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Nr. 57 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................. über die Berufsvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Salzburger Land- und Forstwirtschaft (Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 – LAK-G)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Einrichtung der Landarbeiterkammer für Salzburg

§ 1 Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

§ 2 Kammerzugehörigkeit

§ 3 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

2. Abschnitt

Sachlicher Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer

§ 4 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 5 Aufgaben der Landarbeiterkammer

§ 6 Überwachung von Arbeitsbedingungen

§ 7 Zusammenarbeit

§ 8 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 9 Begutachtung

 

3. Abschnitt

Organisation der Landarbeiterkammer

§ 10 Organe

§ 11 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

§ 12 Konstituierende Sitzung der Vollversammlung

§ 13 Allgemeine Bestimmungen für Sitzungen der Vollversammlung

§ 14 Funktionsperiode

§ 15 Vorstand

§ 16 Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

§ 17 Kontrollausschuss

§ 18 Sonstige Ausschüsse

§ 19 Anträge und Beschlussfassung

4. Abschnitt

Wahl der Vollversammlung

§ 20 Wahlgrundsätze

§ 21 Wahlausschreibung

§ 22 Aktives Wahlrecht

§ 23 Passives Wahlrecht

§ 24 Hauptwahlbehörde

§ 25 Aufgaben der Hauptwahlbehörde

§ 26 Mitwirkung der Landarbeiterkammer

§ 27 Auflage der Wählerverzeichnisse und Einspruchsverfahren

§ 28 Wahlvorschläge

§ 29 Wahlergebnis

§ 30 Kosten der Wahlen

§ 31 Wahlordnung

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Funktionäre

§ 32 Mitglieder der Vollversammlung

§ 33 Ende einer Funktion

§ 34 Aufwandsersatz und Aufwandsentschädigung

6. Abschnitt

Verwaltung, Kammerfinanzen

§ 35 Kammeramt

§ 36 Geschäftsordnung

§ 37 Datenermittlung und -verarbeitung

§ 38 Gebarungsgrundsätze

§ 39 Einnahmen

§ 40 Kammerumlage

§ 41 Jahresvoranschlag

§ 42 Rechnungsabschluss

§ 43 Gebarungskontrolle

7. Abschnitt

§ 44 Aufsicht

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 45 Abgabenbefreiung

§ 46 Anwendung des AVG

§ 47 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

 

1. Abschnitt

Einrichtung der Landarbeiterkammer für Salzburg

Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

§ 1

(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg besteht die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg mit Sitz in der Stadt Salzburg. Sie führt auch die Bezeichnung "Landarbeiterkammer für Salzburg" und wird im Folgenden kurz "Landarbeiterkammer" genannt.

(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Kammerzugehörigkeit

§ 2

(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig werden.

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere:

1. Dienstnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3); dazu gehören auch:

a) Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes und auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen;

b) Saison- und Gelegenheitsarbeiter;

c) Lehrlinge;

2. Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (zB Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) und Dienstnehmer der freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Dienstnehmer in den von diesen geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;

3. Dienstnehmer der gemäß § 30 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichen Gebiet tätigen Fachorganisationen;

4. Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften;

5. Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem – wenn auch untergeordneten –

Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

ausgeübt wird;

6. Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden.

(3) Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Dienstnehmer und Personen gemäß Abs 1 und 2, wenn sie

1. Ehegatten, Kinder oder Kindeskinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder oder Schwiegerkinder, Eltern oder Schwiegereltern des Dienstgebers sind und mit ihm in Hausgemeinschaft leben;

2. in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen oder Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, beschäftigt sind bzw waren, soweit in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

(4) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Streitfall der Vorstand der Landarbeiterkammer mit Bescheid. Dagegen kann Berufung an die Landesregierung erhoben werden.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 3

(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes sind:

1. Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennte Wirtschaftskörper darstellen;

2. Hilfsbetriebe, die der Herstellung und der Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

Zur Land- und Forstwirtschaft zählen in diesem Rahmen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 2, auch Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3. der Verkauf von unverarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Weg der Versteigerung;

4. der im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die in Z 3 erfassten Erzeugnisse;

5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, soweit diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen für den Eigengebrauch der Mitglieder;

7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder bei der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters:

1. die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind;

2. die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

 

2. Abschnitt

Sachlicher Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 4

(1) Der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich sind die Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Soweit gesetzliche oder durch Verordnung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Kammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(3) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Kammer sind jedenfalls:

1. die Bestellung der Kammerorgane unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2. die innere Einrichtung der Kammer;

3. die Bestellung der Kammerangestellten;

4. die Vermögensverwaltung;

5. Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Abs 1 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Abs 1 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(4) Die Landarbeiterkammer hat Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr durch gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, nach den dafür getroffenen Regelungen zu besorgen.

Aufgaben der Landarbeiterkammer

§ 5

Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Im Bereich der Interessenvertretung:

a) die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b) an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder dienen;

c) bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese dabei beratend zu unterstützen sowie mit den nach der Salzburger Landarbeitsordnung kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber Kollektivverträge abzuschließen;

d) die Mitglieder zu beraten sowie nach den Möglichkeiten der Landarbeiterkammer vor Ämtern und Behörden die Interessen der Mitglieder zu vertreten und deren Anliegen wahrzunehmen;

e) in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f) in nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten;

g) an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;

h) die Führung einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten Daten;

2. Im Bereich der Förderung:

a) Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen;

b) Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;

3. Im Bereich der Beratung und Bildung:

a) an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen;

b) über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren.

Überwachung von Arbeitsbedingungen

§ 6

(1) Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Abs 1 ist die Landarbeiterkammer befugt:

1. die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen;

2. bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken;

Über Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sollen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in regelmäßigen Abständen Verhandlungen geführt werden.

Zusammenarbeit

§ 7

Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretung zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu unterstützen.

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 8

(1) Die Landarbeiterkammer hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

(2) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben ihrerseits im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Begutachtung

§ 9

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer berühren, der Landarbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

3. Abschnitt

Organisation der Landarbeiterkammer

Organe

§ 10

Die Organe der Landarbeiterkammer sind:

a) die Vollversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Präsident,

d) die Ausschüsse,

e) der Kontrollausschuss.

Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

§ 11

(1) Die Vollversammlung besteht aus 16 Mitgliedern, die den Titel "Kammerrat" führen.

(2) Die auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder der Vollversammlung bilden für die Dauer der Funktionsperiode eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung besteht, wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist.

(3) Die Vollversammlung ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, deren Erledigung nicht durch Gesetz, Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Der Vollversammlung sind aber vorbehalten:

1. die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Ausschüsse einschließlich des Kontrollausschusses;

2. die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3. die Beschlussfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches;

4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, allfällige Nachträge und den Rechnungsabschluss;

5. die Festsetzung der Kammerumlage;

6. die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7. die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung für alle Organe der Landarbeiterkammer;

8. die Festsetzung von Entschädigungen und Aufwandsersätzen für die Funktionäre;

9. die Erlassung und Änderung der Dienst- und Besoldungsordnung für die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer;

10. die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors;

11. die Beschlussfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

(4) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

Konstituierende Sitzung der Vollversammlung

§ 12

(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung ist spätestens drei Wochen nach der Wahl (letzer Wahltag) vom bisherigen Präsidenten oder an dessen Stelle von dem an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung einzuberufen. Das an Jahren älteste Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des neuen Präsidenten.

(2) Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neu gewählten Mitglieder vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Funktion gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und im Anschluss daran die weiteren Mitglieder des Vorstandes und sodann die Mitglieder des Kontrollausschusses.

(4) In der konstituierenden Sitzung können außerdem weitere Ausschüsse gebildet und deren Mitglieder gewählt sowie andere Verhandlungsgegenstände behandelt werden.

 

Allgemeine Bestimmungen für Sitzungen der Vollversammlung

§ 13

(1) Die Vollversammlung wird, vorbehaltlich § 12 Abs 1, vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen einberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder der Vollversammlung unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.

(2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe des Orts und der Zeit der Sitzung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände, die vom Vorstand festgelegt werden, sind den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einberufung oder aber spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung und durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt werden. Über Angelegenheiten, die der Vollversammlung gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz Z 1 bis 9 und 11 vorbehalten sind, kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und Beschluss gefasst werden.

(4) An den Sitzungen der Vollversammlung nimmt der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme teil. Außerdem können auch weitere Sachverständige zur Beratung beigezogen werden.

(5) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat. Sie ist vom Präsidenten und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen.

Funktionsperiode

§ 14

(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses beträgt – vorbehaltlich der Bestimmung des § 21 Abs 2 – fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung. Diese Organe bleiben, abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, bis zur Übernahme der Funktion durch die neu gewählten Organe im Amt.

(2) Scheidet einer der im § 11 Abs 3 Z 1 genannten Funktionäre aus, ist unverzüglich eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Eine vorzeitige Auflösung der Vollversammlung wird wirksam, wenn

1. die Vollversammlung die Auflösung auf Grund eines in der Tagesordnung aufgenommenen Antrages darauf bei Anwesenheit von drei Viertel ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein solcher Beschluss ist vom Präsidenten unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zubringen;

2. die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnet, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind;

3. die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung anordnet, weil diese ihre Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst gegen Gesetze verstößt und der Aufforderung, die Ordnung wiederherzustellen, innerhalb angemessener Frist nicht entsprochen hat.

(4) In jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung werden bis zur Neukonstituierung der Vollversammlung die Geschäfte der Landarbeiterkammer durch das Kammeramt unter der Leitung des von der Landesregierung bestimmten Mitgliedes des Vorstandes oder Vertreters der Landesregierung geführt.

Vorstand

§ 15

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern der Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes ist auf die Fraktionen in der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu verteilen, wobei der Präsident und der Vizepräsident den Fraktionen, denen sie jeweils angehören, in Anrechnung gebracht werden. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die auf die jeweilige Fraktion entfallende Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Wahl den Ausschlag, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung als Dienstnehmer der Landarbeiterkammer unvereinbar.

(5) Jede Fraktion in der Vollversammlung, die nicht gemäß Abs 3 im Vorstand vertreten ist, hat das Recht, einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu entsenden.

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für die Einhaltung des Wirkungsbereiches und für die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse der Landarbeiterkammer. Dem Vorstand obliegen im Besonderen:

1. die Vorberatung und, soweit ihm dies von der Vollversammlung zu bestimmten – nicht gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz vorbehaltenen – Angelegenheiten übertragen wird, die endgültige Erledigung von Angelegenheiten der Vollversammlung;

2. die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors sowie über sonstige Personalangelegenheiten der Landarbeiterkammer;

3. die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung einschließlich der Festlegung der Verhandlungsgegenstände, soweit es sich nicht um Anträge von Mitgliedern der Vollversammlung handelt;

4. die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages, allfälliger Nachträge dazu, des Rechnungsabschlusses und deren Vorlage an die Vollversammlung;

5. die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses;

6. die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen.

(7) Der Vorstand ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. § 13 Abs 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

§ 16

(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. die Leitung der Landarbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse;

2. die Zeichnung der Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Kammeramtsdirektors, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt;

3. die Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes sowie die Einberufung zu den Sitzungen;

4. die Vorsitzführung in der Vollversammlung und im Vorstand;

5. die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses fallen, wenn die Entscheidung dieser Organe nicht rechtzeitig getroffen werden kann. In diesen Fällen hat der Präsident dem Vorstand bzw dem Ausschuss in der jeweils nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu berichten;

6. die Berichterstattung an die Vollversammlung und den Vorstand.

(2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Amtsführung. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt er dessen Vertretung.

Kontrollausschuss

§ 17

(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 ein Kontrollausschuss zu wählen. Die Vollversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses – mindestens drei – festzulegen. Die Mitglieder sind unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3 zu wählen; jede Fraktion hat jedoch das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses vorzuschlagen. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. § 15 Abs 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser darf nicht jener Fraktion angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, dass nur eine wahlwerbende Gruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Dem Vorsitzenden obliegen Einberufung des Ausschusses und Vorsitzführung.

(3) Der Kontrollausschuss ist mindestens einmal im Kalenderjahr tunlichst vor der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch die Vollversammlung einzuberufen. Er ist weiters einzuberufen, wenn es vom Präsidenten, vom Vorstand, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die vom Kammeramtsdirektor ausdrücklich beauftragten Bediensteten der Landarbeiterkammer haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nach Abs 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden, es sei denn, sie betreffen Geldleistungen an Funktionäre oder Bedienstete der Landarbeiterkammer.

(5) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Kontrollausschuss hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen einen Bericht an den Vorstand zu übermitteln. Wird der Bericht nicht einstimmig beschlossen, können nicht zustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Vorstand hat den Bericht des Kontrollausschusses einschließlich der Minderheitsberichte ehestmöglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschussberichtes und der Minderheitenberichte vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.

(8) Die Sitzungen des Kontrollausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung des Kontrollausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Sonstige Ausschüsse

§ 18

(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten oder Angelegenheiten bestimmter Art Ausschüsse einsetzen und deren Mitgliederzahl – mindestens drei, höchstens sechs – festlegen. Für die Vergabe von Förderungen für Baumaßnahmen ist jedenfalls ein eigener Ausschuss vorzusehen.

(2) Die Wahl der Mitglieder erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3. § 15 Abs 5 findet ebenso sinngemäß Anwendung.

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dem Einberufung und Vorsitzführung zukommen.

(4) Die Ausschüsse werden bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens zwei ihrer jeweiligen Mitglieder unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. Über die Ergebnisse der Beratungen und die getroffenen Entscheidungen ist an den Vorstand und die Vollversammlung zu berichten. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Bei Bedarf ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 13 Abs 4 gilt sinngemäß.

Anträge und Beschlussfassung

§ 19

(1) Von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung gestellte Anträge sind in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor der Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes bzw des jeweiligen Ausschusses schriftlich im Kammeramt einlangen. Sie sind den Mitgliedern der Vollversammlung unverzüglich mitzuteilen. Werden Anträge zur Tagesordnung im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes oder eines Ausschusses eingebracht, entscheidet das betreffende Organ, ob sie sogleich behandelt werden oder ob sie im Rahmen der nächsten Sitzung zu behandeln sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

 

4. Abschnitt

Wahl der Vollversammlung

Wahlgrundsätze

§ 20

(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Dienstnehmern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.

Wahlausschreibung

§ 21

(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein.

(2) Die zeitlichen Festlegungen haben so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Funktionsperiode stattfinden kann; die laufende Funktionsperiode verlängert oder verkürzt sich dementsprechend. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung spätestens drei Wochen nach der Auflösung die Neuwahl auszuschreiben.

Aktives Wahlrecht

§ 22

Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an eine solche nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

Passives Wahlrecht

§ 23

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das 19. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben.

Hauptwahlbehörde

§ 24

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wird eine Hauptwahlbehörde für das gesamte Land eingerichtet. Sie bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl der Vollversammlung im Amt. Der Hauptwahlbehörde werden das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beigestellt.

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt, für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Landtag wählbare Personen berufen werden. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, die den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Jede der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe kann Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde einbringen. Auf zeitgerecht eingebrachte, geeignete Vorschläge ist bei der Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Wurden von einer wahlwerbenden Gruppe keine geeigneten Vorschläge eingebracht oder die Frist versäumt, sind die ihr zukommenden Beisitzer und Ersatzmitglieder möglichst aus dem Kreis der Angehörigen dieser wahlwerbenden Gruppe zu bestellen.

(4) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag, scheidet er bzw es aus der Hauptwahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gilt Abs 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung eines Vorschlages ab Aufforderung dazu läuft.

(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Salzburger Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Leiter der Hauptwahlbehörde öffentlich kundzumachen.

(6) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Wahlleiters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

Aufgaben der Hauptwahlbehörde

§ 25

(1) Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1. die Prüfung der Wahlvorschläge;

2. die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3. die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4. die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

5. die Auszählung der Stimmen;

6. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7. die Kundmachung des Wahlergebnisses;

8. die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Hauptwahlbehörde steht kein ordentliches Rechtsmittel offen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Mitwirkung der Landarbeiterkammer

§ 26

Die Landarbeiterkammer hat die Hauptwahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Sie hat ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen an die Wahlberechtigten zu versenden.

Auflage der Wählerverzeichnisse und Einspruchsverfahren

§ 27

(1) Die Wählerverzeichnisse für die einzelnen Gemeinden sind vom Bürgermeister an einer dafür geeigneten Stelle durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und beim Kammeramt aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(2) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.

(3) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.

(4) Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.

 

Wahlvorschläge

§ 28

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Wahlordnung (§ 31) vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Anschrift der Unterstützer sind anzugeben.

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,

2. die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 35 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers sowie

3. die Bezeichnung eines Stellungsbevollmächtigten.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterzeichner als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

Wahlergebnis

§ 29

(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und die Mandate in der Vollversammlung auf die gültigen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d`Hondt`sches System) zu verteilen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerber erhalten die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate entsprechend ihrer Reihung zugeteilt. Das Ergebnis der Wahl, die Mandatsverteilung und die Mandatszuteilung sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb zweier Wochen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gemäß Abs 1 sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten schriftlichen Einspruch anfechten.

(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung

1. im Fall unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung oder -zuteilung diese richtig zu stellen;

2. im Fall des Vorliegens gesetzwidriger Vorgänge, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, die Wahl im notwendigen Umfang für ungültig zu erklären und innerhalb von vier Wochen eine gänzliche oder teilweise Neuwahl auszuschreiben.

Kosten der Wahlen

§ 30

Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen. Das Land, die Gemeinden und die unter § 26 Abs 2 fallenden Personen und Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Mitwirkung verbundenen Kosten.

Wahlordnung

§ 31

Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, insbesondere über die Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, deren Auflage und Richtigstellung, die Erstattung und Überprüfung der Wahlvorschläge, die Ausübung des Wahlrechtes(zB Wahlfristen, Wahlzeugen, amtlicher Stimmzettel, Gültigkeit des Stimmzettels, Mitwirkung der Gemeinden), die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Ver- und Zuteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde und die Anfechtung bei der Landesregierung sowie die Berufung von Ersatzgewählten auf Grund der Wahlvorschläge sind unter Wahrung der Wahlgrundsätze in einer von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen.

 

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Funktionäre

Mitglieder der Vollversammlung

§ 32

(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere der Finanzgebarung und der Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.

Ende einer Funktion

§ 33

(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlustigerklärung (Abs 2), Enthebung (Abs 3) und mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung oder der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung.

(2) Wenn bei einem Mitglied der Vollversammlung nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung oder bei anschließender Arbeitslosigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig wird.

(3) Wenn ein Mitglied der Vollversammlung seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Vorstandes von der Hauptwahlbehörde seines Mandates enthoben werden.

(4) Wird gegen ein Mitglied der Vollversammlung eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet, ruht die Ausübung seines Mandates bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Abs 5 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, fällt das Mandat dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, unter Bedachtnahme auf die Gruppierungen innerhalb der wahlwerbenden Gruppe namhaft zu machenden, nichtberufenen Kandidaten zu. Die Reihenfolge des Wahlvorschlages ist aber maßgebend, wenn innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Hauptwahlbehörde keine Namhaftmachung des einzuberufenden Ersatzmitgliedes erfolgt.

(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten durch Beschluss aus ihren Funktionen abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist spätestens vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

Aufwandsersatz und Aufwandsentschädigung

§ 34

(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben aber Anspruch auf Sitzungsgeld sowie Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes in dem von der Vollversammlung festgelegten Ausmaß. Von der Vollversammlung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe Entschädigungen für besondere Mühewaltungen gewährt werden.

(2) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine von der Vollversammlung zu bestimmende Entschädigung für die mit diesen Funktionen verbundene Mühewaltung.

 

6. Abschnitt

Verwaltung, Kammerfinanzen

Kammeramt

§ 35

(1) Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden unter Leitung des Präsidenten durch das Kammeramt besorgt. Es obliegen ihm insbesondere:

1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;

2. die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der Kammermitglieder;

3. die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder sonst zugewiesenen Aufgaben.

(2) Das Kammeramt wird von einem Kammeramtsdirektor geleitet. Diesem obliegt insbesondere auch die Dienstaufsicht über die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors erfolgt durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Als wichtige Gründe gelten grobe Pflichtverletzung und Dienstunfähigkeit.

(4) Die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerangestellten sind Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zunehmen.

(5) Die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer der Landarbeiterkammer, ihre Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

 

Geschäftsordnung

§ 36

Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in den Kollegialorganen, die Organisation des Kammeramtes und die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschießen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

Datenermittlung und -verarbeitung

§ 37

(1) Die Landarbeiterkammer ist ermächtigt, zum Zweck der Führung der zentralen Mitgliederevidenz die Stammdaten der Mitglieder (ds Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, Name und Adresse des Dienstgebers, Beginn, Art und Ende der Beschäftigung) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Ermächtigung gilt weiter für den Hauptwohnsitz zur Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung, für das Einkommen zur Berechnung der Kammerumlage und für den Familienstand und das Haushaltseinkommen zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen und für Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung gewährter Förderungen und Unterstützungen.

(2) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die im Abs 1 genannten Daten bekannt zu geben und Unterlagen darüber in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gemeinden und die Bundespolizeidirektion Salzburg in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitglieder.

Gebarungsgrundsätze

§ 38

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

Einnahmen

§ 39

Die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer werden gedeckt:

1. durch die Kammerumlage;

2. durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;

3. durch allfällige anderweitige Zuwendungen.

Kammerumlage

§ 40

(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern mit Ausnahme der Lehrlinge und arbeitsloser Mitglieder zu entrichten.

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen. Als Berechnungsbasis ist nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Sinngemäß in gleicher Weise ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen.

(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammermitglieder zuständigen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Dienstnehmer einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen. Für andere Dienstnehmer hat der Dienstgeber den Umlagebetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten und direkt an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall der Vorstand durch Bescheid. Dagegen kann Berufung an die Landesregierung erhoben werden.

 

Jahresvoranschlag

§ 41

(1) Der Vorstand hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Jahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Jahr vorzulegen.

(2) Ergibt sich im Lauf eines Jahres die Notwendigkeit einer Abweichung vom Voranschlag, ist im Einzelfall die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die Ausgagen 20 % des veranschlagten Betrages, bedarf es dazu eines Nachtrages zum Jahresvoranschlag.

Rechnungsabschluss

§ 42

Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand bis längstens 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

Gebarungskontrolle

§ 43

Die Gebarung der Landarbeiterkammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.

7. Abschnitt

Aufsicht

§ 44

(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann insbesondere Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, außer Kraft setzen.

(3) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landarbeiterkammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte, zum Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer gehörige Gegenstände verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes den Vizepräsidenten oder ein Mitglied der Landesregierung betrauen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abgabenbefreiung

§ 45

Die Landarbeiterkammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Anwendung des AVG

§ 46

Auf Verwaltungsverfahren, die Organe der Landarbeiterkammer zu führen haben, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 164/1998, Anwendung.

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

§ 47

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landarbeiterkammergesetz, LGBl Nr 53/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1993, außer Kraft.

(2) Die auf Grund des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes aus dem Jahr 1949 bestehende Landarbeiterkammer bleibt als solche gemäß § 1 Abs 1 dieses Gesetzes bestehen. Ihre Organe werden durch dieses Gesetz nicht berührt und üben ihre Funktion bis zur Neuwahl der Organe auf Grund dieses Gesetzes weiter aus. Die auf Grund dieses Gesetzes erste Wahl der Mitglieder der Vollversammlung hat bis spätestens 30. November 2000 zu erfolgen. Die bisher geltenden gesetzlichen Organisationsvorschriften finden bis dahin weiter Anwendung.

(3) Der Kontrollausschuss ist erstmals für die neue Funktionsperiode nach der ersten Wahl auf Grund dieses Gesetzes zu wählen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer werden von diesem Gesetz nicht berührt. Soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen, hat ihre Anpassung an dieses Gesetz bis längstens 31. März 2001 zu erfolgen.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das aus dem Jahr 1949 stammende Salzburger Landarbeiterkammergesetz ist, abgesehen von kleineren Anpassungen, seit damals im Wesentlichen unverändert geblieben. Nunmehr ist eine Erneuerung notwendig, die im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und auch darüber hinaus stattgefundenen Veränderungen Rechnung trägt. So soll in erster Linie die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und des Vorstandes verkleinert werden. Seit ihrer Einrichtung hat sich nämlich die Zahl der Mitglieder der Landarbeiterkammer von 15.500 auf heute 2.200 verringert.

Bereits im Jahr 1989 hat die Landesregierung eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Landarbeiterkammergesetzes im Salzburger Landtag eingebracht. Diese wurde aber nicht weiterbehandelt. Schon damals hat sich die Landarbeiterkammer für entsprechende Anpassungen zB bei der Zahl der Funktionäre und beim Wahlrecht ausgesprochen. In der laufenden Funktionsperiode haben sich die Organe der Landarbeiterkammer mehrmals mit diesem Thema auseinander gesetzt und eine Novelle oder besser Neufassung des Gesetzes für notwendig erachtet. Insbesondere aus dem Ergebnis der im Jahr 1996 freiwillig und auf brieflicher Basis durchgeführten Mitgliederbefragung mit einer Beteiligung von 70% kann der Bedarf an einer brieflichen Stimmabgabe auch für die Wahl zur Vollversammlung abgelesen werden. Beide in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Fraktionen tragen die wesentlichen im Gesetzesvorschlag enthaltenen Änderungen mit, wobei Einigkeit auch darüber besteht, dass beim Kreis der Kammermitglieder durch ein neues Gesetz keinesfalls eine Verringerung eintreten darf.

Die wesentlichen Punkte des Gesetzesvorschlages sind:

• Erneuerung des Gesetzes in seinem Aufbau und seiner Textierung

• Reduktion der Zahl der Mandate in der Vollversammlung und im Vorstand

• Einführung des vereinfachten und mitgliederfreundlichen Briefwahlrechtes.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG (iVm Art 10 Abs 1 Z 11 und Art 11 Abs 1 Z 2).

3. EU-Konformität:

Eine EU-konforme Rechtslage wurde bereits mit dem Gesetz LGBl Nr 61/1993 (Ausdehnung des passiven Wahlrechtes auf EWR-Bürger) hergestellt.

 

4. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Verringerung der Funktionäre und Straffung der Organisation werden Einsparungen beim Aufwand der Landarbeiterkammer ermöglicht.

Die Einführung der Briefwahl wird insbesondere durch Einsparung der Bezirks- und Gemeindewahlbehörden eine Entlastung für das Land und die Gemeinden mit sich bringen.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Den in den Stellungnahmen gemachten Anregungen und Einwänden wurde in weitem Umfang Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere für jene des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, aber auch der Landarbeiterkammer selbst, deren Vorschlag schon der Gesetzentwurf weitgehend gefolgt ist. Auch die Äußerung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde in zahlreichen Punkten eingearbeitet. Soweit geltendes Recht davon betroffen gewesen wäre, wurde dabei, soweit nicht ein Abgehen geboten erschien, aber verblieben.

6. Im Besonderen wird ausgeführt:

Zu § 1:

Die "beruflichen" Interessen, zu deren Wahrung, Förderung und Vertretung die Landarbeiterkammer als Berufsvertretung selbstredend auch berufen ist, werden im Gesetz ausdrücklich erwähnt, ebenso das Recht auf Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten.

Zu § 2:

Zur Klarstellung und im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.3.1999, Zl 98/11/0034, zum Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz werden neben den auf privatrechtlichen Verträgen beruhenden Dienstverhältnissen jene durch Hoheitsakt begründeten aufgenommen (Abs 1). An der Kammerzugehörigkeit von ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, die nunmehr in Pension oder arbeitslos sind, wird festgehalten, um zu vermeiden, dass diese keine gesetzliche Berufsvertretung mehr haben. Dies hätte nachteilige Folgen für die Betroffenen vor allem in den meist langjährigen sozialrechtlichen Verfahren.

Gegenüber dem bisherigen Gesetz wird der Arbeitnehmerbegriff vereinheitlicht und nur mehr von Dienstnehmern und nicht mehr Arbeitern und Angestellten gesprochen (Abs 2).

Aufgegeben wird auch das Kriterium der Hauptberuflichkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet als Erfordernis der Kammerzugehörigkeit.

Durch die Z 2 des Abs 2 werden die Dienstnehmer aller auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfasst (zB Salzburger Jägerschaft), wie dies schon in der Praxis gehandhabt worden ist.

Der bisherigen Praxis entsprechend wird der Kreis der nach einer die Kammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst Leistenden sowie in Karenzurlaub Befindlichen ausdrücklich aufgenommen (Z 6).

Abs 3 Z 1 dient der Abgrenzung zur Salzburger Landwirtschaftskammer, die Z 2 ist sonderverfassungsrechtlich bedingt (BVG BGBl Nr 139/1948).

Die Entscheidung über strittige Mitgliedschaften gehört zu den Aufgaben einer beruflichen Körperschaft (Abs 4).

Zu § 3:

Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind in Anlehnung an § 5 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 neu umschrieben.

Zu § 4:

Diese Bestimmung folgt im Wesentlichen § 5 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes (s die Novelle LGBl Nr 38/1998).

Zu § 5:

Die Aufgaben der Landarbeiterkammer werden entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten neu umschrieben und in die Bereiche Interessenvertretung, Förderung sowie Beratung und Bildung gegliedert.

In der Z 1 lit f soll der durch den EU-Beitritt ausgelösten Liberalisierung des Arbeitsmarktes Rechnung getragen werden. Da das EU-Recht auch sehr stark in Arbeitnehmerbelange eingreift, ist eine Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen notwendig und zweckmäßig.

In der lit h ist die Führung einer elektronischen Mitgliederevidenz ausdrücklich vorgesehen. Dies gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben einer Körperschaft mit zahlreichen Mitgliedern.

Zu § 6:

Die Überwachung der Arbeitsbedingungen wird in einem eigenen Paragraphen hervorgehoben. Abs 2 Z 1 statuiert die Befugnis der Landarbeiterkammer, an der Besichtigung von Arbeitsstätten und Dienst- und Werkswohnungen durch die zuständigen Behörden teilzunehmen, ohne der dieser Aufgabe nur wenig effizient nachgekommen werden könnte.

Der zweite Satz des Abs 2 zeigt den Weg auf, der von der Landarbeiterkammer in erster Linie zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes beschritten werden soll. Es gilt demnach, gemeinsam mit der Dienstgeberseite Maßnahmen zu erarbeiten, die den Sicherheitsbedürfnissen der Dienstnehmer dienen, gleichzeitig möglichst aber auch jenen der Dienstgeber.

Zu den §§ 7 und 8:

Die Bestimmung über die Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften ist neu gefasst. Der Paritätische Ausschuss kann entfallen, da die Zusammenarbeit in der Praxis keines institutionalisierten Gremiums bedarf.

§ 8 bezieht die Landarbeiterkammer in die gegenseitigen Amtshilfeverpflichtungen mit ein. (Vgl Art 22 B-VG.)

Zu § 9:

Das Begutachtungsrecht betreffend Gesetze und Verordnungen ist ein klassisches Mitwirkungsrecht jeder beruflichen Vertretung. Es wird verfassungsbedingt auf die Landeslegistik beschränkt. Erlässe als (kundzumachende) Rechtsverordnungen sind davon auch ohne ausdrückliche Nennung erfasst.

Zu § 10:

Der Kontrollausschuss, der heute bereits durch Beschluss der Vollversammlung eingerichtet ist, wird fix eingeführt.

Zu § 11:

Die Zahl der Mandate in der Vollversammlung soll als Folge der gesunkenen Mitgliederzahl von derzeit 24 auf 16, also um ein Drittel, reduziert werden (Abs 1). Eine weiter gehende Reduktion erscheint nicht zweckmäßig, da die einzelnen Berufsgruppen ausreichend vertreten sein sollen.

Die Mitglieder der Vollversammlung, die derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, bilden eine Fraktion. Danach kann es auch Ein-Personen-Fraktionen geben.

Die Vollversammlung ist berufen, über alle Angelegenheiten, deren Erledigung nicht schon auf Grund des Gesetzes anderen Organen zukommt, zu beschließen. Die Vollversammlung kann zur Verwaltungsvereinfachung bestimmte Aufgaben anderen Organen (Präsident, Ausschüsse) oder dem Kammeramt zur Erledigung zuweisen, und zwar allgemein umschrieben in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss auch fallweise. Die Aufzählung im Abs 3 Z 1 bis 11 beinhaltet aber jene Angelegenheiten, deren Beschlussfassung ausschließlich der Vollversammlung vorbehalten ist und nicht übertragen werden kann.

Die Zuständigkeit der Vollversammlung zur Festlegung von Entschädigungen und Aufwandsersätzen folgt dem System, dass darüber generell das oberste Organ entscheiden soll (vgl § 25 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes).

Zu § 12:

Die Frist im Abs 1 gilt für den Akt der Einberufung, nicht für den Sitzungstermin.

In der konstituierenden Sitzung können auch andere wichtige Beschlüsse, zB die Geschäftsordnung oder die Einsetzung von sonstigen Ausschüssen betreffend, gefasst und die Wahl der Ausschussmitglieder stattfinden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses, der von Gesetzes wegen künftig einzurichten ist, sind aber in der konstituierenden Sitzung zu wählen.

Zu § 13:

Hier handelt es sich um gesetzliche Geschäftsordnungsbestimmungen, die in der Geschäftsordnung der Landarbeiterkammer (§ 11 Abs 3 Z 7) zu präziseren sind.

Zu § 14:

Die Funktionsperiode der Vollversammlung ist auch die der anderen Organe der Landwirtschaftskammer. Ihr vorzeitiges Ausscheiden hat Neuwahlen auf die restliche Dauer der Funktionsperiode zur Folge (Abs 2). Endet die Funktionsperiode der Vollversammlung vorzeitig, sind die Geschäfte aller Organe gemäß Abs 4 zweiter Satz fortzuführen. Im Normalfall – Auslaufen der Funktionsperiode – führen die betreffenden Organe mit Ausnahme der sonstigen Ausschüsse ihre Aufgaben weiter, bis sie von den neu gewählten Organen übernommen werden können.

Zu § 15:

Auch die Zahl der Vorstandsmitglieder soll von derzeit neun auf sechs reduziert werden. An Stelle von zwei Vizepräsidenten soll es nur mehr einen geben.

Kleine Fraktionen haben das Recht, einen Vertreter in den Vorstand mit beratender Stimme zu entsenden (Abs 4). Daraus ergibt sich die Verpflichtung, diese zu den Sitzungen unter Anschluss allfälliger Unterlagen einzuladen.

Die Verweisung im Abs 6 auf § 13 Abs 4 und 5 betrifft die Zuziehung weiterer Personen zu Sitzungen des Vorstandes und die Protokollierung des Inhaltes der Sitzungen.

Zu § 16:

Bei der Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung ist der Präsident an die vom Vorstand festgelegten Verhandlungsgegenstände (§ 15 Abs 5 Z 3) gebunden.

Zu § 17:

Der durch Vollversammlungsbeschluss eingerichtete "Finanzkontrollausschuss" soll im Gesetz institutionalisiert werden. Aufgabe des Kontrollausschusses ist die Gebarungskontrolle (Abs 1). Die Zusammensetzung hat nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen, doch hat jede Fraktion der Vollversammlung das Recht, im Kontrollausschuss mit einem Mitglied vertreten zu sein.

Der Vorsitzende soll grundsätzlich nicht jener wahlwerbenden Gruppe angehören, die den Präsidenten stellt (Abs 2). Schon derzeit führt den Vorsitz ein Vollversammlungsmitglied der zweitstärksten Fraktion.

Zu § 18:

Ausschüsse können von der Vollversammlung jederzeit eingerichtet und auch wieder aufgelöst werden (Ausnahmen: der Kontroll- und der "Bauförderungsausschuss"). Sie setzen sich nach dem Verhältniswahlprinzip zusammen (Abs 2).

Zu § 19:

Die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten bzw Ausschussvorsitzenden auf die Tagesordnung zu nehmen. Weitere Anträge können in Behandlung genommen werden, wenn es das Organ beschließt.

Zu § 20:

Wie schon im allgemeinen Teil erwähnt, ist einer der wesentlichen Änderungspunkte des neuen Gesetzes die Einführung der Briefwahl. Dafür sprechen folgende Gründe:

• Die zu erwartende höhere Wahlbeteiligung: Bei der letzten Landarbeiterkammer-Wahl 1995 mit persönlicher Stimmabgabe vor den Gemeindewahlbehörden lag die Wahlbeteiligung bei 61,45%. Bei der von der Landarbeiterkammer im Jahr 1996 durchgeführten Mitgliederbefragung, die brieflich durchgeführt wurde, lag die Beteiligung bei 70,11%. Ein Grund dafür liegt sicher in der bequemeren Art der Stimmabgabe, ein anderer in der Unabhängigkeit von den an einem einzigen Tag (Wahltag) gegebenen Umständen wie Wetter, Arbeitssituation, sonstige persönliche Umstände, die eine Teilnahme an der Wahl nicht zulassen. Ein großer Teil der Wahlberechtigten stellt oft die einzige Arbeitskraft am Betrieb dar, sodass bei dringenden Arbeiten eine Teilnahme an der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe wegen Unabkömmlichkeit nicht möglich ist.

• In einzelnen Gemeinden gibt es nur wenige Wahlberechtigte, sodass die Einrichtung einer eigenen Gemeindewahlbehörde jedenfalls einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Probleme im Hinblick auf das geheime Wahlrecht könnten entstehen. Die schon einmal diskutierte Zusammenlegung von mehreren Gemeinden zu einem Wahlsprengel stößt bei den Betroffenen auf Skepsis und führt sicher nicht zu einer Hebung, sondern zu einer Senkung der Wahlbeteiligung.

• Bei der Briefwahl genügt es, für das gesamte Bundesland eine Hauptwahlbehörde einzurichten. Die Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden können eingespart werden. Die Wählerverzeichnisse können von der Landarbeiterkammer erstellt und den Gemeinden zur Auflage übermittelt werden, was de facto auch schon bisher geschah. Neben der Auflage der Wählerverzeichnisse für die jeweiligen Gemeinden beschränkt sich die Mitwirkung der Gemeinden auf die Entgegennahme der Einsprüche gegen diese. Über die Einsprüche entscheidet dann die Hauptwahlbehörde.

• Die Arbeiten zur Vorberatung und Durchführung der Wahlen werden weiter wie schon bisher durch das Kammeramt besorgt.

Zu § 21:

Im Abs 2 wird ein sechsmonatiger Spielraum vor bzw nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode für die Ausschreibung der Wahl, bezogen auf die Neukonstituierung der Vollversammlung, eingeführt. Diese Regelung erlaubt eine variable, den Bedürfnissen der Betriebe und der Dienstnehmer angepasste Terminisierung der Wahl. Die First für den Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung bezieht sich auf die Wahlausschreibung, nicht auf den Wahltermin.

Zu § 22:

Für die Wahlberechtigung kommt es auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zum Stichtag an, es sei denn, dass einer der aufgezählten Fälle, in denen kein Dienstverhältnis mehr besteht, vorliegt. Der Zeitraum einer Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung als land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer im Land Salzburg ist von vier auf rd sechs Monate erstreckt. Längere Arbeitslosigkeit führt zum Verlust des Wahlrechtes.

Zu § 23:

Sowohl die Landtags- wie auch die Gemeindewahlordnung stellen nur mehr auf den Hauptwohnsitz einer Person für das Wahlrecht ab. Es gibt daher keine Grundlagen mehr, faktisch zwischen Hauptwohnsitz und ordentlichem Wohnsitz zu unterscheiden, sodass auch bei der Regelung des passiven Wahlrechtes für die Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf den Hauptwohnsitz abzustellen ist.

Zu § 24:

Bei Einführung der Briefwahl genügt die Einrichtung einer Hauptwahlbehörde. Da die Hauptwahlbehörde schon bisher als Landesbehörde eingerichtet war, wird dabei verblieben. Als Vorsitzender ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter zu bestellen, ebenso ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall.

Zu § 25:

Die Aufgaben der Hauptwahlbehörde umfassen nunmehr auch jene, die bisher von den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden wahrgenommen worden sind. Die Entscheidungen sind nicht im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, nur das Endergebnis der Wahl kann bei der Landesregierung angefochten werden.

Zu § 26:

Wesentliche Aufgaben im Wahlverfahren kommen der Landarbeiterkammer zu, nämlich die Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Zurverfügungstellung der Unterlagen zur Ausübung des Wahlrechtes. Bei der Erfassung der Wahlberechtigten bedarf die Landarbeiterkammer aber der Mitwirkung insbesondere der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (s § 37 Abs 2). Die Landarbeiterkammer wiederum hat ihrerseits die Hauptwahlbehörde in allen Angelegenheiten der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen.

Zu § 27:

Grundlage jedes Wahlverfahrens ist ein korrektes Wählerverzeichnis. Auflage- und Einspruchsverfahren stellen den normalen Standard zur Gewinnung einer solchen einwandfreien Grundlage dar. Die Auflagefrist ist zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei den Gemeinden verkürzt, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen muss keine Auflage erfolgen.

Zu § 28:

Die Wahl erfolgt entsprechend dem Verhältniswahlsystem auf Grund von vorgeschlagenen Bewerberlisten.

 

Zu § 29:

Wie allgemein im Land üblich, hat die Mandatsverteilung auf die wahlwerbenden Gruppen nach dem d'Hondt'schen Quotientenwahlsystem (s § 93 Abs 3 und 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998) zu erfolgen.

Die Frist von zwei Wochen zur Wahlanfechtung (Abs 2) soll einerseits ausreichend Zeit für die Vorbereitung des Einspruches geben und andererseits es ermöglichen, dass gegebenenfalls bis zur konstituierenden Sitzung der Vollversammlung die Entscheidung der Landesregierung über den Einspruch vorliegt.

Zu § 30:

Die Bestimmung zielt auf eine klar und einfach zu vollziehende Kostentragungsregelung ab. Die am Wahlverfahren mitwirkenden Gebietskörperschaften (zB das Land als Träger der Hauptwahlbehörde, die Gemeinden bei der Feststellung der Hauptwohnsitze und der Auflage der Wählerverzeichnisse), Personen und Einrichtungen sollen den dadurch bewirkten Aufwand, der sich im allgemeinen Rahmen halten wird, selbst tragen, um auch (im Verhältnis zu) aufwändige Kostenberechnungen zu vermeiden.

Zu § 31:

Wie bisher sollen die erforderlichen näheren Wahlvorschriften in einer Verordnung der Landesregierung getroffen werden.

Zu § 32:

Die Funktion eines Mitgliedes der Vollversammlung ist nach dem Prinzip des freien Mandats nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben (Abs 1). Dafür ist der Mandatar sich selbst und den Kammermitgliedern verantwortlich.

Zum Informationsrecht (Abs 2) können in der Geschäftsordnung nähere Vorschriften getroffen werden.

Zu § 33:

Die Bedachtnahme auf die Gruppierungen in der wahlwerbenden Gruppe bei der Namhaftmachung eines Ersatzgewählten als zukünftiges Mitglied der Vollversammlung soll gewährleisten, dass auch das eintretende Ersatzmitglied möglichst derselben Berufsgruppe (zB Landarbeiter, Forstarbeiter, Gärtner, Berufsjäger) angehört wie das ausgeschiedene Mitglied. Dies wahrzunehmen, obliegt der wahlwerbenden Gruppe selbst bzw deren Vertreter, in keiner Weise aber der Hauptwahlbehörde.

Zu § 34:

Die Funktion als Mitglied der Vollversammlung ist ein Ehrenamt. Die Kammerräte erhalten keine Entlohnung. Eine solche liegt auch bei einem im derzeitigen Rahmen bleibenden Sitzungsgeld nicht vor. Ein sonstiger Aufwand für An- und Abreise, aber auch in Form eines nachgewiesenen Verdienstentganges, soll ersetzt werden. In Ausnahmefällen kann eine Entschädigung gewährt werden, wenn eine Tätigkeit für die Kammer zu erbringen ist, die das allgemeine Ausmaß an zeitlicher und sonstiger Beanspruchung überschreitet (zB laufende Mitwirkung in diversen Gremien, wenn dafür nicht nach anderen Regelungen eine Entschädigung gebührt).

Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt dagegen eine Entschädigung für die mit diesen Funktionen allgemein verbundene Mühewaltung. Die Zuerkennung eines Pensionsanspruches ist davon aber nicht gedeckt.

Zu § 35:

Um einem formalen Erfordernis Rechnung zu tragen, wird auch (s dazu § 45 des Landwirtschaftskammergesetzes 1970) für die Bediensteten der Landarbeiterkammer vorgesehen, dass dafür grundsätzlich auch Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedsstaates in Betracht kommen. Unabhängig davon wird aber festgehalten, dass bei der gegenwärtigen Struktur einschließlich Personalstand der Landarbeiterkammer für alle Angestellten derselben die Ausnahmevoraussetzungen zutreffen.

Zu § 36:

Zur notwendigen Regelung des Geschäftsganges in der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

Zu § 37:

Eine gesetzliche Ermächtigung zur EDV-unterstützten Ermittlung und Verarbeitung der Mitgliederdaten fehlt bisher. Eine solche Bearbeitung ist für eine moderne, kundenorientierte, effiziente Dienstleistungseinrichtung unumgänglich, besonders auch zur zeitgemäßen Führung einer Mitgliederevidenz und zur Durchführung von Wahlen. Die Daten, für die die Ermächtigung gilt, sind im Einzelnen angesprochen. Desgleichen sind die Zwecke, für die die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen, bezeichnet. Eine andere Verwendung ist ausgeschlossen.

Abs 2 enthält die Mitwirkungsverpflichtung diverser anderer Stellen. Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Unterlagen bezieht sich nur auf die im Abs 2 angesprochenen Daten.

Zu § 38:

Aus den Prüfungskriterien für den Rechnungshof und den Landesrechnungshof ergeben sich auch die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Gebarung selbst.

Zu § 39:

Den größten Teil der Einnahmen der Landarbeiterkammer machen zweifellos die allfälligen anderweitigen Zuwendungen aus, insbesondere die Subventionen des Landes.

Zu § 40:

Die Kammerumlage soll künftig von allen Mitgliedern zu entrichten sein, auch von geringfügig Beschäftigten. Ausgenommen werden Arbeitslose und Lehrlinge. Die Umlage soll max 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsgrundlage betragen. Die Möglichkeit, die Umlage auf mehr als 1% zu erhöhen, soll entfallen.

Wie bisher hat der Vorstand über Beitragsstreitigkeiten zu entscheiden. Auch diese Aufgabe gehört zu denen, die von einer Selbstverwaltungseinrichtung selbst zu besorgen sind. Trotzdem wird aber eine Berufungsmöglichkeit an die Landesregierung eröffnet.

Zu § 41:

Die Vollversammlung beschließt den Voranschlag auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes, der künftig jeweils bis spätestens 15. Dezember vorzulegen ist.

Zu § 42:

In der Praxis hat sich die bisherige Frist bis Ende April als zu kurz für die Erstellung des Entwurfes für den Rechnungsabschluss herausgestellt. Sie soll daher bis Ende Mai verlängert werden. Der Rechnungsabschluss soll nicht mehr der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen.

Zu § 43:

Wie die Landwirtschaftskammer soll auch die Landarbeiterkammer der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.

Zu § 44:

Auch die Aufsichtsbestimmungen werden aus Gleichbehandlungsgründen um jene des § 51 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes ergänzt. Das Aufsichtsmittel der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung wegen fortlaufender Missstände ist im § 12 Abs 3 Z 3 geregelt.

Zu § 45:

Die gleiche Abgabenbefreiung genießt die Landwirtschaftskammer.

Zu § 46:

Behördliche Entscheidungen von Organen der Landwirtschaftskammer sind unter Anwendung des AVG zu treffen.

Zu § 47:

Die nach dem Salzburger Landarbeiterkammergesetz aus dem Jahr 1949 eingerichtete Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bleibt als solche bestehen. Durch das neue Gesetz entsteht so keine neue, sich von der bisherigen unterscheidende Rechtsperson.

Die Knappheit der Zeit macht es notwendig, die ersten Wahlen nach dem neuen Gesetz nicht bereits am Ende der derzeit laufenden Funktionsperiode durchzuführen, sondern um einige Monate verschoben. Dafür wird eine Frist bis längstens Ende November 2000 eingeräumt, die aber nur wenn nicht anders möglich ausgeschöpft werden soll. Vorausgehend ist eine neue Wahlordnung von der Landesregierung zu erlassen. Die bisherigen Organe der Landarbeiterkammer bleiben bis zur Neuwahl der Organe auf Grund des neuen Gesetzes im Amt.

Abs 4 regelt die Überleitung der Beschlüsse der Kammerorgane in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Gesetzes. Vorläufig tritt durch die neue Gesetzeslage keine Gesetzwidrigkeit ein, sollten bisherige Beschlüsse nicht mit dem neuen Gesetz in Einklang stehen. Bis Ende März 2001 sind aber die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.