wohnung im ersten bis fünften Förderungsjahr 930 € (bei 50 Wohnungen 46.500 €), ab dem sechsten bis zehnten Jahr 465 € (bei 50 Wohnungen 23.250 €) jeweils pro Jahr.

4.1.8. Änderungen der Voraussetzungen für die Errichtung von Mietwohnungen (Z 23.3 und 24):

Der Entfall der fixen Höchstgrenzen für Grund- und Aufschließungskosten soll zu einer Verbilligung der Grundstückspreise führen. Dies würde sich Kosten mindernd auswirken. Eine barrierefreie und behindertengerechte Ausstattung der Wohnungen bewirkt jedoch höhere Baukosten und damit Mehrkosten. Allerdings sollen hier Zuschüsse von Dritten zur Kostensenkung beitragen. Die Einführung der einkommensbezogenen Miete führt zu erhöhten Rückflüssen bzw Minderausgaben. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wird dabei jedoch als erheblich angesehen. Die verpflichtende Befristung von Mietverträgen, die bewirken soll, dass die Wohnung neuerlich an einkommensschwächere Haushalte vergeben wird, führt zu einem erhöhten Aufwand an Wohnbeihilfe.


4.1.9. Verbesserung der Sanierungsförderung (Z 32 und 33):

Im Allgemeinen ist mit einem Ansteigen der Förderungsansuchen zu rechnen. Der finanzielle Mehraufwand für Zuschläge zur Wahrung des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes ist von der Ausgestaltung der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung abhängig. Unter der Annahme, dass – analog zur Förderung der Errichtung von Mietwohnungen – bei umfassenden Sanierungen Zuschläge von bis zu 25 % der förderbaren Kosten gewährt werden, ergibt sich bei ca 40 Fällen pro Jahr ein jährlicher Mehraufwand von ca 248.700 €. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es in den Folgejahren, wenn Zuschläge gewährt werden, zu erhöhten Darlehensrückflüssen kommen wird; somit können diese selbstfinanzierend werden.

4.1.10. Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe (Z 36):

Die Mehrkosten sind im Wesentlichen von der Anzahl der Förderungsfälle und dem in der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung zu bestimmenden Wohnbeihilfen-Höchstbetrag abhängig. Unter der Annahme, dass im ersten Jahr ca 200 Haushalte die Beihilfe beziehen und diese mit 182 € begrenzt ist, sind Kosten in einer Höhe von ca 436.800 € zu erwarten. Steigt die Anzahl auf 1.500 Haushalte, ergeben sich Kosten von ca 3,276 Mio € pro Jahr.

4.1.11. Durch die Änderungen in den Z 7.1.1 (Entfall der Nutzflächen-Obergrenze), 7.1.5 (gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften), 15.2 (Ermöglichung des Miet-Kaufs in der Errichtungsförderung) sowie 30 (Ausweitung des Miet-Kauf-Modells bei Mietwohnungen) kommt es voraussichtlich zu einem Ansteigen der Anzahl der Förderungen und daher ebenfalls zu Mehrkosten.

4.1.12. Die Änderungen in den Z 2.2 (Reihung der Förderungsansuchen) sowie 37 (Nachweis des Einkommens) führen jedenfalls zu einem erhöhten Vollzugsaufwand.

4.1.13. Die sonstigen Änderungen sind als weitgehend kostenneutral anzusehen. Die Änderungen in den Z 12, 21.1, 40.4, 42 und 44 wirken sich zum Teil ausschließlich Kosten mindernd aus.

4.2. Vollzugskosten:

Die für die Wohnbauförderung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung geht zur Bewältigung der zu erwartenden höheren Zahl von Förderungsansuchen und der in weiterer Folge höheren Zahl der jährlichen Zuschussansuchen bzw Beihilfeansuchen von einem personellen Bedarf von einer B-Kraft je 1.500 zusätzlichen Haushalten und einer C-Kraft je 4.500 bis 5.000 Haushalten aus, um Verzögerungen in den Bearbeitungen zu Lasten der Förderungswerber zu vermeiden. Gemäß Erlass 3/22 ergibt sich ein jährlicher Kostenaufwand an Bruttopersonal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten von ca 65.627 € je B-Kraft und 50.328 € je C-Kraft. Gemäß den Vorgaben des 1. Abschnittes des Landeshaushaltsgesetzes 2000 und der Aufgabenreform II müssen diese neuen Ausgaben durch dauernde Einsparungen und Umschichtungen bzw die neuen Aufgaben durch Reduzierung bestehender ausgeglichen werden.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg, dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie von den Abteilungen 3 und 10 des Amtes der Landesregierung Stellungnahmen abgegeben.

Die Anregungen und Einwendungen beziehen sich insbesondere auf die Neudefinition des Begriffes „Haus in der Gruppe“ (Wirtschaftskammer und Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen), die Finanzierung und Berechnung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes (Wirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte), die Festlegung der höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten (Kammer für Arbeiter und Angestellte und Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen), die Verbesserung der Förderung von bestehenden Wohnungen (Wirtschaftskammer und Kammer für Arbeiter und Angestellte) und die Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe (insbesondere die Wirtschaftskammer). Der Österreichische Städtebund, die Landarbeiterkammer und die Abteilung 3 des Amtes der Landesregierung haben keine Einwendungen erhoben bzw den Entwurf weitgehend begrüßt.

Die eingebrachten Einwände und Anregungen wurden amtsintern mit der Abteilung 10 erörtert und soweit wie möglich berücksichtigt. Gegenüber dem Entwurf sind im Wesentlichen folgende Änderungen vorgesehen:

a) Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5): Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, werden künftig bei der Berechnung der durchschnittlichen Grundstücksfläche nicht eingerechnet. Von der Festlegung des höchstzulässigen Grundstücksbedarfs durch Verordnung der Landesregierung wird wieder abgegangen.

b) Berechnung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes (§ 20 Abs 5): Für die Belastung aus der Verzinsung des Hypothekardarlehens ist der Prozentsatz gemäß § 11 Abs 4 einschließlich Aufschlag und Rundung maßgeblich. Die Landesregierung kann den Aufschlag und die Rundung betreffend durch Verordnung jedoch Abweichendes festlegen.

c) Höchstzulässige Grund- und Aufschließungskosten (§ 31 Abs 2 Z 2): Die höchstzulässigen Grund- und Aufschließungskosten werden wie bisher durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Bei Baurechten können durch Verordnung der Landesregierung Abschläge von den Höchstgrenzen festgelegt werden, wenn bei Erlöschen des Baurechts keine dem Baurechtsgesetz angemessene Entschädigung zu leisten ist.


6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 2.1.2:

Die Z 6 trägt den aktuellen Entwicklungen, den Vorgaben des Energieleitbildes des Landes und den Verpflichtungen aus internationalen Abkommen („Kyoto-Ziele“) Rechnung. Die bisher hervorgehobene Nutzung gegebener Fernwärme- und Gasversorgungs-Anschlussmöglichkeiten wird in die Aussage betreffend die Förderung von Maßnahmen zur besonderen Energienutzung einbezogen.

Zu Z 2.2:

Bei der Erledigung von Förderungsanträgen soll im Hinblick auf die begrenzt vorhandenen Fördermittel eine Reihung vorgenommen werden können. Dabei ist auf die soziale Situation der Förderungswerber (einschließlich ihrer derzeitigen Wohnverhältnisse) Rücksicht zu nehmen, ebenso auf wohnungspolitische Erfordernisse (zB die regionale Bedarfssituation).

Zu Z 3:

Die Rückflüsse aus den Wohnbaudarlehen, die nach den beiden genannten Gesetzen gewährt worden sind, sollen wiederum für Zwecke der Wohnbauförderung eingesetzt werden.

Zu Z 5:

Vom bisherig fixen Zeitraum von fünf Jahren für ein mittelfristiges Wohnbau-Förderungspro­gramm soll abgegangen werden. Damit kann eine bessere Abstimmung mit den Finanzausgleichsperioden erreicht werden.

Zu Z 6:

Die 0,5 %-Grenze wird klar und deutlich als Höchstgrenze gefasst.

Zu Z 7.1.1:

Die Nutzflächen-Obergrenze von 150 m² für eine Wohnung soll entfallen. Salzburg folgt damit dem Beispiel anderer Bundesländer.

Insbesondere bei Eigenheimen werden durch die derzeitige Begrenzung der Nutzfläche mit 150 m² vielfach kostengünstige und sinnvolle Lösungen zur Wohnraumschaffung erschwert. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Eltern, die ursprünglichen Förderungswerber eines Eigenheimes, nur mehr das Erdgeschoß benötigen, sodass das Obergeschoß sowie das ausbaufähige Dachgeschoß einem mittlerweile erwachsenen „Kind“ und dessen Familie überlassen werden kann. Diese sinnvolle Maßnahme der Wohnraumschaffung erfordert, soweit dadurch die 150 m²-Grenze überschritten wird, nach geltender Rechtslage die Herstellung von baulichen Wohnungsabschlüssen. Diese können aber teils technisch überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und unbefriedigendem Ergebnis hergestellt werden.

Neben sanierten Wohnungen werden nunmehr auch Wohnungen nach dem 7. Abschnitt von der Mindestgröße von 30 m² ausgenommen. Diese Förderungsparte wurde auch für den Fall geschaffen, dass der Mieter einer Wohnung diese mit Förderung kaufen kann. Wenn nun der Mieter/Erwerber seinen Wohnbedarf mit einer Kleinwohnung als zufrieden stellend gedeckt ansieht, soll ihm auch bei einer bestehenden Wohnung unter 30 m² eine Förderung zugänglich sein.

Durch das Entfallen der Obergrenze wird eine Reihe von Ausnahmeregelungen (zB für Bauernhäuser, behindertengerechtes Bauen) entbehrlich. Auf das Förderungsausmaß hat die Änderung aber keine Auswirkungen, da dieses sich weiterhin unverändert nach der förderbaren Nutzfläche (§ 10) richtet.

Zu Z 7.1.2:

Die Definition des Hauses in der Gruppe wird geändert. Mindestens drei Wohnbauten sind nunmehr unmittelbar aneinandergebaut zu errichtet. Darunter ist zu verstehen, dass an der Grundgrenze Wohnteil an Wohnteil oberirdisch baulich angrenzt. Damit soll dem Gebot des flächen- und energiesparenden Bauens verstärkt Rechnung getragen werden. Doppelhäuser erfüllen die Voraussetzungen der Definition des Hauses in der Gruppe nicht. Sie bleiben jedoch weiterhin nach dem 4. Abschnitt förderbar. Durch die Änderung der Definition des Hauses in der Gruppe werden besondere Bestimmungen für die Abwicklung von Baulandsicherungsmodellen für Förderungen nach dem 6. Abschnitt entbehrlich.

Im Zusammenhang wird auch eine klare Regelung hinsichtlich der Aufschließungs- und Nebenflächen getroffen: Aufschließungsflächen und sonstige Nebenflächen werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Grundstücksfläche nicht eingerechnet, wenn sie der Gesamtanlage dienen. Darunter sind insbesondere zu verstehen: gemeinsame Zufahrten, zentrale Spielplätze, zentrale Müllsammelstellen usw.

Zu Z 7.1.3:

Im Hinblick auf die erweiterte Fassung des § 1 Abs 3 Z 6 kann kein Zweifel darin bestehen, dass Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie zur normalen Ausstattung einer Wohnung gehören. Der letzte Satz ist daher entbehrlich; der Mindestdeckungsgrad (20 % des Wärmebedarfes) soll entfallen.


Zu Z 7.1.4:

Der geltende Nutzflächenbegriff stellt bei Wohnheimen auf die individuell genutzte Nutzfläche ab. Er begünstigt damit Heime mit größeren Zimmern und kleineren Allgemeinflächen. Neuere Heimkonzeptionen sehen aber nunmehr im Gegensatz dazu kleinere individuell genutzte Wohneinheiten und größere Begegnungsräume vor. Durch die Förderung sollen solche Entwicklungen nicht behindert oder benachteiligt werden. Die Einschränkung auf individuell genutzte Räume und Personalwohnungen wird daher aufgegeben. Weiters werden nunmehr auch Liftschächte ausdrücklich von der Berechnung der Nutzfläche ausgenommen.

Zu Z 7.1.5:

Das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene neue Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002, BGBl I Nr 70/2002), ermöglicht auch Partner-Wohnungseigentum (§ 13 WEG 2002). Dabei kommen neben Ehegatten nun auch Lebensgefährten in Betracht, und zwar auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten. Um die Wohnbauförderung auch für derartige Zusammenlebensformen zu ermöglichen, wird diese Änderung im Wohnbauförderungsgesetz übernommen.

Wesentlich ist, dass die Lebensgefährten seit über drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet haben. Nur dann wird beim Zugang zur Förderung von einer höheren förderbaren Nutzfläche ausgegangen.

Zu Z 7.1.6:

Jungfamilien haben in der Regel durch den mit der Geburt eines Kindes verbundenen Wegfall eines Teils des Haushaltseinkommens (zumindest vorübergehend) eine geringere finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies soll in der Förderung berücksichtigt werden.

Zu Z 7.1.7:

Das Begriffspaar „Förderungswerber und Mieter“ soll durch „Eigentümer und Mieter“ ersetzt werden. Damit wird das Einkommen aller Personen, die Eigentumsrechte oder Mietrechte an einer geförderten Wohnung haben, stets in das Haushaltseinkommen eingerechnet, ungeachtet der tatsächlichen Nutzung.

Im Übrigen sind die Einkommen aller mit den Eigentümern/Mietern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu berücksichtigen. Ausgenommen sind – wie schon bisher – die Einkommen von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal. Hinsichtlich des Kriteriums des Lebens im gemeinsamen Haushalt ist, soweit nicht bereits formell eine Hauptwohnsitzmeldung vorliegt, zu prüfen, ob nicht auch nicht (solcherart) gemeldete Personen die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Es ist Aufgabe der Förderungskontrolle, das „Leben im gemeinsamen Haushalt“ bei solchen Sachverhalten im Einzelfall, etwa auf Grund von Betriebskostendaten, festzustellen. Ist ein Hauptwohnsitz gemeldet, ist keine Prüfung erforderlich; das Einkommen der so gemeldeten Personen wird immer eingerechnet.

Die mit der Gesetzesnovelle 1997 (LGBI Nr 74) eingeführte Zusammenrechnung der Einkommen von Ehegatten entfällt wegen der auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung zunehmenden Probleme in der Vollziehung dieser Bestimmung.

Zu Z 7.1.8:

Die Förderungseigenschaft einer Wohnung geht nicht verloren, wenn zwar gegenwärtig auf Grund der Einkommenssituation des Förderungsnehmers keine Zuschüsse geleistet werden, solche aber bei einem geringeren Einkommen wieder zu gewähren sind.

Zu Z 8.1, 8.2.1 und 8.3:

Der Begriff „Gesamtbaukosten“ hat im Förderungssystem seine Bedeutung verloren. Es ist daher lediglich zu regeln, welche Kosten als Baukosten im Rahmen der Förderung anerkannt werden können.

Zu Z 8.2.2 und 8.2.3:

Die Einbeziehung der Kosten für Hausbesorgerdienstwohnungen in die Baukosten kann im Hinblick auf die Wohnrechtsnovelle 2000 (BGBl I Nr 36) entfallen. Das Gleiche gilt für die Kosten für die gerätemäßige Erstausstattung für Hausbesorgerarbeiten.

Zu Z 9.1:

Der Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1988 wurde durch das Gesetz BGBl I Nr 201/1996 aufgehoben.

Zu Z 9.2:

Der Katalog von Einkommensbestandteilen, die bei der Berechnung außer Betracht bleiben, wird erweitert.

Pflegegeld, das gemäß § 33 der Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 den Pflegeltern gebührt, soll in Anerkennung dieses Dienstes nicht mehr dem Einkommen hinzu gerechnet werden.

Ebenfalls nicht zum Einkommen gerechnet werden sollen in Hinkunft ein Teil des Erwerbseinkommens minderjähriger Familienangehöriger und Studienbeihilfen (jeweils bis 150 € je Monat, höchstens 1.800 € jährlich) sowie Leistungen für den Präsenz- oder Zivildienst von Kindern, die im Haushalt der Eltern leben. Soweit Studierende oder Präsenz- oder Zivildiener als (volljährige) Personen über eine eigene geförderte Wohnung verfügen und einen selbstständigen Haushalt führen, sind diese Einkünfte Einkommen im Sinn dieses Gesetzes.

Bei den Abfertigungen, die nicht zum Einkommen zählen, wird klargestellt, dass es sich um Abfertigungen gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988, in der sich aus § 6 Abs 2 ergebenden Fassung handeln muss. Das sind Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt und die eine einmalige Entschädigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, eines Kollektivvertrages oder der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung vom Dienstgeber an den Dienstnehmer zu leisten sind. Nicht darunter fallen sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen.

Zu Z 10:

Die Anforderungen an den Darlehensvertrag (ein Abstattungskredit ist diesem gleichzuhalten) werden zum Teil geändert, zum Teil ergänzt.

Als Größe für die Kreditkosten wird nunmehr der effektive Jahreszinssatz herangezogen (Z 3). Dieser errechnet sich nach § 33 Bankwesengesetz; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für den Fall der Umschuldung oder vorzeitigen Tilgung sowie für Kontoführung, Überweisungen udgl keinerlei Kosten seitens des Darlehensgebers, ausgenommen Steuern, öffentliche Abgaben udgl, verrechnet werden dürfen (Z 6 und 7) .

In der Z 5 wird die Grundlage für die Vereinbarung von Fixzinssätzen geschaffen. Eine Vorgabe ist dabei der bei der Zusicherung durch Verordnung der Landesregierung festgelegte höchstzulässige Prozentsatz. Die Zinsbindungsdauer hat mindestens drei Jahre zu betragen. Sie kann von den Parteien verlängert werden.

Weiters wird die Grundlage für eine automationsunterstützte Abwicklung der Förderung geschaffen (Z 9). Die für die Förderung, insbesondere die Zuschussberechnung, maßgeblichen Darlehensdaten sollen in Hinkunft von den Darlehensgebern dem Land auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Damit werden Systeme möglich, die eine automationsunterstützte Anpassung von Zuschüssen zulassen. Damit werden Vereinfachungen und Beschleunigungen in der Verwaltung einhergehen.

Abs 3 trifft Sonderregelungen für Bauspardarlehen ähnlich den bisherigen Regelungen.

Im Abs 4 findet sich die Grundlage für die Festlegung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den jährlichen Effektivzinssatz der Darlehen durch Verordnung der Landesregierung. Nunmehr können auch der Zeitraum, der für die Bildung des Durchschnittswertes heranzuziehen ist, die Zulässigkeit und Höhe eines Aufschlags und einer Rundung sowie die Dauer der Verbindlichkeit des Prozentsatzes in der Verordnung festgelegt werden können. Für die Höhe des Zinssatzes ist vom Sechs-Monats-EURIBOR auszugehen. Dies ist jener Zinssatz, zu dem sich renommierte Banken untereinander Geld leihen. Der Wert ist der Durchschnitt der von insgesamt 57 Banken aus EU- und nicht EU-Ländern gemeldeten Zinssätzen, wobei die höchsten und die niedrigsten Quotierungen gestrichen werden.

Die Änderungen im Abs 5 Z 1 und 2 entsprechen jenen im Abs 2 Z 6 und 9.

Zu Z 11.1:

Bei der begünstigten vorzeitigen Rückzahlung wird klargestellt, dass die Zusicherung der Förderung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages zehn Jahre zurückliegen muss und im Zeitpunkt des Ansuchens der Förderstelle kein Grund zur Kündigung des Förderungsdarlehens bekannt sein darf. Ebenfalls ausgeschlossen wird die begünstigte Rückzahlung, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens das Einkommen des Förderungsnehmers nicht nachgewiesen ist, sondern durch die Landesregierung vorläufig geschätzt wurde (Z 37.1).

Zu Z 11.2:

Die Änderungen entsprechen jenen im § 11 Abs 2 Z 6 und 9.

Zu Z 12:

Die Versicherungspflicht für Brandschäden entfällt als Kündigungsgrund für das Förderungsdarlehen. Die Sicherheit des Landes als Gläubiger besteht im Grundpfand und in der Personalhaftung des Schuldners.

Zu Z 13.2 und 13.3:

Die Änderung trägt den Erfahrungen aus der Vollziehung Rechnung. Bei den regelmäßig durchgeführten Wohnungskontrollen kann vielfach nicht exakt der Zeitpunkt bestimmt und vor allem im Klagsfall kaum bewiesen werden, wann der Kündigungsgrund eingetreten ist. Die Verzinsung des Förderdarlehens soll daher erst ab schriftlicher Kündigung zu laufen beginnen.

Der Zinssatz bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 11 Abs 4 festgelegten Prozentsatz. Ein gesetzlich festgelegter, starrer Zinssatz stößt vor allem dann auf keine Akzeptanz, wenn das allgemeine Zinsniveau deutlich niedriger ist.


Zu Z 14:

Für Pfandrechte, die dem Pfandrecht zugunsten des Landes für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse vorangehen dürfen, kann die Landesregierung durch Verordnung einen Höchstbetrag festlegen. Dessen Höhe soll für die einzelnen Förderungssparten unterschiedlich festgelegt werden können.

Zu Z 15.1:

Jungfamilien werden in Bezug auf die aufzubringenden Eigenmittel den wachsenden und kinderreichen Familien gleichgestellt.

Zu Z 15.2 und 3:

Wie die Praxis zeigt, besteht keine Nachfrage nach den Förderungsangeboten der Abs 2 und 3 zum Erwerb von Wohnungen für Dienstnehmer oder für Menschen mit Behinderung oder alte Menschen. Zu dem handelt es sich dabei um Objektförderungen, die in einem sonst bestehenden System der Subjektförderung Fremdkörper darstellen.

Im neuen Abs 2 wird einem Bedürfnis der Praxis entsprechend definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung als „neu errichtet“ anzusehen ist. Die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen darf künftig nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Durch die Verkürzung der Frist von fünf auf drei Jahre soll Druck auf die Kaufpreise erzeugt werden. Überdies darf die Wohnung zwischenzeitlich noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden sein, es sei denn, der Erstmieter erwirbt die Wohnung. Damit soll sichergestellt werden, dass tatsächlich eine neue, ungebrauchte Wohnung erworben wird. Die lit b zielt auf den Abschluss von Miet-Kaufgeschäften bei frei finanziert errichteten Wohnungen. Dazu wird festgehalten, dass die mit Erwerb des Eigentums verbundene Beendigung des Mietverhältnisses nicht als Aufgabe der Rechte an der bisherigen Wohnung im Sinn des § 9 gilt. Zu prüfen ist daher bei diesen Geschäften weiterhin, ob die Rechte an der Wohnung, die vor der kaufgegenständlichen Wohnung bewohnt worden war, aufgegeben wurden.

Zu Z 15.4.1:

Das Haus in der Gruppe wird durch § 6 Abs 1 Z 5 definiert. Vom Verbot, später ein Grundstück hinzu zu erwerben, wird abgegangen.

Zu Z 15.4.2 und 3:

Die Änderungen ergeben sich auf Grund des Abs 2 (neu).


Zu Z 15.4.4:

Wie die Praxis zeigt, werden den Förderungswerbern vielfach erst im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Förderungsansuchens durch das Amt für sie wichtige Details der Förderung und Finanzierung bekannt. In Einzelfällen ergeben sich Probleme, wenn die Wohnungssuchenden dann vom Kaufgegenstand Abstand nehmen müssen. Für diesen Fall – und daher begrenzt bis zur Zusicherung der Förderung – soll der Bauträger keine Kosten (Stornogebühren, Rücktrittsgebühren) geltend machen können.

Zu Z 16.1:

Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, soll der zuletzt gepflogenen Auszahlungspraxis folgend die Übergabe bzw Übernahme der kaufgegenständlichen Wohnung bereits stattgefunden haben. Damit ist nachgewiesen, dass der Förderungswerber tatsächlich den Kaufgegenstand wie vertraglich vereinbart erhalten und übernommen hat. Unverändert soll beibehalten werden, dass die Auszahlung eines Förderungsdarlehens erst erfolgen darf, wenn zu Gunsten des Landes ein Pfandrecht einverleibt ist oder ein Treuhänder die Haftung dafür übernommen hat oder die Besicherung des Förderungsdarlehens in anderer Weise gewährleistet ist. Denkbar wäre hier beispielsweise die Haftung eines gemeinnützigen Bauträgers, dessen einwandfreie Bonität durch Prüfungsberichte des Revisionsverbandes der Aufsichtsbehörde nachgewiesen ist. Dass die Einverleibung des Pfandrechtes im bedungenen Rang gewährleistet sein muss, wird zur Klarstellung ausdrücklich angeführt.

Zu Z 16.2:

Für die Belastung aus der Verzinsung des Hypothekardarlehens ist der Prozentsatz gemäß § 11 Abs 4 maßgeblich. Aufschlag und Rundung sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt. Die Landesregierung kann durch Verordnung jedoch Abweichendes festlegen; in diesem Fall wären die Belastungen durch Aufschlag und Rundung vom Darlehensnehmer selbst zu tragen. Hinsichtlich des zumutbaren Wohnungsaufwandes kann in Hinkunft von der Festlegung eines mindestens zumutbaren Betrages abgesehen werden. Im günstigsten Fall entsteht dadurch keine Eigenleistung.

Die bisherige Regelung für den Fall, dass eine Wohnung nicht vom Förderungswerber bewohnt, sondern von ihm an eine nahe stehende Person überlassen wird, und dass dann das Haushaltseinkommen dieser nahe stehenden Person für die Zuschussbemessung herangezogen wird, kommt in der Praxis sehr selten zur Anwendung und soll daher entfallen. Damit bleibt das Einkommen des Förderungswerbers, der ja nach wie vor Vertragspartner der Wohnbauförderung ist, für die Zuschussbemessung maßgeblich. Sollte im Zusammenhang mit einer förderungsunschädlichen bloß vorübergehenden Abwesenheit des Förderungswerbers eine „Sondergenehmigung“ zur Vermietung während der Dauer der zulässigen Abwesenheit erteilt werden, sind die Mieteinnahmen als Einnahmen bei der Zuschussbemessung zu berücksichtigen.

Die Bestimmung, dass eine Änderung eines Annuitätenzuschusses während des Bewilligungszeitraumes nur bei Überschreiten eines Mindestbetrages erfolgen kann, hat entgegen den ursprünglichen Erwartungen nicht zur erhofften Verwaltungsvereinfachung geführt und soll daher ebenfalls entfallen. Ein Mindestbetrag soll aber weiterhin sowohl für die Auszahlungsphase wie für die Rückzahlungsphase festgelegt werden können.

Schließlich wird ausdrücklich festgelegt, dass ein laufender Zuschuss auf Ansuchen des Förderungsnehmers, aber auch von Amts wegen (insbesondere zB bei einer Änderung der Annuität) angepasst werden kann. Im Zusammenhang mit der Neuprogrammierung der Wohnbaudatenbank besteht die Möglichkeit, dass Änderungen in der Annuität des bezuschussten Darlehens auf elektronischem Weg mitgeteilt bzw eingeholt werden und das Amt automationsunterstützt einen laufenden Zuschuss zum Vorteil des Kunden, gegebenenfalls aber auch zum Vorteil des Landes anpassen kann.

Zu Z 16.3:

Der Entfall des Abs 7 ergibt sich aus dem Wegfall der Förderungen gemäß dem bisherigen § 19 Abs 2 und 3.

Zu Z 17.2:

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird für die Verbindlichkeit der Förderungszusage ausdrücklich wiederholt.

Zu Z 18:

Auf Grund des Entfalls der 150 m²-Obergrenze im § 6 Abs 1 Z 1 können diese Bestimmungen ebenfalls entfallen.

Zu Z 19:

Die nähere Ausgestaltung der Förderung der Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern soll im Wesentlichen nach dem Muster der Förderung des 6. Abschnittes (Errichtung von Häusern in der Gruppe oder von Wohnungen im Wohnungseigentum) durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. So soll es auch hier einer Verordnungsregelung der Landesregierung vorbehalten bleiben, ob ein Förderungsdarlehen des Landes allein oder in Kombination mit Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder wie bisher nur Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt werden. Abweichend von Förderungen nach dem 6. Abschnitt, wo der Grad der Verdichtung als mögliches Kriterium für Förderungserhöhungen vorgegeben ist, soll hier stärker auf die Familiengröße abgestellt werden. Bei der Höhe der Förderung sollen daher Jungfamilien und kinderreiche Familien (wie bisher schon Praxis) besser gestellt werden. Dagegen soll die Vorgabe, auch sonstige nahe stehende Personen zu berücksichtigen, entfallen.

Zu Z 19a:

Die Beschränkungen der Grundflächen im Abs 2 können im Hinblick auf die Änderungen im § 6 Abs 1 Z 5 entfallen. Vom Verbot, später ein Grundstück hinzu zu erwerben, wird abgegangen.

Zu Z 20:

Gleich wie bei der Errichtung von Bauten nach dem 4. Abschnitt sollen auch bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe (6. Abschnitt) Jungfamilien und kinderreiche Familien durch einen höheren Fixbetrag begünstigt werden können.

Zu Z 21.1:

Die Förderung zum Erwerb von bestehenden leerstehenden Wohnungen durch Gemeinden zur Vermietung an förderungswürdige Personen oder durch andere Rechtsträger für ihre Dienstnehmer wurde in der Praxis nicht nachgefragt und kann daher entfallen. Außerdem passt diese Förderung als Objektförderung nicht in das System der Salzburger Wohnbauförderung.

Zu Z 21.2:

Gefördert errichtete, erworbene oder umfassend sanierte Wohnungen können grundsätzlich kein weiteres Mal mit Unterstützung durch Wohnbauförderungsmittel erworben werden. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn diese Wohnungen im Zeitpunkt des Förderungsansuchens seit mindestens zehn Jahren als nicht mehr gefördert gelten (§ 6 Abs 1 Z 17). Eine Förderung der Wohnung gemäß § 43 Abs 2 („andere Sanierung“) schadet dabei nicht. Damit wird auch das teilweise attraktive Angebot auf dem Sekundärmarkt für den geförderten Erwerb geöffnet.

Zu Z 22:

Die neue Ausgestaltung der Förderung soll deren Attraktivität erhöhen. Aus raumordnungspolitischen Erwägungen wurde wiederholt die Forderung erhoben, den Erwerb bestehender Wohnungen zu verbessern, weil in diesen Fällen kein neues Bauland benötigt wird. Diese Forderung bekommt im Licht der Diskussion um die Revitalisierung von Stadt- und Ortszentren zusätzliche Bedeutung. Dadurch kann auch der Druck auf die Förderung des Erwerbes neu errichteter Wohnungen oder auch von Einzel- und Doppelhäusern gemindert werden.


Zu Z 23.1:

Nach der Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen für Dienstnehmer besteht in der Praxis keine Nachfrage. Sie kann daher entfallen.

Zu Z 23.3:

Die Z 1 bis 4 des neuen Abs 2 enthalten Grundvoraussetzungen für eine Förderungsgewährung nach diesem Abschnitt.

Klargestellt wird (Z 1), dass der Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft oder Bauberechtigter sein muss. Bisher ergab sich diese Förderungsvoraussetzung nur mittelbar aus § 31 Abs 2 Z 2 lit c.

Hinsichtlich der zulässigen Höhe der Grund- und Aufschließungskosten können für besondere Projekt (Menschen mit Behinderung oder ältere Personen udgl) künftig auch Beiträge von Dritten erforderlich werden. Bei Baurechten können Abschläge von den Höchstgrenzen festgelegt werden, wenn bei Erlöschen des Baurechts keine dem Baurechtsgesetz angemessene Entschädigung zu leisten ist.

Dienstnehmerwohnungen können in Hinkunft auch nicht begünstigten Personen vermietet werden. Damit wird einer langjährigen Forderung der Wirtschaft nachgekommen. Personen, die bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 15 (Abbruch des Gebäudes und anschließender Neuerrichtung, durchgreifende Sanierung) oder 16 (Standartverbesserung von Kategorie D Wohnungen) der Nutzung der geförderten Wohnung als Ersatz zustimmen, werden von der Voraussetzung der Nichtüberschreitung eines höchstzulässigen Einkommens befreit. Damit sollen oft langwierige gerichtliche Kündigungsverfahren vermieden werden, die mit erheblichen Kosten und Zeitverzögerungen für die geplanten Maßnahmen verbunden sind.

Nach Abs 3 kann die Zusicherung der Förderung von weiteren Vorraussetzungen abhängig gemacht werden:

Auf Grund der lit a kann verlangt werden, dass Bauten oder bestimmte Wohnungen (also zB Erdgeschoß-Wohnungen) barrierefrei und altengerecht zu errichten und auszustatten sind. Diese Wohnungen sollen sodann auch vorrangig an die betreffenden Personenkreise vermietet werden. Andererseits soll der Vermieter aber nicht zum Leerstehenlassen einer solchen Wohnung gezwungen werden, wenn im Einzelfall einmal keine Person der betreffenden Zielgruppe als Mieter zur Verfügung steht.

Auf Grund der lit b kann der Förderungswerber verhalten werden, befristete Mietverträge abzuschließen. Befristete Mietverträge kommen beispielsweise bei Wohnungen, die in Projekten für „betreutes Wohnen“ errichtet werden, in Betracht: Solche Wohnungen sollen für Personen, bei denen ein Betreuungsbedarf besteht oder unmittelbar bevorsteht, verfügbar gehalten werden. Mit befristeten Mietverträgen soll verhindert werden, dass Mietrechte an solchen Wohnungen etwa im Weg eines Eintrittsrechtes an Personen übergehen, die solche besonders ausgestattete Wohnungen gar nicht benötigen. Befristete Mietverträge sind auch zur Durchsetzung von Modellen der einkommensbezogenen Miete erforderlich.

Mit der lit c wird die Grundlage geschaffen, im Bedarfsfall die Mieten einkommensbezogen zu gestalten. Der Förderungsnehmer ist diesfalls zu verpflichten, bei Vermietung im Mietvertrag entsprechende Vorsorgen zu treffen. Die Landesregierung hat dazu mittels Verordnung nähere Festlegungen zu treffen.

Zu Z 24:

Bei Wohnprojekten für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, das sind zB Projekte des „betreuten Wohnens“, soll zur Erzielung günstigerer Mieten ein höheres Förderungsdarlehen des Landes als in einer Regelfinanzierung festgesetzt werden können.

Zu Z 25:

Nicht dem WGG unterliegende Förderungswerber (zB Gemeinden) werden hinsichtlich der Mietzinsbildung den gemeinnützigen Bauvereinigungen gleichgestellt. Die Gleichstellung ist im Interesse gleicher Mietenkalkulationen für die Mieter geförderter Mietwohnungen angebracht.

Zu Z 26:

Die Verweisung wird den Änderungen im § 31 Abs 2 angepasst.

Zu Z 27:

Soweit Annuitätenzuschüsse verzinst werden, sollen die Zinsen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand hinzugerechnet werden können.

Im Interesse der Mieter soll auch bei der Ermittlung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes eine einheitliche Berechnung des Grundkostenteils und des für die Erhaltung und Verbesserung notwendigen Betrags vorgenommen werden. Dazu wird allgemein an die einschlägigen Bestimmungen des WGG angeknüpft. Auch für den Teil des Mietzinses, der aus der Grund- und Aufschließungskostenfinanzierung resultiert, sind die Bestimmungen des WGG maßgeblich. Diese Änderung korrespondiert mit dem Änderungsvorschlag zu § 33.

Zu Z 28.2:

Ein niedrigerer Prozentsatz für den zumutbaren Wohnungsaufwand ist danach für Jungfamilien (an Stelle von wachsenden Familien) festzulegen. (Vgl die §§ 24 Abs 3 und 28 Abs 3.)


Zu Z 29.3:

Auf Grundlage dieser Bestimmung kann die Anweisung einer Wohnbeihilfe direkt an den Vermieter erfolgen. Dem Entstehen von Mietzinsrückständen samt den damit verbundenen Folgeproblemen soll damit entgegengewirkt werden. An der Rechtsstellung des Mieters als Wohnbeihilfenbegünstigten tritt dadurch keine Änderung ein. Auf Verlangen des Landes ist die Wohnbeihilfe vom Vermieter zurück zu überweisen.

Zu Z 29.4:

Die Bestimmungen über die Meldepflichten und deren Folgen werden einschränkend präzisiert. Künftig sind nur noch Änderungen in der Haushaltsgröße und die Auflösung des Mietverhältnisses zu melden. Im ersten Fall kommt es – wie schon bisher – zu einer Anpassung einer laufenden Wohnbeihilfe. Im Fall der Auflösung eines Mietverhältnisses wird eine laufende Wohnbeihilfe gemäß § 37 Abs 3 Z 3 mit Beendigung des Mietverhältnisses eingestellt. Die Möglichkeit, um eine Anpassung einer laufenden Wohnbeihilfe bei geänderten Verhältnissen anzusuchen, bleibt den Beihilfenbeziehern wie schon bisher unbenommen. Eine Anpassung kann auch von Amts wegen erfolgen. Insbesondere bei einer Änderung des maßgeblichen Wohnungsaufwandes soll eine amtswegige automationsunterstützte Anpassung der laufenden Wohnbeihilfe erfolgen können, unabhängig davon, ob dies zu Gunsten des Beihilfenbeziehers oder des Landes geschieht.

Zu Z 29.5:

S die Erläuterungen zu Z 13.

Zu Z 30:

Abs 1: Die Möglichkeit, geförderte Mietwohnungen nachträglich ins Eigentum des bisherigen Mieters übertragen zu können, wird wesentlich erweitert. Als Titel kommen nunmehr alle gesetzlichen oder vertraglichen Übereignungsansprüche in Frage (WGG, Option udgl). Weiters wird der Mietkauf nicht nur Erstmietern, sondern auch Nachmietern ermöglicht. Im Interesse einer Abgrenzung zur Förderung des Erwerbs einer neu errichteten Wohnung soll eine Obergrenze für die vom Miet-Kaufinteressenten zu leistenden Zahlungen eingezogen werden.

Nach den Bestimmungen des WGG erwirbt ein Mieter den Rechtsanspruch auf Übertragung der Wohnung ins Wohnungseigentum, wenn er neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 mehr als 50 € (688 S) pro Quadratmeter Nutzfläche wertgesichert nach § 15c WGG als Einmalbetrag zu leisten hat. Bei einer zB 55 m² großen Wohnung wären das 2.750 € (etwa 37.841 S). Für zwischen dem 31. Dezember 1993 und dem 30. Juni 2000 geförderte Miet-Kauf Objekte gelten die Übergangsbestimmungen des § 39 Abs 21, 21a, 21b und 21c des WGG.

Abs 2: Für den Förderungsgeber ist das Schicksal der zum Zeitpunkt der Übertragung ins Eigentum des Mieters aushaftenden Förderung von Bedeutung.

Ein die Wohnung erwerbender Mieter hat die auf dieser Wohnung anteilig aushaftende Finanzierung in die persönliche Zahlungspflicht zu übernehmen. Die vertragliche Übernahme dieser Verpflichtung ist Voraussetzung für die Zustimmung des Landes zum Eigentumsübergang.

Der neue Wohnungseigentümer hat eine ihm als Mieter für diese Wohnung zuvor gewährte Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang an der Wohnung zurückzuzahlen. Wohnbeihilfe ist auch zurückzuzahlen, wenn eine eintrittsberechtigte Person (§§ 12 und 14 des Mietrechtsgesetzes) das Eigentum erwirbt. Diese Personen haben schon bisher dem Haushalt, der Wohnbeihilfe bezogen hat, angehört. Einen sonstigen Nachmieter trifft die Rückzahlungspflicht für eine vom Vormieter bezogene Wohnbeihilfe nicht.

Die Zustimmung zur Übertragung des Eigentums setzt weiter voraus, dass der Erwerber österreichischer Staatsbürger ist oder das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Abs 1 Z 6 lit a oder Abs 3 nicht besteht. Im Übrigen muss der Erwerber die sonstigen Voraussetzungen des § 9 (begünstigte Personen) im Zeitpunkt der Zustimmung zum Erwerb nicht mehr erfüllen.

Abs 3: Mit der Übertragung ins Eigentum erfolgt eine Umstellung auf Subjektförderung. Die weitere Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw die Rückzahlung der übernommenen und gewährten Annuitätenzuschüssen sowie die Rückzahlung des aushaftenden Landesdarlehens erfolgt ab diesem Zeitpunkt einkommensbezogen.

Die Bestimmungen des § 38 sollen sinngemäß auch Anwendung finden, wenn Mietwohnungen, deren Errichtung nach früheren Förderungsgesetzen gefördert wurden, ins Eigentum übertragen werden (s Z 46). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei solchen Wohnungen von den Eigentümern (teilweise auch von Mietern) eine Eigenmittelaufbringung verlangt wurde. In solchen Fällen soll die zu übernehmende aushaftende Förderung, wie in Einzelfällen schon bisher durchgeführt, zunächst auf die entsprechende Eigentumsförderung umgestellt werden.

Beispiel: Bei WFG 68-Wohnungen betrug der Eigenmitteleinsatz des Mieters 5 % der anteiligen Baukosten (50 % Landesdarlehen, 45 % Hypothekardarlehen), der Eigenmitteleinsatz des
Eigentümers 10 % der anteiligen Baukosten (45 % Landesdarlehen, 45 % Hypothekardarlehen). Hier müsste die Finanzierung zunächst auf die Eigentumsförderung umgestellt werden.

Bei WFG 84-Wohnungen gilt im Interesse der Gleichstellung mit Eigentumsförderungen überdies, dass Annuitätenzuschüsse ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges einkommensbezogen zu gewähren bzw zurückzuzahlen sind. Das gilt auch für die Rückzahlung des Landesdarlehens.

Bei WFG 54- und WFG 68-Wohnungen bleibt die Objektförderung aufrecht, die Förderung war hier nicht einkommensbezogen gestaltet.

Zu Z 30a:

Die Änderung korrespondiert mit jener im § 6 Abs 1 Z 9. Um neuere Entwicklungen bei den Wohnheimen nicht zu behindern oder zu benachteiligen, soll ein Fixsatz auch je Heimplatz – also ohne Bezugnahme auf die Nutzfläche – festgelegt werden können.

Zu Z 32.1:

Als Wohnungsinhaber, der eine Sanierungsförderung in Anspruch nehmen kann, kommen über den Kreis der Mieter hinaus auch sonstige Nutzungsberechtigte in Frage: zB Nutzungsberechtigte auf Grund eines grundbücherlich einverleibten Wohnrechtes, Bewohner einer Dienstwohnung. Klargestellt wird, dass nur natürliche Personen als Förderungswerber in Frage kommen können.

Es werden nur mehr Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung gefördert. Damit wird auf die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes bzw des Wohnungseigentumsgesetzes Bedacht genommen: Maßnahmen, die allgemeine Teile eines Objektes betreffen, also zB die Wärmedämmung oder einen Fenstertausch, können bei einem Wohnungseigentums- oder bei einem Mietobjekt nur von der Miteigentümergemeinschaft bzw vom Vermieter durchgeführt werden. Gefördert werden allerdings auch Maßnahmen (zB Einbau einer Gastherme), zu deren Durchführung allgemeine Teile des Hauses (im Beispiel durch die Leitungsführung) herangezogen werden müssen. Selbstverständlich sind zB auch Schall- oder Wärmedämmungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung förderbar.

Zu Z 32.2:

Für die Sanierungsförderung soll die Einhaltung von Einkommensobergrenzen keine Förderungsvoraussetzung mehr sein. Damit wird eine weitere Forcierung der Sanierungsförderung zur Erreichung von umweltpolitischen Zielen bezweckt und ein Vorschlag aus dem Bericht der Arbeitsgruppe „Revitalisierungsoffensive“ aufgegriffen.

An der höchstmöglichen förderbaren Nutzfläche von 150 m² wird in der Weise festgehalten, dass bei Überschreiten dieser Grenze die Förderung nur anteilsmäßig gewährt wird (Abs 1 letzter Satz). Bauernhäuser sind davon ausgenommen.

Zu Z 32.3:

Als wirkungsvolle Maßnahme zur Verbesserung der Sanierungsförderung soll die Neuvermietung der sanierten Wohnungen erleichtert werden: Die Vermietung der Wohnungen hat zur Hauptwohnsitznutzung zu erfolgen. Das Erfordernis, dass der Neumieter auch eine begünstigte Person sein muss, entfällt. Auch diese Änderung dient der Umsetzung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe „Revitalisierungsoffensive“.

Zu Z 33.1:

Auch in der Sanierungsförderung sollen, gleich wie bei Förderungen nach dem 8. Abschnitt, nachgewiesene Mehrkosten, die durch vorgeschriebene Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes verursacht werden, förderungserhöhend berücksichtigt werden können. Damit wird gleichfalls ein Vorschlag der Arbeitsgruppe „Revitalisierungsoffensive“ übernommen.

Zu Z 33.2:

Vor allem bei der umfassenden Sanierung von Wohnungseigentumsobjekten kann die grundbücherliche Besicherung eines Förderungsdarlehens durch Einverleibung eines Pfandrechtes Probleme bereiten. Es soll daher auch die Besicherung durch Bankgarantie ermöglicht werden.

Zu Z 33.3:

Für die Förderung anderer Sanierungsmaßnahmen steht künftig nur mehr die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes zur Verfügung. Die damit verbundenen Vorteile sind insbesondere: Verbesserung des „Maastricht-Ergebnisses“ des Landes durch den Entfall der nicht rückzahlbaren Zuschüsse, mittelfristig selbstfinanzierendes Förderungssystem, stabile Finanzierung durch den Entfall des Zinssatzrisikos für die Förderungsnehmer. Die Festlegung der Laufzeit bzw der Konditionen des Förderungsdarlehens bleibt der Verordnungsregelung der Landesregierung vorbehalten.

Gleich wie bei der umfassenden Sanierung soll aber auch hier die Besicherung durch Bankgarantie ermöglicht werden.

Zu Z 33.4:

Eine Bürgschaftsübernahme durch das Land kommt als Förderung von Sanierungsmaßnahmen nicht mehr in Betracht, zumal auch keine Annuitätenzuschüsse zu Darlehensaufnahmen gewährt werden.

Zu Z 34:

Für dem WGG unterliegende Vermieter gelten (weiterhin) die Mietzinsregelungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Ansonsten sind die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes bzw bei nicht diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen die vertraglich vereinbarten Mietzinse maßgeblich.

Zu Z 35:

Mietern sanierter Wohnungen kann Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn sie durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Grundsätzlich sind die Bestimmungen über die erweiterte Wohnbeihilfe anzuwenden; das Vorliegen eines dreijährigen Mietverhältnisses ist, ausgenommen bei der „anderen Sanierung“, die nicht das gesamte Gebäude betrifft, jedoch keine Förderungsvoraussetzung.

Im Gegensatz zur geltenden Rechtlage ist künftig die Gewährung der Wohnbeihilfe für umfassend sanierte Wohnungen von der Höhe des Hauptmietzinses abhängig. Übersteigt dieser den Richtsatz, so wird keine Wohnbeihilfe gewährt. Gleiches gilt für das Vorliegen der Ausstattungskategorie A. Weiters ergeben sich Unterschiede in Bezug auf die höchstens zu gewährende Wohnbeihilfe: Während sie nach geltender Rechtslage jenen Betrag nicht übersteigen darf, um den sich der maßgebliche Wohnungsaufwand durch die Sanierungskosten erhöht hat, wird der Höchstbetrag nunmehr allgemein durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

Zu Z 36:

Zu § 48a:

Die Gewährung von erweiterter Wohnbeihilfe ist an die Stellung als Hauptmieter nach dem MRG gebunden.

Unter einer „nicht geförderten Wohnung“ ist auch eine Wohnung zu verstehen, bei der eine Errichtungs- oder Sanierungsförderung nicht mehr aufrecht ist. Daher fällt auch eine Mietwohnung darunter, bei der eine Förderung der Errichtung oder Sanierung bereits zurückgezahlt oder ausgelaufen ist. Wohnung ist auch ein Eigenheim (vgl § 6 Abs 1 Z 1).

Wohnbeihilfen für Zweitwohnsitze sind ausgeschlossen. Die Wohnung muss dem Mieter als Hauptwohnsitz dienen. Die melderechtliche Bestätigung ist beizubringen. Die Wohnung muss auch tatsächlich zur Befriedigung des regelmäßigen dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters verwendet werden, und zwar ausschließlich diese Wohnung.

Aus wohnungs- und förderungspolitischen Erwägungen ist die Wohnbeihilfe nur für unbefristete Mietverhältnisse Wohnbeihilfe vorgesehen: Bei diesen kann angenommen werden, dass der Mieter seine Wohnungsfrage längerfristig gelöst hat. In diesem Sinn liegt es auch, dass das Mietverhältnis bereits drei Jahre gedauert haben muss. Bei Mietverhältnissen innerhalb eines Familienverbandes oder eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Wohnbeihilfe ausgeschlossen (Abs 2 Z 3).

Über das Mietverhältnis muss ein vergebührter schriftlicher Vertrag bestehen, in dem die Mietzinsbestandteile aufgeschlüsselt sind. Pauschalmieten sind ausgeschlossen.

Um eine Preis treibende Wirkung zu vermeiden, darf der Hauptmietzins den für das Bundesland Salzburg geltenden Richtwert nicht übersteigen. Unter Hauptmietzins ist jener gemäß § 15 Abs 1 Z 1 MRG zu verstehen. Der Richtwert wird auf Grund des Richtwertgesetzes vom Bundesminister für Justiz kundgemacht. Er beträgt für das Bundesland Salzburg derzeit (ab 1. April 2003) 5,96 €/m² (BGBl II Nr 190/2003).

Zudem sollen nur Mietverhältnisse über Wohnungen, die einen zeitgemäßen Höchststandard (entsprechend neu errichteten geförderten Mietwohnungen) aufweisen, wohnbeihilfenfähig sein. Nachgewiesen wird dies durch den Mietvertrag, gegebenenfalls durch eine übereinstimmende Erklärung des Vermieters und Mieters – beide Vertragsparteien sind in diesem Fall für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich – oder in sonst geeigneter Weise (zB Gutachten, Baubeschreibung, Baupläne).

Zu § 48b:

Die erweiterte Wohnbeihilfe entspricht im Wesentlichen der Wohnbeihilfe für geförderte Wohnungen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach der förderbaren Nutzfläche gemäß § 10 S.WFG. Die Zumutbarkeit wird nach den Regeln der Wohnbeihilfe für geförderte Mietwohnungen (Prozentsatz des Einkommens unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße und Abschläge für Kinder etc) ermittelt. Überdies kann die Landesregierung durch Verordnung eine Höchstgrenze für die erweiterte Wohnbeihilfe festlegen. Eine Auszahlung der Wohnbeihilfe an den Vermieter kommt hier nicht in Betracht.

Zu Z 37.1:

Die Möglichkeit, das aktuelle Einkommen bei der Bemessung von Zuschüssen heranzuziehen, gilt für die erstmalige Berechnung von Zuschüssen wie auch – und das ist eigentlich der Regelfall – für die Änderung laufender Zuschüsse aus dem Grund geänderter Einkommensverhältnisse. Die bisher im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die zwingend die Einbeziehung des Haushaltseinkommens der letzten drei Monate vorsieht, führt zum Teil zu keinen sachgerechten Ergebnissen. Wenn beispielsweise jemand in Pension geht, ist es sinnvoller, gleich das gegenüber dem Einkommen im Aktivstand nunmehr auf Dauer verminderte Pensionseinkommen heranzuziehen. Das Gleiche gilt, wenn beispielsweise an die Stelle eines Arbeitseinkommens das Kinderbetreuungsgeld tritt. Mit der Änderung soll daher unverzüglich auf nachhaltige Einkommensänderungen zum Vorteil der Förderungswerber reagiert werden können.

Können erforderliche Einkommensunterlagen aus glaubhaften Gründen (zB Übertritt von einem unselbständigen Dienstverhältnis in die Selbständigkeit) nicht beigebracht werden, kann das Einkommen für die Zuschussberechnung vorläufig auch geschätzt werden. Dabei ist mindestens vom halben monatlichen Durchschnitteinkommen des letzten Jahres auszugehen. Bei späterem Vorliegen der Einkommensunterlagen hat eine Aufrollung zu erfolgen. Tragen mehrere Personen zum Haushaltseinkommen bei, ist eine Schätzung nur bei jenen zulässig, die aus glaubhaften Gründen keine Einkommensunterlagen vorweisen können. Unter Ansuchen um Gewährung von Annuitätenzuschüssen sind systembedingt auch Ansuchen um die Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages zu verstehen.

Zu Z 37.2:

Die Bestimmung wird wegen der zunehmenden Zahl von Fällen, in denen erforderliche Unterlagen erst nach Mahnung vorgelegt werden, erforderlich.

Zu Z 38.1:

Im Zuge der Bearbeitung von Förderungsansuchen wird zur Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss eines Förderungsvertrages eine Reihe von persönlichen Daten benötigt und in der Folge automationsunterstützt verarbeitet. Die Ermächtigung, Daten ua zum Zweck der Sicherung von Förderungsdarlehen zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten, ist mittlerweile zu eng gefasst. Es geht nicht nur um Förderungsdarlehen, sondern um Forderungen bzw Rückforderungen des Landes aus dem Förderungsvertrag ganz allgemein, also zB auch um Forderungen aus rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen oder sonstigen Zuschüssen (Wohnbeihilfen, nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, Einmalzuschüsse).

Außerdem sollen solche Daten auch für Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung ermittelt und verarbeitet werden können. Die Auswertung von Daten ist für eine sachgerechte und treffsichere Berechnung der finanziellen Auswirkungen des bestehenden Förderungsinstrumentariums oder von Änderungen für das Land Salzburg notwendig. Auch für Zwecke der Wohnbauforschung sollen fallweise benötigte Daten aus dem Datenbestand der Wohnbauförderung zur Verfügung gestellt werden können.

Zu Z 38.2:

Die Sozialversicherungsnummer soll ebenfalls als wesentliches Merkmal zur zweifelsfreien Identifizierung von natürlichen Personen erfasst werden können. Wie die Praxis zeigt, ist dies erforderlich, um Doppelförderungen auszuschließen und um die Förderungskontrolle effizienter durchführen zu können. Auch die Feststellung der in der geförderten Wohnung gemeldeten Hauptwohnsitze ist für die Förderungskontrolle von Bedeutung.

Zu Z 38.3:

Die Durchführung von Wohnbauforschungsvorhaben, beispielsweise etwa zur Frage der Akzeptanz von Förderungen, kann mitunter auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten erfordern. Einkommensdaten bleiben davon ausgenommen. Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben sind Objektdaten, also Daten über Wohnungen und Wohnprojekte, die insbesondere zum Zweck der Durchführung von Wohnberatungen und Wohninformationen notwendig sind.

Zu Z 39:

Zur Vermeidung von Härten in Katastrophenfällen soll von der Erfüllung einzelner Förderungsbestimmungen abgesehen werden können (zB für die Festsetzung günstigerer Rückzahlungskonditionen).

Zu Z 40.1, 40.3 u 40.5:

Nach dem Muster des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 wird wieder ein Belastungsverbot normiert. Dieser Schritt ist erforderlich, um zu verhindern, dass vorgelegte Finanzierungspläne nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass in Finanzierungsplänen angegebene Eigenmittel in Wirklichkeit gar nicht vorhanden sind und durch grundbücherlich nachrangig sichergestellte Kredite aufgebracht werden. Die Einverleibung des Belastungsverbotes ist wie jene des Veräußerungsverbotes von Gerichtsgebühren befreit (§ 53 WFG 1984).

Im Abs 4 wird die Löschungsverpflichtung des Belastungsverbotes nach Beendigung der Förderung aufgenommen.

Zu Z 40.2:

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 685/1998 ist lediglich die Regelung der Ausnahme vom Veräußerungsverbot für den am Mindestanteil hinzutretenden Ehegatten in der Zuständigkeit des Bundes verblieben. Das Hinzutreten von sonstigen Personen am Mindestanteil wird daher gleich wie die sonstige Übertragung des Eigentums an die Zustimmung der Landesregierung gebunden. Damit kann sichergestellt werden, dass auf den Erwerber der geförderten Wohnung auch die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Förderungsvertrag (Nachweis des Einkommens udgl) übergehen.

Zu Z 40.4:

Mit Entfall des vorletzten Satzes werden die bisherigen Mieter der Wohnung, die den Erwerb der Wohnung beabsichtigen, sonstigen Kaufinteressenten gleichgestellt. Auch sie können Förderungen nunmehr nur in dem Ausmaß übernehmen, die ihrer förderbaren Nutzfläche entspricht.

Im Fall einer (drohenden) exekutiven Verwertung eines geförderten Objektes soll im Zusammenhang mit einem Eigentumsübergang im Interesse der vollständigen Begleichung der Forderungen des Landes auch der Förderungsübernahme durch den Rechtsnachfolger ausnahmsweise auch dann zugestimmt werden können, wenn dieser keine begünstigte Person ist oder für diesen die förderbare Nutzfläche überschritten wird.

Zu Z 41:

Die Knappheit der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel erfordert eine strengere Bewirtschaftung. Aus diesem Grund soll das Baubeginnverbot in allen Bereichen der Objektförderung wieder eingeführt werden (Abs 1).

Die Möglichkeit, mit der geförderten Maßnahme vorzeitig, also vor Zustandekommen des Förderungsvertrages (Förderungszusicherung), beginnen zu können, soll dafür generell auf alle Förderungssparten erweitert werden (Abs 2). Die Voraussetzung für eine solche Zustimmung, die schriftlich erfolgen muss, bleibt unverändert.

Die Regelung des Abs 3 wird um die Häuser in der Gruppe erweitert.

Zu Z 42:

Der Wohnbauförderungsbeirat ist bei allen Objektförderungen und umfassenden Sanierungen anzuhören. Ob die Förderung einer juristischen Person gewährt wird oder nicht, soll nicht mehr entscheidend sein.

Zu Z 43:

In beiden Bestimmungen wird auf das Landes-Verfassungsgesetz 1999 Bezug genommen. Die Vorgabe, dass ein Mitglied ein Vertreter einer Familienorganisation sein soll, entfällt.

Zu Z 44:

Umlaufbeschlüsse sollen allgemein unter keinen besonderen Voraussetzungen neben Sitzungsbeschlüssen möglich sein. Sie haben sich als vorteilhaft erwiesen, wenn rasch Entscheidungen des Beirates herbeigeführt werden sollen und die Beschlussanträge keine ausführliche Diskussion erwarten lassen. Gleichzeitig ist aber jedem Beiratsmitglied die Möglichkeit einzuräumen, die Behandlung eines im Umlauf befindlichen Beschlussantrages in einer Sitzung zu verlangen. Um die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen weiter zu beschleunigen, soll für die Abgabe des Votums im Umlaufweg eine Frist vorgegeben werden. Gleichzeitig soll die gesetzliche Vorgabe zur mindestens zweimal im Jahr erfolgenden Einberufung des Wohnbauförderungsbeirates auf einmal jährlich reduziert werden.

Zu Z 45:

Gleich wie nach den anderen Abschnitten soll die Gewährung einer Wohnbeihilfe ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter eine nahe stehende Person ist.

Zu Z 46:

Abs 18: Der Entfall der Nutzflächen-Obergrenze (Z 7.1.1.) sowie der Versicherungspflicht gegen Brandschäden (Z 12) soll auch für Förderungen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzes gelten. Ebenso die Bestimmungen über den Miet-Kauf (Z 30), § 38 Abs 3 jedoch eingeschränkt auf jene Wohnbauförderungsgesetze, die bereits subjektbezogene Förderungen im Eigentumsbereich vorgesehen haben (WFG 1984 und 1990). Nach früheren Gesetzen gewährte Förderungen sind nach Übertragung des Eigentums nach den bisher geltenden Förderungsbestimmungen weiterzuführen.

Abs 19: Für bestehende Förderungen nach dem WFG 1984 und 1990 richtet sich die Höhe des Zinssatzes nach den bisher geltenden Bestimmungen. Für den Zeitpunkt des Verzinsungsbeginns ist einheitlich die neue Rechtslage anzuwenden. Für Förderungen nach dem WFG 1968 und früheren Wohnbauförderungsgesetzen war bisher schon keine Verzinsung im Kündigungsfall vorgesehen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.