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Nr. 53 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .............................................. , mit dem ein Landesbeamten-Pensionsgesetz erlassen wird, Bestimmungen über die Pensionsreform der Landesbeamten getroffen sowie das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden (Landesbeamten-Pensionsreformgesetz)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Landesbeamten-Pensionsgesetz – LB-PG

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Anwartschaft

2. Abschnitt

Ruhebezug

§ 3 Anspruch auf Ruhegenuss

§ 4 Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5 Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 6 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 7 Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 8 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 9 Bedingte Anrechnung

§ 10 Besonderer Pensionsbeitrag

§ 11 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 12 Ausmaß des Ruhegenusses

§ 13 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit

§ 14 Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit

§ 15 Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss

§ 16 Ablösung des Ruhebezuges

3. Abschnitt

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

§ 17 Versorgungsbezug, Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung

§ 18 Berechnungsgrundlagen

§ 19 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 20 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 21 Meldung des Einkommens

§ 22 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

§ 23 Übergangsbeitrag

§ 24 Waisenversorgungsbezug, Anspruch auf Waisenversorgung

§ 25 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 26 Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 27 Begünstigungen der Hinterbliebenen

§ 28 Verlust des Anspruches, Abfindung bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

§ 29 Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 30 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und für Hinterbliebene

§ 31 Kinderzulage

§ 32 Ergänzungszulage

§ 33 Sonderzahlung

§ 34 Vorschuss und Geldaushilfe

§ 35 Sachleistungen

§ 36 Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 37 Fälligkeitstag und Auszahlung

§ 38 Auf- und Abrundung

§ 39 Auszahlung der Geldleistungen

§ 40 Ärztliche Untersuchung

§ 41 Kostenersatz

§ 42 Melde- und Nachweispflichten

§ 43 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 44 Verjährung

§ 45 Wirksamkeit des Verzichts und der Abtretung

§ 46 Beitrag

5. Abschnitt

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

§ 47 Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 48 Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 49 Bestattungskostenbeitrag

§ 50 Pflegekostenbeitrag

6. Abschnitt

Versorgung bei Abgängigkeit

§ 51 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes

§ 52 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

§ 53 Versorgung der Halbwaise

7. Abschnitt

Unterhaltsbeiträge

§ 54 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten

§ 55 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

§ 56 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes

§ 57 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

 

8. Abschnitt

Teilpension, Nebengebührenzulagen und Schlussbestimmungen

§ 58 Teilpension

§ 59 Nebengebührenzulagen

§ 60 Rückwirkung von Verordnungen

§ 61 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 62 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG) – im Folgenden kurz "Beamte" genannt – sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(3) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(4) Kinder sind eheliche und uneheliche Kinder, legitimierte Kinder sowie Wahl- und Stiefkinder.

(5) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(6) Angehörige sind die Personen, die nach dem Tod des Beamten Hinterbliebene wären.

 

Anwartschaft

§ 2

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen:

1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4c Abs 1 Z 5 L-BG;

2. Verzicht;

3. Austritt;

4. Kündigung;

5. Entlassung.

2. Abschnitt

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuss

§ 3

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

1. bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 10 Jahre beträgt;

2. bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

 

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4

(1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Wenn sich aus den Abs 4 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Der Beamte ist im Dienststand gestorben.

2. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und dem Beamten gebührt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt.

4. Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs 6, 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs 5 L-BG sind Abs 4 Z 3 und 4 und Abs 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird.

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 5

(1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus:

1. dem Gehalt und

2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der Zeitraum, der

1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder

3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage

erforderlich ist, bereits zur Gänze verstrichen, ist der Monatsbezug so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 82 und 83 L-BG sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:

1. der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2. den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

3. den angerechneten Ruhestandszeiten und

4. den zugerechneten Zeiträumen.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:

1. die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. die Zeit eines Karenzurlaubes, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(4) Jene Zeiten gemäß Abs 1 Z 1, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, gelten in dem Ausmaß als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht. Rahmenzeiten gemäß § 15g L-BG zählen in dem Ausmaß als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der Dienstleistungszeit zur Rahmenzeit entspricht.

(5) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 7

(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

1. die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;

2. die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;

3. die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

4. die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990;

5. die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt bis zur gesetzlichen Mindestdauer des Studiums;

6. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

7. die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

8. die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist;

9. die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit;

10. die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

1. die Zeit selbstständiger Erwerbstätigkeit;

2. die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

3. die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist;

4. andere Zeiten, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(4) Die mehrfache Anrechnung eines Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.

(5) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Die Anrechnung wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 8

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

1. die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat;

2. die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, soweit die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

Bedingte Anrechnung

§ 9

Die im § 7 Abs 2 Z 9 und Abs 3 Z 1 und 2 genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt, nämlich für den Fall der Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 10

(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, geht diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen über, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

1. soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs 2 Z 4) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist;

2. soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind;

3. soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 80 L-BG in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt.

(5) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes nach Abs 4 für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind.

(6) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von monatlich wiederkehrenden Leistungen sind im Regelfall nicht mehr als 60, bei Vorliegen besonderer Umstände bis zu 90 Monatsraten zu bewilligen. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 11

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 10 zu leisten. Die Bemessungsgrundlage ist das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen. Die maßgebliche Fassung des § 80 L-BG ist jene, die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand in Geltung steht.

Ausmaß des Ruhegenusses

§ 12

(1) Der Ruhegenuss beträgt 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage

1. bei Landesbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren und

2. bei Landesbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren.

(2) Der Ruhegenuss erhöht sich

1. für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und

2. für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,1667%

der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Der Ruhegenuss darf

1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 2 bis 6 nicht übersteigen und

2. 50% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 13

(1) Ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre beträgt und der infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Ein Beamter, dessen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt, erhält einen Ruhegenuss von mindestens 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 14

(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig (erwerbsunfähig) geworden, hat ihm die Landesregierung aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach Abs 1 nicht gesichert ist, kann die Landesregierung eine oder beide der folgenden Begünstigungen zuerkennen:

1. Abweichend von § 4 Abs 2 kann der ruhegenussfähige Monatsbezug die Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden.

2. Der Ruhegenuss kann mit einem höheren Prozentsatz bemessen werden als dem, der sich nach § 12 Abs 1 und 2 ergibt.

Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.

(3) Ist der Beamte wieder erwerbsfähig geworden und ist er erwerbstätig, ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Abs 1 und 2 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebührt. Maßnahmen nach den Abs 1 und 2, die wegen einer solchen Erwerbsunfähigkeit getroffen worden sind, treten mit Ablauf des dritten Kalendermonats außer Kraft, der auf die rechtskräftige Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit folgt. Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach den Abs 1 und 2 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.

(5) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Abs 1 und 2 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

§ 15

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:

1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4c Abs 1 Z 5 L-BG,

2. Verzicht,

3. Austritt,

4. Ablösung,

5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

6. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

Ablösung des Ruhebezugs

§ 16

(1) Dem Beamten, dessen Ruhestand voraussichtlich dauernd ist, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezugs bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Berücksichtigungswürdige Gründe sprechen für die Ablösung.

2. Die Personen, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösesumme bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Eine Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablösesumme ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösesumme mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablösesumme ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

3. Abschnitt

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Versorgungsbezug,

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung

§ 17

(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss und den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(3) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Der Beamte ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben.

2. Die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.

3. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird hervorgehen.

4. Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

5. Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(4) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Die Ehe hat mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten hat nicht mehr als 20 Jahre betragen.

2. Die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten hat nicht mehr als 25 Jahre betragen.

3. Die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.

4. Der Beamte ist nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden.

5. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder wird hervorgehen.

6. Durch die Eheschließung ist ein Kind legitimiert worden.

7. Am Sterbetag des Beamten hat dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 5 oder 6 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.

(5) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wiederverehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

 

Berechnungsgrundlagen

§ 18

(1) Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, ist:

1. die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 3 ASVG, § 145 Abs 3 GSVG, oder § 136 Abs 3 BSVG, wenn der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war;

2. die in den Abs 4 oder 5 bestimmte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, ergibt sich aus den Abs 6 oder 7. Wenn der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, ist auch die Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 4 ASVG, § 145 Abs 4 GSVG oder § 136 Abs 4 BSVG heranzuziehen.

(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs 1 Z 2 oder Abs 2 erster Satz sind Anwartschaften oder Ansprüche gleichzuhalten, die auf einer der folgenden Grundlagen beruhen:

1. landes- oder bundesgesetzliche Vorschriften, die mit dem Dienstrecht der Landesbeamten vergleichbar sind;

2. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz;

3. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz;

4. Bezügegesetz und vergleichbare landesgesetzliche Vorschriften;

5. Verfassungsgerichtshofgesetz;

6. Bundestheaterpensionsgesetz;

7. Bundesbahn-Pensionsordnung 1966;

8. Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;

9. Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986 oder der Kollektivverträge nach § 13 Abs 6 des Bundesforstegesetzes 1996;

10. sonstige gemäß § 5 Abs 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnisse;

11. vertragliche Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft.

Weiters ist der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.

(4) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus dem ruhegenussfähigen Monatsbezug (§ 5 Abs 1), der dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt hat, und

2. aus einem nach folgender Formel errechneten Betrag:

x = å Nebengebührenwerte . (V/2: 100)

560

å Nebengebührenwerte: Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht, festgehaltenen Nebengebührenwerte; ist der Beamte an einem Monatsletzten gestorben, dann ist die Summe bis zu diesem Tag zu bilden

(V/2: 100): 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

Dieser Betrag darf höchstens 25% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.

(5) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus dem ruhegenussfähigen Monatsbezug, der für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend ist, und

2. aus dem Betrag, der der um 25 % erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.

(6) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus dem ruhegenussfähigen Monatsbezug gemäß § 5 Abs 1, der dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührt hat, und

2. aus einem nach folgender Formel errechneten Betrag:

x = å Nebengebührenwerte . (V/2: 100)

560

å Nebengebührenwerte: Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte

(V/2: 100): 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

Dieser Betrag darf höchstens 25 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betragen.

(7) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus dem ruhegenussfähigen Monatsbezug, der für die Bemessung des dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebezuges maßgebend war, und

2. aus dem Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 19

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz (Abs 2) des Ruhegenusses, der der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen über die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 4 Abs 3 bis 5) und über die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bei Verstreichen bestimmter Zeiträume (§ 5 Abs 2) sind anzuwenden. Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 bleiben außer Betracht, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.

(2) Der Prozentsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ist nach folgender Formel zu berechnen:

x = 76 – 24 . (BerechnungsgrundlageÜ : BerechnungsgrundlageV)

BerechnungsgrundlageÜ = Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten

BerechnungsgrundlageV = Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten

Das Ergebnis der Multiplikation mit der Zahl 24 ist vor der Subtraktion auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Prozentsatz des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses hat mindestens 40 % und darf höchstens 60 % betragen.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs 2 heranzuziehen.

 

(4) Abweichend von Abs 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinn des § 18 Abs 3 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, gelten 125 % der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

§ 20

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den gemäß § 264 Abs 6 ASVG jeweils geltenden Betrag jährlich festzulegen, welche Höhe die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und Versorgungsbezug erreichen soll.

(2) In die Beurteilung, ob der gemäß Abs 1 festgelegte Betrag erreicht wird, sind folgende Beträge einzubeziehen:

1. das eigene Einkommen (Abs 3) des überlebenden Ehegatten,

2. der nach den §§ 18 und 19 berechnete Versorgungsgenuss,

3. eine allfällige Nebengebührenzulage (§ 59) gemäß § 6 des Nebengebührenzulagengesetzes und

4. eine allfällige Kinderzulage.

Wird der gemäß Abs 1 festgelegte Betrag nicht erreicht, sind die in den Z 2 und 3 genannten Bestandteile des Versorgungsbezuges gleichmäßig so weit zu erhöhen, dass der Betrag erreicht wird. Die sich daraus jeweils ergebenden Prozentsätze des Versorgungsgenusses und der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss dürfen jedoch 60 % nicht überschreiten.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinn des Abs 1 gelten folgende Geldleistungen:

1. jedes Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

2. die Bezüge im Sinn des Salzburger Bezügegesetzes 1998 und sonstige Funktionsgebühren,

3. wiederkehrende Geldleistungen

a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung, und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, oder

b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Gesetzes und der im § 18 Abs 3 genannten Vorschriften,

5. außerordentliche Versorgungsbezüge und

6. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

1. dass die selbstständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

2. dass der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs 3 EStG 1988) ist abzusetzen.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs 2 ist erstmalig im Zug der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Meldung des Einkommens

§ 21

(1) Jeder Bezieher eines nach § 20 erhöhten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen jährlich einmal der Landesregierung zu melden.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, hat die Landesregierung ab dem nächstfolgenden Monatsersten jenen Teil des Versorgungsbezuges zurückzuhalten, der den Prozentsatz nach § 19 Abs 3 überschreitet.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf die für die Verjährung geltenden Bestimmungen (§ 44) nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise vom Einkommen Kenntnis erhalten hat.

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

§ 22

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung geleistet werden, wenn der Anspruch dem Grund nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit 40 % bemessenen Versorgungsbezug (§ 19 Abs 3) und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

Übergangsbeitrag

§ 23

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 17 Abs 3 oder 4 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, gebührt ihr für die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie ohne Anwendung der § 17 Abs 3 und 4 Anspruch hätte.

(2) Die Bestimmungen der §§ 33 bis 45 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

 

Waisenversorgungsbezug,

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss

§ 24

(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss und den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(4) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:

1. die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder

2. die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.

(5) Mit der Aufnahme als ordentlicher Hörer ist die Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr erfüllt. Das Erbringen des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.

(6) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4 und 5 wird verlängert:

1. durch vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit),

2. durch nachgewiesenes Auslandsstudium.

Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.

(7) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4 und 5 wird gehemmt:

1. durch Zeiten des Mutterschutzes;

2. durch Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.

(8) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.

(9) Die Voraussetzungen des Abs 3 gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Personen Anspruch auf Familienbeihilfe hat:

1. das Kind eines verstorbenen Beamten gemäß § 6 Abs 2 lit a des Familienlastenausgleichsgesetzes oder

2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes.

(10) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18.Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs 3 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(11) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs 3 und 9 ruht, wenn

1. das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen;

2. das Kind einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt; oder

3. das Kind verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(12) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch

1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, dem Überbrückungshilfegesetz und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

2. die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985;

3. die Geldleistungen nach § 3 des Auslandseinsatzgesetzes;

4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; und

5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(13) Einkünfte, die für länger als einen Monat bezogen werden, sind verhältnismäßig umzurechnen. Dabei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 25

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt

1. für jede Halbwaise 24 %,

2. für jede Vollwaise 36 %

des Ruhegenusses, der der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Bestimmungen über die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 4 Abs 3 bis 5) und über die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bei Verstreichen bestimmter Zeiträume (§ 5 Abs 2) sind anzuwenden. Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 bleiben außer Betracht, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 26

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Der verstorbene Beamte hatte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen.

2. Der verstorbene Beamte hat nach mindestens 10-jähriger Dauer der Ehe auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten durch folgende Zeiträume nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet:

a) zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

b) falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod.

Die Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und über das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches (§ 28 Abs 3 bis 6) und über die Abfertigung (§ 30) sind nicht anzuwenden.

(2) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er gebührt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug – ausgenommen die Ergänzungszulage – darf außer im Fall des Abs 5 folgende Beträge nicht übersteigen:

1. im Fall des Abs 1 Z 1 die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat;

2. im Fall des Abs 1 Z 2 die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat.

(5) Der Versorgungsbezug darf die im Abs 4 festgelegten Beträge übersteigen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1. Das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs 3 des Ehegesetzes.

2. Die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert.

3. Der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist; oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren
Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(6) Die Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(7) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(8) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(9) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Begünstigungen der Hinterbliebenen

§ 27

(1) Die Hinterbliebenen eines Beamten, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, sind zu behandeln, als ob der Beamte Anspruch auf einen Ruhegenuss von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage gehabt hätte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Beamte ist im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben.

2. Die Hinterbliebenen haben aus diesem Grund Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz.

(2) Die Hinterbliebenen eines Beamten, der im Dienststand nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren gestorben ist, sind so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre nach § 14 Abs 1 zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach § 14 Abs 1 erfüllt hat und die Landesregierung über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hat.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach Abs 2 nicht gesichert ist, kann die Landesregierung zu Gunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des § 14 Abs 2 treffen. Die Bestimmungen über die Begrenzung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten (§ 26 Abs 4 und 5) bleiben unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten.

(4) Abs 3 gilt sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach § 14 Abs 1 gewährt worden ist.

(5) Abs 2 zweiter Satz und die Abs 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz gebühren.

(6) Maßnahmen nach Abs 2 zweiter Satz und den Abs 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs 2 zweiter Satz und den Abs 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.

(7) Stirbt ein Beamter, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach § 14 Abs 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss, Abfindung bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches

§ 28

(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt aus folgenden Gründen:

1. Verzicht,

2. Ablösung,

3. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Eine Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Die Ehe ist nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden.

2. Bei Nichtigerklärung der Ehe ist die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind anzurechnen:

1. die Einkünfte (§ 24 Abs 12 und 13) und

2. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 29

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdige Gründe die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Ablösung des Ruhebezuges (§ 16 Abs 2 bis 5) sind auch auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 30

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

 

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestands und für Hinterbliebene

Kinderzulage

§ 31

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre.

(3) Der Vollwaise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs 2 oder 3 gebührt nicht, soweit der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Ergänzungszulage

§ 32

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus folgenden Beträgen:

1. dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage;

2. den anderen Einkünften (§ 24 Abs 12 und 13) des Anspruchsberechtigten;

3. den Einkünften (§ 24 Abs 12 und 13) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind; und

4. wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs 3 EStG 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für die Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten folgende Beträge nicht als Einkünfte:

1. Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren;

2. Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz;

3. Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht;

4. Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag
übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2. Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3. Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4. Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch rückwirkend geändert werden.

(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 24 Abs 12 und 13) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Sonderzahlung

§ 33

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezugs.

(2) Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, wird die Sonderzahlung sofort fällig.

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 34

(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Sachleistungen

§ 35

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 36

(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage, der Ergänzungszulage und der Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs 2 zu vervielfachen, wenn

1. der Anspruch auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres bestanden hat; oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die der Anspruch bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres bestanden hat.

(2) Der Anpassungsfaktor ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu bestimmen.

Fälligkeitstag und Auszahlungstag

§ 37

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag (Abs 2).

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 38

Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.

Auszahlung der Geldleistungen

§ 39

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel des Kreditinstitutes kann – abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung – jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt das Land.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, jene wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

Ärztliche Untersuchung

§ 40

(1) Die Landesregierung kann eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn dies zur Beurteilung von Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne wichtigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung ist ausgeschlossen.

Kostenersatz

§ 41

Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Melde- und Nachweispflichten

§ 42

(1) Alle Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.

(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Der Empfänger eines gemäß § 20 erhöhten Versorgungsbezuges hat sein Einkommen einmal jährlich der Landesregierung zu melden (§ 21).

(4) Alle Anspruchsberechtigten haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen.

(5) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres der Landesregierung vorlegen.

(6) Ruhegenussempfänger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen darüber hinaus auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die gemäß § 15 Z 1 eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, bis längstens 1. März jeden Jahres der Landesregierung vorlegen. Überlebende Ehegatten und frühere Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

(7) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit den Zahlungen auszusetzen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 43

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

 

Verjährung

§ 44

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Wirksamkeit des Verzichts und der Abtretung

§ 45

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Verzicht ist schriftlich erklärt worden.

2. Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, sind über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden und haben nach der Belehrung schriftlich erklärt, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

3. Die Landesregierung hat den Verzicht angenommen.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

Beitrag

§ 46

Vom Ruhe- und Versorgungsgenuss sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage und den Sonderzahlungen ist ein Beitrag in folgender Höhe einzubehalten:

 

 

 

 

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage

bis zum 31. Dezember 1998

1,3

ab dem 1. Jänner 1999

1,5

5. Abschnitt

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 47

(1) Stirbt ein Beamter, haben folgende Personen nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;

2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat;

3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 48

Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

 

Bestattungskostenbeitrag

§ 49

(1) Hat niemand Anspruch auf den Todesfallbeitrag, gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrags nicht übersteigen.

Pflegekostenbeitrag

§ 50

(1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrags, kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.

(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

6. Abschnitt

Versorgung bei Abgängigkeit

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines

Beamten des Dienststandes

§ 51

(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Abs 1 ruhen, gebührt jenen Angehörigen, die beim Tod des Beamten Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihnen gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Altersbeschränkung des § 17 Abs 3 ist nicht anzuwenden. In den ersten sechs Monaten der Abgängigkeit wird das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld so weit erhöht, dass es gemeinsam mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten die Höhe des Monatsbezugs des Beamten erreicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(5) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(6) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt nicht, wenn der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.

(7) Beim Tod des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(8) Auf das Versorgungsgeld sind die Bestimmungen der §§ 33 bis 45 sinngemäß anzuwenden.

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines
Beamten des Ruhestandes

§ 52

Die Bestimmungen des § 51 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 51 Abs 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

2. Die Einschränkung des § 17 Abs 4 gilt nicht für den Ehegatten.

3. Der Unterschiedsbetrag (§ 51 Abs 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.

Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

§ 53

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

7. Abschnitt

Unterhaltsbeiträge

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen
eines entlassenen Beamten

§ 54

(1) Den Angehörigen eines Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Amtsverlust beendet worden ist, kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Angehörige verfügt nicht über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen.

2. Der Angehörige hätte Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre.

Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung oder des Amtsverlustes gestorben wäre. Bei einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.

(3) Auf Hinterbliebene eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

§ 55

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das Gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Bestimmungen über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag (§§ 47 bis 50) sind sinngemäß anzuwenden.

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines
ehemaligen Beamten des Ruhestandes

§ 56

(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Bei einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen

§ 57

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 45 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht:

1. während der Dauer des Vollzuges einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt worden ist;

2. während der Dauer des Vollzuges einer zugleich mit einer solchen Verurteilung angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme.

In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

8. Abschnitt

Teilpension, Nebengebührenzulagen und Schlussbestimmungen

Teilpension

§ 58

Das Teilpensionsgesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1. Abweichend von § 1 Z 1 bedeutet der Begriff "Pension" jede wiederkehrende Leistung, die Beamte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erhalten.

2. Abweichend von § 5 sind die Beträge mit dem gemäß § 36 dieses Gesetzes festgelegten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

3. Abweichend von § 7 beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze im Teilpensionsgesetz auf jene Fassung, die sich aus § 61 ergibt.

4. Abweichend von § 8 obliegt die Vollziehung der Landesregierung.

Nebengebührenzulagen

§ 59

Das Nebengebührenzulagengesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1. § 2 Abs 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte sowohl monatlich als auch jährlich schriftlich mitzuteilen ist. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.

2. An Stelle der im § 5 Abs 2 enthaltenen Teilungszahl "437,5ten Teil" gilt die Teilungszahl "700sten Teil". § 18e in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 138/1997 ist anzuwenden.

3. Abweichend von § 9 Abs 2 können Nebengebührenzulagen bis zu einem Betrag von 100 S abgefunden werden.

4. § 11 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 % der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

 

Rückwirkungen von Verordnungen

§ 60

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht übersteigen.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 61

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1999;

2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2000;

3. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 179/1999;

4. Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl Nr 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 179/1999;

5. Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl Nr 233/1965, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 67/1999;

6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl Nr 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2000;

7. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl Nr 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 174/1999;

8. Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl Nr 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl Nr 723/1992;

9. Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 64/1997;

10. Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl Nr 298, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/1999;

11. Bundesforstegesetz 1996, BGBl Nr 793;

12. Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I 127/1999;

13. Ehegesetz, dRGBl I S 807/1938, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 125/1999;

14. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/2000;

15. Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2000;

16. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 136/1999;

17. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 2/2000;

18. Heeresgebührengesetz 1992, BGBl Nr 422, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/1998;

19. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

20. Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl Nr 395/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2000;

21. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG), BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

22. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2000;

23. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/2000;

24. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1999;

25. Nebengebührenzulagengesetz, BGBl Nr 485/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

26. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

27. Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1998;

28. Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 23/1999;

29. Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997;

30. Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl Nr 174/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

31. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999;

32. Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl Nr 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 191/1999;

33. Wehrgesetz 1990, BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 121/1998;

34. Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 29/1998.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 62

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Anstelle der Rundung gemäß § 38 sind die Auszahlungsbeträge bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden. Beträge unter fünf Groschen werden abgerundet und Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet.

(3) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

Artikel II

Das Landesbeamten-Pensionsgesetz (LB-PG), LGBl Nr ..../....., wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Zeilen betreffend die §§ 4 und 5 werden durch folgende Zeilen ersetzt:

"§ 3a Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 5 Ruhegenussbemessungsgrundlage"

1.2. Nach § 31 wird eingefügt:

"§ 31a Kinderzurechnungsbetrag"

1.3. Nach § 62 wird angefügt:

"§ 63 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. § 3 Abs 2 lautet:

"(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten."

 

3. Die §§ 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1993 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 80 L-BG zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten, die von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 108 Abs 1 und 4 ASVG durch Verordnung festzulegen sind.

3. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage errechnet sich aus dem Durchschnittswert der in der folgenden Tabelle angegebenen Anzahl an Beitragsgrundlagen:

bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ab einschließlich dem

Anzahl der Beitragsgrundlagen

1. Jänner 2005

12

1. Jänner 2006

24

1. Jänner 2007

36

1. Jänner 2008

48

1. Jänner 2009

60

1. Jänner 2010

72

1. Jänner 2011

84

1. Jänner 2012

96

1. Jänner 2013

108

1. Jänner 2014

120

1. Jänner 2015

132

1. Jänner 2016

144

1. Jänner 2017

156

1. Jänner 2018

168

1. Jänner 2019

180

1. Jänner 2020

192

1. Jänner 2021

204

Übersteigt die Anzahl der Beitragsgrundlagen die festgelegte Anzahl, sind die jeweils höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

4. Bei Beamten, die nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienststand ausscheiden, ist bei der Bestimmung der Anzahl der Beitragsgrundlagen nach der Tabelle in Z 3 nicht der 1. Jänner nach erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, sondern der 1. Jänner des Jahres der Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend.

5. Bei Beamten, die nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienststand ausscheiden, ist von der in der Tabelle in Z 3 angeführten Anzahl der Beitragsgrundlagen folgende Anzahl an Beitragsgrundlagen abzuziehen:

bei Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem

Anzahl der abzuziehenden Beitragsgrundlagen

vollendeten 61. Lebensjahr

6

vollendeten 62. Lebensjahr

12

vollendeten 63. Lebensjahr

18

vollendeten 64. Lebensjahr

24

Übersteigt die Anzahl der abzuziehenden Monate die in der Tabelle in Z 3 angeführte Anzahl der Beitragsgrundlagen, ist die jeweils höchste Beitragsgrundlage heranzuziehen.

6. Liegen weniger als die in der Tabelle in Z 3 angeführten Beitragsgrundlagen vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsgrundlagen.

(2) Die Beitragsgrundlagen jedes abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

 

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5

(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Wenn sich aus den Abs 3 und 6 nicht anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs 2 findet nicht statt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1. Der Beamte ist im Dienststand gestorben.

2. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ist auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und dem Beamten gebührt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger, als der gemäß Abs 4 jeweils geltende Prozentsatz vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ergibt.

4. Der Ruhebezug beträgt einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger, als der gemäß Abs 4 jeweils geltende Prozentsatz vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ergibt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Betrages erreicht.

(4) Für die Untergrenze gemäß Abs 3 Z 3 und 4 gelten folgende Prozentsätze vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr

% von V/2

2005

99,5

2006

99

2007

98,5

2008

98

2009

97,5

2010

97

2011

96,5

2012

96

2013

95,5

2014

95

2015

94,5

2016

94

2017

93,5

2018

93

2019

92,5

2020

92

ab 2021

91,5

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf, außer im Fall des Abs 6, 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 4 Abs 5 L-BG sind Abs 3 Z 3 und 4 und Abs 5 nicht anzuwenden und beträgt abweichend von Abs 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird."

4. Im § 6 entfällt der Abs 4 und erhält der Abs 5 die Absatzbezeichnung "(4)".

5. § 8 Abs 2 Z 1 lautet:

"1. die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat. Dies gilt bei Beamten, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nicht für gemäß § 7 Abs 2 Z 8 und 9 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;"

 

6. § 9 lautet:

"Bedingte Anrechnung

§ 9

Vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegte Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 7 Abs 2 Z 9 und Abs 3 Z 1 und 2 dürfen bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, nur bedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden."

7. Im § 10 Abs 5 wird angefügt: "Mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 entfällt diese Ermäßigung für Beamte, die ab dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind. Die Differenz auf den vollen Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ist nach zu entrichten."

8. § 12 Abs 3 lautet:

"(3) Der Ruhegenuss darf

1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 nicht übersteigen und

2. 50 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten."

9. Im § 14 Abs 2 lautet die Z 1:

"1. Abweichend von § 5 Abs 1 kann der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, die Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden."

10. § 17 Abs 1 lautet:

"(1) Der Versorgungsbezug besteht aus dem Versorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag."

11. Im § 18 lauten die Abs 4 bis 7:

"(4) Die im Abs 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus der Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4) des überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten und

2. aus einem nach folgender Formel errechneten Betrag:

x = å Nebengebührenwerte . (V/2: 100)

560

å Nebengebührenwerte: Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht, festgehaltenen Nebengebührenwerte. Ist der Beamte an einem Monatsletzten gestorben, dann ist die Summe bis zu diesem Tag zu bilden.

(V/2: 100): 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

Dieser Betrag darf höchstens 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen.

(5) Die im Abs 1 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus der Ruhegenussberechnungsgrundlage, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend ist, und

2. aus dem Betrag, der der um 25 % erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.

(6) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Dienststandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus der Ruhegenussberechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag und

2. aus einem nach folgender Formel errechneten Betrag:

x = å Nebengebührenwerte . (V/2: 100)

560

å Nebengebührenwerte: Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte

(V/2: 100) 1 % des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

Dieser Betrag darf höchstens 25% der Ruhegenussberechnungsgrundlage betragen.

(7) Die im Abs 2 erster Satz angeführte Berechnungsgrundlage wird bei Beamten des Ruhestandes aus folgenden Beträgen gebildet:

1. aus der Ruhegenussberechnungsgrundlage, die für die Bemessung des dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührenden Ruhebezuges maßgebend war, und

2. aus dem Betrag, der der um 25 % erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag gebührte."

12. § 19 Abs 1 lautet:

"(1) Das Ausmaß der Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten

1. gebührt hat oder

2. im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 und 6 bleiben außer Betracht, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt."

13. § 24 Abs 1 lautet:

"(1) Der Waisenversorgungsbezug besteht aus dem Waisenversorgungsgenuss, den nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen und einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag."

14. § 25 Abs 1 lautet:

"(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 2 und 6 bleiben dann außer Betracht, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt."

15. Nach § 31 wird eingefügt:

"Kinderzurechnungsbetrag

§ 31a

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss ein Kinderzurechnungsbetrag für Zeiten, in denen er ein eigenes Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat, soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land oder

2. in ein diesem unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnis zum Land oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als eigene Kinder im Sinn des Abs 1 gelten:

1. Kinder im Sinn des § 1 Abs 4 und

2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum bei Unterbleiben seines vorzeitigen Endes abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Dabei ist auf die §§ 239 und 261 Abs 2 Z 2 ASVG Bedacht zu nehmen. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16-fache des sich unter Anwendung der genannten Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.

(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 EKUG gemäß § 56 Abs 2 Z 2 beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend selbst erzogen hat. § 227a Abs 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 19 Abs 2 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(10) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 9 gelten für Beamte, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird."

16. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Im Einleitungssatz wird nach der Wortfolge "sowie von einer allfälligen Nebengebührenzulage" die Wortfolge ", einem allfälligen Kinderzurechnungsbetrag" eingefügt.

16.2. In der Tabelle wird angefügt:

"

ab dem 1. Jänner 2005

1,4

 
 

ab dem 1. Jänner 2006

1,3

 
 

ab dem 1. Jänner 2007

1,2

 
 

ab dem 1. Jänner 2008

1,1

 
 

ab dem 1. Jänner 2009

1,0

 
 

ab dem 1. Jänner 2010

0,9

 
 

ab dem 1. Jänner 2011

0,8

 
 

ab dem 1. Jänner 2012

0,7

 
 

ab dem 1. Jänner 2013

0,6

 
 

ab dem 1. Jänner 2014

0,5

 
 

ab dem 1. Jänner 2015

0,4

 
 

ab dem 1. Jänner 2016

0,3

 
 

ab dem 1. Jänner 2017

0,2

 
 

ab dem 1. Jänner 2018

0,1

 
 

ab dem 1. Jänner 2019

kein Beitrag

"

17. Im § 59 werden folgende Änderungen vorgenommen:

17.1. Nach der Z 1 wird eingefügt:

"1a. Abweichend von § 3 Abs 1a gilt für die Höhe des Pensionsbeitrages die im § 80 Abs 2 L-BG enthaltene Tabelle."

17.2. Nach der Z 4 wird angefügt:

"5. Verweisungen auf Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 gelten als solche auf vergleichbare Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes."

18. Nach § 62 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 63

Die §§ 3Abs 2, 3a, 4, 5, 6 Abs 4, 8 Abs 2, 9, 10 Abs 5, 12 Abs 3, 14 Abs 2, 17 Abs 1, 18 Abs 4 bis 7, 19 Abs 1, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 31a, 46 und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../..... treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft."

Artikel III

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2000, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1a entfällt die Absatzbezeichnung "(1)" und der Abs 2.

2. Im § 4 wird angefügt:

"(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Beamte hat in dem Jahr, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens das 55. Lebensjahr vollendet.

2. Auf Grund der Arbeitsmarktsituation besteht ein öffentliches Interesse an der verstärkten Aufnahme von Bewerbern in den Landesdienst.

3. Gegen die Versetzung in den Ruhestand spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß."

 

3. Nach § 15f wird eingefügt:

"Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

§ 15g

(1) Einem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Beamte ist zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Landesdienst.

2. Auf Grund der Arbeitsmarktsituation besteht ein öffentliches Interesse an der verstärkten Aufnahme von Bewerbern in den Landesdienst.

3. Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird aus folgenden Gründen gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst die Dauer eines Monats überschreitet:

1. Antritt eines Karenzurlaubes,

2. Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3. Suspendierung,

4. unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Wochendienstzeit muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen."

4. Im § 60 Abs 4 wird die Wortfolge "Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamten-Pensionsgesetz" ersetzt.

5. Im § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Der Pensionsbeitrag beträgt jeweils folgenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Abs 2a):

Zeitraum

Prozentsatz

ab dem 1. Jänner 2005

11,65 %

ab dem 1. Jänner 2006

11,55 %

ab dem 1. Jänner 2007

11,45 %

ab dem 1. Jänner 2008

11,35 %

ab dem 1. Jänner 2009

11,25 %

ab dem 1. Jänner 2010

11,15 %

ab dem 1. Jänner 2011

11,05 %

ab dem 1. Jänner 2012

10,95 %

ab dem 1. Jänner 2013

10,85 %

ab dem 1. Jänner 2014

10,75 %

ab dem 1. Jänner 2015

10,65 %

ab dem 1. Jänner 2016

10,55 %

ab dem 1. Jänner 2017

10,45 %

ab dem 1. Jänner 2018

10,35 %

ab dem 1. Jänner 2019

10,25 %

(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:

1. dem Gehalt;

2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3. den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.

Der Pensionsbeitrag ist auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen."

5.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:

"(3a) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs 3a ergibt."

6. Im § 92 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 wird angefügt:

"5. während einer Rahmenzeit gemäß § 15g."

6.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:

"(3a) Während der Rahmenzeit nach § 15g gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß § 94 oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß § 43 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann."

7. Im § 111 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 2 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Beamte erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung, wenn deren Ruhegenuss nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gekürzt worden ist. Eine Kürzung nach § 4 Abs 6 wegen freiwilliger vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand bewirkt nicht den Verlust des Anspruchs auf einmalige Entschädigung.".

7.2. Im Abs 5 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit im Ausmaß von 200 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und sein Ruhegenuss nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gekürzt worden ist. Eine Kürzung nach § 4 Abs 6 wegen freiwilliger vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand bewirkt nicht den Verlust des Anspruchs auf diese Jubiläumszuwendung."

8. Der 14. Abschnitt entfällt samt Überschrift.

9. Im § 130 wird in der Z 20 das Gesetzeszitat "BGBl I Nr 153/1999" durch das Gesetzeszitat "BGBl I Nr 6/2000" ersetzt.

Artikel IV

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Nach § 41 wird eingefügt:

"§ 41a Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit"

1.2. Nach § 77 wird angefügt:

"§ 78 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"

2. Nach § 41 wird eingefügt:

"Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit

§ 41a

(1) Einem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens einem Kalenderjahr gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Vertragsbedienstete ist zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Landesdienst.

2. Auf Grund der Arbeitsmarktsituation besteht ein öffentliches Interesse an der verstärkten Aufnahme von Bewerbern in den Landesdienst.

3. Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Kalenderjahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragsbedienstete Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:

1. Antritt eines Karenzurlaubes;

2. Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

3. unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst; oder

4. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Wochendienstzeit muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen."

3. Im § 50 wird angefügt:

"(8) Während der Rahmenzeit nach § 41a gebührt dem Vertragsbediensteten ein Monatsentgelt, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis aus, ohne in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufgenommen zu werden, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.

(9) Endet das Dienstverhältnis durch die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen."

4. Im § 66 Abs 1 entfällt der zweite Satz.

5. Nach § 77 wird angefügt:

"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

und Übergangsbestimmungen dazu

§ 78

Die §§ 41a, § 50 Abs 8 und 9 und § 66 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

Artikel V

Art III Z 9 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Art III treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Pensionsrecht der Landesbeamten ist derzeit im § 124 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) "geregelt". Inhaltlich wird dabei weitgehend auf das für Bundesbeamte geltende Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997, dh ohne die auf Bundesebene mit dem 1. Budgetbegleitgesetz, BGBl I Nr 138/1997, vorgenommene Pensionsreform, verwiesen. Gegen die Übernahme dieser Bundes-Pensionsreform spricht vor allem deren äußerst komplizierte legistische Ausgestaltung, die den Wunsch nach einer einfacheren, transparenten und dennoch effizienten Landesregelung entstehen ließ. Diese eigenständige Landes-Pensionsreform erfordert als ersten Schritt die Kodifizierung des bisher für Landesbeamte geltenden Pensionsrechts (Art I). Dabei ist – mit den im Landesdienst auf Grund der einfacheren Struktur möglichen Vereinfachungen – weitgehend der geltende Rechtsbestand abgebildet worden, dh das Pensionsgesetz 1965 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/1997 mit den laut § 124

L-BG geltenden Abweichungen. Art II enthält die eigentliche Pensionsreform, dh jene Bestimmungen, die ab dem 1. Jänner 2005 zu schrittweisen Einsparungen bei den Pensionsaufwendungen führen sollen. Art III enthält Änderungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, die mit der Pensionsreform im Zusammenhang stehen. So soll – vergleichbar einer im Bundesrecht nur für Lehrer geltenden Bestimmung – eine Möglichkeit zur Frühpensionierung ab dem 55. Lebensjahr auf freiwilliger Basis eingeführt werden. Für jedes Jahr, das dem Beamten noch bis zum 60. Lebensjahr fehlt, reduziert sich bei diesem Modell die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 4 %. Weiters ist vorgesehen, auch für Landesbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung und längerem Freistellungszeitraum einzuführen. Diese Möglichkeit soll auch für Vertragsbedienstete gelten (Art IV). Die Bezüge werden dabei während einer im Einzelfall festzulegenden Rahmenzeit entsprechend dem Ausmaß des Freistellungszeitraumes gekürzt. Regelungsvorbild ist auch hier eine auf Bundesebene für Lehrer geschaffene Bestimmung.

Die Ausgangslage der Landes-Pensionsreform ist vergleichbar mit der, die auch den Bund und andere Bundesländer bereits zu ähnlichen Schritten veranlasst haben:

Auf Grund der demographischen Entwicklung, der längeren Lebenserwartung und dem tendenziell sinkenden Pensionsantrittsalter sind Reformen im Pensionssystem erforderlich, um auch den künftig aus dem Arbeitsprozess ausscheidenden Berufstätigen und deren Hinterbliebenen eine angemessene Pensionsversorgung garantieren zu können. Im Pensionsrecht für Landesbeamte kommen zu diesen allgemein geltenden Gesichtspunkten noch folgende Punkte dazu, die ohne gegensteuernde Maßnahmen ein unfinanzierbares Auseinanderklaffen der Pensionsausgaben und der Einnahmen aus Pensionsbeitrag und Pensionssicherungsbeitrag befürchten ließen:

· Die Zahl der Pragmatisierungen ist im Bereich der Landesbehörden seit Jahren gleich bleibend und im Bereich der Krankenanstalten stark rückläufig. Dadurch sinken auch laufend die Einnahmen aus den Pensionsbeiträgen. Einsparungen bei den Pensionsausgaben wegen der geringeren Beamtenzahl sind aber erst in ca 25 Jahren zu erwarten.

· In den nächsten Jahren werden Beamte jener Jahrgänge in Pension gehen, in denen
überdurchschnittlich viele Pragmatisierungen erfolgt sind. Dadurch wird die Pensionslast stark ansteigen.

Als Lösung wird vorgeschlagen, vergleichbar der auch für Bundesbeamte geltenden Regelung einen Durchrechnungszeitraum einzuführen, der ab dem vollen Wirksamwerden der Landes-Pensionsreform (dh bei Pensionierungen, die nach dem 1. Jänner 2021 erfolgen) 17 Jahre betragen wird. Die Durchrechnung soll schrittweise ab dem Jahr 2005 eingeführt werden. Im Vergleich zur Bundesregelung sieht der Entwurf eine einfachere Regelung der Staffelung des Durchrechnungszeitraumes nach dem Pensionierungsalter vor. Um Anreize für eine längere Aktivzeit zu schaffen, verkürzt sich der Durchrechnungszeitraum für Ruhestandsversetzungen nach dem 60. Lebensjahr wieder. Bei einem Beamten, der älter als 64 Jahre ist, wird der Durchrechnungszeitraum ab dem Jahr 2021 daher 15 Jahre betragen. Für Pensionierungen vor dem 60. Lebensjahr sind – wie bisher – Abschläge (in Form einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage) vorgesehen. Dieser Abschlag verdoppelt sich bei jenen Beamten, die das neue Modell der freiwilligen Ruhestandsversetzung nach dem 55. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Die deutliche Kürzung des Ruhebezugs in solchen Fällen lässt diese von der Personalvertretung geforderte Maßnahme auch aus der Sicht des Dienstgebers vertretbar erscheinen, da sie den Landeshaushalt voraussichtlich nicht zusätzlich belasten wird.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf Art 21 B-VG. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz können Verschlechterungen des Pensionssystems nicht für jene Beamten wirksam werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bereits so kurz vor der Pensionierung stehen, dass sie nicht mehr (zB durch private Vorsorge) auf die geänderte Rechtslage reagieren können. Das vorgeschlagene Modell einer Landes-Pensionsreform erfüllt diese Anforderungen jedenfalls, da die Einführung der Durchrechnung schrittweise erfolgt und die volle Wirksamkeit erst bei Ruhestandsversetzungen nach dem 1. Jänner 2021 gegeben sein wird.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Die bevorzugte Anrechnung von Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften ist vor dem Hintergrund des im Art 12 EGV verankerten Diskriminierungsverbotes nicht unbedenklich. Die vorgeschlagene Regelung entspricht aber der bisher geltenden Regelung und auch dem bundesgesetzlichen Regelungsvorbild. Sollte auf Bundesebene eine gemeinschaftsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen werden, wäre deren Übernahme in das Landesrecht zu prüfen.

4. Kosten:

Das Vorhaben wird langfristig zu Einsparungen führen, da der Pensionsaufwand nach Maßgabe des schrittweisen Wirksamwerdens der Durchrechnung verringert wird. Die Notwendigkeit einer Pensionsreform ergibt sich aus folgender Tabelle, die das starke Anwachsen der Finanzierungslücke, dh das unterschiedliche Wachstum der Pensionslasten und der Einnahmen aus Pensionsbeiträgen und Pensionssicherungsbeiträgen, aufzeigt. Bei der Gegenüberstellung ist zusätzlich zu beachten, dass der Pensionsbeitrag erst seit 1995 in der nunmehr geltenden Höhe von 11,75 % festgelegt worden ist (ab 1989: 9,75 %) und der Pensionssicherungsbeitrag erst 1993 eingeführt worden ist (1993: 0,05 %, 1995: 1,62 %).

Jahr:

Ausgaben
in 1.000 S

Ausgabensteigerung gegenüber Vorjahr

Einnahmen
in 1.000 S

Einnahmensteigerung gegenüber Vorjahr

Finanzierungslücke
in 1.000 S

1989

353.181

 

61.789

 

291.392

1990

383.116

8,48 %

66.653

7,87 %

316.463

1991

422.759

10,35 %

71.989

8,01 %

350.770

1992

455.372

7,71 %

75.989

4,50 %

380.143

1993

489.813

7,56 %

80.305

6,75 %

409.508

1994

509.665

4,05 %

87.038

8,38 %

422.627

1995

535.895

5,15 %

103.487

18,90 %

432.408

1996

558.846

4,28 %

111.349

7,60 %

447.497

1997

571.079

2,19 %

112.998

1,48 %

458.081

1998

594.535

4,11 %

114.758

1,56 %

479.777

1999

618.815

4,08 %

112.161

2,26 %

506.654

Die Einsparungsmöglichkeiten des vorgeschlagenen Modells soll folgende Tabelle verdeutlichen:

Zeitraum

Ausgaben in 1.000 S

 

Geltende Rechtslage

Vorgeschlagenes Modell

Differenz

2001-2024

8.761.446

8.420.893

340.553

 

Einnahmen in 1.000 S

2001-2024

Geltende Rechtslage

Vorgeschlagenes Modell

Differenz

 

2.133.994

1.956.298

177.696

2001-2024

Erwartete Einsparungen in 1.000 S (= Ausgabendifferenz abzüglich Einnahmendifferenz):

162.857

Gegenüber dem Bundesmodell wird das im Entwurf enthaltene Modell zu ca 5,5 % weniger Einsparungen führen. Die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen (Freistellung, vorzeitiger Ruhestand) werden voraussichtlich keine Mehrkosten verursachen.

In der Vollziehung wird das Landesmodell auf Grund der einfacheren Struktur und der transparenten, verständlichen Regelung einen geringeren Verwaltungsaufwand als die Bundesregelung nach sich ziehen. Der erforderliche Mehraufwand wird von der Personalabteilung wie folgt beziffert:

1. Aufwand Statistikreferat (einmalig): 260.000 S

2. Entwicklungskosten EDV (einmalig): 250.000 S

3. Personalaufwand Einführungsphase

300-400 Arbeitsstunden b/B jährlich 159.600 S bis 212.800 S

4. Personalaufwand nach Einführungsphase

100 Arbeitsstunden b/B jährlich 53.200 S.

Art III enthält in Z 10 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für Landesbeamte (Übernahme der auf Bundesebene durch die Besoldungs-Novelle, BGBl I Nr 6/2000 bewirkten Änderung). Diese Erhöhung wird zu geringfügigen Mehrausgaben führen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Vorhaben sind keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht worden.

Der Landesrechnungshof und die Finanzabteilung des Amtes haben kritisch angemerkt, dass Art II des Vorhabens nicht zu einer grundlegenden Reform des Pensionssystems führen wird. Der Landesrechnungshof schlägt in diesem Zusammenhang frühere Pragmatisierungen mit geänderten Rechtsfolgen (vor allem geringerem Versetzungsschutz) vor. Die Finanzabteilung befürwortet eine Vorverlegung der Pensionsreform oder wenigstens eine Übernahme der auf Bundesebene derzeit verhandelten weiteren Schritte zur Pensionsreform.

Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat verfassungsrechtliche Bedenken zu einzelnen Punkten geäußert. Diese Bedenken gegen den geltenden Rechtsbestand werden nicht geteilt.

Das Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung hat einige Verbesserungen für Frauen vorgeschlagen, dabei aber übersehen, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen als Teil der Pensionsreform bereits im Art II des Gesetzes finden.

Der Landesvorstand Salzburg der Gewerkschaft öffentlicher Dienst fordert den Entfall der Frühpensionsabschläge bei Erwerbsunfähigkeit. Für diesen Fall gelten im Bundesrecht derzeit keine Abschläge. Dadurch wird aber dort die Vollziehbarkeit der für den Fall der Dienstunfähigkeit geltenden Abschlagsregelung wesentlich beeinträchtigt, sodass auch für den Bundesbereich eine Änderung geplant ist.

Änderungsvorschläge zu einzelnen Regelungen hat auch der Landesstatistische Dienst erstattet.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Art I enthält eine Kodifizierung des derzeit für Landesbeamte geltenden Pensionsrechts. Diese Maßnahme ist eine Voraussetzung dafür, ein eigenständiges Landes-Pensionsreformmodell verwirklichen zu können. Derzeit wird zur Regelung des Pensionsrechts der Landesbeamten im § 124 L-BG auf das Pensionsgesetz 1965 verwiesen. Gemäß § 130 L-BG bezieht sich diese Verweisung auf den Stand BGBl I Nr 61/1997; einige abweichende Bestimmungen zum Pensionsrecht des Bundes zählt § 124 L-BG ausdrücklich auf. Diesen Rechtsbestand bildet Art I inhaltlich weitgehend unverändert ab. Eine inhaltliche Änderung bewirkt etwa die Übernahme des Teilpensionsgesetzes (vgl § 58). Mögliche Vereinfachungen des Textes, die sich aus der einfacheren Struktur des Landedienstes ergeben oder eigenständige legistische Verbesserungen darstellen, sind jedoch vorgenommen worden. Der leichteren Lesbarkeit dient auch die geänderte Systematik.

Die einleitend dargestellten Maßnahmen zur Pensionsreform enthält Art II.

Zu § 1:

Zum Begriff des "Landesbeamten" verweist diese Bestimmung auf § 1 L-BG und umfasst somit alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, ausgenommen die Landeslehrer und die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer. Die Definitionen der Begriffe "Angehöriger" und "Hinterbliebener" entsprechen § 1 PG 1965.

Zu § 2:

Diese Bestimmung entspricht § 2 PG 1965. Der Begriff der "Anwartschaft" nimmt Bezug auf § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG, nach dem alle jene Personen von der ASVG-Vollversicherung ausgenommen sind, denen auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht. § 2 bewirkt daher den nahtlosen Übergang der beiden Pensionssysteme mit dem Tag des Dienstantritts des Beamten. Diesem Zweck dient auch die Regelung des Abs 2, der sozialversicherungsrechtlich das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bedeutet. Die im Abs 2 geregelten Gründe lösen daher die Verpflichtung des Landes zur Leistung eines Überweisungsbetrags gemäß § 311 ASVG aus.

Zu § 3:

§ 3 entspricht § 3 PG 1965. Im Unterschied zum Bund, der das bisherige Erfordernis einer Gesamtdienstzeit von 10 Jahren in eine Übergangsbestimmung (§ 62b Abs 1 bis 4 PG 1965) übernimmt, wird diese wegen des weiten Anwendungsbereiches in den regulären Text aufgenommen. (Die bisherige Landesregelung enthält § 124 Z 10 L-BG.) Die Höhe des Ruhegenusses ist im § 12 geregelt. Der Ruhegenuss bildet gemeinsam mit den dazu gebührenden Zulagen (zB Nebengebührenzulage) den Ruhebezug.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht § 4 PG 1965 und enthält die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage. Abs 4 Z 3 und 4 enthalten die bisher im § 124 Z 1 enthaltene landesrechtliche Regelung. Die im Abs 4 Z 3 der Bundesregelung enthaltene Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit ist durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I Nr 138, eingefügt worden und gehört daher dem Landesrechtsbestand nicht an (Übernahme nur bis BGBl I Nr 61/1997).

Die im Abs 3 geregelte Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht einer Reduktion von 2 % für jedes volle Jahr. Demgegenüber sieht Abs 6 für den Fall der freiwilligen Ruhestandsversetzung nach § 15g L-BG (vgl Art III) eine Kürzung von 4 % für jedes volle Jahr vor. Diese verstärkte Kürzung des Ruhegenusses soll die neue Frühpensionsmöglichkeit trotz der längeren Pensionsdauer aufwandsneutral gestalten.

Zu § 5:

Diese Bestimmung enthält den für Landesbeamte relevanten Inhalt von § 5 PG 1965 (dh ohne Sonderbestimmungen für Lehrer und Richter). Zur Berechnung der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit bei Teilzeit besteht eine landesrechtliche Sonderregelung (§ 124 Z 2), die § 6 Abs 4 enthält. Maßgebend für die Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezugs ist die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dh dass bei einem Beginn des Ruhestandes mit 1.Jänner eine allfällige Bezugserhöhung gemäß § 80a L-BG noch zu berücksichtigen ist.

Zu § 6:

§ 6 enthält den relevanten Inhalt von § 6 PG 1965 (ohne Bestimmungen für Soldaten und Lehrer) und die landesrechtliche Sonderbestimmung für Teilzeit (§ 124 Z 2) mit einer Ergänzung für die im Art III Z 3 neu vorgesehene Freistellungsmöglichkeit. Die Sonderbestimmung für Teilzeit wird mit Inkrafttreten der Pensionsreform entfallen (Art II). Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (Abs 1 Z 2) enthalten die §§ 7 ff. Die Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten (Abs 1 Z 3) regelt § 11. Die Zurechnung von Zeiträumen (Abs 1 Z 4) sieht § 14 für den Fall der Erwerbsunfähigkeit vor.

Zu § 7:

§ 7 entspricht § 53 PG 1965, die Liste der anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten ist im Hinblick auf deren praktische Bedeutung überarbeitet worden. Im Abs 2 ist weiter berücksichtigt, dass die früheren staatlichen Kunstakademien mittlerweile Hochschulen geworden sind. Der Inhalt des § 55 Abs 2 PG 1965 ist aus systematischen Gründen im Abs 5 angefügt.

Die im Abs 2 aufgezählten Zeiten sind von Amts wegen zur Gänze oder im jeweils bestimmten Ausmaß anzurechnen. Die im Abs 2 Z 9 genannten Zeiten (sonstiges Dienstverhältnis oder Berufsausbildungsverhältnis) werden, wenn sie vor dem 25. Lebensjahr des Beamten liegen, nur bedingt angerechnet. Die Anrechnung wird – ebenso wie bei den im Abs 3 Z 1 und 2 genannten Zeiten (selbstständige Erwerbstätigkeit, Dienstzeiten oder Berufsausbildungszeiten im Ausland) nur in bestimmten Fällen wirksam (vgl § 9). Die Anrechnung der im Abs 3 genannten Zeiten liegt im Ermessen der Behörde.

Zu § 8:

§ 8 entspricht § 54 PG 1965. Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung gemäß § 2 bewirkt, dass der Beamte von der ASVG-Vollversicherung nicht mehr ausgenommen ist; die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten erübrigt sich daher. Die Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages (§ 10) kann eine beträchtliche finanzielle Belastung darstellen; der Beamte kann daher selbst entscheiden, ob solche Zeiten angerechnet werden sollen oder nicht. Dieser Verzicht auf die Anrechnung (Abs 3) muss vor Erlassung des Anrechnungsbescheids erfolgen, da auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht nicht mehr verzichtet werden kann (Abs 4).

Zu § 9:

§ 9 entspricht § 55 Abs 1 PG 1965. Die Anrechnung von Zeiten eines sonstigen Dienstverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses, von Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit und von im Ausland zurückgelegten Dienstzeiten oder Berufsausbildungszeiten wird nur in folgenden Fällen wirksam:

- bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4a L-BG);

- bei Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt (§ 3d L-BG);

- bei Tod des Beamten während des Dienststandes.

Für diese Zeiten ist nur ein halber besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten (§ 10 Abs 5).

Zu § 10:

§ 10 entspricht § 56 PG 1965, soweit er für Landesbeamte anzuwenden ist, dh ohne die Bestimmungen über Universitätsprofessoren. Überweisungsbeträge (Abs 1) sind in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ua im § 308 ASVG. Zeiträume, für die das Land einen solchen Überweisungsbetrag erhält, sind ohne Entrichtung besonderer Pensionsbeiträge anzurechnen. Auch für die im Abs 2 taxativ aufgezählten Zeiten sind keine besonderen Pensionsbeiträge zu entrichten, obwohl das Land dafür keine Überweisungsbeträge erhält. Der im Abs 4 zitierte § 80 L-BG regelt die Höhe des Pensionsbeitrages; dieser beträgt derzeit 11,75 %.

Zu § 11:

§ 11 entspricht § 57 PG 1965 mit Ausnahme des Abs 3, der eine Doppelregelung zu § 4b Abs 2 L-BG enthält, und des Abs 4, der im Landesdienst nicht relevant ist. Gemäß § 4b

L-BG kann ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dienstfähig ist und es wahrscheinlich noch mindestens fünf Jahre bleiben wird. Für diesen (äußerst seltenen) Fall trifft § 11 die Anordnung, dass Ruhestandszeiten nur dann angerechnet werden können, wenn entweder ein sozialversicherungsrechtlicher Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wird.

Zu § 12:

Diese Bestimmung entspricht § 7 PG 1965 mit dem Unterschied, dass die gemäß § 124 Z 10 L-BG geltende Regelung für Beamte, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind, in den regulären Text aufgenommen wird. Beim Bund ist eine vergleichbare Bestimmung (mit anderem Datum) in den Übergangsbestimmungen enthalten (§ 62b PG 1965). Abs 2 berücksichtigt weiters die landesrechtlich geltende Mindestgrenze von 50 % des Monatsbezugs (Bund: 40 %), die sich aus § 124 Z 3 L-BG ergibt. Scheidet ein Beamter ohne Anspruch auf Ruhegenuss aus, gebührt eine Abfertigung (§ 119 L-BG).

 

Zu § 13:

§ 13 entspricht inhaltlich § 8 PG 1965, die geänderte Formulierung dient der leichteren Verständlichkeit. Die Dienstunfähigkeit ist im § 4a L-BG geregelt. Demnach ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein zumutbarer gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Ein Dienstunfall ist gemäß § 90 B-KUVG ein Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ereignet. Als Berufskrankheit (§ 92 B-KUVG) gelten die in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen.

Zu § 14:

§ 14 entspricht inhaltlich § 9 PG 1965. Die geänderte Formulierung des Abs 2 und die Zusammenfassung der Regelungen über Dienstunfälle und Berufskrankheiten in einem Absatz (Abs 4) sollen die Verständlichkeit verbessern. Erwerbsunfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die dem Beamten verbliebene Arbeitskraft nicht mehr ausreicht, um eine zumutbare Beschäftigung auszuüben, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an sich begehrt und honoriert wird. Ob eine solche Beschäftigung tatsächlich vermittelt werden kann, ist für die Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen hat der Beamte Anspruch auf die Zurechnung von zehn Jahren zu seiner Landesdienstzeit (Abs 1), wenn er die erforderliche Gesamtdienstzeit von (je nach Datum des Diensteintrittes) 35 oder 40 Jahren noch nicht erreicht hat. Die Gewährung der Begünstigungen des Abs 2 liegen im Ermessen der Landesregierung. Abs 4 enthält eine Kollisionsbestimmung zum B-KUVG, um eine Überversorgung in jenen Fällen zu verhindern, in denen auch ein Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung besteht.

Zu § 15:

Diese Bestimmung entspricht § 11 PG 1965. Im Unterschied zu § 2, der den Verlust der Anwartschaft auf den Ruhegenuss regelt, trifft § 15 Bestimmungen über den Verlust eines bereits erlangten Anspruchs auf Ruhegenuss. Die Gründe sind zum einen solche, die auch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an sich beenden (Z 1, 3, 5 und 6), zum anderen solche, die nur den Anspruch auf Ruhegenuss betreffen (Z 2 und 4). Bestimmungen über die Ablösung des Ruhebezuges enthält § 16; die Wirksamkeit eines Verzichts ist im § 45 geregelt.

 

Zu § 16:

Diese Bestimmung entspricht § 13 PG 1965. Der Ruhestand eines Beamten ist im Sinn dieser Bestimmung voraussichtlich dauernd, wenn die Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 4b L-BG unwahrscheinlich bzw sogar unmöglich ist (zB weil der Beamte bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat). Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs 1 kann die Landesregierung eine Ablösesumme bis zum Fünffachen des Jahresruhebezuges zuerkennen.

Zu § 17:

§ 17 entspricht § 14 PG 1965. Zur leichteren Verständlichkeit der Begriffe "Versorgungsgenuss" und "Versorgungsbezug" werden diese einleitend (und nicht, wie in der Bundesregelung, am Ende) beschrieben.

Voraussetzung für das Bestehen eines Versorgungsgenusses nach dieser Bestimmung ist, dass der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war (§ 1 Abs 3). Der Anspruch eines früheren Ehegatten ist im § 26 geregelt.

Die Abs 3 und 4 regeln Fälle, in denen grundsätzlich kein Anspruch auf Versorgungsgenuss besteht, weil der überlebende Ehegatte noch nicht 35 Jahre alt ist (Abs 3) oder die Ehe erst während des Ruhestands geschlossen worden ist (Abs 4). In beiden Fällen sieht das Gesetz Ausnahmen vor: Tod infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit bei einem Beamten des Dienststands (Abs 3 Z 1), lange Ehedauer (Abs 3 Z 2, Abs 4 Z 1 bis 3), gemeinsame Kinder (Abs 3 Z 3 und 4, Abs 4 Z 5 und 6) ua.

Zu § 18:

Diese Bestimmung entspricht § 15 PG 1965. Die Formulierungen sind gegenüber der bundesgesetzlichen Regelung geändert, um die Verständlichkeit des hochkomplexen Inhalts zu verbessern. Aus dem gleichen Grund wird in den Abs 4 und 6 die Berechnung der Berechnungsgrundlage unter Zuhilfenahme einer Formel geregelt. Die landesrechtliche Sonderbestimmung des § 124 Z 5 beinhaltet keine Abweichung zum Bundesrechtsbestand, sondern nimmt lediglich einen Teilaspekt der mit dem 1. Budgetbegleitgesetz vorgenommenen Änderungen vorweg.

Die im Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 zitierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthalten jeweils Anordnungen zur Berechnung der Witwen(Witwer)pension. Die Definition der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen in Abs 2 gewinnt ihre Bedeutung vor allem bei einer mehrfachen Anwartschaft oder eines mehrfachen Anspruchs auf Pensionsversorgung zB bei einer pensionsversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung des Beamten. Im Allgemeinen wird die Berechnungsgrundlage der Abs 6 oder 7 alleine zum Tragen kommen.

Zu § 19:

§ 19 entspricht § 15a PG 1965. Zur besseren Verständlichkeit der Berechnung des Prozentsatzes ist diese in einer Formel dargestellt (Abs 2). Abs 1 enthält auch die bisher im § 124 Z 6 enthaltene landesrechtliche Sonderregelung.

Durch die im Abs 1 enthaltenen Verweisungen werden ua die Bestimmungen über die Abschlagsregelung bei Frühpensionierung, die dem Wortlaut nach nur für Ruhegenüsse anwendbar ist, auch für Versorgungsgenüsse anwendbar erklärt.

Die konkrete Ermittlung der Höhe des Witwen(Witwer)bezuges erfolgt durch einen Vergleich der Berechnungsgrundlagen des Überlebenden und des Verstorbenen. Die Bestimmung über die Mindest- und Höchstgrenze des Versorgungsgenusses stellt dabei sicher, dass der überlebende Ehegatte mit einer um mindestens 50 % höheren Berechnungsgrundlage nur 40 % des Ruhebezuges des verstorbenen Beamten erhält, der Ehegatte mit einer um mindestens 50 % niedrigeren Berechnungsgrundlage jedoch 60 %. Beträgt der Einkommensunterschied weniger als 50 %, bewegt sich der nach der Formel errechnete Prozentsatz zwischen 40 % und 60 %.

Zu § 20:

§ 20 entspricht § 15b PG 1965. Die Formulierung ist geringfügig geändert worden, um bereits einleitend darzustellen, mit welchem Ziel die Einkünfte des überlebenden Ehegatten zusammengezählt werden. Abs 1 berücksichtigt auch die im § 124 Z 7 erfolgte Übernahme eines Punktes der Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 6/1999, und sieht vor, dass der Grenzbetrag entsprechend dem ASVG-Erhöhungsbetrag anzupassen ist. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann dabei nicht der Weg einer direkten Verweisung auf § 264 Abs 6 ASVG gewählt werden, sondern nur eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung vorgesehen werden.

Zu § 21:

§ 21 entspricht § 15c PG 1965. Die Formulierung des Abs 1 ist vereinfacht. Auch die gewählte Formulierung stellt aber sicher, dass der Meldepflicht auch durch eine Änderungsmeldung nach § 42 Genüge getan ist.

Zu § 22:

§ 22 entspricht § 15d PG 1965. Abs 3 der bundesrechtlichen Bestimmung kann entfallen, da der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ohnehin bereits im § 43 geregelt ist.

Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht § 16 PG 1965.

Bei einer Schwangerschaft der Witwe kann ein allfälliger Anspruch nach § 13 Abs 3 Z 3 oder Abs 4 Z 5 erst beurteilt werden, wenn die Schwangerschaft beendet ist, da eine Voraussetzung die Geburt eines lebenden Kindes ist. Bei einer Fehl- oder Todgeburt oder bei der Geburt eines unehelichen Kindes (das nicht aus der Ehe mit dem verstorbenen Beamten hervorgegangen ist) gebührt daher kein Versorgungsgenuss, sondern eine Abfertigung gemäß § 30.

Zu § 24:

§ 24 entspricht § 17 PG 1965. Die Darstellung der Begriffe "Waisenversorgungsgenuss" und "Waisenversorgungsbezug" ist wieder als Abs 1 vorgezogen worden. Die Fassung, in der die zitierten Bundesgesetze Anwendung finden, ergibt sich aus § 60. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steht der Waisenversorgungsgenuss von Amts wegen zu; für einen darüber hinausgehenden Bezug ist ein Antrag des Berechtigten erforderlich (Abs 2 und 9). Der weitere Bezug des Waisenversorgungsgenusses steht über das 18. Lebensjahr hinaus nur zu, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet (Abs 2 bis 8) oder wenn es erwerbsunfähig ist (Abs 9). In beiden Fällen ruht der Waisenversorgungsbezug, wenn und solange der angemessene Lebensunterhalt des Berechtigten auf andere Weise sichergestellt ist (Abs 10).

Zu § 25:

§ 25 entspricht § 18 PG 1965 und berücksichtigte die landesrechtliche Sonderbestimmung des § 124 Z 6 L-BG.

Im Unterschied zur Witwen(Witwer)pension werden bei der Waisenpension einheitliche Prozentsätze der Berechnung zugrundegelegt.

Zu § 26:

§ 26 entspricht § 19 PG 1965.

Auch der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte hat Anspruch auf Versorgungsbezug. Der Versorgungsbezug darf jedoch die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte am Sterbetag des Beamten Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage (§ 32) bleibt dabei außer Betracht (Abs 4). Die Beschränkung auf die Höhe der zustehenden Unterhaltsleistung gilt nicht, wenn die Ehe nach einer Dauer von mindestens 15 Jahren aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des verstorbenen Beamten geschieden worden ist (Abs 5).

Zu § 27:

§ 27 entspricht § 20 PG 1965.

Die hier vorgesehenen Begünstigungen der Hinterbliebenen entsprechen inhaltlich etwa jenen, die die §§ 13 und 14 für den wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vorsehen.

Zu § 28:

§ 28 entspricht § 21 PG 1965.

Abs 1 enthält Anordnungen, die auf alle Bezieher von Versorgungsgenüssen anzuwenden sind (Witwen/Witwerversorgung, Waisenversorgung, Übergangsbeitrag, Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten). Die Abs 2 bis 6 enthalten Regelungen für den Ehegatten und den früheren Ehegatten. Im Unterschied zum überlebenden Ehegatten gebührt dem früheren Ehegatten keine Abfindung bei einer neuerlichen Eheschließung. Auch die Bestimmungen über das Wiederaufleben des Versorgungsbezugs sind nur auf den überlebenden Ehegatten anzuwenden.

Zu § 29:

Diese Bestimmung entspricht § 23 PG 1965

Wie dem Beamten des Ruhestandes (§ 16) kann auch den Hinterbliebenen die Ablösung des Versorgungsbezugs in der Höhe bis zu fünf Jahresbezügen gewährt werden.

Zu § 30:

§ 30 entspricht § 24 PG 1965.

Die Hinterbliebenen (mit Ausnahme des früheren Ehegatten) eines im Dienststand verstorbenen Beamten haben Anspruch auf Abfertigung, wenn ihnen kein Versorgungsgenuss gebührt. Ab einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren beträgt die Abfertigung des Ehegatten das Zwanzigfache des Monatsbezugs des Beamten (Abs 5). Die Abfertigung der Waisen ist in Prozentsätzen des Abfertigungsanspruchs des Ehegatten bestimmt.

Zu § 31:

§ 31 entspricht § 25 PG 196 und der gemäß § 124 Z 8 geltenden landesrechtlichen Sonderregelung. Wie dem Beamten des Aktivstandes (§ 79 L-BG) steht auch dem Beamten des Ruhestandes sowie dem überlebenden Ehegatten und den Waisen Anspruch auf Kinderzulage zu. Die Höhe der Kinderzulage beträgt 200 S monatlich.

Zu § 32:

§ 32 entspricht § 26 PG 1965. Die Ergänzungszulage wird gewährt, wenn das monatliche Gesamteinkommen des Berechtigten eine bestimmte, jeweils durch Verordnung der Landesregierung festzulegende Mindesthöhe nicht erreicht. Nach § 6 der Verordnung LGBl Nr 20/2000 gelten ua folgende Mindestsätze: 8.312 S für Alleinstehende, 11.859 S für Verheiratete, 885 S Erhöhungsbetrag für jedes Kind.

Zu § 33:

Diese Bestimmung entspricht § 28 PG 1965. Ebenso wie Beamten des Dienststandes (§ 71 Abs 3 L-BG) gebührt auch Pensionisten und Beziehern von Versorgungsbezügen eine Sonderzahlung in jedem Kalendervierteljahr.

Zu § 34:

§ 34 entspricht § 29 PG 1965 mit der Maßgabe, dass der im Landesdienst nicht relevante Abs 5 entfällt. Eine vergleichbare Bestimmung für Beamte des Dienststandes enthält § 113 L-BG. Im Unterschied zum Vorschuss (Abs 1 bis 3) ist die Geldaushilfe (Abs 4) nicht zurückzuzahlen. Die Gewährung eines Vorschusses oder einer Geldaushilfe liegt im Ermessen der Landesregierung.

Zu § 35:

§ 35 entspricht § 30 PG 1965. Entsprechend den §§ 114 bis 116 L-BG sind für Sachleistungen angemessene Vergütungen zu leisten, die im Weg der Aufrechnung einzubringen sind. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung festgesetzt. Bei Wohnungen besteht diese Vergütung aus der Grundvergütung und den anteiligen Betriebskosten.

Zu § 36:

Diese Bestimmung entspricht § 41 PG 1965 in der gemäß § 124 Z 9 für Landesbeamte geltenden Fassung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist im Landesrecht die direkte Übernahme des ASVG-Anpassungsfaktors nicht möglich.

Zu § 37:

§ 37 entspricht § 33 PG 1965 mit der Maßgabe, dass im Abs 3 der Begriff "Werktag" durch den zutreffenderen Begriff "Arbeitstag" ersetzt worden ist, da auch der Samstag ein Werktag ist. Aus Abs 1 ergibt sich, dass für die Beurteilung des einzelnen Anspruchs auf monatlich wiederkehrende Leistungen (Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbeitrag) immer die Verhältnisse am Monatsersten ausschlaggebend sind. Wenn ein Beamter des Ruhestands an einem Monatsersten stirbt, ist der ganze für diesen Monat gebührende Ruhebezug auszubezahlen.

 

Zu § 38:

Eine vergleichbare Regelung enthält § 34 PG 1965. Die Rundungsbestimmung berücksichtigt bereits die zum 1.Jänner 2002 erfolgende Euro-Umstellung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gemäß § 62 Abs 2 weiter wie bisher auf 10 Groschen zu runden.

Zu § 39:

§ 39 entspricht § 35 Abs 1 bis 3 PG 1965. Die Inhalte der Abs 4 bis 6 PG 1965 sind im § 42 angefügt (vgl Erl dieser Bestimmung). Abs 3 berücksichtigt den Fall, dass Geldleistungen aus organisatorischen und zahlungstechnischen Gründen bereits vor dem Fälligkeitstag (vgl § 37) überwiesen werden müssen. Stirbt der Empfänger vor dem Fälligkeitstag, jedoch nach dem Tag der Überweisung, besteht kein Anspruch auf die bereits überwiesene Geldleistung, die daher vom Kreditinstitut zu ersetzen ist.

Zu § 40:

Diese Bestimmung enthält in vereinfachter Form die Inhalte des § 36 PG 1965. Die Beurteilung mehrerer im Gesetz verwendeter Rechtsbegriffe (zB Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) setzt die Beantwortung von Fragen durch ärztliche Sachverständige voraus. Die Pflicht der entscheidenden Behörde, in diesem Fall ärztliche Sachverständige zur Beurteilung heranzuziehen, ergibt sich bereits aus den (gemäß § 8 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 anzuwendenden) §§ 52 ff AVG. Erforderlich ist aber eine Regelung der Folgen, die eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach sich zieht.

Zu § 41:

§ 41 entspricht § 37 PG 1965. Es wäre unbillig, den zur Mitwirkung an behördlich angeordneten Ermittlungsschritten Verpflichteten mit dem dafür notwendigen Mehraufwand zu belasten.

Zu § 42:

§ 42 Abs 1 bis 3 entspricht § 38 PG 1965. Die Abs 4 bis 7 entsprechen den Abs 4 bis 6 des § 35 PG 1965, die aus systematischen Gründen den Bestimmungen über die Meldepflicht angegliedert werden. Die zu meldenden Veränderungen können nur beispielhaft aufgezählt werden: Verlust der Staatsbürgerschaft, gerichtliche Verurteilungen im Sinn des § 15 Z 6, Eheschließung des Überlebenden oder des früheren Ehegatten, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Ruhebezügen gemäß § 14, Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung einer Waise, Unterhaltsleistungen der Erben des Beamten an den früheren Ehegatten (§ 26 Abs 8). Auch die allgemeinen Meldepflichten der Beamten des Ruhestands (§ 11e L-BG) sind zu beachten (Namensänderung, Standesänderung, Veränderung der Staatsbürgerschaft, Änderung des Wohnsitzes, bis zum 60. Lebensjahr auch Nebenbeschäftigungen und außergerichtliche Gutachten). Abs 5 soll den Missbrauch von Ruhe- oder Versorgungsbezügen verhindern. Bei Anspruchsberechtigten, die im Ausland leben, kann das Land nur über die von österreichischen Vertretungsbehörden auszustellenden Bestätigungen Gewissheit über den Weiterbestand der Berechtigung erlangen.

Zu § 43:

§ 43 entspricht inhaltlich § 39 PG 1965. Auf Grund der nahezu wortgleichen Übereinstimmung mit § 94 L-BG wird hier aber lediglich auf die für Beamte des Dienststandes geltende Regelung verwiesen und nur die Sonderregelung über den Ausschluss der Einwendung des guten Glaubens in den Text aufgenommen. § 94 L-BG sieht vor, dass zu Unrecht empfangene Leistungen zu ersetzen sind, wenn sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind; eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel enthält Abs 2. Rückforderbare Leistungen sind primär durch Abzug von weiteren Leistungen hereinzubringen. Bei Unmöglichkeit des Abzugs (weil etwa keine weiteren Leistungen mehr gebühren) ist der Verpflichtete zum Ersatz aufzufordern. Die Ersatzleistung kann nötigenfalls nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 vollstreckt werden.

Zu § 44:

§ 44 entspricht § 40 PG 1965 mit der Maßgabe, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht pauschal auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verwiesen werden kann. Vorgeschlagen wird daher eine dem § 95 Abs 4 L-BG vergleichbare Regelung. § 1494 ABGB enthält eine Sonderregelung für geschäftsunfähige Personen, § 1496 eine solche für die Abwesenheit in Zivil- und Kriegsdiensten bzw für Krisenzeiten. § 1497 schließlich ordnet an, dass die Verjährung auch durch die Anerkennung der Gläubigerforderung durch den Schuldner oder durch die Klagsführung unterbrochen wird. An die Stelle der Klagsführung, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht in Frage kommt, tritt die Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs im Verwaltungsverfahren.

Zu § 45:

§ 45 entspricht inhaltlich § 32 PG 1965, die geänderte Formulierung und Gliederung dient der besseren Verständlichkeit der Bestimmung. Ein Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung (§ 2) oder auf einen bereits zustehenden Ruhe- oder Versorgungsgenuss muss strengen Formkriterien (Schriftlichkeit, beglaubigten Unterschrift) genügen, um Beamte oder deren Angehörige und Hinterbliebene vor übereilten Entscheidungen zu bewahren. Mit der Annahme des Verzichts durch die Landesregierung endet die Anwartschaft auf Pensionsversorgung und geht ein bereits erworbener Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezüge verloren (§§ 15, 28).

Zu § 46:

§ 46 entspricht § 13a PG 1965. Ein Pensionssicherungsbeitrag ist erstmals durch die
Übernahme des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl Nr 334, eingeführt worden. Seit der Übernahme des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201, wird dieser Abzug von den Ruhe- und Versorgungsbezügen als "Beitrag" bezeichnet. Dieser Beitrag soll ab dem Jahr 2005 – entsprechend der schrittweisen Einführung des Durchrechnungszeitraumes – abgesenkt werden. Da bereits jetzt zwei unterschiedliche Beitragshöhen bestehen (für Ruhestandsversetzungen vor und nach dem 1. Jänner 1999, § 124 Z 4 L-BG) wird vorgeschlagen, diese Beitragssätze in einer Tabelle darzustellen, der auch die im Zug der Pensionsreform vorgesehene Beitragssenkungen angegliedert werden können (vgl Art II Z 1 17.2).

Zu § 47:

Der fünfte Abschnitt enthält Bestimmungen über Leistungen, die über die Versorgungsbezüge hinaus nach dem Tod des Beamten an dessen Hinterbliebene erbracht werden. § 47 entspricht § 42 PG 1965 mit der Maßgabe, dass die Regelung über abgängige Beamte (Abs 3) auf Grund der geringen praktischen Bedeutung entfallen soll. Auch beim Tod eines mehr als drei Jahre abgängigen Beamten wird also eine Todesfallbeitrag an Stelle eines Kostenbeitrages gewährt. Der Todesfallbeitrag soll einen Beitrag zu den Kosten der Bestattung des Beamten darstellen und steht daher jenen Personen zu, von denen angenommen wird, dass sie für die Bestattungskosten aufgekommen sind. In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 ist aber keine Nachweis des tatsächlichen Tragens dieser Kosten erforderlich.

Zu § 48:

§ 48 entspricht § 43 PG 1965. Im Landesdienstrecht ist der Todesfallbeitrag durch das Haushalts-Strukturgesetz, LGBl Nr 58/1995, auf 150 % aus V/2 vereinheitlicht worden.

Zu § 49:

§ 49 entspricht § 44 PG 1965. Der Todesfallbeitrag kann nur Hinterbliebenen des Beamten gewährt werden, der Bestattungskostenbeitrag hingegen setzt keine Nahebeziehung zwischen dem Verstorbenen und der Person voraus, die für die Kosten der Bestattung aufgekommen ist. Der Hinweis auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezieht sich auf den im § 51 Abs 5 B-KUVG vorgesehenen Zuschuss zu den Bestattungskosten.

 

Zu § 50:

§ 50 entspricht § 45 PG 1965. Ein Pflegekostenbeitrag kann nur gewährt werden, wenn niemand Anspruch auf den Todesfallbeitrag hat und ein allfälliger Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe von 150 % des Gehaltsansatzes von V/2 erreicht.

Zu § 51:

Der sechste Abschnitt enthält Bestimmungen über die Versorgung der Angehörigen eines abgängigen Beamten. Trotz der geringen praktischen Bedeutung wird die Übernahme dieser Bestimmungen aus dem Bundesrecht vorgeschlagen, um bei Eintreten eines Anwendungsfalls unbillige Härten für die Angehörigen eines Landesbeamten zu vermeiden.

§ 51 entspricht § 46 PG 1965 mit der Maßgabe, dass eine etwas vereinfachte Regelung vorgeschlagen wird. Eine Regelung für Beamte, die sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden, wird im Landesdienst für nicht erforderlich erachtet. Sollte der Anwendungsfall eintreten, werden die Bestimmungen über abgängige Beamte anzuwenden sein.

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass dem Ehegatten und den unversorgten Kindern eines abgängigen Beamten des Dienststands sechs Monate lang der Monatsbezug weiterbezahlt wird. Nach diesem Zeitraum wird den Angehörigen eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend den beim Tod des Beamten geltenden Bestimmungen zu gewähren. Bei einem Beamten ohne Angehörigen kann es , wenn Aussicht auf seine Rückkehr besteht, sinnvoll sein, einen Abwesenheitskurator mit der Erfüllung bestimmter Pflichten (zB Mietzahlungen) zu beauftragen (Abs 5).

Zu § 52:

§ 52 entspricht inhaltlich § 47 PG 1965; die Formulierung ist vereinfacht.

Für Angehörige von abgängigen Beamten des Ruhestandes gelten vergleichbare Bestimmungen wie für jene von Beamten des Dienststandes.

Zu § 53:

§ 53 entspricht § 48 PG 1965. Während der Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten wird das Kind als de-facto-Vollwaise behandelt, dh dass es einen erhöhten Waisenversorgungsbezug erhält.

Zu § 54:

Der 7. Abschnitt enthält Bestimmungen über finanzielle Leistungen an Personen, die keinen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben. Diesen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.

§ 54 entspricht § 49 PG 1965.

Ein Beamter kann wegen mangelnden Arbeitserfolgs (§ 4e L-BG) und auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (§ 34 Abs 1 Z 4 L-BG) entlassen werden. § 27 StGB sieht vor, dass bei einem Beamten mit einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe der Verlust des Amtes eintritt. Das Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis trifft nicht nur den Beamten selbst, sondern hat auch Auswirkungen auf seine Angehörigen. Soweit diese nicht über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, können ihnen Unterhaltsbeiträge nach dieser Bestimmung gewährt werden. Geldleistungen an den Beamten selbst sieht das Überbrückungshilfegesetz vor, das gemäß § 122 L-BG auch auf Landesbeamte anzuwenden ist.

Zu § 55:

§ 55 entspricht § 50 PG 1965. Die beiden in dieser Bestimmung angesprochenen Gründe für ein Erlöschen des Ruhegenusses regelt § 15 Z 5 und 6. Finanziell betrachtet bedeutet das Erlöschen des Ruhegenussanspruchs für den Beamten des Ruhestands lediglich eine Kürzung um 25 %. Aus Abs 3 ergibt sich, dass an die Hinterbliebenen Todesfallbeiträge bzw Bestattungskostenbeiträge und Pflegekostenbeiträge zu leisten sind.

Zu § 56:

§ 56 entspricht § 51 PG 1965. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestands gebühren die Versorgungsleistungen in voller Höhe. Hinterbliebene, die selbst wegen schwerer Delikte gerichtlich bestraft werden, verlieren zwar ihren Anspruch auf Versorgungsgenuss (§ 28 Abs 1 Z 3), tatsächlich bedeutet dieser Verlust aber lediglich eine Kürzung um 25 %.

Zu § 57:

§ 57 entspricht § 52 PG 1965. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag geht auch bei Verurteilungen wegen schwerer Verbrechen nicht verloren. Während einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme unterbleibt zwar die Auszahlung, dafür erhalten aber die Angehörigen des Beamten eine Hinterbliebenenversorgung. Nach der Absolvierung der Freiheitsstrafe werden die Unterhaltsbeiträge ungeschmälert weiterbezahlt.

Zu § 58:

Das Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr 138/1997, enthält Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsteilen, wenn ein Beamter des Ruhestands gleichzeitig ein Erwerbseinkommen bezieht. Diese Bestimmungen sollen auch auf Landesbeamte Anwendung finden. Das Inkrafttreten ist mit dem 1.Jänner 2001 vorgesehen, dies entspricht auch dem Inkrafttreten der Bundesregelung.

Zu § 59:

Die Übernahme des Nebengebührenzulagengesetzes entspricht § 125 L-BG.

Zu § 60:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für das rückwirkende Inkrafttreten von Verordnungen erforderlich.

Zu § 61:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es geboten, jeweils jene Fassungen der Bundesnormen anzugeben, auf die sich Verweisungen im Gesetzestext beziehen.

Zu § 62:

Da das Vorhaben keine inhaltlichen Änderungen bewirkt, sondern lediglich den Rechtsbestand kodifiziert, ist keine lange Legisvakanz erforderlich.

Zu Art II:

Die folgenden Bestimmungen enthalten Änderungen des Pensionsrechtes der Landesbeamten, die mit 1.Jänner 2005 in Kraft treten sollen. Vergleichbar den auf Bundesebene mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I Nr 138, vorgenommenen Änderungen ist die schrittweise Einführung eines Durchrechnungszeitraumes, eine gleichfalls schrittweise Verringerung des Pensionsbeitrags und des Pensionssicherungsbeitrags gemäß § 46 LB-PG, die verbesserte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Einführung eines Kinderzurechnungsbetrages vorgesehen.

Zu Z 1:

Die Änderungen in den Überschriften des Gesetzestextes sind auch im Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen.

Zu Z 2:

Diese Änderung berücksichtigt lediglich die Einführung des Kinderzurechnungsbetrages.

 

Zu Z 3:

Mit den neuen Bestimmungen wird die Berechnung der Beamtenpension auf eine neue Grundlage gestellt: Die bisherige Ableitung des Ruhegenusses vom Letztbezug, dem "ruhegenussfähigen Monatsbezug", entfällt; an dessen Stelle tritt der Durchschnittswert einer bestimmten Anzahl von Monatsbezügen, maximal 204 (= 17 Jahre Durchrechnungszeitraum).

Zu diesem Zweck wird die "Ruhegenussberechnungsgrundlage" neu eingeführt, die folgendermaßen zu ermitteln ist (§ 4 Abs 1): Für jeden Beitragsmonat, das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (§ 6 Abs 2) ab dem 1. Jänner 1994, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ist zunächst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 80 L-BG – die Beitragsgrundlage – zu ermitteln (Z 1). Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht. Der Erfassungszeitraum beginnt mit dem 1. Jänner 1994, da erst ab diesem Datum die Ermittlung mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfolgen kann. Eine Erfassung weiter zurück liegender Daten (zB wie beim Bund ab dem 1. Jänner 1980) würde einen enormen Vollziehungsaufwand nach sich ziehen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten erst mit 1. Jänner 2005, wobei die Vollwirksamkeit der Durchrechnung erst im Jahr 2021 erreicht sein wird, ist diese Einschränkung des Erfassungszeitraums als vertretbar zu beurteilen. Die in der Regel mit einem höheren Dienstalter verbundene Steigerung der Bezüge im öffentlichen Dienst lässt Nachteile für die Beamten nicht befürchten.

In einem zweiten Schritt sind Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren mit einem Aufwertungsfaktor zu vervielfachen, der von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108 Abs 1 und 4 ASVG festzulegen ist (Z 2). Diese Bestimmungen sehen vor, dass der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen jedes Jahr für das folgende Jahr Aufwertungsfaktoren festzulegen hat, die sich durch Vervielfachen der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 ASVG) ergeben.

Die Ruhegenussberechnungsgrundlage wird sodann durch Addition einer bestimmten Anzahl der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlagen und durch Division der sich daraus ergebenden Summe durch die Zahl der berücksichtigten Beitragsgrundlagen gebildet. Durchgerechnet werden wie im gesetzlichen Sozialversicherungsrecht die "besten" und nicht die "letzten" Monate (Z 3 zweiter Satz). Die Z 6 regelt den Sonderfall, dass die nach Z 3 erforderliche Anzahl von Beitragsgrundlagen nicht vorliegt. In diesem Fall sind alle vorhandenen Beitragsgrundlagen nach entsprechender Aufwertung zu addieren und die sich daraus ergebende Summe durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsgrundlagen zu teilen.

Die Z 4 und 5 enthalten Begünstigungen für Beamte, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt werden. Bis zum Vollausbau der Durchrechnung wird in diesem Fall für die Bestimmung des Durchrechnungszeitraumes vom 60. Geburtstag und nicht von der tatsächlichen Pensionierung ausgegangen. Der Beamte hat also durch das längere Verbleiben im Dienststand keinen Nachteil, da sich die Zahl der Durchrechnungsmonate ab dem 60. Geburtstag nicht mehr erhöht. Dieser Vorteil ist nur für jene Bediensteten relevant, deren 60. Geburtstag vor dem 31. Dezember 2020 liegt, da ab dem 1. Jänner 2021 einheitlich 204 Durchrechnungsmonate gelten. § 4 Abs 1 Z 5 bleibt auch nach der Vollgeltung des Durchrechnungszeitraumes von Bedeutung, da er einen Abzug von Betragsgrundlagen vorsieht. Ab dem 60. Geburtstag wird der Durchrechnungszeitraum für jedes im Dienststand vollendete Lebensjahr wieder verkürzt und beträgt für einen über 64-jährigen Beamten 180 Monate (= 15 Jahre).

§ 5 regelt die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die weitgehend der im Art I § 4 enthaltenen Regelung entspricht. Auch die Kürzungen bei Ruhestandsversetzungen vor dem 60. Lebensjahr bleiben aufrecht. Dies gilt grundsätzlich auch für die landesrechtlichen Sonderregelungen des Abs 3 Z 3 und 4. Der in der Höhe des Gehaltes von V/2 festgelegte Grenzwert soll aber schrittweise verringert werden (Abs 4), da durch die Pensionsreform die durchschnittliche Pensionshöhe schrittweise sinken wird. Der Grenzwert, unter den die Pensionen nicht sinken dürfen, soll bei voller Durchrechnung 91,5 % aus V/2 betragen. Dies wäre nach den für das Jahr 2000 geltenden Gehaltsansätzen ein Betrag von ca 22.660 S.

Zu Z 4:

Zeiten einer Teilbeschäftigung zählen bis zum Inkrafttreten der Pensionsreform nur aliquot zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit. Diese Regelung kann mit der Einführung des Durchrechnungszeitraumes entfallen, da Zeiten einer Teilbeschäftigung nunmehr durch die Kürzung des Monatsbezugs und damit der Beitragsgrundlage Auswirkungen auf die Ruhegenussberechnungsgrundlage haben. Eine Aufrechterhaltung der Aliquotierung wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu Z 5:

Wie beim Bund sollen auch im Landespensionsrecht bei Pragmatisierungen ab dem 1. Jänner 2005 Zeiten eines Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnisses vor dem 18. Lebensjahr als Ruhegenussvordienstzeiten zählen, wenn das Land dafür einen Überweisungsbetrag erhält. Diese Bestimmung soll nur für jene Bediensteten gelten, die nach dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind (und die daher für die höchstmögliche Pension eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen).

Zu Z 6:

Die bedingte Anrechnung von Vordienstzeiten soll bei Pragmatisierungen ab dem 1. Jänner 2005 nur mehr für jene Beamte gelten, die vor dem 1. Jänner 1997 in den Landesdienst eingetreten sind und die daher für das Erreichen eines Ruhebezuges in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage nur eine Gesamtdienstzeit von 35 Jahren brauchen.

Bei später eingetretenen Bediensteten werden die vor dem 25. Geburtstag liegenden Zeiten unbedingt angerechnet.

Zu Z 7:

Bei Pragmatisierungen nach dem Inkrafttreten der Pensionsreform entfällt für jene Beamten, die 40 Jahre Gesamtdienstzeit für das Erreichen der Ruhegenussbemessungsgrundlage benötigen, die bedingte Anrechnung der Vordienstzeiten und damit auch der halbierte besondere Pensionsbeitrag.

Zu den Z 8, 9 und 11:

Diese Änderungen berücksichtigen lediglich, dass nicht mehr der ruhegenussfähige Monatsbezug, sondern die Ruhegenussberechnungsgrundlage Ausgangspunkt der Pensionsberechnung ist.

Zu den Z 10 und 13:

Der Kinderzurechnungsbetrag wird in der Aufzählung berücksichtigt.

Zu den Z 12 und 14:

In diesem Bestimmungen wird lediglich die Paragraphenbezeichnung angepasst.

Zu Z 15:

Diese Bestimmung entspricht § 25a PG 1965 in der ab dem 1.Jänner 2003 geltenden Fassung. Für Zeiten der Kindererziehung, die vor der Begründung des Beamtendienstverhältnisses liegen, ist eine Abgeltung vorgesehen. Der im Abs 4 zitierte § 239 ASVG enthält eine Regelung über die Bemessungsgrundlage von Zeiten der Kindererziehung. § 261 Abs 2 Z 2 ASVG regelt den Prozentsatz, mit dem Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung bei der Berechnung der Alterspension zu berücksichtigen sind. Die im Abs 7 zitierten § 227a Abs 5 bis 7 ASVG enthalten gesetzliche Vermutungen, welcher Elternteil ein Kind erzogen hat.

Zu Z 16:

Durch Pkt 16.1 wird lediglich die Einführung des Kinderzurechnungsbetrages berücksichtigt. Die Z 2 sieht die schrittweise Absenkung des Pensionssicherungsbeitrages ab dem 1. Jänner 2005 vor.

Zu Z 17.1:

Der Pensionsbeitrag nach dem Nebengebührenzulagengesetz wird ebenfalls schrittweise gesenkt.

Zu Art III:

Im Landes-Beamtengesetz 1987 ist als Teil der Pensionsreform die schrittweise Verringerung des Pensionsbeitrages vorgesehen (Z 5). Weitere Regelungsschwerpunkte sind eine neue Möglichkeit der Frühpension (Z 2) und eine erweiterte Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit (Z 3).

Zu Z 1:

§ 1a Abs 2 enthält derzeit eine Bestimmung über die Rechtsunwirksamkeit der Verleihung von Dienstposten, die nicht im Dienstpostenplan enthalten sind. Gegen diese Bestimmung hat der Bund im Verfahren gemäß Art 98 Einwände erhoben und ausgeführt, dass die vorgesehene absolute Nichtigkeit des Verleihungsbescheides nur verfassungskonform ist, wenn sie gemäß Art 11 Abs 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
Außerdem wird es als unbillige Härte angesehen, die Wirksamkeit der Verleihung von der Übereinstimmung mit dem Dienstpostenplan abhängig zu machen. Diesen Einwänden soll Rechnung getragen werden, da die kritisierte Bestimmung zwar lediglich eine Aussage der Landeshaushaltsgesetze wiederholt (vgl Art V Abs 2 aus LGBl Nr 22/1999), aber dennoch in sachlich nicht ganz einwandfreier Weise das volle Risiko eines mangelhaften Bestellungsbescheides auf den Bediensteten abwälzt.

Zu Z 2:

Vergleichbar der auf Bundesebene für Lehrer geschaffenen Möglichkeit (§ 207n BDG 1979) soll auch für Landesbeamte ein Rechtsanspruch auf Frühpensionierung ab dem 55. Lebensjahr eingeräumt werden. Diese Änderung beruht auf einer Forderung der Personalvertretung. Sie ist auch aus der Sicht des Dienstgebers vertretbar, da durch die Verdoppelung des Frühpensionsabschlages (4 % statt 2 % für jedes Jahr vor dem 60. Geburtstag, vgl Art I § 4) keine zusätzliche Belastung des Landeshaushalts zu erwarten ist.

Die Inanspruchnahme dieser freiwilligen Maßnahme ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Es muss wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse daran bestehen, verstärkt Bewerber im Landesdienst zu beschäftigen, und zudem darf der Ruhestandsversetzung kein wichtiger dienstlicher Grund entgegenstehen. Der Antrag auf Ruhestandsversetzung muss spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Ruhestandsversetzung abgegeben werden, um eine geordnete Nachbesetzung der frei werdenden Stelle zu ermöglichen. Sie kann gemäß § 4 Abs 4 bis drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.

Zu Z 3:

Mit dieser Bestimmung soll eine neue Form der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung in das Dienstrecht eingeführt werden, die wie die unter Z 2 vorgeschlagene Änderung auf ein bundesgesetzliches Regelungsvorbild aus dem Lehrerdienstrecht (§§ 213a und 213c BDG 1979) zurückgeht. Auch diese Maßnahme beruht auf einem Vorschlag der Personalvertretung der Landesbediensteten.

Die neue Teilbeschäftigungsmöglichkeit sieht vor, dass während einer Rahmenzeit für
einen bestimmten, flexibel festlegbaren Zeitraum der normale Dienst geleistet wird (Dienstleistungszeit). Je nach den für den Bediensteten geltenden Festlegungen kann dies eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sein. In der Freistellungsphase ist der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt. Während des Gesamtzeitraums werden proportional zum Anteil der Freistellungszeit an der Rahmenzeit die Bezüge herabgesetzt (Z 6). Die Gewährung dieser Teilbeschäftigungsmöglichkeit darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Überschneidungen mit anderen Dienstrechtsinstituten, die eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht sowie die Kürzung oder den Entfall der Bezüge nach sich ziehen, führen gemäß Abs 5 zu einer Ablaufshemmung der Rahmenzeit. Nach Eintritt einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die Rahmenzeit weiter. Wenn es erforderlich ist, ist die kalendermäßige Festlegung der Freistellung neu vorzunehmen.

Nach Abs 6 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten vor Antritt der Freistellung die Gewährung der Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Ein solcher wichtiger dienstlicher Grund wird insbesondere dann vorliegen, wenn der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz bereits durch eine Ersatzkraft besetzt ist und kein anderer freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Nach Abs 7 muss das Ausmaß der Beschäftigung im Durchschnitt über die gesamte Rahmenzeit mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rahmenzeit zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist; eine Dienstleistung von weniger als der Hälfte der Vollbeschäftigung wäre damit nicht in Einklang zu bringen.

Zu Z 4:

Hier wird lediglich ein Zitat angepasst.

 

Zu Z 5:

Die Z 5.1 und 5.2 enthalten einen Teil der Pensionsreform. Schrittweise soll mit der Herabsetzung der Pensionshöhe auch der Pensionsbeitrag, den der Beamte des Dienststandes zu leisten hat, reduziert werden.

Die Z 5.3 regelt die Berechnung des Pensionsbeitrages bei der neuen Freistellungsmöglichkeit. In diesem Fall ist der Pensionsbeitrag von den reduzierten Bezügen zu berechnen.

Zu Z 6:

Während des gesamten Rahmenzeitraumes werden die Bezüge proportional zum Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit herabgesetzt (zB bei einem Anteil von 20 % Freistellung an der Gesamtzeit um 20 %).

Zu Z 7:

Die einmalige Entschädigung und die Jubiläumszuwendung bei Ausscheiden aus dem Dienststand stehen nur Beamten zu, deren Ruhegenuss nicht wegen Frühpensionierung gekürzt ist. Die neu vorgesehene Form der Frühpension mit erhöhtem Abschlag (§ 4 Abs 5 Z 2) soll nicht den Entfall dieser Zuwendungen bewirken.

Zu Z 8:

Der Entfall der §§ 124 und 125 ist eine Folge der in Art I enthaltenen Kodifizierung des Pensionsrechtes.

Zu Art IV:

Zu Z 1:

Die Gesetzesänderungen sind auch im Inhaltsverzeichnis zu berücksichtigen.

Zu Z 2 und 3:

Auch für Vertragsbedienstete soll eine Teilzeitmöglichkeit mit geblockter Dienstleistung ermöglicht werden. Vgl dazu die Erläuterungen zu Art III Z 3 und 6.

Zu Z 4:

Die Kündigung des Dienstverhältnisses, das ein Jahr ununterbrochen gedauert hat, soll stets nur schriftlich und aus anerkannten Gründen erfolgen können, auch bei Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers.

Zu Art V:

Diese Bestimmung enthält Anordnungen über das Inkrafttreten der Änderungen des Landes-Beamtengesetzes 1987, da dieses Gesetz im Text selbst keine entsprechenden Normen enthält.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.