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Nr. 231 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

der Abg. Landtagspräsident Ing. Griessner, Mag. Thaler, Dr. Schnell und Schwaighofer betreffend eine Anpassung der Wahlrechtsbestimmungen an Änderungen auf Bundesebene

Am 24. September 2003 hat der Nationalrat verschiedene Änderungen des B-VG und der Wahlrechtsgesetze des Bundes beschlossen, die von allen vier Parlamentsparteien beantragt worden waren. Am 9. Oktober 2003 hat der Bundesrat beschlossen, gegen das Vorhaben keinen Einspruch zu erheben. Unter anderem kommt danach in Hinkunft das aktive Wahlrecht zum Nationalrat jenen Personen zu, die das 18. Lebensjahr spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl vollenden. Passiv wahlberechtigt sind Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollenden. Diese Bestimmungen werden ohne jedes Übergangsrecht mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten. Festgehalten wird, dass dem Gesetzesbeschluss ein Initiativantrag zu Grunde lag, so dass die Länder keine Gelegenheit hatten, sich in einem Begutachtungsverfahren zu äußern.

Gemäß Art 95 Abs 2 B-VG dürfen die Bedingungen für das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Landtag nicht enger gezogen sein als jene für Nationalratswahlen. Gemäß Art 117 Abs 2 B-VG müssen die Bestimmungen über Wahlen auf Gemeindeebene zumindest den bei Landtagswahlen wahlberechtigten Personen das aktive und passive Wahlrecht einräumen. Die für Landtags- und Gemeindewahlen geltenden Bestimmungen sind daher an die neue Fassung des Art 26 B-VG anzupassen.

Die vom Landtag am 2. Juli 2003 beschlossene Novellierung verschiedener Wahlrechtsgesetze (LGBl Nr 84/2003) bezweckte zwar ebenfalls die Einbeziehung jener Personen, die bis zum Tag der Wahl das 18. (bzw das 19.) Lebensjahr vollendet haben und geht daher in die gleiche Richtung wie die vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Änderungen. Im Unterschied zur neu geschaffenen Rechtslage für Nationalratswahlen ist aber das Vollenden der Altersgrenze bis vor dem Wahltag nach novelliertem Landesrecht nicht ausreichend, um das Wahlrecht zu begründen. Erforderlich ist daher eine geringfügige Änderung der entsprechenden Bestimmungen im Landes-Verfassungsgesetz und in den Landtags- und Gemeindewahlgesetzen, die auch jenen Personen das Wahlrecht zuerkennt, deren 18. (oder 19.) Geburtstag auf den Wahltag selbst fällt.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das nachstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.


Gesetz

vom ................................................. , mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999,

die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 84/2003, wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Im Art 6 wird in den Abs 2 und 3 jeweils die Wortfolge „vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des Tages der Wahl“ ersetzt.

2. (Verfassungsbestimmung) Im Art 57 wird angefügt:

„(5) Art 6 Abs 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.“

Artikel II

Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 20 Abs 1 und im § 37 wird jeweils die Wortfolge „vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des Tages der Wahl“ ersetzt.

2. Im § 112 wird angefügt:

„(5) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft.“


Artikel III

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 84/2003, wird geändert wie folgt:

1. (Verfassungsbestimmung) Im § 19 Abs 1 lautet die Z 1:

„1. bis zum Ende des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben;“

2. § 36 Abs 1 wird die Wortfolge „vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des Tages der Wahl“ ersetzt.“

3. Im § 121 wird angefügt:

„(4) Die §§ 19 Abs 1 und 36 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 19 Abs 1 im Verfassungsrang.“