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Nr. 227 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ....................................... , mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird das Wort „entgeltlich“ durch das Wort „erwerbsmäßig“ ersetzt.

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 3 lautet:

„(3) Die Erteilung von Schiunterricht und die Tätigkeit als Schibegleiter erfolgen erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt werden.“

2.2. Im Abs 4 wird das Wort „entgeltlichen“ durch das Wort „erwerbsmäßigen“ ersetzt.

2.3. Nach Abs 6 wird angefügt:

„(7) Als ausländische Schischule im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt jedes Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder dessen Bürger auf Grund sonstiger Staatsverträge von der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der europäischen Integration begünstigt werden, wenn das Unternehmen zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht in einem solchen Staat befugt ist.“


3. § 3 lautet:

„Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht

§ 3

(1) Schiunterricht darf erwerbsmäßig nur auf Grund einer Schischulbewilligung gemäß § 6 erteilt werden.

(2) Keiner Schischulbewilligung bedarf die Erteilung von Schiunterricht:

a) im Auftrag von Bundes- oder Landesbehörden;

b) im Rahmen von Schikursen österreichischer Schulen im Sinn der Art 14 und 14a B-VG oder ausländischer Schulen, die solchen österreichischen Schulen vergleichbar sind, sowie von Ausbildungslehrgängen für Lehrkräfte dieser Schulen unter der Voraussetzung,

dass der Schiunterricht von Lehrkräften erteilt wird, die ständige Mitglieder des Lehrkörpers der Schule sind. Wenn solche nicht zur Verfügung stehen, dürfen im untergeordneten Ausmaß auch Personen herangezogen werden, die nach dem Recht des jeweiligen Staates auf Grund einer nachgewiesenen Befähigung zur Erteilung von Schiunterricht in solchen Schulen berechtigt sind;

c) durch die österreichische Hochschülerschaft für Studenten an österreichischen Universitäten und verwandten Lehranstalten oder durch vergleichbare Einrichtungen in EU- oder EWR-Staaten für die Studenten an deren Universitäten und verwandten Lehranstalten;

d) durch österreichische Jugendorganisationen oder Jugendorganisationen aus EU- bzw EWR-Staaten für deren Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr;

e) im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks durch in- und ausländische Sport- oder alpine Vereine, die keinen Erwerbszweck verfolgen, unter folgenden weiteren Voraussetzungen:

Die Tätigkeit muss ausschließlich für und durch Mitglieder ausgeübt werden.

Die Lehrkräfte müssen entsprechend qualifiziert sein. Und:

Weder der Verein noch die Lehrkräfte dürfen ein die Auslagen übersteigendes Entgelt erhalten;

f) durch Schischulen anderer Bundesländer oder durch ausländische Schischulen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugverkehrs unter folgenden Voraussetzungen:

Es muss Gegenseitigkeit bestehen.

Die Dauer des einzelnen Aufenthalts darf drei Tage nicht überschreiten. Und:

Der Schiunterricht darf nur im betroffenen Bundesland bzw Staat aufgenommenen Schülern erteilt werden;

g) durch Schischulen anderer Bundesländer und durch ausländische Schischulen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit unter folgenden Voraussetzungen:

Die Dauer des einzelnen Aufenthalts im Land Salzburg darf 14 Tage nicht überschreiten.

Die Dauer des gesamten Aufenthalts der Schischule im Land Salzburg darf während eines Kalenderjahrs 28 Tage nicht überschreiten. Und:

Die eingesetzten Lehrkräfte müssen eine der Ausbildung zum Landesschilehrer nach diesem Gesetz vergleichbare fachliche Befähigung aufweisen.

Der Schiunterricht darf nur im Ausland aufgenommenen Schülern erteilt werden;

h) im Rahmen von Trainingskursen in- oder ausländischer Schinationalmannschaften bzw Schikader.

(3) Vom beabsichtigten Schiunterricht im Rahmen des Ausflugsverkehrs (Abs 2 lit f) ist die Schischule des jeweiligen Standorts, an dem der Schiunterricht erteilt werden soll, bzw bei mehreren Schischulen am gleichen Standort eine von diesen spätestens bei Beginn des Ausflugs von diesem und dessen Dauer zu informieren; darüber ist den anderen Schischulleitern des Standorts auf Verlangen Auskunft zu geben.

(4) Der beabsichtigte Schiunterricht durch Vereine (Abs 2 lit e) und durch Schischulen anderer Bundesländer sowie durch ausländische Schischulen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Abs 2 lit g) ist bei der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor Beginn unter Angabe des Namens des Vereins bzw der Schischule, der Unterrichtszeit und -dauer, des Unterrichtsorts, der Anzahl der Teilnehmer und des Namens des verantwortlichen Leiters, der Lehrkräfte sowie deren fachlicher Befähigung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 2 lit e bzw lit g nicht vor, hat die Landesregierung die Erteilung des Schiunterrichts auf Grund einer Anzeige zu untersagen.

(5) Für Personen, die auf Grund des Abs 2 Schiunterricht erteilen, gelten die §§ 13 Abs 3 und 4 sowie 14 sinngemäß.

(6) Die Befugnisse der Bergführer nach dem Salzburger Bergführergesetz bleiben von Abs 1 unberührt.“

4. Im § 3a werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 2 wird das Wort „Entgeltlichkeit“ durch das Wort „Erwerbsmäßigkeit“ ersetzt.

4.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „entgeltlich“ durch das Wort „erwerbsmäßig“ und im zweiten Satz die Verweisung auf „§ 3 Abs 2 bis 6“ durch die Verweisung auf „§ 3 Abs 2 bis 5“ ersetzt.


5. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 1 wird das Wort „entgeltliche“ durch das Wort „erwerbsmäßige“ ersetzt.

5.2. Abs 2 lautet:

„(2) Die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 2 bis 4 gelten sinngemäß, wobei eine Führung oder Begleitung außerhalb des Nahbereichs einer markierten Piste im Sinn des § 24 Abs 1 nur durch Personen, die über eine der Ausbildung zum Schiführer vergleichbare Befähigung aufweisen, erfolgen darf. Für Personen, die auf Grund dieser Bestimmungen als Schibegleiter tätig sind, gelten die §§ 13 Abs 3 und 14 sinngemäß.“

6. Im § 6 Abs 2 wird das Wort „entgeltlichen“ durch das Wort „erwerbsmäßigen“ ersetzt.

7. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 lautet die lit b:

„b) ihren Hauptwohnsitz in einem Staat hat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;“

7.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: „Angehörige anderer Staaten im Sinn des Abs 1 lit a haben, wenn sie im Land Salzburg keinen oder noch nicht länger als drei Jahre einen Wohnsitz haben, außer der Strafregisterbescheinigung einen vergleichbaren Nachweis des Staates vorzulegen, in dem sie zuvor ihren Hauptwohnsitz hatten.“

7.3. Im Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.3.1. Der erste Satz lautet: „Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung eine mindestens 25wöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Einrichtung nachzuweisen, die Schiunterricht auf Grund eines Vertrages mit dem Bund, einem Bundesland oder mit einer vom Bund oder einem Bundesland beherrschten Einrichtung oder auf Grund eines behördlichen Auftrags erteilt.“

7.3.2. Nach dem letzten Satz wird angefügt: „Liegt die Berufspraxis bereits länger als 10 Jahre zurück, hat sich der Bewilligungswerber einer Überprüfung seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.“


8. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 5 entfallen im zweiten Satz die Bezeichnung „a)“ und das zu Ende dieser lit stehende Wort „oder“.

8.2. Abs 6 entfällt.

9. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

9.1. Im Abs 1 wird die Verweisung auf „§ 7 Abs 1 lit b und d“ durch die Verweisung auf „§ 7 Abs 1 lit b und c“ ersetzt.

9.2. Im Abs 2 wird das Wort „Fremdenverkehrsverband“ durch das Wort „Tourismusverband“ ersetzt.

10. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Abs 1 lautet:

„(1) Aus der Bezeichnung der Schischule muss ihre Funktion als Schischule, der Standort der Schischule, der Name des Schischulleiters und ein Hinweis auf einen allfällig beschränkten Bewilligungsumfang hervorgehen oder der Bezeichnung angefügt sein. Die Bezeichnung muss zudem die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Schischulen gewährleisten.“

10.2. Im Abs 3 lautet der letzte Satz: „Die Landesregierung kann den Betrieb der angezeigten Einrichtung innerhalb von sechs Wochen untersagen, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Standortgemeinde beeinträchtigt würde.“

11. Im § 12 Abs 3 wird der Ausdruck „v.H.“ durch das Zeichen „%“ ersetzt.

12. Im § 14 Abs 3 entfällt der Klammerausdruck.

13. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1. Im Abs 1 wird das Wort „Entzug“ durch das Wort „Entziehung“ ersetzt.

13.2. Im Abs 3 wird das Wort „Fremdenverkehrsverbandes“ durch das Wort „Tourismusverbandes“ und das Wort „Fortbildungslehrgänge“ durch das Wort „Fortbildungskurse“ ersetzt.

13.3. Im Abs 5 wird das Wort „Fremdenverkehrsverband“ durch das Wort „Tourismusverband“ ersetzt.

14. Im § 15a Abs 1 wird das Wort „entgeltlichen“ durch das Wort „erwerbsmäßigen“ ersetzt.

15. Im § 19 Abs 2 und 3 wird die Bezeichnung „Salzburger Berufsschilehrerverband“ durch die Bezeichnung „Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ ersetzt.

16. Im § 19b Abs 3 wird im zweiten Satz das Wort „sein“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

17. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Abs 2 entfällt in der lit b das abschließende Wort „und“ und wird in der lit c das Wort „und“ angefügt.

17.2. Im Abs 3 wird im zweiten Satz der Ausdruck „bis 4“ durch den Ausdruck „und 3“ ersetzt.

18. Im § 23 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Im Abs 1 wird die Verweisung auf „§ 7 Abs 1 lit b und d“ durch die Verweisung auf „§ 7 Abs 1 lit b und c“ ersetzt.

18.2. Im Abs 2 wird das Wort „Fremdenverkehrverband“ durch das Wort „Tourismusverband“ ersetzt.

19. Im § 24 entfällt Abs 3. Die Absätze 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.

20. Im § 25 Abs 1 wird angefügt: „Die Fortbildungsverpflichtung besteht nicht für Schibegleiter, die auch eine Schischulbewilligung besitzen.“

21. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1. Im Abs 1 wird das Wort „Entzug“ durch das Wort „Entziehung“ ersetzt.

21.2. Im Abs 4 wird das Wort „Fremdenverkehrsverband“ durch das Wort „Tourismusverband“ ersetzt.

22. Im § 32 Abs 3 entfällt die Fundstelle des Landes-Wacheorganegesetzes.

23. Im § 35 entfallen die Abs 2, 4, 5 und 7 sowie im Abs 8 die Wortfolge „im Amt befindlichen Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer dreijährigen Amtsdauer im Amt. Die im selben Zeitpunkt“. Die Absätze 3, 6, 8 und 9 erhalten die Bezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.

24. Im § 36 entfallen im Abs 3 der zweite Satz, im Abs 4 der Satz „bis zu diesem Zeitpunkt kann entgeltlicher Snowboardunterricht auch außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt werden.“ und die Abs 5, 8 und 9. Die Absätze 6, 7, 10 und 11 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.

25. Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:

25.1. Abs 2 entfällt. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

25.2. Nach Abs 2 (neu) wird angefügt:

„(3) Die §§ 1, 2 Abs 3, 4 und 7, (§) 3, 3a Abs 2 und 3, 4 Abs 1 und 2, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 2 und 5, 8 Abs 5, 9 Abs 1 und 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 3, 14 Abs 3, 15 Abs 1, 3 und 5, 15a Abs 1, 19 Abs 2 und 3, 19b Abs 3, 22 Abs 2 und 3, 23 Abs 1 und 2, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und 4, 32 Abs 3, 35, 37 Abs 2 und 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../........ treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 24 Abs 3 außer Kraft.“

26. Nach § 37 wird angefügt:

Umsetzungshinweis

§ 38

Die Bestimmungen der §§ 21a, 22 Abs 2 letzter Satz und 25 Abs 1 letzter Satz dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001.“


Erläuterungen

1. Allgemeines:

Kern des Entwurfs, der auf den Ergebnissen eines Arbeitskreises aus Vertretern der heimischen Schischulen und der Tourismuswirtschaft (insb Seilbahnen und Beherbergungsbetriebe) basiert, ist die Novellierung der Regelungen über den Schi- und Snowboardunterricht durch ausländische Schi- und Snowboardschulen im Land Salzburg. Die in diesem Zusammenhang geltenden Bestimmungen erweisen sich nämlich in der Vollzugspraxis schon seit Jahren aus folgenden Gründen als äußerst unbefriedigend:

Plant eine Schischule aus einem anderen Bundesland oder dem EU- bzw EWR-Ausland einen mehr als drei Tage dauernden Aufenthalt im Land Salzburg, so ist dies gegenwärtig acht Wochen vor Beginn des geplanten Aufenthalts der Landesregierung anzuzeigen. Diese achtwöchige Frist ist nicht nur im Licht des EU-Rechts angesichts der wohl unverhältnismäßigen Erschwernis bei der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit überaus bedenklich, sondern kann auch in der Praxis kaum von einem Unternehmen eingehalten werden. Dies hatte in den letzten Jahren zur Folge, dass bei der Landesregierung praktisch keine Anzeigen eingelangt sind bzw im letzten Winter zwar Anmeldungen erfolgten, diese aber verspätet waren. Die in Geltung stehenden Bestimmungen sehen dazu vor, dass schon die bloße Nichteinhaltung der Anmeldepflicht bzw -frist zur Unzulässigkeit der Erteilung von Schiunterricht führt. Liegen also keine oder auch nur verspätete Anzeigen vor, so müsste in allen Fällen die Befassung der Verwaltungsstrafbehörde die Konsequenz sein. Dass eine solche Konsequenz offensichtlich nicht sachgerecht und dem Tourismus im Land Salzburg abträglich erscheint, liegt auf der Hand.

Es wird daher vorgeschlagen, die Anzeigefrist auf zwei Wochen zu verkürzen und ihre Missachtung nicht mit der Unzulässigkeit des Schiunterrichts zu verknüpfen.

Zwar wird der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit schon bisher entsprechend Rechnung getragen, zumal die Erteilung von Schiunterricht so lange zulässig ist, als nicht eine Dauereinrichtung vorliegt (dann wäre von einer Niederlassung auszugehen, welche eine Schischulbewilligung erfordert); es findet sich jedoch gegenwärtig keine nähere Präzisierung, ab wann eine solche Dauereinrichtung vorliegt.

Da es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen in- und ausländischen Schischulen kommt und eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH nicht besteht, wird vorgeschlagen, dass für die einzelnen Kurse eine Aufenthaltsdauer jeweils von höchstens 14 Tagen und pro Saison insgesamt eine Aufenthaltsdauer von höchstens 28 Tagen je ausländischer Schischule in Salzburg zulässig sein soll, ohne dass es einer Schischulbewilligung bedarf.

Von den heimischen Schischulen wird oft auf die sehr mangelhafte Qualifikation von Schilehrern ausländischer Gruppen hingewiesen. Diese Situation ist vor allem deshalb unbefriedigend, weil von heimischen Schischulen angesichts öffentlicher Interessen wie Sicherheit und Qualität die Erfüllung einer ganzen Reihe von Voraussetzungen verlangt wird, ausländische Schischulen diese Voraussetzungen bisweilen aber nicht vollständig mitbringen und dennoch im Land Salzburg tätig werden können.

Für die fachliche Befähigung ist daher vorgesehen, dass die zum Einsatz kommenden Lehrkräfte zumindest Landesschilehrer-Niveau aufweisen müssen.

Darüber hinaus werden diverse kleinere mit dem Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband akkordierte Änderungen vorgeschlagen, die praktischen Bedürfnissen entsprechen und insbesondere auch der Verwaltungsvereinfachung dienen.

Letztlich enthält der Entwurf auch eine Reihe lediglich formeller Änderungen, die der Vorbereitung einer geplanten Wiederverlautbarung des Gesetzes dienen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht:

Die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw des EWR erworbenen Diplomen bzw beruflichen Befähigungsnachweisen ist im § 21a Abs 2 und 3 nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG geregelt. Obwohl diese Richtlinie durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geändert wurde, entspricht die schon bisher im Gesetz vorgesehene Anerkennungsregelung auch den Bestimmungen der Änderungsrichtlinie.

Insbesondere sieht Art 2 der Richtlinie 2001/19/EG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat prüfen muss, ob die in praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen, also ob die Berufserfahrung die geforderten Kenntnisse ganz oder teilweise abdeckt. Sollte dies der Fall sein, darf eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang nicht vorgeschrieben werden. Dem entsprechend sind sowohl die Ausbildung des Antragstellers als auch die allfällige Berufspraxis zu berücksichtigen und kann nach § 21a Abs 3 nur dann, wenn Inhalt und Umfang der Ausbildungsinhalte nicht vergleichbar sind, eine Ergänzungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben werden.

Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie macht daher nur eine Ergänzung des Umsetzungshinweises – bisher im § 37 Abs 2 – notwendig. Art 16 Abs 1 der Änderungsrichtlinie schreibt eine Bezugnahme auf diese Richtlinie zwingend vor.

Hingewiesen wird darauf, dass jener Regelungsvorschlag im § 3 Abs 2 lit g, wonach ausländische Schischulen nur im Ausland aufgenommenen Schülern Schiunterricht im Inland erteilen dürfen, gemeinschaftsrechtlich im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit kritisch gesehen werden kann. Er wird jedoch von Seiten der Interessensvertreter ausdrücklich gewünscht, zumal sich eine solche Regelung auch im so genannten „Lyoner Übereinkommen“ der Europäischen Schischullehrerverbände, welches der Kommission zur Kenntnis gebracht wurde, sowie in den einschlägigen Gesetzen der Bundesländer Tirol und Vorarlberg findet. Da die Regelung auch der Abgrenzung von Dienstleistung und Niederlassung entspricht – eine Kundenaufnahme im Inland käme einer Niederlassung gleich, die weitere Voraussetzungen wie die Verfügbarkeit von Schischuleinrichtungen erfordern würde – und aus der Sicht der Praxis von keiner Seite ein touristischer Bedarf nach einer derartigen Kundenaufnahme gesehen wird, soll sie auch im Sinn eines geordneten, vom Ausbildungs- und Sicherheitsstandard her qualitativ hochwertigen Schischulwesens beibehalten bleiben.

4. Kosten:

Abgesehen von einer Erweiterung des Prüfungsumfangs im Anerkennungsverfahren, die durch eine richtlinienkonforme Auslegung des geltenden Gesetzestextes auf Grund der oben erwähnten Richtlinienänderung notwendig wird, kommt es zu keinerlei Mehraufwand. Durch Entfall von Anzeigepflichten ist mit einer Verwaltungsvereinfachung zu rechnen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband (SBSSV) hat in Bezug auf die im § 3 Abs 4 vorgesehene Anzeige des beabsichtigten Schiunterrichts durch Vereine und durch Schischulen anderer Bundesländer sowie ausländische Schischulen angeregt, dass die fachliche Befähigung bei der Anzeige des Schikurses nicht nur anzugeben, sondern auch nachzuweisen sein soll. Da die Prüfung eines Nachweises bei jeder Anzeige dem Gebot der Verwaltungsökonomie zuwiderlaufen würde und die Behörde im Verdachtsfall angesichts ihrer Untersagungsmöglichkeit ohnehin einen solchen Nachweis verlangen kann, da Zulässigkeitsvoraussetzung unbeschadet der Anzeige die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (fachliche Befähigung, Dauer des Aufenthalts) ist, wird dieser Anregung nicht gefolgt.

Ferner weist der SBSSV darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtslage die für eine Schischulbewilligung erforderliche Berufspraxis auch dann gegeben sei, wenn sie mehr als 10 Jahre zurückliege. Dies führe zum sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass zwar für Schilehrer eine gesetzliche Verpflichtung zu entsprechender Fortbildung bestehe, es aber für die höchste Qualifikationsstufe, nämlich für die Leitung einer Schischule, keines Nachweises des Beherrschens aktueller Schitechniken und neuer Entwicklungen in diesem Bereich bedürfe. Diesem Einwand soll angesichts des Umstands, dass derzeit auch eine jahrzehntelang zurückliegende Praxis für die Erteilung der Schischulbewilligung reicht, durch eine entsprechende Änderung zur Gewährleistung eines zeitgemäßen, qualitativ hochwertigen Ausbildungsstandards im Schiunterricht Rechnung getragen werden. Damit wird zu mehr Sicherheit für die Kunden beigetragen.

Der Verband der österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Salzburg, postuliert in seiner Stellungnahme für staatliche Schilehrer mit Schiführerausbildung sowie Schischulleiter die gesetzliche Verankerung einer Fortbildungspflicht im alpintechnischen Bereich. Um auf zeitgemäße und praktische Bedürfnisse reagieren zu können, schreibt das Gesetz den Inhalt der Fortbildung nicht vor. Dabei soll es auch bleiben, zumal nach Auskunft des SBSSV der alpintechnische Bereich schon gegenwärtig bei der Fortbildung – ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist – entsprechend berücksichtigt wird.

Das Bundeskanzleramt (BKA) weist darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit einerseits auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG – Schweiz aus dem Jahr 2002 auf Schweizer Schischulen und andererseits auf Grund der ansonsten gegebenen, verfassungsrechtlich mangels sachlicher Rechtfertigung verpönten Inländerdiskriminierung auch auf Schischulen anderer Bundesländer ausgedehnt werden müsse. Dies trifft zu, sodass dem Einwand Rechnung getragen wird.

Weiters ortet das BKA im § 21a Abs 2, der nicht Gegenstand des Entwurfs ist, einen Widerspruch zur Richtlinie 92/51/EWG, wonach Ausbildungsnachweise auch aus Drittländern anzuerkennen seien, wenn ein Mitgliedsstaat diesen Ausbildungsnachweis bereits anerkannt hat und der Inhaber eine drei- bzw zweijährige Berufserfahrung hat. Zwar ist richtig, dass sich § 21a Abs 2 nur auf Nachweise über Ausbildungen im EU- bzw EWR-Raum bezieht, doch bietet § 21a Abs 1 durchaus die Möglichkeit zur richtlinienkonformen Interpretation bezüglich Ausbildungen in Drittstaaten. Ein Novellierungsbedarf wird in diesem Zusammenhang daher nicht gesehen.

Die Abteilung 15 des Amtes der Landesregierung weist in ihrer Stellungnahme auf ein Redaktionsversehen hin, welches nunmehr beseitigt wurde. Weiters wendet sich die Abteilung 15 gegen den Entfall der ausdrücklichen Regelung über die Bewilligungsfreiheit für Unterricht im Langlauf und Schiwandern. Dass diesbezüglich keine Bewilligungspflicht besteht, ergibt sich aber schon eindeutig aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1, wonach Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes nur der alpine Schilauf (samt den näher bezeichneten besonderen Schilaufarten) ist, nicht aber der nordische Schilauf, zu dem Langlauf und Schiwandern gehören.


Zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1, 2.1, 2.2, 4, 5.1, 6 und 14:

Der Begriff der „Entgeltlichkeit“ soll durch „Erwerbsmäßigkeit“ ersetzt werden, sodass es für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur mehr auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gleich welcher Art ankommt. Die unwiderlegliche Vermutung bei Regelmäßigkeit entfällt.

Zu Z 2.3:

Schiunterricht durch ausländische Anbieter erfolgt oft nicht durch Schischulen im eigentlichen Sinn, sondern zB durch Reisebüros. Um sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen zu können, ist immer Voraussetzung, dass jenes Unternehmen auch im Herkunftsland zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht befugt ist. Als Herkunftsländer kommen nicht nur EU- bzw EWR-Staaten in Betracht, sondern auch Staaten, mit denen entsprechende Abkommen geschlossen wurden, die den Angehörigen dieser Staaten Dienstleistungsfreiheit im EU- bzw EWR-Raum einräumen. Dies trifft derzeit auf die Schweiz zu (vgl das diesbezügliche Abkommen BGBl III Nr 133/2002).

Die ausdrückliche Begriffsbestimmung dient der Klarstellung auch im Interesse solcher Unternehmen.

Zu Z 3:

Die neue Systematik des § 3, in dessen Abs 2 die Fälle der nicht bewilligungspflichtigen Erteilung von Schiunterricht aufgezählt sind, bringt es mit sich, dass in Bezug auf ausländische Unternehmen nicht bereits die fehlende Anzeige oder die mangelnde Einhaltung der Anzeigefrist zur Unzulässigkeit des von diesem Unternehmen durchgeführten Schiunterrichts führt. Dies wäre – wie unter Pkt 1 dargetan – gemeinschaftsrechtlich höchst problematisch. Wird gegen die Pflicht zur Anmeldung bzw zur Fristbeachtung verstoßen (Abs 3 und 4), handelt es sich aber dennoch um ein Ungehorsamsdelikt, das keinesfalls so schwer wiegt wie die Unzulässigkeit des Schiunterrichts und die sich daran knüpfenden (in der Regel wohl gravierender ausfallenden) verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen.

Abs 2 lit a bis d entspricht der gegenwärtigen Rechtslage.

Vereinsschikurse bedürfen nur dann keiner Schischulbewilligung, wenn sie tatsächlich im Rahmen des Vereinszwecks und nicht in Verfolgung einer Erwerbsabsicht durchgeführt werden. Dadurch soll der Tätigkeit von Vereinen Einhalt geboten werden, deren Mitglied man allein durch die Anmeldung zu einer erwerbsmäßig angebotenen Schifreizeit werden kann. Solche Vereine hätten nämlich ansonsten einen ungerechtfertigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die entweder über eine Schischulbewilligung verfügen müssen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zur Beschäftigung von Lehrkräften auf Landesschilehrer-Niveau verhalten sind.

Bei der Tätigkeit durch "fremde" Schischulen wird zwischen dem sog Ausflugsverkehr (Abs 2 lit f) und der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (Abs 2 lit g) unterschieden:

Die Regelung über den Ausflugsverkehr gilt für sämtliche „fremde" Schischulen. Sie entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage und wird lediglich einfacher formuliert. Gedacht ist zB an die oberösterreichischen, bayrischen oder slowenischen Schischulen, die üblicherweise an ihren Niederlassungsorten Schiunterricht erteilen und sich nur im Rahmen eines „Ausflugs" für ein Wochenende im Land Salzburg aufhalten, um ihren Schülern in der Wintersportdestination Salzburg Schiunterricht zu erteilen. In der Praxis hat dieser gelegentliche Ausflugsverkehr zu keinerlei Problemen geführt, da jene institutionalisierten Schischulen über entsprechend qualifizierte Lehrkräfte verfügen.

Wenn auch darüber hinausgehende Schireisen in das Land Salzburg durch ausländische Anbieter tourismuspolitisch zu begrüßen sind, müssen vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses eines geordneten Schischulwesens (Sicherheitsanforderungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht, Qualitätserfordernisse im Hinblick auf den Tourismus im Land Salzburg) von solchen Anbietern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Integration explizite Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Voraussetzungen lehnen sich an das sog Lyoner Übereinkommen zwischen den Verbänden der Berufsschilehrer der Europäischen Union vom 28.3.2000 und die diesbezügliche Umsetzung in Vorarlberg und Tirol an.

Die geltende Beschränkung der Aufenthaltsdauer von 14 Tagen ist unklar formuliert, dem Wortlaut zufolge könnte sie auch bedeuten, dass die Tätigkeit insgesamt nicht länger als 14 Tage dauern dürfe. Dass dies – wie auch die lange Anmeldefrist an sich und die Fülle von verlangten Voraussetzungen (s etwa die Verweisung auf § 7 Abs 1 lit c bis e und Abs 2 bis 6 !) – EU-rechtlich äußerst problematisch und in der Praxis unvollziehbar bzw nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand vollziehbar ist, braucht nicht näher ausgeführt werden. Auf Vollzugsprobleme ist auch die „Dauereinrichtung" gestoßen, da hier – insbesondere mangels gesicherter Rechtsprechung – nicht klar ist, wann von einer solchen Dauereinrichtung zu sprechen ist. Dazu kommt, dass vor allem für die Anbieter selbst wie auch für die heimischen Schischulen Rechtssicherheit über die Zulässigkeit der Tätigkeiten bestehen muss, um für die Tourismuswirtschaft nachteilige Konflikte zu vermeiden.

Die nunmehr vorgesehenen Regelungen schaffen entsprechende Klarheit. Durch jeden Anbieter dürfen in einem Kalenderjahr (also praktisch in einer Wintersaison – zur Präzisierung ist aber auf das Kalenderjahr abzustellen) im Land Salzburg Schikurse bis zu einer Dauer von höchstens 28 Tagen erteilt werden. Geht die Erteilung von Schiunterricht durch einen Anbieter darüber hinaus, kann bei einer maximal 5 Monate dauernden Wintersaison nicht mehr von Dienstleistung gesprochen werden, sondern wäre bereits von einer Niederlassung zu sprechen. In diesem Sinn ist auch das Lyoner Abkommen im Hinblick auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages zu interpretieren. Der „einzelne" Aufenthalt darf maximal 14 Tage betragen und bezieht sich auf jeden angemeldeten Kurs.

Besonders wesentlich erscheint weiters, dass die eingesetzten Lehrkräfte über eine entsprechende fachliche Befähigung verfügen müssen. Dass die fachliche Befähigung dabei dem Landesschilehrer-Niveau entsprechen muss, rechtfertigt sich vor allem dadurch, dass etwa Schilehrer-Anwärter nicht zur selbstständigen Führung einer Kursgruppe qualifiziert sind. Der Einsatz von Anwärtern in niedergelassenen Schischulen erfolgt auch stets unter unmittelbarer Aufsicht des Schischulleiters bzw von ihm beauftragter qualifizierter Lehrkräfte. Bei ausländischen Schischulen fehlt es dagegen durchwegs an den organisatorischen Voraussetzungen, um einen Schikurs als Ausbildungsveranstaltung für einen Schilehreranwärter zu organisieren. Außerdem werden von derartigen ausländischen Anbietern im Regelfall Kurse jedenfalls über dem Anfängerniveau abgehalten.

Zur Beschränkung, dass Schiunterricht nur im Ausland aufgenommenen Schülern erteilt werden darf, siehe die Ausführung unter Pkt 3 (Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht).

Lit h entspricht der bisherigen lit f. Die bisherige lit g kann entfallen, da Langlauf und Schiwandern ohnehin vom „alpinen Schilauf einschließlich der besonderen Schilaufarten“ im Sinn des § 2 Abs 1 nicht erfasst sind.

Abs 3 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht.

Auch bei der Anmeldung der Vereinsskikurse werden keine Änderungen vorgenommen. Es war mehrheitlicher Wunsch der aus Vertretern der Schischulen, Seilbahnen und Beherbergungsbetriebe gebildeten Gesprächsrunde, dass Anmeldestelle (im Gegensatz zur Rechtslage in Tirol und Vorarlberg, wo der Schilehrerverband die Anmeldungen entgegennimmt) für Vereine und die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmende ausländische Schischulen die Landesregierung als neutrale und wertfreie Stelle sein soll. In Abweichung vom Lyoner Übereinkommen wird eine Anmeldefrist von zwei Wochen zwar als notwendig, aber ausreichend empfunden, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen, den Anmelder gegebenenfalls zur Mängelbehebung in kurzem Weg aufzufordern und die Tätigkeit allenfalls zu untersagen, wenn die materiellen Voraussetzungen des Abs 2 lit e und g gegeben sind. Was die Überprüfung der fachlichen Befähigung betrifft, ist im Vorfeld zu klären, welche Ausbildungsstandards dem Landesschilehrer-Niveau entsprechen; sie können als Erläuterung in das Formular für die Anmeldung aufgenommen werden, um dem Anmelder Rechtssicherheit zu bieten. Liegen die materiellen Voraussetzungen nicht vor, ist die Erteilung von Schiunterricht trotz Anmeldung unzulässig.


Zu Z 5.2:

Diese Neuerung stellt sicher, dass ein Schibegleiter, der seine Tätigkeit auf Grund der auch hier zur Anwendung kommenden Ausnahmen des § 3 Abs 2 bis 4 bewilligungsfrei ausüben kann, jedenfalls über eine der Ausbildung zum Schiführer vergleichbare Qualifikation verfügen muss, wenn markierte Pisten bzw deren Nahbereich verlassen werden. Zwar sieht § 24 Abs 1 letzter Satz vor, dass sich solche Schitouren nach den §§ 4 Abs 3 sowie 7 und 8 des Salzburger Bergführergesetzes richten, doch wird ein ausländischer Schilehrer kaum einen in diesen Bestimmungen angesprochenen Lehrgang im Rahmen der Bergführerausbildung absolviert haben, sodass zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit auf eine der Schiführerausbildung vergleichbare Befähigung abgestellt wird.

Zu Z 7:

Für die Erteilung einer Schischulbewilligung soll hinkünftig kein Hauptwohnsitz im Land Salzburg mehr erforderlich sein. Dadurch wird angesichts der ansonsten gegebenen mittelbaren Diskriminierung von EU- bzw EWR-Ausländern ein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht beseitigt. Weiters wird der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ ersetzt, wie dies schon bundesverfassungsrechtlich im Art 151 Abs 9 B-VG vorgesehen ist.

Die Umschreibung der Einrichtungen, an denen die für die Erteilung einer Schischulbewilligung erforderliche Berufspraxis erworben werden kann, soll auf Grund der Neuorganisation der Bundessportschulen und -heime (so auch in Kaprun) im Rahmen des Bundessporteinrichtungsorganisationsgesetzes neu gefasst werden.

Die für die Erteilung der Schischulbewilligung vorausgesetzte Berufspraxis soll nicht mehr als 10 Jahre zurück liegen, denn ansonsten besteht keine Gewähr dafür, dass der Schischulleiter mit dem neuesten Stand der Schitechnik vertraut ist. Sucht jemand um eine Schischulbewilligung an, der keine entsprechende Berufspraxis in den 10 Jahren vor der Antragstellung nachweisen kann, so soll dieser Person der Zugang zur Schischulbewilligung nicht gänzlich versperrt sein, sondern wird vorgeschlagen, dass sich dieser Bewilligungswerber einem international anerkannten Testverfahren zur Überprüfung seines schitechnischen Könnens zu unterziehen hat. Insbesondere der so genannte „Euro-Test“, der auch im Rahmen des Lyoner Übereinkommens für die Niederlassung verlangt wird und darüber hinaus einen Teil der staatlichen Schilehrerausbildung bildet, kommt als Testverfahren in Betracht. Dabei werden die schitechnischen Fähigkeiten anhand zweier Riesenslalomdurchgänge mit Zeitnehmung bewertet.

Zu Z 8:

Im § 8 Abs 5 ist die lit b durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden (s LGBl Nr 58/2000). Abs 6 hat somit keinen Anwendungsbereich mehr und soll daher entfallen.

Zu Z 9.1, 18.1:

Es erscheint sachgerecht, dass der Nachweis der Verlässlichkeit und der gesundheitlichen Eignung nicht älter als drei Monate sein darf, während dies für den Nachweis der fachlichen Befähigung und der ausreichenden Berufspraxis nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Adaption soll daher vorgenommen werden.

Zu Z 9.2, 13.2, 13.3, 18.2, 21.2:

Die Änderung dient dem schon durch die Gesetze LGBl Nr 115/2001 und 74/2002 verfolgten Ziel, das Wort bzw den Wortteil „Fremdenverkehr“ aus dem Landesrecht zu eliminieren und durch „Tourismus“ zu ersetzen.

Zu Z 10:

Abs 1 soll umformuliert werden, damit in der Praxis anzutreffende Bezeichnungen wie „Schneesportschule“ oder „Snow Academy“ gesetzliche Deckung finden. Ferner soll die Anzeigepflicht betreffend Wahl und Änderung des Schischulnamens aus verwaltungsökonomischen Gründen und auch im Interesse der Schischulbetreiber entfallen.

Weiters soll Abs 3 so geändert werden, dass nicht mehr der Ablauf der Untersagungsfrist abgewartet werden muss, bis der Betrieb der Schischule aufgenommen werden kann.

Zu Z 11, 13.1, 16, 17, 21.1:

Es werden lediglich formelle bzw sprachliche Änderungen im Sinn legistischer Korrekturen durchgeführt.

Zu Z 12, 22, 3:

Die Fundstellenangaben betreffend das Strafgesetzbuch, das Landes-Wacheorganegesetz und das Bergführergesetz sollen entfallen. In Bezug auf das Strafgesetzbuch, welches ein Bundesgesetz ist, entsteht dadurch in diesem Fall keine verfassungsrechtlich verpönte dynamische Weisung.

Zu Z 15:

Die Bezeichnung der Interessensvertretung wird aktualisiert.

Zu Z 19:

Die Anzeigepflicht betreffend Beginn und Ende der Tätigkeit als Schibegleiter kann mangels Bedeutung in der Praxis und zwecks Verwaltungsvereinfachung entfallen.


Zu Z 20:

Personen, die sowohl über eine Schibegleiter-Bewilligung als auch eine Schischulbewilligung verfügen, wären bei Beibehaltung der bisherigen Rechtslage „doppelt“ zur Fortbildung verpflichtet. Dies wird als überschießendes Erfordernis erachtet, das entfallen kann.

Zu Z 23 und 24:

Die betreffenden Bestimmungen sind wegen Zeitverlaufs entbehrlich.

Zu Z 25.1 und 26:

Siehe die Ausführung unter Pkt 3.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.