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Nr. 377 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ......................................................... , mit dem das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden (Hochwasserschutz-Maßnahmengesetz)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr xx/2004, wird geändert wie folgt:

1. Im § 16 Abs 2 wird in der lit c nach der Wortfolge „Hochwasserabflussgebiete nach wasserrechtlichen Bestimmungen“ die Wortfolge „und für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentliche Flächen“ eingefügt.

2. Im § 17 Abs 5 wird in der lit b das Wort „sind;“ durch die Wortfolge „oder als wesentliche Hochwasserabfluss- oder ‑rückhalteräume zu erhalten sind;“ ersetzt.

3. Im § 32 Abs 4 wird in der lit b Z 1 die Wortfolge „30-jährigen“ durch die Wortfolge „100-jährlichen“ ersetzt.

4. Im § 53 wird angefügt:

„(4) Die §§ 16 Abs 2, 17 Abs 5 und 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit ............... in Kraft.“


Artikel II

Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 13 Abs 2 wird in der lit a die Wortfolge „30jährigen Hochwassers“ durch die Wortfolge „100-jährlichen Hochwassers“ ersetzt.

2. Im § 14 Abs 1 wird in der lit b das Wort „ist,“ durch die Wortfolge „oder als wesentlicher Hochwasserabfluss- oder -rückhalteraum zu erhalten ist,“ ersetzt.

Artikel III

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 wird nach Abs 5 eingefügt:

„(5a) Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen, die an keine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung einen Wasserbefund über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser einzuholen. Dem Wasserbefund muss eine bakteriologische Untersuchung zu Grunde liegen.“

2. Im § 20 wird angefügt:

„(10) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bauliche Anlage trotz Einhaltung der in der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden durch Hochwasser, Lawinen, Murabgänge, Steinschlag udgl gesichert ist, kann sie zu diesem Zweck andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben, es sei denn, die Auflagen wären unverhältnismäßig.“

3. Im § 24a wird angefügt:

„(5) Die §§ 19 Abs 5a und 20 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit .......................... in Kraft. Bei in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten beginnt die Frist für die Einholung eines Wasserbefundes mit diesem Zeitpunkt.“


Artikel IV

Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 Abs 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „30jährigen Hochwassers“ durch die Wortfolge „100-jährlichen Hochwassers“ ersetzt.

2. Im § 25 Abs 5 wird im ersten Satz das Wort „Brandschutzes“ durch die Wortfolge „des Brandschutzes, der Hochwassersicherheit,“ ersetzt.

Artikel V

Die Art II und IV treten mit ....................................... in Kraft. Für in diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzerklärung, Baubewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige finden die §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 1 des Bebauungsgrundlagengesetzes sowie § 19 Abs 4 des Bautechnikgesetzes in der bisher geltenden Fassung weiter Anwendung.


Erläuterungen

1. Allgemeines:

1.1. Durch die Hochwässer im August 2002 wurden weite Flächen des Landes Salzburg überflutet. Über 2900 Familien und Betriebe sowie die öffentliche Infrastruktur wurden zum Teil schwer geschädigt. Zwei Personen kamen ums Leben. Insgesamt werden die Sachschäden inklusive der versicherten Schäden und jener an der Infrastruktur für das Land Salzburg auf ca 50 bis 60 Mio € geschätzt.

Auf Grund dieser Ereignisse fand am 10. Oktober 2002 unter der Leitung von Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger im Rahmen der Aktion „Sicheres Salzburg“ der Zukunftsdialog Hochwasser statt, bei dem namhafte Experten über Wetter, Klima, Hochwasserschutz und Raumordnung diskutierten. Der Zukunftsdialog führte zu folgenden Erkenntnissen:

Auf Grund der umweltklimatischen Veränderungen muss mit extremen Einzelereignissen häufiger gerechnet werden.

Das hohe Schadensausmaß ist unmittelbare Folge der Land- und Infrastrukturentwicklung und der Ausdehnung der Siedlungstätigkeit in gefährdeten Bereichen.

Eine Strategie für den Hochwasserschutz hat vom Prinzip des integralen Risikomanagements auszugehen (flächendeckende Hochwasservorhersagen, Frühwarnsysteme und
Alarmpläne, schutzwasserwirtschaftliche Planungsmaßnahmen für den Fluss und das weitere Hinterland, wasserbauliche Maßnahmen udgl).

Im Grundsatz ist von der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Retentionswirkung im Einzugsgebiet auszugehen. Sämtliche Hochwasser bezogene Planungen und Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des gesamten Einzugsgebietes durchzuführen, da lineare Schutzmaßnahmen mit negativen Auswirkungen für die Unterlieger verbunden sind. Zudem ist der Summationseffekt zu berücksichtigen. Dies bedeutet für die Raumordnung, dass
Überflutungsräume konsequent eingehalten und geschützt werden müssen.

Zur Ausarbeitung der notwendigen Maßnahmen wurde eine die Abteilungen übergreifende Arbeitsgruppe „Hochwasserschutz“ eingesetzt.

1.2. Mit dem nunmehr vorliegenden Gesetzesvorhaben werden die Vorschläge dieser Arbeitsgruppe für die Bereiche des Bau- und des Raumordnungsrechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben verfolgt folgende Zielsetzungen:

keine Baulandausweisung von Flächen, die aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt wesentlich und daher zu erhalten sind;

keine Bauplatzerklärungen für Flächen, die für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt wesentlich sind;

Berücksichtigung der Koten des 100-jährlichen Hochwassers bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen und bautechnischer Anforderungen;

nachträgliche Vorschreibung von Auflagen bei bestehenden Bauten, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren und Schäden durch Hochwässer udgl erforderlich ist.

1.3. Lediglich mittelbar im Zusammenhang mit dem Hochwasser steht die Einführung einer periodischen Überprüfungspflicht für private Einzelwasserversorgungsanlagen. Bei Hochwasser kommt es vielfach zu Verunreinigungen von Wasserversorgungsanlagen. Abgesehen davon zeigt aber auch eine Untersuchung der für den Umweltschutz zuständigen Abteilung (16) des Amtes der Landesregierung, die an mehr als 2.000 solcher Anlagen im Land Salzburg über zwei Jahre durchgeführt wurde, dass 38 % der Befunde mit bakteriologisch nicht genusstauglich und 4 % mit nur bedingt genusstauglich bewertet werden mussten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auffällig und von den Nutzern bemerkbar eine Verunreinigung nur dann ist, wenn entweder sichtbare Qualitätsmängel (zB Verfärbung) oder geschmackliche Veränderungen auftreten. Verkeimungen sind dagegen nur durch gesundheitliche Folgen (zB Durchfall) bemerkbar. Um dem vorzubeugen, wird im Baurecht eine wiederkehrende Überprüfungspflicht solcher Anlagen eingeführt. Die Eigentümer von Bauten mit Aufenthaltsräumen haben Wasserbefunde über die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen einzuholen. Weder das Baurecht noch das Wasserrecht enthalten derzeit entsprechende Regelungen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Es besteht kein dem Gesetzesvorhaben entgegenstehendes EU-Recht.

4. Kosten:

Die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen (Art III Z 2) führt im Anwendungsfall zu einem gewissen Mehraufwand für die Gemeinden bzw für das Land bei Erhebung allfälliger Rechtmittel dagegen. Ebenso können mit der Heranziehung der Kote des 100-jährlichen Hochwassers als Maß für die Höhenlage von Fußböden für Wohnräume (Art IV Z 1) erhöhte Baukosten verbunden sein. Im Verhältnis zu den potentiellen Schäden im Ereignisfall sind diese jedoch insgesamt als geringfügig anzusehen.


5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Der Gesetzesentwurf wurde im Ergebnis weitgehend positiv beurteilt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, die Landesumweltanwaltschaft für Salzburg, die Wildbach- und Lawinenverbauung für Salzburg, die Abteilung 16 des Amtes der Landesregierung sowie die Bezirkshauptmannschaft Hallein haben gegen den Gesetzesentwurf keine Einwände erhoben. Seitens des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, des Salzburger Gemeindeverbandes sowie der Marktgemeinde Altenmarkt wurden lediglich zu einzelnen Bestimmungen Bedenken geäußert. Der Städtebund weist insbesondere darauf hin, dass sich durch Art I Z 3 (§ 32 Abs 4 lit b Z 1 ROG 1998) und dessen ausschließliche Bezugnahme auf die Kote eines 100-jährlichen Hochwassers Nachteile für bestehende Bauten ergeben können. Der Salzburger Gemeindeverband sowie die Marktgemeinde Altenmarkt sehen insbesondere in der Vorlagepflicht des Wasserbefundes an die Baubehörden (Art III Z 1) einen nicht unerheblicher Vollziehungsaufwand und ein nicht unbeträchtliches Rechtsrisiko für die Gemeinden, wenn die Behörde nicht unverzüglich tätig wird.

Lediglich die Wirtschaftskammer Salzburg empfiehlt das Vorhaben zurückzustellen, um die Ergebnisse einer bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe zum Thema Hochwasserschutz noch berücksichtigen zu können. Inhaltlich wird bemängelt, dass der Begriff der „wesentlichen Hochwasserabfluss- oder -rückhalteräume“ zu unbestimmt sei. Darüber hinaus spricht sich die Wirtschaftkammer Salzburg für die Beibehaltung der Entschädigungspflicht bei Rückwidmungen von wesentlichen Hochwasserabfluss- oder ‑rückhalteflächen aus. Im Gegensatz dazu wird eine solche vom Salzburger Gemeindeverband nachdrücklich abgelehnt. (In der Regierungsvorlage Nr 228 BlgLT 6. Sess 12. GP zur Änderung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 ist der Vorschlag einer entschädigungslosen Rückwidmung von Flächen gemäß § 17 Abs 5 lit b ROG 1998 unter bestimmten Voraussetzungen enthalten.)

Die eingebrachten Einwände und Anregungen wurden einer Amts internen Prüfung und Beratung unterzogen und so weit wie möglich berücksichtigt. Im Wesentlichen weist der Gesetzesvorschlag gegenüber dem Entwurf folgende Änderungen auf:

a) Von der ausschließlichen Bezugnahme auf die Kote des 100-jährlichen Hochwassers im Art I Z 3 (§ 32 Abs 4 lit b Z 1 ROG 1998), wenn diese amtsbekannt ist oder nachgewiesen wird, wird abgegangen. Dies hätte zu Nachteilen für jene (bestehenden) Bauten geführt, bei denen die Kote des höchstbekannten Hochwassers seit 1900 höher liegt als die des 100-jährlichen Hochwassers.

b) An der periodischen Überprüfungspflicht privater Wasserversorgungsanlagen wird grundsätzlich festgehalten, von einer verpflichtenden Vorlage des Befundes an die Baubehörde jedoch Abstand genommen. Der Baubehörde ist es ohnehin im Rahmen des Aufsichtsrechtes nach § 20 BauPolG möglich, sich im Verdachtsfall die entsprechenden Wasserbefunde vorlegen zu lassen.

Die sonstigen Änderungswünsche wurden nicht berücksichtigt. Die Frage der Feststellung der für den Hochwasserabfluss und -rückhalt wesentlichen Flächen ist nicht anders zu sehen wie die für die Gefährdungsbereiche von Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl. In beiden Fällen hat der Festlegung eine gutachterliche Beurteilung voranzugehen. Ebenso verhält es sich zur Frage der Entschädigung, die im Übrigen nicht Gegenstand dieser Novelle ist. Der Gemeinde kommt hinsichtlich dieser Flächen – gleich wie bei den Gefährdungsbereichen – kein Planungsermessen zu.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I (Änderungen des Raumordnungsgesetzes 1998):

Zu Z 1:

Die Kenntlichmachung dient informellen Zwecken. Sie ist nicht auf die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehende Planungen beschränkt.

Zu Z 2:

Mit der Änderung wird das Raumordnungsziel des bestmöglichen Schutzes der Bevölkerung vor Gefährdung durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs (§ 2 Abs 1 Z 4 ROG 1998) konsequent weiter verfolgt und dem wasserschutzwirtschaftlichen Grundsätzen der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Retentionswirkung im Einzugsgebiet sowie der Vermeidung von zusätzlichen, neuen Schadenspotenzial in den Überflutungsgebieten entsprochen.

Die sukzessive Aufschüttung und Verbauung von Hochwasserabfluss- und -rückhalteräumen bewirkt eine Beschleunigung der Hochwasserwelle und eine Erhöhung der Hochwasserspitze flussabwärts. Künftig sollen daher die für den Hochwasserabfluss- und -rückhalt wesentlichen Räume von Bebauung freigehalten werden. Erfasst werden dabei zum Teil auch Flächen zwischen der Anschlaglinie des HQ30 und des HQ100. Bei einem Ereignis HQ100 (oder einem noch größeren Ereignis) bewirken Retentionsräume, die bereits unter dem HQ30 geflutet werden, keine Dämpfung der Wellenspitze.

Die für den Hochwasserabfluss oder -rückhalt wesentlichen Räume ergeben sich aus schutzwasserwirtschaftlichen Planungen und Festlegungen. Als Grundlage dafür dienen ua schutzwasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne der Wildbach- und Lawinenverbauung und des Flussbaus udgl.

Zu Z 3:

Wie bisher soll das zum Schutz vor Hochwasser weiter als nach § 32 Abs 5 „herausgebaute“ unterste Geschoß nicht zur Geschoßfläche zählen. Die Nichteinrechnung soll im Hinblick auf den mit diesem Gesetzesvorhaben angestrebten Schutz der Bauten vor 100-jährlichen Ereignissen bis zur Kote des 100-jährlichen Hochwassers bzw bis zur höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 möglich sein. Die Heranziehung der höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900 wird von Seite des Bauherrn insbesondere dann erfolgen, wenn diese höher ist als die eines 100-jährlichen Ereignisses. Die Regelung gilt auch für bestehende Bauten.

Zu Art II (Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes):

Zu Z 1:

Die Änderung korrespondiert mit jener im § 19 Abs 4 BauTG (Art IV Z 1) und § 32 Abs 4 ROG 1998 (Art I Z 3). Die Kote des 100-jährlichen Hochwassers wird künftig als Maß für die Höhenlage des Fußbodens von Wohnräumen sowie für die Nichteinrechnung in die Geschoßfläche herangezogen. Insbesondere die Nichteinrechnung in die Geschoßfläche liegt im Interesse des Bauherrn, sodass ihm die Möglichkeit des Nachweises dieser Kote eröffnet werden soll.

Zu Z 2:

Die Lage eines Bauplatzes innerhalb eines wesentlichen Hochwasserabfluss- oder -rückhalteraumes führt zu einer Versagung der Bauplatzerklärung. Zur fachlichen Beurteilung stehen dem Sachverständigen die schutzwasserwirtschaftlichen Planungen und Festlegungen (Gefahrenzonenpläne etc) als „Generalgutachten“ zur Verfügung.

Zu Art III (Änderung des Baupolizeigesetzes 1997):

Zu Z 1:

Für den periodisch einzuholenden Wasserbefund besteht keine allgemeine Vorlagepflicht an die Baubehörde. Diese kann sich jedoch im Rahmen der Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen und die Benützung von Bauten den Wasserbefund vorlegen lassen (§ 20). Ergibt die Überprüfung, dass keine einwandfreie Trinkwasserqualität vorliegt, sind die entsprechenden behördlichen Maßnahmen (§ 34 WRG, baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung eines Baugebrechens etc) zu treffen. Anmerkung zum Begriff des Baugebrechens (§ 19 Abs 4 BauPolG): Der Schutz der Gesundheit von Menschen ist als Aspekt der Hygieneanforderungen an Bauten zu verstehen.


Zu Z 2:

Im Zusammenhang mit dem Hochwasser 2002 hat sich gezeigt, dass durch bestimmte Vorkehrungen eine Reihe von Schäden vermieden bzw das Schadensausmaß vermindert werden hätte können. Dazu gehören zB die Absicherung der Heizöllagertanks gegen Auftrieb, das „Hochziehen“ von Kellerschächten, die Errichtung und Ausgestaltung von Einfriedungen in bestimmter Art und Weise. Wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, liegt in der Regel aber kein Baugebrechen vor, sodass baubehördlich keine entsprechenden Aufträge erlassen werden können.

Nunmehr soll es der Baubehörde ermöglicht werden, durch die nachträgliche Vorschreibung zusätzlicher oder auch anderer Auflagen als im rechtskräftigen Bescheid vorgeschrieben, Abhilfe zu schaffen, soweit dies zur Beseitigung einer Gefährdung durch die genannten oder ähnlichen Ereignisse erforderlich ist. Dies jedoch nur dann, wenn die Baubehörde entsprechende Mängel festgestellt hat. Eine allgemeine Nachforschungspflicht für die Baubehörden ist damit nicht verbunden. Bekannt gewordene offensichtliche Missstände werden jedoch zu prüfen sein.

Die nachträglich vorgeschriebenen Auflagen haben verhältnismäßig zu sein. Unter der geforderten Verhältnismäßigkeit ist die Relation zwischen dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand einerseits und dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz vor Gefährdung der baulichen Anlage andererseits zu verstehen. Dabei sind insbesondere der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie Art und mögliches Ausmaß der Gefährdung zu berücksichtigen. Die Auflagen müssen für den Schutz der baulichen Anlage erforderlich und am Grundstück selbst verwirklichbar sein; darüber hinausgehende Auflagen sind jedenfalls unverhältnismäßig.

Zu Art IV (Änderung des Bautechnikgesetzes):

Zu Z 1:

Als Maß für die Höhenlage von Fußböden für Wohnräume ist in Hinkunft von der Kote des 100-jährlichen Hochwassers auszugehen, soweit diese amtsbekannt oder nachgewiesen ist. In den sonstigen Fällen (zB bei Wildbächen im Betreuungsbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung, bei denen generell die 100-jährlichen Überflutungsflächen nicht ausgewiesen sind, oder bei Kleingewässern) richtet sich dieses Maß nach der höchstbekannte Hochwasserkote seit 1900. Die Feststellung wird wie bisher durch den Sachverständigen der Gewässer betreuenden Dienststelle erfolgen.

Zu Z 2:

Heizöllagerungen müssen auch den Anforderungen der Hochwassersicherheit entsprechen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.