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Nr. 268 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................... , mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 99/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 17 die Zeile „§ 17a Energieausweis von Bauten" und nach § 19 die Zeile „§ 19a Besondere Vorschriften für den Betrieb von Aufzügen" eingefügt sowie nach § 23 die Zeilen „§ 24 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu" und „§ 25 Umsetzungshinweis" angefügt.

2. Im § 2 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Die Z 8 lautet:

„8. freistehende Bauten für Toilettenanlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation;"

2.2. Die Z 11 lautet:

„11. Container für Schaltstationen udgl mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m²;"

2.3. Die Z 24 lautet:

„24. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen im Bauland oder von Grundstücken, für die eine gleiche Verwendung im Einzelfall zulässig ist (§ 24 Abs 2, 3 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998), soweit sie sich innerhalb des Bauplatzes befinden, ihre Sockelhöhe 0,8 m und Gesamthöhe 1,5 m nicht übersteigt und der
über eine Höhe von 0,8 m hinausgehende Teil nicht als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist;"

3. § 5 Abs 4 lautet:

„(4) Die Baupläne sind durch eine technische Beschreibung zu ergänzen. Diese hat zu enthalten:

a) eine Beschreibung über die technischen Einzelheiten des Baus,

b) die Angabe der Grundflächen-, Geschoßflächen- bzw Baumassenzahl, der Wohnnutz- bzw Nutzflächen und des umbauten Raumes,

c) die Angabe der für den baurechtlich gebotenen Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen,

d) eine Beschreibung der für das Ansehen des Baus maßgebenden Umstände, soweit diese nicht aus den Bauplänen zu entnehmen sind, und

e) eine Beschreibung der Bodenverhältnisse."

4. Im § 8a wird die Wortfolge „§ 42 AVG oder gemäß § 8 Abs 3" durch die Wortfolge „§ 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs 9 oder 8 Abs 3" ersetzt.

5. Im § 11 Abs 1 wird nach der Wortfolge „ausgenommen Traglufthallen, Zelte und Wohnwagen" die Wortfolge „sowie eingeschossige Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²" eingefügt.

6. Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 2 wird geändert:

6.1.1. In der Z 2 erhält die bisherige lit e die Bezeichnung „f)" und wird nach der lit d eingefügt:

„e) eine Bestätigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes;"

6.1.2. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „4." und wird nach der Z 2 eingefügt:

„3. ein Energieausweis nach Maßgabe des § 17a;"

6.2. Im Abs 3 wird nach dem Wort „Neubauten" die Wortfolge „, ausgenommen für Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m²," eingefügt.

 

7. Nach § 17 wird eingefügt:

„Energieausweis von Bauten

§ 17a

(1) Wenn folgende bauliche Maßnahmen Bauten betreffen, die nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, ist von einem Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer ein Energieausweis auszustellen:

a) bei der Errichtung;

b) bei Auf- und Zubauten, durch die die Geschoßfläche des Baus um mehr als 50 % vergrößert wird;

c) bei der Änderung von Bauten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4, die mehr als 50 % der Geschoßfläche des Baus betrifft.

(2) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau bezieht und die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

1. die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen;

2. die für den Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen;

3. eine Bestätigung über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes.

Form und Inhalt des Energieausweises sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen."

8. Im § 24 wird angefügt:

„(9) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 4, 8a, 11 Abs 1, 17 Abs 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../...... treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden."

9. Nach § 24 wird angefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 25

Die Bestimmungen über den Energieausweis von Bauten dienen der Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxid-Emmission durch eine effiziente Energienutzung (SAVE)."

Artikel II

Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 9/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 37 Abs 1 lautet die Z 2:

„2. Hebezeuge gemäß der Z 1, die zwar nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden."

2. Im § 56 Abs 1 lautet der zweite Satz: „Als gleichartig ausgebildete bauliche Anlage gilt für den Bereich von Vorgärten jedenfalls auch eine Einfriedung, deren massiver Sockel eine Höhe von 0,80 m übersteigt."

Artikel III

(1) § 37 Abs 1 des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Art II dieses Gesetzes tritt mit 1. Februar 2001 in Kraft.

(2) § 56 Abs 1 des Bautechnikgesetzes in der Fassung des Art II dieses Gesetzes tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt einerseits die Entschließung des Salzburger Landtages vom 13.6.2001, Nr 876 BlgLT 3. Sess 12. GP, in welcher die Landesregierung ersucht wurde, dafür Sorge zu tragen, dass in den baurechtlichen Vorschriften die Grundlagen für einen Energieausweis geschaffen werden, und andererseits den auf Grund der Entschließung des Salzburger Landtages vom 10.10.2001, Nr 173 BlgLT 4. Sess 12. GP erstellten Bericht der für Baurechtsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die bisherigen Erfahrungen mit dem Baurechtsreformgesetz 1996. Weiters berücksichtigt der Gesetzesvorschlag die Anregung der für technische Bauangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung betreffend eine geringfügige Änderung der Definition von Aufzügen im § 37 des Bautechnikgesetzes.

Mit der Einführung des Energieausweises wird Pkt 1.5 des Arbeitsübereinkommens der Regierungsparteien vom 22.4.1999 umgesetzt; darin wurde die Einführung einer „modernen" Wärmeschutzverordnung und eines Energieausweises vereinbart.

1.1. Die Einführung eines Energieausweises verfolgt im Wesentlichen das Ziel, die Eigentümer/Bestandnehmer von Bauten über die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen zu informieren und dadurch zu energiesparenden Investitionen anzuregen. Der Energieausweis ermöglicht eine wirksame Energiebuchhaltung und eine transparente Kosten-Nutzen-Analyse. Gleichzeitig wird dadurch ein vergleichbares „Qualitätsmerkmal" für Bauten geschaffen.

Die Verpflichtung zur Ausstellung des Energieausweises knüpft an die Durchführung einer bestimmten nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme an. Eine von einem Bauverfahren los gelöste Verpflichtung besteht nicht.

Mit der Anzeige der Baufertigstellung (§ 17 BauPolG) ist der Energieausweis der Baubehörde vorzulegen. Von einer verpflichtenden Vorlage des Energieausweises im Rahmen der Baubewilligung bzw Bauanzeige wurde abgesehen, da über die Wahl der Baumaterialien und Anlagen häufig erst im Rahmen der Bauausführung entschieden wird.

1.2 Im Zusammenhang mit dem Bericht über die bisherigen Erfahrungen mit dem Baurechtsreformgesetz 1996 soll es nur zu punktuellen Änderungen des Baupolizeigesetzes 1997 kommen. Diese betreffen den Katalog der bewilligungsfreien Bauten hinsichtlich der Errichtung freistehender Toilettenanlagen (Einschränkung auf Anlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen), Container für Schaltstationen (Einschränkung auf höchstens 20 m² Grundfläche) und Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (Einschränkung auf solche innerhalb des Bauplatzes), sowie baurechtliche Vereinfachungen (Entfall der Einmessverpflichtung und der Beiziehung eines befugten Bauausführenden) für Nebenanlagen im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 BauPolG 1997 mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m².

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Die vorgesehenen Änderungen stehen mit keinen zwingenden EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch und dienen der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 93/76/EWG des Rates zur Begrenzung von Kohlendioxid-Emissionen durch eine effiziente Energienutzung).

4. Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Vollzug der neuen Bestimmungen wird es zu folgenden finanziellen Auswirkungen kommen:

a) Die in der Z 2 vorgeschlagenen Änderungen bewirken auf Grund der Einschränkung der bewilligungsfreien Errichtung der darunter fallenden Anlagen sowohl bei den Gemeinden als auch über allfällige Rechtsmittelverfahren beim Land einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Dabei ist aber in Anrechnung zu bringen, dass auch die nach derzeitiger Rechtslage bewilligungsfreie Errichtung solcher Anlagen im Zusammenhang mit einem nachträglich erforderlich werdenden behördlichen Einschreiten (zB im Fall der Errichtung der Einfriedung im Straßenraum) nicht unerhebliche Aufwendungen verursachen kann. Im Gegensatz dazu wird durch die in der Z 6.1 vorgeschlagene Änderung (Bestätigung der Einhaltung des Mindestwärmeschutzes durch Sachverständige oder befugte Unternehmer) die Baubehörde im Bewilligungsverfahren entlastet, sodass insgesamt diese Änderungen als kostenneutral zu beurteilen sind.

b) Die sonstigen Änderungen des Gesetzesvorschlages führen weder für den Bund noch für das Land und die Gemeinden zu einem finanziellen Mehraufwand.

c) Für die Bauwerber belaufen sich die Kosten für den Energieausweis bei der Errichtung von Bauten nach Auskunft der für Energiewirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung auf ca 150 bis 350 €, wenn die Planungsbüros die Berechnungen nicht als kostenloses Nebenprodukt auf Grund der ohnehin notwendigen LEK-Wertberechnung zur Verfügung stellen, nach Auskunft der Wirtschaftskammer Salzburg auf ca 300 €. Bei Zu-, Auf- und Umbauten kann es, je nach Vorliegen von Unterlagen über den Bestand, zu höheren Kosten kommen. Den Kosten für den Energieausweis stehen Einsparungen vor allem bei den Betriebskosten gegenüber. Im geförderten Wohnbau findet der Energieausweis bereits seit 1993 Anwendung.

Durch den Entfall der Einmessverpflichtung und der Beiziehung eines befugten Bauausführenden für bestimmte Nebenanlagen werden die Kosten für die Auftraggeber reduziert.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, Salzburger Gemeindeverband, von der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie von den Abteilungen 6, 10 und 16 des Amtes der Landesregierung Stellungnahmen abgegeben. Der Gesetzesentwurf wurde im Ergebnis überwiegend positiv beurteilt. Lediglich der Gemeindeverband als auch der Städtebund haben das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises für Bestandsbauten bei sämtlichen baulichen Maßnahmen, die geeignet sind, die energiebezogenen Merkmale des Baus zu beeinflussen, als zu weitgehend und zu unbestimmt beurteilt. Im Gegensatz dazu wird von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg vorgeschlagen, den Energieausweis innerhalb eines angemessenen Übergangszeitraums von 10 bis 15 Jahren für bestehende Bauten allgemein (dh ohne Anknüpfung an eine bauliche Maßnahme) einzuführen. Darüber hinaus wurden seitens des Städtebundes und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft weitergehende Änderungen betreffend die bewilligungsfreien Anlagen (nachträgliche Bewilligungsverpflichtung für bestimmte Anlagen, Bewilligungsfreistellung von Toilettenanlagen auch auf Verkehrsflächen), die Einmessverpflichtung (Koten-Angabe) sowie des Baustoffes Holz angeregt.

Die eingebrachten Einwände und Anregungen wurden teilweise berücksichtigt. Im Wesentlichen weist die Regierungsvorlage gegenüber dem Entwurf folgende Änderungen auf:

a) Das Erfordernis der Ausstellung eines Energieausweises wird einschränkend präzisiert. Dieser soll nunmehr nur bei der Errichtung von Bauten sowie bei größeren baulichen Änderungen (Zu- und Aufbauten sowie Umbauten, die jeweils mehr als 50 % der Geschoßfläche betreffen) auszustellen sein.

b) Soweit die bauliche Maßnahme geeignet ist, den Mindestwärmeschutz von Bauten zu beeinflussen, kann die Baubehörde die Vorlage einer Bestätigung über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes durch einen Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer vorschreiben.

c) Die Bewilligungsfreistellung für freistehende Toilettenanlagen soll auch für Anlagen auf Verkehrsflächen gelten.

 

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 2:

Die Z 8 (freistehende Toilettenanlagen) und 11 (Container für Schaltstationen) werden entsprechend der bei der Baurechtsreform 1996 bestehenden Regelungsabsicht präzisiert. Die Ausnahme nach der Z 8 soll nur mehr für Anlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen zur Anwendung kommen; Anlagen nach der Z 11 sollen nur noch dann bewilligungsfrei sein, wenn deren verbaute Fläche – gleich wie in den Z 1 und 3 – höchstens 20 m² beträgt.

Der Grund für die vorgeschlagene Änderung in der Z 8 ist die verstärkte Inanspruchnahme dieser Ausnahme in sensiblen Grünlandbereichen (Seeuferbereichen), welche zu einer weiteren Verbauung („Verhüttelung") dieser Bereiche, zumeist entgegen den raumplanerischen Zielsetzungen des Landes und der Gemeinden, führt. Möglich ist dies, da nach geltender Rechtslage bewilligungsfreie Vorhaben weder an den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan noch an sonstigen Zielsetzungen des Landes (LEP) oder der Gemeinde (REK) gebunden sind und daher grundsätzlich auch im Grünland errichtet werden können. Um dieser im Allgemeinen unerwünschten Entwicklung entgegenzuwirken, wird zwar die Bewilligungsfreiheit solcher Anlagen grundsätzlich beibehalten, diese jedoch auf Anlagen im Bauland und auf Verkehrsflächen beschränkt.

Mit der Änderung in der Z 24 soll vermieden werden, dass Einfriedungen innerhalb von Verkehrsflächen oder auf Flächen, die zur Herstellung der Verkehrsflächen benötigt werden (Böschungen, Gräben udgl), bewilligungsfrei errichtet werden. Bewilligungsfrei bleiben nach dem Vorschlag nur noch Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, die sich zur Gänze innerhalb des Bauplatzes befinden, dh auf jenen Flächen, die für eine Bebauung grundsätzlich geeignet sind und nicht einer Abtretungsverpflichtung nach § 15 BGG unterliegen.

Anlagen gemäß der Z 8, 11 und 24, die seit Inkrafttreten des Baurechtsreformgesetzes 1996 bewilligungsfrei hergestellt wurden, werden auch nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen nicht bauordnungswidrig.

Zu Z 3:

In der technischen Beschreibung, die für Bauführungen der Baubehörde vorzulegen ist, sind nunmehr auch jene energietechnischen Kennzahlen auszuweisen, die für die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes maßgeblich sind. Als Kenngrößen dazu dienen die Transmissionswärmeverluste (LEK-Linien). Abgesehen von der baurechtlichen Frage der Einhaltung des Mindestwärmeschutzes erhält der Konsenswerber dadurch noch vor Beginn der baulichen Ausführung eine Information über ein wichtiges energietechnisches Merkmal des Baus; zu diesem Zeitpunkt können energietechnische Verbesserungen noch relativ einfach vorgenommen werden.

Die Verpflichtung zur Ausweisung der Kennwerte besteht nur für Bauführungen, die dem baurechtlichen Mindestwärmeschutz unterliegen. Ausgenommen sind daher Bauten, die nicht dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen oder nach ihrem Verwendungszweck nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.

Unabhängig von dieser Änderung ist es der Baubehörde weiterhin möglich, weitere Daten und Berechnungen nach Maßgabe des § 5 Abs 6 BauPolG im Zusammenhang mit dem Wärmeschutz zu verlangen.

Zur leichteren Erfassbarkeit werden die Inhalte der technischen Beschreibung in lit untergliedert. Die lit d bezieht sich auf Inhalte, die nicht bereits aus den Plänen zu entnehmen sind (Farbgebung, Putzstruktur, Einfügung in die örtliche Umgebung u dgl).

Zu Z 4:

Die Einfügung des § 7 Abs 9 beseitigt eine Lücke, weil es drei Möglichkeiten gibt, die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu verlieren. Alle drei Fälle sind gleichzuhalten. Auch bei ausdrücklicher Zustimmung zum Vorhaben, die den Verlust der Parteistellung bedeutet, kommt eine Anwendung der Bestimmung nicht in Betracht.

Zu Z 5 und 6.2:

Mit diesen Änderungen wird dem Wunsch der Gemeinden nach Entfall der Einmessverpflichtung und Beiziehung eines nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Bauausführenden für Nebenanlagen (Garten- und Gerätehütten, Holzlager, Carports udgl) entsprochen. Gleich wie in den §§ 2 Abs 2 Z 1 und 3 sowie 10 Abs 2 Baupolizeigesetz soll diese Ausnahme jedoch nur für Bauten mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m² gelten. Bei diesen Nebenanlagen handelt es sich z umeist um industriell vorgefertigte Bauten, die von den Eigentümern in der Regel in Eigenregie errichtet werden.

Zu Z 6.1.1:

Die Vorlage einer Bestätigung über die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes durch einen Sachverständigen oder dazu befugten Unternehmer wird nur in jenen Fällen von der Baubehörde in der Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige vorzuschreiben sein, in denen die bauliche Maßnahmen überhaupt geeignet ist, den Mindestwärmeschutz des Baus zu beeinträchtigen, und kein Energieausweis auszustellen ist.

 

Zu Z 6.1.2 und 7:

Mit der Anzeige der Baufertigstellung ist der Baubehörde in bestimmten Fällen ein Energieausweis vorzulegen. Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus § 17 Abs 2 Z 3 im Zusammenhalt mit § 17a Abs 1.

Die Baubehörde hat bei baulichen Maßnahmen, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, zu prüfen, ob die höchstzulässigen Werte betreffend den vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz von Bauten überschritten werden. Die sonstigen Inhalte des Energieausweises unterliegen keiner Prüfung durch die Baubehörde. Für die Richtigkeit des Inhalts des Energieausweises ist der Aussteller verantwortlich.

Der Energieausweis ist anlässlich der (Neu)Errichtung von Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck nicht nur unwesentlich beheizt werden und dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, auszustellen. Erfasst sind davon zB Wohnbauten, Krankenanstalten, Alten- und Behindertenheime, Schulen, Kindergärten, Geschäftsbauten, Büros, Theater und Kinos. Ebenfalls ist der Energieausweis bei Zu- und Aufbauten, durch die die Geschoßfläche um mehr als 50 % erhöht wird, sowie bei baulichen Änderungen (Umbauten) solcher Bauten, die mehr als 50 % der Geschoßfläche betreffen, auszustellen. Auf Grund der konkreten Bezugnahme lediglich auf die Änderung von Bauten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 lösen bauliche Maßnahmen, die die Änderung technischer Einrichtungen betreffen, diese Verpflichtung nicht aus.

Der Energieausweis ist auch im Fall von Zu- und Aufbauten sowie Änderungen, die nur Teile eines Baus betreffen, für den gesamten Bau auszustellen. Die energiebezogenen Merkmale des Baus und seiner technischen Einrichtungen werden insbesondere beeinflusst durch: die Kompaktheit der Gebäudehülle, Wärmedämmung, Klimalage und Ausrichtung des Baus, Wärmequellen infolge Sonneneinstrahlung, innere Wärmequellen, Art und Arbeitsweise der Heizung-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Lüftungsverluste.

Der Energieausweis ist letztendlich auf Grund der ausgeführten Baumaßnahme nach deren Fertigstellung auszustellen. Bei der Planung sind die Umstände, die für sich oder im Zusammenhang mit anderen Faktoren später im Energieausweis Eingang finden, selbstverständlich zu berücksichtigen. Für die Angaben im Energieausweis sind aber die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich und hat die Bestätigung der Einhaltung des gebotenen Mindestwärmeschutzes auf diesen Tatsachen zu beruhen.

Zur Ausstellung des Energieausweises sind jedenfalls Gewerbetreibende befugt, deren Gewerbeberechtigung die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder Heizungsanlagen umfasst, sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer fachlichen und gesetzlichen Befugnisse.

 

Zu Art II:

Zu Z 1:

Nach geltender Rechtslage sind auch Anpassungsbühnen, Autohebebühnen, Scherenhubwerke udgl Aufzüge im Sinn des BauTG. Dies war mit dem Gesetz LGBl Nr 9/2001 nicht beabsichtigt und wird nunmehr richtig gestellt.

Zu Z 2:

Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, diese Bestimmung mit den „neueren" Bestimmungen des BauPolG bezüglich der Sockelhöhe (erreicht / übersteigt) zu vereinheitlichen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.