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Nr. 104 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(6. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom................................ , mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr /2003, wird geändert wie folgt:

1. § 37 Abs 4 lit b lautet:

„b) weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, nach Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach der zum Zweck der Adoption erfolgten Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege, bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 119 Abs 1 und 4 spätestens sechs Wochen nach deren Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 120".

2. Im § 273, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:

„(2) § 37 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ....../......... tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die erneute Novellierung der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 (LArbO 1995) dient der Anpassung des § 37 Abs 4 lit b LArbO 1995 an die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 31 Abs 5 Z 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG). Dessen inhaltliche Abweichung von der grundsatzgesetzlichen Bestimmung findet sich bereits in der Wiederverlautbarung der Salzburger Landarbeitsordnung LGBl Nr 7/1996, wurde aber erst jetzt bei Arbeiten der Landarbeiterkammer für Salzburg zur systematischen Darstellung der betrieblichen Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu") festgestellt.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG.

3. Kosten:

Den Gebietskörperschaften erwachsen aus dem Gesetzesvorhaben keine Verwaltungsmehrkosten.

4.Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren wurden gegen das geplante Vorhaben keine Einwände erhoben.

5. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 31 Abs 5 Z 2 LAG sieht vor, dass weiblichen Dienstnehmern der Anspruch auf Abfertigung erhalten bleibt, wenn sie spätestens drei Monate nach Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach der zum Zweck der Adoption erfolgten Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege das Dienstverhältnis auflösen. Nach § 37 Abs 4 lit b LArbO 1995 bleibt der Anspruch auf Abfertigung unter den sonst gleichen Voraussetzungen dagegen nur dann erhalten, wenn das Kind das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Weiters bleibt entsprechend der grundsatzgesetzlichen Bestimmung weiblichen Dienstnehmern der Anspruch auf Abfertigung erhalten, wenn diese während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung das Dienstverhältnis auflösen. Eine gleich lautende Regelung fehlt bislang im § 37 Abs 4 lit b LArbO 1995, obwohl im § 37 Abs 9 Z 3 für die Berechnung der Abfertigung auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch die Dienstnehmerin während einer Teilzeitbeschäftigung Bezug genommen ist. In so ferne handelt es sich bei der diesbezüglichen Anpassung des § 37 Abs 4 lit b LArbO 1995 an die grundsatzgesetzliche Bestimmung um die ausdrückliche Aufnahme eines die Abfertigung wahrenden Beendigungsgrundes für ein Dienstverhältnis, der an anderer Stelle des Gesetzes, nämlich im § 37 Abs 9 LArbO 1995, ohnehin anerkannt und vorausgesetzt ist.

Zu Z 2:

Die Einbeziehung der Fälle der Adoption eines Kindes im zweiten Lebensjahr oder der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege zum Zweck der Adoption für die Beibehaltung des (alten) Abfertigungsanspruches soll mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten, ebenso die Einbeziehung der Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung. Diese Rückwirkung hat theoretisch die Folge, dass in solchen, in der Vergangenheit gelegenen Fällen der Abfertigungsanspruch nachträglich wieder aufleben würde und noch innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden könnte. Allerdings wird dieser Rückwirkung mangels solcher vergangener Fälle kaum praktische Relevanz zukommen, da es anders nicht erklärlich wäre, dass die Abweichung des § 37 Abs 4 lit b LArbO 1995 von § 31 Abs 5 Z 2 LAG erst im Jahr 2003 „entdeckt" wurde.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.