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Nr. 703 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................ , mit dem die Garagenordnung und das Gesetz LGBl Nr 68/1966 aufgehoben sowie das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, das Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die als landesgesetzliche Vorschrift geltende Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 17. Februar 1939, RGBl I S 219, über Garagen und Einstellplätze – Garagenordnung, in Österreich eingeführt durch die Einführungsverordnung vom 18. November 1939, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 1447/1939, in der Fassung der Verordnung RArbBl 1944/I S 325 und der Gesetze LGBl Nr 59/1997 und 46/ 2001 sowie das Gesetz vom 29. Juni 1966, LGBl Nr 68, mit dem die baubehördliche Zuständigkeit zur Vollziehung der Garagenordnung vom 17. Februar 1939, deutsches RGBl I S 219, neu bestimmt wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1976 werden aufgehoben.

Artikel II

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 32 wird angefügt:

„(7) In die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche sind zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen nicht einzurechnen, soweit deren überbaute Grundfläche im Bauplatz insgesamt beträgt:

1. für Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze höchstens 15 m² je verpflichtend zu schaffenden Stellplatz;

2. für Nebenanlagen zum Abstellen von Fahrrädern höchstens 2 m² je Wohnung;

3. für sonstige Nebenanlagen höchstens 20 m².

Die Nichteinrechnung dieser Nebenanlagen findet nur statt, soweit deren überbaute Grundfläche 10 % der Fläche des Bauplatzes nicht überschreitet."

2. Im § 50 entfällt Abs 3. Die Abs 4 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bis „(9)".

3. Im § 53 wird angefügt:

"(3) Die §§ 32 Abs 7 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit ................................................. in Kraft."

Artikel III

Das Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2003, wird geändert wie folgt:

Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Im Abs 4 wird angefügt: „Diese Mindestabstandsbestimmung gilt nicht für eingeschoßige Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen."

2. Im Abs 7 entfallen die lit d und f und erhält die lit e die Bezeichnung „d)".

3. Nach Abs 7 wird eingefügt:

„(7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 29 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 1998 im Widerspruch stehen.

2. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.

3. Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich – vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen – im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.

4. Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und:

5. Von dieser Bestimmung darf für den selben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer gemäß Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können.

Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein."

4. Im Abs 8 wird nach der lit d eingefügt:

„Die Voraussetzung der lit a gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der lit d, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß § 29 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 1998 handelt."

Artikel IV

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 1 wird in der Z 5 angefügt: „als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;"

2. Im § 2 Abs 1 wird nach der Z 6 eingefügt:

„6a. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid gemäß § 26 Abs 2 bzw § 28 Abs 3 des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;

6b. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;"

 

3. Im § 3 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. In der Z 4a wird nach der ersten Wortfolge „Art des Verwendungszweckes" der Ausdruck „im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5" eingefügt.

3.2. Nach Z 6 wird angefügt:

„7. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn sie in Verbindung mit einer nur anzeigepflichtigen Maßnahme steht und nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder ein im § 2 Abs 1 Z 6a genannter Bescheid vorliegt;

8. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen sowie von dazu gehörigen Wendeplätzen, die in Verbindung mit einer nur anzeigepflichtigen Maßnahme steht."

4. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 wird angefügt:

4.1.1. in der lit a: „in den Lageplan sind schließlich auch die verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze, die Zu- und Abfahrten dazu bzw davon, die Wendeplätze sowie die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr einzuzeichnen;"

4.1.2. in der lit b: „und mit Einzeichnung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Stellplätze"

4.2. Im Abs 4 entfällt in der lit d das Wort „und" und werden in der lit e das Wort „und" und nach der lit e angefügt:

„f) bei Garagen die Angabe für welche nach dem verwendeten Treibstoff zu unterscheidende Fahrzeuge die Garage bestimmt ist, wenn eine Nutzung mit anderen Fahrzeugen beabsichtigt ist als solchen, die mit Benzin oder Diesel betrieben werden."

5. Im § 9 wird nach Abs 2 eingefügt:

„(2a) In der Baubewilligung ist die Errichtung der verpflichtend zu schaffenden Kraftfahrzeug-Abstellplätze durch Auflagen vorzuschreiben. Neben den Vorschreibungen, die zur Einhaltung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich sind, kann dabei die Anordnung von Einbahnführungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gehwegen und sonstigen verkehrstechnischen Regelungen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs aufgetragen werden."

6. Nach § 24 wird angefügt:

㤠25

 

(1) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 4 und 9 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr...../....... treten mit ....................................... in Kraft.

(2) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, findet das Baupolizeigesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(3) Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszweckes keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des § 39e Abs 1 Z 3 des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.

(4) Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen."

Artikel V

Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2003, wird geändert wie folgt:

1. Im § 39 Abs 1 werden vor dem Wort „Kleinwohnhäuser" die Worte „Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Garagen," eingefügt.

 

2. Nach § 39 wird eingefügt:

„1. Unterabschnitt

Kraftfahrzeug-Abstellplätze, Garagen

Begriffsbestimmungen

§ 39a

(1) Abstellplätze sind unbebaute, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(2) Abstellplätze mit Schutzdächern bis zu einer überdachten Fläche von 250 m² und höchstens einer Seitenwand gelten als überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze.

(3) Garagen sind nicht unter Abs 2 fallende Bauten, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Es gelten als:

a) oberirdische Garagen: Garagen und Garagengeschoße, deren Fußboden nicht mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;

b) Tiefgaragen: Garagen und Garagengeschoße, deren Fußboden mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt;

c) offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Seitenwände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen udgl darf die Mindestöffnung nicht verringert werden.

(4) Brandgefährdete Räume sind Garagen und die Nebenräume, in denen brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können.

(5) Nebenanlagen eines Abstellplatzes oder einer Garage sind Anlagen und Räume, die dem Betrieb des Abstellplatzes bzw der Garage dienen (Zu- und Abfahrten, Wendeplätze, Abstellräume, Toiletten udgl).

(6) Stellplatz ist die Standfläche eines einzelnen Kraftfahrzeuges auf dem Abstellplatz oder in der Garage.

(7) Zu- und Abfahrten sind die Wege zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und dem Stellplatz.

(8) Abstellplätze und Garagen sind bei einer Fläche

a) bis 100 m²: Kleinabstellplätze bzw Kleingaragen,

b) über 100 m² bis 1.000 m²: Mittelabstellplätze bzw Mittelgaragen,

c) über 1.000 m²: Großabstellplätze bzw Großgaragen.

Maßgebend ist die (lichte) Grundfläche einschließlich der brandgefährdeten Nebenräume.

Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen

§ 39b

(1) Bei der Errichtung von Bauten, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sowie von Tribünenanlagen sind vom Bauwerber geeignete Stellplätze im Freien oder in Garagen in ausreichender Zahl und Größe und mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Zahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Bauten oder Tribünenanlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.

(2) Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist für Bauten der nachstehenden Art unter Heranziehung der folgenden Schlüsselzahlen festzulegen:

a) bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl;

b) bei Wohnheimen für Schüler oder Lehrlinge 1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze, für Studenten oder ledige Personen 1 Stellplatz je begonnene 4 Heimplätze, für Senioren 1 Stellplatz je begonnene 7 Heimplätze, für Pflegeheime 1 Stellplatz je begonnene 10 Heimplätze;

c) bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfe, Pensionen udgl) 1 Stellplatz je begonnene 2 Gästezimmer;

d) bei Gastgewerbebetrieben (Restaurants, Cafes, Bars udgl) 1 Stellplatz je begonnene 10 m² Nutzfläche des Gastraumes;

e) bei Büro- und Verwaltungsräumen, Ambulatorien und Arztpraxen 1 Stellplatz je begonnene 30 m² Nutzfläche;

f) bei Handelsgeschäften, Geschäftshäusern udgl sowie Einkaufszentren ohne Lebens- und Genussmittelangebot 1 Stellplatz je begonnene 50 m² Verkaufsfläche;

g) bei Einkaufszentren mit Lebens- und Genussmittelangebot 1 Stellplatz je begonnene 30 m² Verkaufsfläche;

h) bei Betriebsbauten, die nicht unter eine andere lit fallen, 1 Stellplatz je begonnene 60 m² Nutzfläche;

i) bei Veranstaltungs- und Versammlungsstätten (Theater, Kinos, Konzerthäuser, Kongresshäuser udgl) 1 Stellplatz je begonnene 5 Besucherplätze;

j) bei Hallenbädern und Freibädern sowie bei Tribünenanlagen 1 Stellplatz je begonnene 10 Besucher nach Fassungsvermögen bzw Besucherplätze;

k) bei Kindergärten und Horten 1 Stellplatz je Gruppenraum und zusätzlich 1 weiterer Stellplatz;

l) bei Schulen: 1 Stellplatz je Klasse der 1. bis 4. Schulstufe zusätzlich 1 weiterer Stellplatz, 2 Stellplätze je Klasse der 5. bis 9. Schulstufe, 3 Stellplätze je Klasse der 10. oder einer höheren Schulstufe;

m) bei Krankenanstalten 1 Stellplatz je begonnene 5 Betten.

Bei unterschiedlichen Verwendungszwecken von Bauten hat die Festlegung der Zahl der zu schaffenden Stellplätze unter Zugrundelegung des Ausmaßes der jeweiligen Verwendungszwecke zu erfolgen. Für die Ermittlung der Verkaufsfläche gilt § 17 Abs 9 ROG 1998; bei der Ermittlung der Nutzfläche sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal udgl außer Betracht zu lassen.

(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze durch Verordnung, allenfalls in den Bebauungsplänen, im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Interessen abweichend von Abs 2 höher oder niedriger festzulegen. Dabei sind die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung, insbesondere ein vorhandenes Verkehrskonzept, die Lage des Bebauungsgebietes in der Gemeinde und dessen Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Unter solchen Umständen können im Bebauungsplan auch Obergrenzen für die Herstellung von Stellplätzen festgelegt werden. Eine Unterschreitung der Schlüsselzahl für Stellplätze für Wohnungen kommt dabei keinesfalls in Betracht.

(4) Von der Verpflichtung gemäß Abs 1 bis 3 kann die Baubehörde über Ansuchen durch Bescheid Ausnahmen zulassen, soweit nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kein oder ein geringerer Bedarf nach Stellplätzen besteht. Die Umstände sind vom Bauwerber nachzuweisen. Im Bescheid über die Ausnahme sind die dafür maßgeblichen Umstände genau festzuhalten. Ist auf Grund einer gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 erlassenen Verordnung die Bezirkshauptmannschaft als Baubehörde zuständig, hat sie vor Erlassung eines solchen Bescheides die Gemeinde zu hören.

(5) An Stelle von Abstellplätzen im Freien kann zur Gänze oder auch nur teilweise die Herstellung von Garagen vorgeschrieben werden, soweit bei Herstellung von Abstellplätzen im Freien eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten wäre.

(6) Von den gemäß Abs 1 bis 5 notwendigen Stellplätzen sind bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Stellplätze, jedenfalls aber zwei Stellplätze, bei Wohnbauten, ausgenommen Kleinwohnhäuser, mindestens ein Stellplatz je begonnene 30 Wohnungen für behinderte Menschen vorzusehen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen. Dabei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.

(7) Die gemäß Abs 1 bis 5 notwendigen Abstellplätze sind auf dem Bauplatz herzustellen. Soweit diese Abstellplätze nicht mit allgemein wirtschaftlich vertretbarem Aufwand auf dem Bauplatz hergestellt werden können, kann der Bauwerber nachweisen, dass für das Bauvorhaben solche Stellplätze in der notwendigen Zahl außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sind oder hergestellt werden, die vom Bauplatz im Fußweg nicht mehr als 300 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit durch die ständigen Benützer oder Besucher der späteren Anlage auf Dauer gesichert ist. Ist auch dies nicht möglich, hat der Bauwerber für die nicht hergestellten und nicht zur Verfügung stehenden Stellplätze die von der Gemeinde dafür gemäß § 39c bestimmte Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahl dieser Stellplätze ist in der Baubewilligung bzw Kenntnisnahme der Bauanzeige ausdrücklich festzulegen. Die gemäß Abs 6 notwendigen Stellplätze sind jedenfalls auf dem Bauplatz herzustellen.

(8) Auf Flächen, die für die gemäß Abs 1 bis 7 notwendigen Stellplätze bestimmt sind, ist die Errichtung anderer, auch baubehördlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Anlagen unzulässig. Eine Änderung der Art des Verwendungszweckes ist vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen aber zulässig, wenn gleich viele Ersatzstellplätze hergestellt werden.

Ausgleichsabgabe für fehlende Stellplätze

§ 39c

(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für jeden Stellplatz, der von der sich aus § 39b Abs 1 bis 4 ergebenden Mindestzahl nicht hergestellt wird oder gemäß Abs 7 nicht zur Verfügung steht, einmalig eine Ausgleichsabgabe in der sich nach Abs 2 ergebenden Höhe zu erheben. Bei der Änderung von Bauten oder ihres Verwendungszweckes kann die Ausgleichsabgabe nur für jene Stellplätze eingehoben werden, die vom allenfalls erhöhten Bedarf an Stellplätzen nicht geschaffen werden.

(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe je Stellplatz ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nach den ortsüblichen durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten im Bauland und auf der Grundlage von 150 € Errichtungskosten je Quadratmeter festzusetzen. Dabei ist ein Flächenbedarf von 25 m² je Stellplatz zu Grunde zu legen. Die Ausgleichsabgabe je Stellplatz darf 15.000 € nicht überschreiten. Die genannten Beträge für die Errichtungskosten je Quadratmeter und für das Höchstausmaß der Ausgleichsabgabe können von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Entwicklung des Baukostenindex sowie der Grundstückspreise geändert werden.

(3) Die Ausgleichsabgabe ist dem Bauherrn bei Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige vorzuschreiben. Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe demjenigen, der sie entrichtet hat, oder dessen ausgewiesenem Rechtsnachfolger zurückzuzahlen, wenn und soweit die Baubehörde festgestellt hat, dass innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe fehlende Stellplätze für die betreffende Anlage hergestellt worden sind. Ebenso ist die Ausgleichsabgabe zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung bzw die Kenntnisnahme der Bauanzeige für das betreffende Bauvorhaben durch Verzicht oder sonst erloschen ist und die Baubehörde dies durch Bescheid festgestellt hat. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren ab Fertigstellung der Stellplätze bzw Erlöschen der Baubewilligung bzw der Kenntnisnahme der Bauanzeige geltend gemacht wird.

(4) Die Erträge der Ausgleichsabgabe sind von der Gemeinde zur Deckung ihres Aufwandes für die Errichtung oder den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, für Verbesserungen zu Gunsten des nicht motorisierten Individualverkehrs oder für die Errichtung öffentlicher Parkplätze oder Parkgaragen zu verwenden.

Situierung der Garagen und Abstellplätze;

Ein- und Ausfahrten; Zu- und Abfahrten

§ 39d

(1) Abstellplätze und Garagen sollen möglichst nahe an den Straßen mit öffentlichem Verkehr gelegen sein.

(2) Die Ein- und Ausfahrten zu bzw von Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihre Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße mit öffentlichem Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für die Zu- und Abfahrten zu bzw von den Stellplätzen mit der Ergänzung, dass durch deren Benutzung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auch auf den Zu- und Abfahrten selbst nicht beeinträchtigt werden darf.

(3) Bei Mittel- und Großabstellplätzen und -garagen darf die Benutzung der Zu- und Abfahrten keine Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Bei Großabstellplätzen und -garagen sind die Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten anzuordnen, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Vermeidung von das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn erforderlich ist.

Garagen für gasbetriebene Kraftfahrzeuge

§ 39e

(1) Für Garagen, die dem Ansuchen zufolge dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden oder mit sich führen, gelten ergänzend zu den sonst an Garagen gestellten Anforderungen folgende Bestimmungen:

1. Bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen muss die Lüftung so beschaffen sein, dass ein vierfacher Luftwechsel pro Stunde jederzeit gewährleistet ist und die Bildung von Gasansammlungen im Deckenbereich verhindert wird.

2. Bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen sowie bei offenen Großgaragen müssen im Deckenbereich gleichmäßig über den Garagengrundriss verteilte natürliche Brandrauchentlüftungsöffnungen im Ausmaß von insgesamt 4% der Brandabschnittsfläche vorhanden sein. Diese Öffnungen dürfen nur dann verschließbar eingerichtet werden, wenn die Verschlüsse so beschaffen sind, dass sie bei einer Temperatur von 70° C selbsttätig öffnen. Die Öffnungsfunktion muss auch bei Stromausfall gegeben sein. An zentraler Stelle außerhalb der Garage ist ein Schalter für das gleichzeitige Öffnen sämtlicher Verschlüsse vorzusehen.

3. Die Fußböden von Garagen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantriebdienen sollen, müssen über der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Außerdem muss eine wirksame bodennahe Lüftung gewährleistet sein.

(2) Kraftfahrzeuge, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Anforderungen des Abs 1 nicht erfüllen, nicht eingefahren und abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Einfahrt in leicht verständlicher Form und dauerhaft hingewiesen werden."

 

3. Vor § 40 wird als Überschrift eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Sondervorschriften für sonstige Bauten und bauliche Anlagen"

4. Im § 62 wird nach Z 7 eingefügt:

„7a. § 39d Abs 3 hinsichtlich der das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn;"

5. Im § 63 Abs 1 wird angefügt: „Darin können auch die Benutzung der Anlagen betreffende Bestimmungen getroffen werden, soweit solche erforderlich sind, den gefahrlosen Bestand und Betrieb einer Anlage zu gewährleisten."

6. Im § 64 wird nach der lit e eingefügt:

„f) entgegen § 39b Abs 8 baubehördlich nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtige Anlagen errichtet,"

Artikel VI

(1) Die Art I, III und V dieses Gesetzes treten mit ....................................... in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eine auf § 63 des Bautechnikgesetzes gestützte Verordnung über die bautechnischen Anforderungen an Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie über Benutzungsvorschriften für Garagen zu erlassen und mit diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(3) Auf Verfahren, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, finden die Garagenordnung, das Bebauungsgrundlagengesetz und das Bautechnikgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Verordnungen der Gemeinde, die auf Grund der §§ 2 und 3 der Garagenordnung in der bisher geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der §§ 39b und 39c des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ....../...... erlassen.

Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren der Normen und technischen Vorschriften, 98/34/EG.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Gesetzesvorhaben dient im Wesentlichen der Rechtsbereinigung: Die noch aus dem Jahr 1939 stammende Garagenordnung (im Folgenden als GaO abgekürzt) soll aufgehoben werden. Soweit einzelne Regelungen auch auf Grund des allgemeinen Raumordnungs- und Baurechts nicht obsolet geworden sind, werden die garagenrechtlichen Bestimmungen neu gefasst und teils in das allgemeine Raumordnungs- und Baurecht (ROG, BGG, BauPolG, BauTG) eingegliedert. Ein anderer Teil, nämlich die Bestimmungen über die bautechnischen Anforderungen und über die Benutzung von Garagen, soll nicht mehr gesetzlich geregelt werden. Wie auch für weite Teile des Bautechnikgesetzes geplant, sollen diese Inhalte, die technische Einzelheiten betreffen und mehr fachlich-sachverständig als politisch zu entscheiden sind, durch Verordnung der Landesregierung normiert werden. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage sind damit aber keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen verbunden.

Die Inhalte des Gesetzesvorhabens entsprechen den Ergebnissen einer vom Legislativ- und Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung gebildeten Arbeitsgruppe, der neben Vertretern dieser Fachabteilung Experten der mit Baurecht und Bautechnik befassten Abteilungen 1, 6 und 7 sowie des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg und des Salzburger Gemeindeverbandes angehört haben. Ziel der Arbeitsgruppe war es in erster Linie, das geltende Recht zu bereinigen, vor allem durch Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik bei den bautechnischen Anforderungen an Garagen. Dies gilt in besonderem Maß für die Anforderungen an Garagen, die (auch) zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen sollen, die mit Erd- oder Flüssiggas betrieben werden. Für mit Wasserstoff betriebene Kraftfahrzeuge besteht derzeit noch kein Bedarf an einer besonderen Regelung, da diese Technologie sich noch im Versuchsstadium befindet. Nach geltendem Recht (§ 29 Abs 2 und § 50 Abs 2 GaO) dürfen Garagen für mit hochverdichtetem Gas betriebenen Fahrzeugen nicht unter Aufenthaltsräumen errichtet werden bzw dürfen Kraftfahrzeuge, die mit Speichergas angetrieben werden, unter Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht eingestellt werden. Solche Verbote sollen nicht mehr getroffen werden. An ihrer Stelle sind aber unbedingt ausreichende Sicherheitsvoraussetzungen aufzustellen. Davon und von Harmonisierungen systematischer Natur abgesehen, werden grundlegende Änderungen etwa im Bereich der Stellplatzschaffungspflicht und der baulichen Ausnutzbarkeit von Bauplätzen nicht verfolgt. Für die Errichtung von Nebenanlagen zu Wohnbauten, die dem Bedarf der Bewohner dienen, werden dagegen erleichternde Bestimmungen zur Unterschreitung der sonst geltenden Mindestabstände von den Grenzen des Bauplatzes geschaffen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

Für mit Wasserstoff betriebene Kraftfahrzeuge besteht derzeit noch kein Bedarf zu besonderer Regelung, da diese Technologie sich noch im Versuchsstadium befindet.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Es besteht kein dem Gesetzesvorhaben entgegenstehendes EU-Recht.

4. Kosten:

Rechtsbereinigung dient immer der Kostensenkung in der öffentlichen Verwaltung. Dazu kommt hier im Besonderen, dass für typisierte Fälle gesetzliche Ausnahmen normiert werden, die behördliche Verfahren ersparen. In gewissem Rahmen ergeben sich daher Entlastungswirkungen für die vollziehenden Baubehörden und deren Rechtsträger.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Das Gesetzesvorhaben stieß im Begutachtungsverfahren nur auf wenige grundsätzliche Einwände.

Die Wirtschaftskammer kritisierte die Abstellplatzbaupflicht als bei innerstädtischen Standorten extrem verteuernd. Ihre Abschaffung würde zur Stärkung der Orts- und Stadtkerne beitragen. Desgleichen sollte die Ausgleichsabgabe für Orts- und Stadtkerngebiete entfallen. Zielführend wäre es weiters, allfällige Ausgleichsabgaben zumindest für die Errichtung von Parkgaragen in der jeweiligen Innenstadt/Ortskern zweckzuwidmen. Auch die Industriellenvereinigung Salzburg sprach sich gegen die Ausgleichabgabe als „Strafabgabe" aus. Ein Aufgreifen dieser Vorstellungen überschreitet das gegenständliche Vorhaben aber bei weitem. Das für die Stellplatzbaupflicht und die Ausgleichsabgabe geltende Recht soll daher gegenwärtig fortgeschrieben werden.

Von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg wurde zu § 32 Abs 7 ROG 1998 auf die krasse Ungleichbehandlung von Garagen und überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen einerseits und sonstige Nebenanlagen (insbesondere für Fahrräder) andererseits hingewiesen. Auf Grund dieses Einwandes ist eine besondere Ausnahme für Nebenanlagen zum Abstellen von Fahrrädern aufgenommen.

Der Salzburger Gemeindeverband, der allgemein die Bereinigung der geltenden Rechtslage begrüßte, wies auf die schwer abschätzbaren Auswirkungen des gänzlichen Entfalls der flächenmäßigen Begrenzung im § 32 Abs 7 Z 1 ROG 1998 (bisher § 12 Abs 2 lit d GaO) hin. Für alle auf diese Weise begünstigten Nebenanlagen ist daher im Gesetzesvorschlag eine flächenmäßige Begrenzung im Verhältnis zur Größe des Bauplatzes vorgesehen.

Im Übrigen wurde in den Stellungnahmen der genannten Institutionen sowie der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eine Reihe von Details des Entwurfes und der Erläuterungen angesprochen, welchen in der Gesetzesvorlage nur teilweise, jenen des Städtebundes aber zum Großteil Rechnung getragen werden konnte.

Schließlich sprach sich die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation gegen die Bestimmungen aus, die Erdgas betriebene Kraftfahrzeuge betreffen und für Garagen, in welchen solche Fahrzeuge eingestellt werden sollen, besondere bautechnische Anforderungen für die Entlüftung und Kennzeichnungspflichten enthalten. Erdgasfahrzeuge seien in der Regel auch im Brandfall nicht gefährlicher als mit Benzin betriebene Fahrzeuge, weshalb in anderen Bundesländern und EU-Staaten für Erdgasfahrzeuge die gleichen Regeln wie für Benzinfahrzeuge gelten. Die speziellen Bestimmungen für Garagen, die auch für das Abstellen von gasbetriebenen Kraftfahrzeugen bestimmt sind, wären daher auf Garagen für mit Flüssiggas betriebene Kraftfahrzeuge einzuschränken. In ähnlicher Weise äußerten sich in weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen die Vertretungen der Automarken Volvo, Opel, Fiat und Ford, die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, die ÖMV Erdgas GmbH, die Ruhrgas Austria AG und der ARBÖ.

Diese Problematik war daraufhin Gegenstand einer mündlichen Erörterung mit Vertretern der Salzburg AG. Dabei konnte aufgeklärt und klargestellt werden, dass bei den Kleingaragen keine besonderen, nur das Garagieren von Kraftfahrzeugen mit Erdgasantrieb betreffende Anforderungen getroffen werden. Bei Mittel- und Großgaragen sollen die bestehenden Verbote aufgehoben werden, dafür sind aber besondere Anforderungen an den Luftwechsel und die Lüftung solcher Garagen zu stellen. Deren Erforderlichkeit konnte auch von Sachverständigenseite nicht in Zweifel gezogen werden. Sie bedeuten aber auch indirekt keine Verbote für solche Garagen.

6. Im Besonderen wird ausgeführt:

6.1. Einleitend:

Auf Grund der Einbeziehung des Garagenrechts in das allgemeine Raumordnungs- und Baurecht sind vor allem einzelne allgemeine und städtebauliche Vorschriften (vgl die §§ 4 bis 13 GaO) sowie baupolizeiliche Vorschriften (vgl §§ 53ff GaO) nicht mehr erforderlich. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

  • § 4 (Luftschutzraumgaragen) ist totes Recht.
  • Auf Grund raumordnungsrechtlicher Vorschriften (vgl § 28 Abs 3, § 29 Abs 2 Z 12 ROG 1998) können im Bebauungsplan Lage, Zahl und Art der Stellplätze, so auch Garagen vorgeschrieben werden, weshalb Spezialregelungen wie § 5 GaO (Sicherung des nachträglichen Garagenbaus) und § 9 (Einstellplätze und Garagen in Bebauungsplänen) nicht erforderlich sind.
  • Die Gewährung einer Frist für die Herstellung der Stellplätze oder Garagen (§ 7 GaO) ist im Hinblick darauf nicht erforderlich, dass die Herstellung der notwendigen Stellplätze nach § 17 BauPolG eine Voraussetzung für die Benutzung der baulichen Anlage ist und die Herstellung der notwendigen Stellplätze auch zur Auflage gemäß § 9 Abs 2a BauPolG gemacht werden kann.
  • Die behördliche Vorschreibung von Gemeinschaftsanlagen nach § 10 hat in der Praxis keine Rolle gespielt. Ob Gemeinschaftsstellplätze geschaffen werden, soll (weiterhin) der Gestion des Planers überlassen werden.
  • Die §§ 11 Abs 2 und 12 Abs 1 GaO sind auf Grund raumordnungsrechtlicher Vorschriften verzichtbar: Die einzelnen Baulandkategorien des § 17 ROG 1998 determinieren, inwieweit Garagen zulässig sind.
  • Stellplätze ohne Schutzdach sind kein Bau iSd Salzburger Baurechtes, weshalb eine Aussage, wie sie in § 12 Abs 1 erster Halbsatz GaO getroffen wird, überflüssig ist. § 12 Abs 2 zweiter Halbsatz GaO wird über den raumordnungsrechtlichen Immissionsschutz bzw über Bebauungsvorschriften aufgefangen.
  • Auf § 12 Abs 3 und 4 GaO soll auf Grund ihrer Undeterminiertheit verzichtet werden.
  • § 13 Abs 1 erster Satz GaO enthält nur eine Zielvorstellung. § 13 Abs 1 zweiter und dritter Satz GaO sowie Abs 2 sind auf Grund der Möglichkeiten in der Bebauungsplanung hinfällig. Wo Stellplätze angeordnet werden, ist eine Frage der Bebauungsplanung bzw der Baubewilligung, weshalb auf eine Regelung wie § 13 Abs 3 GaO verzichtet werden soll.
  • Die baupolizeiliche Zuständigkeit ist durch § 22 BauPolG klargestellt. An Stelle der §§ 55 bis 58 GaO gelten die Bestimmungen des BauPolG, womit im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind und eine Harmonisierung bewirkt wird.
  • Die periodische Überprüfung von Brandschutzeinrichtungen soll in einem über die Garagen hinaus gehenden Rahmen in einer gesonderten Novelle zum Baupolizeirecht eingeführt werden.

6.2. Zu den einzelnen Änderungspunkten:

Zu Art II (Änderung des Raumordnungsgesetzes 1998):

§ 32 Abs 7 Z 1 ist die Nachfolgebestimmung zu § 12 Abs 2 GaO bzw § 50 Abs 3 ROG 1998. Aus § 12 Abs 2 GaO werden die Voraussetzungen der lit a (größte Traufenhöhe) und c (keine Minderung von Licht und Luft für Wohn- und Arbeitsräume) nicht übernommen: Einerseits gilt ohnedies die Beschränkung auf eingeschoßige Objekte, andererseits geht es hier um die bauliche Ausnutzbarkeit; die Mindestabstände von der Bauplatzgrenze oder anderen Bauten am Bauplatz regeln andere Bestimmungen, nämlich die des Bebauungsgrundlagengesetzes. Übernommen wird die Beschränkung auf Garagen und überdachte Stellplätze bei Wohnbauten, womit auch eine Anpassung an den § 17 Abs 1 Z 1 und 2 ROG einhergeht, und die gesetzlich (§ 39b Bautechnikgesetz) notwendig zu schaffende Mindestzahl an Stellplätzen (bisherige lit b). Eine darüber hinaus gehende flächenmäßige Begrenzung (bisher 80 m²) ist nicht mehr vorgesehen.

Die Bestimmungen der Abs 1, 3 und 4 des § 12 GaO sind entbehrlich und bedürfen keiner Nachfolgebestimmungen.

Neu sind die Z 2 und 3, die einem praktischen Bedürfnis entsprechen. Schon bisher wurden Fahrradabstellräume in Nebenanlagen oder Schutzdächer über Fahrradabstellmöglichkeiten in verfassungskonformer Vollziehung im Rahmen des § 12 Abs 2 GaO nicht für die bauliche Ausnutzbarkeit angerechnet. Die Anrechnung soll auch für Nebenanlagen für Abfallbehälter nicht gelten, aber auch für sonstige kleine Nebenanlagen, die im § 3 Abs 1 Z 2 BauPolG demonstrativ genannt sind. Die Regelung bedeutet einen „Dichte-Bonus" (bis 15 m² je Pflichtstellplatz, bis 2 m² je Wohnung für Fahrradabstellmöglichkeiten in Nebenanlagen, insbesondere unter Flugdächern, wobei von zwei Rädern je Wohnung ausgegangen wird, vgl § 25 Abs 1 Bau TG, und bis 20 m² für Nebenanlagen zu sonstigen Zwecken). Diese Begünstigung ist aber mit 10 % der Bauplatzfläche „gedeckelt", um ein Übermaß an Verbauung mit begünstigten Nebenanlagen zu verhindern. Größere Nebenanlagen bleiben möglich, wenn die bauliche Ausnutzbarkeit durch die anderen Bauten am Bauplatz noch nicht entsprechend ausgeschöpft ist.

Zu Art III (Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes):

Zu Z 1:

Im Zusammenhang mit der Verringerung des gesetzlichen Mindestabstandes zur Grenze des Bauplatzes für bestimmte Nebenanlagen unter näher festgelegten Voraussetzungen sollen die gleichen Nebenanlagen von der Anwendung der Mindestabstandsbestimmung für Bauten auf dem selben Bauplatz ausgenommen werden. Dafür ist es nicht notwendig, dass die Größenbegrenzungen des Abs 7a Z 3 und 4 nicht überschritten werden.

Zu Z 2:

Transformatorenstationen mit einer bebauten Fläche bis 50 m² bedürfen keiner Baubeiwilligung (§ 2 Abs 3 Z 5 BauPolG). Die Ausnahme der bisherigen lit d ist daher entbehrlich.

Im Zusammenhang mit der teilweisen Neuregelung der bei Garagen und überdachten Abstellplätzen einzuhaltenden Mindestabstände soll auch die die Abs 3 bis 6 betreffende gesetzliche Ausnahme des § 25 Abs 7 lit f BGG durch eine neue Bestimmung (Abs 7a) praxisbezogener gestaltet werden. Das Erfordernis des Aneinanderbauens stellt die Anwendbarkeit der bisherigen Bestimmung, von Ausnahmefällen abgesehen, überhaupt in Frage.

Zu Z 3:

Auf Grund der Sondervorschrift des § 13 Abs 4 GaO war § 25 Abs 8 BGG auf Kleingaragen bisher nicht anzuwenden. Eine bloße Aufhebung des § 13 Abs 4 GaO würde daher zu einer Einschränkung der Zulässigkeit von Kleingaragen im Nachbarabstand bzw an der Nachbargrenze sowie vor der Baufluchtlinie führen, auch wenn es sich dabei um eine Ermessensbestimmung (siehe VwGH Erk 9.5.1979, 971/75, 116/79) handelt. (Daran hat im Übrigen auch § 58a Z 1 GaO nichts geändert.) Eine Nachfolgebestimmung erscheint daher notwendig. Eine Regelung über die Verbauung des Zwischenabstandes oder das Heranbauen-Müssen an die Bauplatzgrenze, wie bisher im § 13 Abs 4 GaO enthalten, ist aber entbehrlich. Ebenso bedarf § 13 Abs 5 GaO keiner Nachfolgebestimmung.

Kleine Nebenanlagen einschließlich Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze sollen unter bestimmten Voraussetzungen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft von Gesetzes wegen, ohne dass es einer eigenen behördlichen Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 8 bedarf, näher – bis zu 2 m und mit Zustimmung des Nachbarn auch noch näher – an die Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen. Ebenso darf die Baufluchtlinie überschritten werden, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 5 kumulativ vorliegen. Diese Voraussetzungen für die direkte, schon gesetzlich gegebene Erlaubtheit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindestabstände sind nicht erweiternd zu interpretieren. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, bleibt noch offen, ein näheres Heranbauen über eine im Ermessen der Baubehörde liegende Ausnahmebewilligung zu erreichen. (Siehe dazu auch die Erläuterungen zur Ergänzung des Abs 8.)

Die in der Z 1 zitierten Bestimmungen lassen die ganz präzise Festlegung der Standorte für Kraftfahrzeugabstellplätze und Garagen sowie für Fahrradabstellmöglichkeiten, Abfallbehälter und Abfallcontainer in Bebauungsplänen zu. Solche Festlegungen sind zu beachten, auch die Baulinie. Anderen Festlegungen im Bebauungsplan (der Aufbaustufe oder gemäß § 28 Abs 3 ROG 1998 auch schon der Grundstufe), die die Lage der Bauten im Bauplatz betreffen, also insbesondere einer Baugrenzlinie, und den gesetzlichen Abstandsbestimmungen der Abs 3 bis 6 geht aber die Ausnahme des Abs 7a vor. (Anders bei den lit a bis d des Abs 7: In den darin angeführten Fällen sind die Festlegungen des Bebauungsplans zu beachten; siehe Abs 2.)

Die Z 2 verlangt die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 m, gemessen vom äußersten Teil (zB Dachvorsprung). Liegt die Zustimmung des betreffenden Nachbarn vor, kann, ohne dass es einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 bedarf, noch näher, ja bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. Die Zustimmung muss formalisiert vorliegen (vgl § 3 Abs 2 BauPolG). Aus anderen Rechtsvorschriften sich ergebende größere Abstände sind jedoch auch im Fall einer Zustimmung des Nachbarn einzuhalten (siehe Abs 2), es sei denn, die jeweilige Rechtsvorschrift lässt ein näheres Heranrücken mit Zustimmung des Nachbarn zu.

Die maximalen Größenvorgaben betreffend Seitenlänge, Traufen- und Firsthöhe in den Z 3 und 4 sind dem bisherigen § 58a Z 1 lit b und c GaO entnommen, der die Frage, ob eine Baubewilligung zu beantragen ist oder auch eine Bauanzeige genügt, regelt. Eine Beschränkung der Fläche (§ 58a Z 1 lit a GaO) hat dagegen in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände keine Relevanz. Klargestellt ist, dass die Traufenhöhe bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung 2.5 m nicht überschreiten darf, auch wenn die Traufe weiter als 2 m von der Bauplatzgrenze zu liegen kommt. Die Höhenbeschränkungen sollen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung zustimmt.

Die Z 5 dient dem Schutz des Nachbarn gegen mehrere Nebengebäude und auch sonstige Bauten im seitlichen Mindestabstand.

Im Übrigen: Die Normierung gesetzlicher Ausnahmen für Nebengebäude, die dem Bedarf der Bewohner von Wohnbauten dienen, hat verfahrensrechtlich noch den Vorteil, dass das Bauverfahren in Form des Anzeigeverfahrens abgewickelt werden kann, weil keine Ausnahme von subjektiv-öffentlichen Rechten notwendig ist (§ 3 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 BauPolG).

Zu Z 4:

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 werden für Nebengebäude, die dem Bedarf der Bewohner von Wohnbauten dienen, – in Bezug auf Garagen im Zusammenhang mit dem Wegfallen des bisherigen § 13 Abs 4 GaO – erleichtert. Es muss keine unbillige Härte durch die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände gegeben sein. Außerdem sollen für solche Nebengebäude auf diese Weise Ausnahmen von den Festlegungen des Bebauungsplans (nur) betreffend die Lage der Bauten im Bauplatz erteilt werden können, es sei denn, es handelt sich um Festlegungen gemäß § 29 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 1998. Diese und alle anderen Festlegungen des Bebauungsplanes (zB Pflanzbindungen, Geländeveränderungen udgl) können nicht Gegenstand einer Ausnahme nach § 25 Abs 8 BGG sein und können zur Versagung der Baubewilligung gemäß § 9 Abs 1 Z 2 BauPolG führen.

Zu Art IV (Änderung des Baupolizeigesetzes 1997):

Zu Z 1 und 2:

Die Genehmigungspflichten des § 54 Abs 1 GaO sind teilweise (lit a, b und d) in den § 2 BauPolG zu überstellen. Für Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze (Teil der bisherigen lit a) ergibt sich das Erfordernis einer Baubewilligung bereits aus § 2 Abs 1 Z 1 (und gegebenenfalls Z 3 bis 5). Bauliche Zubehöranlagen dazu sind nichts anderes als bauliche Anlagen (§ 1 zweiter Begriff), die zu Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen gehören. Anders die Nebenanlagen, die bloß die Erdoberfläche verändern. Darunter fallen die Zu- und Abfahrten als Aufschließung der Stellplätze, beginnend ab der Ein- und Ausfahrt von bzw in die Straße mit öffentlichem Verkehr. Vor allem in der Form von Rampen (zB Kreisel) besteht die Notwendigkeit, ihre Errichtung und wesentliche Änderung an eine Bewilligung zu binden. (In Bezug auf die Flächenwidmung wird festgehalten, dass es sich bei den Zu- und Abfahrten um Verkehrsbauten handelt, für die gemäß § 24 Abs 2 ROG 1998 keine bestimmte Ausweisung im Flächenwidmungsplan erforderlich ist.) Die regelmäßige oder dauernde Einstellung von Kraftfahrzeugen in Räumen, die noch nicht als Garagen bewilligt sind (bisherige lit c), stellt eine nach § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG bewilligungspflichtige Änderung der Art des Verwendungszweckes dar. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall der Ergänzung in der Z 5: Hier liegt eine besondere Art der Verwendungsänderung vor, die Verwendungsart Garage bleibt selbst unverändert. Trotzdem muss dafür eine Baubewilligungspflicht bestehen.

Ein eigener bewilligungspflichtiger Tatbestand für die Errichtung von Stellplätzen, wie er geltend im § 54 Abs 2 für die Pflichtstellplätze „versteckt" erscheint, soll jedoch nicht geschaffen werden. Ein solcher hätte wohl auch für die freiwilligen zusätzlichen Stellplätze zu gelten. An Stelle dessen soll die Errichtung der Pflichtstellplätze in der Baubewilligung für die Hauptmaßnahme durch Auflagen vorgeschrieben werden können, was auch ihre tatsächliche Errichtung zusätzlich absichert. Sind sie nicht vorgesehen (siehe § 5 Abs 1 lit a und b), liegt ein Versagungsgrund für die Baubewilligung gemäß § 9 Abs 1 Z 4 vor, ausgenommen in den Fällen des § 39b Abs 7 des Bautechnikgesetzes. Da es sich bei § 39b Bautechnikgesetz um keine bautechnische Vorschrift handelt, gilt dieser Versagungsgrund auch im Anzeigeverfahren und führt zur Versagung der Kenntnisnahme der Bauanzeige gemäß § 10 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Z 4.
Einer Bestimmung wie § 58a Z 2 GaO bedarf es im Zusammenhang nicht.

Die gleichzeitige Einholung der Bewilligungen, wie sie der bisherige § 54 Abs 2 GaO verlangt, muss nicht vorgegeben werden. Wesentlich ist, dass die Baubehörde in weiterer Folge in der Lage ist, über das Vorhaben einschließlich der Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen in einem zu entscheiden.

Zu Z 3.1:

Das erweiterte Verständnis der Änderung der Art des Verwendungszweckes muss auch für die Anzeigepflicht gelten.

Zu Z 3.2:

Die neuen bloß anzeigepflichtigen Tatbestände Z 7 und 8 übernehmen teilweise den nach Wegfall des § 54 GaO und Vereinfachung im § 2 Abs 1 BauPolG noch erforderlichen Inhalt des § 58a Z 3 GaO. Die Abgrenzung zur Baubewilligungspflicht wird gleich wie im Abs 1 Z 4a gezogen.

Im Zusammenhang wird festgehalten, dass keine Nachfolgebestimmung für § 58a Z 1 GaO geschaffen werden soll. Eine solche würde in das durch den neuen Abs 7a geschaffene System (Unterschreitung des seitlichen Mindestabstandes in den typisierten Fällen bis 2 m auch ohne Zustimmung des Nachbarn, darunter mit Zustimmung des Nachbarn) nicht passen. Erteilt der Nachbar die Zustimmung dafür nicht, kann eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 angestrebt werden. In den Verfahren darüber hat der Nachbar Parteistellung und muss aus verfassungsrechtlichen Gründen auch Partei bleiben. Ein Anzeigeverfahren ohne den Nachbarn als Partei würde damit in Widerspruch stehen.

Zu Z 4.1:

Die Einzeichnungen haben maßstabgetreu zu erfolgen. Zum Maßstab siehe Abs 3 erster Satz.

Zu Z 4.2:

Die heute noch gewöhnliche Nutzung stellt das Abstellen von mit Benzin oder Diesel betriebenen Kraftfahrzeugen dar. Sie gilt als Gegenstand des Bauansuchens bzw der Bauanzeige, wenn nichts Abweichendes in der technischen Beschreibung angegeben ist, etwa das Abstellen (auch) von mit Erd- oder Flüssiggas betriebenen Fahrzeugen. (Siehe iZ § 2 Abs 1 Z 5.)

Zu Z 5:

Besonders bei Großgaragen kann es notwendig sein, derartige verkehrstechnische Anordnungen für einen gefahrlosen Betrieb, wie im zweiten Satz vorgesehen, zu treffen.

Zu Z 6:

Für bestehende Garagen , die auch für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb verwendet werden sollen, für die sie aber nicht zugelassen sind, ist eine Änderung der Art des Verwendungszweckes baubehördlich bewilligen bzw zur Kenntnis nehmen zu lassen (vgl die Ergänzung im § 2 Abs 1 Z 5). Dies gilt insbesondere für Garagen, über welchen sich Aufenthaltsräume befinden, weil für diese bisher ein Verbot gemäß § 29 Abs 2 bzw § 50 Abs 2 GaO besteht. Für Kleingaragen, die auch dem Abstellen von mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen dienen sollen, werden mit diesem Gesetz und der im Entwurf vorliegenden Verordnung keine besonderen Anforderungen aufgestellt, die über die Anforderungen an Garagen für Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotoren hinausgingen. Auch für Kleingaragen für Fahrzeuge mit Flüssiggasantrieb werden im § 39e des Bautechnikgesetzes keine Anforderungen aufgestellt, die die Durchführung eines Bauverfahrens notwendig machen und rechtfertigen würden. § 25 Abs 3 sieht daher eine Ausnahme vom Erfordernis solcher Bauverfahren für Kleingaragen vor.

Auch bestehende öffentliche Garagen müssen dahin gekennzeichnet sein, dass das Abstellen von Fahrzeugen mit Gasantrieb unzulässig ist, wenn die Garage die Voraussetzungen des § 39e BauTG nicht erfüllt (Abs 4).

Zu Art V (Änderung des Bautechnikgesetzes):

Zu Z 1 und 3:

Für Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen werden die noch erforderlichen und gesetzlich zu treffenden Sondervorschriften aus der Garagenordnung in den 2. Abschnitt aufgenommen. Damit ist eine Untergliederung des 2. Abschnittes in vorläufig zwei Unterabschnitte verbunden.

Zu Z 2:

Die Einfügung der Sondervorschriften für Kraftfahrzeug-Abstellplätze erfolgt nach § 39. Das bedeutet, dass § 39 Abs 2 auch bei Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, insbesondere in der Form von Mittel- und Großgaragen, die gesetzliche Grundlage zur Vorschreibung von weiter gehenden Auflagen zur Wahrung der Festigkeit, des Brandschutzes und der Sicherheit sowie zur Vermeidung von das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn bietet. In Bezug auf den letzterwähnten Gesichtspunkt wird aber festgehalten, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahin geht, dass die Nachbarn bei flächenwidmungsplankonformer Nutzung Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, die gewöhnlicherweise mit Kraftfahrzeug-Stellplätzen in der verpflichtend zu schaffenden Zahl verbunden sind. Gerade bei den schon angesprochenen Mittel- und Großgaragen kommt aber trotzdem erforderlichenfalls die Vorschreibung von zusätzlichen Mauern, lärmabsorbierenden Materialien, Einhausungen der Zu- und Abfahrten bei Tiefgaragen, Entlüftungen über Dach udgl in Betracht. (Siehe auch § 39d Abs 2.)

Zu § 39a:

Im Vergleich zum geltenden § 1 GaO sind im Zusammenhang mit besonderen bautechnischen Vorschriften auch die Begriffe Tiefgaragen und offene Garagen zu definieren. Aber auch für die Abgrenzung zwischen Stellplätzen mit Schutzdächern und Garagen ist eine klare Regelung zu treffen, denn auch bloße Schutzdächer sind Bauten; Seitenwände sind dafür kein Begriffselement. Trotzdem stellen diese Bauwerke auch im Sprachgebrauch noch keine Garage dar. Dies soll auch bei Schutzdächern mit nur einer Seitenwand, etwa angebaut an eine Hauswand, gelten (Abs 2). Bei Vorhandensein aber von zwei Seitenwänden liegt eine Garage vor, und zwar eine offene Garage (Abs 3 lit c). Bei der Berechnung des geforderten Drittels ist von der Fläche der Seitenwände auszugehen, auch wenn diese – begriffstypisch – nicht vorhanden sind. Unabhängig davon, ob eine Seitenwand vorhanden ist oder nicht, soll auch bei einer von einem Schutzdach überdachten Fläche von mehr als 250 m² das für (offene) Garagen geltende Recht zur Anwendung kommen.

Zur Abgrenzung: Ausstellungsräume von Autohändlern dienen der Ausstellung von Kraftfahrzeugen, nicht deren Abstellen aus dem Verkehr heraus. Räume zum Abstellen landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge (Traktoren, Ladewägen etc) fallen nicht unter die Garagen, sondern unter Wirtschaftsräume. Das Erforderliche ist auf § 39 Abs 2 gestützt vorzuschreiben.

Der neue Abs 8 (Kategorisierung der Kraftfahrzeug-Abstellplätze und Garagen) enthält im Vergleich zur einschlägigen technischen Richtlinie (TRVB N 106) eine Abweichung: Mittlere Anlagen reichen demnach bis 1.000 m² Fläche, erst darüber sind es Großanlagen. Die Flächenmaße schließen die Flächen für Zu- und Abfahrten zu bzw von den Stellplätzen nicht ein.

Zu den §§ 39b und 39c:

Diese entsprechen im Wesentlichen den §§ 2 und 3 GaO. Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen für behinderte Menschen soll aber bei Kleinwohnhäusern nicht gelten (§ 39b Abs 6). In die Bestimmung des § 39b Abs 7 – Errichtung der notwendigen Stellplätze grundsätzlich auf dem Bauplatz – werden die Abs 5 und 6 ausdrücklich miteinbezogen. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Behindertenstellplätze kommt eine Verlegung in die Nähe oder die Leistung einer Ausgleichsabgabe aber nicht in Betracht. § 8 GaO findet, beschränkt auf die verpflichtend zu schaffenden Stellplätze, in den § 39b Abs 8 Eingang. Im Weg einer Bewilligung bzw Zurkenntnisnahme einer Änderung der Art des Verwendungszweckes kann aber eine andere Nutzung von Pflichtstellplätzen ermöglicht werden, wenn an anderer Stelle gleich viele Stellplätze – wieder als Pflichtstellplätze – hergestellt werden. Der Vorbehalt sonstiger Voraussetzungen gilt sowohl verfahrens- wie auch materiellrechtlich (zB müssen sich die Behindertenstellplätze immer auf dem Bauplatz befinden).

Im § 39c Abs 2 sind die seit 1. September 1997 geltenden Schillingbeträge auf runde Eurobeträge umgestellt.

Zu § 39d:

Abs 1 – eine Nachfolgebestimmung zu § 13 Abs 1 GaO – kommt vor allem bei Ermessensentscheidungen der Baubehörde gemäß § 25 Abs 8 BGG Bedeutung zu.

Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist im § 1 Abs 1 nicht erwähnt und daher für die Ein- und Ausfahrten sowie die Zu- und Abfahrten als materielles Kriterium für die Entscheidung der Baubehörde zu ergänzen. Ebenso wird der Nachbarschaftsschutz im Zusammenhang mit den Zu- und Abfahrten über § 39 Abs 2 hinausgehend behandelt.

 

Zu § 39e:

Mit Erd- oder Flüssiggas betriebene Fahrzeuge stellen im Brandfall eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Garage und ein allenfalls darüber befindliches Gebäude dar, die mit der Gefahr beim Garagieren von mit Benzin (oder Diesel) betriebenen Kraftfahrzeugen nicht gleichgesetzt werden kann. Ein durch Ausströmen von Gas entstehendes Gas-Luft-Gemisch ist hoch explosiv. Die Explosion kann zu Zerstörungen bis zum Einsturz der Gebäude führen. § 29 Abs 2 der geltenden Garagenordnung verbietet daher die Errichtung von Garagen für Fahrzeuge, die mit hochverdichtetem Gas angetrieben werden, unter Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen. Ein entsprechendes Benützungsverbot enthält § 50 Abs 2 lit b für mit Speichergas angetriebene Fahrzeuge.

Um eine allfällige weitere Verbreitung von mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen nicht zu behindern, sind solche Verbote nicht mehr vorgesehen, wenn die Garagen die notwendige Entlüftung aufweisen, um das Entweichen eines im Gefahrenfall entstehendes Gas-Luft-Gemisch aus der Garage zu gewährleisten. Die gesetzlich festzulegenden Voraussetzungen sollen das Vorhandensein einer solchen Lüftung gewährleisten.

Zu Z 1: Die Erfüllung des § 9 der neuen, im Entwurf vorliegenden Garagen-Verordnung (Lüftung) gewährleistet nur einen zumindest 0,5 fachen Luftwechsel. Bei einem solchen Luftwechsel ist eine Explosionsgefahr bei Gasaustritt (ohne Brand) gegeben, bei einem vierfachen Luftwechsel ist diese Gefahr sehr gering. Dieses Erfordernis wird für geschlossene Mittel- und Großgaragen aufgestellt. Für Kleingaragen soll in der künftigen Garagen-Verordnung ein ausreichender Querschnitt der Zu- und Abluftöffnungen ohne Unterschied, ob mit Benzin oder mit Gas betriebene Fahrzeuge darin abgestellt werden sollen, festgelegt werden. Ansammlungen von allfällig ausströmendem Erdgas im Deckenbereich müssen verhindert werden, insbesondere bei Unterteilungen durch Unterzüge oder nicht lüftbaren Glaskuppeln.

Zu Z 2: Die Brandrauchentlüftungen nach § 13 Abs 9 und 10 des Entwurfes einer neuen Garagen-Verordnung reichen nicht aus, eine Explosion von Gasgemischen nach dem Ablöschen eines brennenden Gasfahrzeuges zu verhindern, wenn eine Zündquelle im Abstand von 3 bis 10 m zum Brandherd vorhanden ist. Das Risiko kann deutlich verringert werden, wenn in unmittelbarer Nähe des brennenden Fahrzeuges wirksame Lüftungsöffnungen vorhanden sind. Diese werden definiert. Mit „Lüftungsöffnungen im Deckenbereich" werden auch Öffnungen in Wänden nahe der Decke erfasst.

Zu Z 3: Flüssiggas ist schwerer als Luft und besitzt eine sehr niedere Explosionsgrenze. Eine Lüftung gemäß den Bestimmungen des Garagen-Verordnungsentwurfes bzw auch ein vierfacher Luftwechsel gemäß ÖNORM H 6003 reichen für eine wirksame Ableitung von ausgetretenem Flüssiggas nicht aus. Bei Garagen, deren Fußboden über Geländeniveau liegt und die eine entsprechend dimensionierte bodennahe Lüftung aufweisen, kann die Gefahr als sehr gering eingeschätzt werden.

Zu Z 4:

Die Vermeidung von das nach der Flächenwidmung örtliche zumutbare Maß überschreitenden Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen, stellt ein subjektiv öffentliches Recht dar (vgl § 62 Z 7).

Zu Z 5:

Besonders für Garagen ist es notwendig, Benutzungsvorschriften zu erlassen. Diese sachlich bedingten, sehr ins Detail gehenden Regelungen sollen nicht durch den Gesetzgeber getroffen werden. Von diesem Norminhalt her gesehen, eignet sich dafür eine Verordnung der Landesregierung besser. Zu diesem Zweck muss aber die gesetzliche Grundlage im § 63 Abs 1 erweitert werden. Für solche durch Verordnung getroffene Benutzungsvorschriften kommen nicht nur Regelungen in Betracht, die auf die gefahrlose Benutzung selbst gerichtet sind, sondern auch solche, die bei der Benutzung zu beachten sind, um den (baulichen) Bestand und Betrieb der Anlage nicht zu gefährden.

Zu Z 6:

Der neue Straftatbestand sichert die Einhaltung des Verbotes, auf den für Pflichtstellplätze bestimmten Flächen irgendwelche andere Anlagen zu errichten. Für Verstöße gegen bautechnische Benutzungsvorschriften wird kein Verwaltungsstraftatbestand normiert. Ihre Durchsetzung bleibt baupolizeilichen Aufträgen vorbehalten, deren Nichtbeachtung dann auch gemäß § 23 Abs 1 Z 24 BauPolG strafbar ist.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.