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Nr. 854 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................ , mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, wird geändert wie folgt:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zielsetzung

§ 3 Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 4 Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

§ 5 Begriffsbestimmungen

§ 6 Verweisungen

2. Hauptstück

Betrieb von Netzen

1. Teil

Übertragungsnetze

§ 7 Anzeigepflicht und Feststellung

§  8 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 8a Einteilung der Regelzonen

§ 8b Aufgaben und Pflichten des Regelzonenführers

§ 9 Einweisung

§ 10 Recht zur Versorgung über Direktleitungen

2. Teil

Verteilernetze

1. Abschnitt

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession

§ 11 Konzessionspflicht

§ 12 Voraussetzungen

§ 13 Konzessionsverfahren

§ 14 Konzessionsbescheid

§ 15 Ausübung der Konzession

§ 16 Ende der Konzession

§ 17 Anwendung der Gewerbeordnung 1994

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

§ 18 Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 19 Abnahmepflicht

§ 20 Recht zum Netzanschluss

§ 21 Allgemeine Anschlussbedingungen

§ 22 Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 23 Anschlusspreis

§ 24 Unterbrechung oder Einstellung der Versorgung

§ 25 Rechtsstreitigkeiten

§ 26 Recht zur Versorgung über Direktleitungen

3. Teil

Netzzugang

§ 27 Recht auf Netzzugang

§ 28 Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang

§ 29 Verweigerung des Netzzugangs

 

3. Hauptstück

Erzeuger

§ 30 Pflichten der Erzeuger

§ 30a Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 31 Ökostromanlagen

§ 32 Kleinwasserkraftanlagen; Kleinwasserkraftzertifikate

§ 33 Registrierungssystem

4. Hauptstück

Stromlieferanten und Netzzugang

§ 34 Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang

§ 35 Mindestabnahme von Strom aus Kleinwasserkraftanlagen

§ 36 Pflichten der Netzbenutzer

§ 37 Pflichten der Stromhändler und Lieferanten

§ 38 Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler

5. Hauptstück

Bilanzgruppen

§ 39 Bildung von Bilanzgruppen

§ 40 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

§ 40a Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 40b Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

6. Hauptstück

Ausgleichsabgabe und Ökoenergiefonds

§ 41 Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe

§ 42 Höhe der Ausgleichsabgabe

§ 42a Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber, Fälligkeit

§ 43 Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe

§ 44 Ökoenergiefonds

7. Hauptstück

Elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren für Anlagen

zur Erzeugung elektrischer Energie

§ 45 Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 46 Bewilligungsansuchen

§ 47 Bewilligungsverfahren

§ 48 Erteilung der Bewilligung

§ 49 Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 50 Erlöschen der Bewilligung

§ 51 Enteignung

8. Hauptstück

Bestimmungen über Leitungsanlagen

§ 52 Bewilligung von Leitungsanlagen

§ 53 Bewilligungsansuchen

§ 54 Bau- und Betriebsbewilligung

§ 55 Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 56 Erlöschen der Bewilligung

§ 57 Leitungsrechte

§ 58 Inhalt der Leitungsrechte

§ 59 Ausästung und Durchschläge

§ 60 Ausübung der Leitungsrechte

§ 61 Auswirkung der Leitungsrechte

§ 62 Einräumung von Leitungsrechten

§ 63 Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

§ 64 Enteignung

 

9. Hauptstück

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für elektrische Anlagen

§ 65 Vorprüfungsverfahren

§ 66 Vorarbeiten

§ 67 Gegenstand der Enteignung

§ 68 Durchführung von Enteignungen

2. Abschnitt

Weitere gemeinsame Bestimmungen

§ 69 Beurkundung von Übereinkommen

§ 70 Elektrizitätsbeirat

§ 71 Auskunftspflicht

§ 72 Automationsunterstützter Datenverkehr

10. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 73 Strafbestimmungen

§ 74 Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 75 Verwaltungsabgaben

§ 76 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 77 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis"

2. Die §§ 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt.

„Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

§ 4

Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der im Allgemeininteresse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (zB gemäß den §§ 8 Abs 1 Z 1 und 2, 18 Abs 1 Abs 1 Z 1 bis 4) mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. Dazu zählen insbesondere die kostengünstige, umweltverträgliche und effiziente Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller Erzeugungs- und anwendungsorientierten Möglichkeiten sowie die Koordinierung und Kooperation zum Zweck der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluss langfristiger vertraglicher Vereinbarungen unter den Elektrizitätsunternehmen sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

1. Abfall mit hohem biogenem Anteil: ein Brennstoff, bei dem, bezogen auf die Masse der Trockensubstanz, der brennbare Anteil der Biomasse mehr als 30 % des Brennstoffes beträgt;

2. Ausgleichsenergie: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

3. Betriebsstätte: ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

4. Bilanzgruppe: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

5. Bilanzgruppenkoordinator: eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

6. Bilanzgruppenverantwortlicher: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7. Direktleitung: eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

8. Einspeiser: ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

9. Elektrizitätsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Tätigkeiten der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

10. Elektrizitätstransitrichtlinie: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze;

11. Endverbraucher: ein Verbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;

12. Engpassleistung: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung;

13. Entnehmer: ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

14. erneuerbare Energien: Wasserkraft, feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;

15. Erzeuger: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

16. Erzeugung: die Produktion von elektrischer Energie;

17. Erzeugungsanlage: eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen);

18. Fahrplan: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird;

19. heimische Biomasse: organische Stoffe biogener, nicht fossiler Art, die bei der Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie oder die innerhalb einer wirtschaftlich und umweltrelevant vertretbaren Transportentfernung anfallen oder vorkommen;

20. Hilfsdienste: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

21. Konzernunternehmen: ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs 3 HGB verbunden ist;

22. Kraftwärmekopplungsanlage (KWK-Anlage): eine Anlage, in der aus Primärenergieträgern elektrische Energie zusammen mit Nutzwärme zur öffentlichen Fernwärmeversorgung erzeugt wird;

23. Kunden: Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

24. KWK-Energie: die elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird;

25. Lastprofil: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

26. Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie anderen Personen zur Verfügung stellt;

27. Marktregeln: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

28. Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenem Anteil: eine Erzeugungsanlage, bei der entweder in einem Brennraum teilweise Biomasse und teilweise fossile Brennstoffe verfeuert oder in einem Brennraum fossile Brennstoffe und einem weiteren Biomasse verfeuert und die Heißgasströme anschließend zusammengeführt werden und der Anteil des biogenen Brennstoffeinsatzes am gesamten Brennstoffeinsatz auf Basis des unteren Heizwertes mehr als 10 % beträgt;

29. Netzanschluss: die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

30. Netzanschlusspunkt: die technisch geeignete und für den Netzzugangsberechtigten wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird;

31. Netzbenutzer: jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt;

32. Netzbetreiber: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;

33. Netzebene: ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

34. Netzzugang: die Nutzung eines Netzes durch Netzzugangsberechtigte;

35. Netzzugangsberechtigter: ein Kunde oder ein Erzeuger elektrischer Energie;

36. Netzzugangsvertrag: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

37. Netzzutritt: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

38. Notstromanlage: eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die nur bei Ausfall der für den Regelbetriebsfall vorgesehenen Stromversorgung sowie für Probe- und Wartungszwecke betrieben wird;

39. öffentliche Fernwärmeversorgung: die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme aus einer KWK-Anlage zu allgemeinen Bedingungen in einem bestimmten Gebiet an eine Mehrzahl von Kunden über ein Netz;

40. öffentliches Netz: ein Übertragungs- oder Verteilernetz;

41. Ökostromanlage: eine gemäß § 31 Abs 1 als solche anerkannte Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (Ökoenergie);

42. Regelzone: die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

43. Regelzonenführer: ein unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

44. standardisiertes Lastprofil: ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

45. Stromhändler: eine natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie mit Gewinnabsicht verkauft;

46. Systembetreiber: ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

47. Übertragung: der Transport von elektrischer Energie über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Versorgung von Endverbrauchern oder Verteilern;

48. unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber: ein Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

49. Übertragungsnetz: ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

50. Verbindungsleitung: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

51. Verbundnetz: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

52. Versorgung: die Lieferung oder der Verkauf von elektrischer Energie an Kunden;

53. Verteilung: der Transport von elektrischer Energie mit mittlerer oder niederer Spannung über Verteilernetze zum Zweck der Versorgung von Kunden mit elektrischer Energie."

3. Im § 6 haben die Verweisungen zu lauten:

„- Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl Nr 71, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999;

- Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl Nr 106/1993;

- Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 121/2000;

- Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG, BGBl I Nr 143/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 121/2000;"

4. § 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 8

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:

1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten. Insbesondere sind

- die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

- für die Bereitstellung der unentbehrlichen Hilfsdienste vorzusorgen;

- Lastflüsse abzuschätzen und die Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes zu prüfen;

- Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen zu messen und die Daten der Messungen an betroffene Netzbetreiber und den Bilanzgruppenkoordinator weiterzugeben;

2. den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§ 29) und bestimmten Systemnutzungstarifen (§ 25 ElWOG) einschließlich eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs 3 bzw 4 ElWOG erlassenen Verordnung zu gewähren;

3. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen;

4. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;

5. den Betreibern von anderen Netzen, mit welchen ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu geben, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystemes sicherzustellen;

6. die zur Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, darunter auch jene Zählwerte, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

7. über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln Verträge abzuschließen, insbesondere auch zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittelung gemäß § 8b Abs 2 Z 9;

8. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt wird, vertraulich zu behandeln;

9. jegliche Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern insbesondere zu Gunsten der Konzernunternehmen oder der Aktionäre ist zu vermeiden;

10. für die Ermittlung der Netzverluste eine besondere Bilanzgruppe einzurichten. Ihre Einrichtung kann gemeinsam mit anderen Netzbetreibern erfolgen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

Einteilung der Regelzonen

§ 8a

(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der Austrian Power Grid GmbH ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Dieses Übertragungsnetz ist von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber gilt als Regelzonenführer.

(2) Der Regelzonenführer muss nachweislich den zur unabhängigen Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten notwendigen Anforderungen insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.

Aufgaben und Pflichten des Regelzonenführers

§ 8b

(1) Der Regelzonenführer hat folgende Aufgaben und Pflichten:

1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend anerkannter technischer Regeln. Diese Systemdienstleistung kann auch von einem dritten Unternehmen erbracht werden;

2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

3. die Organisation und den Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators;

4. die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen des
Übertragungsnetzes und die Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;

6. der Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben (Bieterkurve) des Bilanzgruppenkoordinators;

7. die Durchführung der Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien entsprechend den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;

8. die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System;

9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen. Insbesondere sind jene Zählwerte zu übermitteln, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen;

12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote über die Ausgleichsenergie vorliegen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Aufgaben und Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

(3) Die Aufnahme der Tätigkeit als Regelzonenführer ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise für die Unabhängigkeit des Regelzonenführers und der sonst gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen anzuschließen.

(4) Erfüllt der Regelzonenführer nicht die gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen oder kommt der Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten gemäß Abs 1 nicht nach, hat die Landesregierung seine Tätigkeit zu untersagen."

5. Im § 10 werden die Worte „und zugelassenen Kunden" durch die Worte „und Netzzugangsberechtigten" ersetzt.

6. Die §§ 18 bis 22 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 18

  1. Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet:

1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten. Insbesondere sind

– die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

– für die Bereitstellung der unentbehrlichen Hilfsdienste vorzusorgen;

– Lastflüsse abzuschätzen und die Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes zu prüfen;

– Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen zu messen und die Daten der Messungen an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator weiterzugeben;

2. in anerkannten Ökostromanlagen erzeugte elektrische Energie nach den näheren

Bestimmungen des § 19 abzunehmen;

3. mit Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss zu den genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen (§ 21) abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);

4. den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (§ 29) und bestimmten Systemnutzungstarifen (§ 25 ElWOG) einschließlich eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs 3 bzw 4 ElWOG erlassenen Verordnung auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren;

5. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;

6. den Betreibern von anderen Netzen, mit welchen ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu geben, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;

7. die zur Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, darunter auch jene Zählwerte, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

8. über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln Verträge abzuschließen, insbesondere auch die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 5;

9. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt wird, vertraulich zu behandeln;

10. jegliche Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern insbesondere zu Gunsten der Konzernunternehmen oder Aktionäre zu vermeiden;

11. über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen und über alle in ihren Netzen tätigen Stromhändler Evidenzen zu führen;

12. Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer zu messen, die Plausibilität der Lastprofile zu prüfen und die Daten der Messungen im erforderlichen Ausmaß an den Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber und an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiter zu geben;

13. mit dem Bilanzgruppenkoordinator und den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie anderen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse zusammenzuarbeiten;

14. Meldungen über Bilanzgruppenwechsel entgegenzunehmen und weiterzugeben;

15. für die Ermittlung der Netzverluste und für die Ökoenergie jeweils eine besondere Bilanzgruppe einzurichten. Ihre Einrichtung kann gemeinsam mit anderen Netzbetreibern erfolgen;

16. der Elektrizitäts-Control GmbH die eingespeiste Ökoenergie bekannt zu geben und die von den Anlagenbetreibern ausgestellten Bescheinigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung vorzulegen;

17. die aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen abgegebene elektrische Energie zu messen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

(3) Bei Nichterfüllung der auferlegten Pflichten durch die Betreiber von Verteilernetzen findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Verfahren nach Abs 2 allen Betreibern von Verteilernetzen im Land Salzburg Parteistellung zukommt.

Abnahmepflicht

§ 19

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihr Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen zu den gemäß § 34 Abs 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen in folgendem Ausmaß je Jahr, bezogen auf die Menge elektrischer Energie, die an dem Verteilernetz angeschlossene Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr abgegeben worden ist, abzunehmen:
1. in den Jahren ab 1. Oktober 2001 mindestens 1 %,

2. in den Jahren ab 1. Oktober 2003 mindestens 2 %,

3. in den Jahren ab 1. Oktober 2005 mindestens 3 %,

4. in den Jahren ab 1. Oktober 2007 mindestens 4 %.

Darüber hinaus besteht eine Abnahmepflicht von solchem Ökostrom zu Marktpreisen im Ausmaß von 50 % der gemäß dem ersten Satz im jeweiligen Jahr abzunehmenden Energiemenge.

(2) Wird das im Abs 1 erster Satz festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die anderen Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die derart erworbene Ökoenergie auf ihre Verpflichtung gemäß Abs 1 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufs mittels automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben.

(3) Bei Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil gilt die erzeugte elektrische Energie nur in dem Ausmaß als Ökoenergie, das dem Anteil der eingesetzten Biomasse am Gesamtenergieeinsatz, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.

(4) Auf die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb des Landes Salzburg, aber in Österreich erworben wird.

(5) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs 1 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.

(6) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betreibers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs 1 besteht.

(7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Absätze 5 und 6 sind anzuwenden.

Recht zum Netzanschluss

§ 20

Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen. Davon sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Allgemeine Anschlussbedingungen

§ 21

(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen

1. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zuzuweisen;

2. die Leistungen der Endverbraucher in einem sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes zu regeln.

(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen in den allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.

(4) Von den Allgemeinen Anschlussbedingungen abweichende Verträge (Sonderverträge) sind zulässig. Wenn ein Elektrizitätsunternehmen einem Endverbraucher, der nicht zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen angeschlossen wird, auf Grund seiner Abnahmeverhältnisse besondere Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall bei gleicher Abnahmecharakteristik den Anschluss zu diesen Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen. In den Sonderverträgen darf bei sonstiger Nichtigkeit solcher Bestimmungen weder die Aufnahme oder Erhöhung der Versorgung aus Eigenanlagen des Abnehmers ausgeschlossen werden noch für den Fall einer dadurch bedingten Nicht- bzw Minderabnahme elektrischer Energie eine Leistung an das Elektrizitätsunternehmen ohne Gegenleistung desselben vorgesehen sein. Der Abnehmer hat dem Elektrizitätsunternehmen vor Ausführung eines solchen Vorhabens darüber Mitteilung zu machen.

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 3

§ 22

Die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 3 besteht nicht:

a) soweit der Anschluss dem Elektrizitätsunternehmen unter Beachtung der Interessen der Endverbraucher im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wobei insbesondere eine Versorgung mit Ausgleichsenergie zu berücksichtigen ist;

b) gegenüber Inhabern von Eigenanlagen, sofern die Deckung des Stromverbrauches dem Inhaber aus seiner bestehenden Eigenanlage wirtschaftlich zumutbar ist;

c) für Anlagen zur Widerstandsheizung von Wohnräumen mit elektrischer Energie, ausgenommen Anlagen zur Ergänzung von Raumheizungen mittels Sonnenenergie, Wärmepumpe udgl, für Zeiten mit außerordentlichem Heizbedarf;

d) für Anlagen zur Vollklimatisierung, es sei denn, dass die Installation von Vollklimatisierungsanlagen aus betriebstechnischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen unerlässlich ist."

7. Im § 24 wird die Wortfolge „der allgemeinen Bedingungen" durch die Wortfolge „der Allgemeinen Anschlussbedingungen" ersetzt.

8. Im § 25 wird der Ausdruck „allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht" durch den Ausdruck „Allgemeine Anschlusspflicht" ersetzt.

 

9. § 26 lautet:

„Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 26

Das Recht zur Versorgung über Direktleitungen gemäß § 10 gilt auch für die konzessionierten Betreiber von Verteilernetzen."

10. Die Überschrift des 3. Teiles lautet: „Netzzugang".

11. § 27 Abs 1 lautet:

„(1) Netzzugangsberechtigte haben Anspruch darauf, dass die Netzbetreiber ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang (§ 28) und zu den gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich einem allfälligen Zuschlag gemäß einer auf Grund des § 34 Abs 3 bzw 4 ElWOG erlassenen Verordnung die Benutzung ihrer Netzsysteme gestatten und ermöglichen (geregelter Netzzugang). Dieser Anspruch schließt den Zugang auf einer höheren Spannungsebene als jener, die auch anderen Netzzugangsberechtigten mit gleicher Abnahmecharakteristik in der Umgebung zur Verfügung steht, nicht ein."

12. Die §§ 28 und 29 lauten:

„Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang

§ 28

(1) Die Netzbetreiber haben für den Zugang zu ihren Systemen allgemeine Bedingungen festzulegen. Diese haben die notwendigen Grundlagen für die Einspeisung von elektrischer Energie und die Benutzung der Systeme durch die Netzzugangsberechtigten zu enthalten, insbesondere

1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch elektrischer Energie durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;

4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind;

6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

7. sonstige Marktregeln.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass

1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4. die technischen Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen verhindern;

5. objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen gelten;

6. die Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses sich an der Kostenverursachung orientieren;

7. sie verständlich und übersichtlich gefasst sind, insbesondere Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs 5 Z 6 oder 7 ElWOG angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(5) Die gemäß Abs 2 Z 4 und 5 in den Allgemeinen Netzbedingungen getroffenen Regelungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften mitzuteilen.

(6) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen in den Allgemeinen Netzbedingungen vorzunehmen.

Verweigerung des Netzzuganges

§ 29

(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:

1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle);

2. wegen nicht ausreichender Netzkapazitäten;

3. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei die Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind; oder

4. für Stromlieferungen an einen Kunden, der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt, oder dann, wenn Kunden in diesem System nur unter bestimmten oder erschwerten Bedingungen Netzzugang erhalten.

(2) Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen bestehen, unter Einhaltung folgender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:

1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen.

2. Den unter Z 1 fallenden Transporten sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken nachgeordnet.

3. Den unter Z 2 fallenden Transporten sind Elektrizitätstransite im Sinn der Elektrizitätstransitrichtlinie nachgeordnet.

4. Die danach verbleibenden Kapazitäten sind unter den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistungen aufzuteilen.

(3) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.

(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist (§ 43 Kartellgesetz), die Elektrizitäts-Control Kommission. Die Entscheidung ist binnen einem Monat ab Antragstellung zu treffen. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Systemnutzungstarifen, entscheiden die Gerichte.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 20 Abs 2 ElWOG stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat."

13. Die Hauptstücke 3 bis 6 werden als „7.", „8.", „9." bzw „10." Hauptstück bezeichnet. Die §§ 32 bis 62 erhalten die Bezeichnungen „§ 45 bis „§ 75". Die darin enthaltenen Verweisungen auf Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als solche auf die entsprechenden Bestimmungen mit den geänderten Bezeichnungen.

14. Die Teile 4 und 5 (§§ 30 und 31) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„3. Hauptstück

Erzeuger

Pflichten der Erzeuger

§ 30

(1) Die Erzeuger elektrischer Energie sind verpflichtet:

1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2. den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen;

3. bei technischer Notwendigkeit die Erzeugungsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden;

4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

5. bei Teillieferungen die Erzeugungsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

Recht zur Versorgung über Direktleitungen

§ 30a

Die Erzeuger haben das Recht, ihre eigenen Betriebsstätten über Direktleitungen zu versorgen.

Ökostromanlagen

§ 31

(1) Erzeugungsanlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, sind über Antrag des Betreibers von der Landesregierung als Ökostromanlagen anzuerkennen. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil sind nur so weit als Ökostromanlagen anzuerkennen, als der Anteil von Ökostrom an der gesamten Stromerzeugung dem Anteil des biogenen Brennstoffeinsatzes am gesamten Brennstoffeinsatz auf der Basis des unteren Heizwertes entspricht. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Abfällen oder Klärschlamm oder zur Verwertung von Ablaugen betrieben werden, können nicht als Ökostromanlagen anerkannt werden.

(2) Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen, die aus Abfällen mit hohem biogenen Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber abgeben (§ 32 ElWOG), haben bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres für den vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September dem Verteilernetzbetreiber nachzuweisen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Äquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht. Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökostromanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Landesregierung davon zu informieren.

(3) Die Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind, soweit gemäß § 19 ElWOG eine Abnahmepflicht besteht, berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten

elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.

(4) Die Betreiber anerkannter Ökostromanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. Die Bescheinigung hat die Namen und die Anschriften des Erzeugers und des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökostromanlage und die Anerkennungsbehörde und die Identifikationsnummer, die von der Elektrizitäts-Control GmbH vergeben worden ist, zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.

(5) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Ökostromanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse sind dem Fonds (§ 44) zuzuführen.

(6) Die Anerkennung als Ökostromanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag des Betreibers der Anlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.

Kleinwasserkraftanlagen; Kleinwasserkraftzertifikate

§ 32

(1) Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW betrieben werden, sind über Antrag des Betreibers von der Landesregierung als Kleinwasserkraftan-

lagen anzuerkennen. Die Landesregierung hat die Anerkennung der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung gemäß Abs 1 ist eine Bescheinigung darüber anzuschließen, dass die Wasserkraftanlage eine Engpassleistung von höchstens 10 MW aufweist. Die Bescheinigung hat von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen der Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt oder einem Ziviltechniker jeweils im Rahmen der erteilten Befugnis ausgestellt zu sein. Die Ausstellung hat auf Grund einer Erhebung an Ort und Stelle zu erfolgen.

(3) Die Betreiber von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen sind berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und den Namen und die Anschrift des Erzeugers der abgegebenen elektrischen Energie, die Menge der abgegebenen elektrischen Energie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung und die Anerkennungsbehörde und die Identifikationsnummer, die von der Elektrizitäts-Control GmbH vergeben worden ist, zu enthalten. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage über das öffentliche Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf seinem Zertifikatskonto einzubuchen.

(4) Die Kleinwasserkraftzertifikate sind entweder auf Basis von Zählerwerten oder auf

Basis von gerechneten Werten von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz die abgegebene Menge eingespeist wird, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung monatlich unter Angabe des Datums auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des Anlagenbetreibers zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten beglaubigt, hat der Verteilernetzbetreiber nach Vorliegen der aus der Anlage tatsächlich abgegebenen und gemessenen Menge allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen.

(5) Die Betreiber von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen sind verpflichtet, mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über den notwendigen Datenaustausch abzuschließen.

(6) Änderungen einer anerkannten Kleinwasserkraftanlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind vom Betreiber der Anlage der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(7) Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass eine anerkannte Kleinwasserkraftanlage, die in sein Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Abs 1 entspricht, hat er die Landesregierung davon zu informieren.

(8) Bei missbräuchlicher Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Landesregierung die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage zu widerrufen und die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zu untersagen. Außerdem hat die Landesregierung den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse, die durch die missbräuchliche Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind, zu verpflichten. Die Mehrerlöse sind dem Fonds (§ 44) zuzuführen.

(9) Die Anerkennung als Kleinwasserkraftanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag des Betreibers der Anlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.

Registrierungssystem

§ 33

(1) Zur Abwicklung des Kleinwasserkraftzertifikatssystems mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist von der Elektrizitäts-Control GmbH ein Registrierungssystem einzurichten und zu betreiben.

(2) Der Betreiber des Registrierungssystems hat den Betreibern von anerkannten Kleinwasserkraftanlagen, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz elektrische Energie aus anerkannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 35 Abs 1) eine User-ID zuzuweisen und für jeden Marktteilnehmer, ausgenommen für Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen. Auf dem Zertifikatskonto sind die dem Kontoinhaber gehörenden Kleinwasserkraftzertifikate mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verbuchen.

(3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate (§ 32 Abs 4) hat der Betreiber des Registrierungssystems dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf seinem Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach dem Verkauf von Kleinwasserkraft-

zertifikaten sind vom Betreiber des Registrierungssystems die neuen Eigentümer auf dem entsprechenden Zertifikatskonto einzutragen.

(4) Auf Grund der vierteljährlichen Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen hat der Betreiber des Registrierungssystems die Menge der im Land Salzburg abgegebenen und der bezogenen elektrischen Energie für jeden Stromhändler und für jene Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von Stromhändlern beziehen, die keinen Nachweis erbringen, zu ermitteln und eine 8 %-Quote davon zu berechnen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende jedes Halbjahres (Oktober bis März und April bis September) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bekannt zu geben.

(5) Der Betreiber des Registrierungssystems hat die Erfüllung der 8 %-Quote gemäß den §§ 35 Abs 1 und 37 Abs 2 laufend zu kontrollieren. Werden die Nachweise gemäß den §§ 35 und 37 Abs 2 nicht oder nicht ausreichend erbracht, hat der Betreiber des Registrierungssystems den nachweispflichtigen Endverbraucher oder den nachweispflichtigen Stromhändler mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder die entsprechenden Nachweise für das jeweilige Halbjahr (Abs 4 zweiter Satz) nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) entrichtet worden ist.

4. Hauptstück

Stromlieferanten und Netzzugang

Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang

§ 34

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

Mindestabnahme von Strom aus Kleinwasserkraftanlagen

§ 35

(1) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8 % ihrer an Endverbraucher im Land Salzburg abgegebenen elektrischen Energie aus anerkannten oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen stammen, und Endverbraucher, die elektrische Energie aus eigener Erzeugung über das öffentliche Netz beziehen, haben dem Betreiber des Registrierungssystems halbjährlich (§ 33 Abs 4 zweiter Satz) nachzuweisen, dass 8 % ihres Bezuges an elektrischer Energie im Land Salzburg aus anerkannten oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate von Betreibern solcher Anlagen zu erbringen, die nicht älter als zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind. Nach Ende jedes Quartals sind die auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate vom Betreiber des Registrierungssystems zu entwerten.

(2) Die nachweispflichtigen Endverbraucher haben sich beim Betreiber des Registrierungssystems registrieren zu lassen.

(3) Der Nachweis gemäß Abs 1 kann auch von den Stromhändlern für ihre Endverbraucher erbracht werden. Diese können auch die Registrierung gemäß Abs 2 veranlassen. Auf Verlangen eines Endverbrauchers hat der Stromhändler diese Pflichten für den Endverbraucher wahrzunehmen.

(4) Kleinwasserkraftzertifikate für Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder sonst im Europäischen Wirtschaftsraum sind als Nachweis nur anzuerkennen, wenn im jeweiligen Staat ein dem Abs 1 vergleichbares System eingeführt ist. Über Antrag eines Endverbrauchers hat die Landesregierung festzustellen, ob solche Kleinwasserkraftzertifikate anzuerkennen sind.

Pflichten der Netzbenutzer

§ 36

(1) Die Netzbenutzer sind verpflichtet:

1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den von ihnen abgeschlossenen Verträgen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

3. bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

4. den Wechsel von Lieferanten oder Bilanzgruppen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu melden;

5. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

6. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;

7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

Pflichten der Stromhändler und Lieferanten

§ 37

(1) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern wollen, haben der Landesregierung die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Salzburg unter Angabe des Sitzes (Hauptwohnsitzes) vorausgehend anzuzeigen. Stromhändler mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Ausland sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der Landesregierung namhaft zu machen. Änderungen des Sitzes (Hauptwohnsitzes) und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Stromhändler mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben dem Betreiber des Registrierungssystems halbjährlich nachzuweisen, dass 8 % ihrer an Endverbraucher im Land Salzburg abgegebenen elektrischen Energie aus anerkannten
oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserzertifikate von Betreibern solcher Anlagen zu erbringen, die nicht älter als zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind. Nach Ende

jedes Halbjahres (§ 33 Abs 4 zweiter Satz) sind die auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate vom Betreiber des Registrierungssystems zu entwerten.

(3) Die nachweispflichtigen Stromhändler haben sich beim Betreiber des Registrierungssystems registrieren zu lassen.

(4) Kleinwasserkraftzertifikate für Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder sonst im Europäischen Wirtschaftsraum sind als Nachweis nur anzuerkennen, wenn im jeweiligen Staat ein dem Abs 2 vergleichbares System eingeführt ist. Über Antrag eines Stromhändlers mit Sitz (Hauptwohnsitz) im Inland, der Endverbraucher im Land Salzburg beliefert, hat die Landesregierung festzustellen, ob solche Kleinwasserkraftzertifikate anzuerkennen sind.

(5) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung für einen Endverbraucher den Anteil der verschiedenen Primärenergieträger auszuweisen, auf deren Basis die von ihm gelieferte elektrische Energie im vorangegangenen Geschäftsjahr oder, wenn es ein solches noch nicht gegeben hat, im jeweiligen Lieferzeitraum erzeugt worden ist.

(6) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie dem Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(7) Die Abs 1 bis 6 gelten auch für Lieferanten.

Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler

§ 38

Die Landesregierung hat einem Stromhändler, der Endverbraucher beliefert, die Ausübung dieser Tätigkeit zu untersagen, wenn

1. der Stromhändler dreimal wegen Übertretung gemäß § 73 Abs 1 Z 4 oder 6 bestraft worden ist; oder

2. der Stromhändler die Ausgleichsabgabe gemäß den §§ 41 ff nicht oder nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides gemäß § 43 Abs 2 bezahlt hat.

 

5. Hauptstück

Bilanzgruppen

Bildung von Bilanzgruppen

§ 39

Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

§ 40

(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Dies gilt nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden, oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der
Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.

(2) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher dürfen nur natürliche oder juristische Personen, die Vollkaufmann sind, oder Personengesellschaften des Handelsrechtes mit Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland ausüben. Die Erteilung der Genehmigung setzt weiter voraus, dass

1. der Antragsteller bzw seine nach außen vertretungsbefugten Organe die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 8 GewO 1994 erfüllt und keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen;

2. der Antragsteller bzw mindestens ein Gesellschafter oder Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die betreffende Person in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, aufweist;

3. der Bilanzgruppenverantwortliche über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 €€€€€€€€€ verfügt; und

4. der Bilanzgruppenverantwortliche mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer Vereinbarungen abgeschlossen hat, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich ist.

(3) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind ein aktueller Firmenbuchauszug und die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im Abs 2 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen auszuschließen.

(4) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 2 vorliegen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat über den Genehmigungsantrag binnen zwei Monaten ab vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen zu entscheiden; andernfalls ist der Antragsteller zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher auch ohne Genehmigung berechtigt. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von der Erteilung der Genehmigung oder Nichtentscheidung binnen zwei Monaten ab Antragstellung zu verständigen.

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 40a

Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:

1. die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

2. Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden, abzuschließen;

3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

6. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

7. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden. Die Meldungen können auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

8. Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten;

9. Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen;

10. Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen;

11. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

12. bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.

Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit
als Bilanzgruppenverantwortlicher

§ 40b

(1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn

1. eine im § 40 Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt; oder

2. der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt und die Aufhebung nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn

1. dieser seine Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder

2. dieser seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.

(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.

(5) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs 1, 2 oder 4 zu verständigen.

 

6. Hauptstück

Ausgleichsabgabe und Ökoenergiefonds

Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe

§ 41

(1) Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den in den §§ 19, 35 Abs 1 und 37 Abs 2 vorgesehenen Anteil an Ökoenergie bzw elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen nicht nachweisen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Wurde eine Ausgleichsabgabe zu Unrecht entrichtet, so ist sie auf Antrag zurück zu erstatten.

Höhe der Ausgleichsabgabe

§ 42

(1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich

1. für Minderbezüge an Ökoenergie aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen pro kWh;

2. für Minderbezüge an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und den durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen pro kWh.


(2) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im Zeitraum jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September abgegebenen Menge an Ökoenergie bzw elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen in Bezug zu den sich aus den §§ 19 Abs 1 erster Satz, 35 Abs 1 und 37 Abs 2 ergebenden Mindestmengen. Die abgegebenen Mengen und die Mindestmengen sind jeweils auf volle Kilowattstunden aufzurunden.

(3) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 1 sind die auf Grund des § 34 Abs 1
bzw § 66a Abs 7 ElWOG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im Bezugszeitraum durch alle im Land Salzburg tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis für den jeweiligen Zeitraum heranzuziehen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs 1 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen unter Berücksichtigung der Lebensdauer, der Investitionskosten, der Betriebskosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der Volllaststunden und der erhaltenen Förderungen und der Marktpreis für den Bezugszeitraum heranzuziehen. Der Differenzbetrag ist auf volle Zehntel-Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Der Marktpreis ergibt sich aus dem Mittelwert der Futures des Blockes Grundlast (Base) der European Energy Exchange (EEX) für den folgenden Bezugszeitraum 1. Oktober bis 30. September. Der Mittelwert ist aus den Notierungen am 30. September zu ermitteln.

Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber, Fälligkeit

§ 42a

(1) Die abgabenpflichtigen Betreiber von Verteilernetzen haben bis spätestens 31. Dezember, der auf den im § 42 Abs 2 bestimmten Zeitraum folgt, eine Ausgleichsabgabenerklärung bei der Landesregierung einzureichen (Selbstbemessung) und die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Aus der Abgabenerklärung hat hervorzugehen:

1. das Ausmaß des Unterbezuges in Kilowattstunden unter Angabe der im Land Salzburg im zweitvorangegangenen Jahr an Endverbraucher in ihrem Verteilernetz abgegebenen elektrischen Energie in Kilowattstunden;

2. die für die Berechnung der Ausgleichsabgabenschuld herangezogene Differenz zwischen dem Marktpreis und der durchschnittlichen höheren Produktionskosten;

3. der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Endbetrag der Ausgleichsabgabe.

(3) Über die Abnahme von Ökoenergie haben die Ausgleichsabgabepflichtigen gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe

§ 43

(1) Nach Verständigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH, dass ein ausgleichsabgabenpflichtiger Stromhändler oder Endverbraucher den jeweiligen Mindestanteil für den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, hat die Landesregierung den Ausgleichsabgabenpflichtigen aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder den entsprechenden Nachweis nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass die Ausgleichsabgabe entrichtet worden ist. In der Aufforderung ist die Höhe der Ausgleichsabgabe betragsmäßig bekannt zu geben.

(2) Wird der Aufforderung gemäß Abs 1 nicht oder nicht ausreichend entsprochen, hat die Landesregierung dem Ausgleichsabgabepflichtigen die Ausgleichsabgabe mit einem Säumniszuschlag von 4 % vorzuschreiben. Der Endbetrag der Ausgleichsabgabe ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Ökoenergiefonds

§ 44

(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen im Land Salzburg wird ein Ökoenergiefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

(2) Die Mittel des Ökoenergiefonds werden aufgebracht:

1. aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe:

2. aus den abgeschöpften Mehrerlösen gemäß den §§ 31 Abs 5 und 32 Abs 8;

3. aus Zinsen der Fondsmittel;

4. durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Geldmittel des Ökoenergiefonds sind gesondert und zinsbringend anzulegen. Die mit der Verwaltung des Fonds verbundenen Personal- und Sachkosten sind vom Fonds zu tragen.

(4) Die Leistungen des Ökoenergiefonds dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(5) Die Förderungen bestehen in einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder rückzahlbaren, nicht oder nur gering verzinslichen Darlehen.

(6) Förderungen werden von der Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien gewährt. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu regeln:

1. die höchstens mögliche Förderung pro Anlage,

2. die erforderlichen Unterlagen der Förderungsansuchen,

3. die Kriterien für die Bewertung der eingereichten Projekte und die Kriterien für die Reihung der Projekte,

4. die erforderliche Bonität der Förderungswerber,

5. die Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel."

15. § 45 (neu, bisher § 32) lautet:

„Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 45

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 200 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung, bei Wasserkraftanlagen bis zu einer Leistung von 500 kW die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW und höchstens 200 kW ist der Landesregierung, bei Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Die Zurückweisung ist auszusprechen, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens gemäß § 48 nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass die zu einer Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Die Bewilligungs- und Anzeigepflichten gelten nicht für Anlagen, die Teil einer nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz oder dem Mineralrohstoffgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Betriebsanlage sind.

(4) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.

(5) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen von Erzeugungsanlagen.

(6) Soweit Bestimmungen dieses Abschnittes auf die Landesregierung Bezug nehmen, tritt für solche Wasserkraftanlagen an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde."

16. Im § 47 (neu, bisher § 34) entfällt im Abs 1 der zweite Satz.

17. Im § 52 (neu, bisher § 39) werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen."

17.2. Im Abs 2 lautet die Z 3:

„3. Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen;"

18. Im § 70 (neu, bisher § 57) Abs 1 lautet der Klammerausdruck „(zB nach § 22)".

19. Im § 73 (neu, bisher § 60) werden unbeschadet der Änderungen gemäß Z 14 folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 1 erster Satz

19.1.1. entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen „2." bzw „3.";

19.1.2. werden die Z 5 bis 7 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„4. als Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes dem Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission auf Änderung der Allgemeinen Netzbedingungen (§ 24 Abs 1, 31 Abs 2 bzw § 31 Abs 1 ElWOG) nicht nachkommt;

5. die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer oder Stromhändler nicht gemäß § 8b Abs 3 bzw § 37 Abs 1 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4 bzw § 38) weiter ausübt;

6. als Stromhändler auf der Stromrechnung bei der Ausweisung des Anteils der verschiedenen Primärenergieträger, die für die Erzeugung der von ihm gelieferten elektrischen Energie eingesetzt worden sind (§ 37 Abs 5), keine oder unrichtige Angaben macht;

7. die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1 bzw § 40b bzw 76 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet;

8. durch Handlungen oder Unterlassungen die Ausgleichsabgabe hinterzieht oder verkürzt;

9. die Ausgleichsabgabenerklärung gemäß § 42a nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht;"

19.1.3. erhalten die Z 8 bis 16 die Bezeichnungen „10." bis „18.".

19.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1, 2, 4 bis 8, 10, 11 und 14 sind mit Geldstrafe bis zu 30.000 €€€€€€€€€ und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen gemäß Z 3, 9, 12, 13 und 15 bis 18 mit Geldstrafe bis zu 10.000 €€€€€€€€€ zu ahnden."

19.3. Abs 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."

20. Nach § 75 (neu, bisher § 62) wird angefügt:

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 76

(1) Die §§ 4 bis 6, 8, 8a, 8b, 10, 18 bis 22, 24, 25, 26, 27 Abs 1, 28 bis 44, 45 bis 75 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) § 19 Abs 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten (§ 32 Abs 3) kann mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Jänner 2002 erfolgen. Die Nachweise gemäß § 35 Abs 1 oder § 37 Abs 2 sind erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu erbringen.

(4) Anträge auf Genehmigung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können bereits nach Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr ..../2001 bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinn dieses Gesetzes. Über solche Anträge kann bereits vor dem 1. Oktober 2001 entschieden werden; erteilte Genehmigungen werden jedoch erst mit diesem Zeitpunkt wirksam. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem 1. Oktober 2001 einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher berechtigt. Auf die Untersagung und Beendigung der Tätigkeit ist § 40b Abs 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.

(5) Die Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu entrichten. Dieser Zeitraum gilt auch für die Feststellung der Minderbezüge gemäß § 42 Abs 2.

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise

§ 77

(1) Dieses Gesetz setzt die Elektrizitätstransitrichtlinie und die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt um, soweit dies in die Landeskompetenz fällt.

(2) Die Kundmachung der Elektrizitätsgesetz-Novelle 1999, LGBl Nr 9, und der Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001, LGBl Nr ..../2001, erfolgte bzw erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummern 98/454/A bzw 2001/165/A)."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

1.1. Mit der Elektrizitätsgesetz-Novelle 1999, LGBl Nr 9, wurde im Land Salzburg die
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie mit Wirksamkeit vom 19. Februar 1999 umgesetzt, soweit es in die Landeskompetenz gemäß Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG fällt.

Wesentliche Zielsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist es, ausschließliche Rechte der Elektrizitätserzeugung und -versorgung zu beseitigen und einen marktorientierten Wettbewerb zu verwirklichen. Durch das Instrumentarium des Netzzugangs sollen jene rechtlich – technischen Voraussetzungen geschaffen werden, ohne die ein gesamteuropäischer Wettbewerb (Binnenmarkt) nicht möglich ist. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht dabei darin, die nationalen Elektrizitätsmärkte in einem bestimmten Mindestausmaß („Nationale Marktquote") zu öffnen, ohne dass die Richtlinie vorgibt, welche Kategorie von Verbrauchern (Kunden) Objekt des Wettbewerbes im Europäischen Strombinnenmarkt sind und welchen Kundenkategorien Netzzugang zu gewähren ist. Ein Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen zur Marktöffnung dann erfüllt, wenn er durch die erforderlichen Rechtsvorschriften sicherstellt, dass die nationale Marktquote (Mindestmarktöffnungsgrad) erreicht wird. Nicht von der Liberalisierung erfasst ist der Betrieb von Netzen. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geht dabei davon aus, dass es sich bei „Transport- und Verteilernetzen" um natürliche Monopole handelt, die einer Liberalisierung nicht zugänglich sind. Um Monopolmissbrauch zu vermeiden, sind besondere Aufsichtsmechanismen vorzusehen.

Die österreichische Marktöffnung findet sich für das Land Salzburg im § 31 LEG mit den EU-rechtlich vorgegebenen drei Stufen (ab 19. Februar 1999, 19. Februar 2000 und 19. Februar 2003. Den zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern wurde begleitend das Recht auf Netzzugang eingeräumt.

Internationale Strompreisvergleiche, insbesondere im EU-Bereich, zeigen, dass durch die bereits erfolgten und angestrebten Liberalisierungsschritte sowohl die Industrie- als auch die Haushaltsstrompreise rückläufige Tendenz haben. In Österreich wurden bisher durch die ersten beiden Marktöffnungsetappen Preissenkungen von insgesamt rd 3,3 Mrd S pa realisiert. Davon können etwa 1,2 Mrd S Industrie- und sonstigen Großabnehmern zugerechnet werden, die deren Wettbewerbsfähigkeit deutlich verbessert haben. Im Segment der Kleinabnehmer können Preissenkungen für vorerst noch nicht zum Netzzugang berechtigte Kunden (Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden) in Höhe von rd 2,1 Mrd S pa angenommen werden.

Ab 2006 sieht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Prüfung der Marktöffnung durch die Europäische Kommission und die Erstattung eines Vorschlages für eine weitere Marktöffnung vor. Die Europäische Kommission hat jedoch in ihrem „Beitrag" zum Europäischen Rat in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 (DokNr 6602/00 vom 1.März 2000) deutlich zu verstehen gegeben, dass sie gegenüber den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgesehenen Mindestmarktöffnungsgraden eine deutliche Beschleunigung der Marktöffnung für wünschenswert hält.

1.2. Im Programm der Bundesregierung wird der Energieliberalisierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Vollliberalisierung bei Strom und damit die Wahlfreiheit für die Haushalte und alle Betriebe zu erreichen, und zwar rascher, als es die Marktöffnungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität vorsehen. Eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, somit auch der mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im Elektrizitätsbinnenmarkt nur den Großverbrauchern von elektrischer Energie zur Verfügung stehen, nämlich in einem wettbewerbsorientierten Markt zu agieren und somit, wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Strompreisen im liberalisierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht. Zudem wird ein dahin bestehendes Ungleichgewicht behoben, dass die bisherige Marktöffnung die einzelnen Elektrizitätsunternehmungen unterschiedlich trifft: Je mehr zugelassene Kunden ein Elektrizitätsunternehmen hat, desto höher sein Marktöffnungsgrad, da zugelassene Kunden bereits jetzt ihren Stromlieferanten frei wählen können.

2. Das in Österreich mit der Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes – ElWOG durch Art 7 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl I Nr 121, zur Vollliberalisierung des Strommarktes gewählte System folgt jenen in den Ländern Norwegen, Schweden und Finnland, die einander sehr ähnlich sind und auf dem Prinzip basieren, dass Kunden mit Erzeugern und Lieferanten Lieferverträge abschließen können. Das notwendige Ausgleichs- und Abrechnungssystem beruht auf einem Bilanzgruppensystem, bei dem virtuell Kunden und Erzeuger zusammengeschlossen werden, wobei der statistische Ausgleich voll zum Tragen kommt. Der Preis für Lieferungen kann frei vereinbart werden, der Preis für die Ausgleichenergie bildet sich durch spezielle Vorgaben auf Basis eines Börsenpreises. Die betriebliche Abwicklung von Geschäften ist sehr leicht durchführbar und bedarf nur eines geringen bürokratischen Aufwands. Der Regulierungsaufwand beschränkt sich - neben Aufsichtstätigkeiten über etwaige marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen und über das Clearing und Settlement – im Wesentlichen auf die Fragen der Netznutzung.

Um die Funktion der Übertragungs- und Verteilernetze sowie die Marktchancen für Ökostrom auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, müssen Systeme

  • zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen
  • zur Bereitstellung von „Ausgleichsenergie", die die Differenz von prognostizierten und tatsächlichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt,
  • zur Abrechnung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen
  • zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs
  • der marktkonformen Einbeziehung von "Ökostrom"

geschaffen werden.

Notwendig für die Umsetzung sind weiters

  • die Entflechtung von Erzeugung und Übertragung/Verteilung und
  • die Zusammenfassung von Verbraucher- sowie Erzeugergruppen zu Bilanzgruppen (wobei grundsätzlich nach anderen als geographischen Kriterien vorzugehen ist).

Dies zusammen setzt eine Struktur voraus, die im Wesentlichen aus den Netzbetreibern, den Regelzonenführern, Verrechnungsstellen zur Verrechnung der Ausgleichsenergie und den Bilanzgruppenverantwortlichen besteht. Diese und andere Einrichtungen werden zum Verständnis des Systems im Folgenden skizziert.

2.1. Regelzonen/Regelzonenführer:

Um den Energiefluss im internationalen Verbundnetz technisch kontrollieren zu können, wird das Übertragungsnetz in sog Regelzonen eingeteilt. Das internationale Verbundnetz setzt sich somit aus vielen Bereichen zusammen, die im Grunde genommen eigenständig betrieben werden. Das Übertragungsnetzsystem im Land Salzburg ist Teil einer Regelzone (§ 8a).

An den Leitungen, die eine Regelzonengrenze überschreiten, sind Leistungsmessgeräte installiert, deren Werte online zur Regelzentrale übertragen werden. Der Regelzonenführer berechnet im Vorhinein, wie viel Strom auf Grund von Lieferverträgen über die Grenzen der Regelzone fließen soll. Die Kraftwerke innerhalb der Regelzone werden so betrieben, dass diese Fahrpläne erfüllt werden. Ihr Einsatz hat nicht nur die definierte Leistungsübergabe an den Regelzonengrenzen zu gewährleisten, sondern gleichzeitig auch die Einhaltung der 50 Hz Netzfrequenz (Leistungs-Frequenz-Regelung). Der Regelzonenführer hat zusätzlich zu den Aufgaben der sonstigen Netzbetreiber die Kraftwerke in der Regelzone zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen.

2.2. Netzbetreiber:

Der Netzbetreiber hat die Aufgabe, den Transport elektrischer Energie zu den festgelegten Entgelten durchzuführen. Er hat aber alle auf Grund technischer Notwendigkeiten sich ergebenden Maßnahmen zu setzen, um einen stabilen Netzbetrieb zu gewährleisten. Insbesondere hat er durch langfristige Investitionen die Funktionsfähigkeit (Betriebssicherheit) seines Netzes zu garantieren. Weiters ist seine Aufgabe, Mess- und sonstige Daten zu ermitteln und den jeweiligen anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Übertragungsnetz, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie mit einer Spannung von 110 kV und darüber dient, und dem Verteilernetz, das dem Transport von elektrischer Energie mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zweck der Stromversorgung von Kunden dient. Beim Übertragungsnetz besteht, anders als beim Verteilernetz, keine Anschlusspflicht.

2.3. Fahrpläne und Lastprofile :

In einem liberalisierten System muss jeder Lieferant von elektrischer Energie in jedem Zeitintervall möglichst genau jene Energiemengen ins Netz einspeisen, die dem Verbrauch seiner Kunden entspricht.

Bei Großkunden kann dies durch zeitgleiche Messung (Direktaufschaltung) beim Endverbraucher und Regelung beim Erzeuger oder durch vorherige Bekanntgabe eines Fahrplanes über die gewünschte Bezugsleistung erfolgen.

Für Kleinkunden ist weder die zeitgleiche Messung und Regelung noch die Abgabe von Fahrplänen auf Grund des technischen und organisatorischen Aufwands und den damit verbundenen beträchtlichen Kosten praktikabel. Es ist aber davon auszugehen, dass Gruppen von mittleren und kleineren Kunden (Kundengruppen) wie zB Haushalte ohnehin eine ähnliche Verbrauchscharakteristik haben. Diesen Kundengruppen können standardisierte Lastprofile zugeordnet werden, welche sich aus mehrjährigen Erfahrungswerten (statistische Auswertungen) für verschiedene Kundengruppen erstellen lassen und die saison-, tages- und wetterbedingt den einzelnen Kundenkategorien eine bestimmte Verteilung der nicht gemessenen Leistung zuordnen. Diese Lastprofile gelten als Fahrpläne für den Lieferanten. Einmal jährlich wird – wie bisher – der Zähler beim Kleinkunden abgelesen und auf Basis dieses Zählwertes eine Rückverrechnung vorgenommen. Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher mit einer Anschlussleistung von weniger als 50 kW jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Wie viele Kategorien von standardisierten Lastprofilen erstellt werden, ist ein Kompromiss zwischen einem akzeptablen technisch-administrativen Aufwand und der Genauigkeit, mit der jede Verbrauchergruppe erfasst werden soll. Eine Anzahl von etwa 10 Kategorien von Lastprofilen liegt in diesem Sinn. Welche Lastprofile den einzelnen Kundengruppen zugeordnet werden, ist in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber vorzusehen. Bei der Einsatzplanung seiner Kraftwerke addiert der Lieferant den Bedarf seiner Kunden, wobei er bei Kleinkunden die Summe der standardisierten Lastprofile heranzieht und speist die für den jeweiligen Zeitpunkt errechnete Leistung in das Netz ein.

2.4. Marktregeln:

Die Erstellung sog „Marktregeln" in detaillierter Form ist für das Funktionieren eines liberalisierten Marktes von zentraler Bedeutung. Sie umfassen die Gesamtheit aller Regelungen und Vorgaben an die Marktteilnehmer. Regelungsinhalte sind insbesonders

  • die Zuweisung einzelner Aufgaben an die jeweiligen Marktteilnehmer und Netzbetreiber
  • die Ausgestaltung der Allgemeinen Netzzugangsbedingungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Verrechnungsstellen (Bilanzgruppenkoordinatoren)
  • die Implementierung der technischen und organisatorischen Umsetzung
    (Hard- und Software, Datenmanagement (wer bekommt, wann, welche Daten))
  • die Haftungen
  • die Vorgangsweise bei Versorgerwechsel.

Die Marktregeln sind in den Pflichten der Regelzonenführer und der Netzbetreiber, in den Bestimmungen über die Ausgestaltung der Allgemeinen Netzbedingungen, über die Pflichten der Erzeuger, der Netzbenutzer, der Stromhändler und Lieferanten sowie in den Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen enthalten.

2.5. Ausgleichsversorgung:

Da die Ware „Strom" keine Dosierung zulässt und die Kunden durch „Selbstbedienung" entscheiden, in welcher Höhe sie Leistung aus dem Netz beziehen, ergeben sich in der Regel Abweichungen von der Einsatzplanung (Fahrplanabweichungen). In einer großen Gruppe von Kunden werden sich diese Abweichungen in hohem Maß statistisch ausglei-

chen. Ein geringer Teil wird jedoch als Summenabweichung übrig bleiben und muss zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Ausgleichsenergie ausgeglichen werden. Kraftwerke, die technisch dazu in der Lage sind, können Ausgleichsenergie anbieten. Sie werden vom Regelzonenführer kurzfristig angewiesen, eine bestimmte Leistung einzubringen. Auch die Ausgleichsenergie wird per Fahrplan abgewickelt, dieser kann jedoch kurzfristig festgelegt werden (ca 15 Minuten).

Von der Ausgleichsenergie zu unterscheiden ist die Regelenergie. Während die Ausgleichsenergie über Fahrpläne abgerufen wird, die – im zurzeit üblichen – Viertelstundenintervall festgelegt werden, muss die Regelenergie jene Schwankungen im Netz ausgleichen, die innerhalb des Viertelstundenintervalls auftreten. Diese kann nicht verursachergerecht zugeordnet werden und wird über den Systemdienstleistungstarif abgegolten.

 

2.6. Kostentragung der Ausgleichsversorgung:

Bisher wurden die Kosten (Aufwendungen) für diesen ständigen Lastausgleich im Wesentlichen von allen Netzbenutzern getragen (Sozialisierung der Kosten). Sollen die Kosten von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen im liberalisierten Markt möglichst verursachergerecht aufgeteilt werden, muss ein System zur Erfassung und gegenseitigen Verrechnung von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen der Marktteilnehmer untereinander – ein System der Ausgleichsversorgung – eingerichtet werden.

2.6.1. Bilanzgruppen:

Um die sich aus dem statistischen Ausgleich ergebenden Kostenvorteile auf Kundenseite zu lukrieren, werden verschiedene Marktteilnehmer (Erzeuger, sonstige Lieferanten und Verbraucher) zu Bilanzgruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Bilanzgruppen ergibt sich ein gewisser statistischer Ausgleich von Über- und Unterbezug. Lediglich die Summenabweichung einer Bilanzgruppe, das heißt ein ungeplanter Energieaustausch, wird messtechnisch oder rechnerisch erfasst und einer Verrechnungsstelle bekannt gegeben.

Eine Bilanzgruppenbildung über Regelzonengrenzen hinweg wird auf absehbare Zeit nicht möglich sein, weil an den Regelzonengrenzen aus technischen Gründen eine Energieübergabe gegenwärtig zurzeit nur nach vorgegebenen Fahrplänen erfolgen kann.

2.6.2. Bilanzgruppenverantwortlicher:

Die Verrechnung der Ausgleichsversorgung innerhalb einer Bilanzgruppe sowie die Erstellung eines Fahrplans (Summenfahrplan) des nächstliegenden Bedarfes seiner Bilanzgruppe auf Grund des angemeldeten Bedarfes der gemessenen Kunden bzw der für die Lastprofile der Kleinkunden relevanten äußeren Parameter erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

Jeder Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen und der Verrechnungsstelle im Nachhinein die in seinem Netz anfallenden relevanten Daten (Zählerwert) zu übermitteln, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden.

2.6.3. Bilanzgruppenkoordinator:

Nach Berechnung der Fahrplanabweichungen jeder Bilanzgruppe für jedes Messintervall erfolgt die gegenseitige Verrechnung der Ausgleichsenergie in der „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie" (sog „Clearing und Settlement"). Die Leitung und Verwaltung dieser Verrechnungsstelle erfolgt durch einen sog Bilanzgruppenkoordinator.

Eine Bilanzgruppe, die dem System der Regelzone mehr Energie entnommen oder weniger eingespeist hat als vorgeplant, zahlt für diese Energie den „positiven" Ausgleichspreis; hat die Bilanzgruppe hingegen weniger Energie entnommen oder mehr eingespeist als vorgeplant, wird ihr diese Energie mit dem „negativen" Ausgleichspreis vergütet.

3. Elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern bedarf auf Grund der ökologischen Bedeutung nachhaltigen Wirtschaftens eines besonderen Augenmerks. Da die meisten dieser Energieformen nur zu höheren Kosten im Vergleich zu konventionellen Kraftwer-

ken nutzbar gemacht werden können, ist es notwendig, sie in einem freien Markt zu unterstützen. Dafür sind Mechanismen ohne Verzerrung des Wettbewerbs erforderlich, was eine entsprechende Aufteilung der dadurch entstehenden Belastungen bedeutet. Für die Kleinwasserkraftanlagen ist ein Zertifikatssystem vorgesehen, das marktwirtschaftliche Elemente beinhaltet. Damit soll dieser seit langem bestehenden Technologie ein Weiterbestehen im freien Markt gesichert werden.

3.1. Ökostromanlagen:

Den Prinzipien der österreichischen Energiepolitik entsprechend, die Umweltverträglichkeit und Forcierung erneuerbarer Energieträger umfassen, ist im Einklang mit den Prinzipien der EU-Energiepolitik (Weißbuch „Erneuerbare Energie") sicherzustellen, dass auch im voll liberalisierten Elektrizitätsmarkt die Verstromung bestimmter erneuerbarer Energieträger ihren Stellenwert erhält. Die Betreiber von Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische
Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden und als Ökostromanlagen anerkannt sind, haben einen Rechtsanspruch gegenüber allen Netzbetreibern auf Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie bis zu einem Ausmaß, das sich durch die Stromabgabe an die am Netz des Verteilernetzbetreibers angeschlossenen Endverbraucher bestimmt und das bis 2007 stufenweise auf mindestens 4 % anzuheben ist (§ 19 Abs 1).

Damit wird auch den Intentionen des Vorschlages für die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprochen. Ziel der geplanten Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens, der eine Steigerung des Anteiles aller erneuerbaren Energiequellen an der Elektrizitätserzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt begünstigt.

Als erneuerbare Energiequellen sind darin vorgesehen: Wind, Sonnenstrahlen, Erdwärme, Wellen, Meeresströmung, Gezeitenkraft- und Wasserkraftwerke mit einer Kapazität von weniger als 10 MW, Biomasse mit unbedeutenden Verunreinigungen, dh. der biologisch abbaubare Anteil von Materialen aus Land- und Forstwirtschaft, Holz- und Korkabfälle sowie biologisch abbaubare Produkte der Zellstoff- und Papierindustrie und die Zersetzung des biologisch abbaubaren Anteils getrennter städtischer Abfälle, Deponiegase.

Weiters werden nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (EE-Strom) festgelegt. Der Referenzwert für Österreich weist für 1997 einen Anteil von EE-Strom von 72,7 % aus. Die Zielvorgabe für das Jahr 2010 lautet 78,1 %, also eine Steigerung um 5,4 Prozentpunkte. Die für Österreich ausgewiesenen Referenzwerte weisen mit Abstand das höchste Niveau der Mitgliedstaaten (EU-Durchschnitt 1997: 13,9 %, 2010: 22,1 %) auf.

Die Verwirklichung des Zieles einer weiteren Steigerung des EE-Strom-Anteiles, das schon im § 2 Z 3 LEG verankert ist, setzt ausgehend von einem hohen Niveau zweierlei voraus:

  1. Bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen dürfen von der Anerkennung nicht ausgeschlossen sein.
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (insbesondere Wasserkraft) dürfen nicht durch andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verdrängt werden.

Der im Land Salzburg benötigte Strom wird derzeit zu rd 93 % aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt, wovon etwa ein Drittel die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation selbst produziert und zwei Drittel zugekauft werden. Ca 7 % stammen von Kraftwärmekopplungsanlagen (Heizkraftwerke der Salzburg AG mit umweltschonender KWK-Anlage und Beteiligung der Salzburg AG an kalorisch erzeugter Energie der Austrian Hydro Power AG). Eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Land Salzburg ist daher schwierig. Entweder kommt es zum Ersatz von Strom aus kalorischer Erzeugung, zB auch aus Kraftwärmekopplungsanlagen, oder zur Verdrängung von Strom aus Wasserkraft.

Im Zusammenhang mit der Nutzung von KWK-Anlagen zur Erzeugung von Ökoenergie ist noch Folgendes von Bedeutung: Der Betrieb einer KWK-Anlage wird grundsätzlich entsprechend dem Wärmebedarf geführt. Wird nun eine KWK-Anlage um eine Ökostromanlage erweitert, so dürfen dadurch die Wärmepreise nicht erhöht bzw subventioniert werden. Dies bedeutet, dass die erzeugte elektrische Energie, die dem Energieäquivalent der Biomasse entspricht, als Ökostrom zu qualifizieren ist. Würde dem nicht Rechnung getragen, ist davon auszugehen, dass die Herstellung derartiger Anlagen grundsätzlich in Frage gestellt werden muss.

3.2. Kleinwasserkraftzertifikate:

Das Kleinwasserkraftzertifikationssystem ist an bereits praktizierte Modelle, die auch in die Überlegungen der Europäischen Union Eingang gefunden haben, angelehnt und steht mit den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes und dem EU-Wettbewerbsrechts im Einklang. Es basiert auf dem Prinzip, dass jeder Endverbraucher für 8 % seines Verbrauches Energie aus Kleinwasserkraftanlagen zu beziehen hat. Endverbraucher, die elektrische
Energie nicht von nachweispflichtigen Stromhändlern beziehen, haben diesen Bezug durch eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten nachzuweisen. Für jene Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von nachweispflichtigen Stromhändlern beziehen, trifft diese Beweispflicht den Stromhändler, der diesen Nachweis durch die in Relation zu seiner Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher bestimmte Anzahl an Kleinwasserkraftzertifikaten zu erbringen hat.

Stromhändler und Endverbraucher, die ihren Verpflichtungen durch die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten nicht nachkommen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich aus der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis ergibt. Die Ausgleichszahlungen sind in den Ökoenergiefonds einzubringen, der daraus Ökostromanlagen zu fördern hat.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG.

3. EU-Konformität:

Die im Entwurf vorgesehene Marktöffnung geht über jene nach der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie weit hinaus.

4. Kosten:

Mehrkosten für das Land ergeben sich vor allem aus der Anerkennung von Anlagen als Ökostromanlagen und als Kleinwasserkraftanlagen sowie aus der Verwaltung des Ökoenergiefonds, insbesondere der Ausgleichsabgaben. Kosten für das Land entstehen weiters gegebenenfalls mit den zu führenden Verfahren zur Untersagung der Tätigkeit als Regelzonenführer oder Stromhändler sowie zur Abschöpfung von Mehrerlösen sowie aus Strafverfahren. Verschiedene Behördenaufgaben (zB Genehmigung von allgemeinen Bedingungen) entfallen als Landeszuständigkeit – sie geht auf die Elektrizitäts-Control Kommission über –, ohne dass aber eine nachhaltige Entlastung der Landesbehörde eintritt. Kosten entstehen auch der Elektrizitäts-Control GesmbH, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen 8%-Quote für den Anteil an Strom aus Kleinwasserkraftanlagen.

Der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Anerkennung von Anlagen als Ökostromanlagen und als Kleinwasserkraftanlagen wird vor allem im ersten Jahr anfallen und auf ca 350 Stunden eines A-Bediensteten und 350 Stunden eines C-Bediensteten geschätzt. Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzkosten (inkl Sach- und Verwaltungsgemeinkosten) gemäß Erlass 3/22 des Amtes der Landesregierung für das Jahr 2001 (712 S pro Arbeitsstunde A/a, 416 S pro Arbeitsstunde C/c) entspricht dies Kosten von 394.800 S. Der Aufwand wird sich in den Folgejahren drastisch verringern.

Der Aufwand für die Verwaltung des Ökoenergiefonds ist mangels praktischer Erfahrungswerte besonders schwer und nur ganz grob abschätzbar. Ohne Ausgleichsabgabenverwaltung werden dafür ca 50 Stunden eines A-Bediensteten und 50 Stunden eines C- Bediensteten angesetzt. Das bedeutet unter Zugrundelegung der erlassgemäßen Arbeitsplatzkosten Kosten in der Höhe von 56.400 S. Für die Verwaltung der Ausgleichsabgabe wird ein Arbeitsaufwand im gleichen bis zum doppelten Ausmaß angenommen (Kosten zwischen 65.400 S und 112.000 S).

Der Aufwand für die zu führenden Verfahren zur Untersagung bestimmter Tätigkeiten oder zur Abschöpfung von Mehrerlösen kann wegen der Schwierigkeit solcher Verfahren ein ganz beträchtlicher sein. Die Zahl solcher Verfahren wird aber eher gering sein. Bei den Verwaltungsstraftatbeständen entfällt ein sehr umfänglicher. Mehrere andere kommen dazu, bei denen auch anzunehmen ist, dass sie eher verwirklicht werden.

Die Einschränkung der Bewilligungsvorbehalte für Änderungen von Stromerzeugungs- oder Leitungsanlagen erspart dem Land den Aufwand für die Verfahren über nicht wesentliche Änderungen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Dazu wird auf die abgegebenen Stellungnahmen verwiesen, die dem Landtag gleichzeitig in Ablichtung für jede Landtagspartei zur Verfügung gestellt werden.

Die Einwände und Anregungen wurden amtsintern geprüft. Nur teilweise sind sie in der Gesetzesvorlage aufgegriffen. Zum anderen Teil wird ua wegen diametral auseinander gehender Interessen beim Inhalt des Entwurfes verblieben. Dies auch aus dem Grund, um keine Überreglementierungen vorzunehmen und Erfahrungen mit dem neuen System zu gewinnen.

6. Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Zu § 4 (Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen):

Elektrizitätsunternehmen sollen die nachgefragten Energiedienstleistungen möglichst kostengünstig, umweltverträglich und effizient decken. Energiedienstleistungen sollen somit unter Berücksichtigung aller erzeugungs- und anwendungsseitigen Möglichkeiten insgesamt kostengünstig erbracht werden. In diesem Kontext kommen Integrated Ressource Planning/Least-Cost-Planning (IRP/LCP)-Maßnahmen Bedeutung zu, insbesondere wenn Investitionen zur Effizienzsteigerung für ein Elektrizitätsunternehmen betriebswirtschaftlich rentabel sind. Die steigende Nachfrage soll im Elektrizitätsbereich nicht allein durch den Ausbau von Erzeugungs- und Verteileranlagen befriedigt werden, durch Investitionen in die Effizienzsteigerung soll auf das Wachstum der Nachfrage dämpfend eingewirkt werden, insbesondere wenn diese Investitionen für das Elektrizitätsunternehmen kostengünstiger sind als zusätzlich benötigte Erzeugungseinheiten.

Gemäß Art 3 Abs 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere des Art 90 EGV, den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein.

Von der Ausführung des § 4 ElWOG in einer eigenen Bestimmung wird aber aus systematischen Gründen abgesehen. Die Allgemeine Anschlusspflicht und die Abnahmepflicht gemäß § 4 Z 2 bzw 5 gelten nicht allgemein für Netzbetreiber, sondern nur für Verteilernetzbetreiber (vgl die §§ 23 und 29 ElWOG), sodass sie ausführungsgesetzlich nur als Pflichten der Verteilernetzbetreiber geregelt werden sollen. Die Verpflichtung für eine ausreichende Netzinfrastruktur Sorge zu tragen, findet sich in den Pflichtkatalogen der §§ 8 bzw 18 (jeweils Abs 1 Z 1) sowohl für die Übertragungs- wie auch für die Verteilernetzbetreiber. Das Gleiche gilt für die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes (§ 8 Abs 1 Z 9 bzw § 18 Abs 1 Z 8). Die Verpflichtung zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse (§ 4 Z 4 ElWOG) ist wenig präzise und weist so keinen zusätzlichen Norminhalt auf. Ersatzweise wird im § 4 ein Klammerausdruck mit Verweisungen auf Bestimmungen aufgenommen, die wesentliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen regeln.

Zu § 5 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmungen entsprechen, soweit im ElWOG vorgegeben, den darin enthaltenen Definitionen. Darüber hinaus sind weitere aufgenommen, die für die Regelungsinhalte des Gesetzes Bedeutung haben.

Zu Z 1 (Abfall mit hohem biogenen Anteil): Der geforderte Biomasseanteil am Brennstoff bezieht sich auf die Trockensubstanz (Gewicht), dh ohne Asche und Feuchte. Holz, das eine Feuchte von 30 – 65 % aufweist, ist eingeschlossen.

Die Definition der Engpassleistung (Z 12) entstammt der ÖNORM M 7101, Punkt 4.2.

Die Definition der heimischen Biomasse (Z 19) bezweckt auch, die negativen Auswirkungen des Transportes von Biomasse hintanzuhalten.

Die Z 28 „Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenen Anteil" verlangt bei Verfeuerung von teilweise fossilen und teilweise erneuerbaren Brennstoffen in einem Brennraum einen mindestens 30 %-igen biogenen Brennstoffanteil. (Vgl zum Begriff ganz allgemein § 3 Z 7 der Feuerungsanlagenverordnung, BGBl II Nr 331/1997.) Bei Einsatz von fester oder flüssiger Biomasse ist sowohl deren direkte Verfeuerung als auch deren Umwandlung in Gas mit anschließender Verbrennung möglich.

Dem in Z 30 definierten „Netzanschlusspunkt" zu Folge kann der Ort, an dem die Stromübergabe oder -entnahme erfolgt, nicht willkürlich festgelegt werden.

Aus Z 39 („öffentliche Fernwärmeversorgung") folgt, soll die Stromabnahmepflicht gemäß § 19 Abs 2b zum Tragen kommen, dass Kunden, die in einem mit Fernwärme versorgten Gebiet einen Fernwärmeanschluss wünschen, zu den festgelegten allgemeinen Bedingungen an das Fernwärmenetz anzuschließen sind.

In der Z 41 findet sich außer dem Begriff der Ökostromanlage auch der der Ökoenergie.

Zu Z 3:

Die Verweisungen werden der Rechtsentwicklung folgend fortgeschrieben.

Zu Z 4:

Durch den vorgesehenen Entfall der Bestimmungen über den Kraftwerkeinsatz (bisherige Z 4) soll der nunmehrigen Konzeption einer verstärkten Trennung der Bereiche Netzbetrieb und Erzeugung Rechnung getragen werden. Dies hat zur Folge, dass auch der Einsatz von Kraftwerken nicht mehr durch den Netzbetreiber bestimmt werden kann. Um die technische Funktionsfähigkeit der Übertragungsnetze zu gewährleisten, ist es jedoch erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern untereinander sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu intensivieren.

Zu Z 5:

Direktleitungen dürfen demnach zu allen Netzzugangsberechtigten geführt werden.

Zu Z 6:

Zu § 18 (Pflichten der Verteilernetzbetreiber):

Durch die im § 18 Abs 1 Z 1 (erster und zweiter Punkt), 5, 8 und 9 enthaltenen Pflichten werden die in den Art 7, 8, 10, 11 und 12 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgegebenen Grundsätze für die Verteilernetzbetreiber umgesetzt.

Die im § 18 Abs 1 Z 4 enthaltene Verpflichtung, den Nutzungsberechtigten den Netzzugang zu gewähren, stellt die Umsetzung des Art 17 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie dar. Es handelt sich um einen geregelten Netzzugang, dh zu den behördlich genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu den behördlich bestimmten Tarifen. Der Verpflichtung der Netzbetreiber steht der Anspruch der Netzzugangsberechtigten gegenüber (§ 27 Abs 1). Was die Spannungsebene betrifft, wird im § 27 Abs 1 zweiter Satz eine nähere Regelung getroffen. Sie beinhaltet aber keinen (zu § 29) zusätzlichen Grund für die Verweigerung des Netzzuganges insgesamt.

Gemäß § 34 Abs 1 ElWOG hat der Landeshauptmann für die Abnahme von elektrischer Energie aus anerkannten Ökostromanlagen durch Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen. Gemäß § 34 Abs 3 und 4 ElWOG ist den Betreibern von Verteilernetzen ein allfälliger Mehraufwand (durch die Mindestpreise oder die Ausgleichsabgabe) zu ersetzen. Die Landeshauptmänner sind ermächtigt, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif in g/kWh (ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh) zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Dieser Zuschlag ist somit ein Bestandteil des Systemnutzungstarifs als privatrechtliches Entgelt. Durch ihn werden alle Teilnehmer am Elektrizitätsbinnenmarkt und damit auch ausländische Stromanbieter gleich behandelt.

Der in Z 10 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz hat zum Inhalt, dass eine unsachliche Ungleichbehandlung, aber auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung verschiedener Marktteilnehmer unzulässig ist. Dieser Grundsatz findet aber dort seine Grenze, wo ein Netzbetreiber Leistungen im Rahmen von Tätigkeiten erbringt, die von Kunden ausgestaltbar sind (marktbezogene Tätigkeiten). So gilt dieser Grundsatz etwa nicht in Bezug auf die Strompreise, die mit Kunden vereinbart werden, wohl aber hinsichtlich der Netzbedingungen einschließlich der Systemnutzungstarife.

Zu § 19 (Abnahmepflicht):

Zur Erhöhung des Anteils an elektrischer Energie aus Anlagen, die als Ökostromanlagen anerkannt sind, werden die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, solche Energie in steigendem Ausmaß zu einem Mindestpreis abzunehmen, der gemäß § 34 ElWOG von den Landeshauptmännern zu bestimmen ist. Über das Grundsatzgesetz (§ 32 Abs 1) hinaus wird eine zusätzliche Abnahmepflicht von Ökostrom im Ausmaß von 50 % der Menge normiert, die jährlich zum behördlich festgelegten Mindestpreis abgenommen werden muss. Diese zusätzliche Strommenge (aus am Verteilernetz angeschlossenen und anerkannten Ökostromanlagen) ist aber nicht zum behördlich festgelegten Mindestpreis, sondern zum Marktpreis abzunehmen. (Zum Begriff Marktpreis s § 42 Abs 5.) Mit diesen Abnahmeverpflichtungen soll der Anteil von Ökostrom erhöht und bei Ersatz von Strom aus kalorischer Erzeugung ein Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen getätigt werden. Sie dient im voll liberalisierten System aber auch der Erhaltung bereits bestehender Ökostromanlagen.

Die Limitierung der Abnahmepflicht zum behördlich festgelegten Mindestpreis ist im Hinblick auf Art 4 B-VG (einheitliches Wirtschaftsgebiet) notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Bundesländern zu vermeiden. Verteilernetzbetreiber in anderen Bundesländern haben die Ausgleichsabgabe nur für höchstens 4% nichtvorhandene Ökoenergie zu entrichten.

Da der Netzbetreiber als solcher keine Versorgungsaufgaben wahrnimmt, ist eine ausdrückliche Ermächtigung zur Veräußerung der auf Grund der Abnahmeverpflichtung bezogenen Strommengen vorgesehen (Abs 6).

Abs 7 sieht eine Abnahmepflicht für elektrische Energie aus KWK-Anlagen vor, die entsprechend dem Grundsatzgesetz befristet ist.

Zu § 20 (Recht zum Netzanschluss):

Diese Bestimmung führt § 27 ElWOG aus. An die Stelle des Rechtes auf Allgemeinversorgung tritt das Recht auf Netzanschluss: Der Verteilernetzbetreiber hat das Recht, alle Endverbraucher und Erzeuger innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes an sein Netz anzuschließen. Ausgenommen davon sind bestehende Netzanschlüsse, Kunden, denen elektrische Energie mit einer Normspannung von über 110 kV übergeben wird, sowie Versorgungen mittels Direktleitungen.

Zu § 21 (Allgemeine Anschlussbedingungen):

Im voll liberalisierten Markt gibt es keine allgemeine Versorgungspflicht mehr. Dem ist auch hier Rechnung zu tragen. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung der Allgemeinen Anschlussbedingungen (Abs 2) ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des § 31 Abs 1 erster Satz ElWOG. Die Veröffentlichungspflicht führt § 29 Z 3 ElWOG aus. Aus systematischen Gründen enthält Abs 3 die Anpassungspflicht des § 31 Abs 1 zweiter Satz ElWOG.

Zu § 22 (Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht):

Auf Grund des § 18 Abs 1 Z 3 trifft die Betreiber von Verteilernetzen eine Allgemeine Anschlusspflicht, wenn dies von Endverbraucher- oder Erzeugerseite gewünscht wird. Hier werden in Fortführung des bisherigen § 22 Ausnahmen davon festgelegt. Der Fall der Versorgung eines Endverbrauchers, der Strom auch aus einer Wasserkraftanlage mit einer installierten Engpassleistung bis 5 MW als Eigenanlage bezieht, ohne vorausgehend über die Errichtung oder Erweiterung derselben mit dem Betreiber des umgebenden Verteilernetzes verhandelt zu haben, ist darin nicht mehr aufgenommen.

Zu Z 7 und 8:

Es handelt sich hier um Änderungen, die durch den Wegfall der allgemeinen Versorgungspflicht bedingt sind.

Zu Z 9:

Analog zum Recht der Übertragungsnetzbetreiber auf Direktversorgung allgemein von Netzzugangsberechtigten wird dieses Recht auch den konzessionierten Verteilernetzbetreiber erweitert.

Zu Z 10:

Das Recht auf Netzzugang ist künftig nicht mehr auf bestimmte Berechtigte beschränkt. Dem ist auch in der Überschrift Rechnung zu tragen.

Zu Z 12:

Zu Z 28 (Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang):

Der Betrieb eines Netzes ist als Dienstleistung zu verstehen, die nicht bzw in nur sehr eingeschränktem Umfang dem Wettbewerb unterliegt und sohin Monopolcharakter besitzt. Allgemeine Bedingungen, zu denen der Netzzugang zu gewähren ist, und allgemeine Systemnutzungstarife sollen den Missbrauch einer solchen Stellung der Netzbetreiber ausschließen. Bei den Allgemeinen Netzbedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie auch sonst über den privatrechtlichen Vertrag Geltung erlangen. Auch durch die behördliche Genehmigung verlieren sie nicht ihren Charakter als Mittel der privatautonomen Rechtsgestaltung. Die Prüfung durch die Behörde erfolgt vorwiegend unter elektrizitätsrechtlichen Gesichtspunkten, die durch die der Materie
„Elektrizitätswesen" immanenten Schranken bestimmt sind. Sie vermag in keiner Weise in die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach zivilrechtlichen Vorschriften einzugreifen, diese zu ersetzen oder zu präjudizieren, sondern kann diesen
Aspekt lediglich mit berücksichtigen.

Abs 1 zählt die im § 18 Abs 3 ElWOG vorgegebenen Inhalte der Allgemeinen Netzbedingungen auf.

Die im Abs 2 aufgestellten Grundsätze für die Gestaltung der Allgemeinen Netzbedingungen ergeben sich aus der EU-Binnenmarktrichtlinie. Weder dürfen Netzzugangsberechtigte diskriminiert (Grundsatz der Gleichbehandlung) noch darf die Versorgungssicherheit gefährdet werden. Die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und der Netzzugangsberechtigten müssen ausgewogen gestaltet und verursachungsgerecht zugewiesen werden. Die Leistungen der Netzzugangsberechtigten müssen mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß Art 7 Abs 2 der Binnenmarktrichtlinie haben die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen, dass für den Anschluss an das Netz von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen betreffend Auslegung und Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese Anforderungen müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen, objektiv und nicht diskriminierend sein. Diese Mindestanforderungen im Sinn des Abs 2 Z 4 und 5 sind der Kommission mitzuteilen (Abs 5).

Die Festlegung, dass die Allgemeinen Netzbedingungen einer Genehmigung bedürfen, setzt gesetzliche Kriterien voraus, anhand derer die vorgelegten Allgemeinen Netzbedingungen geprüft werden und gegebenenfalls die Genehmigung erteilt wird (Abs 6). Im Übrigen wird festgehalten, dass auch die genehmigten Allgemeine Netzbedingungen bei Gericht angefochten werden können. Da es sich bei deren Genehmigung um ein elektrizitätswirtschaftliches Aufsichtsmittel handelt, kann nicht von einer Bindungswirkung des Genehmigungsbescheides für die Gerichte in Verfahren über Vertragsstreitigkeiten ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass die Gerichte zB Bestimmungen gemäß § 879 ABGB für nichtig erklären können. Aus diesem Grund hat die Elektrizitäts-Control Kommission die Möglichkeit, die Netzbetreiber aufzufordern, bei Änderung der Rechtslage (zB wegen Nichtigerklärung einer Bestimmung der Allgemeinen Netzbedingungen durch Gerichte) geänderte Allgemeine Netzbedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist (Abs 7).

Abs 4 entspricht § 18 Abs 2 ElWOG. Für ein voll liberalisiertes System nach skandinavischem Muster – siehe die Ausführungen unter Allgemeines – ist es erforderlich, innerhalb von Regelzonen virtuelle Zusammenschlüsse von Stromhändlern und Kunden zu ermöglichen. Diese Bilanzgruppen sind als virtuelles Elektrizitätssystem ähnlich dem bisherigen System eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens anzusehen. Für den virtuellen Zusammenschluss sind eine Reihe von technischen und organisatorischen Vorkehrungen erforderlich, deren genaue Ausprägungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Eine dieser Ausprägungen sind standardisierte Lastprofile, die eine vereinfachte Abrechnung innerhalb von Bilanzgruppen ermöglichen sollen. Da diese standardisierten Lastprofile nur für „kleine Kunden" (etwa Haushalte, Landwirtschaft, Kleingewerbe) in Frage kommen, die Anzahl dieser Kunden jedoch sehr groß ist, bewirkt der statistische Ausgleich eine sehr gute Verteilung der gesamten Lastprofile und ermöglicht daher sehr gute und weitgehend verursachungsgerechte Zuordnungen der Verbrauchscharakteristiken zu den jeweiligen Händlern oder Erzeugern. Da dadurch für diese Kunden keine gesonderten Zähleinrichtungen erforderlich sind, ist sowohl ein Kostenvorteil gegeben als auch – gleichzeitig als wettbewerbsfördernde Maßnahme zu betrachten – ein einfacher Wechsel des Stromhändlers und eine einfache Behandlung der Abrechnungen möglich.

Zu § 29 (Verweigerung des Netzzuganges):

Bei den im Abs 1 angeführten Netzzugangs-Verweigerungstatbeständen handelt es sich um Tatbestände, die nicht in der subjektiven Rechtssphäre des Netzbetreibers begründet sind, sondern im Allgemeininteresse oder in der faktischen Unmöglichkeit, Netzzugang zu gewähren. Ihre Überprüfung gemäß Abs 4 stellt sich daher als Maßnahme der Elektrizitätsaufsicht dar.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist der Netzbetreiber faktisch nicht in der Lage ist, seinen Netzdienstleistungsverpflichtungen in Folge technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit nachzukommen.

Die Z 3 eröffnet die Möglichkeit einer Netzzugangsverweigerung zur Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung aus bestimmten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Durch die ausdrückliche Verpflichtung, die Möglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizität an Dritte zu nutzen, soll bewirkt werden, dass alle Möglichkeiten zum Absatz dieser Elektrizität zu aktuellen Marktpreisen im europäischen Binnenmarkt ausgeschöpft werden, bevor ein Netzzugang wegen Verdrängungswirkung verweigert wird. Die Anbieter sind damit auch gehalten, derartige Anlagen effizient nach betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Grundsätzen zu führen, um den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Binnenmarktes gerecht zu werden. Auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bei der Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie die im Art 3 Abs 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie besonders definierten Interessen der Gemeinschaft im Sinn des Art 90 EGV sowie den im Art 7 Abs 5 ausgeführten Gleichbehandlungsgrundsatz wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.

Die Z 4 ist die Umsetzung der im Art 19 Abs 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie enthaltenen Reziprozitätsklausel, welche für einen Zeitraum von neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, also bis 19. Februar 2006, gilt. Sie nimmt ergänzt auch darauf Bezug, dass es in der Praxis vorkommt, dass trotz vollständiger Marktöffnung der Netzzugang nicht oder nur unter massiven Hindernissen gewährt wird.

Bei den Grundsätzen (Prioritäten) des Abs 2 handelt es sich um objektive Kriterien im Sinn des Art 8 Abs 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, durch die die Nutzung der Leitungskapazitäten in jenen Fällen geregelt werden soll, in denen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht ausreichen, um allen Anträgen auf Nutzung des Systems zu entsprechen. In der Z 2 wird nach den Stromtransporten auf Grund bestehender Verpflichtungen dem Transport von Strom aus Wasserkraftwerken der Vorrang vor allen anderen Stromlieferungen eingeräumt.

Einzelne Transporte innerhalb der Regelzonen sind entsprechend dem neu eingeführten Marktmodell nicht mehr identifizierbar, sodass sich eine Prioritätenreihung erübrigt. Diese beschränkt sich daher nur mehr auf Regelzonen übergreifende Lieferungen.

Entsprechend dem Art 17 Abs 5 der Binnenmarktrichtlinie hat der Netzbetreiber die Verweigerung des Netzzugangs insbesondere unter Berücksichtigung des Art 3 der Richtlinie zu begründen. Dies hat unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu geschehen.

Gemäß § 20 Abs 2 des ElWOG entscheidet die Elektrizitäts-Control Kommission über Antrag des Netzzugangsberechtigten, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.

Abs 5 bestimmt dazu nach der Vorgabe des (§ 20 Abs 3 ElWOG) das anzuwendende Recht.

Zu Z 14:

Zu § 30 (Pflichten der Erzeuger):

Abs 1 übernimmt § 39 ElWOG wörtlich. Abs 2 entspricht den vergleichbaren Bestimmungen der §§ 8 Abs 2 und 18 Abs 2.

Zu § 30a (Recht zur Versorgung über Direktleitungen):

Ausführungsbestimmung zu § 42 ElWOG zu Gunsten der Stromerzeuger.

Zu § 31 (Betreiber von Ökostromanlagen):

Das Recht auf Abnahme von elektrischer Energie aus Anlagen auf Basis erneuerbarer
Energieträger, ausgenommen Wasserkraft, setzt die behördliche Anerkennung als Ökostromanlage voraus. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und Mischfeuerungsanlagen werden nur entsprechend dem Äquivalent der eingesetzten Biomasse anerkannt. Nach Abs 3 haben die Betreiber derartiger Anlagen jährlich den Nachweis zu erbringen haben, dass die abgenommene elektrische Energie dem Äquivalent der eingesetzten Biomasse entspricht. Hat der Netzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Behörde zu verständigen, die die Anerkennung gegebenenfalls zu widerrufen hat. Mehrerlöse, die zwischenzeitlich erzielt worden sind, sind zu Gunsten des Ökoenergiefonds herauszugeben (Abs 5).

Um Missbräuche zu verhindern, sieht Abs 4 vor, dass der Betreiber einer anerkannten
Ökostromanlage über die abgegebene Energie eine Bescheinigung auszustellen hat, die dem Netzbetreiber als Nachweis für den Bezug von Ökoenergie dient.

 

Zu § 32 (Kleinwasserzertifikate):

Um die Anerkennung möglichst rasch abwickeln zu können, ist mit dem Antrag eine Bescheinigung vorzulegen, dass die betreffende Wasserkraftanlage mit nicht mehr als 10 MW Leistung betreibbar ist. Die Bescheinigung muss von der im Gesetz bezeichneten Einrichtung auf Grund örtlicher Erhebungen ausgestellt sein (Abs 2). Auf Grund der Anerkennung ist der Betreiber berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate über die abgegebene
elektrische Energie, lautend auf 100 kWh oder eine Vielfaches davon, auszugeben (Abs 3). Der Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, hat die Zertifikate monatlich zu beglaubigen (Abs 4), dh er bestätigt jene Menge an elektrischer

Energie, die ein Kleinwasserkraftwerksbetreiber tatsächlich ins öffentliche Netz einspeist. Um Missbräuche möglichst hintanzuhalten, sind die Netzbetreiber verpflichtet, der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht mehr vorliegen (Abs 5).

Gegenwärtig wird eine Gesamtstromerzeugung aus Kleinwasserkraft im Ausmaß von 4200 GWh im Jahr angenommen. Wie viel Strom davon ins Netz eingespeist oder für den Eigenverbrauch verwendet wird, ist nicht abschätzbar. Der jährliche Gesamtinlandsverbrauch (ohne Pumpstrom) beträgt etwa 55.700 GWh. Der Anteil der Kleinwasserkraft beträgt somit 7,54%. Die Stückelung der Zertifikate mit 100 kWh ergibt österreichweit eine theoretische Zahl von etwa 40 Mio Zertifikaten, zweifellos eine Menge, die eine konventionelle Verwaltung hoffnungslos überfordern würde, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass nicht 100 kWh-weise gehandelt wird. Es ist daher unabdingbar, die Zertifikate auf elektronischem Weg auszustellen und eine vollständig EDV-gestützte Lösung zu finden.

Zu § 33 (Registrierungssystem):

Die Lösung stellt das hier konzipierte Registrierungssystem dar, mit dessen Führung die Elektrizitäts-Controll GmbH beauftragt wird (Abs 1). Hauptzweck des Registrierungssystems ist die Kontrolle der Einhaltung der 8 %-Quote für den Bezug an elektrischer Energie aus anerkannten oder sonst besonders benannten inländischen Kleinwasserkraftanlagen (Abs 5). Dafür werden Zertifikatskonten, auf dem die Eigentümer der Zertifikate eingetragen sind, geführt. Der Betreiber des Registrierungssystems hat die 8 %-Quote zu berechnen und den nachweispflichtigen Endverbrauchern und Stromhändlern bekannt zu geben. Bei fehlendem Nachweis hat eine Aufforderung zum Nachweis des vorgeschriebenen Strombezugs oder der vorgeschriebenen Stromabgabe oder der Entrichtung der Ausgleichsabgabe zu ergeben. Wird ein solcher nicht erbracht, folgt die behördliche Vorschreibung der Ausgleichsabgabe durch die Landesregierung (§ 42).

 

Zu § 34 (Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang):

Alle Kunden haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 71 Abs 8 ElWOG ab 1. Oktober 2001 das Recht, mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen. Zu diesem Zweck ist ihnen Netzzugang zu gewähren.

Zu § 35 (Mindestabnahme von Strom aus Kleinwasserkraftanlagen):

Endverbraucher, die nicht von Stromhändlern mit Sitz im Inland beliefert werden oder die sich aus einer Eigenanlage unter Benützung des Netzes selbst beliefern, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Kleinwasserkraftzertifikate für 8 % ihres Bezuges erworben haben.

Zu § 36 (Pflichten der Netzbenutzer):

Die Bestimmung entspricht § 44 ElWOG. Hervorgehoben wird die Pflicht der Netzbenutzer, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder selbst eine Bilanzgruppe zu bilden.

Zu § 37 (Pflichten der Stromhändler):

Im Abs 1 wird eine Anzeigepflicht für die Tätigkeit als Stromhändler festgelegt. Da Stromhändler, die Endverbraucher beliefern wollen, öffentlich rechtliche Pflichten zu erfüllen haben und die Nichtbefolgung Sanktionen nach sich zieht, ist es erforderlich, dass die Behörde Kenntnis hat, welche Stromhändler tätig sind.

Nach Abs 2 haben Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, für 8 % ihrer Stromabgabe den Besitz von Kleinwasserkraftzertifikaten nachzuweisen. Um Hortungen von Kleinwasserkraftzertifikaten zu vermeiden, ist vorgesehen, dass Zertifikate, die älter 12 Monate, vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung an gerechnet, sind, nicht anzuerkennen sind. Zertifikate aus EU- oder EWR-Staaten sind nur dann anzuerkennen, wenn ein vergleichbares System in dem betreffenden Staat existiert (Abs 4).

Durch die Aufschlüsselung des Strombezuges nach Primärenergieträgern (Abs 5) wird dem Konsumenten die Möglichkeit eröffnet, eine Auswahl seines Stromhändlers unter dem Gesichtspunkt der Art der Stromaufbringung zu treffen. Auszuweisen ist der Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die elektrische Energie aufgebracht wird. Dasselbe gilt auch für die von Stromhändlern bezogene elektrische Energie. Wird die elektrische Energie auf einer Börse oder von einem Stromhändler, der die elektrische Energie auf einer Börse eingekauft hat, bezogen, so ist lediglich der Anteil dieses Bezuges auszuweisen. In diesen Fällen ist der Nachweis des Primärenergieträgers kaum möglich. Seitens der Endverbraucher kann so in Kenntnis dessen, welche Primärenergieträger zur Stromerzeugung verwendet worden sind (zB Energie aus Kernspaltung), langfristig Einfluss auf die zukünftige Aufbringungssituation (zB durch Nutzung der Wasserkraft, der Kernenergie) genommen werden. Die Stromhändler werden letztlich gehalten sein, den diesbezüglichen Wünschen der Endverbraucher Rechnung zu tragen.

Die elektrische Energie, die ein Verbraucher aus einem Netz bezieht, wird normalerweise in verschiedenen Kraftwerken erzeugt, die auf Basis der Wasserkraft, fossiler Energieträger, von Kernenergie etc arbeiten. Eine genaue Zuordnung des bezogenen Stroms zu den Kraftwerken wäre zwar theoretisch möglich, ist praktisch auf Grund der Vielzahl an Einflussfaktoren nicht durchführbar. Es ist aber sehr wohl möglich, über eine Zeitperiode die Erzeugungen der Kraftwerke, Importe und Exporte zu saldieren und damit – unabhängig vom physikalischen Stromfluss – den Aufbringungsmix der in einem abgegrenzten Netz an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie als statische Größe zu ermitteln. Bei den Erzeugern ist die Zuordnung des verkauften Stroms zu den Primärenergieträgern kein Problem. Differenziert stellt sich die Situation bei den Händlern dar, vor allem dann, wenn Importe getätigt werden. Die direkten Einkäufe bei Erzeugern sind sinnvollerweise über einen längeren Zeitraum zu betrachten, bei Importen bzw bei Kauf von Großhändlern kann auch der jeweilige Aufbringungsmix des Gebietes, aus dem die Lieferung stammt, eingerechnet werden. Es ist somit grundsätzlich möglich – wenn auch manchmal mit geringen Unsicherheiten und meist mit größerem Aufwand – jedem Händler die Quellen, aus denen die von ihm verkaufte elektrische Energie stammt, zuzuordnen, sodass dieser die Primärenergieträger auf den Rechnungen für elektrische Energie ausweisen kann.

Zu § 38 (Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler):

Bestimmte Übertretungen und die Nicht- oder verspätete Bezahlung der Ausgleichsabgabe ziehen nach sich, dass die Behörde einem Stromhändler die Liefertätigkeit zu untersagen hat.

Zu den §§ 39 bis 40b (Bilanzgruppen und der Bilanzgruppenverantwortliche):

Dazu wird auf die Ausführungen unter Pkt 1. Allgemeines verwiesen. Die Grundsätze dazu finden sich in den §§ 46 und 47 ElWOG.

Die Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes für die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen geht auf ein Vorstelligwerden der Elektrizitäts-Control GmbH zurück, der die Aufsicht über die Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 46 Abs 5 ElWOG zukommt. Auch die Ausgestaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Bestimmungen über die Aufhebung der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit sowie der Übergangsbestimmung des § 76 Abs 4 folgt inhaltlich in wesentlichen Teilen dem Vorschlag der genannten Einrichtung.

 

Zu § 41 (Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe):

Verteilernetzbetreiber, Stromhändler mit Sitz im Inland, die Endverbraucher beliefern, sowie Endverbraucher, die von Stromhändlern mit Sitz im Ausland beliefert werden oder die als Erzeuger sich selbst über das öffentliche Netz versorgen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, wenn sie nicht die erforderlichen Mindestmengen an Ökoenergie oder an Energie aus Kleinwasserkraftanlagen nachweisen (vgl auch § 61a ElWOG).

Zu § 42 (Höhe der Ausgleichsabgabe):

Die Ausgleichsabgabe hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen, gemessen an der Pflichtabnahmemenge zu behördlich festgelegten Mindestpreisen, an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen zu orientieren. Da bei der Preisbestimmung gemäß § 34 Abs 1 ElWOG ebenfalls die durchschnittlichen Produktionskosten als Basis heranzuziehen sind, wird auf diese Mindestpreise für die Ermittlung der Differenz zurückgegriffen werden können, wobei eine Gewichtung nach der in der Vorperiode abgenommenen Ökoenergie vorzunehmen ist.

Die Ausgleichsabgabe für nicht oder nicht ausreichend vorgelegte Kleinwasserkraftzertifikate hat sich ebenfalls an der Differenz der durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen und dem Marktpreis zu orientieren. Die durchschnittlichen Produktionskosten sind unter Berücksichtigung der im Abs 4 festgelegten Vorgaben zu ermitteln. Eine Grundlage dafür bietet die Studie „Stromerzeugung aus Wasserkraft" von J. Neubarth und M. Kaltschmitt (in „Erneuerbare Energien in Österreich" Springer-Verlag Wien 2000). Der durchschnittliche Marktpreis für den jeweiligen Zeitraum ergibt sich aus dem EEX-Index. Dieser Index ist im Internet abrufbar.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt indirekt den Wert der Kleinwasserkraftzertifikate. Da der Zertifikatshandel nicht auf ein Bundesland beschränkt ist, sondern sich im gesamten Bundesgebiet entfalten wird, ist es notwendig, dass die Rahmenbedingungen in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Länder weitgehendst aufeinander abgestimmt sind; insbesondere sollte die Höhe der Ausgleichsabgabe in allen Bundesländern möglichst gleich hoch sein. Der Wert der Zertifikate bestimmt sich nämlich nicht nach der höchsten, sondern nach der billigsten Ausgleichsabgabe.

Zu § 42a (Ausgleichsabgabenerklärung der Verteilernetzbetreiber, Fälligkeit):

Für die Ökoenergie ist anders als für den Strom aus Kleinwasserkraftanlagen kein zentrales Registrierungssystem vorgesehen.

 

Zu § 43 (Vorschreibung der von Stromhändlern und Endverbrauchern zu entrichtenden Ausgleichsabgabe):

Nach der Mitteilung durch die Elektrizitäts-Control GmbH, die sich auf den Zeitraum jeweils vom 1. Oktober bis 30. September bezieht, ist zunächst noch eine Nachfrist zu setzen. Erst bei fruchtlosem Verstreichen ist die Ausgleichsabgabe durch Bescheid vorzuschreiben. Die Ausgleichsabgabe ist selbst zu bemessen und zu entrichten.

Zu § 44 (Ökoenergiefonds):

Die Einrichtung eines eigenen Fonds und die Zweckwidmung der Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe sind im § 61a ElWOG vorgegeben. Die Vergabe der Förderungen hat nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln auf der Grundlage von Förderrichtlinien zu erfolgen, die von der Landesregierung zu erlassen sind. Dabei soll nach der vorgesehenen EU-Richtlinie „erneuerbare Energienquellen" berücksichtigt werden, dass

– die Förderung effektiv und möglichst wirksam, insbesondere im Hinblick auf die Kosten, sein muss;

– nur Anlagen gefördert werden, die Aussicht auf eine wettbewerbsfähige Produktion von Strom sicherstellen; und

– die Verwendung von Biomasse als erneuerbare Energiequelle die Verfügbarkeit dieses Materials für seine übliche Verwendung nicht übermäßig stark beeinflusst.

Die Vergabe der Förderungen erfolgt durch die Landesregierung. Sie erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Die Personal- und Sachkosten der Verwaltung des Fonds sind von diesem zu tragen.

Zu Z 15 (§ 45):

Kleinststromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW werden von der Anzeigepflicht ausgenommen (Abs 2), ebenso mobile Anlagen und Notstromanlagen, auch wenn sie eine höhere installierte Leistung aufweisen (Abs 4). Damit wird die Verwaltung von nicht unbedingt notwendigen Verfahren entlastet.

Zu Z 16:

Formale Anpassung an die Änderung des § 19.

Zu Z 17:

Die Ausnahme für Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen, wird beibehalten.

 

Zu Z 18:

§ 21 ist nicht mehr von der Landesregierung zu vollziehen, sondern von der Elektrizitäts-Control Kommission. Die Befassung des Beirates damit erübrigt sich daher.

Zu Z 19:

Die Strafbestimmungen werden den Veränderungen durch die Novelle gemäß angepasst. Ein Verwaltungsstraftatbestand für die Nichterfüllung von Pflichten als Übertragungs-
oder Verteilernetzbetreiber (bisherige Z 2) erscheint nicht gerechtfertigt.

Zu Z 20:

Die Notifizierung erfolgte im Hinblick auf den Umstand, dass auch die Elektrizitätsgesetznovelle 1999 notifiziert worden ist und die Kommission auch das entsprechende Verfahren durchgeführt hat.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.