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Nr. 59 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ........................................................... über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Landes (Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 - L-VBG)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§   1 Anwendungsbereich

§   2 Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereiches durch Verordnung

§   3 Begriffsbestimmungen

§   4 Dienstpostenplan und Planstellen

2. Abschnitt

Eignungsausbildung

§   5 Inhalt und Zulassung

§   6 Rechte der Teilnehmer

§   7 Bestimmungen über Mutterschutz

3. Abschnitt

Aufnahme als Vertragsbediensteter

§   8 Voraussetzungen

§   9 Übernahme aus einem anderen Landesdienstverhältnis

§ 10 Dienstvertrag

§ 11 Befristung von Dienstverhältnissen

4. Abschnitt

§ 12 Dienstliche Aus- und Fortbildung

5. Abschnitt

Verwendung des Vertragsbediensteten

§ 13 Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 14 Dienstzuteilung

§ 15 Entsendung

§ 16 Verwendungsbeschränkungen

6. Abschnitt

Pflichten des Vertragsbediensteten

§ 17 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

§ 18 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 19 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 20 Weitere Dienstpflichten

§ 21 Dienstverhinderung

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

§ 22 Dienstzeit

§ 23 Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 24 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

§ 25 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 26 Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 27 Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 28 Verfall des Erholungsurlaubes

§ 29 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 30 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubes

§ 31 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

§ 32 Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 33 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

§ 34 Sonderurlaub

§ 35 Karenzurlaub

§ 36 Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 37 Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 38 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 39 Pflegefreistellung

§ 40 Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

§ 41 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen

8. Abschnitt

Bezüge des Vertragsbediensteten

§ 42 Bezüge

§ 43 Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 44 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 45 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 46 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 47 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 48 Überstellung

§ 49 Kinderzulage

§ 50 Anfall, Kürzung und Einstellung des Entgeltes

§ 51 Auszahlung

§ 52 Verjährung

§ 53 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung

§ 54 Vorrückungsstichtag

§ 55 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 56 Nebengebühren und Zulagen

§ 57 Verordnungsermächtigung

§ 58 Sachleistungen

§ 59 Weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen

§ 60 Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 61 Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

§ 62 Vorschuss und Geldaushilfe

§ 63 Erhöhung von Bezügen

9. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

§ 64 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 65 Zeugnis

§ 66 Kündigung

§ 67 Kündigungsfristen

§ 68 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 69 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 70 Abfertigung

10. Abschnitt

§ 71 Sonderverträge

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 72 Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 73 Arbeitsplatzsicherung

§ 74 Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 75 Rückwirkung von Verordnungen

§ 76 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 77 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) Auf die in den §§ 5 bis 7 geregelten Ausbildungsverhältnisse sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden, soweit nicht § 6 anderes anordnet .

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Schauspielergesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2. auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 13 Stunden Wochendienstzeit. Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter 13 Stunden Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen werden;

3. auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

4. auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg oder im Mozarteum-Orchester Salzburg verwendet werden;

5. auf Lehrlinge;

6. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen.

Einschränkung und Erweiterung des Anwendungsbereiches

durch Verordnung

§ 2

(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden.

(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen, bleibt dieses Gesetz bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(3) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten durch Verordnung der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt, erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter wirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes wirksam werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei und Autobahnmeisterei, der Unabhängige Verwaltungssenat, der Landesrechnungshof, die Landtagskanzlei, die Grundverkehrslandeskommission, der Landesagrarsenat, das Landesabgabenamt und die Holding Landeskliniken und alle weiteren Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.

2. Betriebe des Landes: Dienststellen, die

a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und

b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

Ein Betrieb ist jedenfalls die Holding Landeskliniken.

Dienstpostenplan und Planstellen

§ 4

(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen.

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.

(3) Durch die Abs 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

2. Abschnitt

Eignungsausbildung

Inhalt und Zulassung

§ 5

(1) Zur fachlichen Vorbereitung und Feststellung der Eignung von Bewerbern für Verwendungen des Gehobenen und des Mittleren Dienstes kann die Landesregierung eine Eignungsausbildung einrichten. Sie hat die Anzahl der jährlich zur Eignungsausbildung zuzulassenden Teilnehmer im Voraus festzulegen.

(2) Die Eignungsausbildung umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung mit abschließender Kontrolle des Teilnahmeerfolges, sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Die Eignungsausbildung endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Zu dieser Eignungsausbildung kann die Landesregierung nur Bewerber zulassen, die ein Dienstverhältnis zum Land im Gehobenen oder im Mittleren Dienst anstreben und

1. bei Tätigkeiten, die den im § 16 genannten Verwendungen entsprechen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

2. bei sonstigen Tätigkeiten die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes besitzen.

(4) Voraussetzung für die Zulassung ist ferner die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Tätigkeit erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung kann einen Teilnehmer jederzeit ohne Begründung von der weiteren Teilnahme an der Eignungsausbildung ausschließen.

 

Rechte der Teilnehmer

§ 6

(1) Durch die Teilnahme an der Eignungsausbildung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Dem Teilnehmer an der Eignungsausbildung gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme ein Ausbildungsbeitrag. Dieser Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich in der Ausbildung

1. für den Mittleren Dienst 7.269 S,

2. für den Gehobenen Dienst 8.652 S.

Auf den Ausbildungsbeitrag findet § 63 sinngemäß Anwendung.

(3) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Teilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(4) Für die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages und der Sonderzahlung ist § 52 sinngemäß anzuwenden.

(5) Einem Teilnehmer, der

1. nach Monatsbeginn mit der Eignungsausbildung beginnt,

2. vor dem Monatsende aus der Eignungsausbildung ausscheidet oder

3. der Eignungsausbildung fernbleibt,

ist der auf die tatsächliche Teilnahme an der Eignungsausbildung entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.

(6) Ist der Teilnehmer nach Beginn der Eignungsausbildung durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Beginn der Eignungsausbildung durch Krankheit an der Teilnahme verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er abweichend vom Abs 5 Z 3 den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von insgesamt 42 Kalendertagen ungekürzt.

(7) Der Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, kann dem Teilnehmer aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen eine Abwesenheit von bis zu drei Werktagen genehmigen.

(8) Ist der Teilnehmer verhindert, an der Eignungsausbildung teilzunehmen, hat er den Hinderungsgrund dem Leiter der Dienststelle, in der die Eignungsausbildung stattfindet, unverzüglich mitzuteilen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(9) Für die pflichtgemäße Teilnahme an Kursen besteht Anspruch auf Reisegebühren.

(10) Der Teilnehmer hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 30 Werktagen. In den ersten sechs Monaten der Eignungsausbildung darf der Verbrauch der Freistellung ein Zwölftel dieses Ausmaßes für jeden begonnenen Monat der Eignungsausbildung nicht übersteigen. Die Freistellung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung durch den Leiter der Dienststelle, bei der die Eignungsausbildung stattfindet, zu erfolgen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Teilnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(11) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß. Bei ihrer Anwendung ist vom Ausmaß der Freistellung nach Abs 10 auszugehen.

Bestimmungen über Mutterschutz

§ 7

(1) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung sinngemäß.

(2) Teilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 an der Eignungsausbildung nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

 

3. Abschnitt

Aufnahme als Vertragsbediensteter

Voraussetzungen

§ 8

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. a) bei Verwendungen gemäß § 16 Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der

Staatsbürgerschaft eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.

(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 60 und 70 zu berücksichtigen.

(6) Abweichend vom Abs 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e und d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

Übernahme aus einem anderen Landesdienstverhältnis

§ 9

Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 70 Abs 11 anzuwenden.

Dienstvertrag

§ 10

(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:

1. an welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt;

2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;

3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird;

4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;

5. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;

6. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird;

7. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);

8. dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

Befristung von Dienstverhältnissen

§ 11

(1) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(3) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines Landeshauptmann-Stellvertreters, eines Landesrates, des Präsidenten des Landtages oder eines Landtagsklubs eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach Abs 2.

(4) Abs 2 gilt ferner nicht, wenn

1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen worden ist oder

2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen worden ist, zur Vertretung verlängert wird.

Übersteigt jedoch die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

 

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 12

Auf die dienstliche Aus- und Fortbildung der Vertragsbediensteten sind die §§ 5 bis 6d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes (L-BG) sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Verwendung des Vertragsbediensteten

Versetzung an einen anderen Dienstort

§ 13

(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht. Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen des Abs 1 zulässig.

Dienstzuteilung

§ 14

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.

(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs 2 bis 5 zulässig.

Entsendung

§ 15

Auf die Entsendung von Vertragsbediensteten ist § 7d L-BG sinngemäß anzuwenden.

Verwendungsbeschränkungen

§ 16

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

(2) § 8b L-BG ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

 

6. Abschnitt

Pflichten des Vertragsbediensteten

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

§ 17

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Ihm können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden.

(2) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(4) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzen

§ 18

(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

(2) Der Vertragsbedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzen schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat in diesem Fall die Weisung schriftlich zu erteilen. Wird die Weisung nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

(4) Abs 3 ist nicht bei Maßnahmen anzuwenden, die wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar sind.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 19

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs 3 besteht:

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Weitere Dienstpflichten

§ 20

Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes sinngemäß:

1. § 9c (Mitarbeitergespräche),

2. § 9d Abs 1 bis 4 (Amtsverschwiegenheit),

3. § 9e (Befangenheit),

4. § 10b (Meldepflichten),

5. § 10c (Dienstweg),

6. § 11a (Nebenbeschäftigung),

7. § 11b (Gutachten),

9. § 11c (Geschenkannahme).

Dienstverhinderung

§ 21

(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegen gestanden sind.

 

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Dienstzeit

§ 22

Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12h L-BG sinngemäß anzuwenden.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 23

(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2. 36 Werktage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung gemäß § 42 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes ist auch aliquot zu kürzen, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Bei Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes ist diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen.

(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der §§ 5 bis 7 unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Vertragsbedienstete während der Eignungsausbildung im Sinn des § 6 Abs 10 freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

§ 24

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 23 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 23 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958
oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 % auf ................................... 4 Werktage,

50 % auf ................................... 5 Werktage,

60 % auf ................................... 6 Werktage.

(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

 

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 25

(1) Gilt für den Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 23 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete, auf die Abs 1 anzuwenden ist, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt.

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 26

(1) Der Dienstgeber kann bei Vertragsbediensteten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1

1. erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan gemäß § 12a Abs 6 L-BG unterliegt,

2. vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

(3) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 23 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 27

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 28

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 29

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

 

Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubes

§ 30

(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:

1. die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein und

2. die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben.

Es werden nur jene Tage der Krankheit nicht angerechnet, an denen der Vertragsbedienstete durch die Krankheit dienstunfähig war.

(2) Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 26 Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für einen Vertragsbediensteten, der bei einer Dienststelle des Landes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten auch für Vertragsbedienstete, die infolge eines Unfalles dienstunfähig waren.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

§ 31

(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 L-BG iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 39 Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 32

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.

(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung

§ 33

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsentschädigung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.

Sonderurlaub

§ 34

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Karenzurlaub

§ 35

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter,

1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1. die zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 36

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit der anderen Karenzurlaube wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zu 60 % für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zur Gänze zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Ansuchens.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 37

Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 38

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; oder

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Vertragsbedienstete hat das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

Pflegefreistellung

§ 39

(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1. der Ehegatte bzw die Ehegattin;

2. Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind;

3. Geschwister;

4. Stief-, Wahl- und Pflegekinder;

5. die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 34 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

Dienstfreistellung für Kuraufenthalte und Aufenthalte in Genesungsheimen

§ 40

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte "Kneipp-Kur") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Dienstfreistellung und Außerdienststellung

wegen Ausübung politischer Funktionen

§ 41

Auf die Dienstfreistellung und Außerdienststellung von Vertragsbediensteten wegen Ausübung bestimmter politischer Funktionen (Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages; Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes, Amtsführender Präsident und Vizepräsident des Landesschulrates; Bürgermeister oder Mitglied einer Gemeindevertretung bzw des Gemeinderates der Stadt Salzburg; Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Vorsitzender eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) sind die §§ 28 bis 31 L-BG sinngemäß anzuwenden.

8. Abschnitt

Bezüge des Vertragsbediensteten

Bezüge

§ 42

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmungen der § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes Anwendung.

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

§ 43

Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind nach den dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 44

Das Entlohnungsschema I umfasst die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst,

Entlohnungsgruppe Erzieher.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

§ 45

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

 

 

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

 

a

b

c

d

e

Erzieher

1

21.034

16.413

14.399

13.753

13.108

17.786

2

21.565

16.841

14.769

14.040

13.270

18.133

3

22.098

17.269

15.138

14.327

13.431

18.500

4

22.633

17.703

15.506

14.615

13.593

18.867

5

23.167

18.161

15.875

14.900

13.753

19.250

6

23.701

18.629

16.244

15.186

13.917

20.236

7

24.608

19.118

16.614

15.473

14.078

21.230

8

25.525

19.604

16.983

15.758

14.241

22.222

9

26.436

20.290

17.351

16.046

14.400

23.205

10

27.344

20.982

17.724

16.333

14.565

24.195

11

28.254

21.890

18.117

16.619

14.726

25.180

12

29.160

22.802

18.518

16.903

14.889

26.546

13

30.072

23.710

18.932

17.190

15.049

27.912

14

30.983

24.616

19.351

17.479

15.210

29.273

15

31.892

25.528

19.772

17.771

15.373

30.637

16

33.081

26.438

20.193

18.074

15.535

31.841

17

34.268

27.353

20.614

18.384

15.697

33.101

18

35.456

28.259

21.034

18.699

15.860

34.447

19

36.645

29.174

21.452

19.028

16.021

35.674

20

37.837

30.081

21.872

19.351

16.183

 

21

  

22.292

19.681

16.345

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Abweichend von den Abs 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

§ 46

Das Entlohnungsschema II umfasst die Entlohnungsgruppen p1, p2, p3, p4 und p5.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

§ 47

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

 

Entlohnung-

stufe

Entlohnungsgruppe

 

p1

p2

p3

p4

p5

1

14.480

14.155

13.830

13.504

13.177

2

14.852

14.476

14.118

13.730

13.342

3

15.225

14.796

14.404

13.955

13.505

4

15.597

15.114

14.694

14.181

13.671

5

15.971

15.432

14.983

14.404

13.833

6

16.340

15.752

15.273

14.630

13.995

7

16.716

16.071

15.556

14.857

14.158

8

17.087

16.387

15.845

15.083

14.324

9

17.458

16.708

16.134

15.307

14.484

10

17.836

17.029

16.423

15.535

14.648

11

18.237

17.348

16.712

15.760

14.812

12

18.641

17.668

17.000

15.987

14.979

13

19.065

18.003

17.285

16.211

15.140

14

19.491

18.354

17.575

16.436

15.303

15

19.913

18.699

17.871

16.665

15.469

16

20.340

19.062

18.178

16.890

15.628

17

20.760

19.428

18.494

17.116

15.794

18

21.183

19.788

18.814

17.342

15.956

19

21.608

20.153

19.145

17.567

16.121

20

22.031

20.515

19.471

17.797

16.283

21

22.454

20.880

19.800

18.039

16.450

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Abweichend von den Abs 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Überstellung

§ 48

(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe a unverändert. Bei Überstellung in die Entlohnungsgruppe a ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahr vermindert wird.

(3) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom 1. Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

Kinderzulage

§ 49

Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, soweit sich aus § 50 nicht anderes ergibt, nach § 79 L-BG.

 

Anfall, Kürzung und Einstellung des Entgeltes

§ 50

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Lauf des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

(6) 93 L-BG ist für den Abzug von Beiträgen zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen bei Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

(7) Hat ein Vertragsbediensteter auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen, ist für die Dauer der Freiheitsstrafe der Bezug – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel zu kürzen. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die gemäß den §§ 291a ff EO als unpfändbarer Freibetrag gelten.

 

Auszahlung

§ 51

(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das 1. Kalendervierteljahr am 15. März,

- für das 2. Kalendervierteljahr am 15. Juni,

- für das 3. Kalendervierteljahr am 15. September,

- für das 4. Kalendervierteljahr am 15. November.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Der Vertragsbedienstete hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

Verjährung

§ 52

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

2. wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen und Beförderung

§ 53

(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten voll in Anschlag zu bringen.

(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.

(4) Beförderung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Entlohnungsstufen. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind.

Vorrückungsstichtag

§ 54

Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung die sonstigen Dienstzeiten zu 60 % vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden.

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 55

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes.

Nebengebühren und Zulagen

§ 56

(1) Für die Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren gelten die §§ 97 bis 112 L-BG sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(2) Für das Festhalten der Nebengebührenwerte der Vertragsbediensteten gelten die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen sinngemäß. Die festgehaltene Summe der Nebengebühren ist dem Vertragsbediensteten schriftlich sowohl monatlich als auch jährlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.

(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I mit Ausnahme der Erzieher und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe:

Entlohnungsstufe

Schilling

p1 bis p5, e, d, c, b

 

1.668

a

1 bis 8

1.668

a

ab 9

2.120

(4) Für den Anspruch auf Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die §§ 75 bis 78 L-BG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Vertragsbediensteten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.

Verordnungsermächtigung

§ 57

Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in dieser Dienstverwendung erforderlich sind. Durch Verordnung der Landesregierung können auch solche Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag der Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

Sachleistungen

§ 58

Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt, gleichzuhalten ist.

Weitere besoldungsrechtliche Maßnahmen

§ 59

Die Landesregierung kann bei Vertragsbediensteten zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten nicht zur Folge haben. Sie dürfen das vergleichbare, für Landesbeamte geltende Höchstausmaß nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 60

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Die im Abs 1 festgelegten Zeiträume verlängern sich, wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht,

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird;

2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(4) Die in den Abs 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs 1 und 3 über die in den Abs 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 % der Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß dem 1. Satz zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, wenn der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs 1 und 7 zuzurechnen.

Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge

§ 61

(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 39 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

(2) Nichtpauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 62

(1) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe des zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

(5) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Erhöhung von Bezügen

§ 63

Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.

2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen.

9. Abschnitt

Enden des Dienstverhältnisses

Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses

§ 64

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:

1. durch einverständliche Lösung,

2. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land,

3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst,

4. durch vorzeitige Auflösung,

5. durch Zeitablauf nach § 60 Abs 9,

6. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates,

7. bei Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, mit dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, oder

8. bei Dienstverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist sind, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 66 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 69 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 66 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs 3 sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des Monatsentgelts gemäß § 50 Abs 3 2. und 3. Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat;

2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 66 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder

3. der Vertragsbedienstete aus den im § 69 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:

1. die Kosten einer Grundausbildung;

2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

 

Zeugnis

§ 65

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

Kündigung

§ 66

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1. der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;

2. der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

3. der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

4. der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;

5. der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6. sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;

7. eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8. der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9. der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

Kündigungsfristen

§ 67

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten ..................... 1 Woche,

6 Monaten ....................................... 2 Wochen,

1 Jahr ............................................... 1 Monat,

2 Jahren ........................................... 2 Monate,

5 Jahren ........................................... 3 Monate,

10 Jahren ......................................... 4 Monate,

15 Jahren ......................................... 5 Monate.

Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 60 Abs 10 sinngemäß anzuwenden.

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 68

(1) Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

 

(2) Die Ansprüche nach Abs 1 bestehen nicht:

1. bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, wenn eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs 7 ASVG).

(3) Abs 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 69

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1. sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2. der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

3. der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4. der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

5. der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

6. der Vertragsbedienstete sich eine im § 30 Abs 3 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das gleiche gilt:

1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 16 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei anderen Vertragsbediensteten

a) für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 8 Abs 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist,

b) für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs 1 Z 1 lit b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 8 Abs 3 oder 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Abfertigung

§ 70

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1. das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs 1) und durch Zeitablauf geendet hat;

2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 66 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3. das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4. den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 69 Abs 2) trifft;

5. der Dienstnehmer gemäß § 69 Abs 3 oder 4 entlassen wurde;

6. der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 69 Abs 5);

7. das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt;

8. das Dienstverhältnis gemäß § 64 Abs 1 Z 2, 3 oder 6 endet.

(3) Abweichend vom Abs 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1. er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt;

2. er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3. er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4. er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs 6 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 2 Abs 2 Z 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5. er spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes kündigt; oder

6. er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes kündigt.

In den Fällen der Z 2 bis 6 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört.

(4) Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend vom Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1. das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2. das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.

(6) Abweichend vom Abs 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur soweit, als

1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(10) Bei teilbeschäftigen oder ehemals teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist die Abfertigung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug, der einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, mit dem das Dienstverhältnis beendet wird, als Grundlage heranzuziehen. Gleiches gilt für einen allfälligen weiteren Abfertigungsanspruch nach Abs 8.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis

a) noch andauert oder

b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht an das Land überwiesen wurde; bei teilweiser Überweisung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 120 L-BG ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. An die Stelle der Rückerstattung nach einer vergleichbaren Bestimmung einer anderen Gebietskörperschaft tritt die Überweisung des Abfertigungsbetrages an das Land, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung an eine andere inländische Gebietskörperschaft besteht.

Die in Z 2 lit b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(13) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.

10. Abschnitt

Sonderverträge

§ 71

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 11 Abs 2 nicht anzuwenden.

(4) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1999 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 1999 um 2,5 % erhöht. § 63 findet auf den Prozentsatz sinngemäß Anwendung. Diese Erhöhung ist nicht vorzunehmen, wenn im Sondervertrag eine andere Form der Erhöhung geregelt ist.

 

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube

aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 72

Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

Arbeitsplatzsicherung

§ 73

Auf Vertragsbedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen werden oder die zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 74

Der Dienstgeber ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten und deren Angehörigen sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinn des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

 

Rückwirkung von Verordnungen

§ 75

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 63 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.

Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 76

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 68/1999;

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 167/1998;

3. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

4. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 69/1998;

5. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl Nr 414/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 113/1998;

6. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/1998;

7. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 17/1999;

8. Datenschutzgesetz (DSG), BGBl Nr 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 632/1994;

9. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 126/1998;

10. Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl Nr 651/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/1998;

11. Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

12. Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

13. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 79/1998;

14. Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/1998;

15. Gehaltskassengesetz 1959, BGBl Nr 254, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 104/1985;

16. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997;

17. Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 833/1992;

18. Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl Nr 422, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 122/1998;

19. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

20. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

21. Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl Nr 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

22. Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetz, BGBl Nr 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

23. Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/1999;

24. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/1999;

25. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/1998;

26. Schauspielergesetz, BGBl Nr 441/1922, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 624/1994

27. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/1998.

28. Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 153/1998;

29. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 357/1990.

 

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 77

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass die in den §§ 45, 47 und 56 festgelegten Monatsentgelte und Zulagen bereits ab dem 1. Jänner 1999 auszubezahlen sind. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999, außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehen, nicht eingegriffen.

(3) Personen, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, erhalten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Monatsentgelt in der Höhe von 50 % des im § 46 für die Entlohnungsgruppe e festgelegten Entgeltes.

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Das Dienstrecht für Landesvertragsbedienstete ist derzeit im Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1987 großteils in Form einer Verweisung auf das einschlägige Bundesrecht geregelt. Diese Übernahme eines großen Rechtsbereiches hat den Vorteil, dass die landesgesetzliche Regelung sehr kurz gehalten werden kann. Ein bedeutender Nachteil ist aber, dass bei umfangreichen Abweichungen vom Bundesrecht nahezu zwangsläufig unübersichtliche und schwer lesbare Normen entstehen, die den Zugang zum Recht für breite Kreise der betroffenen Bediensteten unmöglich machen.

Solche umfangreichen Abweichungen vom Bundesrecht sind bis vor kurzem im Vertragsbedienstetenrecht im Unterschied zum Dienstrecht der Beamten nicht erforderlich gewesen. Mit der Neuordnung dieses Rechtsbereichs durch den Bund (Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG, BGBl I Nr 10/1999) ergibt sich diese Notwendigkeit jedoch auch hier, da die Bundesreformen nicht übernommen werden sollen. Damit ist automatisch eine "Abkoppelung" vom bisher maßgeblichen Bundesrecht und damit das Erfordernis einer Kodifizierung des Landesvertragsbedienstetenrechts erforderlich.

Vergleichbar den bereits im Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) vorgenommenen Kodifizierungsschritten soll dabei der bisher im Verweisungsweg geltende Rechtsbestand ohne wesentliche inhaltliche Änderung formuliert werden. Durch die einfachere Personalstruktur des Landes ergeben sich dabei zahlreiche Ansätze zur Vereinfachung und Straffung des Rechtsbestandes, die so weit als möglich genützt werden. Der vorliegende Gesetzesvorschlag geht als Basis vom Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) in der derzeit für Landesvertragsbedienstete geltenden Fassung aus (dh gemäß der Anlage des Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung BGBl I Nr 30/1998); weiters wird vorgeschlagen, die vom Bund mit folgenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen: Art V Z 4 bis 7 und 9 aus BGBl I Nr 123/1998, Art III Z 1 aus BGBl I Nr 6/1999 und BGBl I Nr 9/1999 (= Bezugserhöhung zum 1.1.1999). Aus dem Vertragsbedienstetenreformgesetz sollen nur wenige Änderungen übernommen werden, die zum Teil verbesserte Formulierungen und Klarstellungen bewirken (Art I Z 7 VBRG) und zum Teil bereits bisher so gehandhabte Angleichungen an das Beamtendienstrecht bewirken (Art I Z 10 bis 12). Alle Abweichungen zum Bundesrecht, die das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 1987 (L-VBG) in der geltenden Fassung enthält, sind im Gesetzesvorschlag vorgesehen.

 

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Gesetzesvorschlag enthält jenen Stand der Anpassung an EU-Recht, der auch beim Vertragsbedienstetengesetz 1948 gegeben ist.

4. Kosten:

In den §§ 23 ff berücksichtigt das Vorhaben die bereits ab dem 1. Jänner 1999 auch für Landesvertragsbedienstete wirksame Bezugserhöhung um 2,5 %. Diese Bezugserhöhung wird für Beamte des Aktivstandes und Vertragsbedienstete zu Mehrkosten in der Höhe von ca 97 Mio S führen. Weitere Mehrkosten sind nicht zu erwarten, da lediglich der geltende Rechtsbestand kodifiziert wird.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Vorhaben sind keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Zahlreiche Anregungen der Personalabteilung des Amtes, der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Bundesministeriums für Finanzen sind berücksichtigt worden. Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens ist nun im Gesetz eine Ermächtigung der Landesregierung enthalten, Geldbeträge durch Verordnung zu erhöhen (§ 63). Dadurch entfällt das Erfordernis, bei jeder Bezugserhöhung auch das Gesetz ändern zu müssen. Entsprechend einer Anregung der Personalabteilung ist die bisherige Regelung der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zu Gunsten der einfacheren Vollziehung stark verkürzt worden. Jene Anregungen der Personalvertretung und des Büros für Frauenfragen und Gleichbehandlung, die den Rahmen des Vorhabens (Kodifizierung mit nur geringfügigen Änderungen) übersteigen würden, konnten nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft zB den Vorschlag, die Pflicht, Arbeitsmittel zu verwenden, abzuschwächen oder die Anregung, das Gesetz an geplante Frauenförderpläne anzupassen oder Inhalte von Regierungsbeschlüssen in das Gesetz aufzunehmen.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Diese Bestimmung fasst den § 1 VBG 1948 und den § 1 L-VBG zusammen. Das Gesetz stellt auf das Vorliegen eines Dienstvertrages ab, Werkverträge und auch die sog "neuen Selbstständigen" und "freie Dienstverträge" unterliegen ihm daher nicht. Die im Abs 4 geregelten Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ergeben sich zum Teil aus der Beschränkung der Kompetenz des Landesgesetzgebers (Landeslehrer, Z 1), zum Teil auch aus der Überlegung, dass es für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern geeignetere Rechtsgrundlagen für das jeweilige Arbeitsverhältnis gibt (zB Schauspielergesetz, Hausbesorgergesetz). Auf jene Dienstverhältnisse, die an sich dem Kompetenztatbestand des Art 21 Abs 1 B-VG zuzurechnen wären, auf deren Regelung der Landesgesetzgeber jedoch verzichtet, finden im Regelfall subsidiär die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anwendung (Art XI Abs 2 der B-VG-Novelle 1974). Die in der Z 8 vorgesehene Ausnahme für im Ausland aufgenommene Dienstnehmer ermöglicht hingegen die Anwendung des im jeweiligen Staat geltenden Arbeitsrechts (Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BGBl III Nr 166/1998 und Nr 208/1998).

Zu § 2:

Diese Bestimmung entspricht § 1 Abs 5 und § 2 VBG 1948. Die Einbeziehung von Dienstnehmergruppen in den Anwendungsbereich des Gesetzes kann sich selbstverständlich nicht auf die Landeslehrer beziehen, da deren Dienstrecht bundesgesetzlich zu regeln ist. Diese Bestimmung zeigt die flexible Subsidiarität des Arbeitsrechts gegenüber dem landesrechtlich geregelten Dienstrecht, da auf jene Dienstnehmer, die vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes Anwendung finden. Kollektiverträge (§ 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes) sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Ein Kollektivvertrag kann vom Bundeseinigungsamt (§§ 18 und 19 Arbeitsverfassungsgesetz) zur Satzung erklärt werden; damit kommen dieser Norm Wirkungen auch außerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des Kollektivvertrags zu.

Zu § 3:

Der in verschiedenen Landesgesetzen aufscheinende Begriff der "Dienststelle" (vgl zB § 4 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes) wird hier mit einem spezifisch dienstrechtlichen Sinn definiert. Im Vergleich zum Personalvertretungsrecht werden kleinere Einheiten als Anknüpfungspunkt herangezogen.

Für Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, besteht keine Landeskompetenz zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes 1979 von Bedeutung (vgl § 70).

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht § 2a VBG 1948; das Mitwirkungsrecht des Finanzministers hat im Landesdienstrecht keine Relevanz und entfällt daher. Die im § 2a Abs 3 VGB 1948 vorgesehene Ausdehnung auf alle vertraglich beschäftigten Mitarbeiter des Landes ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Gemäß Art 44 Abs 2 L-VG stellt der Landtag den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz). Der Dienstpostenplan ist ein Teil des jeweiligen Haushaltsplanes. In diesem Zusammenhang bestimmt die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996 idgF, dass bei der Veranschlagung der Ausgaben die Personalausgaben von den Sachausgaben zu trennen sind. Gemäß § 5 Abs 3 VRV 1997 ist die Grundlage für die Veranschlagung der Personalausgaben der Dienstpostenplan. Dieser ist gemäß § 9 Abs 2 Z 6 VRV 1997 dem Voranschlag als Beilage anzuschließen.

Zu den §§ 5 bis 7:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 2b bis 2d VBG 1948. Eine Eignungsausbildung wird derzeit im Salzburger Landesdienst nicht durchgeführt, die Möglichkeit dazu wird aber aufrecht erhalten. Diese Maßnahme soll der Schulung und der verbesserten Auswahl des Personalnachwuchses im Gehobenen und Mittleren Dienst (b und d) dienen. Mit den Teilnehmern wird kein Dienstverhältnis zum Land begründet; sie erhalten auch keine Bezüge, sondern einen sog Ausbildungsbeitrag (§ 6 Abs 2).

Zu § 8:

Diese Bestimmung entspricht § 3 VBG 1948.

Abs 1 stellt bei jenen Verwendungen, die keine besondere Verbundenheit mit Österreich voraussetzen (§ 16), die Staatsbürgerschaft eines anderen EWR-Staates der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich. Diese Gleichstellung ist auf Grund der im EU-Recht geltenden Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer erforderlich. Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten dürfen nur bei Funktionen vorgesehen werden, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen und die Wahrnehmung solcher Aufgaben beinhalten, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind. Die grundsätzliche Öffnung des Landesdienstes für EU-Bürger ist im Zusammenhang mit Abs 2 zu sehen, in dem die Beherrschung der deutschen Sprache im je nach Verwendung erforderlichen Ausmaß vorgesehen ist. Diese Einschränkung des Zuganges zum Landesdienst ist gemeinschaftsrechtlich möglich und für den öffentlichen Dienst allgemein erforderlich, da hier im Regelfall in mehr oder weniger ausgeprägtem Umfang die Fähigkeit zur Kommunikation mit Bürgern gegeben sein muss.

 

Zu § 9:

Diese Bestimmung entspricht § 3a VBG 1948.

Eine Übernahme nach dieser Bestimmung kommt bei den gemäß § 1 Abs 4 ausgenommenen Dienstverhältnissen sowie – theoretisch – bei Landesbeamten in Frage. Bei der Bemessung der Abfertigung, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt, sind diese Dienstzeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vertragsbedienstete dafür keine Abfertigung erhalten hat oder aber diese rückerstattet (§ 69 Abs 11).

Zu § 10:

Diese Bestimmung entspricht § 4 Abs 1 und 2 VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999.

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages, die Gültigkeit des Vertrages ist aber nicht von der Schriftform abhängig. Der Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses (Abs 2 Z 1) kann daher auch vor dem Zeitpunkt der Unterschrift liegen. Die im Abs 2 enthaltenen Punkte müssen in einem Dienstvertrag jedenfalls aufscheinen, es ist aber auch zulässig, weitere Regelungen aufzunehmen.

Zu § 11:

§ 11 entspricht inhaltlich weitgehend § 4 Abs 3 und 4 sowie § 4a VBG 1948. Abs 3 ist aber hinsichtlich der Aufzählung der Tätigkeiten an die Besonderheiten des Landesdienstes angepasst.

Zu § 12:

Gemäß § 2 Abs 1 L-VBG gelten für Landesvertragsbedienstete die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung sinngemäß. Diese Anordnung wird hier übernommen und durch die genaue Angabe der von der Verweisung umfassten Bestimmungen präzisiert. Die bisher im § 2 Abs 2 L-VBG enthaltene Bestimmung über die berufsbegleitende Fortbildung gleicht inhaltlich sehr stark dem § 6c L-BG, sodass vorgeschlagen werden kann, auch diese Norm des L-BG für Vertragsbedienstete für anwendbar zu erklären und als Folge davon auf eine dem § 2 Abs 2 L-VBG vergleichbare Anordnung zu verzichten.

Zu § 13:

§ 13 entspricht § 6 VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999 mit der Maßgabe, dass die bundesrechtlich vorgesehenen Personalstellen keine landesrechtliche Entsprechung haben und die darauf abstellenden Bestimmungen des Abs 1 Z 2, Abs 2 und 4 daher entfallen. Abs 2 dieser Bestimmung findet zB auf Ausbildungsjuristen Anwendung, die während der Dauer der Ausbildungszeit in regelmäßigen Abständen wieder in andere Dienststellen versetzt werden.

Zu § 14:

§ 14 entspricht § 6a VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999. Die Regelung über die Dienstzuteilung entspricht weitgehend der bisher bereits für Landesbeamte geltenden Rechtslage (§ 7c L-BG). Im Unterschied zur Versetzung ist die Dienstzuteilung eine vorübergehende Maßnahme, deren Dauer mit insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr beschränkt ist. Eine darüberhinausgehende Dienstzuteilung ist nur in Sonderfällen zulässig.

Zu § 15:

Die Bestimmung entspricht § 6b VBG 1948. Vertragsbedienstete können zu Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken, als nationale Experten oder für eine sonst im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu anderen Rechtsträgern (zB EU, OECD, aber auch Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg) entsendet werden. Auf die Entsendung finden die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß Anwendung.

Zu § 16:

Das Erfordernis der Österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Verwendungen ist auch für Beamte vorgesehen (§ 8c L-BG). Das entsprechende bundesgesetzliche Regelungsvorbild enthält § 6c VBG 1948 (in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999). § 8b L-BG enthält Bestimmungen über die Verwendung von Bediensteten, die zueinander in bestimmten Nahebeziehungen stehen, und über die Nachsicht bestimmter (Ausbildungs-) Erfordernisse für bestimmte Tätigkeiten.

Zu § 17:

§ 17 enthält die im § 5 VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999 enthaltenen Aussagen über die allgemeinen Pflichten der Vertragsbediensteten mit Ausnahme des letzten Satzes, der im Hinblick auf die Bedeutung der hier normierten Dienstpflichten als eigene Bestimmung (§ 20) vorgesehen ist. In die Bestimmung eingefügt worden sind die landesrechtlich vorgesehene Sonderbestimmungen des § 2 Abs 3 Z 1a und des § 2 Abs 7 L-VBG. Sie sollen eine möglichst rationelle und rasche Dienstverrichtung sicherstellen.

 

Zu § 18:

Diese Bestimmung entspricht § 5a VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999. Für Landesbeamte gilt eine vergleichbare Regelung (§ 9a L-BG).

Zu § 19:

§ 19 entspricht § 5b VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999.

Zu § 20:

Inhaltlich trifft diese Bestimmung eine dem § 5 Abs 1 letzter Satz VBG 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/1999 vergleichbare Regelung. Die besondere Bedeutung der hier normierten Dienstpflichten für Vertragsbedienstete lässt es aber geboten erscheinen, die Verweisung deutlicher zu gestalten.

Zu § 21:

Diese Bestimmung entspricht § 7 VBG 1948.

Der Verlust der Bezüge kann sowohl bei unterlassener Anzeige oder Bescheinigung nach Abs 1 als auch bei Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung nach Abs 2 eintreten, es sei denn, dass der Bedienstete ein dem Abs 3 entsprechendes Hindernis glaubhaft macht. Bei fortdauernder Verletzung der hier vorgesehenen Pflichten wird in dem Verhalten je nach Schwere entweder ein Kündigungs- (§ 66) oder Entlassungsgrund (§ 69) zu sehen sein.

Zu § 22:

Bezüglich der Dienstzeit wird auf die im Landes-Beamtengesetz dafür getroffenen Bestimmungen verwiesen.

Zu § 23:

§ 23 entspricht den §§ 27 und 27a VBG 1948 unter Berücksichtigung der abweichenden Landesregelung des § 2 Abs 3 Z 4c L-VBG. Werktage sind jene Wochentage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.

Zu § 24:

Diese Bestimmung entspricht § 27b VBG 1948. Die jeweils auf Landesbedienstete anwendbare Fassung der zitierten Bundesgesetze enthält § 76 mit Ausnahme der im Abs 1 Z 4 genannten Gesetze, für die bereits an dieser Stelle die anzuwendende Fassung angegeben ist.

Zu § 25:

§ 25 entspricht § 27c VBG 1948 unter Berücksichtigung der abweichenden Regelung des § 2 Abs 3 Z 4d L-VG. Arbeitstage im Sinn dieser Bestimmung sind Werktage (§ 23) mit Ausnahme der Samstage.

Zu § 26:

§ 26 entspricht § 27d VBG 1948.

Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Dienstzeit auf die einzelnen Wochentage ist es erforderlich, eine Urlaubsberechnung vorzusehen, die nicht auf Tage bezogen ist. Der Dienstgeber soll daher die Möglichkeit haben, in einem solchen Fall das Urlaubsausmaß in Stunden umzurechnen.

Zu § 27:

Diese Bestimmung entspricht § 27e VBG 1948.

Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber ist nur im Fall des § 39 Abs 7 im Anschluss an eine Pflegefreistellung zulässig.

Zu § 28:

Die Bestimmung entspricht § 27h VBG 1948. Ein Ansammeln von Urlaubsansprüchen widerspricht dem aus arbeitsmedizinischen Gründen erhofften Erholungseffekt des Urlaubes und soll daher verhindert werden.

Zu § 29:

§ 29 entspricht § 27f VBG 1948.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Urlaubsvorgriffes besteht nicht, die Entscheidung ist in das Ermessen des Dienstgebers gestellt.

Zu § 30:

§ 30 entspricht § 27g VBG 1948. Abs 1 dieser Bestimmung ist jedoch sprachlich an § 14c L-BG angeglichen und in zwei Absätze unterteilt worden.

Alle Bestimmungen über die Dienstunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung gelten sinngemäß auch für die Dienstunfähigkeit in Folge eines Unfalles (Abs 6).

 

Zu § 31:

§ 31 entspricht § 28 VBG 1948.

Die Anordnung, dass ein bereits vereinbarten Urlaub nicht angetreten oder fortgesetzt werden darf, ist nur aus besonders schwer wiegenden dienstlichen Gründen möglich. Die entstehenden Kosten sind zu ersetzen.

Zu § 32:

§ 32 fasst in vereinfachter Form die §§ 28a und 28b VBG 1948 zusammen.

Bei der Übernahme eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

Zu § 33:

§ 33 entspricht § 28c VBG 1948.

Der vorzeitige Austritt ist im § 69 geregelt. Ein wichtiger Grund liegt für den Dienstnehmer gemäß § 69 Abs 5 vor, wenn der Vertragsbedienstete dienstunfähig wird oder die Dienstleistung nicht mehr ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.

Zu § 34:

§ 34 entspricht § 29a VBG 1948.

Während eines Sonderurlaubes laufen im Unterschied zum Karenzurlaub die Bezüge des Vertragsbediensteten weiter.

Zu § 35:

Diese Bestimmung entspricht § 29b VBG 1948.

Unter Karenzurlaub ist ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu verstehen. Für die hauptsächlichen Anwendungsfälle, dh für die Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft, bestehen bundesgesetzliche Sonderregelungen, die gemäß § 72 auch für Landesvertragsbedienstete anzuwenden sind.

Zu § 36:

§ 36 entspricht § 29c VBG 1948 unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Sonderregelung des § 2 Abs 3 Z 5a L-VBG. Im Unterschied zum bundesgesetzlichen Regelungsvorbild werden im Landesdienst Karenzurlaube mit Ausnahme der Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz nicht zur Hälfte, sondern zu 60 % für die Vorrückung wirksam (Abs 3).

Zu § 37:

Diese Bestimmung entspricht § 29d VBG 1948.

Zu § 38:

Diese Bestimmung entspricht § 29e VBG 1948.

Die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wird für erheblich behinderte Kinder gewährt. Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt sinngemäß nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Zu § 39:

§ 39 entspricht § 29f VBG 1948.

Der im Abs 1 zitierte § 15b Abs 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 enthält folgende Gründe, aus denen eine Person zur Pflege eines Kindes ausfallen kann: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie eine anderweitige, auf behördlicher Anordnung beruhende Anhaltung, schwere Erkrankung.

Der im Abs 4 enthaltene Anspruch auf weitere Pflegefreistellung besteht nur bei der Pflege eines Kindes, nicht jedoch bei der eines anderen nahen Angehörigen. Nur in diesem Fall besteht auch der im Abs 7 vorgesehene Anspruch auf Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung.

Zu § 40:

§ 40 entspricht § 24a VBG 1948.

Geregelt ist sowohl der Kuraufenthalt (Abs 1) als auch der Aufenthalt in Genesungsheimen (Abs 2).

Zu § 41:

Gemäß § 2 Abs 1 L-VBG sind auf Vertragsbedienstete, die bestimmte öffentliche Funktionen ausüben, die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das L-BG enthält entsprechende Bestimmungen in den §§ 28 bis 31. Dort ist geregelt:

- die Gewährung freier Zeit für die Wahlwerbung (§ 28);

- die Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag (§ 29);

- die Außerdienststellung wegen Ausübung einer Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Direktor des Landesrechnungshofes, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (§ 30);

- die Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten des Landesschulrates und für bestimmte Gemeindefunktionäre (§ 31).

Zu § 42:

Diese Bestimmung entspricht § 8a VBG 1948. Im Abs 1 sind nur die im Landesdienst relevanten Zulagen aufgezählt. Eine landesrechtliche Besonderheit ist auch die Entlohnung der Kindergärtnerinnen, für die § 10a des Salzburger Kindergartengesetzes eine abschließende Regelung trifft.

Der Ausdruck "Bezüge" ist der Überbegriff für Monatsentgelt, Zulagen und Sonderzahlungen. Nebengebühren gehören nicht zu den Bezügen.

Zu § 43:

§ 43 entspricht § 9 VBG 1948. Auch in der Verordnung wird weitgehend die geltende Rechtslage mit den für Landesvertragsbedienstete möglichen Vereinfachungen gegenüber dem Bundesrecht abzubilden sein. In dieser Verordnung wird auch die bisher im § 4 Z 18 L-BG enthaltene Ausnahmeregelung für Kraftfahrer aufzunehmen sein, da diese Bestimmung nur auf Vertragsbedienstete Anwendung findet. (Für Landesbeamte gibt es kein P-Schema).

Zu § 44:

Die Einteilung des Entlohnungsschemas I in Entlohnungsgruppen entspricht grundsätzlich § 10 VBG 1948 mit der Maßgabe, dass im Landesdienst auch die Erzieher, deren Entlohnung sich an der Entlohnungsgruppe l2b1 orientiert, dem Entlohnungsschema I zugeordnet werden.

 

Zu § 45:

Die Monatsentgelts-Tabelle enthält bereits die durch die Besoldungs-Novelle 1999 erhöhten Beträge und entspricht damit der aktuellen Fassung des § 11 VBG 1948. Das Monatsentgelt der Erzieher entspricht der Entlohnungsgruppe l2b1 gemäß § 41 Abs 1 VBG 1948.

Zu § 46:

Da es im Landesdienst bei Beamten kein P-Schema gibt, kann § 13 VBG 1948 nicht wortgleich übernommen werden. Die für die Einstufung in die einzelnen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II maßgeblichen Bedingungen sind daher von der Landesregierung gemäß § 45 durch Verordnung festzulegen. Dabei kann auf die Erfordernisse des Landesdienstes Bedacht genommen werden.

Zu § 47:

Auch die Entgeltstabelle des Entlohnungsschemas II enthält bereits die ab 1.1.1999 erhöhten Beträge und entspricht damit der aktuellen Fassung des § 14 VBG 1948.

Zu § 48:

Die Überstellung ist entsprechend § 15 VBG 1948, jedoch unter Bedachtnahme auf die gemäß § 2 Abs 3 Z 3a L-VBG abweichende Landesbestimmung geregelt. Durch die einfachere Struktur des Landesdienstes im Vergleich zum Bundesdienst kann insbesondere der so genannte "Überstellungsabzug" (Abs 2) einfacher geregelt werden, als dies die Abs 2 bis 5 des § 15 VBG 1948 vorsehen.

Zu § 49:

§ 49 entspricht § 16 VBG 1948. Vertragsbedienstete haben grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Landesbeamte Anspruch auf Kinderzulage; dh dass auch der im § 79 Abs 3 L-BG vorgesehene Ermessensspielraum des Dienstgebers auf Vertragsbedienstete anzuwenden ist. Aus der Anwendbarkeit des § 32 ergibt sich zB, dass die Kinderzulage entsprechend dem Monatsentgelt auch aliquot für Teile eines Monats ausbezahlt wird, wenn etwa das Dienstverhältnis nicht an einem Monatsersten beginnt.

Zu § 50:

Diese Bestimmung entspricht § 17 VBG 1948. Abs 7 enthält die landesrechtliche Sonderbestimmung des bisherigen § 2 Abs 6 L-VBG mit der Maßgabe, dass die Verweisung auf das mittlerweile aufgehobene Lohnpfändungsgesetz 1985 aktualisiert wird.

Zu § 51:

§ 51 entspricht § 18 VBG 1948 mit der Maßgabe, dass die im Landesbereich nicht erforderliche Rundungsbestimmung entfällt.

Zu § 52:

Diese Bestimmung entspricht § 18a VBG 1948.

Eine Verjährungsfrist von drei Jahren sieht auch § 95 L-BG vor. Zivilrechtlich enthält § 1486 ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens ebenfalls eine solche Verjährungsfrist.

Abs 4 verweist auf die §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB, die Anordnungen über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährungsfrist bei geschäftsunfähigen Personen, bei Abwesenheit in Zivil- und Kriegsdiensten bzw Krisenzeiten und bei Anerkennung der Gläubigerforderung durch den Schuldner oder durch Klagsführung enthalten. Gemäß Abs 4 wird statt der Klagsführung auch durch die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbrochen. Der Vertragsbedienstete muss jedoch, um den nachträglichen Entfall der Unterbrechung gemäß Abs 5 zu verhindern, in den dort genannten Fällen rechtzeitig die Klage einbringen.

Zu § 53:

Im Unterschied zu § 19 VBG 1948 sieht § 2 Abs 3 Z 4 L-VBG vor, dass die Vorrückung unabhängig vom Beschäftigungsausmaß nach jeweils zwei Jahren erfolgt. Die Regelungen über die Vorrückung bei Teilbeschäftigung können daher wesentlich einfacher gestaltet werden, als dies die Abs 2 bis 5 des § 19 VBG 1948 vorsehen. Zusätzlich zum bisherigen Regelungsbestand wird vorgeschlagen, auch für die für Vertragsbedienstete bereits praktizierte Beförderung eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (Abs 4).

Zu § 54:

Diese Bestimmung entspricht § 2 Abs 3 Z 4b L-VBG. Im Unterschied zum Bundesrecht (§ 26 VBG 1948) werden im Landesrecht pauschal nur 60 % aller Vordienstzeiten angerechnet. Diese Regelung entspricht auch Art 21 Abs 4 B-VG, der eine einheitliche Anrechnung der Vordienstzeiten insoweit vorsieht, als nicht danach unterschieden werden darf, ob die Dienstzeiten beim Bund, bei einem Land, Gemeindeverband oder einer Gemeinde zurückgelegt worden sind.

Zu § 55:

§ 55 entspricht § 21 VBG 1948. Das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten ergibt sich aus dem Dienstvertrag (§ 10 Abs 2 Z 7).

Zu § 56:

Gemäß § 2 Abs 1 L-VBG in der geltenden Fassung sind auf Landesvertragsbedienstete ua hinsichtlich der Nebengebühren einschließlich der Reisegebühren und der Zulagen die für Landesbeamte geltenden Anordnungen sinngemäß anzuwenden. Die landesrechtlichen Sonderregelungen werden bei der Schaffung einer ansonsten dem Regelungsvorbild des § 22 VBG 1948 entsprechenden Bestimmung in der Form berücksichtigt, dass im Abs 1 ergänzend zu den sonstigen Nebengebühren auch die Reisegebühren erwähnt werden und im Abs 4 auch Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung (§§ 75 und 76 L-BG) eingefügt werden. Damit sind alle gesetzlich für Landesbeamte geregelten Zulagen, soweit sie inhaltlich für Vertragsbedienstete in Frage kommen (dh ohne Dienstalterszulage gemäß § 73 L-BG), auch für Landesvertragsbedienstete vorgesehen. Weitere Zulagen können gemäß § 57 von der Landesregierung angeordnet werden.

Die Tabelle im Abs 3 enthält bereits die durch BGBl I Nr 9/1999 ab dem 1.1.1999 erhöhten Beträge.

Zu § 57:

Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 L-VBG findet § 5 Z 1 (jetzt: § 71 Abs 4) L-BG auch auf Vertragsbedienstete Anwendung. Die dort vorgesehene Grundlage für weitere Zulagen und pauschalierte Nebengebühren wird hier wiedergegeben.

Zu § 58:

Diese Bestimmung entspricht § 23 VBG 1948 in der Fassung der ersten Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 123.

Zu § 59:

§ 59 entspricht § 2 Abs 5 L-VBG. Eine vergleichbare Bestimmung für Landesbeamte enthält § 123 L-BG.

Zu § 60:

§ 60 entspricht § 24 VBG 1948.

Abs 1 enthält eine je nach Dienstzeit gestaffelte Fortzahlung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage bei Krankheit oder Unfall. Ausgenommen von der Fortzahlung sind Dienstverhinderungen, die der Vertragsbedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 gilt nicht als Dienstverhinderung (Abs 8 letzter Satz). Die Zeiträume verlängern sich für die Bezieher bestimmter Renten (Abs 2). Für Dienstunfälle sieht Abs 6 Begünstigungen vor. Abs 7 regelt die nicht durch Krankheit oder Unfall verursachte Dienstverhinderung; hier verhindert bereits leichte Fahrlässigkeit des Vertragsbediensteten die Fortzahlung der Bezüge. Abs 8 enthält die bisher im § 2 Abs 3 Z 4a enthaltene landesrechtliche Sonderregelung (Beschränkung der Ergänzung auf höchstens 49 %). Abs 9 sieht das ex lege eintretende Enden des Dienstverhältnisses bei einjähriger Dienstverhinderung vor. Der Vertragsbedienstete ist auf diese gravierende Folge der Dienstverhinderung rechtzeitig aufmerksam zu machen, um allenfalls mit dem Dienstgeber abweichende Vereinbarungen treffen zu können. Die Nichterreichbarkeit des Vertragsbediensteten an der von ihm angegebenen Wohnadresse schließt das Enden des Dienstverhältnisses nicht aus. Abs 10 ordnet die Einrechnung bestimmter Dienstverhältnisse zu Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) an, wenn sie nicht aus folgenden Gründen geendet haben: Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, Austritt und einverständliche Auflösung.

Zu § 61:

Gemäß § 2 Abs 1 L-VBG sind auf Vertragsbedienstete ua die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Fortzahlung der Bezüge bei bestimmten Präsenzdienstleistungen anzuwenden. § 61 entspricht daher § 90 L-BG.

Zu § 62:

Diese Bestimmung entspricht § 25 VBG 1948.

Auf die Gewährung von Vorschuss oder Geldaushilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung ist ein Ermessensakt des Dienstgebers.

Zu § 63:

Nach der geltenden Rechtslage bedarf jede Bezugserhöhung für Vertragsbedienstete einer Gesetzesänderung. Die Folge davon ist, dass Bezugserhöhungen bisher regelmäßig mit großen zeitlichen Verzögerungen gesetzlich nachvollzogen werden mussten (zB für 1998 mit LGBl Nr 28/1999). Durch die Ermächtigung der Landesregierung, Bezugserhöhungen in bestimmter Weise mit Verordnung vornehmen zu können, soll dieses Problem gelöst werden.

Zu § 64:

Diese Bestimmung entspricht § 30 VBG 1948.

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis, das durch den Übertritt in den Ruhestand nicht beendet wird, ist das Vertragsbedienstetenverhältnis durch Kündigung zu beenden, wenn der Bedienstete das vorgeschriebene Anfallsalter für Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat (§ 66 Abs 2 Z 8).

Zu § 65:

§ 65 entspricht § 31 VBG 1948.

Ein Zeugnis ist unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses auszustellen.

Zu § 66:

§ 66 entspricht § 32 VBG 1948.

Die hier enthaltenen Einschränkungen des Kündigungsrechtes richten sich an den Dienstgeber. Der Dienstnehmer kann von sich aus jederzeit auch mündlich und ohne Begründung kündigen, er muss jedoch die Kündigungsfristen (§ 67) einhalten.

Die Aufzählung der Kündigungsgründe im Abs 2 ist nur demonstrativ, dh dass auch andere gleichwertige Gründe herangezogen werden können. Vor Ablauf der im Abs 1 festgelegten Fristen von einem Jahr bzw zwei Jahren kann auch der Dienstgeber mündlich und ohne Begründung kündigen. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 64 Abs 3). Abs 3 bezieht sich auf die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, die gemäß § 71 auch für nicht in Betrieben beschäftigte Landesvertragsbedienstete gelten.

Zu § 67:

§ 67 entspricht § 33 VBG 1948.

Die Kündigungsfristen sind sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer einzuhalten.

Zu § 68:

§ 68 entspricht § 33a VBG 1948.

Im Unterschied zu sonstigen Sonderurlauben (§ 56) besteht im Fall der Kündigung ein Rechtsanspruch auf dessen Gewährung. Da der Urlaub die Suche eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern soll, ist er nicht zu gewähren, wenn die Kündigung aus Anlass der Pensionierung erfolgt.

Zu § 69:

§ 69 entspricht § 34 VBG 1948.

Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann sowohl vom Dienstgeber (= Entlassung) als auch vom Dienstnehmer (= Austritt) vorgenommen werden. Die Gründe, die zur Entlassung oder zum Austritt berechtigen, sind in den Abs 2 und 5 jeweils nur demonstrativ aufgezählt. Als Auflösungsgründe werden allgemein solche anerkannt, die eine weitere – auch nur kurze – Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unzumutbar erscheinen lassen. Eine Entlassung, die ohne eine solchen wichtigen Grund vorgenommen worden ist, gilt als Kündigung, wenn ein Kündigungsgrund im Sinn des § 66 Abs 2 vorliegt (§ 64 Abs 3). Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die Entlassung unwirksam.

Die Abs 3 und 4 enthalten Auflösungsgründe, die das Dienstverhältnis ex lege beenden. Die im Abs 3 angesprochene strafgesetzliche Regelung über den Amtsverlust enthält § 27 StGB, der als Voraussetzung dafür eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Straftaten vorsieht. Zur Nachsichtsmöglichkeit des Abs 4 Z 2 ist anzumerken, dass die Nachsicht bereits vor dem Verlust der Staatsbürgerschaft erteilt sein muss, da sonst das Dienstverhältnis unmittelbar durch das Gesetz aufgelöst wird.

Zu § 70:

§ 70 entspricht § 35 VBG 1948 unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Sonderregelung des § 2 Abs 3 Z 5c und 6 L-VBG.

Eine Abfertigung gebührt im Wesentlichen nur dann, wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber durch Kündigung oder Entlassung aufgelöst worden ist und der Kündigungs- oder Entlassungsgrund nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Vertragsbediensteten beruht, oder bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn eine entsprechende Einigung über die Abfertigung zu Stande kommt. Der Abfertigungsanspruch besteht also zB bei einer Kündigung wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung (§ 66 Abs 2 Z 2) oder wegen einer Organisationsänderung (§ 66 Abs 2 Z 7). In den Fällen der Abs 3 bis 8 gebührt ausnahmsweise eine Abfertigung auch bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Vertragsbediensteten. Die Abs 3 und 4 betreffen Kündigungen aus familiären Gründen, die Abs 5 bis 8 Kündigungen wegen Inanspruchnahme einer Pensionsleistung. Die Abs 6 bis 8 regeln dabei den Fall der Gleitpension, bei dem das Dienstverhältnis entweder mit herabgesetzter Wochendienstzeit fortgesetzt wird oder aber ein neues Dienstverhältnis mit verminderter Wochendienstzeit eingegangen wird. Abs 9 regelt die Höhe der Abfertigung, Abs 10 enthält die landesrechtliche Sonderregelung für Teilbeschäftigte, die bisher im § 2 Abs 3 Z 5b L-VG enthalten war. Auch zur Rückerstattung früherer Abfertigungen (Abs 11) besteht eine landesrechtliche Ergänzung, die zu beachten ist (§ 2 Abs 3 Z 6 L-VBG). Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Bediensteten tritt an die Stelle der Abfertigung der Sterbekostenbeitrag (Abs 12). Abs 13 regelt die Rückerstattungspflicht bei Vertragsbediensteten, die gemäß Abs 3 aus familiären Gründen gekündigt haben.

Zu § 71:

Diese Bestimmung entspricht § 36 und § 70 Abs 1 VBG 1948.

In Sonderverträgen können je nach Bedarf abweichende Regelungen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen werden. Das sog "Kettenvertragsverbot" des § 9 Abs 4 ist dabei auf befristete Leitungsfunktionen nicht anzuwenden, dh dass solche Funktionen auch mehrmals hintereinander jeweils befristet vergeben werden können.

Zu § 72:

Die hier genannten Gesetze waren schon bisher auch auf nicht in Betrieben beschäftigte Landesvertragsbedienstete anzuwenden (Z 3 und 4 der Anlage). Die jeweils anzuwendende Fassung der Gesetze wird sich in Hinkunft aus § 77 ergeben.

Zu § 73:

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 enthält Bestimmungen über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes. Auf Landesbedienstete ist dieses Gesetz nicht unmittelbar anwendbar. Seine Anwendung ist derzeit im Gesetz LGBl Nr 98/1986 angeordnet. Diese Regelung soll in das neue Vertragsbedienstetengesetz einbezogen werden.

Zu § 74:

Die Ermächtigung des Dienstgebers zur Verarbeitung personenbezogener Dienstnehmerdaten war bisher im § 2a L-VBG enthalten.

Zu § 75:

Verordnungen können nur dann mit rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür besteht. Diese Grundlage war bisher im § 1 Abs 5 L-VBG enthalten und soll auch in das neue Gesetz aufgenommen werden.

Zu § 76:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine dynamische Verweisung auf Bundesgesetze nicht zulässig. Aus diesem Grund wird in dieser Bestimmung jeweils jene Fassung eines vorstehend zitierten Bundesgesetzes angegeben, die auf Landesvertragsbedienstete anzuwenden ist.

Zu § 77:

Die Bezugserhöhung soll rückwirkend mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft treten. Im Übrigen ist keine Rückwirkung, aber auch keine längere Legisvakanz vorgesehen. Da lediglich der bestehende Rechtsbestand ausdrücklich übernommen werden soll, bleiben bestehende Vertragsverhältnisse jedenfalls unberührt. Abs 3 enthält die bisher im Art VI Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 71/1998 enthaltene Übergangsbestimmung Lernpfleger(innen).

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.