Nr. 412 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)
Vorlage der Landesregierung
Gesetz
vom ........................................................ , mit dem das Gesetz über die Bezüge der Gemeindeorgane geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 24. März 1976, LGBl Nr 39, über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im § 3 erhält der Abs 7 die Absatzbezeichnung „(6)" und wird der Abs 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte nachweist, dass er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf die Entschädigung übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein, in der der finanzielle Nachteil konkret darzulegen ist. Die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Der Verzicht wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem der Anspruchsberechtigte im Fall der Annahme der Entschädigung pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verlieren würde oder verloren hat, wenn der Verzicht nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen beim Gemeindeamt mit Bescheid für unzulässig erklärt wird. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.
(5) Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer nur der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges zusteht."
2. Im § 4 Abs 2 wird angefügt: „Dabei ist der darin verwiesene § 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der vor dem Gesetz LGBl Nr 1/2001 geltenden Fassung anzuwenden."
3. Nach § 20 wird angefügt:
„§ 21
Die §§ 3 Abs 4 bis 6 und 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft."
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Mit dem Entwurf für eine Novelle des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes werden zwei Ziele verfolgt:
1. Das Verbot, auf Entschädigung nach § 3 zu verzichten, soll dahingehend gelockert werden, dass ein Verzicht doch erklärt werden kann, wenn der weitere Erhalt der Entschädigung für den betreffenden Funktionsträger aus pensionsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen zu unbilligen Benachteiligungen führen würde.
2. Der Berechnung der einmaligen Zuwendung an Vizebürgermeister wird wieder eine klare Grundlage gegeben.
2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 115 Abs 2 B-VG.
3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Das Gesetzesvorhaben wird vom EU-Recht nicht berührt.
4. Kosten:
Auf Grund der vorgesehenen verpflichtenden Prüfung der Verzichtserklärung ergibt sich eine neue Aufgabe für die Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich, vgl Slg 14.951/1997), aus deren Vollziehung zusätzliche, in ihrer Höhe allerdings nicht näher bezifferbare Kosten entstehen. Die Häufigkeit solcher Fälle ist aber als gering einzuschätzen. Andererseits ergeben sich Einsparungen, da die Gemeinden an die Verzichtenden keine Entschädigungen zu leisten haben.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Im Begutachtungsverfahren wurden keine Einwände gegen das Gesetzesvorhaben vorgebracht. Die Anregung des Salzburger Gemeindeverbandes zur Wirksamkeit des Verzichtes wurde aufgegriffen (siehe dazu sie Ausführungen zu Z 1).
6. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z 1:
Gemäß dem geltenden § 3 Abs 6 erster Satz Gemeindeorgane-Bezügegesetz kann auf die Entschädigung gemäß § 3 nicht verzichtet werden. Grundsätzlich soll dieses Verzichtsverbot auch in Zukunft aufrecht bleiben. Für Personen, bei denen die Annahme der Entschädigung zu erheblichen Benachteiligungen führt, weil damit pensionsrechtliche- oder sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellungen verbunden sind, insbesondere Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können, soll aber eine Ausnahme geschaffen werden. Von der Ausnahme nicht erfasst ist dagegen weiterhin der Verzicht auf die Entschädigung aus steuerlichen Gründen oder zur Wahrung von Einkommensgrenzen nach Förderungs- oder Beihilfenrichtlinien.
Die formellen Voraussetzungen für einen zulässigen Verzicht sind nur dann erfüllt, wenn die zu erwartenden finanziellen Nachteile in der Begründung der Verzichtserklärung konkret dargelegt werden. Wird eine befristete Verzichtserklärung abgegeben, lebt der Anspruch auf Entschädigung nach Fristablauf wieder auf.
Die Wirksamkeit des Verzichts soll nicht mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten (so noch der Entwurf), sondern mit jenem Zeitpunkt eintreten, mit dem der Anspruchsberechtigte im Fall der Annahme der Entschädigung pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verlieren würde oder verloren hat. Der Salzburger Gemeindeverband hat in seiner im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zum Entwurf darauf hingewiesen, dass sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Alterspension durchaus auch noch nachträglich gestrichen werden. Bei späterer Verzichtserklärung könnte sich die Situation ergeben, dass jemand erst ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam auf die Entschädigung verzichtet, aber bereits für die Zeit davor kein Arbeitslosengeld bzw keine Pension erhält. Dies wird durch die neu vorgeschlagene Regelung über das Wirksamwerden des Verzichts vermieden.
Der neue Abs 5 entspricht dem bisherigen zweiten Satz des Abs 6. Die Worte „mit Funktionsbeginn" sind darin entbehrlich.
Zu Z 2:
Vizebürgermeister haben gemäß § 4 Abs 1 des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes nach Ausscheiden aus dem Amt unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine einmalige Zuwendung. (Auf Bürgermeister findet die Bestimmung nicht mehr Anwendung; siehe § 11.) Gemäß § 4 Abs 1 vierter Satz findet ua auf die Berechnung dieser Zuwendung § 6 Abs 1 dritter bis letzter Satz, Abs 2 bis 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 sinngemäß Anwendung. § 6 dieses Gesetzes wurde jedoch durch das Gesetz LGBl Nr 1/2001 aufgehoben. Folglich fehlt derzeit eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung der einmaligen Zuwendung. Aus diesem Grund soll statisch auf die vor dieser Aufhebung in Geltung gewesene Fassung verwiesen werden. (§ 6 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 ist bis dahin – mit Ausnahme der hier nicht weiter relevanten Novelle LGBl Nr 99/1993 – unverändert gebliebenen.)
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.