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Nr. 289 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 542 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 3. Dezember 2003 abschließend in Anwesenheit von Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller sowie der Experten Mag. Hundsberger, Wanek (Referat 11/01), Dr. Huber (Salzburger Gemeindeverband), SR DDr. Atzmüller (Österr. Städtebund) und Dr. Pötzelberger (Magistrat Salzburg) geschäftsordnungsgemäß mit der zitierten Regierungsvorlage befasst.

Diese verfolgt laut den Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung folgende Ziele:

1. Allgemeines:

1.1. Die Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird, sieht in seinen Schwerpunkten folgende wesentliche Änderungen vor:

Die Einberufung von Gemeindevertretungssitzungen soll vereinfacht werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, zu diesem Zweck neue technische Einrichtungen (zB elektronische Zustellung mittels E-Mail) heranzuziehen.

In Bezug auf die Gemeindevorstehung und die Ausschüsse wird die Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufweg geschaffen.

Die Gemeindevorstehung ist in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs als allgemeine Berufungsinstanz vorgesehen.

Die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten sollen zu Gunsten der Gemeindevorstehung geändert werden. Sie erhält aus verwaltungsökonomischen Gründen in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten eine Generalzuständigkeit, die sich auch auf die Beamten bezieht. Einzelne Zuständigkeiten der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind gesetzlich explizit geregelt.

In Erfüllung des zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden abgeschlossenen Österreichischen Stabilitätspakts ist eine Verpflichtung zur Erstellung eines mittelfristigen Finanzplanes, der drei bis fünf Jahre umspannen soll, vorgesehen. Dieser mittelfristige Finanzplan ist dem jährlichen Voranschlag zu Grunde zu legen. Auch die weiteren Änderungen im Gemeindehaushaltsrecht (Darlehensaufnahme, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) stehen mit den Vorgaben der Europäischen Union in Bezug auf die Wirtschafts- und Währungsunion in Zusammenhang.

Die zum Teil sehr weit reichenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsvorbehalte werden – insbesondere in Bezug auf Liegenschaftsverkäufe und den Abschluss von bestimmten Bestandsverträgen – beseitigt bzw eingeschränkt. Dies dient der Stärkung der Gemeindeautonomie.

1.2. Die Inhalte der Gesetzesvorlage entsprechen weitgehend den Ergebnissen der Beratungen eines Arbeitsausschusses, den die Landtagsfraktionen der Regierungsparteien eingerichtet haben. Diesem Arbeitsausschuss gehörten neben den Vertretern der beiden Regierungsparteien Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes, der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung 11 sowie der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung an. In die Beratungen des Arbeitsausschusses wurden auch die im Rahmen des CIVES-Projektes der Gemeinden erarbeiteten Vorschläge einbezogen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 115 Abs 2 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Es besteht kein Gemeinschaftsrecht zur Organisation der Gemeinden, abgesehen von der Kommunalwahlrichtlinie.

4. Kosten:

Die vorgesehenen Änderungen dienen der Vereinfachung und haben daher in der Regel Kosten sparende Wirkung. Kostenwirksam wäre an sich die Bestimmung, nach der ein Vermögensverzeichnis für das gesamte Sachanlagevermögen zu erstellen ist. Ein derartiges Verzeichnis ist aber schon derzeit in der Gemeindehaushaltsverordnung 1998 vorgesehen.

Im Übrigen wird auf die detaillierten Erläuterungen zu den einzelnen Novellierungspunkten für die Salzburger Gemeindeordnung in Nr 542 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzge­bungsperiode verwiesen.

Gegenstand der Verhandlungen vom 3. Dezember 2003 ist die überarbeitete Version der Vorlage der Landesregierung zur Novellierung der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (Gemeindeordnungs-Novelle 2004). In dieser waren die Ergebnisse der Unterausschuss­beratungen vom 12. November 2003 eingearbeitet worden.

Der Unterausschuss wurde anlässlich der ersten Ausschussberatungen vom 10. September 2003 eingesetzt.

Neben einigen Punkten, die eine Änderung des ursprünglichen Entwurfes für die Novellierung der Salzburger Gemeindeordnung zum Inhalt haben, wurden vor allem auch Bestimmungen betreffend Cross-Boarder-Rechtsgeschäfte sowohl für die „Landgemeinden“, geregelt in der Salzburger Gemeindeordnung (§ 85 Abs 4 leg cit), als auch für die Landeshauptstadt Salzburg, geregelt im Stadtrecht (§ 78 Abs 3/neu leg cit), aufgenommen. Der vorliegende Ausschussbericht enthält in der Beschluss­empfehlung die ergänzend vorzunehmenden Änderungen wie auch ausführliche Erläuterungen dazu. Die in der ursprünglichen Vorlage der Landesregierung (Nr 542 der Beilagen der 5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) enthaltenen Erläuterungen zu den einzelnen Novellierungspunkten werden an dieser Stelle nicht wiederholt, sondern können im ursprünglichen Dokument, wie zitiert, nachgelesen werden.

KV Abg. Mag. Thaler (SPÖ) verweist auf die Beratung des Unterausschusses. Das Ergebnis dieser Verhandlung sei klar und sollte nun zum Beschluss erhoben werden. Es gehe weiters im Wesentlichen um eine Verbindung dieser Beschlussfassung zur Salzburger Gemeindeordnung mit dem Salzburger Stadtrecht betreffend Cross-Boarder-Leasing und um geänderte Fristen für die Aufsichtsbehörde. Dem Alternativvorschlag zu § 25 Abs 4 solle die Zustimmung erteilt werden. Die Bestimmungen für das Stadtrecht sollten wie vorgeschlagen im § 85 verschränkt werden, dh die Vorlage dahingehend erweitert werden, um dann im Haus beschlossen werden zu können.

In der Novelle seien fast alle Wünsche und Anregungen aufgenommen worden, so KO Abg. Roßmann in der Debatte. Seitens der ÖVP werde auch ersucht, die vorgeschlagene Alternative zu § 25 Abs 4 aufzunehmen.

Hofrat Dr. Faber erläutert, dass in das vorliegende Gesetz die Ergebnisse der Beratungen des Unterausschusses eingearbeitet worden seien. Hinsichtlich des Cross-Boarder-Leasing sei kein selbständiger Antrag des Ausschusses nötig, sondern könne die Regierungsvorlage um den Artikel II erweitert werden. Im Artikel II seien Änderungen in den §§ 20a Abs 5 und 64 Abs 2 sowie Ergänzungen im § 78 enthalten. Diese Änderungen werden auch in die entsprechende Bestimmung des § 85 Abs 3 bzw in der Gemeindeordnung aufzunehmen sein.

Weiters gäbe es in der Gemeindeordnung bereits eine Frist für die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und zwar zum Überschreiten der Stellenpläne, diese Bestimmung im § 47 enthalte eine eigene Frist und wäre daher ebenfalls anzupassen.

Abg. MMag. Neureiter (ÖVP) merkt zum Alternativvorschlag zu § 25 Abs 4 an, dass der letzte Satz „Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung verlangt.“ zu Unklarheiten führen könne. Auf Vorschlag von Hofrat Dr. Faber wird die Ergänzung „für sich“ vorgenommen.

Sohin lautet der Alternativ­vorschlag:

„Die Einberufung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen ist. Die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automations­unterstützter Datenverarbeitung oder auf jede andere technisch mögliche Weise übermittelt werden, soweit die einzelnen Mitglieder damit einverstanden sind. Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt.“

Der modifizierte Alternativvorschlag im § 25 Abs 4 wird vom Ausschuss zur Beschlussfassung empfohlen.

Frau Abg. Dr. Reiter (Grüne) merkt kritisch an, dass auf die Wünsche der Opposition nicht eingegangen worden sei und die Novelle eine weitere Stärkung der Bürgermeister und der Gemeindevertretung bedeute. Auch biete die Gemeindeordnung für interessierte Menschen keine Attraktivität, sich an der Gemeindearbeit zu beteiligen. Frau Abg. Dr. Reiter schlägt im Zusammenhang mit der Formulierung der Fristen vor, diese verständlicher zu formulieren.

Hofrat Dr. Faber führt bezüglich der Fristen näher aus, dass eine Kollision mit dem AVG vermieden werden müsste und deshalb die Formulierung so gewählt worden sei. Hinsichtlich der erwähnten Änderungen der §§ 47, 85 und die Ergänzung durch den Artikel II, werden die inhaltlich festgelegten Änderungen von Hofrat Dr. Faber eingearbeitet.

Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller begrüßt die vorliegende Novelle und bedankt sich bei allen Beteiligten für die konstruktive Arbeit.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen mehrheitlich überein, die modifizierte Regierungsvorlage, dem Landtag zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Aus den Ausschussberatungen werden folgende Erläuterungen zu den – gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommenen – Änderungen und Ergänzungen festgehalten:

Zu Art I Z 4a:

Durch das 2. Euro-Begleit-Gesetz ist die Bezugnahme des Steigerungsbetrages auf einen
Gemeindevertreter unbeabsichtigt in Wegfall gekommen. Dies wird korrigiert und präzisiert auf die Gemeindevertreter, die der jeweiligen Fraktion angehören.

Zu Art I Z 5.1.1:

Die Nachweislichkeit der Zustellung der Einladung zur Gemeindevertretungssitzung wird, wie in der Regierungsvorlage vorgesehen, als allgemeine Voraussetzung für deren Ordnungs­mäßig­keit aufgegeben. Ein Gemeindevertreter kann aber verlangen, dass ihm die Einberufung der Gemeindevertretung künftig (bis zum jederzeitigen Widerruf) nachweislich zuzustellen ist (was nach Änderung des Zustellrechtes auch bei Zustellungen mit Telefax usw möglich sein wird).

Zu Art I Z 10 (§ 34 Abs 1 GemO) und Z 25.2 (80 Abs 1 GemO):

Berufungsbehörde bleibt im Allgemeinen die Gemeindevertretung, ausgenommen wie bisher in Gemeindeabgabensachen, bei welchen die Gemeindevorstehung über Berufungen ohne weiteren innergemeindlichen Instanzenzug entscheidet.

Zu Art I Z 10 (§ 34 Abs 8 GemO):

Gemeindevertreter, die der Gemeindevorstehung nur mit beratender Stimme angehören, sollen davon informiert werden, dass bestimmte Beschlüsse im Umlaufweg gefasst worden sind.

Zu Art I Z 27.2 (§ 85 Abs 3 GemO) und Art II Z 3 (§ 78 Abs 2 Stadtrecht) betreffend Befristung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung:

An Stelle der Sechs-Monate-Frist nach § 73 Abs 1 AVG soll eine Frist von nur sechs Wochen gelten, innerhalb der die aufsichtsbehördliche Erledigung des Genehmigungsantrages zu ergehen hat. Angesichts der recht kurz bemessenen Frist ist aber gleichzeitig – gestützt auf Art 11 Abs 2 zweiter Satz B‑VG – für den Fall Vorsorge zu treffen, dass die Gemeinde mit dem Genehmigungsantrag nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt hat. Erst wenn dies der Fall ist, beginnt die neue Entscheidungsfrist zu laufen. Dies ist daran gebunden, dass die verfahrensrechtliche Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Mängelbehebung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages erfolgt ist, und zwar abschließend, dh eine spätere (und allenfalls weitere) derartige Anordnung hätte für den Fristenlauf keine Bedeutung.

Zu Art I Z 27 (§ 85 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 GemO) und Art II Z 3 (§ 78 Abs 1 Z 3, Abs 2 und 3 Stadtrecht) betreffend Cross-Boarder-Rechtsgeschäfte:

1. Allgemeines:

Mit Beschluss vom 26. März 2003 hat der Landtag die Landesregierung ersucht zu prüfen, ob und auf welche Weise und nach welchen Kriterien riskante Finanzierungsmodelle (zB Cross-Boarder-Leasing–Geschäfte) nach ausländischem Recht und nach ausländischem Gerichtsstand für alle Salzburger Gebietskörperschaften und Organisationen, die überwiegend von diesen finanziert werden, für unzulässig erklärt oder einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterworfen werden können.

Im daraufhin vom Amt der Landesregierung erstatteten Bericht ist als wesentliches Ergebnis dargelegt, dass CBL-Geschäfte nicht a priori mit unverhältnismäßigen und unabschätzbaren Risiken verbunden sind, sondern es auf die Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Angesichts dieses Befunds wird die landesgesetzliche Normierung eines Genehmigungsvorbehalts als möglich festgestellt.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers gründet sich auf Art 119a Abs 8 iVm Art 119a Abs 3 B-VG. Demnach können einzelne, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, durch die zur Regelung der Gemeindeaufsicht zuständige Gesetzgebung an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Das Aufsichtsrecht und seine gesetzliche Regelung stehen, insoweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, den Ländern zu.

Da es um einen Genehmigungsvorbehalt für den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags geht, der nach Art 118 Abs 2 iVm Art 116 Abs 2 B-VG jedenfalls in den eigenen Wirkungs­bereich der Gemeinde fällt und nicht dem Bereich der Bundesvollziehung zuzuordnen ist, besteht eine entsprechende Kompetenz des Landesgesetzgebers. Die besondere finanzielle Bedeutung und die Berührung überörtlicher Interessen im besonderen Maß (Art 119a Abs 8 B-VG) sind zweifellos gegeben, da der Wert des verleasten Objekts in der Regel mindestens
150 Mio $ beträgt und die übergeordneten Gebietskörperschaften im Fall des Scheiterns eines derartigen Geschäfts für eine Sanierung des kommunalen Haushalts (mit-)sorgen müssten.

3. EU-Konformität:

Der Novellierungsentwurf steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Er betrifft nur Verträge nach einer Rechtsordnung und mit einem Gerichtsstand außerhalb des EU- bzw EWR-Raumes.

4. Kosten:

Die Prüfung der äußerst umfangreichen und komplexen CBL-Verträge durch die Aufsichtsbehörde führt potenziell zu erhöhtem Aufwand für das Land. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass gehäuft CBL-Geschäfte geschlossen werden. Die zwingend vorgesehene Einholung eines Gutachtens durch die Gemeinde bedeutet einen nicht unerheblichen Aufwand für die Gemeinde, doch gestanden in einer im April in der Landesamtsdirektion stattgefundenen Besprechung Vertreter des Städtebundes und des Gemeindeverbandes selbst zu, dass ein unabhängiges Gutachten über Vertragsausgestaltung und Risikofrage zur Absicherung der Gemeinde, die ein CBL-Geschäft schließen möchte, unerlässlich ist.


5. Im Einzelnen:

Zu § 85 Abs 1 GemO und § 78 Abs 1 StR:

Im Stadtrecht besteht bisher keinerlei Genehmigungsvorbehalt für Leasinggeschäfte. In der Regierungsvorlage zur Änderung der Gemeindeordnung war ein Genehmigungsvorbehalt für Leasinggeschäfte enthalten (§ 85 Abs 1 lit c), allerdings nur bei einer entsprechenden Nettobelastung des Gemeindehaushalts, welche aber bei CBL-Geschäften durch die Lukrierung des so genannten Barwertvorteils jedenfalls nicht sofort eintritt. In beiden Gemeinderechten ist daher für die gegenständlichen Leasinggeschäfte eine Ergänzung notwendig.

Die Umschreibung der CBL-Geschäfte mit „Immobilien-Leasinggeschäfte, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen“ wird deshalb gewählt, weil sich aus der Anwendbarkeit des außereuropäischen Rechts (bzw der unbeeinflussbaren Möglichkeit der Änderung dieses Rechts während der Vertragsdauer) und aus dem ausländischen Gerichtsstand (mit zB bekanntermaßen exorbitanten Streitwerten in den USA) jenes Risikopotenzial ergibt, dass die Normierung eines Genehmigungsvorbehalts rechtfertigt.

Es erscheint zweckmäßig, bereits die regelmäßig erstellten Vorverträge (sog. „Term-sheets“), das sind 70 bis 80-seitige Kurzfassungen der geplanten Verträge, der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu unterwerfen. Bei der Ausverhandlung der Endfassung der Vertragswerke wird nämlich der zur Anwendung gelangende Zinssatz minutengenau bestimmt (dh der Zinssatz, der zu einer bestimmten Minute bei Schluss der Endverhandlungen gilt), und ist es weiters für die Lukrierung des gewünschten Steuervorteils wesentlich, dass unmittelbar daran anknüpfend das Geschäft abgewickelt wird. Ein Abwarten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde würde somit dem Charakter derartiger Geschäfte zuwiderlaufen.

Zu § 85 Abs 3 GemO:

In den materiellen Genehmigungskriterien wird in der Gemeindeordnung nur eine kleine Ergänzung vorgenommen. Diese ist erforderlich, da gegenwärtig im § 85 Abs 3 kein wirklich für CBL-Geschäfte geeigneter Genehmigungs(Versagungs)tatbestand besteht. Anders im Stadtrecht: Das Kriterium der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Stadt ist auf CBL-Geschäfte im Sinn der Ergänzung voll anwendbar.

Zu § 85 Abs 4 GemO und § 78 Abs 3 (neu) StR:

Bei der Beurteilung der Frage, wann ein im jeweiligen Abs 1 angesprochenes Immobilien-Leasinggeschäft „ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Risiko für die Gemeinde“ bzw „die Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Stadt“ darstellt, soll die Aufsichtsbehörde auf das schon von der Gemeinde einzuholende Gutachten eines unabhängigen Experten zurückgreifen, ohne dadurch in irgendeiner Form gebunden zu sein. Die Aufsichtsbehörde wird bei der Risikoabwägung eines nach amerikanischem Recht und mit Gerichtsstand in den USA abgeschlossenen Immobilien-Leasinggeschäftes jedenfalls ins Kalkül zu ziehen haben, ob in den Verträgen die Übernahme der Gefahr einer nachfolgenden nachteiligen Änderung der US-Steuergesetze durch den amerikanischen Investor vorgesehen ist, ob die Gemeinde die volle organisatorische Flexibilität der verleasten Anlage behält, ob Gläubiger des US-Investors für den Fall dessen Insolvenz Zugriffsrechte auf das Leasingobjekt haben oder ob der US-Investor zur Tragung des Währungsrisikos ab Vertragsschluss verpflichtet ist.

Um dem Charakter dieser Rechtsgeschäfte Rechnung zu tragen, wird die allgemein geltende Sechs-Wochen-Frist als Fallfrist konstruiert. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Aufsichtsbehörde den Genehmigungs- oder Versagungsbescheid erlassen hat, gilt die Genehmigung (ex lege) als erteilt, eine behördliche Entscheidung danach wäre unzulässig.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses stellen mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die Stimmen der FPÖ – sohin mehrstimmig – den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

Salzburg, am 3. Dezember 2003

Der Vorsitzende:

Lindenthaler eh

Die Berichterstatterin:

Hammerschmied eh

Beschluss des Salzburger Landtages vom 17. Dezember 2003:

Der Antrag wurde mit den Stimmen von ÖVP und SPÖ gegen die der FPÖ und der Grünen – sohin mehrstimmig – zum Beschluss erhoben.

Gesetz

vom ............................................................ , mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 und das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert werden (Gemeinderechts-Novelle 2004)

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Text zu § 80 „Berufung und Vorstellung“.

2. § 9 lautet:

„Sonstige Veränderungen der Gemeindegrenzen

§ 9

Änderungen der Gemeindegrenzen, durch die die beteiligten Gemeinden nicht zu bestehen aufhören und keine neue Gemeinde gebildet wird, erfolgen durch Verordnung der Landesregierung, wenn darüber Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht, ansonsten durch Landesgesetz.“

2a. (Verfassungsbestimmung) Im § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs 2.

3. § 13 lautet:

„Gemeindemitglieder

§ 13

Gemeindemitglieder sind alle österreichischen Staatsbürger sowie alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.“

4. Im § 23 Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im ersten Satz lautet der zweite Halbsatz: „sie besteht insbesondere dann, wenn die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes für vertraulich erklärt wurde.“

4.2. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.“

4a. Im § 24a Abs 2 lautet der vorletzte Satz: „Der Steigerungsbetrag beträgt 36 € je der Fraktion zugehörigem Gemeindevertreter.“

5. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1.1. Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Einberufung hat durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern der Gemeindevertretung spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zuzustellen ist. Die schriftliche Verständigung kann mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder auf jede andere technisch mögliche Weise übermittelt werden, soweit die einzelnen Mitglieder damit einverstanden sind. Die schriftliche Verständigung hat nachweislich zu erfolgen, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung für sich verlangt.“

5.1.2. Im letzten Satz wird die Verweisung „die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982“ durch die Verweisung „die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr I 65/2002“ ersetzt.

5.2. Im Abs 7 wird angefügt: „Liegen keine Amtsberichte vor, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zu übermitteln.“

5.3. Im Abs 8 zweiter Satz wird die Verweisung „lit a bis f des § 33 Abs 2 letzter Satz“ durch die Verweisung „lit a bis f des § 33 Abs 2 vorletzter Satz“ ersetzt.

5.4. Nach Abs 8 wird angefügt:

„(9) Eine Änderung der Tagesordnung ist auch ohne Dringlichkeitsbegehren möglich, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Bürgermeisters spätestens zwei Tage vor der Sitzung den Fraktionen zukommt und die Gemeindevertretung dem zustimmt. Bei zusätzlichen Tagesordnungspunkten ist den Fraktionen spätestens gleichzeitig mit dem Antrag eine schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhaltes zur Verfügung zu stellen.“

6. Im § 26 Abs 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ist“ die Wortfolge „zu Beginn einer Sitzung oder“ eingefügt.

7. Im § 29 Abs 1 wird die Verweisung „unbeschadet des § 20 Abs 6“ durch die Verweisung „unbeschadet des § 20 Abs 4“ ersetzt.

8. § 31 Abs 3 lautet:

„(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.“

9. § 33 Abs 8 lautet:

„(8) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen für die Gemeindevertretung einschließlich deren Geschäftsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Geschäftsordnung für die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift einfachere Bestimmungen getroffen werden können.“

10. Im § 34 lauten die Abs 6 bis 8:

„(6) Der Gemeindevorstehung kommen neben den sonstigen in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:

„1. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten;

2. die Entscheidung in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung zuständig ist;

3. die Entscheidung über folgende Rechtsgeschäfte:

a) der Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichen Sachen bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, mindestens jedoch bis zu 10.000 €, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

b) der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen, wenn die Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu den gemäß lit a geltenden Obergrenzen jeweils im Einzelfall;

c) die Einräumung und Auflassung von bücherlichen Rechten, ausgenommen im Rahmen von Rechtsgeschäften, die in den Aufgabenbereich der Gemeindevertretung fallen;

4. die Beratung gemeindeeigener Bauvorhaben;

5. die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 30.000 €, jeweils im Einzelfall;

6. die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, wenn die Ermächtigung gemäß § 40 Abs 1 lit c überschritten wird, bis zu einer Höhe von 3 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, höchstens aber bis zu 150.000 €, jeweils im Einzelfall;

7. die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen einschließlich von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof.

(7) Die Gemeindevorstehung kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen zur Vorberatung und Antragstellung und, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und der Kostenersparnis gelegen ist, zur Beschlussfassung wie ein Ausschuss ermächtigt werden. Dies gilt auch für die Genehmigung von Kreditübertragungen im Rahmen des ordentlichen Haushalts. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten ist die Sitzung der Gemeindevorstehung öffentlich. § 33 Abs 7 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Die Gemeindevorstehung kann unter den Voraussetzungen des ersten Satzes die in ihre Zuständigkeit fallenden dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten für Bedienstete in gemeindeeigenen Betrieben auf den Bürgermeister sowie einzelne ihrer Aufgaben gemäß Abs 6 Z 3 bis 6 auf einen Ausschuss übertragen.“

(8) Für die Geschäftsführung der Gemeindevorstehung gilt § 33 Abs 8 sinngemäß. Dabei gilt § 26 Abs 1 zweiter Satz für den Fall, dass unbesetzte Mandate in der Gemeindevorstehung nicht innerhalb der Frist des § 37 Abs 2 durch Nachwahl besetzt werden. In Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden müssen, kann die Beschlussfassung auch durch schriftliche Beifügung der Voten der Mitglieder der Gemeindevorstehung im Umlaufweg erfolgen. Wenn es von einem Mitglied der Gemeindevorstehung verlangt wird oder wenn von einem Mitglied der Gemeindevorstehung innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde, keine Rückantwort eintrifft, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung aufzunehmen. Gemeindevertreter mit beratender Stimme (§ 34 Abs 2 zweiter Satz) sind über Beschlussfassungen im Umlaufweg zu informieren.“

11. Im § 37 Abs 2 lautet:

„(2) Wird im Lauf der Amtsperiode eine Nachwahl von Gemeinderäten erforderlich, finden die Bestimmungen der §§ 35 und 36 mit Ausnahme des § 35 Abs 2 Anwendung. § 35 Abs 2 findet nur bei der Nachwahl eines Vizebürgermeisters Anwendung. Die Nachwahl ist innerhalb von sechs Wochen nach der Erledigung des Mandats vorzunehmen.“

12. Im § 39 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 1 lauten die beiden letzten Sätze: „Unter zahlenmäßiger Anwendung des Verhältniswahlrechts sind vom Bürgermeister mit Zustimmung der Gemeindevertretung mindestens drei Mitglieder der Gemeindevorstehung, darunter jeweils die Vizebürgermeister zu beauftragen. Wenn der Bürgermeister von der Möglichkeit, einen der vorstehend genannten Bereiche selbst zu besorgen, Gebrauch macht, genügt die Beauftragung der beiden Vizebürgermeister.“

12.2. Im § 39 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Der Bürgermeister kann Gemeinderäte und Bedienstete der Gemeinde sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 lit c den Schulleiter einer Schule, für die die Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter ist, und den Ortsfeuerwehrkommandanten zur Erledigung einschließlich Unterfertigung von Geschäftsstücken in seinem Namen schriftlich beauftragen.“

13. Im § 40 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Die lit c und d werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

„c) der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen im Einzelfall bis zu einem Betrag in der Höhe von 0,5 % der Ausgaben des ordentlichen Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens aber 40.000 €;“

13.2. Die lit e erhält die Bezeichnung „d)“. In der lit d (neu) wird die Wortfolge „bis zu einem Jahr“ durch die Wortfolge „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

14. Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen.

14.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „Beschlüsse der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse (§ 33 Abs 2)“ durch die Wortfolge „Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse oder der Gemeindevorstehung“ ersetzt.

14.2. Im Abs 2 lauten die beiden ersten Sätze: „Vermutet der Bürgermeister, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung deren Wirkungskreis überschreitet oder sonst gegen die bestehenden Gesetze verstößt, hat er mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten; solche Beschlüsse sind, falls sie von der Gemeindevorstehung oder von einem Ausschuss gefasst wurden, der Gemeindevertretung, falls sie von der Gemeindevertretung gefasst wurden, der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“

14.3. Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses“ durch die Wortfolge „in den Wirkungskreis der Gemeindevertretung, eines Ausschusses oder der Gemeindevorstehung“ ersetzt.

15. § 43 entfällt.

16. Im § 46 Abs 3 lauten die drei ersten Sätze: „Leiter des inneren Dienstes ist der Amtsleiter. Dieser wird von der Gemeindevertretung bestellt und, allenfalls unter Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses, abberufen. In Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern soll der Amtsleiter ein Hochschulstudium, vorzugsweise der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, oder einen einschlägigen Fachhochschul-Studiengang abgeschlossen haben.“

17. Im § 47 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Abs 2 entfällt der Satz „die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des Stellenplans bei der Landesregierung von dieser versagt wird.“

17.2. Abs 3 entfällt. Die Abs 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.

17.3. Im Abs 4 (neu) lautet der zweite Satz: „Sie bedarf der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung, im Fall der Entlassung des Amtsleiters der Bestätigung durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.“

18. § 49 Abs 2 lautet:

„(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 49a) zu erstellen.“

19. Nach § 49 wird eingefügt:

„Mittelfristiger Finanzplan

§ 49a

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von vier bis fünf Rechnungsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Rechnungsjahr, das das Erste der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die von den politischen Koordinationskomitees auf Grund des Art 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), kundgemacht unter LGBl Nr 48/2002, gegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Empfehlungen der politischen Koordinationskomitees und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.“

20. Im § 61 wird angefügt:

„(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.“

21. § 63 lautet:

„Darlehensaufnahme

§ 63

(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur für außerordentliche Erfordernisse aufnehmen, wenn

1. keine Bedeckung aus laufenden Einnahmen oder auf andere Weise möglich ist;

2. die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit der voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen; und

3. damit die Erfüllung der innerstaatlichen Stabilitätskriterien nicht gefährdet wird, es sei denn, dass die Darlehensaufnahme im besonderen Ausnahmefall nach Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten unumgänglich wäre.

(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.“


22. Im § 65 wird angefügt:

„(4) Wenn die Gemeinde Aufgaben zu erfüllen hat, die marktbestimmte Tätigkeiten betreffen, können über Beschluss der Gemeindevertretung Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinne des ESVG 1995 (Europäisches System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) geführt werden und weit gehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Sie bedürfen eines Betriebsstatuts und eines Betriebsleiters.“

23. Nach § 69 Abs 1 wird eingefügt:

„(1a) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.“

24. In der Überschrift vor § 80 entfällt das Wort „Bescheid,“.

25. Im § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Abs 1 entfällt. Die Abs 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(4)“.

25.2. Abs 1 (neu) lautet:

„(1) Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gegen Bescheide eines Gemeindeorgans Berufung erheben, und zwar

1. gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, ausgenommen Gemeindeabgabenangelegenheiten, an die Gemeindevertretung. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung kann kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden;

2. gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten an die Gemeindevorstehung. Gegen die Entscheidung der Gemeindevorstehung kann kein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden;

3. gegen Bescheide eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des vom Land der Gemeinde übertragenen Wirkungsbereiches an die Bezirksverwaltungsbehörde und in weiterer Folge an die Landesregierung.“

25.3. Im Abs 3 (neu) wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(Abs 2 lit b)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 1 Z 1)“ ersetzt.

26. Im § 84 Abs 2 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Vor dem Einlangen des Prüfungsberichtes in der Gemeinde dürfen keine öffentlichen Mitteilungen über die Überprüfungsergebnisse erfolgen. Der Bürgermeister hat den Prüfbericht unmittelbar nach dessen Einlangen jeder Fraktion der Gemeindevertretung zur Verfügung zu stellen.“

27. Im § 85 werden folgende Änderungen vorgenommen:

27.1. Abs 1 lautet:

„(1) Einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen unbeschadet weiter gehender Genehmigungsvorbehalte:

1. der Erwerb von bebauten oder, wenn dafür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken, es sei denn, die Finanzierung erfolgt mit vorhandenen, nicht für andere Maßnahmen zweckgebundenen Eigenmitteln und übersteigt nicht 5 % der laufenden Einnahmen des letzten Jahres, für das die Jahresrechnung vorliegt, und im Zusammenhang mit Grunderwerbungen stehende Leibrentenverträge;

2. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Baurechts-, Generalmiet-, Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierung- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Saldo der laufenden Gebarung abzüglich Tilgungen unter 7,5 % der laufenden Einnahmen nach der letzten Jahresrechnung sinkt;

3. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen;

4. die Inanspruchnahme von Barvorlagen, das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen und der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5 % der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen laufenden Einnahmen übersteigt. Wird in einer Gemeinde ein gemeindeeigenes Krankenhaus betrieben, gilt dieser Prozentsatz für den Bereich der Gemeindeverwaltung ohne Krankenhausverwaltung. Für den Bereich der Krankenhausverwaltung gilt ein gesonderter Rahmen von 30 % der laufenden Einnahmen aus der Krankenhausgebarung. Die laufenden Einnahmen richten sich nach der letzten Jahresrechnung;

5. die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen;

6. die Gewährung von außerordentlichen Ruhe(Versorgungs-)Genüssen (Ehrengaben).“

27.2. § 85 Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn

1. die Maßnahme gesetzwidrig oder mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko für die Gemeinde verbunden wäre;

2. die Maßnahme die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern würde;

3. die Maßnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährden würde; oder

4. die Maßnahme überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

(4) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Gemeinde jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird.“

28. Im § 89 Abs 1 wird die Verweisung „gemäß den §§ 88 und 89 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974“ durch die Verweisung „gemäß den §§ 85 und 86 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998“ ersetzt.

29. Im § 97 wird angefügt:

„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr …../2004 treten in Kraft:

1. die §§ 9, 12, 13, 23 Abs 4, 25 Abs 4, 7, 8 und 9, 26 Abs 2, 29 Abs 1, 31 Abs 3, 33 Abs 8, 34 Abs 6, 7 und 8, 37 Abs 2, 39 Abs 1 und 3, 40 Abs 1, 41 Abs 1 bis 3, 46 Abs 3, 47, 49 Abs 2, 49a, 61 Abs 5, 63, 65 Abs 4, 69 Abs 1a, 80, 84 Abs 2, 85 Abs 1, 3 und 4 und 89 Abs 1 mit 1. April 2004. (Verfassungsbestimmung) Dies gilt in Bezug auf § 12 als im Verfassungsrang stehend;

2. § 24a Abs 2 mit 1. Jänner 2002.

(10) § 43 tritt mit 1. April 2004 außer Kraft.“


Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 35/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 20a Abs 5 wird im ersten Satz das Wort „Gemeindefraktion“ durch das Wort „Fraktion“ ersetzt.

2. Im § 64 Abs 2 entfällt im letzten Satz der einleitende Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“.

3. Im § 78 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird angefügt:

„3. Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen.“

3.2. Im Abs 2 wird die einleitende Wortfolge „Die Genehmigung gemäß Abs 1“ durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Entscheidung über die nach Abs 1 erforderliche Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung“.

3.3. Vor Abs 3, der die Absatzbezeichnung „(4)“ erhält, wird eingefügt:

„(3) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Stadt jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Landesregierung vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird.“