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Nr. 483 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Antrag

der Abg. Mag. Thaler, Roßmann, Mosler-Törnström und Scheiber betreffend die Änderung des Kurtaxengesetzes 1993 und des Ortstaxengesetzes 1992

 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ist die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986 außer Kraft getreten (vgl § 73 Abs 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999). Im Unterschied zur alten Rechtslage sieht die nunmehr geltende Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl II Nr 498/2002, keine Bestimmungen über die Erhebung unter Verwendung der statistischen Meldeblätter mehr vor, auf die aber sowohl § 5 des Kurtaxengesetzes 1993 als auch § 6 des Ortstaxengesetzes 1992 verweisen. Dort ist vorgesehen, dass die Gemeinde den Unterkunftgebern eine Zusammenfassung der statistischen Meldedaten übermitteln kann, die unter bestimmten Voraussetzungen als Abgabenerklärung gilt. Der Salzburger Gemeindeverband hat darauf hingewiesen, dass sich diese einfache und unbürokratische Vorgangsweise in der Praxis sehr bewährt hat, da der Aufwand für die Abgabepflichtigen gering ist (die statistischen Meldeblätter waren als Durchschriftblätter der nach dem Meldegesetz 1991 zu führenden Gästeblätter gestaltet) und der Erfassungsaufwand für die Gemeinde ohnehin bereits auf Grund der statistikrechtlichen Mitwirkungspflicht gegeben war. Auch die EDV-Ausstattung der Unterkunftgeber und der Gemeinden ist an dieses System angepasst und kann nicht ohne größeren Aufwand geändert werden.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, für die bisherigen statistischen Meldeblätter eine abgabenrechtliche Grundlage im Kurtaxen- und Ortstaxenrecht zu schaffen. Den Umfang der zu erhebenden Daten kann der Bürgermeister (für die Kurtaxe) bzw die Gemeindevertretung (für die Ortstaxe) durch Verordnung festlegen. Im Hinblick auf § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 muss sich die von der Abgabenbehörde vorgesehene Datenanwendung aber auf das für spezifische abgabenrechtliche Prüfungs- und Kontrollerfordernisse unbedingt erforderliche Mindestausmaß beschränken. Im Sinn einer möglichst einfachen und bürgernahen Vollziehung wird es aber sinnvoll sein, nicht nur die zu Zwecken der Abgabenvollziehung erhobenen Daten zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Gemeinden nach § 6 Abs 1 Z 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 heranzuziehen, sondern auf dem selben Formular auch zusätzlich auf Grund statistikrechtlicher Vorschriften für statistische Zwecke erforderliche Daten zu erheben. Konkret in Betracht kommt hier vor allem die Ermittlung des Herkunftslandes des Gastes, die gemäß der zitierten Statistikverordnung (§ 6 Abs 1 Z 1) erforderlich ist, aber für fiskalische Zwecke keine Rolle spielt. Dafür wird eine besondere gesetzliche Grundlage geschaffen.

Das Vorhaben ist besonders dringlich. Um seine Einbringung in den Landtag am 24. März 2003 zu gewährleisten, wird der vom Amt der Landesregierung (Legislativ- und Verfassungsdienst) ausgearbeitete und einem Begutachtungsverfahren unterzogene Gesetzesentwurf zum Gegenstand eines Initiativantrages gemacht. In den Stellungnahmen ist dieser Entwurf auf keine Einwände gestoßen. Ausdrücklich begrüßt wurden die Änderungen von der Wirtschaftskammer Salzburg, dem Salzburger Gemeindeverband und der Abteilung für Wirtschaft, Tourismus und Energie. Die Wirtschaftskammer Salzburg hat ergänzend die Aufnahme einer dem § 27 Abs 3 des Salzburger Tourismusgesetzes entsprechenden Bestimmung in das Ortstaxengesetz angeregt. Diese Änderung soll jedoch nicht ohne vorangehendes Begutachtungsverfahren vorgenommen werden und bleibt daher einer weiteren Novellierung des Gesetzes vorbehalten. Das Bundesministerium für Finanzen hat zahlreiche Verbesserungsvorschläge übermittelt, die im beiliegenden Gesetzesvorschlag berücksichtigt worden sind. Die Bedenken gegen das rückwirkende Inkrafttreten werden nicht geteilt, da die beabsichtigten Änderungen für die Betroffenen keine Änderung ihrer Rechtsstellung bewirken, sondern lediglich die Aufrechterhaltung einer bewährten Vollziehungspraxis zum Ziel haben.

Verfassungsrechtliche Grundlage:

Die Kur- und Ortstaxen sind Fremdenverkehrsabgaben im Sinn des § 15 Abs 1 Z 5 FAG 2001 und daher ausschließliche Landes- (Gemeinde-)abgaben. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus § 8 Abs 1 F-VG 1948.

Der Regelungsgegenstand steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000) sowie mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK). Daraus ergibt sich, dass von den Abgabenbehörden nur jene Daten ermittelt werden dürfen, die zur wirksamen Durchsetzung und Überwachung der Abgabenpflicht unbedingt notwendig sind. Ausschließlich zu statistischen Zwecken erforderliche Daten (Art I Z 1.2, Art II Z 1.2) dürfen daher nicht in die Datenauswertung gemäß Art I Z 1.1 und Art II Z 1.1 einbezogen werden.

Übereinstimmung mit EU-Recht:

Im Bereich des Datenschutzes besteht die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, die durch das Datenschutzgesetz 2000 und auf Landesebene durch das Gesetz über die Auskunftspflicht und den Datenschutz umgesetzt worden ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind von der Gemeinde bei der Datenanwendung zu beachten.

 

Kosten:

Das Vorhaben soll die Fiskalverwaltung der Abgabenbehörden auf Gemeindeebene erleichtern. Mehrkosten sind daher nicht zu erwarten.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

An die Stelle der mit Jahreswechsel weggefallenen statistischen Meldeblätter sollen eigene Abgabenmeldeblätter treten. Diese Regelung hat das Ziel, das bewährte System der im Durchschreibeverfahren gemeinsam mit dem Gästeblatt auszufüllenden Meldeblätter aufrecht zu erhalten. Seine Anwendung kann nunmehr von der Abgabenbehörde 1. Instanz (dh dem Bürgermeister) verpflichtend angeordnet werden (§ 5 Abs 2) und steht unter Strafsanktion (§ 8 Abs 1 lit c). Der Umfang der gemäß § 5 Abs 2 einzutragenden bzw durchzuschreibenden Daten wird in der Verordnung festgelegt, wobei nur jene Daten ermittelt und verwendet werden dürfen, die für die Vollziehung des Abgabenverfahrens unerlässlich sind (vgl Pkt 2). Zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungsverpflichtungen der Gemeinden bei statistischen Erhebungen soll es aber wie bisher möglich sein, Daten, die noch nicht zur Abgabenvollziehung erfasst werden, ebenso im Durchschreibeverfahren für die Gemeinde festzuhalten; diese Daten sind in der Verordnung genau zu bestimmen (§ 5 Abs 6 zweiter Satz). Die Daten können nach Maßgabe der allgemein geltenden Bestimmungen für das Abgabenverfahren auch automationsunterstützt gemeldet bzw verarbeitet werden (vgl die §§ 59 und 69 LAO in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003).

Die Änderungen sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Auch die Verordnungen der Abgabenbehörde sollen rückwirkend angepasst werden können.

Zu Art II:

Die im Kurtaxenrecht vorgesehenen Änderungen (Art I) sollen auch im Ortstaxengesetz vorgenommen werden. Die Verordnung gemäß § 6 Abs 2, 3 und 6 zweiter Satz ist aber hier von der Gemeindevertretung zu erlassen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den

 

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

 

Salzburg, am 24. März 2003

Mag. Thaler eh

Roßmann eh

Mosler-Törnström eh

Scheiber eh

 

 

 

 

Gesetz

vom ..................................................... , mit dem das Kurtaxengesetz 1993 und das Ortstaxengesetz 1992 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:

„(2) Die Abgabenbehörde kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu
übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Kurtaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn

1. die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und

2. der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.

Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.

(3) Durch Verordnung der Abgabenbehörde kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,

1. die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Feber des Folgejahres einzureichen ist oder

2. die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Feber des Folgejahres zu übermitteln ist."

1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:

„(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Gemeinde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden."

2. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird angefügt:

„c) im Fall einer Verordnung der Abgabenbehörde gemäß § 5 Abs 2 die Abgabenmeldeblätter nicht oder mangelhaft führt oder nicht oder verspätet der Abgabenbehörde übermittelt."

2.2. Im Abs 3 wird der Ausdruck „lit b" durch den Ausdruck „lit b und c" ersetzt.

 

3. Im § 8a lautet die Z 1:

„1. Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl II Nr 498/2002;"

4. Im § 10 wird angefügt:

„(9) § 5 Abs 2, 3 und 6; § 8 Abs 1 und 3 und § 8a Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden. § 8 Abs 1 lit c darf jedoch nur auf Sachverhalte angewendet werden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung einer Verordnung gemäß § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr /2003 verwirklicht worden sind."

Artikel II

Das Ortstaxengesetz 1992, LGBl Nr 62, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 74/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Abs 2 und 3 lauten:

„(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn

1. die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und

2. der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.

Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.

(3) Durch Verordnung der Gemeindevertretung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,

1. die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Feber des Folgejahres einzureichen ist oder

2. die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Feber des Folgejahres zu übermitteln ist."

1.2. Nach Abs 5 wird angefügt:

„(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Gemeinde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs 1 der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl II Nr 498/2002, verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden."

2. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird angefügt:

„c) im Fall einer Verordnung der Gemeindevertretung gemäß § 6 Abs 2 die Abgabenmeldeblätter nicht oder mangelhaft führt oder nicht oder verspätet der Abgabenbehörde übermittelt."

2.2. Im Abs 3 wird der Ausdruck „lit b" durch den Ausdruck „lit b und c" ersetzt.

3. Im § 12 wird angefügt:

„(10) § 6 Abs 2, 3 und 6 und § 10 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die sich darauf gründenden Verordnungen können rückwirkend zum 1. Jänner 2003 erlassen werden. § 10 Abs 1 lit c darf jedoch nur auf Sachverhalte angewendet werden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung einer Verordnung gemäß § 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2003 verwirklicht worden sind."