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Nr. 58 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(2. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ............................................ , mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999, wird geändert wie folgt:

1. Die §§ 1 bis 16 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als "Beamte" bezeichnet.

(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.

 

Stellenplan

§ 1a

(1) Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan (Stellenplan) nicht vorgesorgt ist, ist rechtsunwirksam.

2. Abschnitt

Dauer des Dienstverhältnisses,

Ruhestand

Ernennung und Ernennungserfordernisse

§ 2

(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung eines Dienstpostens durch die Landesregierung.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1. a) bei Verwendungen gemäß § 8c die österreichische Staatsbürgerschaft;

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern);

2. die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Die für die einzelnen Dienstzweige geltenden besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Gesetz geregelt.

(5) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Folgende Ernennungserfordernisse können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

1. das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren;

2. das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.

Eine erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

Diplomanerkennung

§ 2a

(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs 4 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(3) Diplome nach Abs 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl Nr L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl Nr L 209/1992, 25).

(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden:

1. ob ein im Abs 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse jeweils nach Art 4 der im Abs 3 genannten Richtlinien festzulegen.

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.

Ernennungsbescheid

§ 2b

(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

 

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 2c

(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 2b frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 2b) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.

Angelobung

§ 2d

(1) Der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Bediensteten zu leisten.

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 3

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Eine Ernennung gemäß Abs 1 ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 3a

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,

3. unbefriedigender Arbeitserfolg,

4. pflichtwidriges Verhalten,

5. Bedarfsmangel.

Definitives Dienstverhältnis

§ 3b

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§ 3c) erfüllt und

2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten als Landesvertragsbediensteter eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss tritt keine Definitivstellung ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein.

Definitivstellungserfordernisse

§ 3c

(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage geregelt.

(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und

a) die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder

b) die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.

(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:

1. auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage eine Nachsicht ausgeschlossen ist;

2. auf Ernennungserfordernisse, die gemäß der Anlage aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen.

(4) Die Nichterfüllung eines in der Anlage angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.

 

Übertritt in den Ruhestand

§ 3d

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 4

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

 

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 4a

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1. er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2. ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 4b

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

 

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 4c

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

1. Austritt,

2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3. Entlassung,

4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 des Strafgesetzbuches,

5. a) bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen durch Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenn nicht weiterhin die Staatsangehörigkeit eines vom § 2 Abs 2 Z 1 lit b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.

(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:

1. mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche;

2. mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, es sei denn, dass diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen und die Nachsicht nicht in weiterer Folge widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 3a Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind folgende Kosten nicht zu berücksichtigen:

1. die Kosten einer Grundausbildung;

2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;

3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren.

(5) Die dem Land gemäß Abs 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, gelten die Abs 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

Austritt

§ 4d

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

§ 4e

Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

 

3. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5

(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus:

1. der Grundausbildung,

2. der berufsbegleitenden Fortbildung,

3. der Schulung von Führungskräften.

Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist vom Land als Dienstgeber wahrzunehmen.

(2) Die der dienstlichen Ausbildung dienenden Veranstaltungen des Landes stehen auch Bediensteten offen, die von anderen Gebietskörperschaften, insbesondere von Gemeinden, entsendet werden, wenn

1. die Bediensteten nach der gegebenen oder beabsichtigten Verwendung für die Ausbildung in Betracht kommen und

2. sie die für die Zulassung sonst geltenden Erfordernisse erfüllen.

Die näheren Bedingungen der Teilnahme sind zwischen dem Land und der Gebietskörperschaft zu vereinbaren.

Grundausbildung

§ 5a

(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwirbt.

(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:

1. Ausbildungslehrgang,

2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3. Selbststudium oder

4. eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Beamten in Betracht kommt. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.

(5) Für das Selbststudium hat das Land dem Beamten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Ausbildungslehrgang

§ 5b

(1) Der Beamte ist auf Antrag von der Dienstbehörde zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn

1. der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;

2. der Beamte die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt;

3. keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Dienstbehörde zu verlautbaren.

(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

1. der Beamte, ausgenommen in den Fällen der Abs 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und

2. die ausreichende Mitarbeit von jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs 5 vor. Der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag des Beamten die Dienstbehörde, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.

Wiederholt ein Beamter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat der Beamte die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Dienstbehörde anordnen, dass er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl der Beamte mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1. der Beamte war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;

2. der Beamte war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und

3. jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 3 Z 2).

(5) Bei Beamten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Dienstbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Landes- oder Gemeindebedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.

(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.

Dienstprüfung

§ 6

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Ausbildungslehrganges kann die kommissionelle Prüfung abgelegt werden. Einzelprüfungen können bereits vor Beendigung des Lehrganges abgelegt werden.

(2) Die Dienstbehörde hat Prüfungskommissionen einzurichten, deren Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in den Verordnungen gemäß § 5a Abs 3 festzulegen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A angehören.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

1. sie es verlangen;

2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist;

3. infolge eines Wechsels des Dienstortes oder der Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären;

4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben; oder

5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde; oder

2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(6) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(7) Der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat Prüfungssenate für die Abhaltung von Dienstprüfungen zu bilden und die erforderlichen Einzelprüfer zu nominieren. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen. Als Prüfer sollen grundsätzlich die Vortragenden von Ausbildungslehrgängen herangezogen werden. Für Prüfungsgegenstände, die nicht in Ausbildungslehrgängen vorgetragen werden, sollen Personen als Prüfer herangezogen werden, die mit dem Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

(9) Den Mitgliedern der Prüfungssenate und den Einzelprüfern gebührt eine Entschädigung, deren Höhe je Kandidat durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 2,5 % des jeweiligen Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht überschreiten.

(10) Besteht für einen Dienstzweig bzw eine Verwendung keine Prüfungskommission nach den vorstehenden Bestimmungen, ist die Dienstprüfung von jenen Prüfungskommissionen abzulegen, die für Dienstprüfungen von Bundesbeamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingerichtet sind.

Prüfungstermine

§ 6a

(1) Die Prüfungstermine für die kommissionelle Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungssenates. Die Prüfungstermine für Einzelprüfungen werden vom jeweiligen Einzelprüfer zugewiesen.

(2) Die Prüfungstermine sind dem Beamten möglichst bald, spätestens aber drei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben.

Prüfungsverfahren

§ 6b

(1) Bis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1. das Nichterscheinen oder

2. ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist ein Beamter ohne sein Verschulden außer Stande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende des Prüfungssenates oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1. Ob die Dienstprüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abzulegen sind. Wenn es für die betreffende Verwendung erforderlich ist, kann auch vorgesehen werden, dass an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzulegen ist.

2. Ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung vom Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.

3. In welchen Gegenständen mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen sind.

4. In welchem Zeitraum der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor dem Prüfungssenat wiederholen kann, wenn er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendungsgruppe unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Die Prüfung vor dem Prüfungssenat kann erst abgelegt werden, nachdem alle vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei Prüfungen vor einem Prüfungssenat ist der Senatsvorsitzende berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Er ist auch berechtigt, an Einzelprüfungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung. Bei Prüfungen vor Prüfungssenaten ist die Prüfung bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw Fertigkeiten besitzt. Stellt der Einzelprüfer oder die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung aus" und die Bezeichnung des Gegenstandes anzufügen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Senat die Stimme des Vorsitzenden. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.

Anrechnung auf die Dienstprüfung

und die Grundausbildung

§ 6c

(1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Dienstbehörde bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet ist.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

 

Berufsbegleitende Fortbildung und Schulung

von Führungskräften

§ 6d

(1) Jeder Beamte hat jene Möglichkeiten der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften bestmöglich zu nutzen, die vom Land entsprechend seiner gegebenen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung geboten werden, insbesondere Schulungen, Kurse, Vorträge udgl. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme unzumutbar erscheinen lassen.

(2) Für die Auswahl und die Entschädigung von Vortragenden gilt § 5b Abs 6 und 7 sinngemäß.

4. Abschnitt

Verwendung des Beamten

Aufgaben

§ 7

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

(2) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

 

Nebentätigkeit

§ 7a

(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Der Beamte,

a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i herabgesetzt worden ist oder

b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder

c) der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 15d befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Versetzung

§ 7b

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen;

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;

3. wenn der Beamte nach § 21 Abs 1 Z 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat; oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle oder Verwendung nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind außer im Fall des Abs 3 Z 3 und 4 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Dienstzuteilung

§ 7c

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Dienststelle betraut wird. Eine Dienstzuteilung kann auch an einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

Entsendung

§ 7d

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung entsenden:

1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;

2. für eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder

3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Landesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch 15 Monate nicht übersteigen.

(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

Verwendungsänderung

§ 8

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 48 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

1. wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;

2. wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird.

Ausnahme für Beamte in bestimmten Dienstbereichen

§ 8a

Die §§ 7b Abs 2 bis 5, 7c Abs 2 bis 4 und 8 Abs 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Verwendungsbeschränkungen

§ 8b

(1) Ein Beamter, der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,

2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 8c

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:

1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

5. Abschnitt

Dienstpflichten der Beamten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 9

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.

(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 9a

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und

des Dienststellenleiters

§ 9b

(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen, um eine gesetzmäßige Vollziehung sowie eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Geschäftsgebarung sicherzustellen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies, wenn er nicht ohnehin gemäß § 46 Abs 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs 3 besteht:

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Mitarbeitergespräche

§ 9c

(1) Der unmittelbar Vorgesetzte soll in regelmäßigen Abständen mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch führen. Dabei sollen insbesondere erörtert werden:

1. die Arbeitsziele der jeweiligen Organisationseinheit;

2. mögliche Beiträge des Mitarbeiters zur Aufgabenerfüllung;

3. Maßnahmen, die notwendig und zweckmäßig sind, um die Leistung des Mitarbeiters zu verbessern oder zu erhalten und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen.

Das Gesprächsergebnis soll in Form einer Zielvereinbarung schriftlich festgehalten werden. In gemeinsamen Folgegesprächen soll festgestellt werden, in welchem Ausmaß die vereinbarten Ziele bereits erreicht sind.

(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.

 

Amtsverschwiegenheit

§ 9d

(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wenn deren Geheimhaltung unter einem der folgenden Gesichtspunkte geboten ist:

1. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit;

2. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung;

3. im Interesse der auswärtigen Beziehungen;

4. im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

5. zur Vorbereitung einer Entscheidung;

6. im überwiegenden Interesse der Parteien.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann, dem der Beamte über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Befangenheit

§ 9e

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Abwesenheit vom Dienst

§ 10

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Ärztliche Untersuchung

§ 10a

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Meldepflichten

§ 10b

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

a) aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder

b) aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1. eine Namensänderung;

2. eine Standesveränderung;

3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en);

4. die Änderung des Wohnsitzes;

5. den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;

6. den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

7. eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

(4) Im Fall des Abs 3 Z 7 hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

 

Dienstweg

§ 10c

(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist oder von der Dienstbehörde Ausnahmen festgelegt worden sind.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1. Rechtsmittel,

2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,

3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4. Beschwerden an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof.

Wohnsitz und Dienstort

§ 11

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

 

Nebenbeschäftigung

§ 11a

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten gemäß § 12i, 15c MSchG oder § 8 EKUG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß § 15d darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung oder deren Veränderung mit Bescheid zu untersagen, wenn ein Tatbestand des Abs 2 erster Satz vorliegt. Andernfalls hat sie die Nebenbeschäftigung (Veränderung) zur Kenntnis zu nehmen, wobei sie jedoch mit Bescheid die im Interesse des Dienstes, insbesondere zur Sicherstellung der Erfüllung der Dienstpflichten, erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen kann.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

Gutachten

§ 11b

Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Geschenkannahme

§ 11c

(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und

sonstige Sachbehelfe

§ 11d

(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

Pflichten des Beamten des Ruhestandes

§ 11e

Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:

1. Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d;

2. Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;

3. nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres:

a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3;

b) Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 12

Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Zeiten auf der Reise von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit;

2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Dienstplan

§ 12a

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 12i festgelegte Zeitausmaß. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Bei regelmäßiger Dienstleistung an Sonn- oder Feiertagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesen Fällen als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.

Überstunden

§ 12b

(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 6 MSchG und nach § 10 Abs 9 EKUG ist Abs 2 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind

1. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 2 anzuwenden.

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des 6. auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.

Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 12c

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;

2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder

3. im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes.

Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

Ruhepausen

§ 12d

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit

§ 12e

(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Nachtarbeit

§ 12f

(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen

§ 12g

(1) Die §§ 12c bis 12e und § 12f Abs 1 und 2 sind auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist oder die sonst Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten.

(2) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1. die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag;

2. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts des Landeshauptmannes oder des Büros eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung oder des Landtagspräsidenten;

3. Tätigkeiten in den Katastrophenschutzdiensten.

(3) In den Fällen des Abs 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte nicht anzuwenden, die in Betrieben (Art 21 Abs 2 zweiter Satz B-VG) tätig sind, insbesondere nicht auf Beamte, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.

Bereitschaft und Journaldienst

§ 12h

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Teilbeschäftigung

§ 12i

(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann unbefristet gewährt werden, wenn

1. der Beamte eine Landesdienstzeit in Vollbeschäftigung von mindestens fünf Jahren aufweist oder

2. der Beamte die Teilbeschäftigung beantragt, um für sein minderjähriges Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2) zu sorgen.

In allen übrigen Fällen kann die Teilbeschäftigung nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) Die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:

1. die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;

2. wichtige dienstliche Interessen.

(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,

1. wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht; oder

2. wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der festgelegten Wochendienstzeit nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.

Ende der Teilbeschäftigung

§ 12j

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes hiefür Vorsorge getroffen ist.

(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 13

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

2. 32 Werktage für Beamte ab der Dienstklasse V,

3. 36 Werktage

a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren und mehr,

b) für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Suspendierung oder endet das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 2 und 3 Teile von Tagen, sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinn der Abs 2 und 6 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Bei Beamten des Höheren Dienstes ist diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen.

(8) Ist dem Dienstverhältnis eine Eignungsausbildung im Sinn der §§ 6 bis 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag der Eignungsausbildung begonnen hätte. Die Zahl der Tage, die der Beamte während der Eignungsausbildung im Sinn des § 7 Abs 10 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes freigestellt gewesen ist, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

 

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

§ 13a

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 13 Abs 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes berechtigt;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 % auf 4 Werktage,

50 % auf 5 Werktage,

60 % auf 6 Werktage.

(3) Ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 13b

(1) Gilt für den Beamten die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 13 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Beamte, auf die Abs 1 anzuwenden ist, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt.

Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

§ 13c

(1) Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die Schicht- oder Wechseldienst versehen oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Beamten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenzahl nach Abs 1

1. erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt;

2. vermindert sich entsprechend, wenn

a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten nach § 12i herabgesetzt worden ist; oder

b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 13 Abs 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)Tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)Tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§ 13d

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 13 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 14

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 14a

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

 

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 14b

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubes

§ 14c

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:

1. die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein und

2. die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben.

Es werden nur jene Tage der Krankheit nicht angerechnet, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war.

(2) Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt (§ 13c Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für einen Beamten, der bei einer Dienststelle des Landes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch für Beamte, die infolge eines Unfalles dienstunfähig waren.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des

Urlaubsantrittes

§ 14d

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 15e Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

Sonderurlaub

§ 15

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Karenzurlaub

§ 15a

(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet:

1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren
Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1. die zur Betreuung

a) eines eigenen Kindes,

b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

längstens bis zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3. die kraft Gesetzes eintreten.

 

Berücksichtigung des Karenzurlaubes

für zeitabhängige Rechte

§ 15b

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im § 83 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2. wenn der Karenzurlaub

a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes

auf den Arbeitsplatz

§ 15c

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a) seiner Dienststelle oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht,

b) einer andere Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§ 15d

(1) Dem Beamten ist auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt gilt als weiter bestehend, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

a) das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

b) während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; oder

c) nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Beamte hat das Ansuchen auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 71 ff nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Pflegefreistellung

§ 15e

(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

b) wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1. der Ehegatte bzw die Ehegattin;

2. Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind;

3. Geschwister;

4. Stief-, Wahl- und Pflegekinder;

5. die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 12a Abs 2 oder 6 oder nach § 12i nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte

1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 verbraucht hat und

2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 14 angetreten werden.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalte und

Aufenthalte in Genesungsheimen

§ 15f

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1. ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(4) Bei einem Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

7. Abschnitt

Weitere Rechte von Beamten

Amtstitel

§ 16

(1) Bei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der Anlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und allfällige besondere Amtstitel zu führen.

(2) Beamtinnen führen die (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.

(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz "im Ruhestand" ("iR") hinzuzufügen.

Dienst- und Naturalwohnung

§ 16a

(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird;

2. ein Verhalten gesetzt wird, das nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde;

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5. die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid nach dem VVG zu vollstrecken.

(8) Die Abs 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs 3 bis 8 gelten sinngemäß."

2. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung "8. Abschnitt".

3. Die Abschnittsüberschrift "5. Abschnitt Einzelregelungen" und die §§ 25 bis 27 entfallen.

4. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung "9. Abschnitt".

5. Im § 29 Abs 4 lautet der letzte Satz: "Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

6. Im § 31 erhält der Abs 3 die Absatzbezeichnung "(5)" und wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"(2) Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1. wenn der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt;

2. insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im weiteren bei Beamten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a) bei ersten Gemeinderäten:

- in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden;

- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;

b) bei zweiten Gemeinderäten:

- in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden;

- in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Beamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 12i) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden."

7. Der bisherige 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung "10. Abschnitt".

8. Im § 64 wird der Ausdruck "§ 46 Abs 1 BDG 1979" durch "§ 9d Abs 1" ersetzt.

9. Der bisherige 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung "11. Abschnitt".

10. § 72 Abs 3 lautet:

"(3) Das Gehalt der Beamten beträgt in Schilling:

1. in den Dienstklassen I bis III:

Gehalts-

Verwendungsgruppe

stufe

D

C

B

A

 

I. Dienstklasse

1

13.376

14.000

-

-

2

13.657

14.374

-

-

3

13.938

14.746

-

-

4

14.219

15.122

-

-

5

14.500

15.495

-

-

II. Dienstklasse

1

14.777

15.870

15.870

-

2

15.059

16.241

16.335

-

3

15.338

16.615

16.803

-

4

15.620

16.987

17.268

-

 

 

III. Dienstklasse

1

15.899

17.362

17.739

20.117

2

16.180

17.739

18.238

-

3

16.459

18.138

18.753

-

4

16.738

-

-

-

5

17.019

-

-

-

6

17.302

-

-

-

7

17.582

-

-

-

8

18.365

-

-

-

2. in den Dienstklassen IV bis IX:

Gehalts-

Dienstklasse

stufe

IV

V

VI

VII

VIII

IX

1

-

-

28.739

34.992

47.212

67.225

2

-

24.399

29.606

36.128

49.702

70.984

3

19.193

25.269

30.468

37.258

52.192

74.740

4

20.062

26.131

31.604

39.746

55.951

78.503

5

20.928

27.001

32.736

42.235

59.705

82.261

6

21.795

27.869

33.864

44.727

63.463

86.017

7

22.663

28.739

34.992

47.212

67.225

-

8

23.535

29.606

36.128

49.702

70.984

-

9

24.399

30.468

37.258

52.192

-

-

11. Im § 74 wird der Betrag "1.627" durch "1.668" und der Betrag "2.068" durch "2.120" ersetzt.

12. Im § 75 Abs 7 wird das Zitat "§ 41 BDG 1979" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 8a" ersetzt.

13. § 77 Abs 2 lautet:

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1. für Beamte des Sanitätshilfsdienstes 575 S;

2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1.509 S;

3. für Beamte des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG und für Hebammen

a) der Dienstklasse I und II 1.509 S;

b) ab der Dienstklasse III 1.812 S."

14. § 78 Abs 2 lautet:

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.251 S;

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.897 S;

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.539 S."

15. Im § 80 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 3 wird die Paragraphenbezeichnung "§ 25" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 12i" und die Paragraphenbezeichnung "§ 89 Abs 3" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 92 Abs 3" ersetzt;

15.2. Im Abs 5 wird die Paragraphenzeichnung "§ 89 Abs 5" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 92 Abs 5" ersetzt;

15.3. Im Abs 7 wird die Paragraphenbezeichnung "§ 75c BDG 1979" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 15d" ersetzt.

15a. Nach § 80 wird eingefügt:

"Erhöhung der Bezüge

§ 80a

Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen."

16. Im § 83 Abs 1 Z 3 wird das Zitat "§ 75a BDG 1979 iVm § 4" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 15b" ersetzt.

17. Die Überschrift "9. Abschnitt Weitere besoldungsrechtliche Bestimmungen" wird ersetzt durch die Überschrift:

"3. Unterabschnitt

Anfall, Einstellung, Kürzung und

Entfall des Monatsbezuges"

18. Vor § 89, der die Bezeichnung "§ 92" erhält, wird eingefügt:

"Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

§ 89

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:

a) der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen;

b) ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird.

(4) Abweichend von Abs 3 lit a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 79 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung

§ 90

(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 39 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 1992 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

Auszahlung

§ 91

(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

- für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

- für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

- für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

- für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember.

Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 71 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen."

19. Im § 92 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 die Paragraphenbezeichnung "§ 25" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 12i" ersetzt.

19.2. Im Abs 1 lautet die Z 3:

"3. bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist."

19.3. Im Abs 3 Z 1 wird die Paragraphenbezeichnung "§ 25" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 12i" ersetzt.

19.4. Im vorletzten Satz des Abs 3, im letzten Satz des Abs 4 und im zweiten Satz des Abs 5 wird jeweils das Zitat "§ 6 des Gehaltsgesetz 1956 iVm § 90" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 89" ersetzt.

19.5. Im Abs 4 wird das Zitat "§ 4 Z 13a" durch das Zitat "§ 31 Abs 2 bis 4" ersetzt.

19.6. Im Abs 6 wird das Zitat "§ 13a des Gehaltsgesetzes 1956" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 94" ersetzt.

20. Die §§ 90 bis 94 (alt) entfallen.

 

21. Vor § 95, der die Bezeichnung "§ 130" erhält, wird eingefügt:

"Abzug von Beiträgen

§ 93

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 89 Abs 3 sinngemäß.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 94

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

 

Verjährung

§ 95

(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Wiederaufnahme in den Dienststand

§ 96

Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

 

12. Abschnitt

Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 97

(1) Nebengebühren sind:

1. die Überstundenvergütung (§ 99),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),

4. die Journaldienstzulage (§ 102),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),

6. die Mehrleistungszulage (§ 104),

7. die Belohnung (§ 105),

8. die Erschwerniszulage (§ 106),

9. die Gefahrenzulage (§ 107),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 108),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 109),

12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),

13. die Jubiläumszuwendung (§ 111),

14. die Reisegebühren (§ 112).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.

2. Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.

3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Schillingbetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a) nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder

b) im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs 9 ergibt.

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung

§ 98

(1) Für Zeiträume, in denen

a) der Beamte nach § 12i teilbeschäftigt ist oder

b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder

c) der Beamte gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 97 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 97 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 97 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 97 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

Überstundenvergütung

§ 99

(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

a) nicht gemäß § 12b Abs 2 Z 1 in Freizeit oder

b) gemäß § 12b Abs 2 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

a) im Fall des § 12b Abs 2 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag;

b) im Fall des § 12b Abs 2 Z 3 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 12a Abs 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 97 Abs 3 angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt:

1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung;

2. für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 12i Abs 3 sowie des § 23 Abs 6 des Mutterschutzgesetzes 1979 und des § 10 Abs 9 Eltern-Karenzurlaubsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§ 100

(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 12a Abs 6 gilt, gebührt für die über die im § 12a Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 97 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.

 

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 101

(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) § 99 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.

Journaldienstzulage

§ 102

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 99 und 101 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

 

Bereitschaftsentschädigung

§ 103

(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Mehrleistungszulagen

§ 104

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

 

Belohnung

§ 105

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gezahlt werden.

Erschwerniszulage

§ 106

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Gefahrenzulage

§ 107

Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Aufwandsentschädigung

§ 108

Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 112) abgegolten.

 

Fehlgeldentschädigung

§ 109

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

Fahrtkostenzuschuss

§ 110

(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt;

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt; und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs 3 selbst zu tragen hat. Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zu Grunde zu legen.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Beamten billigerweise zugemutet werden kann. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, dass Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV iVm § 112 hat.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 97 Abs 5 anzuwenden.

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Jubiläumszuwendung,

einmalige Entschädigung

§ 111

(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt jeweils 200 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(2) Beamte, deren Ruhegenuss nicht nach § 124 iVm § 4 Abs 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach einer ununterbrochenen im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezuges. Für die Berechnung bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten gilt Abs 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.

(3) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Beamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:

1. Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften;

2. Zeiten des Ausbildungs- oder Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;

3. Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.

(4) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinn des Abs 3 Z 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung aus Anlass der 40-jährigen Dienstzeit im Ausmaß von 200 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren bei ungekürztem Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen.

(6) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(7) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs 3 als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

Reisegebühren

§ 112

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:

1. Abweichend von den §§ 3 und 74 gibt es für alle Beamten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.

2. In Ergänzung zu § 5 gilt folgendes:
Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keinen Fahrtkostenzuschuss im Sinn des § 110 dieses Gesetzes erhält. Diese umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.

3. Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs 4 gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.

4. § 7 Abs 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.

5. Abweichend von § 13 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:
Tagesgebühr: 360 S
Nächtigungsgebühr: 196 S
Die im § 13 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

6. § 13 Abs 7 gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 400 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

7. Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise
(durchgehende Ausbleibezeit)

Teilbetrag der Tagesgebühr

5 Stunden

150 S

6 Stunden

180 S

7 Stunden

210 S

8 Stunden

240 S

9 Stunden

270 S

10 Stunden 

300 S

11 Stunden 

330 S

12 bis 24 Stunden

360 S

Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Drittel verminderte Beträge. Wird von einer Gebietskörperschaft für eine angemessene Verköstigung gesorgt, vermindert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
- für ein Mittagessen um 40 % der Tagesgebühr (Z 5),
- für ein Abendessen um 40 % der Tagesgebühr und
- für ein Frühstück um 15 % der Tagesgebühr.

8. An Stelle von § 18 Abs 2 gilt folgende Regelung:
Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr, wenn die Hinreise vor 5:00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 24:00 Uhr beendet wird. Dauert die Inanspruchnahme der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) weniger als fünf Stunden, gebührt an Stelle der Nächtigungsgebühr gemäß Z 5 ein Entschädigungsbetrag von 157 S.

9. Abweichend von § 20 gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn

- die Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat,

- sich die Dienstverrichtung über die Mittagszeit (11:30 Uhr bis 14:00 Uhr) erstreckt hat und

- eine vom Dienstgeber angebotene vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 100 S pro Tag.

10. Für die Anwendung des § 25d Abs 3 gilt ein einheitlicher Betrag von 135 S, für die Anwendung des § 30 Abs 1 einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Beamten und 7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Beamten.

11. Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.

12. Abweichend von § 36 Abs 2 gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im 1. Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.

13. Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 geltend gemacht werden.

14. Wird dem Teilnehmer im Fall des § 73 die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

13. Abschnitt

Weitere Leistungen des Dienstgebers

Vorschuss und Geldaushilfe

§ 113

(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 119 Abs 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Sachleistungen

§ 114

Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 115

(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 16b oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1. bei vom Land gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den das Land zu leisten hat;

2. a) bei im Eigentum des Landes stehenden Baulichkeiten,

b) bei Baulichkeiten, für die das Land die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Landes stehen, und

c) bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den das Land bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1. für Naturalwohnungen 75 %,

2. für Dienstwohnungen 50 %

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 g teilbar, sind Restbeträge bis 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g auf volle 10 g aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen

Hauptmietzinses, den das Land als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Landes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

Betriebskosten

§ 116

(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.

 

Abrechnung

§ 117

(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

Vergütung für Nebentätigkeit

§ 118

(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen.

Abfertigung

§ 119

(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1. das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2. der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs 3 anzuwenden ist;

3. der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; oder

4. der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt; oder

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs 6 Z 2 Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 2 Abs 2 Z 2 Eltern-Karenzurlaubsgesetz),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten angehört, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Aus dem Anlass seiner Eheschließung (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Höhe der Abfertigung

§ 120

(1) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs 1 beträgt:

1. bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges oder

b) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;

2. bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und

a) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges oder

b) einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.

(2) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

- 3 Jahren das Zweifache,

- 5 Jahren das Dreifache,

- 10 Jahren das Vierfache,

- 15 Jahren das Sechsfache,

- 20 Jahren das Neunfache,

- 25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

(3) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach Abs 1 und 2 nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 119 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 119 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 119 Abs 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Die gemäß Abs 5 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Karenzurlaubsgeld

§ 121

Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz mit Ausnahme der §§ 21 bis 27 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16,17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.

2. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

Überbrückungshilfe

§ 122

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.

Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen,

Teuerungszulagen

§ 123

(1) Die Dienstbehörde kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung können auch Teuerungszulagen gewährt werden, wenn dies zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 71 Abs 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden. Die Teuerungszulagen sind in gleicher Weise wie der Teil des Monatsbezuges zu behandeln, zu dem sie gewährt werden.

14. Abschnitt

Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige

oder Hinterbliebene

Pensionsanspruch

§ 124

Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 gelten mit folgenden Abweichungen:

1. Ergänzend zu § 4 Abs 4 gilt, dass eine Kürzung auch in folgenden Fällen nicht stattfindet:

a) wenn der Ruhebezug (§ 3 Abs 2 einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage nach § 4 Abs 2 Nebengebührenzulagengesetz) bei nicht gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger beträgt als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt;

b) wenn und soweit der Ruhebezug (lit a) bei gekürzter Ruhegenussbemessungsgrundlage weniger betragen würde als das jeweils für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festgelegte Gehalt. In diesem Fall ist die Kürzung nur so weit vorzunehmen, dass der Ruhebezug die Höhe dieses Gehaltes erreicht.

2. Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit gelten an Stelle von § 5 Abs 3 bis 5 und 6 Abs 2 jene Zeiten, in denen der Beamte teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, das dem Verhältnis der herabgesetzten Wochendienstzeit zur Vollarbeitszeit entspricht.

3. § 7 Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 2 nicht übersteigen und 50 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten darf.

4. An Stelle des § 13a Abs 2 erster Satz gilt folgende Bestimmung:

Der Beitrag beträgt:

1. 1,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat;

2. 1,5 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

5. An Stelle der im § 15 Abs 3 Z 2 enthaltenen Teilungszahl 350 gilt die Teilungszahl 560.

6. Die §§ 15a und 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.

7. An Stelle des im § 15b Abs 2 enthaltenen Betrages von 16.000 S gilt ein Betrag, der von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die gemäß § 264 Abs 6 ASVG erlassene Verordnung festzulegen ist.

8. Abweichend von § 25 Abs 2 und 3 gebührt dem überlebenden Ehegatten die Kinderzulage auch dann, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Abs 3 ist nur auf Vollwaisen anzuwenden.

9. Abweichend von § 41 Abs 2 bis 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Zulagen mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres mit einem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordneten Anpassungsfaktor (§ 108 Abs 5 und § 108f ASVG) festzulegen ist.

10. Bei der Anwendung des § 62b Abs 1 bis 4 tritt an die Stelle des Datums "1. Mai 1995" das Datum "1. Jänner 1997" und bei der Anwendung des § 62b Abs 3 und 4 zusätzlich an die Stelle des Datums "31. Dezember 1995" das Datum "1. Jänner 1997".

Nebengebührenzulagen

§ 125

Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1. § 2 Abs 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte sowohl monatlich als auch jährlich schriftlich mitzuteilen ist. Auf Antrag des Beamten hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.

2. An Stelle der im § 5 Abs 2 enthaltenen Teilungszahl "437,5sten Teil" gilt die Teilungszahl "700sten Teil". § 18e in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 138/1997 ist anzuwenden.

3. Abweichend von § 9 Abs 2 können Nebengebührenzulagen bis zu einem Betrag von 100 S abgefunden werden.

4. § 11 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 % der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

15. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube

aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft

§ 126

Auf Beamte finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben (§ 3 Z 3 L-VBG) beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

Arbeitsplatzsicherung

§ 127

Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

Dienstbehörde; Ermächtigung zur automationsunterstützten

Datenverarbeitung

§ 128

(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinn des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

Rückwirkung von Verordnungen

§ 129

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 80a gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen."

22. Im § 130 (neu) werden folgende Änderungen vorgenommen:

22.1. Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge "mit Ausnahme der Anlage A"

22.2. Vor der Z 1, die die Bezeichnung "1a." erhält, wird eingefügt:

"1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 140/1997;"

22.2a. Nach der Z 3 wird eingefügt:

"3a. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

3b. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 6/1999;

3c. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinStG), BGBl Nr 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 17/1999;"

22.3. Nach der Z 8 wird eingefügt:

"8a. Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl Nr 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 632/1994;"

22.4. In den Z 11 und 24 wird jeweils das Gesetzeszitat "BGBl I Nr 70/1998" durch das Gesetzeszitat "BGBl I Nr 123/1998" ersetzt.

22.5. Nach der Z 19 wird eingefügt:

"19a. Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl Nr 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 30/1998;

19b. Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;"

22.6. In der Z 20 wird das Gesetzeszitat "BGBl I Nr 138/1997" durch das Gesetzeszitat "BGBl I Nr 123/1998" ersetzt.

22.7. Nach der Z 21 wird eingefügt:

"21a. Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl Nr 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 139/1997;

21b. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 9/1999;

21c. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 7/1999;"

22.8. Nach der Z 23 wird eingefügt:

"23a. Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 28/1999;"

22.9. Nach der Z 24 wird eingefügt:

"24a. Nebengebührenzulagengesetz, BGBl Nr 485/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

24b. Opferfürsorgegesetz, BGBl Nr 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 139/1997;

24c. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

24d. Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997;

24e. Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 134/1998;"

22.10. Nach der Z 30 wird eingefügt:

"30a. Wohnungseigentumsgesetz, BGBl Nr 149/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 417/1975;

30b. Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl Nr 417, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 140/1997;"

23. Die Anlage A entfällt.

24. Die Anlage B erhält die Bezeichnung "Anlage". In deren II. Teil wird im Abschnitt A im ersten Absatz die Paragraphenbezeichnung "§ 234 BDG 1979" durch die Paragraphenbezeichnung "§ 235 BDG 1979" ersetzt.

Artikel II

(1) Art I Z 10, 11, 12, 13 und 14 sowie Z 21 hinsichtlich § 124 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Mit dem im Abs 2 festgelegten Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. das Gesetz vom 2. Juli 1986, LGBl Nr 90, mit dem Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes des Bundes auf öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landesgesetzlich geregelt wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/1999;

2. das Gesetz vom 17. März 1955, LGBl Nr 25, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit auf öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landes(ausführungs)gesetzlich geregelt ist;

3. § 10 Abs 2 und 3 und § 12 des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999.

(4) Vor dem 1. September 1993 erworbene Amtstitel jener Dienstklassen, in denen gemäß den Bestimmungen der Anlage Amtstitel verliehen werden können, bleiben unberührt.

(5) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1993 in den Landesdienst eingetreten sind, findet an Stelle von § 5b Abs 3 bis 5 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 in der Fassung des Art I Z 1 weiterhin § 11 Abs 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in der am 31. August 1993 geltenden Fassung Anwendung.

(6) Prüfungskommissionen, die nach der bisher geltenden Rechtslage bestellt worden sind, gelten für die restliche Dauer ihrer Funktionsperiode als Kommissionen nach diesem Gesetz.

(7) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Vorschlag zur neuerlichen Änderung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 enthält als weiteren Schritt zur Kodifizierung des Landesdienstrechtes die bisher noch fehlenden Teile des Gehaltsrechtes (Art I Z 18 und 21) sowie des allgemeinen Dienstrechtes (Art I Z 1). Damit werden für den bisher durch eine pauschale Übernahme des Bundesrechtes geltenden Rechtsbestand des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 eigenständige Landesregelungen bestehen. Für Landesbeamte gelten daher in Hinkunft lediglich im Pensions- und Reisegebührenrecht sowie in verschiedenen dienstrechtlichen Nebenbereichen (zB Mutterschutzgesetz 1979, Karenzurlaubsgeldgesetz, Eltern-Karenzurlaubsgesetz) Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften. Die Kodifizierung des dienstrechtlichen Kernbereiches findet damit einen Abschluss. Um die Lesbarkeit des Gesamttextes zu erleichtern, ist nach der Beschlussfassung über diese Novelle eine Wiederverlautbarung des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 vorgesehen, bei der ua ein Inhaltsverzeichnis eingefügt und die Paragraphenbezeichnung durchlaufend gestaltet werden soll.

Die kodifizierten Rechtsbereiche bilden weitgehend den geltenden Rechtsbestand ab. Die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen sind geringfügig und bezwecken überwiegend eine leichtere Verständlichkeit des Textes oder Vereinfachungen, die sich aus der einfacheren Struktur des Landesdienstes im Vergleich zum Bundesdienst ergeben.

Inhaltliche Änderungen ergeben sich auch aus der ebenfalls vorgeschlagenen Übernahme der durch die Besoldungs-Novelle 1999, BGBl I Nr 9, vorgenommenen Bezugs- und Pensionserhöhung, die rückwirkend zum 1. Jänner 1999 in Kraft treten soll. Da bei der Gestaltung der kodifizierten Texte auch einige für den Landesdienst relevante Neuerungen der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 123, berücksichtigt worden sind, ergeben sich auch zB bei der Regelung des Karenzurlaubes (§ 15b, berücksichtigt worden ist Art I Z 16 aus BGBl I Nr 123/1998) geringfügige Abweichungen zum derzeit geltenden Rechtsbestand. Das vorgezogene Inkrafttreten der Angleichung der Pensionserhöhungen an die ASVG-Pensionen sowie die Minderung des Beitrages nach § 13a PG 1965 (Art III aus BGBl I Nr 9/1999) sind gleichfalls im Vorschlag enthalten (§ 124 und Art II Z 1).

In jenen Bereichen, in denen nach wie vor Verweisungen auf Bundesgesetze gelten, wird – mit Ausnahme des Pensionsrechtes – weitgehend die Übernahme der jeweiligen bundesrechtlichen Änderungen vorgeschlagen (zB Änderungen des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes).

Auf dem Gebiet des Pensionsrechtes wird weiter an einer eigenständigen Umsetzung der Pensionsreform gearbeitet. Die vom Bund für seine Beamten mit dem Gesetz BGBl I Nr 138/1997 vorgenommene Beamtenpensionsreform soll für Landesbeamte in dieser Form nicht übernommen werden, sodass auch Nachfolgenovellen des Pensionsgesetzes 1965 nur eingeschränkt (in Form von abweichenden Formulierungen im § 124) übernommen werden können.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Gesetzesvorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 Abs 2 B-VG). Seit dem Inkrafttreten der durch BGBl I Nr 8/1999 geänderten Fassung dieser Bestimmung ist der Landesgesetzgeber nicht mehr durch das bisher geltende Homogenitätsgebot eingeschränkt.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Der Gesetzesvorschlag entspricht jenem Stand der EU-Rechtsanpassung, der auch im Bundesdienstrecht gegeben ist.

4. Kosten:

Mehrkosten werden sich insbesondere aus der Übernahme der Bezugs- und Pensionserhöhung zum 1. Jänner 1999 ergeben. Die Bezugserhöhung von 2,5 % für Aktive wird voraussichtliche Mehrkosten von ca 97 Mio S verursachen. Die Pensionserhöhung von 1,5 % wird ca 9,6 Mio S kosten. Die Senkung des Pensionssicherungsbeitrages (§ 13a PG 1965) wird Mindereinnahmen von ca 1,27 Mio S jährlich verursachen. Im Landeshaushaltsgesetz 1999 ist nur für eine Bezugserhöhung von 1,5 % Vorsorge getroffen, sodass die nicht im Budget vorgesehenen Mehrkosten von ca 40 Mio S durch Umschichtungen oder Einsparungen zu bedecken sind.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Gegen das Vorhaben sind keine grundsätzlichen Einwände erhoben worden. Änderungsvorschläge des Bundesministeriums für Finanzen und der Personalabteilung des Amtes sind zum größten Teil berücksichtigt worden. Anregungen der Personalvertretung konnten Berücksichtigung finden, soweit sie den Rahmen des Vorhabens (Kodifizierung ohne wesentliche Änderungen) nicht überschreiten. Die Vorschläge des Büros für Frauenfragen und Gleichbehandlung gingen durchwegs über diesen Rahmen hinaus und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Der Vorschlag der Holding der Landeskliniken Salzburg, die Holding selbst als Dienstbehörde zu verankern, konnte nicht aufgegriffen werden, da die Holding über kein ausreichend geregeltes Organisationsrecht verfügt.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I:

Zu Z 1:

Zu § 1:

Der im Abs 1 umschriebene Anwendungsbereich umfasst alle Landesbeamten, deren Dienstrecht vom Landesgesetzgeber zu regeln ist. Das Dienstrecht der Landeslehrer ist gemäß Art 14 Abs 2 bzw Art 14a Abs 3 lit b B-VG vom Bund zu regeln (vgl Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und Land- und Forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz).

Über den Vorbehalt zu Gunsten anders lautender Bestimmungen im Abs 1 ist auch auf weitere verfassungsrechtliche Einschränkungen der Dienstrechtskompetenz des Landesgesetzgebers Bedacht genommen. Gemäß Art 21 Abs 2 B-VG fallen der Arbeitnehmerschutz und das Personalvertretungsrecht der Bediensteten, die in Betrieben tätig sind, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Solche Ausnahmen finden sich im § 12g Abs 4 hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen der §§ 12c bis 12f. (S dazu insbesondere das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl I Nr 81/1997). Desgleichen ist die Anwendung des Mutterschutzgesetzes 1979 gemäß § 126 auf jene Beamte beschränkt, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.

Abs 2 weist auf das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, hin, das im § 1 Abs 3 die kompetenzrechtlich notwendigen Einschränkungen des Anwendungsbereiches enthält.

Zu § 1a:

Eine vergleichbare Bestimmung enthielt bisher § 3 L-BG. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art 44 des L-VG, nach dem der Landtag jährlich durch Gesetzesbeschluss den Haushaltsplan feststellt. In diesem Zusammenhang bestimmt die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl Nr 787/1996 idgF, dass bei der Veranschlagung der Ausgaben die Personalausgaben von den Sachausgaben zu trennen sind. Gemäß § 5 Abs 3 VRV 1997 ist die Grundlage für die Veranschlagung der Personalausgaben der Dienstpostenplan. Dieser ist gemäß § 9 Abs 2 Z 6 VRV 1997 dem Voranschlag als Beilage anzuschließen.

Abs 1 baut darauf auf. Abs 2 normiert eine der wesentlichsten Auswirkungen des Stellenplanes, nämlich die Rechtsunwirksamkeit von Dienstpostenverleihungen, für die im Stellenplan nicht vorgesorgt ist.

Zu § 2:

Inhaltlich entspricht diese Bestimmung den §§ 3 und 4 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung (dh ohne die durch die Novelle BGBl Nr 550/1994 vorgenommenen Änderungen). Abs 6 fasst die Inhalte von § 4 Abs 4 bis 6 BDG 1979 zusammen. Die Umformulierung soll der leichteren sprachlichen Verständlichkeit dienen.

Zu § 2a:

Die Bestimmungen über die Diplomanerkennung entsprechen der bereits jetzt für Landesbeamte geltenden Rechtslage (§ 4a BDG 1979). Diese Bestimmungen setzen die so genannten Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG um. Getrennt von der Frage der Diplomanerkennung ist bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates als Österreich haben, jeweils zu prüfen, ob die angestrebte Verwendung nicht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist (vgl § 8c), sowie ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen (§ 2 Abs 3).

Zu § 2b:

Die für den Ernennungsbescheid getroffenen Anordnungen entsprechen der bisher geltenden Rechtslage (§ 5 BDG 1979). Im Unterschied zur bundesrechtlichen Regelung entfällt hier die Anführung des Amtstitels, da dieser gemäß § 16 nurmehr in besonderen Fällen verliehen werden kann.

Zu § 2c:

Diese Bestimmung entspricht § 6 BDG 1979. Abs 2 fasst dabei § 6 Abs 2 und 3 BDG 1979 zusammen. Die hier getroffenen Anordnungen betreffen den seltenen Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht. In diesem Fall wird die Pragmatisierung erst mit dem Dienstantritt durch den Beamten wirksam. Bei nicht rechtzeitigem Dienstantritt wird der Ernennungsbescheid rückwirkend außer Kraft gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nur abgewendet werden, wenn innerhalb einer Woche der Hinderungsgrund angegeben und der Dienst spätestens binnen eines Monats angetreten wird.

 

Zu § 2d:

Die weitgehend gleich lautende bundesrechtliche Regelung der Angelobung enthält § 7 BDG 1979. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage ist im Abs 2 vorgesehen, dass die Angelobung nicht notwendig vor einem Beamten zu leisten ist, sondern auch von einem Vertragsbediensteten vorgenommen werden kann.

Zu § 3:

§ 3 entspricht weitgehend § 8 BDG 1979. Eine Ernennung während einer Suspendierung oder eines anhängigen Disziplinarverfahrens soll aber nicht erfolgen können. Dafür kann sie rückwirkend erfolgen, wenn die Vorwürfe unbegründet waren.

Zu § 3a:

Der Text entspricht § 10 BDG 1979, wobei die im § 10 Abs 3 BDG 1979 enthaltene Ausnahme aus sprachlichen Gründen bereits im Abs 1 angefügt worden ist. Diese Ausnahme geht davon aus, dass ein dem Beamtenverhältnis unmittelbar vorangehendes Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land eine Probezeit entbehrlich macht. Ansonsten ist eine Probezeit von sechs Monaten vorgesehen. Während dieser Probezeit kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Später ist dies auch bei einem provisorischen Dienstverhältnis nur mehr unter Angabe eines Grundes möglich. Abs 3 enthält eine demonstrative Aufzählung solcher Kündigungsgründe.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich aus verschiedenen anderen Rechtsvorschriften ein besonderer Kündigungsschutz ergeben kann. Dies ist zB bei weiblichen Beamten während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bzw bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Mutterschutzkarenzurlaubes der Fall. Ein besonderer Kündigungsschutz ergibt sich auch aus dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 für Beamte während des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes. Auch begünstigte Behinderte (§ 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz) genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Zu § 3b:

§ 3b entspricht § 11 BDG 1979 ohne die mit der Novelle BGBl Nr 550/1994 vorgenommenen Änderungen und ohne die nachträgliche Feststellung des rückwirkenden Eintrittes der Definitivstellung bzw der vorzeitigen Definitivstellung nach einem Disziplinarverfahren, das nicht durch Einstellung oder Freispruch geendet hat. Ein definitives Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber nur mehr als Folge zweier negativer Leistungsfeststellungen oder als Folge eines Disziplinarerkenntnisses gelöst werden (vgl dazu § 4c).

Zu § 3c:

Die Bestimmungen über die Definitivstellungserfordernisse entsprechen § 12 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung (ohne die Änderungen der Novelle BGBl Nr 550/1994). Nähere Angaben über Definitivstellungserfordernisse finden sich im II. Teil der bereits geltenden Anlage (A). Dort sind die geltenden Definitivstellungserfordernisse wiedergegeben. Die Bestimmung des § 12 Abs 4 BDG 1979 (in der Fassung ohne die Novelle BGBl Nr 550/1994) kann dabei mangels praktischer Bedeutung für Landesbedienstete entfallen.

Zu § 3d:

§ 3d entspricht § 13 BDG 1979.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis grundsätzlich auf Lebenszeit des Beamten begründet wird. Der Übertritt in den Ruhestand ändert daher an der Beamteneigenschaft grundsätzlich nichts. Im Fall des § 3d Abs 1 wird der Übertritt in den Ruhestand bereits Kraft Gesetzes bewirkt, ohne dass ein weiterer Behördenakt dafür erforderlich wäre. Die §§ 4 und 4a enthalten demgegenüber Fälle, in denen entweder durch rechtsgestaltende Erklärung des Beamten (§ 4) oder durch rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde (§ 4a) die Versetzung in den Ruhestand bewirkt wird.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht § 15 BDG 1979. Die Versetzung in den Ruhestand wird hier ohne weiteren Behördenakt durch die Erklärung des Beamten bewirkt. Diese Erklärung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden (Abs 4). Dadurch ist eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung sichergestellt.

Zu § 4a:

§ 4a entspricht § 14 BDG 1979. Er betrifft jene Fälle, in denen ein Beamter durch Verfügung der Dienstbehörde in den Ruhestand versetzt werden kann oder muss. Die Abs 1 bis 3 enthalten dabei Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dienstunfähigkeit bedeutet dabei die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Es handelt sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 20.5.1992, Zl 91/12/0287) um einen Rechtsbegriff, der nicht von Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu beurteilen ist. Eine Dienstunfähigkeit ist im Sinn von Abs 1 Z 1 dann als dauernd zu werten, wenn – nach den Beurteilungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Entscheidung – die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (VwGH vom 18.11.1992, Zl 91/12/0301). Im Unterschied zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (§ 9 des Pensionsgesetzes 1965) bezieht sich der Begriff der Dienstunfähigkeit ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben bzw auf die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes. Unter Dienstunfähigkeit wird daher nicht die Unfähigkeit zu jeder Art von Dienstverrichtung verstanden, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Zur Dienstunfähigkeit können nicht nur Gesundheitsstörungen führen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel (VwGH vom 25.10.1962, Zl 1922/61).

Sobald die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist, ist die Dienstbehörde verpflichtet, den Beamten unverzüglich in den Ruhestand zu versetzen (Abs 1 Z 1).

Zu § 4b:

Die Wiederaufnahme in den Dienststand entspricht der im § 16 BDG 1979 getroffenen Regelung. Durch den zu erlassenden Ernennungsbescheid wird für den Beamten die Pflicht zur Wiederaufnahme der Dienstleistung begründet.

Zu § 4c:

§ 4c entspricht im Wesentlichen § 20 BDG 1979. Die Gründe, aus denen ein Dienstverhältnis zu einem Beamten aufgelöst werden kann, sind in den Abs 1 und 2 erschöpfend aufgezählt. Außerdem endet es natürlich durch den Tod des Beamten.

Der Austritt (Abs 1 Z 1) ist im § 4d näher geregelt. Die Bestimmungen über die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (Abs 1 Z 2) enthält § 3a. Gründe für eine Entlassung (Abs 1 Z 3) enthalten § 4e (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges) und § 34 Abs 1 Z 4 (Disziplinarstrafe der Entlassung). Der Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 StGB (Abs 1 Z 4) tritt ein, wenn ein Beamter durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Für bestimmte Verwendungen (vgl § 8c) ist nach wie vor die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nur ein Erfordernis für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern auch für dessen Fortbestand. Aus diesem Grund sieht Abs 1 Z 5 lit a vor, dass bei solchen Verwendungen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch auch das Dienstverhältnis beendet. Bei den sonstigen Verwendungen (Abs 1 Z 5 lit b) tritt diese Folge nur ein, wenn an die Stelle der bisherigen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines nicht dem EWR angehörenden Staates tritt.

Da durch die Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird (vgl § 3d), trifft Abs 2 auch Anordnungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses bei Beamten des Ruhestandes. Abs 2 Z 1 bezieht sich dabei auf die gemäß § 69 Z 3 für Beamte des Ruhestandes mögliche Disziplinarstrafe, während Abs 2 Z 2 die Auflösung des Dienstverhältnisses bei Verhängung einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe für Beamte des Ruhestandes anordnet. (§ 27 Abs 1 StGB erfasst nur Beamte des Dienststandes.)

Abs 3 lässt durch den Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Bestimmungen zB den Abfertigungsanspruch gemäß § 119 unberührt. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Beamten in manchen Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses (ausgenommen ist zB die Auflösung durch ein Disziplinarerkenntnis oder gemäß § 27 Abs 1 StGB) eine Abfertigung.

Zu § 4d:

Diese Bestimmung entspricht § 21 BDG 1979 und enthält die gemäß § 4 Z 4a L-BG Gesetzes vorzunehmenden Verlängerung der Frist gemäß Abs 3 von einem Monat auf drei Monate. Die Austrittserklärung bewirkt ex lege die Auflösung des Dienstverhältnisses, ohne dass ein weiteres Zutun der Dienstbehörde erforderlich wäre. Die einseitige Willenserklärung des Beamten kann nur innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.

Zu § 4e:

§ 4e entspricht § 22 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass gemäß § 4 Z 5a L-BG bereits bisher die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges mit der Rechtskraft der zweiten Feststellung gemäß § 21 Abs 2 Z 2 eingetreten ist. Die Rechtsfolge der Entlassung tritt dabei unmittelbar mit der Rechtskraft des Leistungsfeststellungsbescheides ein; ein weiterer Akt der Dienstbehörde ist nicht erforderlich.

Zu den §§ 5 bis 6d:

Die dienstliche Aus- und Fortbildung war bereits bisher landesrechtlich eigenständig geregelt (vgl die §§ 9 ff L-BG). Die Bestimmungen werden lediglich aus Gründen der Systematik anders eingeordnet und geringfügig sprachlich an den kodifizierten Text angepasst.

Zu § 7:

§ 7 entspricht § 36 BDG 1979, jedoch mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen und im Landesdienst nicht üblichen Geschäftseinteilungen der Dienststellen ersatzlos entfallen sollen. Aus diesem Grund soll auch eine dem § 4 Z 7 L-BG entsprechende Bestimmung über Teilbeschäftigungsarbeitsplätze nicht mehr aufgenommen werden. Die Frage, ob die Wochendienstzeit eines Mitarbeiters herabgesetzt werden kann oder nicht, soll nur mehr im Zusammenhang mit der Regelung der Teilbeschäftigung selbst (§§ 12i ff) geregelt werden. Gleichzeitig soll auch der eher missverständliche Begriff "Arbeitsplatz" durch die treffendere Bezeichnung "Aufgaben" ersetzt werden. Abs 2 und Abs 3 enthalten die bereits bisher bestehenden Möglichkeiten, einen Beamten mit dessen Zustimmung zur Besorgung höherwertiger Aufgaben heranzuziehen bzw ihn vorübergehend mit der Besorgung weiterer Aufgaben zu betrauen.

Zu § 7a:

Im Unterschied zur Nebenbeschäftigung (§ 11a) versteht man unter einer Nebentätigkeit eine Aufgabe, die der Beamte für das Land als Dienstgeber erfüllt. Neben der im Abs 2 genannten Wahrnehmung von Funktionen im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem sonstigen Organ einer juristischen Person fällt zB auch die Tätigkeit als Vortragender in Grundausbildungslehrgängen oder bei Fortbildungsveranstaltungen sowie die Abnahme von Dienstprüfungen unter den Begriff der Nebentätigkeit. Eine Genehmigung ist für die Ausübung einer Nebentätigkeit nur dann erforderlich, wenn ein Beamter teilbeschäftigt ist oder er von der besonderen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes zu nehmen (§ 15d). Durch diesen Genehmigungsvorbehalt soll verhindert werden, dass Beamte eine Nebentätigkeit ausüben, die im Widerspruch zum Grund für die Teilbeschäftigung oder für den Karenzurlaub steht.

Zu § 7b:

§ 7b entspricht § 38 BDG 1979 mit der für den Landesdienst gemäß § 4 Z 8 L-BG vorgenommenen Modifikation. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, die derzeit für Landesbeamte nicht geltende Definition des wichtigen dienstlichen Interesses (Abs 3) aus dem Gesetz BGBl Nr 550/1994 zu übernehmen. Diese Definition entspricht der bisherigen praktischen Handhabung dieses Begriffes und steht in keinem Zusammenhang mit der Besoldungsreform. Die Aufnahme der Definition kann zur Rechtssicherheit wesentlich beitragen.

Zu § 7c:

§ 7c entspricht § 39 BDG 1979. Die Dienstzuteilung ist ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut, das sich jedoch von der Versetzung in mehreren Punkten unterscheidet. Zum einen handelt es sich bei der Dienstzuteilung um eine vorübergehende Maßnahme, deren Dauer mit insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr beschränkt ist. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur in Sonderfällen zulässig (Abs 3). Zum anderen ist bei der Dienstzuteilung eine Bedachtnahme auf persönliche, familiäre und soziale Gesichtspunkte nur bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort vorgesehen (Abs 4). Formal gesehen, unterscheidet sich die Dienstzuteilung von der Versetzung dadurch, dass sie nicht mit Bescheid, sondern als dienstliche Anordnung ausgesprochen wird.

Zu § 7d:

Diese Bestimmung entspricht § 39a BDG 1979. Ein praktisches Beispiel für Entsendungen im Landesdienst ist zB die Teilnahme von Landesbediensteten an der Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe. Um diese Entsendungen weiterhin möglich zu machen, ist im Abs 3 eine Dauer von längstens 15 Monaten vorgesehen.

Zu § 8:

Diese Bestimmung entspricht § 40 BDG 1979. Unter einer Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer neuen Verwendung in der Dienststelle des Beamten nach Abberufung von seiner bisherigen Verwendung zu verstehen. Bestimmte Verwendungsänderungen, die auf Grund ihrer schwer wiegenden Auswirkungen die persönlichen, sozialen oder familiären Verhältnisse eines Beamten beeinträchtigen können, sind kraft Gesetzes einer Versetzung gleichzuhalten (Abs 2). Diese Gleichhaltung bedeutet, dass für eine solche Maßnahme inhaltlich ein wichtiges dienstliches Interesse Voraussetzung ist. In formeller Hinsicht bedeutet die Gleichstellung mit der Versetzung, dass solche Verwendungsänderungen nur nach vorheriger Verständigung (§ 7b Abs 5) und nur mit Bescheid (§ 7b Abs 6) verfügt werden dürfen. Die im Abs 4 enthaltenen Ausnahmen sollen sicherstellen, dass dienststellenintern ein vorübergehendes Personalerfordernis flexibel gedeckt werden kann (Z 1) und dass die vorübergehende Vertretung eines Beamten durch einen anderen auch wieder anstandslos beendet werden kann (Z 2).

Zu § 8a:

§ 8a entspricht § 41 BDG 1979. Diese Bestimmung soll es ermöglichen, Beamte in bestimmten Fällen flexibler einzusetzen, als dies nach den vorhergehenden gesetzlichen Bestimmungen an sich möglich wäre. Im Bereich des Amtes der Landesregierung ist dies zB bei den Bediensteten der sog "flexiblen Arbeitsgruppe" erforderlich.

Zu § 8b:

Diese Bestimmung entspricht § 42 BDG 1979. Abs 1 stellt eine logische Ergänzung zu § 2 Abs 6 dar, der die Nachsicht von der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses regelt. Weitere Rechtsvorschriften, die im Sinn von Abs 1 Z 2 die Ausübung einer Tätigkeit für unzulässig erklären, sind zB die für zahlreiche Berufsgruppen bestehenden Normen über notwendige Ausbildungen, die vor dem Berufsantritt absolviert werden müssen.

Abs 2 enthält demgegenüber Regelungen für jene Fälle, in denen ein enges Verwandtschaftsverhältnis besonders häufig dazu verleiten kann, Entscheidungen nicht mehr hundertprozentig objektiv zu fällen. Beamte dürfen in solchen Funktionen nur verwendet werden, wenn dies vorher von der Dienstbehörde geprüft und genehmigt worden ist (Abs 3). Ergänzend zur geltenden Rechtslage werden auch Lebensgemeinschaften angeführt.

Zu § 8c:

Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für bestimmte Verwendungen entspricht § 42a BDG 1979. Im Zusammenhang mit § 2 Abs 2, der die Ernennungserfordernisse regelt, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass bestimmte Funktionen nur mit österreichischen Staatsbürgern besetzt werden dürfen. Jene Verwendungen, die Inländern vorbehalten sind, werden in Übereinstimmung mit der Judikatur des EuGH generell-abstrakt umschrieben. Diese Umschreibung enthält jene Bereiche, die nach allgemein herrschender Auffassung vom Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" (Art 48 Abs 4 EGV) umfasst sind.

Zu § 9:

§ 9 entspricht § 43 BDG 1979 mit der gemäß § 4 Z 9 L-BG geltenden Modifikation. Zusätzlich wird vorgeschlagen, im Abs 3 das im BDG 1979 verwendete Wort "Parteien", das aus dem Verwaltungsverfahrensrecht entnommen ist, durch das allgemeinere und zutreffendere Wort "Bürger" zu ersetzen.

Zu § 9a:

Diese Bestimmung gibt den Inhalt von § 44 BDG 1979 wieder. Der Begriff des Vorgesetzten bestimmt sich nach den innerorganisatorischen Vorschriften und umfasst sowohl den mit der Dienstaufsicht betrauten Vorgesetzten als auch jenen, dem der Beamte nicht organisatorisch, sondern nur fachlich zur Besorgung bestimmter Aufgaben zugeordnet ist. Vom Begriff umfasst sind auch die im Art 19 B-VG genannten obersten Organe der Vollziehung. Unter einer Weisung im Sinn dieser Bestimmung wird dabei ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation verstanden, der sich anordnend und verbindlich an einen Einzelnen oder auch an eine Gruppe von untergeordneten Beamten wendet. Weisungen können sowohl abstrakte als auch konkret auf einen bestimmten Vorgang bezogene Inhalte haben. Generell-abstrakte Weisungen werden auch als "Erlässe" bezeichnet.

Die im Abs 1 angesprochenen verfassungsgesetzlichen Ausnahmen beziehen sich auf die zahlreichen Weisungsfreistellungen, die sowohl in Landes- als auch in Bundesgesetzen enthalten sind.

Abs 2 wiederholt inhaltlich nur Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG. Unter dem Begriff der "strafgesetzlichen Vorschriften" im Sinn dieser Bestimmung fallen auch die so genannten "echten Beamtendelikte" des Strafgesetzbuches, wie zB Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB). Gemäß § 302 StGB ist etwa der wissentliche Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Beamte strafbar. Das bedeutet, dass auch die Befolgung rechtswidriger Weisungen, die auf einen wissentlichen Missbrauch von Amtsbefugnissen hinauslaufen, gemäß Abs 2 abgelehnt werden muss.

Besteht jedoch Unsicherheit darüber, ob die Befolgung einer Weisung einen Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB darstellen könnte, wird dies jedoch für möglich gehalten oder die Weisung in anderer Weise für bloß rechtswidrig gehalten, sind gemäß Abs 3 die Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen und ist die Weisung nur zu befolgen, wenn sie schriftlich wiederholt wird.

Zu § 9b:

§ 9b entspricht § 45 BDG 1979. Die Abs 3 und 4 geben im Wesentlichen den Inhalt von § 84 Abs 1 und 2 StPO wieder. Die im Abs 4 enthaltene Ausnahme von der Meldungspflicht ist in der StPO seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, enthalten. § 46 Abs 1, auf den sich Abs 3 bezieht, enthält die Verpflichtung des Vorgesetzten, bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, ist unverzüglich die Disziplinarbehörde zu benachrichtigen. Die Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO obliegt dann in weiterer Folge der Disziplinarbehörde.

Zu § 9c:

§ 45a BDG 1979, der auf Bundesebene Mitarbeitergespräche vorsieht, ist als Teil der Besoldungsreform (BGBl Nr 550/1994) in das Landesdienstrecht nicht übernommen worden. Auf Landesebene besteht jedoch eine eigenständige Regelung der Mitarbeitergespräche (§ 26 L-BG), die auch in die Kodifikation übernommen werden soll. Der wesentlich andere Ansatzpunkt der Landesregelung besteht dabei darin, dass Mitarbeitergespräche nicht zwingend vorgeschrieben werden. Dabei wird vom dem Gedanken ausgegangen, dass solche Gespräche nur gute Ergebnisse zeigen werden, wenn sie auf freiwilliger Basis stattfinden.

Zu § 9d:

Die Regelung der Amtsverschwiegenheit entspricht im Wesentlichen § 46 BDG 1979, der Text ist lediglich sprachlich überarbeitet worden.

Abs 1 folgt in der Definition der Amtsverschwiegenheit dem Inhalt von Art 20 Abs 3 B-VG. Die Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses und selbstverständlich auch für Beamte des Ruhestandes. Ehemalige Beamte unterliegen zwar nicht mehr dem Disziplinarrecht, die im § 310 StGB enthaltene Strafbestimmung gilt jedoch auch für ehemalige Beamte.

Zur Aussage von Beamten vor Gerichten oder Behörden ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 151 Z 2 StPO dürfen Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht als Zeugen vernommen werden, sofern sie nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht entbunden sind. Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 320 Z 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für das Zivilverfahren. § 48 Z 3 AVG bestimmt für das Verwaltungsverfahren, dass Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden und sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden sind. Gemäß § 51 AVG ist diese Bestimmung auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden. § 24 VStG sieht vor, dass im Verwaltungsstrafverfahren § 48 AVG anzuwenden ist.

Die Abs 3 und 4 enthalten die Bedingungen und die Vorgangsweise für die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit für die Aussage als Zeuge oder Beschuldigter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit hat auf Grund einer Interessensabwägung zu erfolgen. Der dem Beamten allenfalls drohende Schaden wird dabei vor allem in jenen Fällen eine Rolle spielen, in denen der Beamte als Beschuldigter oder als Partei eines Verfahrens aussagen soll.

Da in einem Disziplinarverfahren nur Personen beteiligt sind, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, besteht in diesem Verfahren keine Verschwiegenheitspflicht (Abs 5). Keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht weiter für Mitglieder der Landesregierung gegenüber dem Landtag (Art 20 Abs 3 letzter Satz B-VG) sowie gegenüber der Volksanwaltschaft (Art 148b Abs 1 letzter Satz B-VG).

Zu § 9e:

§ 9e entspricht § 47 BDG 1979. Im Unterschied zu § 7 AVG, der die Befangenheit im Verwaltungsverfahren regelt, geht der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die bloße Durchführung von Verwaltungsverfahren hinaus. Auch jenes Verwaltungshandeln, das nicht dem AVG unterliegt oder überhaupt nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, soll korrekt und ohne Anschein eines unsachlichen Verhaltens des Beamten durchgeführt werden.

Zu § 10:

§ 10 entspricht § 51 BDG 1979. Bei einer Dienstverhinderung bestehen zwei getrennte Pflichten des Beamten, und zwar zum einen die unverzügliche Meldung an den Vorgesetzten (Abs 1) und zum anderen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als drei Arbeitstage dauert (Abs 2). Die zusätzliche Möglichkeit, auch bei kürzeren Krankenständen eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, soll jeden Missbrauch dieser Drei-Tages-Frist verhindern. Zur Sanktionierung von Verstößen gegen Abs 2 stehen neben den disziplinarrechtlichen Möglichkeiten auch der Bezugsentfall gemäß § 92 zur Verfügung.

Zu § 10a:

§ 10a entspricht § 52 BDG 1979. Berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten können nicht nur längerdauernde oder sich wiederholende Dienstverhinderungen erwecken, sondern auch andere Vorfälle, die auf eine Dienstunfähigkeit (vgl die Erläuterungen zu § 4) hinweisen. Wird die fehlende körperliche oder geistige Eignung des Beamten festgestellt, ist bei einem provisorischen Dienstverhältnis eine Kündigung möglich (vgl § 3a). Ansonsten wäre gemäß § 4 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorliegen.

Zu § 10b:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 53 BDG 1979. Die Abs 1 bis 3 regeln die Anzeigepflicht beim Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung. Ein solcher Verdacht ist grundsätzlich dem Leiter einer Dienststelle zu melden, der weiter gemäß § 9b Abs 3 und 4 vorzugehen hat. Die Ausnahme nach dem 2. Satz ist ebenso im § 84 StPO vorgesehen. Dadurch soll es zB Sozialarbeitern oder in der Jugendfürsorge tätigen Mitarbeitern ermöglicht werden, Vertrauensverhältnisse zu ihren Klienten nicht durch Meldungen an ihren Vorgesetzten gefährden zu müssen. Der Dienststellenleiter kann jedoch diese Ausnahmemöglichkeit einschränken. Für den Dienststellenleiter selbst besteht auch dann, wenn der Mitarbeiter zur Meldung an ihn verpflichtet ist, noch immer die Möglichkeit, gemäß § 9b Abs 4 von einer Strafanzeige abzusehen.

Abs 4 enthält eine Liste verschiedener Daten, deren Änderung der Dienstbehörde bekannt gegeben werden muss, um eine ordnungsgemäße Vollziehung der Dienstrechtsangelegenheiten sicherzustellen oder aber finanziellen Schaden vom Land abzuwehren. So ist zB ein Bescheid nach § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, um dem Land die korrekte Erfüllung der Meldepflicht nach diesem Gesetz zu ermöglichen.

Abs 4 Z 7 enthält eine Meldepflicht, die § 53 Abs 1c BDG 1979 entspricht. Der Meldepflicht liegt hier die Möglichkeit des Landes zu Grunde, als Dienstgeber, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, Schadenersatzansprüche gegen den geltend zu machen, der für die Verletzung eines Bediensteten verantwortlich ist.

Zu § 10c:

Diese Bestimmung entspricht § 54 BDG 1979 mit der Abweichung, dass im Abs 2 auch die Festlegung von Ausnahmen durch die Dienstbehörde vorgesehen ist. Diese Abweichung von der bundesrechtlichen Regelung entspricht der im Landesdienstrecht üblichen Praxis. Die Einhaltung des Dienstweges bedeutet, dass Anträge, Mitteilungen usw beim unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen sind, der zur Weiterleitung an die zuständige Stelle verpflichtet ist. Diese zuständige Stelle kann die zur Entscheidung zuständige Dienstbehörde oder ein Zwischenvorgesetzter sein.

Zu § 11:

§ 11 entspricht § 55 BDG 1979. Der Wohnsitz einer Person ist gemäß § 66 Abs 1 der Jurisdiktionsnorm an jenem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Diese Definition beinhaltet daher sowohl ein Tatsachenelement (die Niederlassung an einem Ort) als auch ein psychisches Element (die Absicht, an dem Ort der Niederlassung bleibend Aufenthalt zu nehmen).

Zu § 11a:

Diese Bestimmung entspricht § 56 BDG 1979 mit der gemäß § 4 Z 11 L-BG bereits jetzt im Landesrecht geltenden Abweichung.

Als Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Beamten zu verstehen, die weder zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 7) zählt, noch eine Nebentätigkeit für den Dienstgeber (§ 7a) ist. Eine Nebenbeschäftigung kann grundsätzlich selbstständig oder unselbstständig, erwerbsmäßig oder nichterwerbsmäßig ausgeübt werden. Meldepflichtig ist jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung sowie jede wesentliche Änderung einer solchen Nebenbeschäftigung. Ohne Rücksicht auf die Erwerbsmäßigkeit zu melden sind ferner Funktionen in Organen von gewinnorientierten juristischen Personen des Privatrechtes (Abs 5). Von der Dienstbehörde können jedoch bei Vorliegen eines der Unzulässigkeitsgründe gemäß Abs 2 1. Satz nicht nur meldepflichtige, sondern auch andere Nebenbeschäftigungen untersagt werden.

Zu § 11b:

§ 11b entspricht § 57 BDG 1979. Einer Genehmigung bedarf der Beamte nur für die Abgabe außergerichtlicher Sachverständigengutachten, dh in den Fällen, in denen er nicht von einem erkennenden Gericht im Sinn von § 351 ZPO oder § 118 StPO zum Sachverständigen bestellt worden ist. Privatgutachten unterliegen weiters nur dann der Genehmigungspflicht, wenn ihr Gegenstand mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten in Zusammenhang steht.

Zu § 11c:

Diese Bestimmung entspricht § 59 BDG 1979. Die Annahme von Geschenken durch Beamte kann unter Umständen auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellen (§ 304 StGB, "Geschenkannahme durch Beamte"). § 11c geht jedoch über den Inhalt der Strafbestimmung weit hinaus, da es dem Beamten hier generell untersagt ist, Geschenke oder Ähnliches im Hinblick auf seine Stellung als Beamter zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Umfasst sind hier also auch Begünstigungen, die ohne Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung einem Beamten gewährt werden, um diesen zB gegenüber einer bestimmten Person günstiger zu stimmen. Eine disziplinarrechtliche Ahndung gemäß § 11c kann daher auch dann stattfinden, wenn keine Strafbarkeit gemäß § 304 StGB gegeben ist.

Zu § 11d:

Abs 1 entspricht § 80 Abs 1 BDG 1979, die Abs 2 und 3 entsprechen § 60 Abs 1 und 4 BDG 1979. Im Hinblick auf die geringe Bedeutung, die dieser Bestimmung im Landesdienst zukommt, wird auf die im § 60 Abs 2 BDG 1979 enthaltene Verpflichtung zur verordnungsweisen näheren Regelung verzichtet. Die dort angesprochenen Regelungsinhalte (Verwendungen, bei denen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung bzw von Dienstabzeichen besteht, Tragen der Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand) können im Landesdienst in ausreichender Form auch im Erlassweg geregelt werden.

Zu § 11e:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 61 BDG 1979, sie ist jedoch zur leichteren Verständlichkeit der zahlreichen Verweisungen vollständig neu formuliert.

Zu § 12:

Diese Bestimmung entspricht § 47a BDG 1979 unter Berücksichtigung der im § 4 Z 10a L-BG enthaltenen Abweichung für Reisezeiten.

Zu § 12a:

§ 12a entspricht inhaltlich weitgehend § 48 BDG 1979.

Für den Beamten richtet sich die von ihm einzuhaltende Arbeitszeit nach dem Dienstplan. Dieser Dienstplan stellt rechtlich eine allgemeine Weisung (Erlass) dar, in der angeordnet wird, während welcher Zeit die Beamten grundsätzlich Dienst zu versehen haben. Für weite Teile der Landesverwaltung gilt dabei ein Dienstplan, der die im Abs 3 vorgesehene gleitende Arbeitszeit ermöglicht. Dieser Dienstplan ermöglicht auch eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit, wobei jedoch Zeitguthaben in diesem Zusammenhang nicht als Überstunden gemäß § 12b zu werten sind (vgl § 12b Abs 7 Z 2).

Gründe, aus denen ein Beamter im Sinn des Abs 1 "vom Dienst befreit oder enthoben" sein kann, finden sich sowohl in diesem Gesetz (§§ 29 ff – Beamte in politischen Funktionen, §§ 13 ff – Urlaub, § 15e – Pflegefreistellung, § 15f – Dienstbefreiung für Kuraufenthalt, § 48 – Suspendierung) als auch in anderen Gesetzen (§ 23 Abs 4 und 8 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl Nr 1/1992 – Dienstfreistellung für Personalvertreter, Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz 1979). Die Bestimmungen über die Rechtfertigung sonstiger Abwesenheiten enthält § 10.

Zu § 12b:

§ 12b entspricht § 49 BDG 1979. § 4 Z 10b L-BG enthält eine abweichende Übergangsregelung zu § 49 Abs 3 BDG 1979, die allerdings mittlerweile durch die Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 123/1998 nicht mehr relevant ist.

Festzuhalten ist, dass nicht jede Mehrdienstleistung des Beamten als Überstunde im Sinn dieser Bestimmung anzusehen ist. Insbesondere sind Zeitguthaben, die sich aus der gleitenden Dienstzeit ergeben, keine Überstunden (Abs 7 Z 2). Diese Zeitguthaben können daher nur durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden, während für Überstunden grundsätzlich gemäß Abs 2 ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5, die Bezahlung der Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen oder aber eine Kombination aus Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 und zusätzlicher (reduzierter) Bezahlung der Überstunden nach § 99 vorgesehen ist.

Für jene Fälle, in denen keine Anordnung im Vorhinein erfolgt ist, sieht Abs 1 eine Anrechnung als Überstunde nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung vor. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Beamte mit gleitender Dienstzeit, weil die gleitende Dienstzeit die Selbstbestimmung des Beamten über die Dauer der Anwesenheit beinhaltet und unvorhergesehene Mehrdienstleistungen an einem Tag daher durch das Ausnützen der Gleitmöglichkeit an anderen Tagen langfristig ausgeglichen werden können.

Zusätzliche Dienstzeiten von teilbeschäftigten Beamten (Teilbeschäftigungen nach § 12i, sowie nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes) sind hingegen im Verhältnis 1 : 1 als Freizeitausgleich oder ohne Überstundenzuschläge abzugelten, solange die volle Wochendienstzeit nicht überschritten wird (Abs 4).

Zu den §§ 12c bis 12g:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 48a bis 48f BDG 1979 unter Berücksichtigung der im § 4 Z 10a L-BG enthaltenen Abweichungen. Die §§ 12c bis 12 f sind als arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen nicht auf die in Betrieben beschäftigten Bediensteten anzuwenden.

Zu § 12h:

Diese Bestimmung entspricht § 50 BDG 1979. Für Journal- oder Bereitschaftsdienst sind besoldungsrechtlich Nebengebühren vorgesehen (§§ 102 und 103).

Zu § 12i:

Für teilbeschäftigte Beamte besteht im Bereich des Landesdienstrechtes eine eigenständige Regelung (§ 25 L-BG), die sich von den Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 unterscheidet.

Abs 1 entspricht dem bisherigen § 25 Abs 1 L-BG. Abs 2 entspricht § 50c BDG 1979, dessen Text jedoch überarbeitet ist. Abs 3 entspricht § 50d Abs 1 BDG 1979; auch hier sind die beiden Gründe, aus denen die festgelegte Wochendienstzeit überschritten werden kann, übersichtlicher dargestellt. Es wird davon ausgegangen, dass bei teilbeschäftigten Beamten immer gewichtige Gründe für die Einschränkung der Wochendienstzeit vorliegen werden; aus diesem Grund ist die Heranziehung zu Mehrdienstleistungen nur in wirklichen Ausnahmefällen zulässig. Der Gesichtspunkt, dass eine Teilbeschäftigung nicht im Wege von Überstunden zu einer Vollbeschäftigung werden soll, hat auch dazu geführt, dass Mehrdienstleistungen von teilbeschäftigten Bediensteten sowohl beim freizeit- als auch beim besoldungsrechtlichen Ausgleich nur wie normale Arbeitsstunden und nicht wie Überstunden behandelt werden (vgl § 12b Abs 4).

Zu § 12j:

Diese Bestimmung enthält Teile von § 50d BDG 1979 sowie den Inhalt von § 25 Abs 2 des L-BG. Der bisherige Inhalt von § 25 Abs 3, der die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen betrifft, ist aus systematischen Gründen im § 11a aufgenommen worden.

Abs 1 enthält daher die im Ermessen der Dienstbehörde stehende Beendigung oder Änderung der Teilbeschäftigung, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen als auch die landesrechtliche Sonderregelung, wonach die Teilbeschäftigung zu beenden ist, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Abs 2 entspricht dem § 50d Abs 2.

Zu § 13:

§ 13 entspricht den §§ 64 und 65 BDG 1979. Maßgebend für die Urlaubsansprüche des Beamten ist das Kalenderjahr. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes hängt sowohl von der Dienstklasse als auch vom Dienstalter ab.

Als Abweichung zum Bundesrecht enthält Abs 1 Z 2 ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen für bestimmte Beamte. Diese Regelung entspricht § 4 Z 12 des geltenden Gesetzes. Die zusätzlich für die Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV Gehaltsstufe 6 vorgesehene Ausnahmeregelung kann entfallen, da nach den derzeit geltenden Beförderungsrichtlinien diese Dienstklasse in der Verwendungsgruppe D keinesfalls bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren erreicht werden kann. Mit Erreichen dieses Dienstalters steht jedoch bereits das erhöhte Urlaubsausmaß gemäß Abs 1 Z 3 zu. Mangels praktischer Relevanz im Landesdienst kann auch die im § 65 Abs 1 Z 2 lit b BDG 1979 vorgesehene zweite Alternative für einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen (Beamte anderer Besoldungsgruppen) entfallen.

Zu § 13a:

§ 13a entspricht § 72 BDG 1979. Bei Vorliegen der im Abs 1 abschließend aufgezählten Voraussetzungen erhöht sich das Urlaubsausmaß um zwei bzw ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % (Abs 2) um vier bis sechs Werktage.

Zu § 13b:

§ 13b entspricht § 66 BDG 1979, wobei im Abs 3 die gemäß § 4 Z 13 L-BG geltende Änderung zur berücksichtigen war. Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag hat nach § 66 Abs 3 BDG 1979 nur jener Beamte, in dessen Urlaub ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt. Im Landesdienstrecht gilt dies jedoch mit der Abweichung, dass die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubstages nicht von einem konkreten Urlaub in dieser Woche abhängt.

Zu § 13c:

§ 13c entspricht § 78 BDG 1979. Aus systematischen Gründen wird vorgeschlagen, diese Umrechnungsbestimmung unmittelbar nach der Regelung des Erholungsurlaubes bei der Fünf-Tage-Woche einzuordnen. Für jene Beamten, für die die gleitende Dienstzeit gemäß § 12a Abs 3 gilt, bedarf es für die Bestimmung des Verbrauches von Urlaubsstunden einer Festlegung der Dienstbehörde, da sich aus dem Dienstplan keine eindeutige Stundenanzahl mehr ergibt. Diese Festlegung ist für Landesbeamte durch einen Erlass getroffen worden.

Zu § 13d:

§ 13d entspricht § 67 BDG 1979. Diese Bestimmung bezieht sich auf den (für den Landesdienst ausschließlich relevanten) Fall, dass ein Beamtendienstverhältnis durch Pragmatisierung eines Vertragsbediensteten und nicht durch die Neuaufnahme eines Mitarbeiters in den öffentlichen Dienst begründet wird. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist daher, dass die Vertragsbedienstetenzeit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangeht, das bedeutet, dass sich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nahtlos an die Vertragsbedienstetenzeit anschließt. Nur in diesem Fall kommt es zur Anrechnung eines während der Vertragsbedienstetenzeit im Kalenderjahr bereits verbrauchten Urlaubes, nur so ist der Verbrauch früher entstandener Urlaubsguthaben im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich.

Zu § 14:

§ 14 entspricht § 68 BDG 1979. Die Beschränkung für die ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist wieder unter der Maßgabe zu sehen, dass gemäß § 13d Vertragsbedienstetenzeiten berücksichtigt werden.

Zu § 14a:

§ 14a entspricht § 69 BDG 1979. Die Ansprüche von Landesbeamten auf Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft bzw auf Karenzurlaub für Väter richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 bzw des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (vgl § 127). Ein Ansammeln von Urlaubsansprüchen widerspricht an sich dem aus arbeitsmedinischen Gründen erhofften Erholungseffekt des Urlaubes und soll daher auf Ausnahmefälle beschränkt werden.

Zu § 14b:

Diese Bestimmung entspricht § 70 BDG 1979. Auch der Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche soll sich auf Ausnahmefälle beschränken. Ein Rechtsanspruch des Beamten besteht nicht, die Gewährung eines Urlaubsvorgriffes ist in das Ermessen der Dienstbehörde gestellt.

 

Zu § 14c:

§ 14c entspricht § 71 BDG 1979. Abs 1 dieser Bestimmung ist jedoch sprachlich überarbeitet und in zwei Absätze unterteilt worden. Die Nichtanrechnung von Krankheitstagen ist von mehreren Voraussetzungen abhängig:

- Die Krankheit beruht weder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Beamten. Unter grober Fahrlässigkeit ist dabei ein Verhalten zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wurde, so wie es der Handlungsweise eines besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen entspricht (zB OGH 16.12.1986, Zl 2 OB 717/86).

- Die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben. Über Beginn und Dauer der Krankheit ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

- Aus der ärztlichen Bestätigung muss auch Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit hervorgehen, da nur solche Krankenstandstage nicht angerechnet werden, an denen der Beamte dienstunfähig war.

- Die Krankheit ist der Dienststelle des Beamten unverzüglich nach Ablauf der Drei-Tages-Frist mitzuteilen. Eine verzögerte Mitteilung ist nur aus nicht vom Beamten zu vertretenden Hindernisgründen gerechtfertigt.

Alle Bestimmungen über die Erkrankung eines Beamten während des Urlaubes gelten sinngemäß auch bei einer Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles (Abs 6).

Zu § 14d:

§ 14d entspricht § 77 BDG 1979. Die Anordnung, dass ein schon bewilligter Urlaub nicht angetreten oder nicht fortgesetzt werden darf, ist nur aus besonders schwer wiegenden dienstlichen Gründen möglich. Die entstehenden Kosten sind zu ersetzen (Abs 2).

Zu § 15:

§ 15 entspricht § 74 BDG 1979. Im Unterschied zum Karenzurlaub (§ 15b) laufen während des Sonderurlaubes die vollen Bezüge weiter.

Zu § 15a:

§ 15a entspricht § 75 BDG 1979. Unter Karenzurlaub ist ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu verstehen. Für die hauptsächlichen Anwendungsfälle, dh für den Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft oder für den Eltern-Karenzurlaub, bestehen bundesgesetzliche Sonderregelungen, die gemäß § 128 sinngemäß auch auf Landesbedienstete anzuwenden sind. Die Anwendbarkeit dieser bundesgesetzlichen Normen ergibt sich im geltenden Recht aus der Anlage A (Z 8 und 9).

Ein Karenzurlaub kann aber auch aus anderen Gründen gewährt werden.

Zu § 15b:

Diese Bestimmung entspricht § 75a BDG 1979.

Die im Abs 1 erwähnten Besoldungsvorschriften enthalten für Landesbeamte die Bestimmung, dass Karenzurlaubszeiten zu 60 % für die Vorrückung wirksam werden, wenn der Dienst wieder angetreten wird. Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 sowie nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes bewirken keine Hemmung der Vorrückung. Diese Karenzurlaubszeiten gelten auch als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, obwohl gemäß § 80 dafür kein Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Zu § 15c:

Diese Bestimmung entspricht § 75b BDG 1979.

Zu § 15d:

§ 15d entspricht § 75c BDG 1979. Dieser Sonderfall des Karenzurlaubes wird aus sozialen Gründen gewährt. Die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wird für erheblich behinderte Kinder gewährt. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt sinngemäß nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Zu § 15e:

§ 15e entspricht § 76 BDG 1979. Die im Abs 1 zitierten Bestimmungen des § 15b Abs 2 Z 1 bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 enthalten folgende Gründe, aus denen eine Person für die Pflege eines Kindes ausfallen kann: Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie eine anderweitige auf behördlicher Anordnung beruhende Anhaltung, schwere Erkrankung.

Für die Pflege eines Kindes, nicht jedoch für die eines anderen nahen Angehörigen im Sinn des Abs 2, besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung für eine weitere Woche (Abs 4). Nur in diesem Fall besteht auch die gemäß Abs 8 vorgesehene Möglichkeit, einen Erholungsurlaub zur Pflege des Kindes antreten zu können, ohne den Urlaubsantritt vorher mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.

Zu § 15f:

§ 15f entspricht § 79 BDG 1979. Geregelt ist die Dienstbefreiung für den Kuraufenthalt (Abs 1) und für den Aufenthalt in einem Genesungsheim (Abs 3). Da Kuraufenthalte der Disposition des Beamten unterliegen, ist bei der zeitlichen Einteilung – im Unterschied zum Aufenthalt in Genesungsheimen – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen (Abs 2).

Zu § 16:

Im Unterschied zu § 63 BDG 1979 sieht diese Bestimmung vor, dass Amtstitel nur mehr dann geführt werden dürfen, wenn sie von der Landesregierung verliehen worden sind. Diese Rechtslage entspricht § 4 Z 1a L-BG. Die gemäß Art II Abs 7 des Gesetzes LGBl Nr 103/1993 geltende Übergangsbestimmung für bestehende Amtstitel enthält Art II. Die besonderen Amtstitel (Funktionsbezeichnungen) enthält die Anlage (B) im I. Teil Abschnitt B.

Zu § 16a:

§ 16a entspricht § 80 BDG 1979, jedoch mit der Maßgabe, dass § 80 Abs 1 BDG 1979 aus systematischen Gründen im § 11d eingefügt worden ist. Da § 80 nur mehr Bestimmungen über die Dienst- und Naturalwohnungen enthält, ist auch die Überschrift entsprechend geändert worden.

Zu Z 2 bis 5 und 7 bis 9:

Diese Bestimmungen sind erforderlich, um den Gesetzesbestand an die geänderten Paragraphen- oder Abschnittsbezeichnungen anzupassen.

Zu Z 6:

Die bisher im § 4 Z 13a enthaltene Regelung über die Dienstfreistellung bestimmter Gemeindemandatare wird im Abschnitt über Beamte in politischen Funktionen eingefügt.

Zu den Z 10 bis 14:

Diese Bestimmungen enthalten die Übernahme der rückwirkend ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Bezugserhöhung für Beamte des Aktivstandes.

 

Zu den Z 15 bis 21:

Im Anschluss an die bereits mit der letzten Dienstrechts-Novelle beschlossenen Bestimmungen über den Monatsbezug werden die restlichen, für Landesbeamte relevanten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eingefügt. Der bisherige § 89, der Anordnungen über die Kürzung und den Entfall der Bezüge enthält, wird dabei systematisch richtig nach den Bestimmungen über den Anfall und die Einstellung sowie die Auszahlung des Monatsbezuges als neuer § 92 eingefügt. In den Gesetzestext aufgenommen werden auch die bisher noch in der Anlage A enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze, ua auf das Pensionsgesetz 1965. Zu den einzelnen Bestimmungen wird ausgeführt:

Zu § 80a:

Nach der geltenden Rechtslage erfordern Bezugserhöhungen für Landesbeamte jedesmal eine Änderung des Gesetzes. Dies hat zur Folge, dass in der Vergangenheit Bezugserhöhungen oft mit Rückwirkungen von mehr als einem Jahr angeordnet worden sind (zB für 1998 mit LGBl Nr 28/1999). Dieses Problem soll durch eine Ermächtigung der Landesregierung gelöst werden, die Bezüge in einem bestimmten Rahmen durch Verordnung anzuheben. Die Ermächtigung ist auf die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung nach Z 1 oder subsidiär nach Z 2 beschränkt. Auch im Fall der Z 1 besteht keine Verpflichtung der Landesregierung, die so vereinbarte Erhöhung zu übernehmen. Eine davon abweichende Erhöhung ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Im Fall der Z 2 hat es die Landesregierung ohnehin in der Hand, die Erhöhung im Rahmen der Verhandlungen und der abzuschließenden Vereinbarung zu gestalten.

Zu § 89:

Diese Bestimmung entspricht § 6 des Gehaltsgesetzes 1956.

Abs 1 steht im Zusammenhang mit § 2c (vgl Z 1), der den Fall regelt, dass ein Mitarbeiter unmittelbar als Beamter aufgenommen wird. In diesem Fall beginnt das Dienstverhältnis auch dann am Monatsersten, wenn der Dienst nicht an diesem Tag, aber am ersten Arbeitstag dieses Monats angetreten wird.

Zahlreiche Änderungen des Monatsbezugs gemäß Abs 3 beruhen nicht auf Bescheiden der Dienstbehörde (zB Vorrückung, Zeitvorrückung).

Zu § 90:

§ 90 enthält die bisher im § 2 Abs 5 L-BG enthaltene Bestimmung über die Fortzahlung des Monatsbezuges in folgenden, im § 39 Abs 1 des Heeresgebührengesetzes 1992 aufgezählten Fällen:

- Truppenübungen,

- Kaderübungen,

- freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste,

- Aufschubpräsenzdienst im Anschluss an einen Präsenzdienst in einem der oben aufgezählten Fälle,

- außerordentliche Übungen,

- Einsatzpräsenzdienste.

Bundesrechtlich ist die Fortzahlung der Monatsbezüge im § 42 des Heeresgebührengesetzes 1992 geregelt.

Zu § 91:

§ 25 entspricht § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass die abweichende Bestimmung des § 90 Z 1 L-BG Berücksichtigung findet (Entfall der Rundungsbestimmung). Die geänderte Formulierung im Abs 2 bezweckt eine leichtere Verständlichkeit der Aufzählung.

Abs 3 bewirkt im Zusammenhang mit Abs 1 und 2, dass Monatsbezug und Sonderzahlungen am Auszahlungstag bereits am Konto eingelangt sein müssen.

Zu § 93:

Diese Bestimmung enthält den für den öffentlichen Dienst relevanten Teil des Gesetzes vom 17. März 1955, LGBl Nr 25, womit Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit auf öffentliche Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landes(ausführungs)gesetzlich geregelt wird. Die aus dem zitierten Bundesgesetz übernommenen Bestimmungen enthalten ein an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, Vereins- oder Parteibeiträge von dem den Arbeitnehmern gebührenden Entgelt abzuziehen oder in Empfang zu nehmen. Ausgenommen davon sind ua Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen. Für den Abzug dieser Beiträge muss die jederzeit widerrufbare Zustimmung des Arbeitnehmers gegeben sein.

Diese Bestimmung kann auch als (sonst fragliche) Ermächtigung des Dienstgebers verstanden werden, Gewerkschaftsbeiträge einzuheben. Aus diesem Grund soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die eben diesen Inhalt zum Ausdruck bringt. Das Gesetz aus dem Jahr 1955 kann – unter der Voraussetzung der Aufnahme einer ähnlichen Bestimmung auch im neuen Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz und den Gemeindedienstrechtsgesetzen – aufgehoben werden (Art II).

 

Zu § 94:

Diese Bestimmung entspricht § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme des für Landesbeamte nicht relevanten Abs 6, der sich auf Erklärungen im Rahmen der Besoldungsreform bezieht.

Die Rückforderung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen im guten Glauben empfangen worden sind; ein gutgläubiger Verbrauch ist nicht erforderlich. Der gute Glaube ist jedoch schon dann nicht mehr gegeben, wenn der Dienstnehmer an der Richtigkeit des ausbezahlten Bezuges hätte zweifeln müssen (Krejci in Rummel2, RZ 77 zu § 1154). Wenn ein Anspruchsberechtigter eine Mehrleistung deshalb erhalten hat, weil er einer ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist, wird daher ein Empfang im guten Glauben nicht mehr in Frage kommen, da gesetzlich vorgesehene Anzeige- oder Meldepflichten dem Beamten grundsätzlich bekannt sein müssen (vgl auch § 2 ABGB).

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 7 Abs 1 lit h des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes hinzuweisen, nach dem ua die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen dem Mitwirkungsrecht des Dienststellenausschusses unterliegen.

Gemäß § 95 Abs 3 verjährt das Recht auf Rückforderung nach drei Jahren ab der Entrichtung.

Zu § 95:

Diese Bestimmung entspricht § 13b des Gehaltsgesetzes 1956.

Eine Verjährungsfrist von drei Jahren sieht zB auch § 1486 ABGB für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens vor.

Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, die im Sinn des Abs 4 Anordnungen über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährungsfristen enthalten, sind die §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB. § 1494 enthält eine Sonderregelung für geschäftsunfähige Personen, § 1496 eine solche für die Abwesenheit in Zivil- und Kriegsdiensten bzw für Krisenzeiten. § 1497 schließlich ordnet an, dass die Verjährung durch die Anerkennung der Gläubigerforderung durch den Schuldner oder durch die Klagsführung unterbrochen wird. Gemäß Abs 4 tritt an die Stelle der Klagsführung, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht in Betracht kommt, die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren.

Zu § 96:

§ 96 entspricht § 14 des Gehaltsgesetzes 1956. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 4b, der vorsieht, dass ein Beamter des Ruhestandes aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden kann, solange er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zu § 97:

§ 97 entspricht § 15 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass im Abs 1 die für den Landesdienst nicht relevante Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes nicht angeführt ist und die landesgesetzliche Sonderregelung des § 91 Z 1 im Abs 5 berücksichtigt ist. Der Vollständigkeit halber werden auch die Reisegebühren aufgezählt, die ebenfalls als Nebengebühren gelten.

Einige der Nebengebühren stehen bereits unmittelbar auf Grund des Gesetzes zu; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist daher für die Anspruchsbegründung kein rechtsgestaltender Akt der Dienstbehörde mehr erforderlich (zB Überstundenvergütung, Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, Sonn- und Feiertagsvergütung, Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung). Andere räumen der Dienstbehörde einen Ermessensspielraum ein, sodass der Anspruch des Beamten nur durch rechtsgestaltenden Akt der Dienstbehörde begründet werden kann (zB Belohnung).

Die gesonderte Ausweisung jenes Betrages der pauschalierten Überstundenvergütung, der den Überstundenzuschlag darstellt (Abs 2 letzter Satz), ist zur reibungslosen steuerlichen Behandlung dieser Nebengebühren erforderlich, da diese Zuschläge bis zu einem gewissen Ausmaß steuerlich begünstigt sind.

Zu § 98:

Diese Bestimmung entspricht § 15a des Gehaltsgesetzes 1956.

Abs 1 hat zur Folge, dass pauschalierte Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen mit der Herabsetzung der Wochendienstzeit erlöschen. Abs 2 bewirkt, dass sich sonstige pauschalierte Nebengebühren auf das durch die kürzere Wochendienstzeit gerechtfertigte Ausmaß reduzieren.

Zu § 99:

§ 99 entspricht § 16 des Gehaltsgesetzes 1956. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 12b, der die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden regelt. Demnach sind angeordnete Überstunden entweder im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Auch die Abgeltung 1 : 1 in Freizeit mit zusätzlicher Abgeltung nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ist zulässig (kombinierte Abgeltung). Im letzten Fall tritt der Freizeitausgleich an die Stelle der Grundvergütung, sodass lediglich der Überstundenzuschlag auszubezahlen ist.

Abs 7 betrifft Beamte, die an Veranstaltungen als Vertreter des Gastgebers Land oder als Eingeladene teilnehmen. Nicht von der Ausnahme umfasst sind daher Personen, die an der Veranstaltung nicht teilnehmen, sondern dort zB als Bedienungs- oder Reinigungspersonal Dienst verrichten.

Abs 8 steht im Zusammenhang mit § 12b Abs 4, der anordnet, dass die Bestimmungen über die Überstunden keine Anwendung auf teilbeschäftigte Beamte finden. Mehrdienstleistungen dieser Personengruppe sind im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Für Mehrdienstleistungen gebührt in diesen Fällen (solange die volle Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird) nur die Grundvergütung ohne Überstundenzuschlag. Die Heranziehung von teilbeschäftigten Beamten zu Mehrdienstleistungen ist gemäß § 12c überdies nur sehr eingeschränkt möglich und im Wesentlichen auf Notfälle (Abwendung eines drohenden Schadens) beschränkt.

Zu § 100:

§ 100 entspricht § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass das im § 16a Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Mitwirkungsrecht des Bundeskanzlers und des Finanzministers im Landesdienst gegenstandslos ist.

Die dienstrechtlichen Regelungen über den verlängerten Dienstplan enthält § 12a. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein verlängerter Dienstplan mit einer höheren Wochenarbeitszeit für Beamte vorgesehen werden kann, in deren Dienstzeit regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaftszeiten bzw Wartezeiten anfallen. Beamte, für die ein solcher verlängerter Dienstplan vorgesehen ist, haben einen gesetzlichen Anspruch auf die hier vorgesehene Pauschalvergütung. Da diese Pauschalvergütung von den im § 97 enthaltenen Bestimmungen über pauschalierte Nebengebühren nicht mit umfasst wird, erklärt Abs 3 einige dieser Bestimmungen für anwendbar. Aus der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen ergibt sich ua, dass auch bei dieser Pauschalvergütung der auf Überstundenzuschläge entfallende Anteil gesondert auszuweisen ist. Die Festlegung der Höhe in Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ergibt sich bereits aus § 97 Abs 3 Z 2. Auch die Pauschalvergütung ist monatlich im Voraus auszubezahlen (§ 97 Abs 4), der Anspruch ruht während einer längeren Abwesenheit vom Dienst (§ 97 Abs 5) und ist bei einem geänderten Sachverhalt neu zu bemessen (§ 97 Abs 6).

Zu § 101:

Diese Bestimmung entspricht § 17 des Gehaltsgesetzes 1956.

Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen an Stelle einer Überstundenvergütung. Abs 3 bezieht sich auf § 12a Abs 5, der anordnet, dass bei Beamten mit regelmäßiger Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes der Dienst an Sonn- oder Feiertagen als Werktagsdienst gilt. Als Sonntagsdienst gilt jedoch auch nach § 12a Abs 5 die Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit. Beamte mit einem solchen Schicht- oder Wechseldienstplan mit regelmäßigen Sonn- und Feiertagsdienstzeiten erhalten eine im Abs 4 geregelte Zulage.

Zu § 102:

§ 102 entspricht § 17a des Gehaltsgesetzes 1956.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen über den Journaldienst enthält § 12h.

Zu § 103:

§ 103 entspricht § 17b des Gehaltsgesetzes 1956.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Bereitschaft enthält § 12h. Im Unterschied zur Journaldienstzulage ist mit der Bereitschaftsentschädigung keine zusätzliche Dienstleistung abgegolten, sondern lediglich die Anwesenheit in der Dienststelle oder das Bereithalten in der Wohnung. Sobald die Dienstleistung eines Beamten in Bereitschaft benötigt wird, endet die Bereitschaft. Für jene Zeiten, in denen der Beamte während seines Bereitschaftsdienstes tatsächlich Dienstleistungen erbringt, gebührt ihm daher entweder die Überstundenvergütung oder die Sonn- und Feiertagsvergütung.

Zu § 104:

Diese Bestimmung entspricht § 18 des Gehaltsgesetzes 1956.

Diese Zulage kommt nur für jene Bereiche in Betracht, in denen die Arbeitsergebnisse gezählt oder sonst gemessen werden können und weiters die Ermittlung von Standardleistungen möglich ist.

Zu § 105:

§ 105 entspricht § 19 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Gewährung einer Belohnung liegt im Ermessen der Dienstbehörde.

Zu § 106:

Diese Bestimmung entspricht § 19a des Gehaltsgesetzes 1956.

Die Erschwerniszulage kann auch pauschaliert werden und ist dann in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen (vgl § 97).

 

Zu § 107:

§ 107 entspricht § 19b des Gehaltsgesetzes 1956.

Die Gefahrenzulage kann auch pauschaliert werden und ist dann in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu bemessen (vgl § 97).

Zu § 108:

§ 108 entspricht § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 ohne den im § 20 Abs 2 des Gehaltsgesetzes 1956 enthaltenen Hinweis auf ein besonderes Gesetz, der sich erübrigt, da die Regelung über den Mehraufwand für auswärtige Dienstverrichtungen im Weg einer Verweisung auf die Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehen ist (vgl § 112).

Zu § 109:

Diese Bestimmung entspricht § 20a des Gehaltsgesetzes 1956.

Die Fehlgeldentschädigung kann auch pauschaliert werden und ist dann in einem Schillingbetrag zu bemessen (vgl § 97).

Zu § 110:

§ 110 entspricht § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 mit den gemäß § 91 Z 2 des bisherigen Gesetzestextes geltenden Abweichungen.

Diese landesrechtlichen Abweichungen sehen vor, dass ein Fahrtkostenzuschuss auch gewährt werden kann, wenn der Beamte weiter als 20 km vom Dienstort entfernt wohnt. In diesem Fall ist aber den Berechnungen eine Entfernung von 20 km (und nicht die tatsächliche Entfernung) zu Grunde zu legen. Im Unterschied zu § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch – entsprechend der geltenden Landesrechtslage – vorgesehen, dass der vom Beamten selbst zu tragende Fahrtkostenanteil (Eigenanteil) durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist. Derzeit gilt die Verordnung LGBl Nr 38/1996 (Eigenanteils-Verordnung).

Zu § 111:

Diese Bestimmung entspricht § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Sonderregelung gemäß § 91 Z 3 (alt). Abs 2 enthält die bisher im § 7 L-BG geregelte einmalige Entschädigung.

Die hier wiedergegebene geltende Rechtslage sieht vor, dass Landesbeamte eine Jubiläumszuwendung nicht nur nach 25 und 40 Jahren, sondern auch nach 35 Jahren erhalten. Die Höhe dieser Zuwendungen ist auch nicht unterschiedlich, sondern beträgt jeweils das Doppelte des jeweiligen Monatsbezuges. Eine Höhe von 400 % des Monatsbezuges ergibt sich nur in dem Fall, dass gemäß Abs 3 die Zuwendung aus Anlass der Ruhestandsversetzung mit der Zuwendung aus Anlass des 35-jährigen Jubiläums zusammentrifft.

Zu § 112:

Diese Bestimmung entspricht § 6 des geltenden Gesetzes. Wie bisher soll – mit bestimmten Abweichungen – die Reisegebührenvorschrift 1955 auch auf Landesbeamte angewendet werden.

Zu § 113:

Diese Bestimmung entspricht § 23 des Gehaltsgesetzes 1956.

Auf die Gewährung eines Vorschusses oder einer Geldaushilfe besteht kein Rechtsanspruch des Beamten. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Dienstbehörde, der jedoch gesetzlich die Berücksichtigung bestimmter Gesichtspunkte aufgetragen ist (unverschuldete Notlage oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe).

Bei Beamten, deren Dienstverhältnis noch im Sinn des § 3a provisorisch ist, kann der Gehaltsvorschuss höchstens zwei Monatsbezüge betragen (Höhe des Abfertigungsanspruches gemäß § 119).

Die im Abs 4 geregelte Geldaushilfe ist – im Unterschied zum Vorschuss – nicht zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen entsprechen denen für die Gewährung eines Gehaltsvorschusses, sodass auch die Entscheidung, ob einem Beamten ein Gehaltsvorschuss oder eine Geldaushilfe gewährt wird, im Ermessen der Dienstbehörde liegt. Bei dieser Entscheidung wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob die Situation des Beamten eine Rückzahlung zumutbar oder möglich erscheinen lässt oder ob die Notlage bzw die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Rückzahlung unwahrscheinlich oder unbillig erscheinen lassen.

Zu § 114:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend § 24 des Gehaltsgesetzes 1956, sie ist jedoch im Hinblick auf die eher geringe Bedeutung von Sachleistungen im Landesdienst vereinfacht worden. So ist für die Festlegung der Vergütung für Sachleistungen keine verordnungsweise nähere Regelung vorgesehen, sondern nur mehr eine (allgemeine oder im Einzelfall erfolgende) Entscheidung der Dienstbehörde. Bestimmungen über Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe enthält auch § 11d.

Zu § 115:

Diese Bestimmung entspricht § 24a des Gehaltsgesetzes 1956.

Die im Abs 4 vorgesehene Indexanpassung bezieht sich auf das Inkrafttreten der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, mit der diese detaillierten Bestimmungen eingeführt worden sind. Die am 1. Jänner 1987 (= Inkrafttreten dieser Novelle) geltenden Grundvergütungen sind ab diesem Zeitpunkt wertgesichert.

Dienstwohnungen im Sinn dieser Bestimmung sind Wohnungen, die der Beamte zur Erfüllung seine dienstlichen Aufgaben beziehen muss. Naturalwohnungen sind alle anderen Wohnungen, die vom Land an Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. § 16b ordnet an, dass durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung kein Bestandsverhältnis begründet wird. Gemäß § 1 Abs 2 Z 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) sind Dienst- und Naturalwohnungen auch vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Zu § 116:

Diese Bestimmung entspricht § 24b des Gehaltsgesetzes 1956.

Bei Eigentumswohnungen sind die Aufwendungen für die Liegenschaft, wenn nicht ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart ist, in der Regel von den Miteigentümern nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen (§ 8 des Wohnungseigentumsgesetzes, § 19 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975).

Das im Abs 3 zitierte Bundesgesetz über die sparsame Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz) sieht vor, dass über die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten grundsätzlich eine Vereinbarung innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Bandbreite möglich ist. Wenn keine Vereinbarung zustandekommt, gelten jeweils fixe Prozentsätze. Die im Abs 4 vorgesehenen Aufteilungsschlüssel entsprechen den im unmittelbaren Anwendungsbereich des Heizkostenabrechnungsgesetzes subsidiär geltenden Prozentzahlen.

Zu § 117:

Diese Bestimmung entspricht § 24c des Gehaltsgesetzes 1956.

Die Vergütung im Sinn dieser Bestimmung umfasst gemäß § 115 Abs 1 sowohl die Grundvergütung als auch die auf die Wohnung bzw die sonstigen Räumlichkeiten entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben. Auch die Betriebskosten sind in Form monatlicher Akontozahlungen zu entrichten. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist ihm der entsprechende Betrag umgehend zurückzuerstatten. Für Nachzahlungen bei einem möglichen Fehlbetrag zu Lasten des Beamten kann die Dienstbehörde eine längere Frist vorsehen.

 

Zu § 118:

Diese Bestimmung entspricht § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

Nebentätigkeiten sind gemäß § 7a Aufgaben, die dem Beamten vom Land übertragen werden, obwohl sie keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten haben. Beispiele dafür sind zB Funktionen als Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen oder die Tätigkeit als Vortragender in Grundausbildungslehrgängen. Diese Nebentätigkeiten sind zusätzlich zum Monatsbezug abzugelten.

Zu § 119:

Diese Bestimmung entspricht § 26 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der gemäß § 92 Z 1 des geltenden Gesetzes vorzunehmenden Änderung, dass ein Abfertigungsanspruch gemäß Abs 2 nur zusteht, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens dem Haushalt des Beamten angehört.

Das Beamtendienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit begründet und durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht aufgelöst. Aus diesem Grund sieht Abs 1 vor, dass eine Abfertigung nur dann gebührt, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht. Dieser Anspruch besteht daher dann,

- wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird (vgl § 4c), jedoch mit den im Abs 2 aufgezählten Ausnahmen, sowie dann,

- wenn der Beamte ohne Ansprüche auf Ruhegenuss in den Ruhestand versetzt wird.

Die Ausnahmen im Abs 2 sind im Zusammenhang mit den möglichen Auflösungsgründen für ein Dienstverhältnis zu sehen. Auch bei der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kann daher ein Abfertigungsanspruch entstehen, da dieser gemäß Abs 2 Z 1 nur während der Probezeit (dh während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses, vgl dazu § 3a) nicht besteht. Für den Fall des Austrittes (§ 4d) sieht Abs 3 nur in Ausnahmefällen einen Abfertigungsanspruch vor. Die Entlassung durch Disziplinarerkenntnis (Abs 2 Z 3) ist nur eine der beiden Entlassungsgründe für Beamte; bei der Entlassung auf Grund mangelnden Arbeitserfolges (§ 4e) tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses jedoch unmittelbar Kraft Gesetzes ein, sodass in diesem Fall Abs 2 Z 4 anzuwenden ist und ebenfalls kein Abfertigungsanspruch besteht. Weitere Anwendungsfälle des Abs 2 Z 4 sind der im § 27 StGB geregelte Amtsverlust und der Verlust der österreichischen oder einer gleichgestellten Staatsbürgerschaft (§ 4c).

Abs 3 enthält Begünstigungen für Beamte, die aus Anlass einer Familiengründung von sich aus das Dienstverhältnis beenden. Hier ist auch die landesrechtliche Sonderregelung des § 92 Z 1 des geltenden Gesetzes zu berücksichtigen, dass der Abfertigungsanspruch gemäß Abs 3 Z 2 (Austritt innerhalb von sechs Jahren ab der Geburt eines Kindes) nur dann besteht, wenn das Kind dem Haushalt des Beamten angehört.

Zu § 120:

Diese Bestimmung entspricht § 27 des Gehaltsgesetzes 1956 unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Sonderbestimmung des § 92 Z 2 des geltenden Gesetzes.

Abs 1 enthält die Bestimmungen über die Höhe des Abfertigungsanspruches für Beamte, die nicht ausgetreten, sondern die auf andere Art aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Abs 2 enthält die Höhe des Abfertigungsanspruches für Beamte, die ihr Dienstverhältnis von sich aus durch Austritt beendet haben.

Abs 1 sieht zwei unterschiedliche Abfertigungshöhen vor, und zwar einerseits für provisorische Beamte (vgl § 3a) und andererseits für definitiv gestellte Beamte (vgl § 3b). Das Ausmaß der Abfertigung wird dabei in beiden Fällen durch die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit bestimmt (§ 6 Abs 1 Pensionsgesetz 1965).

Abs 4 bezieht sich auf § 4b, der vorsieht, dass ein Beamter des Ruhestandes in bestimmten Fällen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden kann. In diesen Fällen werden die bereits erhaltenen Ruhegenüsse auf den Abfertigungsanspruch angerechnet.

Zu § 121:

Diese Bestimmung entspricht § 93 des geltenden Gesetzes.

Zu § 122:

Diese Bestimmung entspricht § 94 des geltenden Gesetzes.

Zu § 123:

Die im Abs 1 enthaltene Ermächtigung der Landesregierung als Dienstbehörde, zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen vorzunehmen, war bisher im § 2 Abs 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 enthalten. Die Teuerungszulage (Abs 2) entspricht § 157 des Gehaltsgesetzes 1956.

Zu den §§ 124 und 125:

Die hier genannten bundesrechtlichen Vorschriften für Beamte des Ruhestandes sollen im bisherigen Umfang weiter gelten. Die angeordneten Abweichungen entsprechen den §§ 6a und 6b des geltenden Gesetzes mit der Maßgabe, dass die bisher nur teilweise übernommenen Änderungen durch BGBl I Nr 61/1997 zur Gänze übernommen werden sollen, die abweichende Rechtslage bei Teilbeschäftigten aber ausdrücklich aufrechterhalten wird (Z 2). Die wenigen aus BGBl I Nr 138/1997 übernommenen Änderungen werden nicht im § 128, sondern hier berücksichtigt (§ 124 Z 5 und 9, § 125 Z 2).

Die Regelung des § 124 Z 9 für die Pensionsanpassung ist kraft der Verweisung im § 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 auch auf die Pensionen nach diesem Gesetz und weiter nach den darauf verweisenden Bestimmungen in anderen Gesetzen (zB Salzburger Schulaufsichtsausführungsgesetz 1995) anzuwenden. Eine in dieselbe Richtung gehende Bestimmung enthält § 5 Abs 2 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 – eine Wiederverlautbarung des Gesetzes aus 1970 - für die Ruhebezüge ehemaliger Mitglieder der Landesregierung. Für die Ruhe- und Versorgungsbezüge von bzw nach Bürgermeistern nach dem Gemeindeorgane-Bezügegesetz wird auf Art IV iVm Art II Z 4.2 des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 hingewiesen, wonach die Anpassung dieser Pensionen bereits an die Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten gekoppelt ist.

Zu § 126:

Die Bestimmungen der hier genannten Gesetze gelten bereits jetzt für die nicht in Betrieben beschäftigten Beamten sinngemäß (Anlage A Z 8 und 9). Die Einschränkung des Anwendungsbereiches hat verfassungsrechtliche Gründe, vgl dazu die Erläuterungen zu § 1 Z 1.

Zu § 127:

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl Nr 683, enthält Bestimmungen über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Dieses Gesetz ist jedoch für Landesbeamte nicht unmittelbar anwendbar. Vom Landesgesetzgeber ist daher eine entsprechende Anordnung zu treffen. Diese Anordnung ist derzeit mit dem Gesetz LGBl Nr 90/1986, mit dem Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes des Bundes auf öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landesrechtlich geregelt ist, getroffen. An deren Stelle tritt der neue § 127. Damit – sowie mit der gleichzeitig vorgeschlagenen Übernahme des Gesetzes für Landesvertragsbedienstete sowie Gemeinde- und Magistratsbedienstete – kann das bisherige Gesetz aufgehoben werden (Art II Abs 3).

Zu § 128:

Die Landesregierung ist bereits bisher in den meisten Fällen mit den Aufgaben der Dienstbehörde betraut. Lediglich im Disziplinarverfahren und im Leistungsfeststellungsverfahren sind Behördenaufgaben dem Amt der Landesregierung, aber auch weisungsfreien Kommissionen zugeordnet.

Zu § 129:

Die Möglichkeit, Verordnungen mit rückwirkender Kraft zu erlassen, stellt im Wesentlichen geltendes Recht dar (§ 2 Abs 3 L-BG).

Zu Z 22:

Die Liste der im Gesetz erwähnten Bundesgesetze wird aktualisiert.

Zu den Z 23 und 24:

Die Anlage A, die bisher die relevante Fassung der anzuwendenden bundesrechtlichen Bestimmungen enthalten hat, kann entfallen. In der Anlage B wird ein Zitat berichtigt.

Zu Art II:

Die Bezugs- und Pensionserhöhung soll rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten. Entsprechend den auf Bundesebene mit BGBl I Nr 9/1999 im Pensionsgesetz 1965 vorgenommenen Änderungen soll auch landesrechtlich die Anpassung an die ASVG-Pensionen bereits mit 1.1.1999 in Kraft treten.

Die Inhalte der im Abs 3 genannten Gesetze bzw Bestimmungen werden in die einzelnen landesrechtlich geregelten Dienstrechtsbereiche übernommen. Die Aufhebung soll an dieser Stelle erfolgen.

Die Abs 4 bis 6 enthalten Übergangsbestimmungen, die zT (Abs 4 und 5) bereits geltendes Recht sind. Abs 6 soll die Kontinuität der Dienstprüfungskommissionen sicherstellen.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.