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Nr. 786 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 54/1993 und Nr 73/1998 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 151/1993, Nr 106 und Nr 125/1998 wird geändert wie folgt:

1. § 7 Abs 6 lautet:

"(6) Von den Voraussetzungen nach Abs 1 lit b und d mit Ausnahme des Erfordernisses der Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung kann abgesehen werden, wenn

a) die Erbringung des vorgeschriebenen Nachweises nicht zuzumuten wäre;

b) am beabsichtigten Standort im Fall der Versagung der Bewilligung keine Schischule bestehen würde, eine solche aber im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint; und

c) im Fall des Absehens von der fachlichen Befähigung und der ausreichenden Berufspraxis nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit eine tatsächliche Befähigung angenommen werden kann."

2. Im § 12 Abs 1 wird in den Z 1 und 2 sowie im letzten Satz die Verweisung "im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertige Ausbildung" jeweils durch die Verweisung "im Sinn des § 21a gleichwertige Ausbildung" ersetzt.

3. In den §§ 19, 19a und 20 entfällt jeweils der Abs 4.

 

4. Nach § 21 wird eingefügt:

"Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis

§ 21a

(1) Die Landesregierung hat bei anderen Rechtsträgern als dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband oder in anderen Bundesländern erfolgreich absolvierte Ausbildungen als den in den §§ 17, 18, 19a, 20 und 21 genannten Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Verordnungen abzulegenden im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung kann im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein erfolgen. Vor der Anerkennung ist dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unter den gleichen Voraussetzungen können in der gleichen Weise Ausbildungen anerkannt werden, die in Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, erfolgreich absolviert worden sind; dies kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch in Bezug auf die im § 7 Abs 5 geforderte Tätigkeit als Lehrkraft, wenn wenigstens zwei Drittel der geforderten Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden ist. Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis, die Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in solchen Staaten absolviert haben, gelten überdies die Abs 2 bis 5.

(2) Die Nachweise über Ausbildungen, die in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert worden und den in den §§ 17, 18, 19a und 20 genannten Ausbildungen nach Art, Inhalt und Umfang der Ausbildungsinhalte vergleichbar sind, sowie eine jeweilige Berufspraxis sind unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

  1. Ist der Zugang zum betreffenden Beruf (Schilehrer-Anwärter, Landesschilehrer, Staatlich geprüfter Schilehrer, Schischulleiter, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer, Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardschulleiter) reglementiert, sind Nachweise über die in diesem Staat erforderlichen Ausbildungen allenfalls in Verbindung mit einer erforderlichen Berufspraxis anzuerkennen.

2. Ist der Zugang zum betreffenden Beruf im jeweiligen Staat nicht reglementiert, gilt eine in den vorangegangenen zehn Jahren zurückgelegte, mindestens 104 Wochen dauernde Berufspraxis im jeweiligen Staat als Ersatz der Ausbildung, wenn der Antragsteller
über einen oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinn des Art 6 lit b der Richtlinie 92/51/EWG (§ 37 Abs 2) verfügt. Ein solcher Ausbildungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller eine in den vorangegangenen zehn Jahren zurückgelegte, in drei aufeinander folgenden Jahren mindestens 156 Wochen dauernde Berufspraxis nachweisen kann. Bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Berufspraxis ist von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen; bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die erforderliche Dauer der tatsächlichen Berufspraxis entsprechend.

(3) Ist die fachliche Befähigung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und allfälligen Berufspraxis der jeweiligen in den §§ 17, 18, 19a und 20 genannten Ausbildung nach Art, Inhalt und Umfang der Ausbildungsinhalte nicht vergleichbar, kann verlangt werden, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung (Abs 5) ablegt. Eine solche Vergleichbarkeit ist nicht gegeben, wenn sich die fachliche Befähigung des Antragstellers auf theoretische oder praktische Fachbereiche bezieht, die nach Art, Inhalt und Umfang wesentlich von den Ausbildungsgegenständen der Ausbildung nach diesem Gesetz abweichen.

(4) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Entscheidung hat entweder in der Anerkennung nach Abs 2 oder in einem Ausspruch darüber zu bestehen, ob und in welchen Gegenständen eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(5) Die Ergänzungsprüfung besteht in der Ablegung der jeweiligen in den §§ 17, 18, 19a und 20 vorgesehenen Prüfung in den durch Bescheid (Abs 4) bestimmten Prüfungsgegenständen. Sie ist nach Bedarf durchzuführen. Mit Ablegung der Ergänzungsprüfung gilt die jeweilige nach diesem Gesetz vorgesehene Prüfung als absolviert."

5. Im § 22 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis gilt § 21a sinngemäß."

6. Im § 25 Abs 1 wird angefügt: "Für die Anerkennung von Fortbildungskursen gilt § 21a sinngemäß."

7. Im § 36 wird nach Abs 4 eingefügt:

"(4a) Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 1. Dezember 1999 Snowboardunterricht außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt haben, dürfen diese Tätigkeit bis 1. Dezember 2000 weiter ausüben, wenn sie bis 1. Dezember 1999 die Ausbildung zum Snowboardlehrer gemäß § 19a Abs 2 sowie die Unternehmerprüfung gemäß § 20 erfolgreich abgeschlossen haben. Ab 1. Dezember 2000 sind diese Personen befugt, Snowboardunterricht zu erteilen, wenn dem eine an die Bedingung geknüpfte Bewilligung zu Grunde liegt, dass bis zum 1. Dezember 2002 sämtliche für eine Snowboardschulbewilligung gemäß § 15a Abs 2 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen."

8. Nach § 36 wird angefügt:

"§ 37

(1) Die §§ 7 Abs 6, 12 Abs 1, 19, 19a, 20, 21a, 22 Abs 2 und 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes .../2000 treten mit .................................... in Kraft. § 36 Abs 4a in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Gesetz LGBl Nr .../2000 wird den Vorschriften der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl 1992, Nr L 209, S 25 ff entsprochen."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird, verfolgt folgende Zielsetzungen:

1.1. Wider Erwarten im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle LGBl Nr 73/1998, mit der der Betrieb einer Snowboardschule gesetzlich geregelt und unter besonderen Bewilligungsvorbehalt gestellt wurde, haben sämtliche bisherige Betreiber von Snowboardschulen die gesetzlichen Voraussetzungen, und zwar im Besonderen die Absolvierung der Diplom-Snowboardlehrerausbildung, bis zur Wintersaison 1999/2000 nicht erworben. Die geltende Rechtslage schließt einen Betrieb von Snowboardschulen ohne besondere Bewilligung aus, sodass die bisherigen Betreiber von Snowboardschulen ihre Tätigkeit in der Wintersaison 1999/2000 einstellen müssten. Dies wäre eine unbillige Härte, zumal das Fehlen der Diplom-Snowboardlehrerausbildung bzw einer dieser gleichwertigen Ausbildung auf die derzeitige Auf- und Umbruchsituation in der Österreichischen Snowboardlehrerausbildung (mit einer nur zögernden Überwindung der zwischen den verschiedenen Ausbildungssystemen bestehenden Gegensätze) zurückzuführen ist und Snowboardschulen im öffentlichen Interesse vor allem auch der Fremdenverkehrswirtschaft liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen daher bisherige Snowboardschulen in einem bestimmten, damit verlängerten Übergangszeitraum (letztlich bis 1. Dezember 2002) weiterbetrieben werden können.

1.2. In der Vollzugspraxis sind gelegentlich Fälle aufgetreten, in denen die Erteilung der Schischulbewilligung im öffentlichen Interesse und zwar insbesondere auf Grund der Schaffung eines bisher nicht vorhandenen Schischulangebotes, gelegen wäre, dies aber am Fehlen einzelner Voraussetzungen scheitern musste. In Anlehnung an die gewerberechtliche Nachsicht soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von der fachlichen Befähigung bzw von der Voraussetzung, einen Hauptwohnsitz im Land Salzburg zu haben, möglich sein. Die Neuregelung hat schon aus Gleichheitsgründen auch für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung zu gelten.

1.3. Österreich hat bei der Kommission der Europäischen Union einen Antrag auf Ausschluss der Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung nach Art 14 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG gestellt. Mit der am 14. Juli 1999 ergangenen Entscheidung der Kommission wird Österreich – vorläufig befristet – ermöglicht, eine Eignungsprüfung für Bewerber vorzuschreiben, die zwecks Niederlassung in Österreich ihre Ausbildung ua als Schilehrer anerkennen lassen wollen. Die vorgesehene Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG berücksichtigt diese Entscheidung der Kommission.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Der Gesetzesvorschlag dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG.

4. Kosten:

Die vorgesehenen Änderungen sind nicht geeignet, für andere Gebietskörperschaften als für das Land Kosten zu verursachen.

Aber auch für das Land werden keine erheblichen zusätzlichen Kosten erwartet:

Weder verursachen die Neuregelungen einen zusätzlichen Aufwand bei der Erteilung von Bewilligungen noch ist zu erwarten, dass nunmehr verstärkt Anträge um Anerkennung von in EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Vertragsparteien erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen gestellt werden. Bisher hat kein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder einer anderen EWR-Vertragspartei eine solche Anerkennung oder eine Schi(Snowboard)schul- bzw Schibegleiterbewilligung beantragt. Die Frage der behördlichen Anerkennung stellt sich in erster Linie im Zusammenhang mit solchen Bewilligungsverfahren. Ob und in welcher Anzahl zukünftig Anträge um Anerkennung gestellt werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Der Personalaufwand je Verfahren wird anfänglich auf 15 Stunden eines A/a-Bediensteten und 5 Stunden eines C/c- Bediensteten geschätzt. Unter Heranziehung der Arbeitsplatzkosten in der Landesverwaltung (Erlass Nr 3/22 der Erlasssammlung Innerer Dienst des Amtes der Landesregierung) sind dies Kosten in der Höhe von 12.510 S je Verfahren.

Die im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Bestimmungen notwendige Information wird ca je 10 Arbeitsstunden eines A/a-Bediensteten und C/c-Bediensteten in Anspruch nehmen. Damit entstehen Kosten von ca 11.000 S.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren über den Gesetzentwurf hat der Salzburger Berg- und Schiführerverband die – eingeschränkte und an bestimmte Voraussetzungen gebundene – Möglichkeit des Weiterbetriebs von Snowboardschulen ohne besondere Bewilligung als einen Fall der Anlassgesetzgebung kritisiert. Sie erwarte daher auch in Bezug auf das Salzburger Bergführergesetz in Fällen ähnlicher Sachlage von Gesetzgeber die gleiche Nachsicht und Flexibilität. Die vorgeschlagene Regelung erhält ihre Rechtfertigung vor allem durch die derzeitige Auf- und Umbruchsituation in der österreichischen Snowboardlehrerausbildung (s dazu 1.1). Der Bund hat Bedenken wegen der der Regelung der Diplomanerkennung zugrundeliegenden Voraussetzung der Weitergewährung der Ausnahmeregelung für Österreich geäußert. Weiters sieht der Bund von der Österreich gewährten Ausnahmeregelung die Snowboardlehrerberufe nicht als mitumfasst an. Nach der Entscheidung der Kommission hat Österreich bis spätestens 30. April 2000 sowohl einen Bericht über die Durchführung der Ausnahmeregelung als auch einen Antrag um Verlängerung der Ausnahme einzubringen. Es scheint äußerst unwahrscheinlich, dass die Kommission die Ausnahme nicht weitergewährt, zumal für Frankreich eine vergleichbare – schon einmal verlängerte, jedoch abermals in Gleichbehandlung mit Österreich befristete – Ausnahmeregelung besteht. Es ist davon auszugehen, dass Frankreich auf eine weitere Verlängerung bzw unbefristete Ausnahmeregelung drängen wird. Im voraussichtlichen Fall ihrer Gewährung ist Österreich gleichzubehandeln. Wie den besonderen Ausführungen zu § 21a neu zu entnehmen ist (worauf der Bund in seiner Stellungnahme nicht eingegangen ist), erscheint der Snowboardbereich dennoch mitumfasst. Salzburg wird aber dafür Sorge tragen, dass im neuen Antrag um Gewährung der Ausnahme (und damit auch in der Entscheidung der Kommission) der Snowboardbereich ausdrücklich berücksichtigt wird.

6. Zu den einzelnen Änderungspunkten ist auszuführen:

Zu Z 1:

Die Möglichkeit des Absehens ist auf die fachliche Befähigung einschließlich der erforderlichen Berufspraxis sowie auf die Voraussetzung, dass der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz im Sinn der landtagswahlrechtlichen Vorschriften im Land Salzburg haben muss, beschränkt. Die einzelnen unter lit a bis c genannten Voraussetzungen müssen in beiden Fällen kumulativ vorliegen. Dh sowohl das Absehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Land Salzburg als auch das Absehen von der erforderlichen fachlichen Befähigung einschließlich der erforderlichen Berufspraxis hat zur Voraussetzung, dass die Erbringung des Nachweises nicht zuzumuten wäre und dass am beabsichtigten Standort im Fall der Versagung der Bewilligung keine Schischule bestehen würde. Im Fall des Absehens von der fachlichen Befähigung einschließlich der erforderlichen Berufspraxis ist zudem Voraussetzung, dass nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit eine tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. Über § 15a Abs 2 gilt der neue § 7 Abs 6 auch für die Erteilung von Snowboardschulbewilligungen.

Zu den Z 2 bis 6:

Diese Änderungspunkte dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG.

Die Gesetzessystematik wird geändert. Die Anerkennungs-Regelung wird nicht mehr wie bisher bei § 7 – Persönliche Voraussetzungen (für die Erteilung der Schischulbewilligung) - angesiedelt, auch wenn sich die Frage der behördlichen Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis in erster Linie im Rahmen der Erteilung einer Schi(Snowboard)schulbewilligung bzw Schibegleiterbewilligung stellt. Dies dient der besseren Lesbarkeit, weil damit auf Verweisungen in den Bestimmungen, bei denen sich die Frage der Anerkennung von Ausbildungen und einer Berufspraxis auch stellen kann, weitgehend verzichtet werden kann. Lediglich im § 12 Abs 1 bei den zulässigen Lehrkräften sowie im § 22 Abs 2 bei der Schibegleiterbewilligung ist noch jeweils eine Verweisung auf die Anerkennungs-Regelung erforderlich.

Zu § 21a:

Zum geltenden § 7 Abs 6, der in den neuen § 21a überstellt wird, sind für die in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens von Angehörigen dieser Staaten absolvierten Ausbildungen weitere besondere Bestimmungen zu treffen. Für in Österreich absolvierte Ausbildungen kann aber § 21a Abs 1 (neu), für österreichische Staatsbürger zudem auch § 21a Abs 2 bis 5 Anwendung finden. Ansonsten werden an der bisherigen Regelung des § 7 Abs 6 keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Die Abs 2 bis 5 sehen die Umsetzung der 2. Diplomanerkennungsrichtlinie vor. Die vorgesehene Regelung folgt dem Kapitel V, somit den Art 6 und 7 der Richtlinie. Nach diesen, für den Fall geltenden Bestimmungen, dass der "Aufnahmestaat" Prüfungszeugnisse verlangt, hängt die Anerkennung (zunächst) davon ab, ob nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates der Zugang zum jeweiligen Beruf (ebenfalls) reglementiert ist oder nicht.

Ist der Berufszugang reglementiert, besteht die grundsätzliche Verpflichtung, Zeugnisse über die nach den Vorschriften des jeweiligen Staates erforderliche Ausbildung allenfalls in Verbindung mit einer erforderlichen Berufspraxis anzuerkennen.

Ist die Ausbildung nicht reglementiert, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Verfügt der Antragsteller über eine einschlägige Berufsausbildung, genügt für eine grundsätzliche Anerkennung eine Berufspraxis von 104 Wochen in den vorangegangenen zehn Jahren. Eine einschlägige Berufsausbildung ist aber nicht erforderlich, wenn der Antragsteller 156 Wochen Berufspraxis nachweisen kann. Die Berufspraxis muss ihrer Art nach in einer ähnlichen Tätigkeit wie der sonst reglementierte Beruf bestanden haben. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, eine Schilehrer-Tätigkeit für die Anerkennung in einem Snowboardlehrer-Beruf heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit als „Schilehrer" auch auf Snowboardunterricht bezogen hat. Mit letzterem steht in Einklang, dass in anderen Bundesländern sowie Mitgliedsstaaten der EU die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht nicht besonders geregelt ist, sondern von der geregelten Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht mitumfasst ist. Die Frage, welche Berufspraxis jeweils herangezogen werden kann, wird aber ohnedies durch die Möglichkeit der Vorschreibung der Ergänzungsprüfung relativiert.

§ 21a Abs 2 setzt damit Art 6 der Richtlinie um.

Art 6 der Richtlinie wird durch Art 7 ergänzt:

Danach kann vom Antragsteller nach seiner Wahl die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden, wenn im Wesentlichen die Ausbildungen oder die Tätigkeitsbereiche nicht vergleichbar sind. Nach Art 14 der Richtlinie kann auf Antrag eines Mitgliedsstaates diese Wahlmöglichkeit ausgeschlossen und entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden. Wie bereits eingangs erwähnt, ist Österreich die Möglichkeit eingeräumt worden, nach Prüfung, ob die jeweiligen Ausbildungsnachweise und beruflichen Tätigkeiten mit der österreichischen Ausbildung und Tätigkeiten verglichen werden können, den Bewerbern eine Eignungsprüfung vorgeschrieben wird.

Die Abs 3 bis 5 berücksichtigen diese Entscheidung der Kommission, in der sie wesentliche Voraussetzungen für die Vorschreibung einer solchen Eignungsprüfung (hier: Ergänzungsprüfung) bekräftigt hat:

• Überprüfung der Vergleichbarkeit und Begründung der Entscheidung (s dazu insb Abs 3 lit a und b sowie Abs 4)

• Unverzügliche Entscheidung (s dazu Abs 4, wobei die Frist von vier Monaten Art 12 der Richtlinie entspricht)

• Objektivität bei der Durchführung der Ergänzungsprüfung (s dazu Abs 5, womit die jeweiligen durch Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften anwendbar werden, die die Voraussetzungen für eine objektive Entscheidung bieten)

• Ergänzungsprüfung darf sich nur auf die fehlenden Gegenstände beziehen (s dazu Abs 4 und Abs 5)

• Veröffentlichung der Vorschriften über die Durchführung der Prüfung (s dazu die durch Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften)

• Möglichkeit zur "Teilnahme" an der Prüfung für Schilehrer aus anderen Mitgliedsstaaten während der Schisaison (vgl dazu Abs 5, wonach die Ergänzungsprüfung bei Bedarf durchzuführen ist).

Die Kommission hat Österreich diese Ausnahmeregelung vorläufig befristet bis 31. Juli 2000 eingeräumt. Wie oben unter Pkt 5 näher begründet, wird von einer Weitergewährung der Ausnahmeregelung ausgegangen.

Zur Anerkennungsregelung im Snowboardbereich ist im Besonderen zu bemerken, dass sich die Österreich von der Kommission gewährte Ausnahmeregelung nicht auch ausdrücklich auf die Snowboardlehrer-Berufe bezieht. Von der Ausnahmeregelung erscheinen aber auch diese Berufe erfasst, weil nach der Vorarlberger Rechtslage, die der Entscheidung der Kommission zu Grunde gelegen ist, der Snowboardbereich zwar nicht besonders geregelt, aber erfasst ist. Zudem ist die Sachlage, die die Ausnahmeregelung begründet, im Snowboardbereich die gleiche wie im Bereich des Schilaufes. Weiters handelt es sich bei der besonderen Regelung des Snowboardbereiches in Salzburg österreichweit um einen Ausnahmefall.

Festgehalten wird noch, dass die Landesregierung vor ihrer Anerkennungsentscheidung auch in Anwendung der Abs 2 bis 5 dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

Zu Z 7:

Ex lege sollen jene Personen ihre Tätigkeit noch in der Wintersaison 1999/2000 weiter ausüben können, die bereits im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis 1. Dezember 1999 (also in der Wintersaison 1998/1999) de facto eine Snowboardschule auf Grund der mit der Novelle LGBl Nr 73/1998 geschaffenen Übergangsregelung legal betrieben haben. Sie müssen allerdings bereits die Ausbildung zum Snowboardlehrer sowie die Unternehmerprüfung abgeschlossen haben. Dies ist bei den meisten in der Wintersaison 1998/1999 tätigen Betreibern von de facto-Snowboardschulen der Fall. Für jene, die sich bislang nicht um eine Snowboardschulbewilligung bemüht haben, erscheint keine weitere begünstigende Regelung erforderlich.

Derselbe Personenkreis, dem in der Wintersaison 1999/2000 kraft Gesetz der Weiterbetrieb ermöglicht werden soll, soll den Snowboardschulbetrieb in den Wintersaisonen 2000/2001 sowie 2001/2002 weiterführen können, wenn dem eine unter der Bedingung erteilte Bewilligung zugrundeliegt, dass bis 1. Dezember 2002 die restlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung erworben werden.

Zu Z 8:

Die Übergangslösung für die Betreiber von Snowboardschulen soll mit Beginn der Wintersaison 1999/2000 in Kraft treten, um einen legalen Betrieb schon in diesem Zeitraum zu sichern sowie alsbald (ab Kundmachung des Gesetzes) die Bewilligungsbescheide für die Saisonen 2000/2001 sowie 2001/2002 erlassen zu können. Im Übrigen soll das Gesetz mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft treten.

Zu Abs 2 s Art 17 Abs 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.