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Nr. 706 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .......................................................... , mit dem das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 4 lautet:

„Auskunfterteilung

§ 4

(1) Auf Verlangen sind dem Totenbeschauer von jeder Person die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des Arztes, der den Verstorbenen innerhalb eines Monats vor Eintritt des Todes behandelt hat (behandelnder Arzt).

(2) Der Totenbeschauer hat vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein anzufordern. Aus dem ärztlichen Behandlungsschein müssen die für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Krankheit, wegen der die ärztliche Behandlung stattgefunden hat, und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache zu entnehmen sein. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsschein unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschaubefundes, zu übermitteln. Für die Ausstellung des ärztlichen Behandlungsscheins ist der durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Vordruck zu verwenden."

2. § 15 Abs 4 entfällt.

3. § 22 lautet:

„(1) Bei der Überführung einer Leiche ist sanitätspolizeilichen und ethischen Anfordernissen Rechnung zu tragen, die durch Verordnung der Landesregierung insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels festgelegt werden.

(2) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmen überführt werden. Das die Leichenüberführung vornehmende Leichenbestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofs bzw der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen."

4. Die Überschrift des VI. Abschnittes lautet: „Schlussbestimmungen"

5. Im § 46, der die Überschrift „Strafbestimmung" erhält, entfällt der zweite Satz und wird im ersten Satz der Betrag „730 €" durch den Betrag „3.000 €" ersetzt.

6. Im § 47, der die Überschrift „Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde" erhält, entfällt der zweite Absatz und die Absatzbezeichnung „(1)".

7. Im § 48, der die Überschrift „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen" erhält, lautet Abs 3:

„(3) Die §§ 4, 22, 46, 47 und 48 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs 4 außer Kraft."

8. Nach § 48 wird angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 49

Mit der Neufassung des § 22 durch das Gesetz LGBl Nr ...../2003 wird die Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr), ABl Nr L 070 vom 6. August 1962, umgesetzt."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Mit dem Entwurf einer Novelle zum Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 werden drei Ziele verfolgt:

1. Einer Anregung der Wirtschaftskammer Salzburg, Fachvertretung Bestattung, Rechnung tragend, sollen künftig Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) nicht nur der Erd-, sondern auch der Feuerbestattung zugeführt werden können.

2. Um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen, ist vorgesehen, die Bewilligungspflicht bei der Überführung von Leichen außerhalb des Landes Salzburg abzuschaffen und an Stelle dessen die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbare Einhaltung von sanitätspolizeilichen und ethischen Anforderungen bei der Leichenüberführung – auch innerhalb des Landes Salzburg – zu normieren. Diese Anforderungen sind durch Verordnung der Landesregierung näher festzulegen.

3. Die Bestimmung über den ärztlichen Behandlungsschein (§ 4) hat sich als in der Praxis nicht vollziehbar erwiesen, sodass eine entsprechende Neufassung sinnvoll erscheint.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Leichen- und Bestattungswesen).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Z 2 des Entwurfs dient der Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterverkehr), ABl Nr L 070 vom 6.8.1962, Seite 2005-2006, welche vorsieht, dass Genehmigungspflichten bei der Überführung von Leichen aufzuheben sind.

4. Kosten:

Durch die Abschaffung der Bewilligungspflicht bei der Überführung von Leichen ist mit einer Kostenersparnis bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu rechnen, da damit eine behördliche Aufgabe entfällt.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Entwurf wurden keine Einwände vorgebracht.

Allerdings hat die Abteilung 9 in ihrer Stellungnahme zusätzliche Novellierungsvorschläge unterbreitet. So wurde darauf hingewiesen, dass sich § 4 in der Praxis als nicht vollziehbar erweist, und daher eine entsprechende Neufassung angeregt. Da sich „Verstorbene nicht an die Ordinationszeiten niedergelassener Ärzte richten" – wie die Abteilung 9 pointiert ausführt –, soll dieser Vorschlag aufgegriffen werden, sodass der ärztliche Behandlungsschein künftig nicht mehr schon bei der Totenbeschau, sondern erst bei Erstellung des Totenbeschaubefundes vorliegen muss.

Weiters gebe es seitens der Amtsärzte des Magistrats der Stadt Salzburg und der Sprengelärzte den Wunsch, die Begriffe „Totgeborene" und „totgeborene Früchte" näher zu definieren. Dazu besteht aus legistischer Sicht keine Notwendigkeit, kommen doch die genannten Begriffe – sollte diese Regierungsvorlage Gesetz werden – nur in zwei Bestimmungen des Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 vor. Diese erfordern darüber hinaus in keinem Fall die offenbar gewünschte genaue Abgrenzung zwischen „Totgeborenen" einerseits und „totgeborenen Früchten" andererseits erfordern, weil sich jeweils dieselben Rechtsfolgen daran knüpfen, einerlei ob es sich um eine Totgeburt oder um eine totgeborene Frucht handelt. Das Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 geht vielmehr davon aus, dass diese Begriffe nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu verstehen sind, sodass auch nicht eine Anpassung an neue Entwicklungen im Bereich der Neonathologie zu erfolgen braucht.

Ferner erwägt die Abteilung 9, Grabkammern neben Erdgräbern, gemauerten Grabstellen und Aschengrabstellen im § 30 Abs 1 als weitere Art einer Grabstelle zu verankern, da es sich bei Grabkammern um eine Mischform aus Erdgräbern und gemauerten Grabstellen handle. Da sich aus der genannten Bestimmung aber nicht ergibt, dass Mischformen unzulässig sind (auch nicht aus der Bestattungsverordnung LGBl Nr 50/1987), wird kein Handlungsbedarf gesehen.

Ein weiterer vorgeschlagener Änderungspunkt bezieht sich auf die nach § 21 nicht gegebene Möglichkeit, die Asche Verstorbener in der freien Natur zu zerstreuen. Vom Aufgreifen dieses Vorschlags wird Abstand genommen, zumal nicht restlos geklärt scheint, ob dagegen nicht sanitätspolizeiliche und ethische Bedenken sprechen.

Letztlich regt die Abteilung 9 noch an, die gesetzliche Grundlage für Enteignungen zu Friedhofszwecken (§ 27) aufzuheben. Da dieser Punkt aber zwingend einer neuerlichen Begutachtung zu unterziehen wäre, kann es in diese Regierungsvorlage keinesfalls aufgenommen werden.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Die nach § 3 anzeigepflichtige Person hat auf Grund des geltenden § 4 Abs 1 vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein ausstellen zu lassen und diesen anlässlich der Totenbeschau dem Totenbeschauer zu übergeben. Da die Totenbeschau so rasch wie möglich durchzuführen ist (§ 6 Abs 1), Todesfälle selbstverständlich aber jederzeit vorkommen, konnte bisher den gesetzlichen Vorgaben in der Regel – laut Auskunft des Gesundheitsamtes der Stadt Salzburg sogar in 100% der Fälle – nicht Rechnung getragen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung derart neu zu fassen, dass der ärztliche Behandlungsschein spätestens bis zur Ausstellung des Totenbeschaubefundes dem Totenbeschauer zu übermitteln ist.

Zu Z 2:

Bei Totgeburten und totgeborenen Früchten soll neben der Erdbestattung auch die Feuerbestattung zugelassen werden. Durch das Entfallen des § 15 Abs 4 wird die allgemeine Bestimmung des § 14 anwendbar. Aus der Sicht der Landessanitätsdirektion besteht dagegen kein Einwand.

Zu Z 3:

Gemäß Z 9 des Anhanges I der Richtlinie ist bei der Überführung von Leichen jede Genehmigungspflicht abzuschaffen. Dies hindert den nationalen Gesetzgeber aber nicht daran, die Beachtung sanitätspolizeilicher Aspekte bei der Überführung von Leichen gesetzlich vorzuschreiben, zumal die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen die Freiheit des Güterverkehrs bezweckt und nicht etwa eine Aufweichung gesundheitsrechtlicher Standards herbeigeführt werden soll.

Dem Gebot der Gemeinschaftsrechtskonformität bei gleichzeitiger Wahrung des sanitätsrechtlichen Standards für die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung entsprechend, tritt daher an Stelle der Bewilligungspflicht bei der Überführung von Leichen die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Standards. Dadurch wird eine Deregulierung bewirkt, die sowohl Einsparungen bei der Behörde bringt als auch den Bestattungsunternehmen im Sinn der Entbürokratisierung entgegenkommt. Gleichzeitig übernehmen diese selbstverständlich die Verantwortung zur Einhaltung der durch Verordnung festzulegenden sanitätspolizeilichen Anforderungen, deren Missachtung

ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich zieht (§ 46).

Zu Z 4 bis 8:

Diese Änderungspunkte sind formeller Natur und dienen teilweise der Rechtsbereinigung. Die Obergrenze für Geldstrafen soll erheblich angehoben werden; andererseits entfällt die Androhung einer Freiheitsstrafe bis zwei Wochen für schwere Übertretungsfälle oder bei wiederholter Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz (§ 46). Der Ausschluss der Vorstellung (§ 47 Abs 2) findet sich bereits im § 77 des Salzburger Stadtrechtes 1966.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.