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Nr. 378 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................................ , mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 und das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 63/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach § 37 wird eingefügt:

„§ 37a Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die betriebliche Mitarbeitervorsorge"

1.2. Nach § 50e wird eingefügt:

„Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 50f Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 50g Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 50h Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

§ 50i Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

§ 50j Beitrittsvertrag

§ 50k Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse

§ 50l Auskunftspflicht

§ 50m Anspruch auf Abfertigung

§ 50n Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

§ 50o Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung"

1.3. Nach § 121 wird eingefügt:

㤠121a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes"

1.4. Nach § 128 wird eingefügt:

㤠128a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes"

2. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

2.2. Im Abs 3 Z 7 entfällt die Fundstellenangabe „, LGBl Nr 74/1986".

2.3. Im Abs 4 entfällt der Ausdruck „, LGBl Nr 1, in der geltenden Fassung".

2.4. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfasst:

1. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994;

2. Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der produzierten Produkte;

4. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichem Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7. Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine sonstige berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist.

(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des ‚Urlaubs am Bauernhof‘ erfolgt."

3. Im § 7 Abs 2 entfällt in der Z 11 das Wort „und" und wird nach der Z 12 angefügt:

„13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstgebers."

4. Im § 37 Abs 4 werden in der lit b die Worte „dessen Beendigung" durch die Worte „deren Beendigung" ersetzt.

5. Nach § 37 wird angefügt:

„Anwendungsbereich des § 37 und Übergang auf die

betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 37a

(1) § 37 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.Juli 2003 liegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 37 gilt jedoch weiter, wenn ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt

1. unterbrochene Dienstverhältnisse auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden,

2. unterbrochene Dienstverhältnisse bei dem selben Dienstgeber unter Anrechnung von Vordienstzeiten fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,

3. Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinn des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinn des Abs 3 vor.

(3) Für Dienstverhältnisse, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen, kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Geltung der §§ 50f Abs 2 bis 50o an Stelle des § 37 ab einem bestimmten Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses vereinbart werden.

(4) Für den Fall, dass in einer Vereinbarung nach Abs 3 keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine Mitarbeitervorsorgekasse festgelegt wird, findet bis zum vereinbarten Stichtag weiterhin § 37 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Stichtag fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

(5) Die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (§ 50f Abs 2 Z 3) auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, die von § 37 oder Kollektivverträgen abweichen kann.

2. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse hat längstens binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung zu erfolgen, und zwar jährlich mit mindestens je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrages. Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50m Abs 2 und 3, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.

(6) Auf die in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 50f Abs 2 bis 50o Anwendung.

(7) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs 3 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung soweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch, bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts, vorsehen. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, für die eine Vereinbarung nach Abs 3 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übergangszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß hinausgeht. Wird bei einer Übertragungsvereinbarung (Abs 5) dieser übersteigenden Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, außer Kraft.

(8) Im Fall eines Übergangs nach Abs 3 und 5 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs 3 die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen."

6. Im § 50a Abs 3 wird das Zitat „§ 27 WG" durch das Zitat „§ 19 WG 2001" und das Zitat „§ 46a WG" durch das Zitat „§ 37 WG 2001" ersetzt.

7. Nach § 50e wird als Unterabschnitt eingefügt:

„Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 50f

(1) Die Bestimmungen des Abs 2 und der §§ 50g bis 50o finden auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt, soweit sich aus § 37a Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt.

(2) Im Sinn der §§ 50g bis 50o gilt als:

1. Anwartschaftsberechtigter: ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach § 50g oder § 50h an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge (§ 37a Abs 5) gezahlt wurden.

2. Abfertigungsanwartschaft: die in einer Mitarbeitervorsorgekasse verwalteten Ansprüche
eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus:

a) den in diese Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten,

b) zuzüglich allfälliger der Mitarbeitervorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft,

c) zuzüglich der allenfalls aus einer anderen Mitarbeitervorsorgekasse in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft,

d) zuzüglich der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

3. Altabfertigungsanwartschaft: die fiktive Abfertigung nach § 37 zum Zeitpunkt des Übergangs.

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§ 50g

(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses neuen Dienstverhältnisses ein.

(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, des Solidaritätsprämienmodells nach § 50c sowie für die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs 1 lit b AMFG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.

(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinn der vorstehenden Absätze anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs 3 ASVG.

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

§ 50h

(1) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37, 38 und 65 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs 1 Z 5 WG 2001 oder in den Fällen des § 19 Abs 1 Z 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.

(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a oder des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.

(3) Für die Dauer eines Anspruches auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich im Fall des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt und im Fall des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts richtet.

(4) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs 1 bis 3 ist § 50g Abs 1 anzuwenden.

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

§ 50i

(1) Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 225 Abs 1 Z 1a zu erfolgen, soweit im Abs 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zunächst durch den Dienstgeber zu erfolgen. Über die beabsichtigte Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat der Dienstgeber rechtzeitig alle Dienstnehmer schriftlich zu informieren. Erhebt binnen zwei Wochen mindestens ein Drittel der Dienstnehmer gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände, muss der Dienstgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz deren Beiziehung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 255 über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinn des § 255 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.

(3) Wenn bei Beendigung eines Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 50g und 50h zu leisten sind, aber noch keine Mitarbeitervorsorgekasse ausgewählt ist und auch kein Dienstgeber mehr vorhanden ist, der eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen könnte, kann der Dienstnehmer selbst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen, wenn er nicht in dieser Zeit ein neues Dienstverhältnis eingegangen ist.

 

Beitrittsvertrag

§ 50j

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Mitarbeitervorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1. die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse;

2. Grundsätze der Veranlagungspolitik der Mitarbeitervorsorgekasse;

3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs 2 Z 5 BMVG;

5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse;

6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs 2 BMVG;

7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 26 Abs 3 Z 1 BMVG verrechnen darf.

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse

§ 50k

(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Mitarbeitervorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt ist.

(2) Eine Kündigung oder einvernehmliche Lösung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.

(3) Eine Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu einem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(4) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.

(5) § 50i ist auf den Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.

Auskunftspflicht

§ 50l

Die Dienstgeber und die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Mitarbeitervorsorgekasse über alle für das Vertragsverhältnis, die Verwaltung der Anwartschaft und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Anspruch auf Abfertigung

§ 50m

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Mitarbeitervorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge

1. Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 120 oder 129,

2. verschuldeter Entlassung,

3. unberechtigten vorzeitigen Austritts.

(3) Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht weiters nicht, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß den §§ 50g oder 50h nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder seit der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach den §§ 50g und 50h sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach den §§ 50g oder 50h aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.

(4) In den Fällen der Abs 2 und 3 kann die Auszahlung der Abfertigung vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder
mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(5) Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden

1. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder

2. wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach diesem Abschnitt zu leisten sind.

(6) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

§ 50n

(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Abs 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMVG bei Verfügungen gemäß § 50o Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder im Fall des § 50o Abs 4.

(2) Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 50o Abs 2 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörende Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 50o Abs 1 Z 1, 3 oder 4 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die Mitarbeitervorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit gemäß Abs 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

§ 50o

(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50m Abs 2 und 3, kann der Anwartschaftsberechtigte verlangen:

1. die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag;

2. die Veranlagung des gesamten Abfertigungsbetrages weiterhin in der Mitarbeitervorsorgekasse bis zu dem sich aus Abs 4 ergebenden Zeitpunkt;

3. die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrags in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers;

4. die Überweisung der Abfertigung

a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), wobei abweichend von § 108b Abs 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist,

b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes, oder

c) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinn des § 5 des Pensionskassengesetzes ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs 3 Z 10 PKG.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeitervorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinn des Abs 1 über Abfertigungen aus anderen Mitarbeitervorsorgekassen zu veranlassen.

(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.

(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."

8. Im § 79 Abs 2 werden in der Z 4 das Wort „Entwicklungshilfeorganisation" durch das Wort „Entwicklungsorganisation" und das Zitat „§ 1 Abs 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl Nr 474/1974" durch das Zitat „§ 3 Abs 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G)" ersetzt.

9. Nach § 121 wird eingefügt:

„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 121a

Die Dienstnehmerin kann ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären:

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten;

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 119 Abs 7) innerhalb von drei Monaten;

3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 119, 119a oder 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz."

10. Im § 127 Abs 1 wird das Zitat „§ 119 Abs 8 Z 1 bis 4" durch das Zitat „§ 119 Abs 10 Z 1 bis 4" ersetzt;

11. Nach § 128 wird eingefügt:

„Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 128a

Der männliche Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 119a, 124, 127 oder nach § 129 Abs 1 in Verbindung mit 121 spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."

 

12. Im § 225 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Nach Z 1 wird eingefügt:

„1a. Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 50i Abs 1 oder nach dem BMVG;"

12.2. Nach Z 25 wird angefügt:

„26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übergangsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach § 37a oder nach dem BMVG."

13. § 267 lautet:

„§ 267

Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt."

14. Im § 270 werden die Z 1 bis 23 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„1. Aktiengesetz 1965, BGBl Nr 98, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;

2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;

3. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 169/2002;

4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002;

5. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 159/2001;

6. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 89/2002;

7. Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl Nr 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 130/2002;

8. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

9. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl Nr 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;

10. Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 91/2002;

11. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 160/2002;

12. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 169/2002;

13. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;

14. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;

15. Betriebshilfegesetz, BGBl Nr 359/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 48/1998;

16. Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 51/2002;

17. Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl Nr 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 108/2001;

18. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 165/2002;

19. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl I Nr 49/2002;

20. Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 114/2002;

21. Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl Nr 58/1906, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;

22. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2002;

23. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 169/2002;

24. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 105/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;

25. Investmentfondgesetz (InvFG 1993), BGBl Nr 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2002;

26. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;

27. Landarbeitsgesetz 1984 (LAG), BGBl Nr 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;

28. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 41/2002;

29. Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 9/2002;

30. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 110/2002;

31. Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2001;

32. Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl Nr 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 78/2001;

33. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;

34. Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 114/2002."

15. Nach § 272 wird angefügt:

„§ 273

 

Die §§ 5, 7 Abs 2, 37a, 50a Abs 3, 50f bis 50o, 79 Abs 2, 121a, 127 Abs 1, 128a, 225, 267 und 270 treten mit 1.Juli 2003 in Kraft."

Artikel II

Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

1.2. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen:

1. Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2002;

2. Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3. Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der produzierten Produkte;

4. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6. Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichem Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7. Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine sonstige berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist.

(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des ‚Urlaubs am Bauernhof‘ erfolgt."

2. Im § 48, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird angefügt:

„(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... tritt mit 1.Juli 2003 in Kraft."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Kernstück der entworfenen Novelle zur Salzburger Landarbeitsordnung 1995 ist die Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), die „Abfertigung neu" betreffend, eingefügt durch die Gesetze BGBl I Nr 100/2002 und BGBl I Nr 158/2002.

Das derzeit bestehende Abfertigungssystem, das in seinen Grundzügen auf das Jahr 1921 zurückgeht und die Abfertigung als „Treueprämie" sieht, der auch eine Versorgungsfunktion im Ruhestand zukommt, die aber auch (durch deren Verlust) ein indirektes Kündigungshindernis darstellen soll, entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Wirtschaftslebens und den Bedürfnissen der Arbeitnehmer: Nach dem geltenden Abfertigungsrecht hat der Arbeitnehmer erst und nur dann Anspruch auf eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert und nicht durch Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt geendet hat. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus einem Prozentsatz des Jahresentgelts und aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Konzeption führt zu Nachteilen für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer: Der Verlust des Abfertigungsanspruches bei Selbstkündigung wirkt mobilitätshemmend und durch das einmal Fälligwerden größerer Beträge (bis zu einem Jahresentgelt) können mittelständische Unternehmen besonders bei Zusammentreffen mehrerer Abfertigungen liquiditätsmäßig in (Existenz) Probleme geraten.

Die Novelle geht deshalb – entsprechend dem Gesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge und den grundsatzgesetzlichen Vorgaben – von folgenden Eckpunkten aus:

– An die Stelle des bisherigen Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch Beitragsleistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.

– Die Abfertigungsansprüche werden auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ausgelagert: Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten; der Abfertigungsanspruch wächst in der Höhe kontinuierlich an.

– Die Beitragspflicht des Arbeitgebers setzt mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein, sofern dieses länger als einen Monat dauert; die Einhebung der Arbeitgeberbeiträge erfolgt durch den Träger der Krankenversicherung.

– Bestimmte Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch werden über die Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die Mitarbeitervorsorgekasse finanziert.

– Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich gegen die Mitarbeitervorsorgekasse. Er besteht grundsätzlich bei allen Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses, wobei ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und bei Vorliegen von mindestens drei Einzahlungsjahren besteht.

– Das neue Abfertigungssystem gilt nur für ab dem 1.Juli 2003 neu eingegangene Dienstverhältnisse. Für bestehende Dienstverhältnisse kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer der Übergang in das „neue" System vereinbart werden.

Als weitere inhaltliche Neuerung enthält die Novelle eine Erweiterung des Kreises der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn einer Anpassung an die faktischen Gegebenheiten und als Tribut an die Erfordernisse einer modernen Landwirtschaft. Die grundsatzgesetzliche Änderung erfolgte durch das Gesetz BGBl I Nr 143/2002. Dieser erweiterte Betriebsbegriff findet auch im Landarbeiterkammergesetz – als Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer – Eingang.

Daneben wird das durch die Gesetze BGBl I Nr 100/2002 und BGBl I Nr 158/2002 begründete Umsetzungserfordernis dazu genutzt, im Bereich der Landarbeitsordnung eine textliche Klarstellung (§ 37 Abs 5 Z 2), die Richtigstellung einer Verweisung (§ 127 Abs 1) und die Anpassung von Verweisungen an die seit der letzten Novelle zur Landarbeitsordnung erfolgten Änderungen bundesgesetzlicher Bestimmungen (Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes als „Wehrgesetz 2001" sowie Ersatz des Entwicklungshilfegesetzes durch das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl I Nr 49/2002) vorzunehmen sowie den § 270 zu überarbeiten, um die darin verwiesenen Bundesgesetze in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu erfassen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

2.1. Art I – Landarbeitsordnung: Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG.

2.2. Art II – Landarbeiterkammergesetz: Art 15 Abs 1 B-VG (iVm Art 10 Abs 1 Z 11 und Art 11 Abs 1 Z 2 B-VG).

3. Übereinstimmung mit Gemeinschaftsrecht:

Das Gesetzesvorhaben ist gemeinschaftsrechtskonform.

4. Kosten:

4.1. Soweit Dienstnehmer von Gebietskörperschaften vom Geltungsbereich der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 erfasst sind, kann das neue System der betrieblichen Mitarbeitervorsorge zu einem Anwachsen des Aufwandes führen, da neben die Rückstellungen für die Abfertigung nach § 37 für bereits bestehenden Dienstverhältnisse zusätzlich Abfertigungsbeiträge für neu begründete Dienstverhältnisse treten werden. Im Einzelnen hängt der tatsächliche Mehraufwand jedoch von verschiedenen Faktoren, wie Bestehen eines im Vergleich zu den gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen günstigeren Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung oder vom Verhandlungsgeschick des Dienstgebers bei der Festlegung des Übertragungsbetrages ab, weshalb eine exakte Kostenschätzung schwerlich erfolgen kann.

4.2. Wieweit dem Land Salzburg durch die Erweiterung des Betriebsbegriffes Kosten entstehen werden, kann nicht vorausgesagt werden. Die Aufgaben, Befugnisse, Berechtigungen und Verpflichtungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§§ 135 ff), die beim Amt der Salzburger Landesregierung eingerichtet ist, erstrecken sich auch auf die neu in den Geltungsbereich der Landarbeitsordnung einbezogenen Betriebe. Da besonders den landschaftspflegerischen Tätigkeiten ein gleich hohes Unfallpotenzial innewohnen wird wie bei einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Grundflächen, kann es allein in diesem Bereich zu einer Zunahme der Informationstätigkeit, der Probenentnahmen und der Aufträge zur Beseitigung von Mängeln kommen. Auch durch die Einbeziehung der Privatzimmervermietung in Form des „Urlaubs am Bauernhof" wird es zu einem Anstieg von Begutachtungen bzw Mitwirkungen am Ermittlungsverfahren anderer Verwaltungsbehörden kommen. Auch wird die im § 104b Abs 2 LArbO vorgesehene jährliche Übermittlung der Daten über Betriebe mit bis zu 50 Dienstnehmern durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an die AUVA zu einer gewissen Mehrbelastung führen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Gesetzesvorhaben wurden keine grundsätzlichen Einwände erhoben. Die Anregungen zu punktuellen Änderungen wurden in den Gesetzesvorschlag großteils eingearbeitet.

Nicht aufgegriffen wurde der Wunsch, auf das im Zusammenhang mit der neuen Abfertigung doch recht umfangreiche unmittelbar anwendbare Bundesrecht im Landarbeitsgesetz hinzuweisen. Diese Bestimmungen betreffen nicht direkt das Verhältnis Dienstgeber – Dienstnehmer. Darin liegt auch der Grund, keine den Abs 2 und 3 des § 39j LAG entsprechende Bestimmungen aufzunehmen. Diese regeln keine Ansprüche des Dienstnehmers, sondern betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem „zuständigen Träger der Krankenversicherung" und dem Dienstgeber (Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen, Prüfung der Melde- und Beitragspflichten im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG) bzw der Mitarbeitervorsorgekasse (Weiterleitung der Dienstgeberbeiträge durch den Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse). Beide Bestimmungen sind daher zutreffend als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichnet. Sie können als landes(ausführungs)gesetzliche Bestimmungen nicht erlassen werden, da sie in Bezug auf die Beiträge für entgeltfreie Zeiten (§ 39k LAG) nicht anders zu qualifizieren sind als in Bezug auf die Beiträge für Zeiten, für die Entgelt zu leisten ist. Im neu angefügten § 50h Abs 4 ist daher nur eine Verweisung auf § 50g Abs 1, der dem § 39j Abs 1 LAG entspricht, aufgenommen, so dass hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistung für Zeiträume mit Entgeltsleistung (§ 50g) und für entgeltfreie Zeiträume (§ 50h) kein Unterschied besteht.

Aus demselben Grund wurde auch die Kritik, die an der Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 39m Abs 4 LAG geäußert worden ist, nicht weiter verfolgt: Auch diese Bestimmung regelt, mit Ausnahme des letzten Satzes, das Verhältnis zwischen dem Träger der Krankenversicherung und der Mitarbeitervorsorgekasse mit dem Inhalt, an wen der zuständige Träger der Krankenversicherung Beiträge, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch offen sind, weiterzuleiten hat. Der letzte Satz des § 39m Abs 4, der, abweichend von dem Grundsatz, dass die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, dem Dienstnehmer selbst ein diesbezügliches Wahlrecht einräumt, ist im § 50i Abs 3 umgesetzt.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 2:

Die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 5 des Landarbeitsgesetzes geht in ihrer Fassung auf das Jahr 1948 (BGBl Nr 140/1948) zurück. Dies bedeutet, dass die im § 5 LArbO enthaltene Definition des „Betriebes der Land- und Forstwirtschaft" seit mehr als 50 Jahren auf einem Verständnis beruht, welches weitgehend nur die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion und den genossenschaftlich organisierten Produktvertrieb zum Gegenstand hat. Dieses Begriffsverständnis entspricht nicht mehr den faktischen Gegebenheiten und den Erfordernissen einer modernen Landwirtschaft, da immer weniger Landwirte in der Lage sind, durch reine „Urproduktion" ihr wirtschaftliches Auskommen zu finden. Zur Existenzsicherung müssen neue Einkommensquellen erschlossen werden, so dass das Gesamteinkommen insgesamt den Weiterverbleib am heimischen Hof ermöglicht. Dies gilt nicht nur für die im § 5 Abs 5 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten und für die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des „Urlaubs am Bauernhof", sondern auch für den im § 5 Abs 1 angesprochenen Aspekt der Landschaftspflege: Die Pflegemaßnahmen stellen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn dar, welche zum überwiegenden Teil unter Zuhilfenahme von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen und unter Verwertung landwirtschaftlichen Wissens erfolgt. Letztlich stellt die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft auch ein förderungswürdiges Ziel im Sinn des § 2 Abs 1 lit d des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes (LGBl Nr 16/1975 idF LGBl Nr 65/1994) dar. Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 5 wird einem zeitgemäßen inhaltlichem Verständnis des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rechnung getragen.

Zu Z 3:

Der Inhalt des Dienstscheins wird um Namen und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstgebers erweitert. Die Kenntnis der Mitarbeitervorsorgekasse ist für den Dienstnehmer deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil er wissen muss, an welche Mitarbeitervorsorgekasse er ein Verlangen gemäß § 50o Abs 1 stellen kann.

Zu Z 4:

Bei der Novellierung des § 37 Abs 5 Z 2 handelt es sich um eine sprachliche Klarstellung, welche verdeutlichen soll, dass sich die „Beendigung" auf die Karenz bezieht.

Zu Z 5:

Auf längere Zeit werden beide Abfertigungssysteme, und zwar jenes nach § 37 und jenes der „Betrieblichen Mitarbeitervorsorge" nach den §§ 50f bis 50o neben einander bestehen. Der jeweilige Anwendungsbereich soll nicht erst in Übergangsbestimmungen am Ende des Gesetzes geregelt werden, sondern wegen der besonderen Bedeutung im unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit § 37 bzw für das neue System im § 50f. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Wechsel vom „alten" System in das „neue".

Grundsätzlich wird das System der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ausschließlich für jene Dienstverhältnisse gelten, deren vertraglicher Beginn ab dem 1.Juli 2003 liegt (§ 50f Abs 1). Auf andere Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt, bleibt § 37 für die Abfertigung maßgeblich (§ 37a Abs 1), soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen anderes ergibt. Abs 2 nennt Fälle, in denen ein früheres Dienstverhältnis ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt nach Unterbrechung beim selben Dienstgeber oder nach Wechsel im Konzern fortgesetzt wird. Auf diese Dienstverhältnisse findet das Abfertigungsrecht nach § 37 weiterhin Anwendung, auch wenn die Wiedereinstellungszusage, -vereinbarung oder die Konzernversetzung ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist. Ein Übergang in das neue System der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist aber auch bei diesen Dienstverhältnissen auf Grund einer Vereinbarung nach Abs 3 möglich.

Abs 3 ist die zentrale Bestimmung für den Wechsel vom „alten" Abfertigungssystem in das System der betrieblichen Mitarbeitervorsorge bei den unter Abs 1 oder 2 fallenden Dienstverhältnissen. Der Wechsel in das „neue" System ist dabei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Zentraler Punkt einer solchen Vereinbarung ist die Festlegung eines Stichtages, ab dem für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die §§ 50f Abs 2 bis 50p an Stelle des § 37 gelten. In einer solchen Übergangsvereinbarung oder in einer gesonderten Vereinbarung kann auch die Übertragung einer allfällig bereits bestehenden Altabfertigungsanwartschaft auf eine Mitarbeitervorsorgekasse vereinbart werden. Anderenfalls wird die nach § 37 bisher erworbene Altabfertigungsanwartschaft „eingefroren" (Abs 4): Der Anspruch auf die „Altabfertigung" richtet sich weiterhin gegen den Arbeitgeber, wobei aber für das Ausmaß dieser Altabfertigung der bis zum Stichtag fiktiv erworbene Prozentsatz des Jahresentgeltes maßgeblich ist und bei der Berechnung des Jahresentgeltes das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt heranzuziehen ist.

Abs 5 enthält die näheren Regelungen über die Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf eine betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse: Die Übertragung bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Gegenstand dieser Vereinbarung ist auch die Höhe des Übertragungsbetrages, die von der Höhe der bisher nach dem bisherigen System erworbenen Altabfertigungsanwartschaft abweichen kann (Z 1). Dienstgeber und Dienstnehmer sind bei der Vereinbarung der Höhe des Übertragungsbetrages völlig frei, eine Grenze stellt jedoch die „Sittenwidrigkeit" der Vereinbarung dar. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse hat innerhalb längstens von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übertragungsvereinbarung zu erfolgen, wobei innerhalb dieses Zeitraumes ein jährlicher Teilbetrag von mindestens einem Fünftel zu überweisen ist. Frühere Überweisungen sind selbstverständlich zulässig. Der letzte Satz der Z 2 regelt den Fall, dass das Dienstverhältnis vor vollständiger Überweisung des vereinbarten Überweisungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse auf „auszahlungsbegründende" Art geendet hat: Diesfalls hat der Dienstgeber den noch aushaftenden Teil des vereinbarten Überweisungsbetrages vorzeitig an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.

Nach Abs 6 finden auf die in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften die §§ 50f Abs 2 bis 50o Anwendung.

Abs 7 regelt den Fall, dass auf ein Beschäftigungsverhältnis eine Einzelvereinbarung oder ein Kollektivvertrag Anwendung findet, die bzw der über den gesetzlichen Abfertigungsanspruch nach § 37 hinausgehende, für den Dienstnehmer diesbezüglich also günstigere Regelungen enthält. Diese können sich auch auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgeltes, welches als Abfertigung gebührt, beziehen (zB dass nach drei vollendeten Dienstjahren das Ausmaß der Abfertigung 24 % des Jahresentgeltes beträgt). Für Dienstverhältnisse, welche vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt über die betriebliche Mitarbeitervorsorge eingegangen wurden, und bei denen kein Übergang in das „neue" System erfolgt, gelten diese günstigeren Bestimmungen als Bestandteil des bisherigen Systems unverändert weiter. Für Dienstverhältnisse, welche ab dem Inkrafttreten eingegangen wurden, hat der Dienstgeber die monatlichen Beiträge nach den §§ 50g und 50h zu leisten, genauso wie für Dienstverhältnisse, für welche eine Übergangsvereinbarung nach Abs 3 – ohne Übertragungsvereinbarung– geschlossen wurde. Für diese Dienstverhältnisse treten die günstigeren Regelungen des Kollektivvertrages entweder von vorneherein nicht in Kraft oder die günstigeren Regelungen des Kollektivvertrages oder der Einzelvereinbarung treten ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung nach Abs 3 außer Kraft, dies jedoch mit einer Ausnahme: Jene im Kollektivvertrag oder in der Einzelvereinbarung enthaltenen günstigeren Regelungen, welche sich auf den Prozentsatz des Jahresentgeltes, welches als Abfertigung gebührt, beziehen, bleiben weiterhin in Kraft – diese Regelungen laufen gleichsam „im Hintergrund" des Dienstverhältnisses mit. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses stehen dem Dienstnehmer der Anspruch auf Abfertigung nach § 50m gegen die Mitarbeitervorsorgekasse und ein Anspruch auf Abfertigung gegen den Dienstgeber zu, welcher sich ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung (bzw des Stichtages) nach Abs 3 der Höhe nach nur auf einen „Differenzbetrag" bezieht: Der Dienstnehmer hat sich auf seinen ihm durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung zustehenden Abfertigungsanspruch alle durch die betriebliche Mitarbeitervorsorge abgedeckten (gesetzlichen) Abfertigungsansprüche anrechnen zu lassen. Wurde zum Zeitpunkt des Übergangs in das „neue" System bereits ein Anspruch auf Abfertigung nach § 37 in Verbindung mit den günstigeren Bestimmungen des Kollektivvertrages oder der Einzelvereinbarung erworben, wird diese beim Dienstgeber „eingefroren".

Wird jedoch in der oder zusätzlich zur Vereinbarung des Übergangs in das „neue" System nach Abs 3 die Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft (und deren Höhe) vereinbart und in dieser Vereinbarung ausdrücklich der sich aus den günstigeren Bestimmungen des Kollektivvertrage oder der Einzelvereinbarung ergebende höhere Abfertigungsanspruch berücksichtigt, treten diese günstigeren Bestimmungen für die weitere Geltung des Dienstverhältnisses außer Kraft. Allfällige Ansprüche aus solchen günstigeren Bestimmungen sind somit „abgelöst".

Nach Abs 8 werden für die Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 50m Abs 3 auch jene Zeiten berücksichtigt, welche vor der Vereinbarung des Übergangs in das „neue" System nach Abs 3 zurückgelegt wurden, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch eine
Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft (Abs 5) zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbart wurde.

Zu Z 6:

Die Verweisungen auf das Wehrgesetz sind an das durch die Kundmachung BGBl I Nr 146 wiederverlautbarte Wehrgesetz anzupassen.

Zu Z 7 (§§ 50f bis 50o):

Zu § 50f (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen):

§ 50f Abs 2 enthält die Definition dreier für das neue Abfertigungsrecht zentraler Begriffe.

Zu § 50g (Beginn und Höhe der Beitragszahlung):

Nach dem geltenden Abfertigungsrecht (§ 37) hängt der Abfertigungsanspruch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts ab. Die Höhe der Abfertigung wächst sprunghaft mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Davon abweichend legt § 50g Abs 1 fest, dass der Dienstgeber ab Beginn des Arbeitsverhältnisses eine laufende Leistung an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse zu erbringen hat. Diese Beitragspflicht des Dienstgebers setzt voraus, dass das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Mit den effektiven Beitragszahlungen an den Träger der Krankenversicherung, der die Beiträge an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse weiterleitet, hat der Dienstgeber jedoch erst ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses zu beginnen. Wird jedoch innerhalb von zwölf Monaten ab Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Arbeitgeber ein weiteres Dienstverhältnis eingegangen, hat der Arbeitgeber für dieses neue Dienstverhältnis bereits ab dessen Beginn die Beiträge effektiv zu leisten. Die Begünstigung, dass der erste Monat beitragsfrei ist, gilt in diesem Fall nicht.

Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages beträgt 1,53 % der Bemessungsgrundlage: Dies ist das „Entgelt" im Sinn des § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage, einschließlich allfälliger Sonderzahlungen. In den Fällen des Abs 2 wird für die Berechnung der laufenden Beitragsleistungen auf das monatliche Entgelt abgestellt, welches auf der Grundlage der Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit, des Solidaritätsprämienmodells oder vor einer Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu leisten wäre. Damit sind auch zwischenzeitige kollektivvertragliche Erhöhungen des Entgelts zu berücksichtigen. Zum Entgelt gehören auch Naturalbezüge, wie Kost, Deputate, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung.

Zu § 50h (Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume):

Für die im § 50h abschließend aufgezählten Zeiträume in einem aufrechten Dienstverhältnis, während denen keine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers besteht, ist dennoch eine Finanzierung der Beitragsleistungen durch den Dienstgeber vorgesehen. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrages beträgt auch in diesen Fällen 1,53 % der Bemessungsgrundlage, Bemessungsgrundlage ist in den Fällen des Abs 1 und 2 das Kinderbetreuungsgeld nach § 3 Abs 1 KBGG und in den Fällen des Abs 3 wiederum das Entgelt.

Zu § 50i (Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse):

§ 50i regelt das Verfahren zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse.

Im Abs 2 erster Satz bedeutet „rechtzeitig" solange vorausgehend, dass die Dienstnehmer ihr Einspruchsrecht nach dem zweiten Satz wirksam ausüben können, wofür ihnen eine Frist von zwei Wochen offen steht.

Im Abs 3 ist das Wahlrecht des Dienstnehmers für den Fall des § 39m Abs 4 letzter Satz des Landarbeitsgesetzes formuliert. (Die beiden vorausgehenden Sätze dieser Bestimmung sind als unmittelbares Bundesrecht einzustufen.)

Zu § 50j (Beitrittsvertrag):

Der Beitritt eines Arbeitgebers zu einer Mitarbeitervorsorgekasse bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit eines Beitrittsvertrages, welcher zwischen dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervorsorgekasse abgeschlossen wird. Wesentliche Elemente des Beitrittsvertrages sind die Festlegung der Mitarbeitervorsorgekasse, die Grundsätze deren Veranlagungspolitik, die Festlegung von Faktoren, die einen Einfluss auf die Höhe der Abfertigungsanwartschaft haben (Verwaltungskosten, Zinsgarantie, Art und Berechnung der Barauslagen), sowie die Voraussetzungen einer möglichen Kündigung des Beitrittsvertrages.

Zu § 50k (Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse):

Beiden Partnern eines Beitrittsvertrages, sowohl dem Arbeitgeber als auch der Mitarbeitervorsorgekasse, ist eine Beendigung des Beitrittsvertrages entweder durch einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses oder durch Kündigung möglich. Die Beendigung des Beitrittsvertrages und letztlich der Wechsel zu einer neuen Mitarbeitervorsorgekasse ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt wird (Abs 1).

Die Beendigung des Beitrittsvertrages kann wirksam nur zu einem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse erfolgen, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate beträgt. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird nur dann zum nächsten Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse wirksam, wenn der Abschluss der Vereinbarung mindestens drei Monate vor dem Bilanzstichtag zurückliegt.

Die Abfertigungsanwartschaften sind von der bisherigen Mitarbeitervorsorgekasse auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen (Abs 4).

Zu § 50l (Auskunftspflicht):

Die Bestimmung enthält die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten.

Zu § 50m (Anspruch auf Abfertigung):

Abs 1 regelt den Abfertigungsanspruch dem Grund nach: Es gilt der Grundsatz, dass bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung oder auftragsgemäße Verfügung über die Abfertigung gegen die Mitarbeitervorsorgekasse besteht. Bei den im Abs 2 genannten Beendigungstatbeständen, die nach dem bisherigen System anspruchsvernichtend waren (§ 37 Abs 3), ist der Arbeitnehmer nur in seiner Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung beschränkt: die Auszahlung der Abfertigung kann nicht verlangt werden. Die eingezahlten Abfertigungsbeiträge verfallen aber nicht.

Nach Abs 3 ist weitere Voraussetzung für die Auszahlung der Abfertigung, dass hinsichtlich des geltend gemachten Abfertigungsanspruchs ein effektiver Beitragszeitraum von drei Jahren seit der ersten Beitragszahlung oder seit der letzten Auszahlung einer Abfertigung vorliegt. Die Auszahlung von „Kleinabfertigungen" wird dadurch ausgeschlossen. Für die Berechnung der drei Beitragsjahre sind neben den Beitragszeiten aus dem aktuell beendeten Dienstverhältnis ausschließlich Beitragszeiten nach den §§ 50g und 50h aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendeten Dienstverhältnissen heranzuziehen.

Abs 4 betrifft den Anspruch auf Auszahlung einer nach den Abs 2 und 3 „gesperrten" Abfertigung: Deren Auszahlung kann erst dann verlangt werden, wenn das nachfolgende Dienstverhältnis auf auszahlungsbegründende Art geendet hat, wenn also mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen und auch das nachfolgende Dienstverhältnis nicht auf eine der im Abs 2 angeführten Arten geendet hat.

Keine „Auszahlungssperre", und zwar auch dann, wenn das der Geltendmachung des Anspruchs unmittelbar vorausgehende Dienstverhältnis aus einem der im Abs 2 angeführten Gründe geendet hat, oder wenn diesem (letzten) Dienstverhältnis noch keine drei Einzahlungsjahre zu Grunde liegen, besteht in den Fällen des Abs 5.

Zu § 50n (Höhe und Fälligkeit der Abfertigung):

Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben (§ 50o Abs 2). Nach Ende des zweiten Monats nach Bekanntgabe der Verfügung ist die Abfertigung binnen fünf Werktagen zur Zahlung fällig (§ 50n Abs 2). Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft einschließlich allfälliger Garantieleistungen zum Ende des zweiten Monats nach Bekanntgabe der Verfügung (Fälligkeitszeitpunkt) (§ 50n Abs 1).

Nach Abs 3 kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeiterkasse anweisen, zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt die Verfügung über die Abfertigung durchzuführen, wofür Folgendes gilt: Die Anweisung hat schriftlich zu erfolgen, muss bei der Mitarbeiterkasse spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitszeitpunkt der Abfertigung eingelangt sein und kann sich zeitlich nur darauf beziehen, dass diese Verfügung ein bis sechs Monate nach dem Fälligkeitszeitpunkt durchzuführen ist. Bis zum bestimmten Verfügungszeitpunkt ist die Abfertigung weiter zu veranlagen.

Zu § 50o (Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung):

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den Fällen des § 50l Abs 2 und 3, kann der Dienstnehmer die im Abs 1 angeführten Verfügungen über die Abfertigung treffen. Mangels einer entsprechenden Verfügung binnen sechs Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen (Abs 3), es sei denn, das Dienstverhältnis endete infolge der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung: Bei diesem Beendigungsgrund ist der Verbleib in der Mitarbeitervorsorgekasse nicht mehr zulässig, weshalb mangels einer entsprechenden Verfügung durch den Anwartschaftsberechtigten innerhalb von zwei Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses der Abfertigungsbetrag als Kapitalbetrag auszubezahlen ist (Abs 1 Z 1).

Zu Z 8:

Das Entwicklungshilfegesetz, BGBl Nr 474/1974, trat mit Ablauf des 29. März 2002 außer Kraft. An seine Stelle ist das im BGBl I unter Nr 49/2002 kundgemachte Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G) getreten.

Zu den Z 9 und 11:

§ 121a dient der Gleichstellung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten mit den vom Mutterschutzgesetz 1979 erfassten Dienstnehmerinnen, § 128a dient der Gleichstellung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter – nicht auch der Angestellten (s § 4 Abs 1 ) – mit den vom Väter-Karenzgesetz erfassten Beschäftigten.

Zu Z 10:

Hier wird lediglich ein Zitat berichtigt.

Zu Z 12:

Um auch im Bereich der Betriebsverfassung eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer zu erreichen, sind auch die durch das BMVG bewirkten Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes in die Landarbeitsordnung aufzunehmen. Die neue Z 1a des § 225 Abs 1 überlässt die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse einer Betriebsvereinbarung, deren Abschluss nach § 225 Abs 2 erzwingbar ist. Durch Z 26 wird der Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übergang in das neue System der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ermöglicht. Die zweimalige gesonderte Anführung des BMVG ist deshalb notwendig, da die §§ 50f bis 50o nur für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft gelten (s § 4 Abs 1) und Angestellte unter das Regime des BMVG fallen.

Zu Z 13:

Auch durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur mehr abgewichen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt.

Zu Z 14:

Die Verweisungen auf die genannten Bundesgesetze werden aktualisiert.

 

Zu Art II Z 1:

Die Änderung des Landarbeiterkammergesetzes berücksichtigt die im Art I Z 2 erfolgten Änderungen des § 5 der Landarbeitsordnung: Die Landarbeiterkammer soll in Zukunft auch für die arbeitsrechtlichen Belange jener Dienstnehmer zuständig sein, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinn der neu einbezogenen Betriebe tätig sind.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.