Nr. 274 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages
(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)
Vorlage der Landesregierung
Gesetz
vom ...................................................... , mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz geändert werden (Landes-Dienstrechtsnovelle 2002)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001 und die Kundmachung LGBl Nr 8/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im § 2 Abs 2 lautet die Z 2:
„2. die volle Handlungsfähigkeit;"
2. Im § 12b Abs 4 wird die Verweisung „nach § 23 Abs 6 MSchG und nach § 10 Abs 9 EKUG" durch die Verweisung „nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG" ersetzt.
3. § 12i Abs 1 lautet:
„(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen."
4. Im § 12j Abs 2 wird die Verweisung „nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch die Verweisung „nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG" ersetzt.
5. Im § 13 Abs 4 lautet:
„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h, einer Außerdienststellung nach den §§ 29 oder 30, einer Suspendierung nach § 48 oder endet das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubs aliquot zu kürzen."
6. Im § 14a wird die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Wortfolge „eine Karenz nach dem MSchG
oder dem VKG" und der Ausdruck „dieser Karenzurlaub" durch den Ausdruck „diese Karenz" ersetzt.
7. Im § 15a Abs 3 wird die Wortfolge „ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Wortfolge „ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG" ersetzt.
8. Im § 15c werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Die Überschrift lautet: „Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz".
8.2. Abs 1 lautet:
„(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen."
8.3. Im Abs 2 wird die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Wortfolge „eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG", sowie im Abs 2 erster Satz und im Abs 2 Z 1 der Ausdruck „des Karenzurlaubes" durch den Ausdruck „der Karenz" ersetzt.
9. Im § 15g Abs 5 wird in der Z 1 der Ausdruck „eines Karenzurlaubes" durch die Wortfolge „eines Karenzurlaubs oder einer Karenz" ersetzt.
10. Nach § 15g wird eingefügt:
„Familienhospizfreistellung
§ 15h
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
1. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
2. Teilbeschäftigung in dem vom Beamten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Beamte dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Teilbeschäftigung sind die §§ 12i, 12j, 80 Abs 3, 92 Abs 1 und 3 und 98 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 15b Abs 2 Anwendung.
(3) Der Beamte hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Dienstbehörde hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden."
11. Im § 21 Abs 6 lautet der vorletzte Satz: „Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt."
12. Im § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.1. Abs 3 lautet:
„(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte
1. nach § 12i teilbeschäftigt ist oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,
umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs 2a Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs 3 ergibt."
12.2. Im Abs 7 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„1. Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaube nach § 15d dieses Gesetzes;
2. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder
3. gänzliche Dienstfreistellung nach § 15h."
13. Im § 80a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird angefügt:
„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes anstelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen."
14. Im § 83 Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG" ersetzt.
15. Im § 90 Abs 1 wird angefügt: „Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt."
16. Im § 92 Abs 8 lautet die Z 1:
„1. für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;"
17. Im § 97 Abs 7 lautet die lit a:
„a) nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder"
18. Im § 99 Abs 8 wird die Verweisung „im Sinn des § 12i Abs 3 sowie des § 23 Abs 6 MSchG und des § 10 Abs 9 EKUG" durch die Verweisung „im Sinn des § 12i Abs 3 dieses Gesetzes sowie des § 23 Abs 10 MSchG und des § 10 Abs 12 VKG" ersetzt.
19. § 110 Abs 3 lautet:
„(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein
Eigenanteil in Abzug zu bringen."
20. Im § 111 werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
„1. Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder bei einer Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband entspricht;"
20.2. Im Abs 2 wird in der Z 2 der Gesetzestitel „Wehrgesetz 1990" durch den Gesetzestitel „Wehrgesetz 2001" ersetzt.
21. Im § 116 Abs 3 wird die Wortfolge „oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975" durch die Wortfolge „, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002" ersetzt.
22. Im § 121 lautet der erste Satz: „Für Ansprüche auf Geldleistungen während einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutterschaft oder der Vaterschaft zu einem vor dem 1.1.2002 geborenen Kind ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 und 38 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:".
23. Die Überschrift des § 126 lautet: „Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"
24. Im § 130 werden die Z 1 bis 32 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 151/2002;
3. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl Nr 177/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 508/1995;
4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002;
5. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;
6. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
7. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 150/2002;
8. Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2002;
9. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002;
10. Bundesbezügegesetz (BBG), BGBl I Nr 64/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2001;
11. Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl I Nr 68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 52/2002;
12. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002;
13. Bundesgesetz über die Regelung der medizinisch-technischen Fachdienste und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/2002;
14. Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 136/2001;
15. Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl Nr 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 94/2000;
16. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2002;
17. Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;
18. Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2002;
19. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2002;
20. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 152/2002;
21. Gebührenanspruchsgesetz 1975, (GebAG 1975), BGBl Nr 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;
22. Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
23. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBL I Nr 65/2002;
24. Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 92/2002;
25. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;
26. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 150/2002;
27. Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2002;
28. Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl Nr 395/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2002;
29. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/2002;
30. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 150/2002;
31. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
32. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl Nr 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
33. Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl Nr 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;
34. Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 71/2002;
35. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;
36. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 41/2002;
37. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
38. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
39. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 75/2001;
40. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2002;
41. Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 130/2001;
42. Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl Nr 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
43. Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl Nr 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999 und die Kundmachung BGBl I Nr 194/1999;
44. Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 106/2002;
45. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001;
46. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;
47. Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 417/1975;
48. Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl Nr 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;
49. Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 114/2002:
50. Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;
51. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002."
25. Nach § 130 wird angefügt:
„Inkrafttreten novellierter Bestimmungen (beginnend bei
dem Gesetz LGBl Nr / ) und Übergangsbestimmungen dazu
§ 131
Jeweils in der Fassung des LGBl Nr / treten in Kraft:
1. § 2 Abs 2 mit 1. Juli 2001;.
2. die §§ 12b Abs 4, 12j Abs 2, 14a, 15a Abs 3, 15c Überschrift und Abs 1 und 2, 15g Abs 5, 21 Abs 6, 80 Abs 3, 83 Abs 1, 97 Abs 7, 99 Abs 8, 111 Abs 2, 121 Abs 1 und die Überschrift zu § 126 mit 1. Jänner 2002;
3. § 116 Abs 3 mit 1. Juli 2002;
4. die §§ 13 Abs 4, 15h, 80 Abs 7 und 92 Abs 8 mit 1. September 2002;
5. § 110 Abs 3 mit 1. Jänner 2003;
6. die §§ 80a Abs 2, 90 Abs 1 und 130 sowie der I. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr / folgenden Monatsersten;
7. § 12i Abs 1 mit 1. Jänner 2005."
26. In der Anlage entfällt im I. Teil im Abschnitt B die Zeile
„Leiter des Referates Kindergarten und Horte Kindergarteninspektor"
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001, wird geändert wie folgt:
1.Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Veränderungen vorgenommen:
1.1. Die den § 36 betreffende Zeile lautet:
„§ 36 Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte"
1.2. Die den § 37 betreffende Zeile lautet:
„§ 37 Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz"
1.3. Nach der den § 41a betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 41b Familienhospizfreistellung"
1.4. Nach der den § 70 betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge"
1.5. Die den § 72 betreffende Zeile lautet:
„§ 72 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"
2. Im § 1 Abs 3 lautet der Einleitungssatz: „Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:"
3. Im § 4 Abs 2 wird angefügt: „Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen."
4. Im § 9 entfällt der letzte Satz.
5. Im § 10 Abs 2 wird in der Z 6vor dem Strichpunkt eingefügt: „oder ob die Aufnahme als Ausbildungsjurist erfolgt".
6. Im § 23 Abs 4 lautet:
„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung gemäß § 41 oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b oder endet das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen."
7. Im § 28 werden im letzten Satz die Wortfolge „einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 oder 9 EKUG" durch die Wortfolge „eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" und die Worte „dieser Karenzurlaub" durch die Worte „diese Karenz" ersetzt.
8. Im § 35 Abs 3 wird die Wortfolge „ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG" durch die Wortfolge „ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.
9. § 35a Abs 2 lautet:
„(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam."
10. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Die Überschrift lautet: „Berücksichtigung des Karenzurlaubs und der Karenz für zeitabhängige Rechte".
10.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG" durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.
11. § 37 lautet:
„Auswirkungen des Karenzurlaubs und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 37
Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen."
12. Im § 38 Abs 5 werden im zweiten Satz die Worte „zur Hälfte" durch den Ausdruck „zu 60 %" ersetzt.
13. Im § 39 Abs 1 wird in der lit b die Verweisung „ des § 15b Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG" durch die Verweisung „§ 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG" ersetzt.
14. Im § 41a Abs 5 lautet die Z 1:
„1. Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz;".
15. Nach § 41a wird eingefügt:
„Familienhospizfreistellung
§ 41b
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 39 Abs 2), Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren. Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
1. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);
2. Teilbeschäftigung in dem vom Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 55 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 36 Abs 2 Anwendung.
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstgeber hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden."
16. Im § 45 wird angefügt:
„(4) Abweichend von den Abs 1 und 2 beträgt das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Ausbildungsjuristen 1.504,65 €."
16a. Im § 56 Abs 2 lautet der zweite Satz: „Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen."
17. Im § 61 Abs 1 wird angefügt: „Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt."
18. Im § 70 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Abs 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung."
18.2. Im Abs 3 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs 2 Z 2 EKUG)" durch den Klammerausdruck „(§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG)" ersetzt.
18.3. Im Abs 3 Z 5 wird die Verweisung „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG" durch die Verweisung „einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG" ersetzt.
18.4. Im Abs 3 Z 6 wird die Verweisung „nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG" durch die Verweisung „nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG" ersetzt.
18.5. Im Abs 10a wird die Wortfolge „vor Beginn des Karenzurlaubes" durch die Wortfolge „vor Beginn des Karenzurlaubs oder der Karenz" ersetzt.
18.6. Nach Abs 11 wird eingefügt:
„(11a) Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Landesdienstverhältnisses (§ 9) Anwendung."
19. Nach § 70 wird eingefügt:
„Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 70a
Auf Vertragsbedienstete, Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. Entgelt im Sinn des § 6 Abs 1 und 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 42 Abs 1, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 6 Abs 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
2. Abweichend von § 9 Abs 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete, Teilnehmer an einer Eignungsausbildung und Lehrlinge durch die Landesregierung nach Anhörung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe zu erfolgen.
3. An Stelle des § 7 Abs 4 und 5 BMVG gelten folgende Bestimmungen:
‚(4) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der
ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.
(5) Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung oder einer Teilbeschäftigung nach den §§ 35a oder 41b hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG.‘
4. § 7 Abs 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind.
5. Die §§ 1, 5, 6 Abs 2, 3 und 5, 9 Abs 1, 10 und 11 Abs 4 BMVG sind nicht anzuwenden."
20. Die Überschrift des § 72 lautet: „Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft"
21. Im § 76 werden folgende Änderungen vorgenommen:
21.1. Nach der Z 7 wird eingefügt:
„7a. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 158/2002;"
21.2. Nach der Z 19 wird eingefügt:
„19a. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl I Nr 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 20/2002;"
21.3. Die Z 28b lautet:
„28b. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;"
22. Nach § 78 wird angefügt:
„§ 79
(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr / treten in Kraft:
1. § 38 Abs 5 mit 1. Juli 1998;
2. die §§ 28, 35 Abs 3, 35a Abs 2, 36 Überschrift und Abs 2, 37, 39 Abs 1, 41a Abs 5, 70 Abs 3 und 10a, 72 Überschrift und 76 Z 28b mit 1. Jänner 2002;
3. die §§ 23 Abs 4 und 41b mit 1. September 2002;
4. die §§ 1 Abs 3, 4 Abs 2, 9, 10 Abs 2, 45 Abs 4, 56 Abs 2, 70 Abs 1 und 11a, 70a und 76 Z 7a und 19a mit 1. Jänner 2003;
5. § 61 Abs 1 mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr / folgenden Monatsersten.
(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem 1. Jänner 2003 wirksam gesetzt werden. "
Artikel III
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2001 wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der 8. Abschnitt samt den Überschriften der §§ 60 bis 65 durch folgende Abschnittsbezeichnungen und Überschriften ersetzt:
„8. Abschnitt
Nebengebührenzulage
§ 60 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 62 Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 63 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 64 Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 65 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 66 Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 67 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren
§ 68 Berücksichtigung der Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 69 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
§ 70 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 71 Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen
9. Abschnitt
§ 72 Teilpension
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 73 Rückwirkung von Verordnungen
§ 74 Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 75 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 76 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2. § 6 Abs 3 lautet:
„(3) Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG (bzw EKUG) gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit."
3. Im § 7 Abs 2 wird in der Z 4 der Gesetzestitel „Wehrgesetz 1990" durch die Wortfolge „Wehrgesetz 2001 oder früheren Fassungen dieses Gesetzes" ersetzt.
4. Im § 10 Abs 2 wird in der Z 1 die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG (bzw dem EKUG)" ersetzt.
5. Im § 20 Abs 2 lautet die Z 3:
„3. eine allfällige Nebengebührenzulage gemäß § 64 und;".
6. Im § 25 Abs 12 lauten die Z 2 und 3:
„2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrkostenvergütung) nach dem 2. Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
3. die Geldleistungen nach § 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001;"
7. Im § 48 lautet der erste Satz: „Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Gesetz kann ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung gemäß § 37 die Erhöhung der Verbraucherpreise nicht erreicht."
8. § 61 entfällt, die §§ 60 und 62 bis 65 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 72" bis „§ 76" und nach § 59 wird eingefügt:
„8. Abschnitt
Nebengebührenzulage
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 60
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Anspruchsbegründende Nebengebühren,
Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 61
(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. Überstundenvergütungen nach § 99 L-BG,
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG,
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG,
4. Journaldienstzulagen nach § 102 L-BG,
5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 103 L-BG,
6. Mehrleistungszulagen nach § 104 L-BG,
7. Erschwerniszulagen nach § 106 L-BG,
8. Gefahrenzulagen nach § 107 L-BG.
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die
1. Teilbeschäftigung gemäß § 12i L-BG gewährt worden ist oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,
begründen die unter Abs 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
§ 62
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für folgende Zeiträume den nachstehenden Prozentsatz der Nebengebühr:
Zeitraum | % |
bis einschließlich 31. Dezember 2004 | 12,55 |
ab dem 1. Jänner 2005 | 12,45 |
ab dem 1. Jänner 2006 | 12,35 |
ab dem 1. Jänner 2007 | 12,25 |
ab dem 1. Jänner 2008 | 12,15 |
ab dem 1. Jänner 2009 | 12,05 |
ab dem 1. Jänner 2010 | 11,95 |
ab dem 1. Jänner 2011 | 11,85 |
ab dem 1. Jänner 2012 | 11,75 |
ab dem 1. Jänner 2013 | 11,65 |
ab dem 1. Jänner 2014 | 11,55 |
ab dem 1. Jänner 2015 | 11,45 |
ab dem 1. Jänner 2016 | 11,35 |
ab dem 1. Jänner 2017 | 11,25 |
ab dem 1. Jänner 2018 | 11,15 |
ab dem 1. Jänner 2019 | 11,05 |
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichts keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss
§ 63
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 67 und nach § 68 Abs 3 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 dieses Gesetzes und nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt bei voller Ruhegenussbemessungsgrundlage
1. bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch ab einschließlich 1. Jänner 2000 entstanden ist, ein Siebenhundertstel des Betrages,
2. bei Nebengebührenwerten, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, den 437,5te Teil des Betrages
der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3) Gebührt ein Ruhebezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Divisor „700" im Abs 2 Z 1 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr | Divisor |
2000 | 455 |
2001 | 472,5 |
2002 | 490 |
2003 | 507,5 |
2004 | 525 |
2005 | 542,5 |
2006 | 560 |
2007 | 577,5 |
2008 | 595 |
2009 | 612,5 |
2010 | 630 |
2011 | 647,5 |
2012 | 665 |
2013 | 682,5 |
(4) Liegt dem Ruhegenuss
1. bis einschließlich 31. Dezember 2004 eine gemäß § 4 Abs 3 oder 6;
2. ab dem 1. Jänner 2005 eine gemäß § 5 Abs 2 oder 6
gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf
1. bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Jänner 2005 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezugs zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und
2. bei einem Übertritt oder einer Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. Jänner 2005 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage
nicht übersteigen.
(6) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen und Bescheinigungen von Nebengebührenwerten nach § 67 Abs 4 oder § 68 Abs 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 69 bis 71 ist festzuhalten, wie viele der bescheinigten, festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, und wie viele auf Nebengebühren entfallen, auf die der Anspruch seit einschließlich dem 1. Jänner 2000 entstanden ist.
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
§ 64
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 19 Abs 2, § 20 Abs 2 oder 21 Abs 1 ergebenden Prozentsatz,
2. für jede Halbwaise 24 % und
3. für jede Vollwaise 36 %
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 65
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 63 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 64 Abs 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs 1 ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Fall der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 64 Abs 2 ist anzuwenden.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 66
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zum Land, Festhalten der Nebengebühren
§ 67
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen – zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat;
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zweck der allfälligen Berücksichtigung nach Abs 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten (§ 61 Abs 4).
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 68
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezogen, sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes
§ 69
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
1. sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden und
2. für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
1. von 1946 bis 1950 25 %
2. von 1951 bis 1960 37,5 %
3. von 1961 bis 1971 75 %
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs 1 Z 2. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs 2 anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(5) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein anderes Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift mit der Maßgabe, dass der Berechnung derselben der Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten
§ 70
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem
1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 69 vorzunehmen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für bestimmte Zulagen
§ 71
(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs 1 heranzuziehen, wobei
1. die zuletzt bezogene Zulage zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist;
2. diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat; und
3. für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist."
9. Die Überschrift vor § 72 (neu) lautet:
„9. Abschnitt
Teilpension"
10. Vor § 73 (neu) wird eingefügt:
„10. Abschnitt
Schlussbestimmungen"
11. Im § 74 (neu) werden die Z 1 bis 34 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 118/2002;
2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 151/2002;
3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 89/2002;
4. Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl Nr 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 130/2001;
5. Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl I Nr 55/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz 103/2002;
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2002;
7. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 144/2002;
8. Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966), BGBl Nr 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl Nr 723/1992;
9. Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 128/2000;
10. Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl Nr 298, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/1999;
11. Bundesforstegesetz 1996, BGBl Nr 793, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;
12. Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl Nr 159/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2001;
13. Ehegesetz, dRGBl I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 135/2000;
14. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2002;
15. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 152/2002;
16. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 141/2002;
17. Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;
18. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 150/2002;
19. Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl Nr 395/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;
20. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 150/2002;
21. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
22. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl Nr 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
23. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2001;
24. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 41/2002;
25. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr101/2002;
26. Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000;
27. Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2002;
28. Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl Nr 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2002;
29. Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2002;
30. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001;
31. Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG 1953), BGBl Nr 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2002;
32. Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 103/2002;
33. Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001."
12. § 76 (neu) wird geändert wie folgt:
12.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die §§ 3 Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 12 Abs 3, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 25 Abs 1 und 47 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001 und hinsichtlich der §§ 4 Abs 2 und 3 und 5 Abs 2 auch in der Fassung des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr / treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 32a in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 17/2001, des Art III des Gesetzes LGBl 116/2001 und des Art IV Z 1 des Gesetzes LGBl Nr / tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."
12.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Jeweils in der Fassung des Art III des Gesetzes LGBl Nr / treten in Kraft:
1. die §§ 6 Abs 3, 7 Abs 2, 10 Abs 2 und 25 Abs 12 mit 1. Jänner 2002;
2. die §§ 20 Abs 2, 48 und 60 bis 75 mit 1. Jänner 2003.
(5) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 weiter anzuwenden."
Artikel IV
Das Landesbeamten-Pensionsreformgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 116/2001, wird geändert wie folgt:
1. Im Art II werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. In der Z 3 erhält im § 4 der Abs 2 die Absatzbezeichnung „(3)" und wird nach Abs 1 eingefügt:
„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG entspricht
1. für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem jeweils für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder geltenden Mindestsatz gemäß § 33 Abs 5;
2. für jeden weiteren Tag ein Dreißigstel des Betrages gemäß Z 1."
1.2. In der Z 3 lautet § 5 Abs 2:
„(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu kürzen. Das Ausmaß der Kürzung beträgt:
bei einer Ruhestands-versetzung im Jahr | % je Monat |
2005 | 0,24 |
2006 | 0,23 |
2007 | 0,22 |
2008 | 0,21 |
2009 | 0,20 |
1010 | 0,19 |
2011 | 0,18 |
2012 | 0,17 |
ab 2013 | 0,16 |
Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden."
1.3. In der Z 10 werden im § 32a Abs 5 die Verweisung „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Verweisung „eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG" und die Wortfolge „der jeweilige Karenzurlaub" durch die Wortfolge „der jeweilige Karenzurlaub oder die jeweilige Karenz" ersetzt.
2. Im Art IIIa werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird die Jahreszahl „1947" durch die Jahreszahl „1952" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird in der Z 4 die Verweisung „eines Karenzurlaubes nach den 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§2 bis 6 oder 9 VKG" durch die Verweisung „eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG" ersetzt.
Erläuterungen
1. Allgemeines:
Die Landes-Dienstrechtsnovelle 2002 enthält als Regelungsschwerpunkte die Einführung der bereits für die Privatwirtschaft und die Bundesbediensteten geltenden „Familienhospizkarenz" auch für Landesbedienstete und der „Abfertigung neu" für Landesvertragsbedienstete. Die vorgeschlagenen Bestimmungen folgen dabei dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild auch hinsichtlich des Inkrafttretens (1. September 2002 für die Familienhospizkarenz, 1. Jänner 2003 für die Abfertigung neu).
Weiters werden in der Vorlage folgende wesentliche inhaltliche Änderungen vorgesehen:
· Für Ausbildungsjuristen wird in den ersten beiden Jahren des Dienstverhältnisses eine unter dem Niveau der Entlohnungsgruppe a liegende Bezahlung vorgesehen (Art II Z 16). Ausbildungsstellen müssen nicht mehr im Dienstpostenplan aufscheinen (Art II Z 3).
· Ab dem 1. Jänner 2005 soll die Möglichkeit der Pragmatisierung auch für teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete bestehen (Art I Z 3).
· Die Übergangsbestimmung im Art IIIa des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes wird auf die Jahrgänge 1948 bis 1952 ausgedehnt (Art IV Z 2, sog „60/40 Regelung").
· Mit Beginn der Durchrechnung (1.Jänner 2005) wird der Abschlag von derzeit 3 % bei krankheitsbedingter Frühpensionierung jährlich stufenweise bis zu einer Höhe von 1,92 % im Jahr 2013 abgesenkt (Art IV Z 1).
· Die Bezugsfortzahlung während eines Präsenzdienstes wird an die für Bundesbeamte und Landeslehrer geltende Regelung angeglichen (Art I Z 15 und Art II Z 17).
· Der vom Mitarbeiter selbst zu tragende Anteil an den Fahrtkosten (Eigenanteil) wird im Gesetz selbst geregelt, eine Verordnung ist nicht mehr erforderlich (Art I Z 19).
Als weiterer Kodifizierungsschritt wird vorgeschlagen, das für Landesbeamte geltenden Nebengebührenzulagenrecht entsprechend dem vom Bund mit dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst, BGBl I Nr 119/2002, eingeschlagenen Weg ohne inhaltliche Änderungen im Volltext in das Landesbeamten-Pensionsrecht aufzunehmen (Art III Z 8).
Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf überwiegend redaktionelle Anpassungen an bundesgesetzliche Änderungen. Die im Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl I Nr 103/2001, vorgenommene Bezeichnungsänderung von „Karenzurlaub" in „Karenz" ist ebenso nachzuvollziehen wie die mit dem Gesetz BGBl I Nr 31/2002 in der Wertausgleich-Bestimmung (§ 299a ASVG) vorgenommenen Änderungen. Auch einige Zitate sind an den aktuellen Bundesrechtsbestand anzupassen.
2. Verfassungsrechtliche Grundlage:
Art 21 Abs 1 B-VG.
3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Generell weist das Landesbeamten-Pensionsgesetz den selben Stand der Angleichung an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auf, wie dies im Pensionsrecht der Bundesbeamten gegeben ist. In der Vorlage ist vorgesehen, auch bei der Berechnung der Jubiläumsentschädigung (§ 111, vgl Art I Z 20) Dienstzeiten in EWR-Vertragsstaaten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleichzustellen.
4. Kosten:
4.1. Land:
Einige der vorgeschlagenen Bestimmungen werden zu Mehrausgaben für das Land führen.
Die „Abfertigung neu" wird in der Übergangsphase bis zur Umstellung aller Mitarbeiter Mehrausgaben zur Folge haben, da für neu eintretende Vertragsbedienstete sofort der Beitrag von 1,53 % abzuführen ist, für die nach dem alten System weiter zu führenden Vertragsbediensteten aber die bisherigen Abfertigungen im vollen Umfang zu leisten sind. Für das Jahr 2003 werden mit Mehrkosten von ca 100.000 € gerechnet (davon entfallen ca 70 % auf den Bereich der Holding der Landeskliniken Salzburg). Nach Abschluss der Umstellungsphase wird das neue System tendenziell eher zu einer Entlastung des Personalbudgets führen.
Die Einbeziehung weiterer Jahrgänge in die „60/40-Regelung" wird voraussichtlich in den Jahren 2007 bis 2011 zu jährlichen Mehrkosten von ca 76.000 € führen. Die Reduktion des Abschlags bei Frühpensionierungen wird beginnend mit dem Jahr 2005 zu jährlichen Mehrkosten von ca 1.500 € im Jahr 2005 und dann ansteigend bis auf ca 12.000 € bei Erreichen der endgültigen Abschlagshöhe im Jahr 2013 führen.
Geringe Mehrkosten wird auch die neu vorgesehene Familienhospizfreistellung zur Folge haben.
Einsparungseffekte werden von der geringeren Entlohnung der Ausbildungsjuristen und von der Begrenzung bei der Bezugsfortzahlung während eines Präsenzdienstes erwartet.
4.2. Bund:
4.2.1. Für den Bund werden sich Kostenfolgen durch die Heranziehung des Familienlastenausgleichsfonds zur Beitragsleistung in Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs, der Bildungsfreistellung und der Familienhospizfreistellung ergeben.
4.2.2. Ausgangsdaten für die Folgekostenberechnung:
- Zum 21.10.2002 waren 6.479 Vertragsbedienstete und Lehrlinge beschäftigt.
- Für 2003 wird mit der Neuaufnahme von ca 500 Vertragsbediensten und Lehrlingen gerechnet.
- Für das Jahr 2002 wird von 219 Fällen des Kinderbetreuungsgeldbezuges ausgegangen (182 Fälle in den Monaten Jänner bis Oktober x 1,2 =218,4).
- Im Jahr 2002 nahmen 14 Vertragsbedienstete Bildungskarenz in Anspruch.
- Für die Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung im Bereich der Vertragsbediensteten werden 10 Fälle angenommen.
- Monatliche Beitragshöhe in entgeltfreien Zeiträumen gemäß § 7 Abs 4 und 5 BMVG: 6,76 €.
4.2.3. Mehrkosten für 2003:
Bei jährlichen Neuaufnahmen von ca. 500 Vertragsbediensteten und einem Gesamtstand von 6.479 Vertragsbediensteten beträgt der Anteil der 2003 Neuaufgenommenen (nur für diese gilt die Abfertigung-neu) 7,72 %, Anteilsfaktor = 0,077172403.
4.2.3.1. Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld:
Unter der Annahme, dass 2003 ungefähr gleich viele Geburten anfallen wie 2002 und dass sämtliche Vertragsbedienstete, denen Kinder geboren werden, Kinderbetreuungsgeld beziehen, entfallen auf die 2003 neu aufgenommenen Vertragsbediensteten ca 17 Geburten (Anteilsfaktor x 219 = 16,90) und ist in ebenso vielen Fällen ein Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten. Unter der Annahme, dass in allen diesen Fällen das gesamte Jahr 2003 über Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ist daher in 17 Fällen 12 mal der oben errechnete durchschnittliche Monatsbeitrag zu leisten:
17 x 12 x 6,76 € = 1.379,04 €.
4.2.3.2. Für Inanspruchnahme vom Bildungskarenz:
Für die 2003 neu aufgenommenen Vertragsbediensten können in diesem Jahr noch keine Beiträge für Bildungskarenz anfallen, da Bildungskarenz gemäß § 35a Abs 1 L-VBG nur mit Vertragsbediensteten vereinbart werden kann, deren Dienstverhältnis bereits ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.
4.2.3.3. Für Inanspruchnahme von Familienhospizfreistellung:
Ausgegangen wird von einem Fall der Familienhopizfreistellung bei neu aufgenommenen Vertragsbediensteten. Unter der Annahme, dass in diesen Fällen die Familienhospizfreistellung für durchschnittlich 4,5 Monate (vgl Berechnung im Ausschussbericht Nr 1178 d.Beilagen NR, XXI. GP) in Anspruch genommen wird, ist daher 4,5 mal der oben errechnete durchschnittliche Monatsbeitrag zu leisten:
4,5 x 6,76 € = 30,42 €.
4.2.3.4. Summe der Mehrkosten für 2003:
Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld: 1.379,04 €
Für Inanspruchnahme von Bildungskarenz: -
Für Inanspruchnahme vom Familienhospizkarenz: 30,42 €
Summe: 1.409,46 €
aufgerundet: 1.410,-- €
4.2.4. Mehrkosten bei Endausbau der „Abfertigung neu":
Unter Endausbau wird verstanden, dass alle Vertragsbediensteten, Lehrlinge und Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen der „Abfertigung neu" unterliegen. Ausgehend von einer angestrebten 10%-igen Reduktion des Personalstandes wird ein Verhältnisfaktor vom 0,9 zum derzeitigen Personalstand der Vertragsbediensten angenommen.
4.2.4.1. Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld:
Unter der Annahme einer annähernd gleich bleibenden Geburtenrate wie im Jahr 2002 und dass sämtliche Vertragsbedienstete, denen Kinder geboren werden, Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist für den Endausbau von ca. 197 Beziehern von Kinderbeetreuungsgeld (219 x Verhältnisfaktor 0,9 = 197,10) auszugehen. Als Durchschnittswert für die Dauer der Inanspruchnahme wird von 24 Monaten = 2 Jahren ausgegangen. In einem Jahr nach Erreichen des Endausbaues fallen daher Beiträge im 2-fachen Ausmaß der jährlich anfallenden Geburten an, somit 394 Fälle (197 x 2 = 394).
Bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten im Jahr ergibt sich folgender jährliche Betrag:
394 x 12 x 6,76 € = 31.961,28 €.
4.2.4.2. Für Inanspruchnahme von Bildungskarenz:
Unter der Annahme einer annähernd gleichen Inanspruchnahme von Bildungskarenz wie im Jahr 2002 ist für den Endausbau von ca. 13 Fällen auszugehen (14 x Verhältnisfaktor 0,9 =12,6). Unter der Annahme der Inanspruchnahme von durchschnittlich 7,5 Monaten pro Jahr (vgl Berechnung im Ausschussbericht Nr 1178 d.Beilagen NR, XXI. GP) ergibt sich folgender jährlicher Betrag:
13 x 7,5 x 6,76 € = 659,10 €.
4.2.4.3. Für Inanspruchnahme der Familienhospizfreistellung:
Unter der Annahme einer annähernd gleichen Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz wie in der Schätzung für das Jahr 2003 ist für den Endausbau von ca. 9 Fällen auszugehen (10 x Verhältnisfaktor 0,9 = 9). Unter der Annahme, dass in diesen Fällen die Familienhospizfreistellung für durchschnittlich 4,5 Monate (vgl Berechnung im Ausschussbericht Nr 1178 d.Beilagen NR, XXI. GP) in Anspruch genommen wird, ist daher 4,5 mal der oben errechnete durchschnittliche Monatsbeitrag zu leisten:
9 x 4,5 x 6,76 € =273,78 €.
4.2.4.4. Summe der Mehrkosten bei Endausbau:
Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld: 31.961,28 €
Für Inanspruchnahme von Bildungskarenz: 659,10 €
Für Inanspruchnahme vom Familienhospizkarenz: 273,78 €
Summe: 32.894,16 €
aufgerundet: 33.000,-- €
4.2.5. Zum Vergleich: Die für das Jahr 2002 geltende Betragsgrenze nach der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus beträgt für das Land Salzburg 106.749 € (BGBl II Nr 169/2002).
4.2.6. Diese Kostenbelastung ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Vorhaben, sondern aus § 39l des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, der folgenden Wortlaut hat:
„§ 39l
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des § 7 Abs. 4 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 11, 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften."
Eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass auch landesrechtliche Vorschriften, die eine Weiterentrichtung von Abfertigungsbeiträgen für entgeltfreie Zeiträume vorsehen, als „gleichartige österreichische Rechtsvorschriften" im Sinn des § 39l des Familienlastenausgleichsgesetzes gelten. Zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift (§ 26 Abs 1 AlVG) ist diese Rechtsmeinung vom Verfassungsgerichtshof (Erk vom 20. Juni 2001, B 1960/99) ausdrücklich bestätigt worden.
4.3. Gemeinden:
Für die Gemeinden sind Kostenfolgen auszuschließen.
5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat Vorschläge für verschiedene redaktionelle Berichtigungen mitgeteilt, die berücksichtigt worden sind. Zur Frage der Heranziehung des Familienlastenausgleichsfonds für die Beitragsleistung in entgeltfreien Zeiträumen gemäß § 7 BMVG wurde (indirekt) die bereits anderen Bundesländern mitgeteilte Rechtsmeinung des Bundes vertreten, nach der sich aus § 39l des Familienlastenausgleichsgesetzes keine unmittelbare Verpflichtung des FLAF ergibt. Diese Rechtsmeinung wird nicht geteilt (vgl dazu die Ausführungen zu Pkt 4. (Kosten).
Der Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe hat die Kompetenz des Landesgesetzgebers bezweifelt, für die in Betrieben beschäftigten Mitarbeiter eine von § 9 BMVG abweichende Bestimmung zu treffen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es im Bereich des Dienstrechts seit dem Wegfall des Homogenitätsgebots keine verfassungsrechtliche Schranke für Abweichungen des Landesrechts vom Bundesrecht mehr gibt. Der Einwand des Zentralbetriebsrats könnte auch so verstanden werden, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter in die Auswahl der MV-Kasse eine Frage des Personalvertretungsrechts sei und damit gemäß Art 21 Abs 2 zweiter Satz B-VG für die in Betrieben beschäftigten Mitarbeiter vom Bund geregelt werden müsste. Unter dieser Annahme wäre aber auch die vom Zentralbetriebsrat angeregte Bestimmung, die auf eine volle Anwendbarkeit des § 9 BMVG für den vom ihm vertretenen Mitarbeiterkreis hinausläuft, verfassungswidrig, da damit ebenfalls eine eigenständige (wenn auch dem Bundesrecht gleich lautende) Landesregelung über die Auswahl der MV-Kasse getroffen würde. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass eine Bundesregelung über die Auswahl der MV-Kassen für die in Betrieben beschäftigten Landesbediensteten nicht vorliegt (§ 97 Abs 1 Z 1b des Arbeitsverfassungsgesetzes über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen bezieht sich ausdrücklich nur auf den Geltungsbereich des BMVG!), so dass nichts gegen die Annahme einer Landeskompetenz auch in diesem Bereich spricht.
Die weiteren Einwände des Zentralbetriebsrats bezwecken hauptsächlich eine Besserstellung der Landesbediensteten gegenüber den vom Bund für seine Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen (Einbeziehung weiterer Zulagen in die Bemessungsgrundlage, Übergangsrecht). Über den Standard des Bundes soll aber nicht hinausgegangen werden.
Auch eine Einbeziehung weiterer Mitarbeitergruppen (zB Aushilfskräfte, vgl § 1 Abs 2 Z 2), auf die auch die bisher geltende Abfertigungsbestimmung nicht anzuwenden war, ist nicht beabsichtigt.
Die Finanzabteilung des Amtes der Landesregierung hat darauf hingewiesen, dass bei der Pragmatisierung von Vertragsbediensteten (aus Dienstgebersicht) das Problem entstehen kann, dass die Auszahlung von Beträgen aus der MV-Kasse begehrt werden könnte, obwohl dem Mitarbeiter vom gleichen Dienstgeber eine ausreichende Altersversorgung in Form der Beamtenpension geboten wird. Dieses Problem wurde auch von der Holding der Landeskliniken Salzburg mitgeteilt. Eine allfällige Lösung soll im Gleichklang mit dem Bund erfolgen, um eine Benachteiligung von Landesbediensteten zu vermeiden.
Die Holding hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Regelung der Familienhospizfreistellung der näheren Interpretation bedürfen (zB der Begriff „Anlassfall") bzw in der Vollziehung zu Schwierigkeiten führen könnten (zB schriftliche Bescheinigung des Angehörigenverhältnisses bei Lebensgemeinschaften). In diesem Zusammenhang werden aber keine Probleme gesehen, die auf der Ebene des Gesetzgebers zu lösen wären. Die Handhabung der Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung wird von den vollziehenden Stellen ohne Zweifel Einfühlungsvermögen und emotionale Kompetenz erfordern, wofür jedoch die gesetzlichen Vorgaben bereits jetzt ausreichend Spielraum bieten.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Art I:
Zu Z 1:
Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I Nr 135/2000, hat ua mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 die Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit auf 18 Jahre gesenkt. Die Wortfolge „ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit" im § 2 Abs 2 Z 2 kann daher entfallen.
Zu den Z 2, 4, 6 bis 9, 11, 12.1, 14, 17, 18 und 23:
Diese Änderungen sind durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz bedingt (Begriffsänderungen „Karenz" statt „Karenzurlaub", Zitatanpassungen).
Zu Z 3:
Ab dem 1. Jänner 2005, dh mit Inkrafttreten des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes, soll auch die Pragmatisierung von Teilbeschäftigten möglich sein. Ab diesem Zeitpunkt gewinnt durch das Einsetzen der Durchrechnung die tatsächliche Gehaltshöhe (und damit auch eine Teilbeschäftigung) während der aktiven Dienstzeit zunehmend Einfluss auf die Pensionshöhe, so dass das Erfordernis der Vollbeschäftigung verzichtbar wird. Voraussetzung ist allerdings ein Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes, da dies gemäß § 12i bereits jetzt als Untergrenze für eine Teilbeschäftigung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt. In diesem Zusammenhang sollen auch die bisher für die unbefristete Teilbeschäftigung vorgesehenen Beschränkungen (entweder fünfjährige Dienstzeit in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung zur Versorgung eines Kindes bzw eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen) entfallen. Eine unbefristete Teilbeschäftigung ist daher immer dann zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Gesamtzahl der Beamten-Dienstposten im Stellenplan wird dadurch nicht erhöht, da die Aufteilung eines für einen vollbeschäftigten Beamten vorgesehenen Dienstpostens auf zwei zu 50 % teilbeschäftigte Beamte bereits jetzt möglich ist.
Zu den Z 5, 10, 12.2 und 16:
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz, BGBl I Nr 89/2002, besteht für die in der Privatwirtschaft beschäftigen Arbeitnehmer die Möglichkeit, zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder zur Pflege schwerst erkrankter Kinder eine Herabsetzung oder eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts in Anspruch zu nehmen. Vergleichbare Regelung für den Bundesdienst trifft die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I Nr 87, mit Wirksamkeit ab dem 1. September 2002. Die Vorlage sieht vor, dass auch Landesbedienstete, die sich
einem sterbenden Angehörigen oder einem schwerst erkrankten Kind widmen wollen, wahlweise Dienstplanerleichterungen, Teilbeschäftigung oder gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen können. Die Bestimmungen sollen rückwirkend mit dem 1. September 2002 in Kraft treten (vgl Z 25). Die Verweisungen auf die allgemein für die Teilbeschäftigung oder die Dienstfreistellung geltenden Bestimmungen bewirken, dass auch für die Teilbeschäftigung aus Anlass der Familienhospizfreistellung eine Untergrenze von 50 % des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gilt (§ 12i Abs 1) und dass die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung für zeitabhängige Rechte voll angerechnet wird (§ 15b Abs 2). Kranken- und Unfallversicherung werden durch die gänzliche Dienstfreistellung ebenfalls nicht unterbrochen (§ 7 B-KUVG).
Zu Z 13:
Eine Wiederverlautbarung des Salzburger-Landes-Beamtengesetzes 1987 ist im Hinblick auf die zahlreichen Novellierungen geboten. Dabei wäre es sinnvoll, an Stelle der gesetzlich festgelegten Schillingbeträge die aktuellen, von der Landesregierung durch Verordnung bestimmten Eurobeträge in den Text aufzunehmen. Die Ermächtigung dafür muss im Hinblick auf Art 27 L-VG im Verfassungsrang erfolgen.
Zu Z 15:
Die Bezugsfortzahlung von Landesbeamten während eines Präsenzdienstes wird an die für Bundesbedienstete und Landeslehrer geltende Rechtslage angepasst (§ 40 HGG 2001).
Zu Z 19:
Derzeit ist der Eigenanteil im Rahmen des Fahrtkostenzuschusses durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (vgl die Verordnung LGBl Nr 97/2001). Bisher übliche Praxis war es, den monatlichen Eigenanteil in der Höhe des Preises für eine Verkehrsverbund-Monatskarte in der Stadt Salzburg festzulegen. Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen konnten, wurde ein niedrigerer Eigenanteil in der Höhe von ca 80 % dieses Preises festgelegt. Diese bewährte Praxis soll nun gesetzlich vorgegeben werden, so dass sich die Festlegung des Eigenanteils durch Verordnung erübrigt. Die jeweils geltende Höhe des Eigenanteils können die Mitarbeiter wie bisher der Erlasssammlung „Innerer Dienst" des Amtes der Landesregierung und Informationsschreiben des Dienstgebers entnehmen. Die schon bisher vorgesehene Ausnahme für behinderte Bedienstete bleibt unverändert. Die Neuregelung des Eigenanteils gilt auch für Vertragsbedienstete (§ 56 Abs 1 L-VBG).
Zu Z 20:
Bei der Berechung der Jubiläumszuwendung sollen in Hinkunft Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den im Inland zurückgelegten entsprechenden Zeiten gleichgestellt werden (Z 20.1). In Z 20.2 wird ein Zitat an das wiederverlautbarte Wehrgesetz 2001 angepasst.
Zu Z 21:
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 ist durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 aufgehoben worden, es bleibt aber für bestimmte Wohnungen noch anwendbar. Daher wird das Wohnungseigentumsgesetz 2002 ergänzend angeführt.
Zu Z 22:
Das Karenzurlaubsgeldgesetz findet nur mehr auf Leistungen für Kinder Anwendung, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren worden sind. Dies wird auch im Wortlaut des § 121 zum Ausdruck gebracht.
Zu Z 24:
Die Verweisung auf Bundesgesetze wird aktualisiert.
Zu Z 25:
Entsprechend dem in der Landesgesetzgebung mittlerweile üblichen legistischen Standard sollen die Bestimmungen über das Inkrafttreten von Novellierungen und die dazu erlassenen Übergangsbestimmungen – beginnend mit den im vorliegenden Entwurf vorgenommenen Änderungen – in den Gesetzestext selbst aufgenommen werden. Die (Zitat-)Anpassungen an das Anheben der Volljährigkeitsgrenze und an das Kinderbetreuungsgeldgesetz sollen rückwirkend mit 1. Juli 2001 bzw 1. Jänner 2002 in Kraft treten. Auch die Berücksichtigung des neuen Wohnungseigentumsgesetzes 2001 im § 116 Abs 3 soll rückwirkend mit 1. Juli 2002 erfolgen.
Ebenfalls rückwirkend sollen die Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung wirksam werden (mit 1. September 2002). Für die Neuregelung des Eigenanteils im Zusammenhang mit dem Fahrtkostenzuschuss ist ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel 2002/2003 vorgesehen. Die Pragmatisierung von Teilbeschäftigten soll ab dem 1. Jänner 2005 möglich sein. Für die weiteren Änderungen (Ermächtigung zur Umstellung auf Eurobeträge, Beschränkung der Bezugsfortzahlung beim Präsenzdienst, Entfall eines besonderen Amtstitels) ist ein Inkrafttreten ohne längere Legisvakanz vorgesehen.
Zu Z 26:
In der Anlage entfällt der besondere Amtstitel „Kindergarteninspektor".
Zu Art II:
Zu Z 1:
Die Änderungen im Gesetzestext werden auch im Inhaltsverzeichnis nachvollzogen.
Zu Z 2:
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die betriebliche Mitarbeitervorsorge bezieht auch Mitarbeitergruppen ein, auf die die übrigen Bestimmungen des Gesetzes nicht oder nur zum Teil anzuwenden sind (Lehrlinge und Teilnehmer an der Eignungsausbildung). Um jeden Widerspruch zu § 1 auszuschließen, wird für Abs 3 eine weite Formulierung vorgeschlagen, die auch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs in nachfolgenden Bestimmungen abdeckt.
Zu den Z 3, 5 und 16:
Neu aufgenommene Juristen werden im Landesdienst üblicher weise zwei Jahre lang im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses einer Ausbildungsphase unterzogen, in der die Verwendung sich vor allem am Gesichtspunkt des Erlernens und Vertiefens der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen besonderen juristischen Kenntnisse orientiert (sog „Ausbildungsjuristen"). In diesem Zeitraum soll für die ab dem 1. Jänner 2003 neu aufgenommenen Juristen nicht mehr eine nach der Entlohnungsgruppe a orientierte Bezahlung, sondern ein etwas geringeres Monatsentgelt vorgesehen werden. Für diese Ausbildungsstellen sollen auch – obwohl es sich um Dienst- und nicht Ausbildungsverhältnisse handelt – keine Planstellen im Stellenplan mehr erforderlich sein. Wenn sich ein Bediensteter als Ausbildungsjurist bewährt, wird das Dienstverhältnis unbefristet in der Entlohnungsgruppe a fortgesetzt und der Bedienstete auf einer im Stellenplan vorgesehenen Planstelle verwendet. Diese „Umstufung" in die Entlohnungsgruppe a kann bei Bedarf auch schon vor Ablauf der (im Regelfall zweijährigen) Befristung des Vertrages als Ausbildungsjurist vorgenommen werden.
Der im § 45 Abs 4 vorgesehene Betrag ist auf der Basis der für das Jahr 2002 geltenden Zahlen ermittelt worden und kann nach Maßgabe der allgemein für die Bezugserhöhungen im Landesdienst geltenden Bestimmungen bereits für das Jahr 2003 erhöht werden.
Zu den Z 4, 18.1, 18.6, 19 und 21.1:
Das Gesetz BGBl I Nr 100/2002 beinhaltet das neue Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) und die Änderung verschiedener arbeitsrechtlicher Vorschriften und ordnet für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, Vertragsbedienstete des Bundes und sonstige Bedienstete, deren Dienstrecht vom Bund zu regeln ist (ua Landeslehrer) das Abfertigungsrecht grundlegend nach folgenden Gesichtspunkten neu („Abfertigung neu"):
– An Stelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems tritt ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch Beitragsleistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt.
– Der Arbeitgeber hat einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes an die gewählte Mitarbeitervorsorge (MV)-Kasse zu leisten. Die Höhe des Abfertigungsanspruches wächst damit im Gegensatz zum bestehenden Abfertigungssystem kontinuierlich an.
– Die Beitragsleistungspflicht des Arbeitgebers setzt mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Im Fall
einer längeren Probezeit sind die Beiträge ab dem zweiten Monat nachzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gelöst wird.
– Bestimmte Zeiten im aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Entgeltanspruch werden über Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die MV-Kassen finanziert.
– Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung besteht gegenüber der MV-Kasse.
– Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.
– Nach der Neukonzeption soll ein Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zustehen, ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung besteht allerdings nur bei den bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren.
– Das neue Abfertigungssystem gilt für nach dem 31. Dezember 2002 neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse. Für zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse ist in der Privatwirtschaft im Unterschied zum öffentlichen Dienst die Möglichkeit der Vereinbarung des Übertritts vom „alten" in das „neue" Abfertigungsrecht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gegeben.
Die „Abfertigung neu" soll auch für Vertragsbedienstete des Landes gelten (§ 70a). Entsprechend den für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Abweichungen vom BMVG ist auch auf Landesebene vorgesehen, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Dienstgeberzahlungen am Monatsentgelt gemäß § 42 Abs 1 orientiert, dh auch die Verwaltungsdienstzulage, die Pflegedienst(chargen)zulage und die Ergänzungszulage umfasst (§ 70a Z 1). Für Teilnehmer an der Eignungsausbildung bildet der Ausbildungsbeitrag die Bemessungsgrundlage, für Lehrlinge ist es die Lehrlingsentschädigung. Die Auswahl der MV-Kasse trifft die Landesregierung nach Befassung der zuständigen Organe der Arbeitnehmervertretungen (§ 70a Z 2). Für die im § 7 Abs 4 und 5 BMVG enthaltenen Anordnungen über die Beitragsleistungen in entgeltfreien Zeiträumen (Karenz, Familienhospizfreistellung und Bildungskarenz) werden im § 70a Z 3 und 4 Formulierungen vorgeschlagen, die jeden Anschein einer eigenständigen landesrechtlichen Verpflichtung zur Leistung durch den FLAF vermeiden; damit wird auch den Bedenken des Bundes im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen können der 2. Teil des BMVG sowie die §§ 1, 5, 6 Abs 2 und 3, und 11 Abs 4 nicht für anwendbar erklärt werden (§ 70a Z 5). Auch die im 3. Teil des BMVG enthaltene Vereinbarung der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften (§ 47 BMVG) soll im Landesdienst keine Anwendung finden. Die weiteren nach der Z 5 von der Anwendung ausgenommenen Bestimmungen betreffen die Berechnungsgrundlage für die Dienstgeberzahlungen, die Auswahl der MV-Kasse oder im öffentlichen Dienst nicht anwendbare Bestimmungen über das Inkrafttreten oder Übergangsbestimmungen.
Zu den Z 6 und 15:
Auch für Vertragsbedienstete soll es die Möglichkeit einer Familienhospizfreistellung geben. Die entsprechenden Erläuterungen zu den für das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 vorgeschlagenen Änderungen (Art I Z 5, 10, 12.2 und 16) gelten sinngemäß.
Zu den Z 7 bis 11, 13, 14, 18.2 bis 18.5 und 20:
Die durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgenommenen Änderungen sind auch im Vertragsbedienstetenrecht nachzuvollziehen. In der Z 9 wird auch die Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes (2001) berücksichtigt.
Zu Z 12:
Gemäß § 36 Abs 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs für die Vorrückung – soweit sie nicht nach Abs 2 voll anzurechnen sind – mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zu 60 % wirksam. Diese 60 % ergeben sich aus der generellen Anrechnung von Vordienstzeiten mit 60 % gemäß § 54. Bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes ist auf Grund eines redaktionellen Versehens noch eine Berücksichtigung von nur der Hälfte der Zeit des Karenzurlaubs vorgesehen. Dieses Versehen soll rückwirkend mit 1. Juli 1998 bereinigt werden.
Zu Z 16a:
Im Nebengebührenzulagenrecht soll die jährliche Mitteilung der festgehaltenen Nebengebührenwerte entfallen (vgl Art III Z 8). Da auch bei Vertragsbediensteten Nebengebührenwerte festgehalten werden, findet diese Änderung auch hier ihren Niederschlag.
Zu Z 17:
Die Bezugsfortzahlung von Vertragsbediensteten während eines Präsenzdienstes wird an die für Bundesbedienstete und Landeslehrer geltende Rechtslage angepasst (§ 40 HGG 2001).
Zu Z 21:
In die Verweisung auf Bundesgesetze wird das BMVG ergänzt und das Zitat des Wehrgesetzes 2001 aktualisiert.
Zu Z 22:
Die Gleichstellung von Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes (Berücksichtigung von 60 %) soll rückwirkend mit 1. Juli 1998 in Kraft treten. Die (Zitat)-Anpassungen an das Kinderbetreuungsgeldgesetz sollen mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten; dies wird keine Auswirkungen auf die Bediensteten haben, sondern erleichtert lediglich die Vollziehung. Die Bestimmungen über die Familienhospizfreistellung sollen im Gleichklang mit den entsprechenden Änderungen auf Bundesebene mit 1. September 2002 wirksam werden. Für die Einführung der „Abfertigung neu" ist ebenfalls ein Inkrafttreten gleichzeitig mit den für Bundesbedienstete und Landeslehrer geltenden Bestimmungen zum 1. Jänner 2003 vorgesehen. Die Begrenzung der Bezügefortzahlung bei Präsenzdienstleistung soll möglichst unverzüglich nach der Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten.
Zu Art III
Zu Z 1:
Die Änderungen im Gesetzestext werden auch im Inhaltsverzeichnis nachvollzogen.
Zu den Z 2 und 4:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl I Nr 103/2001, hat im Mutterschutzgesetz 1979 und im Väter-Karenzgesetz (bisher: Eltern-Karenzurlaubsgesetz) die Bezeichnung „Karenzurlaub" durch „Karenz" ersetzt. Diese Begriffsänderung ist auch in den Bestimmungen, in denen auf diese Normen verwiesen wird, nachzuvollziehen.
Zu Z 3:
Das Wehrgesetz 1990 ist im Jahr 2001 wiederverlautbart worden (BGBl I Nr 146/2001).
Zu Z 5:
Die Formulierung ist an die Kodifikation des Nebengebührenzulagenrechts anzupassen (vgl Z 8).
Zu Z 6:
Die Bestimmungen sind redaktionell sowohl an das Heeresgebührengesetz 2001 als auch an das neu erlassene Auslandseinsatzgesetz 2001 anzupassen.
Zu Z 7:
Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 31/2002 wurde ua § 299a ASVG, der den Wertausgleich für ASVG-Pensionisten regelt, geändert. Die Änderung soll klarstellen, dass der Wertausgleich nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt werden kann. Damit kann die Einmalzahlung je nach Einkommenshöhe unterschiedlich ausfallen bzw ab einer bestimmten Einkommenshöhe sogar ganz entfallen. Diese ASVG-Änderung wird auch im Pensionsrecht der Landesbeamten übernommen (vgl Z 10), deshalb ist auch im § 48, der die sinngemäße Anwendung des § 299a Abs 1 ASVG anordnet, darauf Bedacht zu nehmen.
Zu den Z 8 bis 10:
Als weiterer Schritt der Kodifizierung des Landesdienstrechts wird vorgeschlagen, die derzeit für Landesbedienstete geltende Fassung des Nebengebührenzulagenrechts (derzeit § 61 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw das Nebengebührenzulagengesetz idF BGBl Nr 61/1997) als eigenen Abschnitt in das Pensionsrecht aufzunehmen. § 56 Abs 2 L-VBG, der das Festhalten der Nebengebührenwerte für Vertragsbedienstete regelt, bleibt unverändert. Vom Bund sind die entsprechenden Bestimmungen über das Nebengebührenzulagenrecht ebenfalls in das Pensionsgesetz 1965 aufgenommen worden (vgl Deregulierungsgesetzes – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr 119).
Die bisher geltenden landesrechtlichen Sonderbestimmungen sind in den Text eingearbeitet worden. Als inhaltliche Änderung ist im Gleichklang mit dem bundesrechtlichen Regelungsvorbild lediglich vorgesehen, den Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten anlässlich der Aufnahme von Beamten, die früher in einem Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundesbahnen gestanden sind (§ 12 des Nebengebührenzulagengesetzes), entfallen zu lassen. Diese Bestimmung hatte einen extrem geringen Anwendungsbereich (zu berücksichtigen sind nur die „alten" Beamtendienstverhältnisse aus der Zeit vor der Ausgliederung der ÖBB) und war in den wenigen Anwendungsfällen sehr aufwendig in der Vollziehung: Zu berücksichtigen waren nämlich mangels eines entsprechenden Nebengebührenrechts im ÖBB-Dienstrecht nicht die tatsächlich erworbenen Nebengebührenwerte, sondern diejenigen, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit und in gleicher oder ähnlicher Verwendung festzuhalten oder gutzuschreiben gewesen wären. Um jeden Härtefall zu vermeiden, soll aber nach der Übergangsregelung des § 76 Abs 5 der bisherige § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes für vor dem 1. Jänner 2003 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte weiterhin gelten.
Eine weitere inhaltliche Änderung ist der Entfall der bisher vorgesehenen jährlichen Mitteilung der festgehaltenen Nebengebührenwerte. Die Information der Mitarbeiter ist durch die weiter wie bisher vorgesehenen monatlichen Mitteilungen ausreichend sicher gestellt.
Zu Z 11:
Die Aufzählung der anzuwendenden Fassung jener Bundesgesetze, auf die im Gesetzestext verwiesen wird, ist unter Berücksichtigung der mittlerweile vorgenommenen Neuerlassungen, Novellierungen und Wiederverlautbarungen zu aktualisieren.
Zu Z 12:
Die redaktionellen Anpassungen an bundesgesetzliche Änderungen sollen rückwirkend in Kraft treten. Die kodifizierte Neuregelung des Nebengebührenrechtes soll zum 1. Jänner 2003 in Kraft treten; inhaltliche Änderungen sind darin, wie schon dargestellt, nicht vorgesehen. Die Neufassung der Bestimmung über den Wertausgleich soll ebenfalls mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Abs 5 sieht den (ansonsten entfallenden, vgl Erl zu Z 8) Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten anlässlich der Aufnahme von Beamten, die früher in einem Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundesbahnen gestanden sind (§ 12 des Nebengebührenzulagengesetzes) für jene Mitarbeiter weiter vor, die vor dem 1. Jänner 2003 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind.
Zu Art IV:
Zu Z 1.1:
Mit dem Wirksamwerden der Durchrechnung im Pensionsrecht muss auch die Beitragsgrundlage für Zeiten einer gänzlichen Familienhospizfreistellung geregelt werden. Entsprechend dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild wird dabei der für allein stehende Beamte geltende Richtsatz für die Ergänzungszulage (§ 33 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, derzeit gilt gemäß § 4 der Pensionsverordnung 2002, LGBl Nr 42, ein Betrag von 630,92 €) herangezogen.
Zu Z 1.2:
Mit Beginn der Durchrechnung (dh ab dem 1. Jänner 2005) soll der Abschlag von derzeit 3 % je Jahr bei krankheitsbedingter Frühpensionierung stufenweise bis auf 1,92 % im Jahr 2013 verringert werden. Die im § 5 Abs 2 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes in der Fassung von Art II des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes, LGBl Nr 17/2001, dazu aufzunehmende Tabelle sieht vor, dass der monatlich festgelegte Abschlag in jedem Jahr um einen hundertstel Prozentpunkt verringert wird, bis der endgültige Wert von 0,16 % je Monat (= 1,92 % für zwölf Monate) erreicht wird.
Zu den Z 1.3 und 2.2:
Die durch das Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgenommenen Änderungen sind auch im Landesbeamten-Pensionsreformgesetz nachzuvollziehen.
Zu Z 2.1:
Die im Art IIIa des Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes vorgesehene Übergangsbestimmung für Beamte, die das 60. Lebensjahr vor dem 31. Dezember 2006 vollenden werden und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren aufweisen, wird auf weitere fünf Jahrgänge ausgedehnt (Vollendung des 60. Lebensjahrs vor dem 31. Dezember 2011).
Die Landesregierung stellt sohin den
Antrag,
der Salzburger Landtag wolle beschließen:
1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.
2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.