Nr. 702 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)
Vorlage der Landesregierung
Gesetz
vom .............................................. , mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz und das Salzburger Volksbefragungsgesetz geändert werden
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 52/2002, wird geändert wie folgt:
1. (Verfassungsbestimmung) Im Art 6 lauten die Abs 2 und 3:
„(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
2. (Verfassungsbestimmung) Im Art 57 wird angefügt:
„(4) Art 6 Abs 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr /2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Artikel II
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
1. § 20 Abs 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben."
2. § 37 lautet:
„Wählbarkeit
§ 37
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
3. Im § 112 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die §§ 35 Abs 1, 38 Abs 4 und 92 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft, § 100 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 27. April 1999 in Kraft."
3.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Die §§ 20 Abs 1 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Artikel III
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 13/2002, wird geändert wie folgt:
1. (Verfassungsbestimmung) Im § 19 Abs 1 lautet die Z 1:
„1. vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;"
2. § 36 Abs 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
3. Im § 86 Abs 1 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzgewählten durch Tod oder durch Streichung (§ 85 Abs 4) erschöpft, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Der Ergänzungsvorschlag muss mindestens so viele Ersatzgewählte enthalten, als Bewerber dieser Partei gewählt worden sind."
4. Im § 114 wird angefügt:
„(6) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der Wahlergebnisse bis zum Tag der Wahlausschreibung einer gleichzeitig durchzuführenden Wahl des Landtages und einer Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahl gemäß § 111 sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden."
5. § 121 lautet:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 121
(1) Die §§ 34 Abs 1, 114 Abs 4 und 118 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 23 Abs 2 und 57 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 treten mit
1. März 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 19 Abs 1, 36 Abs 1, 86 Abs 1 und 114 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl
Nr ..../2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 19 Abs 1 im Verfassungsrang."
Artikel IV
Das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, LGBl Nr. 61/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 wird geändert wie folgt:
1. § 3 Abs 1 lautet:
„(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998)."
2. Nach § 22 wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 23
(1) § 3 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr /2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Artikel V
Das Salzburger Volksbefragungsgesetz, LGBl Nr 62/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 wird geändert wie folgt:
1. § 4 Abs 1 lautet:
„(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998). Als Stichtag gilt dabei der 1. Jänner des Jahres der Volksbefragung."
2. Im § 15 Abs 1 lautet der letzte Satz: „Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß lit c tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden."
3. Nach § 21 wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 22
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 1 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2003 treten mit
1. Oktober 2003 in Kraft."
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Mit Entschließung vom 26. März 2003 hat der Salzburger Landtag die Landesregierung ua ersucht, „dem Landtag eine Novelle zum Landesverfassungsgesetz 1999 und der entsprechenden Ausführungsgesetze vorzulegen, mit der sichergestellt wird, dass alle Männer und Frauen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechtes besitzen, wahlberechtigt sind".
Derzeit sind bei Landtags- und Gemeindewahlen nur jene Personen wahlberechtigt, die vor dem 1.Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art 6 Abs 2 L-VG). Auch die Altersgrenze für die Wählbarkeit (19. Lebensjahr) muss derzeit am 1. Jänner des Wahljahres erreicht sein (Art 6 Abs 3 L-VG).
Die Gesetzesvorlage enthält die vom Landtag gewünschte Änderung in Bezug auf das Mindestalter für das aktive Wahlrecht und darüber hinausgehend aus systematischen Gründen auch für das Erreichen der Altersgrenze für das passive Wahlrecht. In beiderlei Hinsicht wird auf den Tag vor dem Wahltag und nicht mehr auf den davor liegenden 1. Jänner abgestellt.
Die geänderte Altersgrenze muss auch in der Landtags- und der Gemeindewahlordnung sowie aus praktischen Gründen im Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz sowie im Volksbefragungsgesetz nachvollzogen werden. Bei den Bestimmungen über die Instrumente der direkten Demokratie auf Gemeindeebene (§§ 53a, 53d und 53g des Salzburger Stadtrechtes 1966, § 76 der Salzburger Gemeindeordnung 1994) wird bei der Beurteilung des Stimmrechtes bereits seit Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 13/2002 auf das Wahlrecht zu Gemeindewahlen verwiesen, so dass hier kein Änderungsbedarf besteht.
Die Vorlage sieht darüber hinaus einige geringfügige Änderungen der Gemeindewahlordnung sowie des Volksbefragungsgesetzes vor. Die Änderungsvorschläge stammen überwiegend von Wahl- oder Abstimmungsbehörden und greifen Probleme bei der praktischen Anwendung der Gesetze auf. Daneben sollen auch einige formelle Änderungen und Berichtigungen vorgenommen werden.
2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 95 Abs 1 und Art 115 Abs 2 B-VG.
3. Übereinstimmung mit EU-Recht:
Zu den Regelungsgegenständen besteht kein Gemeinschaftsrecht.
4. Kosten:
Das Vorhaben kann für die Gemeinden Mehrkosten durch den erhöhten Verwaltungsaufwand bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse zur Folge haben. Dieser Mehraufwand wird im Hinblick auf die gegebene EDV-Unterstützung als geringfügig eingestuft.
Für die anderen Gebietskörperschaften sind keine Mehrkosten zu erwarten.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme angeregt, auch die Altersgrenze für das passive Wahlrecht auf 18 Jahre zu senken, und als Begründung auf das Eintreten der Volljährigkeit mit dem vollendeten 18. Lebensjahr verwiesen. Der von der Kinder- und Jugendanwaltschaft behauptete enge Zusammenhang zwischen Volljährigkeit und passivem Wahlrecht war allerdings in der Rechtsordnung nie gegeben. Die Absenkung der Volljährigkeitsgrenze auf das 19. Lebensjahr im Jahr 1973, BGBl Nr 108/1973, hatte keineswegs ein entsprechendes Nachziehen des Wahlalters zu Folge. Das passive Wahlalter wurde erst 1993, BGBl Nr 471/1992, ab dem 19. Lebensjahr zuerkannt. Auch Art 26 Abs 4 B-VG sieht für die Wahlen zum Nationalrat eine Altersgrenze von 19 Jahren für das passive Wahlrecht vor. Die Anregung der Kinder- und Jugendanwaltschaft wird daher nicht aufgegriffen.
Im Übrigen sind gegen das Vorhaben keine Einwände erhoben worden.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Art I:
Entsprechend der einleitend zitierten Entschließung des Salzburger Landtages sollen in Hinkunft bei Landtags-, Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen auch jene Personen wahlberechtigt sein, die das 18. Lebensjahr ab dem 1. Jänner des Wahljahres bis einschließlich zum Tag vor dem Wahltag vollenden. Aus systematischen Gründen wird diese Änderung auch bei der Bestimmung über das passive Wahlrecht vorgenommen.
Die weiteren Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht, dh die österreichische Staatsbürgerschaft (bei Landtagswahlen) und ein Hauptwohnsitz im Land Salzburg, müssen weiter wie bisher am Stichtag vorliegen.
Zu Art II:
Zu den Z 1 und 2:
Die im Art I landesverfassungsgesetzlich vorgegebene Änderung des Beurteilungszeitpunktes für die Vollendung des Wahlalters von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht und von 19 Jahren für das passive Wahlrecht muss auch in der Landtagswahlordnung nachvollzogen werden. Die Eintragung der in die Wählerverzeichnisse zusätzlich aufzunehmenden Wahlberechtigten ist durch die mit der Novelle LGBl Nr 13/2002 vorgenommene Änderung im § 23 Abs 2 sichergestellt.
Zu Z 3:
Die Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderung des § 100 durch das Gesetz LGBl Nr 7/1999 wird richtig gestellt und das Inkrafttreten des geänderten Beurteilungszeitpunktes für das Wahlalter ergänzt.
Zu Art III:
Zu den Z 1 und 2:
Der geänderte Beurteilungszeitpunkt für das Erreichen des Wahlalters wird auch in der Gemeindewahlordnung nachvollzogen.
Zu Z 3:
Die Gründe, die zu einer Erschöpfung der Liste der Ersatzgewählten (Tod oder Streichung) führen können, sollen auf Grund einer Anregung des Salzburger Gemeindeverbandes klargestellt werden. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits § 99 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998.
Zu Z 4:
Für zusammengelegte Wahlen sieht das Gesetz eigene Wahlbehörden vor, die in der Zusammensetzung weitgehend den für Landtagswahlen vorgesehenen Wahlbehörden entsprechen. Da die Funktionsperiode von Wahlbehörden grundsätzlich bis zur Konstituierung der für die nächste Wahl einzurichtenden Wahlbehörden dauert (§ 17 Abs 6 GWO 1998), ergeben sich Zweifel darüber, ob bei den zwischen den zusammengelegten allgemeinen Landtags- bzw Gemeindewahlen anfallenden Aufgaben der Wahlbehörden insbesondere auf Gemeindeebene (zB bei Bürgerbegehren, -befragungen oder -abstimmungen) die Zusammensetzung der Wahlbehörden nach § 114 GWO 1998 oder aber nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 6 ff GWO 1998 bzw §§ 97 ff GWO 1998 (für den Bereich der Landeshauptstadt Salzburg) vorzunehmen ist. Diese Unklarheit soll in der Weise bereinigt werden, dass die Funktionsperiode der für zusammengelegte Wahlen einzurichtenden Wahlbehörden auf die Zeit zwischen Wahlausschreibung und Kundmachung des Wahlergebnisses beschränkt wird und sich die Zusammensetzung im Übrigen wieder nach den jeweiligen Anordnungen in der Landtags- oder Gemeindewahlordnung richtet.
Zu Z 5:
Die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 ist richtig zu stellen. Aus diesem Anlass soll der gesamte § 121 neu erlassen werden.
Zu Art IV:
Zu Z 1:
Bei Volksabstimmungen und Volksbegehren muss für das Vorliegen der Stimm- oder Antragsberechtigung das 18. Lebensjahr derzeit bereits am 1. Jänner des Jahres der Volksabstimmung (des Volksbegehrens) vollendet worden sein. Auch hier wird in Hinkunft auf den Tag vor der Abstimmung bzw der Antragstellung abgestellt.
Zu Z 2:
Entsprechend dem im Landesrecht nunmehr gängigen legistischen Standard werden die Bestimmungen über das Inkrafttreten von Novellen in das Gesetz eingefügt. Zu diesem Zweck werden im neuen § 23 zuerst die Anordnungen über das Inkrafttreten der durch LGBl Nr 115/1993 vorgenommenen Änderungen nachgetragen (Abs 1) und dann diejenigen zum gegenständlichen Vorschlag angefügt (Abs 2).
Zu Art V:
Zu Z 1:
Vgl die Erläuterungen zu Art IV Z 1.
Zu Z 2:
Auf Grund von Anregungen der Sprengel- bzw Gemeindewahlbehörden soll die Verpflichtung zur Nummerierung und tabellarischen Erfassung von Stimmzetteln bei Volksbefragungen nicht mehr gelten, wenn nur eine Frage zu beantworten ist.
Zu Z 3:
Vgl die Erläuterungen zu Art IV Z 2.
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.