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Nr. 704 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................... , mit dem verschiedene Landesgesetze aufgehoben und die Salzburger Landesabgabenordnung, das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz und das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert werden (3. Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die im Folgenden genannten Gesetze werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 aufgehoben:

1. das Gesetz vom 2. April 1958 über die Regelung der Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung im Lande Salzburg, wieder verlautbart als Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966, LGBl Nr 22/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001;

2. das Gesetz vom 6. Juli 1960, womit für die nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben die Vollstreckungsbehörde bestimmt wird, LGBl Nr 52/1960;

3. das Gesetz vom 28. Juni 1961 über die Hemmung des landesgesetzlich geregelten Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag, LGBl Nr 51/1961;

4. das Gesetz vom 10. Februar 1967 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 19/1967;

5. das Gesetz vom 19. Oktober 1983 zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen im Land Salzburg, LGBl Nr 1/1984;

6. das Gesetz vom 14. Dezember 1989 über die Widmung von Strafgeldern im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes, LGBl Nr 28/1990.

Artikel II

Die Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl Nr 58/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr ...../2003, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 geändert wie folgt:

1. Die Überschrift des 10. Abschnittes lautet „Vollstreckung".

2. Die §§ 236 bis 240 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:

„§ 236

Soweit die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben des Landes und der Gemeinden nicht im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgt und in den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Sinn des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung die Bezirksverwaltungsbehörden für die Vollstreckung und Sicherung dieser Abgaben zuständig."

Artikel III

Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, LGBl Nr 103/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt:

„§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Im § 20 Abs 2 wird angefügt: „Die §§ 32 und 33 AVG gelten auch in Bezug auf diese
Fristen."

3. Nach § 32 wird angefügt:

„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 33

§ 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Artikel IV

Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr....../........, wird geändert wie folgt:

1. Im § 7 Abs 1 wird die Verweisung „nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl Nr 19/1967," durch die Verweisung „nach § 7a" ersetzt.

2. Nach § 7 wird eingefügt:

„4. Abschnitt

Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung anderer Landesgesetze

Umfang der Mitwirkung

§ 7a

(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:

1. durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die zuständigen Organe der Bundesgendarmerie haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.

Subsidiarität der Mitwirkung

§ 7b

Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundesgendarmerie davon zu verständigen, wenn gemäß § 7a ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundesgendarmerie gemäß § 7a."

 

3. Vor § 8 wird eingefügt:

„5. Abschnitt

Schlussbestimmungen"

4. Im § 8 wird angefügt:

„(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr.../......treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(7) Verweisungen in anderen Landesgesetzen auf das Gesetz LGBl Nr 19/1967 gelten als Verweisungen auf den 4. Abschnitt dieses Gesetzes."

Artikel V

Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2002 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 24 Abs 5 und 25 Abs 3 wird jeweils die Verweisung „des § 3 Abs 3 zweiter Satz" durch die Verweisung „des § 3a Abs 2" ersetzt.

2. § 26 Abs 7 lautet:

„(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:

a) alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a;

b) die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland."

3. Im § 37 Abs 1 wird in der Paragraphenaufzählung nach der Zahl „22" die Zahl „22a" eingefügt.

4. Im § 47 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) Die Landesregierung hat die Aufgaben der Wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wahrzunehmen."

5. Im § 48 Abs 1 wird in der lit f die Verweisung „gemäß § 3 Abs 3 oder 4" durch die Verweisung „gemäß § 3a Abs 2 oder 3" ersetzt.

6. Im § 60 Abs 1 wird in der Z 4 die Verweisung „gemäß § 3 Abs 6" durch die Verweisung „gemäß § 3a Abs 4" ersetzt.

7. Im § 66 wird angefügt:

„(8) Die §§ 24 Abs 5, 25 Abs 3, 26 Abs 7, 37 Abs 1, 47 Abs 1a, 48 Abs 1 und 60 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../........ treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Gesetzesvorhaben bezweckt im Sinn der legistischen Ziele Rechtsbereinigung und Deregulierung die Aufhebung von sechs Landesgesetzen, teils ersatzlos, teils unter Schaffung der noch erforderlichen Ersatzregelungen in anderen, inhaltlich-systematisch passenden Landesgesetzen.

Jene faktischen oder rechtlichen Voraussetzungen, die der Erlassung der drei im Art I Z 1, 3 und 6 genannten Gesetze zugrunde lagen, haben sich dahingehend geändert, dass die darin getroffenen Regelungen entbehrlich erscheinen. Die Zuständigkeitsbestimmung des im Art I Z 2 genannten Gesetzes ist dagegen nicht entbehrlich, soll aber wegen des sachlichen Zusammenhanges in die Landesabgabenordnung integriert werden. Der Inhalt des im Art I Z 3 genannten Gesetzes hat lediglich im Zusammenhang mit einer Bestimmung im Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 Bedeutung, sodass durch eine Anfügung in dieser Bestimmung entsprechende Vorsorge getroffen wird. Der Inhalt des im Art I Z 4 genannten Gesetzes ist weiterhin notwendig, soll aber in das Landes-Polizeistrafgesetz integriert werden. Von dem im Art I Z 5 zur Aufhebung vorgeschlagenen Gesetz ist auf Grund des bestehenden Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen nur mehr § 7 (Behördenzuständigkeit) anwendbar. Der Inhalt dieser Bestimmung soll in das Salzburger Naturschutzgesetz 1990 aufgenommen werden, sodass das gesamte Gesetz als Maßnahme der Rechtsbereinigung aufgehoben werden kann.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG und Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl Nr 444.

3. EU-Konformität:

Das Gesetzesvorhaben steht nicht im Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht.

4. Kosten:

Durch die Aufhebung des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes 1966 entfallen behördliche Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung mit dem damit bisher verbundenen Verwaltungsaufwand.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Entwurf wurden keine substanziellen Einwände vorgebracht.

Der Salzburger Gemeindeverband regt lediglich an, die im Privatzimmervermietungsgesetz 1966 vorgesehene Mitteilung an die Behörde über die Aufnahme bzw Beendigung der Privatzimmervermietung an geeigneter anderer Stelle im Landesrecht aufrecht zu erhalten, da diese Mitteilung für die Erhebung von Orts- und Kurtaxe bzw den Tourismus(verbands)beitrag von Bedeutung sei. Eine derartige Bestimmung ist aber entbehrlich, sieht doch § 93 LAO ohnedies vor, dass die Abgabepflichtigen der zuständigen Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen haben, die ihre Abgabenpflicht begründen, ändern oder beenden. Dass darüber hinaus eine Evidenthaltung der Privatzimmervermietung sinnvoll erschiene – wie die Abteilung 15 meint –, bietet keinen ausreichenden Grund, gesetzliche Mitteilungspflichten (mit Strafsanktion) zu normieren.

Die Auffassung des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, die Aufhebung des bisherigen § 236 könne sich allenfalls auf bescheidmäßig zuerkannte Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen „negativ auswirken", wird nicht geteilt. 40 Jahre Übergangsrecht sind genug. Haben solche Bescheide im geltenden Recht aber eine Grundlage, tritt durch die Aufhebung der Übergangsbestimmung ohnehin keine Änderung ein.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I Z 1:

Die Rechtsbereinigungskommission hat die Aufhebung des Privatzimmervermietungsgesetzes 1966 empfohlen. Die tatsächlichen Gegebenheiten, die 1958 eine gesetzliche Regelung dieser wirtschaftlichen Betätigung von Privatpersonen erforderlich erscheinen ließen, haben sich wesentlich verändert. Insbesondere sind die Privatzimmervermieter einem vielfältigen Wettbewerb durch Fremdenbeherbergungsbetriebe, aber auch durch private Apartmentvermieter ausgesetzt, sodass sie schon auf diese Weise gehalten sind, nur Privatzimmer mit sehr guter Qualität anzubieten. Negative Auswirkungen aus der Aufhebung des Gesetzes werden daher nicht befürchtet. Die Aufhebung entbindet die Privatzimmervermieter von der gesetzlichen Anzeigepflicht und entlastet die zuständigen Behörden durch Entfall entsprechender behördlicher Aufgaben.

Zu Art I Z 2 und Art II:

Gemäß § 2 Abs 1 findet die Abgabenexekutionsordnung auch in den Abgabenangelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche Anwendung. Dabei sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Für die darunter fallenden Abgaben ist die Vollstreckungsbehörde daher landesgesetzlich zu bestimmen.

Solche Bestimmungen werden in den Abgabengesetzen nicht getroffen, auch nicht mittelbar dadurch, dass auf die Vollstreckung das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) und damit dessen § 1 (Bestimmung der Bezirksverwaltungsbehörden als Vollstreckungsbehörden erster Instanz) anzuwenden erklärt wird. Der Landesgesetzgeber ist dazu übergegangen, in seinen Abgabengesetzen nur mehr die erforderlichen materiellen Regelungen zu treffen. Die neue Bestimmung in der LAO ersetzt die alte, im Jahr 1960 in einem eigenen Gesetz geschaffene. Inhaltlich sind keine Änderungen vorgesehen. Die Verwaltungsvollstreckung bleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde konzentriert, daneben besteht unverändert die Möglichkeit der gerichtlichen Exekution. Auch im Anwendungsbereich der Bestimmung tritt keine Änderung ein, sodass dieser sich weiter auch auf die im Rahmen des freien Beschlussrechts der Gemeinden erhobenen Abgaben erstreckt.

Zu Art I Z 3 und Art III:

Dass der Fristenablauf auch im landesgesetzlich geregelten Bereich durch Samstage und den Karfreitag gehemmt werden soll, muss nicht mehr durch ein eigenes Landesgesetz normiert werden. Eine entsprechende Anordnung enthalten § 33 Abs 2 AVG und § 83 Abs 3 LAO. Auf das AVG verweisen zB § 13 S.VKG und § 42 L-BG. § 110 Abs 1 LTWO 1998 und § 88 Abs 1 GWO 1998 enthalten Sonderregelungen.

Materiell-rechtliche Fristen, für die das zur Aufhebung vorgeschlagene Gesetz auch von Bedeutung sein kann, sind im Landesrecht lediglich im § 20 Abs 2 S.VKG bekannt. Bei der für die Einbringung eines Feststellungsantrags nach Zuschlagserteilung vorgesehenen Frist handelt es sich nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.2002, B 1426/99, um eine materiell-rechtliche. Das bedeutet, dass die ausschließlich verfahrensrechtliche Fristen betreffenden Bestimmungen im AVG (§§ 32, 33), das gemäß § 13 S.VKG immer zum Tragen kommt, wenn das S.VKG selbst keine verfahrensrechtliche Sonderregelung trifft, ohne gesonderte Anordnung auf die Fristen gemäß § 20 Abs 2 S.VKG keine Anwendung fänden. Dh auch, dass die Tage des Postenlaufs in die Frist eingerechnet würden oder es nach einer ersatzlosen Aufhebung des im Art I Z 3 genannten Gesetzes zu keiner Hemmung des Fristenlaufs durch Samstag oder Karfreitag käme. Daher soll eine entsprechende Adaptierung dergestalt erfolgen, dass hinsichtlich der im § 20 Abs 2 S.VKG enthaltenen Fristen trotz ihrem lt VfGH materiell-rechtlichen Charakter die Fristenregelungen des AVG (§§ 32, 33) Anwendung finden.

Zu Art I Z 4 und Art IV:

Das sog Gendarmerie-Mitwirkungsgesetz kann nicht ersatzlos aufgehoben werden. Weil sein notwendiger Inhalt nur im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen steht, soll dieser an passender Stelle in das Landes-Polizeistrafgesetz integriert werden.

Das zur Aufhebung vorgeschlagene Gesetz bezieht sich nur auf die Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung von Landesgesetzen, die am 31. März 1967 in Kraft waren und weiterhin in Geltung stehen. In den seitdem erlassenen Landesgesetzen wird die Mitwirkung der Bundesgendarmerie ausdrücklich geregelt. Auf diese, jeweils mit Zustimmung der Bundesregierung zu Stande gekommenen Bestimmungen wird daher im Einleitungsgesetz des § 7a Abs 1 Bezug genommen. Die Z 1 und 2 übernehmen die lit a und b des Gendarmerie-Mitwirkungsgesetzes unverändert, sodass die Mitwirkungspflicht keine Veränderung und Erweiterung erfährt. Die Neufassung führt daher zu keinen höheren Kosten des Bundes als bisher. In den Einleitungssatz ist überdies ein Vorbehalt anderer Bestimmungen eingebaut, die eine über die Z 1 und 2 hinausgehende Mitwirkung der Bundesgendarmerie vorsehen und unberührt bleiben müssen. Dadurch erübrigt sich auch die Übernahme der bisherigen lit c, weil die Anwendung körperlichen Zwanges ohnedies besonders gesetzlich vorgesehen sein muss. Nicht aufgenommen ist auch § 1 Abs 2 des alten Gesetzes, da sich die Mitwirkung der Bundesgendarmerie nach Streichung der lit c nur auf Verwaltungsstrafverfahren bezieht und deren Durchführung niemals in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

§ 7a Abs 2 dient zur Sicherstellung der Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung von Landesgesetzen, die aus der Zeit vor dem 31. März 1967 stammen und selbst keine Mitwirkungsvorschrift enthalten.

§ 7b übernimmt den bisherigen § 2 des Gendarmerie-Mitwirkungsgesetzes inhaltlich unverändert. Seine Systematik und Textierung sind aber zeitgemäß gestaltet.

Zu Art I Z 5 und Art V:

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) bezweckt den Schutz bestimmter gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch Regelung des internationalen Handels mit diesen Arten sowie mit Teilen oder Erzeugnissen dieser Tiere oder Pflanzen. Seit 1984 bestehen gemeinschaftsrechtliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen.

Aktuell gelten folgende EU-Rechtsvorschriften:

· Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2476/2001 der Kommission und

· Verordnung (EG) Nr 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates¸ über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.

Der Bundesgesetzgeber hat dazu ergänzende Bestimmungen durch das Artenhandelsgesetz (ArtHG), BGBl I Nr 33/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 108/2001, getroffen

 

Das Landesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tier und Pflanzen im Land Salzburg ist in weiten Teilen durch dieses unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht unanwendbar geworden. Lediglich die Bestimmung der Landesregierung als wissenschaftliche Behörde im Sinn des Art 13 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 338/97 ist noch landesgesetzlich zu regeln. Diese Regelung erfordert aber kein eigenes Gesetz mehr, sondern kann in das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 eingefügt werden. Das genannte Gesetz kann somit als Maßnahme der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Die wissenschaftliche Behörde hat sich gemäß Art 4 Abs 1 lit c und gemäß Art 9 Abs 2 lit a der Verordnung (EG) Nr 338/97 zu vergewissern, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. Zu den Aufgaben gehört weiters die Abgabe von Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren (Art 4 Abs 1 lit a und lit e, Art 4 Abs 2 lit a und Art 5 Abs 2 lit 1 der Verordnung (EG) Nr 338/97), die Überwachung der erteilten Ausfuhrgenehmigungen und der Ausfuhren von Arten des Anhangs B (Art 7 lit a der Verordnung) und die Mitgliedschaft in der wissenschaftlichen Prüfgruppe (Art 17 der Verordnung). Diese Aufgaben sind bereits bisher von der Landesregierung wahrgenommen worden.

Diese Rechtsbereinigungsmaßnahme wird noch zum Anlass für punktuelle Korrekturen im Naturschutzgesetz genommen. Mit der Naturschutzgesetz-Novelle 2001, LGBl Nr 1/2002, ist in der Bestimmung über die landesweit anzeigepflichtigen Maßnahmen die generelle Ausnahme für Vorhaben im Bauland entfallen. Diese Änderung hat die unbeabsichtigte Folge, dass nun für Antennentragmasten streng nach dem Gesetzeswortlaut auch in jenen Fällen eine Anzeigepflicht besteht, in denen nach § 10 Abs 1 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 im Bauland keine Bewilligungspflicht besteht, also bei der Errichtung im Gewerbegebiet, Industriegebiet oder auf Sonderflächen für solche Anlagen. Zur Korrektur dieses Versehens wird vorgeschlagen, die Errichtung oder erhebliche Änderungen von Antennentragmasten im Bauland gänzlich von der Anzeigepflicht auszunehmen. Außerdem sind auf Grund der Naturschutzgesetz-Novelle 2001 noch einzelne Verweisungen anzupassen. Eine inhaltliche Änderung wird dadurch aber nicht bewirkt.

Zu Art I Z 6:

Da die Zuweisung von Geldstrafen sowie von Erlösen aus verfallenen Sachen an das Land im § 15 VStG davon abhängig war, dass die Verwaltungsvorschriften nicht Anderes bestimmen, sich eine solche abweichende Bestimmung aber im durch § 2 R-ÜG auch ins Landesrecht
übergeleiteten Reichspolizeikostengesetz, dRGBl I S 688/1940, fand, war ein eigenes Landesgesetz nötig, mit dem der Zufluss von Strafgeldern sowie der Erlöse verfallener Sachen bzw Sicherheitsleistungen an das Land für Zwecke der Sozialhilfe sichergestellt wurde.

Der Entwurf sieht vor, jenes dem relevanten Teil des Reichspolizeikostengesetzes materiell derogierende Gesetz aufzuheben. Einem neuerlichen diesbezüglichen Wirksamwerden des Reichspolizeikostengesetzes steht § 1 Abs 1 des Salzburger Rechtsbereinigungsgesetzes, LGBl 1/1997, (in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 68/1997) entgegen, wonach alle im Rang von Landesgesetzen geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten und nicht im Abs 2 leg cit genannt sind, aufgehoben werden. Von dieser Aufhebung wäre auch das Reichspolizeikostengesetz erfasst. Eine Weitergeltung des Landesgesetzes über die Widmung von Strafgeldern im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes erscheint daher nicht notwendig.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.