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Nr. 103 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................... , mit dem die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr /2003, wird geändert wie folgt:

1. § 5 Abs 2 lautet:

„(2) Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages der Wahlen der Gemeindevertretungen zu Grunde zu legen."

2. Im § 121 wird angefügt:

„(5) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2003 tritt mit 1. November 2003 in Kraft."

Artikel II

Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:

1. § 19 Abs 3 lautet:

„(3) Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages (§ 3 Abs 1 und 5 Abs 2 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) der Wahlen der Gemeindevertretungen zu Grunde zu legen."

 

2. Im § 97 wird angefügt:

„(10) § 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2003 tritt mit 1. November 2003 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Salzburger Landtag hat am 2. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst:

„Die Landesregierung wird ersucht, dem Landtag umgehend eine Novelle der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 mit dem Ziel zuzuleiten, dass die Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen nicht mehr nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung erfolgt, sondern nach der Bevölkerungszahl am Stichtag der Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister."

Begründend wird vom Landtag darauf hingewiesen, dass in der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 derzeit die Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung vorgesehen sei. Da die Volkszählungen im Zehn-Jahres-Rhythmus erfolgten, könne es durchaus der Fall sein, dass eine rasch wachsende Gemeinde bis zu zehn Jahre lang weniger Gemeindevertretungsmitglieder habe, als es auf Grund der aktuellen Bevölkerungszahl der Fall wäre. Damit kommen weitaus mehr Einwohner auf ein Mitglied der Gemeindevertretung als in anderen vergleichbaren Gemeinden.

Die neuen Gegebenheiten bei der automationsunterstützten Stellung der Melderegister bringe es mit sich, dass eine Orientierung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen am Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung obsolet wäre. Es sei in jeder Gemeinde möglich, die aktuelle Bevölkerungszahl festzustellen.

Die Gesetzesvorlage zur Änderung der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 und der Salzburger Gemeindeordnung 1994 enthält jene Änderungen, die erforderlich sind, um eine den Intentionen der Landtagsentschließung entsprechende Rechtslage herzustellen. Da in Ausnahmefällen (vgl § 3 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen getrennt stattfinden können, wird bei der Bestimmung des Stichtages alleine auf die Wahlen zur Gemeindevertretung abgestellt. Eine gleich lautende Bestimmung in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 muss mit geändert werden, um eine widersprüchliche Gesetzeslage zu vermeiden. Der Begriff "Einwohnerzahl" umfasst alle Personen mit einem Hauptwohnsitz in der Gemeinde (vgl auch § 2 des Volkszählungsgesetzes 1980).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Art 115 Abs 2 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Zum Regelungsgegenstand besteht kein Gemeinschaftsrecht

 

4. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Der Salzburger Gemeindeverband hat zwei Stellungnahmen übermittelt. In der ersten Stellungnahme ist lediglich die Festlegung einer Uhrzeit zur Bestimmung der Einwohnerwahl angeregt worden. Die zweite Stellungnahme enthält zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu Regelungsdetails; diese Vorschläge sind zum Großteil berücksichtigt worden. Nicht aufgegriffen werden konnte die Anregung, auch im § 3 Abs 2 lit c des Salzburger Volksbefragungsgesetzes nicht mehr auf das Ergebnis der letzten Volksbefragung abzustellen, da dem Gesetz kein sonstiger zeitlicher Anhaltspunkt für die Feststellung der Einwohnerzahl entnommen werden kann.

Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, hat darauf hingewiesen, dass nach der neuen Regelung die Wahlbehörde im Zeitpunkt der Wahlausschreibung u U die genaue Größe der zu wählenden Kollegialbehörden nicht kennt. In der Regel wird aber der Tag der Wahlausschreibung und der Stichtag auf den selben Tag festgelegt werden; auch sonst ist darin kein weiterführendes Problem zu sehen.

5. Kosten:

Die Feststellung der aktuellen Einwohnerzahl zum Stichtag wird auf Gemeindeebene zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Dieser Mehraufwand wird sich nach Ansicht des Salzburger Gemeindeverbandes vor allem aus der Notwendigkeit ergeben, anderen an der Wahldurchführung beteiligten Behörden und Institutionen die aktuelle Einwohnerzahl mitzuteilen. Mehrkosten für das Land und den Bund sind auszuschließen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.