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Nr. 322 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Bericht

des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr 269 der Beilagen) betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird

 

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 21. Jänner 2003 mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Aufgrund des Art 22 des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (BGBl I Nr 65/2002), ist das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte mit 20. April 2002 außer Kraft getreten. Dies bedeutet die Aufhebung sowohl von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen als auch von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht. Gleichzeitig mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, wurde jedoch auch das Krankenanstaltengesetz (BGBl 1/1957) novelliert und um Bestimmungen über Kuranstalten ergänzt. Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sieht nunmehr eine Reihe behördlicher Aufgaben in Bezug auf Kuranstalten vor. Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen dazu bis 19. April 2003 zu erlassen. Die vorliegende Novelle zum Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 enthält die erforderlichen Anpassungen. Als wesentliche Änderung ist für einen Teil der Bewilligungen, Genehmigungen und anderen behördlichen Akte die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden sowie des Unabhängigen Verwaltungssenates zu begründen. In Bezug auf Heilvorkommen- und Kurorte, also jene Materien, für die im Gegensatz zu den Kuranstalten nach Aufhebung des Bundesgrundsatzgesetzes (BGBl Nr 272/1958) keine Ersatzregelungen getroffen wurden, ist der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers nunmehr völlig frei von bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgaben. Es besteht derzeit kein Grund, in den Bestimmungen über die Anerkennung von Heilvorkommen und Kurorten Änderungen vorzunehmen.

Abg. Schwaighofer (Grüne) stellt fest, dass sich die Salzburger Ärztekammer im Begutachtungsverfahren sich gegen den geplanten Entfall des Anhörungsrechtes bei der Erteilung der Betriebsbewilligung einer Kuranstalt bzw der Genehmigung der Anstaltsordnung ausgesprochen habe. In den Erläuterungen zur vorliegenden Novelle sei darauf nicht eingegangen worden.

 

Hofrat Dr. Faber berichtet, dass die Einwendungen der Ärztekammer und der Wirtschaftskammer - auf die in den Erläuterungen eingegangen worden sei - ähnlich seien und deshalb die Feststellungen in den Erläuterungen auch für die Stellungnahme Ärztekammer gelten würden. Das Grundsatzgesetz sehe diese Anhörungsrechte nicht mehr vor. Inhaltlich seien die Anhörungsrechte entbehrlich, da es im Land Salzburg noch nie ein Verfahren gegeben habe in dem eine Stellungnahme der Interessenvertretung für die Entscheidungsfindung über eine Betriebsbewilligung einer Kuranstalt oder Genehmigung der Anstaltsordnung von Bedeutung gewesen wäre. Das Anhörungsrecht könne daher im Sinne einer Vereinfachung entfallen.

Hofrat Dr. Faber ersucht, in der Ziffer 20 als Datum des Inkrafttretens den 1. Mai 2003 einzusetzen.

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einhellig zu der Auffassung, dem Landtag die Beschlussfassung der modifizierten Regierungsvorlage zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ - sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das in Nr 269 vorgeschlagene Gesetz wird mit der Änderung beschlossen, dass im § 34 Abs 3 (Z 20) das Datum „1. Mai 2003" eingefügt wird.

 

Salzburg, am 21. Jänner 2003

Der Vorsitzende: Die Berichterstatterin:

Lindenthaler eh Mosler-Törnström eh

 

Beschluss des Salzburger Landtages vom 5. Februar 2003:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.