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Nr. 269 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ...................................................... , mit dem das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2002, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Überschrift „4. Abschnitt Kuranstalten und Kureinrichtungen" wird durch die Überschrift „4. Abschnitt Kuranstalten" ersetzt.

1.2. Im 4. Abschnitt wird nach der Zeile „§ 29 Zurücknahme der Betriebsbewilligung" die Zeile „§ 29a Berufungen" angefügt.

1.3. Der Text zu § 32 lautet: „Verweisungen auf Bundesrecht".

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 7 lautet:

„ (7) Unter Kuranstalten im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben."

2.2. Im Abs 10 entfallen die Worte „und Kureinrichtungen".

3. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

3.2. Abs 4 lautet:

„(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären."

4. Im § 6 Abs 3 entfällt der letzte Satz.

5. Im § 7 Abs 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „das Vorliegen der Konzession für einen Beherbergungs- und Badebetrieb mit einer entsprechenden Mindestzahl an Fremdenbetten" durch die Wortfolge „das Vorliegen der Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt" ersetzt.

6. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Abs 2 entfällt. Die Abs 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)" bis „(4)".

6.2. Im Abs 2 (neu) entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „aufgrund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs 2)".

7. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.

7.2. Nach Abs 7 wird angefügt:

„(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt."

8. § 12 Abs 1 lautet:

„(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt."

9. Im § 13 Abs 3 entfällt der zweite Satz.

10. Im § 18 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Wortfolge „Fremdenverkehrsverbände nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz – S.FVG, LGBl Nr 94/1958," durch die Wortfolge „Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz – S.TG" und im zweiten Satz die Worte „die Fremdenverkehrsverbände" durch die Worte „die Tourismusverbände" ersetzt.

10.2. Im Abs 3 lit c wird das Wort „Fremdenverkehrsinteressenten" durch das Wort „Tourismusinteressenten" ersetzt.

11. Im § 19 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Im Abs 1 und 5 werden die Abkürzungen „S.FVG" durch die Abkürzung „S.TG" und im Abs 1 auch die Worte „der Fremdenverkehrsverbände" durch die Worte „der Tourismusverbände" ersetzt.

11.2. Im Abs 2 lit c wird das Wort „Fremdenverkehrsinteressenten" durch das Wort „Tourismusinteressenten" ersetzt.

11.3. Im Abs 3 wird die Wortfolge „Fremdenkehrsausschuss oder, wenn kein Fremdenverkehrsverband besteht," durch die Wortfolge „Tourismusausschuss oder, wenn kein Tourismusverband besteht," ersetzt.

11.4. Im Abs 4 entfallen die Fundstellenzitate „LGBl Nr 107" und „LGBl Nr 47".

11.5. Im Abs 5 werden die Worte „der Fremdenverkehrsverbände" durch die Worte „der Tourismusverbände" ersetzt.

11.6. Im Abs 8 wird das Wort „Fremdenverkehrsverband" durch das Wort „Tourismusverband" ersetzt.

11.7. Im Abs 9 werden die Worte „des Fremdenverkehrsverbandes" durch die Worte „des Tourismusverbandes" ersetzt.

12. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Kuranstalten".

 

13. § 25 lautet:

„Betriebsbewilligung; Sperre

§ 25

(1) Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c) für die Gebäude, die für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommen, die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d) die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

f) der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder die nach
außen vertretungsbefugten Organe eigenberechtigt ist bzw sind, gegen ihn bzw das oder die Organe keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen und er bzw das oder die Organe die nötige Verlässlichkeit besitzt bzw besitzen;

g) eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist;

h) das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist;

i) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 27) keine Bedenken bestehen; und

j) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen.

(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.

(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofern der Mangel behoben wurde.

(7) Jede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien. Im Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden."

14. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Die Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben ist.

(2) Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen."

14.2. Im Abs 3 wird das Wort „Landesregierung" durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde" ersetzt.

15. § 27 lautet:

„Anstaltsordnung

§ 27

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1. den Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;

2. die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;

3. die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kuranstalt, insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;

5. die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7. im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8. Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10. das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;

11. die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist."

16. Im § 28 entfällt jeweils die Wendung „oder Kureinrichtung".

17. § 29 lautet:

„Zurücknahme der Betriebsbewilligung

§ 29

(1) Eine Bewilligung nach § 25 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Eine Bewilligung nach § 25 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden."

18. Nach § 29 wird eingefügt:

„Berufung

§ 29a

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 25, 26, 27 und 29 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

 

19. § 32 lautet:

„Verweisungen auf Bundesrecht

§ 32

 

Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat."

20. Im § 34 wird angefügt:

„(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../....... treten mit ............................................. in Kraft.

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Auf Grund des Art 22 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr. 65/2002, ist das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl Nr 272/1958, mit 20. April 2002 außer Kraft getreten. Dies bedeutet die Aufhebung sowohl von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen als auch von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht über nachstehende Regelungsbereiche:

grundsatzrechtliche Bestimmungen:

– Anerkennung als Heilvorkommen

– Nutzungsbewilligung

– Anerkennung als Kurort

– Kuranstalten und -einrichtungen sowie Kuranstaltsordnungen (werden nunmehr aber im KAKuG geregelt)

– Analysen der Heilvorkommen

– Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen

– Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

– Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung

– Enteignung;

unmittelbar anwendbares Bundesrecht:

– sanitäre Aufsicht (hinsichtlich Kuranstalten jetzt im KAKuG geregelt)

– Balneologische Kommission

– Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs

– Verkehr mit Produkten von Heilvorkommen (Ersatzregelungen im AMG und Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002).

Gleichzeitig mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte wurde jedoch auch das Krankenanstaltengesetz, BGBl Nr 1/1957, novelliert und um Bestimmungen über Kuranstalten ergänzt. Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sieht nunmehr folgende behördliche Aufgaben in Bezug auf Kuranstalten vor:

– Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt (§ 42b Abs 1)

– Bewilligung zur wesentlichen räumlichen Änderung einer Kuranstalt (§ 42b Abs 2)

– Bewilligung einer wesentlichen Änderung im Leistungsangebot einer Kuranstalt (§ 42b Abs 2)

– Versagung der Genehmigung einer Kuranstaltsordnung oder einer wesentlichen Änderung davon (§ 42c Abs 2)

– sanitäre Aufsicht auch über Kuranstalten (§§ 60 bis 62 als unmittelbar anwendbares Bundesrecht).

Daneben nennt das Bundesgrundsatzgesetz (§ 42b Abs 3) auch Regelungsbereiche, zu denen der Landesausführungsgesetzgeber zwar Vorschriften erlassen muss, dabei allerdings nicht an nähere Vorgaben gebunden ist. Dies betrifft:

– die Sperre von Kuranstalten

– die Verpachtung einer Kuranstalt

– den Übergang auf einen anderen Rechtsträger.

Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen dazu bis 19. April 2003 zu erlassen (Titel 2 Abs 2 des Art 21 Verwaltungsreformgesetz 2001). Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 enthält die erforderlichen Anpassungen. Als wesentliche Änderung ist für einen Teil der angesprochenen Bewilligungen, Genehmigungen und anderen behördlichen Akte die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden sowie des Unabhängigen Verwaltungssenats (in Ausführung des § 42d KAKuG) zu begründen.

In Bezug auf Heilvorkommen- und Kurorte, also jene Materien, für die im Gegensatz zu den Kuranstalten nach Aufhebung des Bundesgrundsatzgesetzes BGBl Nr 272/1958 keine Ersatzregelungen getroffen wurden, ist der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers nunmehr völlig frei von bundesgrundsatzgesetzlichen Vorgaben. Es besteht derzeit kein Grund, in den Bestimmungen über die Anerkennung von Heilvorkommen und Kurorten Änderungen vorzunehmen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 und 6 in Verbindung mit Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht ist nicht bekannt.

4. Kosten:

Durch die Änderung der Zuständigkeiten im Rahmen der Vollziehung des Aufgabenbereichs „Kuranstalten" kommt es zu einer Mehrbelastung der Bezirksverwaltungsbehörden. Von dieser wird am stärksten die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau betroffen sein, da das Gasteinertal über die meisten Kuranstalten verfügt. Personeller Mehraufwand entsteht daher bei den Bezirksverwaltungsbehörden, dem entsprechende Einsparungen im Amt der Landesregierung gegenüberstehen.

Mehraufwand kann auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat entstehen, der künftig im Rechtsmittelweg angerufen werden kann. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen ist mit maximal einer Berufung pro Jahr zu rechnen.

Zu Einsparungseffekten führt der Entfall der Verpflichtungen, vom Landeshauptmann ein Gutachten aus der Sicht der sanitären Aufsicht einzuholen bzw den Landeshauptmann von bestimmten Entscheidungen zu verständigen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

In den Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf wurden keine prinzipiellen Einwände vorgebracht.

Die Wirtschaftskammer Salzburg kritisiert jedoch den geplanten Entfall des Anhörungsrechts der Interessensvertretung bei der Erteilung der Betriebsbewilligung einer Kuranstalt bzw der Genehmigung der Anstaltsordnung. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass auch das Grundsatzgesetz diese Anhörungsrechte nicht mehr vorsieht. Inhaltlich sind die Anhörungsrechte entbehrlich, da es im Land Salzburg noch nie ein Verfahren gegeben hat, in dem eine Stellungnahme der Interessensvertretung für die Entscheidungsfindung über eine Betriebsbewilligung einer Kuranstalt oder Genehmigung der Anstaltsordnung von Bedeutung gewesen wäre. Das Anhörungsrecht kann daher im Sinn einer Vereinfachung entfallen.

Die Landesamtsdirektion weist darauf hin, dass im Heilvorkommen- und Kurorterecht im Fall der Gesetzwerdung des Entwurfs uneinheitliche Zuständigkeitsregelungen insofern bestehen, als in Bezug auf Kuranstalten in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zu entscheiden haben, während alle sonstigen Verfahren von der Landesregierung in erster und letzter Instanz zu führen sind. Diese sonstigen Verfahren (Kurorte, Heilvorkommen) zeichnen sich aber hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigengutachten durch eine Komplexität aus, die eindeutig besser bewältigbar erscheint, wenn die diesbezügliche Zuständigkeit weiter bei der Landesregierung (und somit bei der mit den entsprechenden Experten ausgestatteten Abteilung 9) verbleibt und nicht auch den Bezirksverwaltungsbehörden zur Besorgung in erster Instanz übertragen wird. Die Zuständigkeit in Bezug auf Kuranstalten sind grundsatzgesetzlich vorgegeben.

Ein von der Gemeinde Bad Hofgastein eingebrachter Ergänzungsvorschlag ist in der Gesetzesvorlage aufgegriffen.

6. Zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 2 und 12:

§ 42a Abs 1 KAKuG definiert Kuranstalten als Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, welche sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Gemäß § 42c KAKuG ist der innere Betrieb der Kuranstalt durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Dh: eine Kuranstaltenordnung ist jedenfalls zu erlassen. Auf ein bestimmtes Ausmaß der Kureinrichtung kommt es nicht an. Die Unterscheidung zwischen Kuranstalt und Kureinrichtung ist daher aufzugeben, ohne dass dadurch mehr Verwaltungsaufwand entsteht: Kuranstalten und Kureinrichtungen sind gesetzlich (siehe die geltenden §§ 25, 26, 29) weitgehend gleichbehandelt worden.

Zu Z 3, 4, 6, 7.1., 8, 9:

Da sich gemäß § 60 KAKuG die sanitäre Aufsicht des Landeshauptmannes nur mehr auf die Kuranstalten bezieht, kann die Einholung eines Gutachtens des Landeshauptmannes bei der Anerkennung von Heilvorkommen, der Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen, der Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen, der Bewilligung des Vertriebs von Produkten des Heilvorkommens, der Zurücknahme einer der angesprochenen Anerkennungen und Bewilligungen oder bei der Anerkennung eines Kurortes entfallen.

Zu Z 5:

Die Gemeinden Bad Hofgastein und Bad Gastein können die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung regeln, wobei sie an die Vorgaben des § 7 gebunden sind. Abs 1 Z 1 verhält nun den Verordnungsgeber ua dazu, die Verleihung von Thermalwasserbezugsrechten davon abhängig zu machen, dass eine Konzession für einen Beherbergungs- und Badebetrieb mit einer entsprechenden Mindestanzahl an Fremdenbetten vorliegt. Dadurch sind Bezugsberechtigte, die seit vielen Jahren eine private, öffentlich zugängliche Therapiestation betreiben, gezwungen um ihr Thermalwasserbezugsrecht zu erhalten, Appartements mit mehr als 15 Betten zu pachten, wenn sie nicht selbst darüber verfügen. Wird aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen die Vermietung der Appartements eingestellt, die Gewerbeberechtigung zurückgelegt und nur noch die Therapiestation allein weiterbetrieben, muss angesichts der derzeitigen Rechtslage das Thermalwasserbezugsrecht entzogen werden. Das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung zur Fremdenbeherbergung und von Fremdenbetten in einer bestimmten Mindestzahl kann aus heutiger Sicht entfallen.

Damit wird eine bedeutende wirtschaftliche Erleichterung für jene Bewerber um und Inhaber von Bezugsrechten bewirkt, die nur deshalb Appartements pachten bzw Fremdenzimmer selbst schaffen, um den Verleihungsvoraussetzungen zu entsprechen. An Stelle dessen wird das Vorliegen der Bewilligung zum Betrieb der Kuranstalt verlangt.

Zu Z 7.2:

Die Bestimmung betreffend die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung wird aus systematischen Gründen aus § 26 Abs 1 herausgenommen und in den § 11 (Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen) überstellt. Die Zuständigkeit der Landesregierung bleibt unverändert.

Zu Z 10 und 11:

Die Änderungen tragen der Umbenennung des Fremdenverkehrsgesetzes und der Fremdenverkehrsverbände im Tourismusgesetz bzw Tourismusverbände Rechnung.

Zu Z 13 bis 17:

Auf Grund der Vorgaben des KAKuG sind die behördlichen Zuständigkeiten zu ändern. An Stelle der Landesregierung ist künftig die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig für die Betriebsbewilligung für Kuranstalten, deren Sperre, zur Prüfung der Verpachtung oder erforderlichenfalls der Bestellung eines geeigneten Stellvertreters, zur Genehmigung der Anstaltsordnung und zur Zurücknahme der Betriebsbewilligung.

Das Anhörungsrecht der jeweiligen Interessenvertretungen bei der Bewilligung einer Kuranstalt (§ 25 Abs 3) sowie bei der Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 27 Abs 1) soll entfallen. Das Bundesgrundsatzrecht sieht es auch nicht mehr vor.

§ 26 Abs 2 ist aus sprachlichen Gründen neu gefasst.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Z 2 und 3 verwiesen.

Zu Z 18:

Auf Grund des § 42d KAKuG ist für die Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 27 eine Berufungsmöglichkeit an den UVS einzuräumen. Aus sachlichen Gründen gilt dies auch für die Zurücknahme von Bewilligungen nach § 25 (§ 29).

Zu 19:

Die Verständigung des Landeshauptmannes von diversen Entscheidungen nach diesem Gesetz kann im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung entfallen.

An gleicher Stelle (§ 32) soll nunmehr die Verweisung auf die Gewerbeordnung aktualisiert werden.

Zu Z 20:

§ 34 Abs 5 entspricht § 63a KAKuG.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.