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Nr. 383 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ......................................................... , mit dem das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 geändert werden

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen"

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "In diesen Gesetzen enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften sind auch als Verweisungen auf jeweils hiezu bestehendes Landesrecht zu verstehen."

2.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:

"(1a) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes."

 

3. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Abschnitt

Abweichende Bestimmungen zu

bundesrechtlichen Regelungen"

4. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Die Z 2 lautet:

"2. Abweichend von § 11 Abs 3 können in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses nur Zeiten als Landesvertragsbedienstete eingerechnet werden."

4.2. Die Z 3 entfällt.

4.3. (Verfassungsbestimmung) Die Z 4 entfällt.

4.4. Die Z 10a lautet:

"10a. Ergänzend zu § 47a gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Zeiten auf der Reise von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit. Abweichend von § 48f Abs 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist, die sonst Behörden (zB Landesabgabenamt) oder selbständige Landeseinrichtungen (zB Kinder- und Jugendanwaltschaft, Burgen- und Schlösserverwaltung) leiten. Die §§ 47a und 48a bis 48d sind auf Beamte nicht anzuwenden, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl I Nr 8/1997, Anwendung findet."

4.5. Nach der Z 12 wird eingefügt:

"12a. Abweichend von § 65 ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches jenes Dienstalter zugrundezulegen, das auch für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgeblich ist. Bei Landesbeamten des höheren Dienstes ist diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Suspendierung oder endet das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, so ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen."

 

4.6. Die Z 15 lautet:

"15. Die §§ 91 bis 135 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden."

4.7. Die Z 16 entfällt.

5. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Nach der Z 3 wird eingefügt:

"3a. § 12 ist auf Landesbeamte nicht anzuwenden. Bei der Überstellung von Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist abweichend von § 12a Abs 2 bis 8 ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird."

5.2. Die Z 4a und 4b erhalten die Bezeichnungen "4b" und "4c" und wird nach der Z 4 eingefügt:

"4a. Abweichend von § 15 Abs 5 zweiter Satz ruht eine pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag einer anderen Dienstabwesenheit in dem Ausmaß, daß für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit (einschließlich des 30. Tages) von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird."

5.3. In der Z 5 wird vor dem ersten Satz eingefügt: "Abweichend von § 20c ist die Dienstzeit vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Landesbeamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:

a) Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften;

b) Zeiten des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;

c) Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983.

Die Hinzurechnung wird ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam."

5.4. In der Z 11 wird nach der lit c angefügt:

"d) abweichend von § 30a Abs 5 eine Verwendungsabgeltung gebührt, wenn der Landesbeamte die im § 30a Abs 1 genannten Dienste nicht dauernd, sondern mindestens durch 30 aufeinanderfolgende Kalendertage leistet. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung im Lauf des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung."

6. Im § 6b wird angefügt:

"5. Abweichend von § 25 Abs 2 und 3 gebührt dem überlebenden Ehegatten der Anspruch auf die Kinderzulage auch dann, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Abs 3 ist nur auf Vollwaisen anzuwenden."

7. Die Überschrift vor § 9 lautet:

"3. Abschnitt

Dienstliche Ausbildung

Allgemeine Bestimmungen"

8. Die Überschrift vor § 17 lautet:

"4. Abschnitt

Leistungsfeststellung

Allgemeine Bestimmungen"

9. § 18 Abs 1 lautet:

"(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. Juli eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über den Beamten unverzüglich zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte während der vergangenen sechs Monate den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Unternorm)."

10. Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Abs 2 lautet:

"(2) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, daß der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."

10.2. Abs 5 lautet:

"(5) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 2 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Beamten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen."

10.3. Die Abs 6 und 7 lauten:

"(6) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme bei provisorischen Beamten und bei Berichten nach § 18 Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht abweichendes bestimmt ist. Während der Zeit der Wirkung einer Leistungsfeststellung kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden.

(7) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 2 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 9 hat die Dienstbehörde die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Bediensteten der Dienstbehörde als Vorsitzendem, einem weiteren Bediensteten der Dienstbehörde und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht."

11. Vor § 25 wird folgende Überschrift eingefügt:

"5. Abschnitt

Einzelregelungen"

12. Im § 25 Abs 1 entfällt die Wortfolge: "berücksichtigungswürdige Gründe dafürsprechen und".

13. Nach § 27 wird eingefügt:

"Vorrückungsstichtag

§ 27a

Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unmittelbar vor dem Tag der Anstellung im Landesdienst verbrachte Zeiten zur Gänze und die sonstigen Dienstzeiten zu 60 % vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden. Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden."

14. Vor § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

"6. Abschnitt

Beamte in politischen Funktionen"

15. Vor § 33, der die Paragraphenbezeichnung "§ 71" und die Überschrift "8. Abschnitt Ermächtigung der Dienstbehörde" erhält, wird eingefügt:

"7. Abschnitt

Disziplinäre Verantwortlichkeit

Dienstpflichtverletzungen

§ 33

Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 34

(1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis;

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage;

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 35

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Verjährung

§ 36

(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a) Mitteilung über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat;

b) Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige; oder

c) Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

(4) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Zusammentreffen von gerichtlich oder

verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

§ 37

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

1. wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder

2. wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.

(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn ein Beamter aufgrund des gerichtlichen Urteils oder der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates oder einer Verwaltungsbehörde eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die dem Beamten auch bei Anwendung der §§ 291a ff der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, als unpfändbarer Freibetrag erhalten blieben.

Disziplinarbehörden

§ 38

(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt der Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung "Disziplinarbehörde" auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.

 

(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Amt der Landesregierung eingerichtet ist.

Disziplinarkommission

§ 39

(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die zweite Hälfte der Mitglieder ist zu 50 % vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Landesbediensteten und zu 50 % vom Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen bzw Nachentsendungen sind für die Dauer der restlichen Funktionsdauer vorzunehmen. Entsenden die Vertreter der Bediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder, sind die fehlenden Mitglieder von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Landesbeamte des Dienststandes bestellt bzw entsendet werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Kommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht:

1. von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß;

2. während einer Suspendierung;

3. während einer Außerdienststellung;

4. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

5. während des Präsenz- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:

1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer;

2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe;

3. mit der Versetzung ins Ausland;

4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

Senate

§ 40

(1) Die Kommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des Senates muß je nach der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer der beiden Dienstnehmervertretungen zum Zeitpunkt der Tat aus dem Kreis der vom Zentralausschuß der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat entsendeten Mitglieder kommen. Die Senate sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr zu bilden. Gleichzeitig sind auch die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes geändert werden.

(2) Die Senate entscheiden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

Disziplinaranwalt

§ 41

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.

(4) Dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 131 Abs 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Disziplinarverfahren

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 42

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs 3, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs 2 und 3 und 75 bis 80; sowie

2. das Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982.

Parteien

§ 43

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Verteidiger

§ 44

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs 2 genannten Fall, ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

 

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zustellungen

§ 45

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Disziplinaranzeige

§ 46

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631, vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

 

Selbstanzeige

§ 47

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 49 vorzugehen.

Suspendierung

§ 48

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

(4) Die Berufung gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Disziplinarkommission hat hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 49

(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.

(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese in folgenden Fällen ein:

1. mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder

2. mit der Verfügung der Suspendierung.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 50

(1) Kommt die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, daß kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 49 Abs 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weitergeführt werden.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. a) die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

b) die Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist; oder

2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 51

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Mündliche Verhandlung

§ 52

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen die Ladung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(7) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(8) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(9) Unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Verkündung des Erkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor der Verkündung des Erkenntnisses ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs 9 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 53

Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission

§ 54

Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 52 und 53 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

1. Der Anberaumung der mündlichen Verhandlung muß ein Beschluß der Kommission zugrunde liegen (Verhandlungsbeschluß). Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

2. Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich. Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

3. Über die Reihenfolge der Beweisaufnahmen und die Erledigung der Beweisanträge entscheidet der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Erledigung der Beweisanträge zu verlangen.

4. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen. Das Erkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach dem Beschluß des Senates zu verkünden.

5. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen.

6. Die Entscheidung, ob eine Verhandlung gemäß § 53 zu unterbrechen ist, obliegt dem Vorsitzenden.

7. Die Verhandlung ist jedenfalls zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat.

Mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

§ 55

(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist; oder

2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen hinreichend geklärt ist.

(2) Dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 56

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1. die Berufung zurückzuweisen ist;

2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder

3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

Disziplinarerkenntnis

§ 57

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs 2 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinarkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs 3 oder § 37 Abs 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

(5) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission wird für jede Partei mit der Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verkündung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgte Zustellung wirksam.

Berufung des Beschuldigten

§ 58

Aufgrund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Entscheidungspflicht

§ 59

Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

 

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 60

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 34 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Landesbeamte geltenden Fassung besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 61

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

 

Kosten

§ 62

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt wird;

2. der Beamte freigesprochen wird; oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorsitzende des Senates erhält nach Abschluß jedes Disziplinarverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von 6 % und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 1,5 % jeweils des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Dem Disziplinaranwalt gebührt eine Entschädigung im halben Ausmaß.

Ratenbewilligung und Verwendung der

Geldstrafen und Geldbußen

§ 63

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarbehörde kann die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug;

2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 64

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 46 Abs 1 BDG 1979 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Auswirkung von Disziplinarstrafen

§ 65

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

Abgekürztes Verfahren,

Disziplinarverfügung

§ 66

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Einspruch

§ 67

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Verantwortlichkeit für Beamte des Ruhestandes

§ 68

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im

Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

§ 69

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:

1. der Verweis;

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Aufbewahrung der Akten

§ 70

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren."

16. In der Anlage A wird angefügt:

16.1. in der Z 1 der Ausdruck: "BGBl I Nr 26/1997; Art I Z 1 bis 5, 8 bis 15 und 17 bis 22 aus BGBl I Nr 61/1997."

16.2. in der Z 2 der Ausdruck: "BGBl I Nr 23 und 26/1997; Art II Z 1 bis 5 und 7 bis 15 aus BGBl I Nr 61/1997."

16.3. in der Z 3 der Ausdruck: "Art 11 aus BGBl I Nr 47/1997; BGBl I  Nr 61/1997."

16.4. in den Z 4, 5, 6, 8 und 9 jeweils der Ausdruck: "BGBl I Nr 61/1997."

16.5. in der Z 7 der Ausdruck: "Art III Z 5 bis 8 aus BGBl I Nr 61/1997.".

17. In der Anlage B, II. Teil, Abschnitt B lautet der erste Absatz nach der Überschrift:

"Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit und der Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993, und die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl I Nr 68/1997."

Artikel II

Das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

1.1. In der Z 2 entfällt die Wortfolge "und Lernpflegern an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger an der Landesnervenklinik Salzburg in der Entlohnungsgruppe e das Monatsentgelt nur im Ausmaß von 50 vH gebührt."

1.2. Nach der Z 3 wird eingefügt:

"3a. Abweichend von § 15 ist bei der Überstellung von Landesbediensteten in die Entlohnungsgruppe a ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird."

1.3. Nach der Z 4a wird eingefügt:

"4b. Der Vorrückungsstichtag ist abweichend von § 26 so zu berechnen, daß dem Tag der Anstellung die sonstigen Dienstzeiten zu 60 % vorangestellt werden. Als sonstige Dienstzeiten gilt der gesamte Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim Höheren Dienst des 22. Lebensjahres) und dem Tag des Eintrittes in den Landesdienst. Bruchteile von Tagen sind dabei auf ganze Tage aufzurunden.

4c. Ergänzend zu § 27a Abs 3 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet. Abweichend von § 27a Abs 6 ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruches ausschließlich jenes Dienstalter zugrundezulegen, das auch für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgeblich ist. Bei Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes ist diesem Dienstalter ein Zeitraum von vier Jahren hinzuzurechnen."

1.4. Die Z 5b erhält die Bezeichnung "5c." und wird nach Z 5a eingefügt:

"5b. Ergänzend zu § 32 gilt, daß bei jenen Bediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab deren Zugang, vor Gericht angefochten werden kann."

2. In der Anlage wird angefügt:

2.1. In der Z 1 der Ausdruck: "Art V Z 1 bis 22 aus BGBl I Nr 61/1997;"

2.2. In den Z 2, 3 und 4 jeweils das Gesetzeszitat: "BGBl I Nr 61/1997;".

 

Artikel III

Das Salzburger Magistratsbeamtengesetz 1981, LGBl Nr 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird nach der Z 7 eingefügt:

"7a. Abweichend von § 30a Abs 5 gebührt eine Verwendungsabgeltung, wenn der Beamte die im § 30a Abs 1 genannten Dienste nicht dauernd, sondern mindestens durch 30 aufeinanderfolgende Kalendertage leistet. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung im Lauf des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung."

1.2. Im Abs 5 erhält die Z 1c die Bezeichnung "1d." und wird nach der Z 1a eingefügt:

"1b. Abweichend von § 48f Abs 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs 1 und 2 auf den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiter von selbständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Dienstnehmer in den Büros des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der Stadträte und der Gemeinderatskanzlei nicht anzuwenden. Abweichend von § 48f Abs 2 gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allem

a) Beamte, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Stadtgemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane herangezogen werden oder die an solchen Sitzungen teilnehmen;

b) Beamte, die sonstige unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung ausüben, zB in Wahlbehörden tätig sind.

1c. Abweichend von § 48f Abs 4 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a bis 48d und 48e Abs 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren."

 

1.3. Im Abs 5 wird nach der Z 4 angefügt:

"5. Ergänzend zur Anlage 1, Z 2.1, zum BDG 1979 gilt als Reifeprüfung auch der Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über die Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993, oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl I Nr 68/1997, dann, wenn der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat."

2. In der Anlage wird angefügt:

2.1. In der Z 1 der Ausdruck: "BGBl I Nr 26/1997; Art I Z 1 bis 5, 8 bis 22, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 aus BGBl I Nr 61/1997;"

2.2. In der Z 2 der Ausdruck: "BGBl I Nr 23 und 26/1997; Art II Z 1 bis 15 aus BGBl I Nr 61/1997;"

2.3. In den Z 4, 5, 6, 8 und 9 jeweils der Ausdruck: "BGBl I Nr 61/1997;"

2.4. In der Z 7 der Ausdruck: "Art III Z 1 bis 8 aus BGBl I Nr 61/1997;".

Artikel IV

Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 entfällt das Wort "vollbeschäftigte".

2. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 5 wird nach der Z 7 eingefügt:

"7a. Abweichend von § 30a Abs 5 gebührt eine Verwendungsabgeltung, wenn der Beamte die im § 30a Abs 1 genannten Dienste nicht dauernd, sondern mindestens durch 30 aufeinanderfolgende Kalendertage leistet. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung im Lauf des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung."

2.2. Im Abs 6 erhält die bisherige Z 1b die Bezeichnung "1d." und wird nach der Z 1a eingefügt:

"1b. Abweichend von § 48f Abs 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs 1 und 2 auf die Gemeinde- und Stadtamtsleiter nicht anzuwenden. Abweichend von § 48f Abs 2 gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allem

a) Beamte, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane herangezogen werden oder die an solchen Sitzungen teilnehmen;

b) Beamte, die sonstige unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung ausüben, zB Beisitzer von Wahlbehörden sind.

1c. Abweichend von § 48f Abs 4 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a bis 48d und 48e Abs 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren."

2.3. Im Abs 6 wird nach der Z 4 eingefügt:

"5. Ergänzend zur Anlage 1, Z 2.1 zum BDG 1979 gilt als Reifeprüfung auch der Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Bundesgesetzes über die Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993, oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl I Nr 68/1997, dann, wenn der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat."

3. In der Anlage wird angefügt:

3.1. In der Z 1 der Ausdruck: "BGBl I Nr 26/1997; Art I Z 1 bis 5, 8 bis 22, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 aus BGBl I Nr 61/1997;"

3.2. In der Z 2 der Ausdruck: "BGBl I Nr 23 und 26/1997; Art II Z 1 bis 15 aus BGBl I Nr 61/1997;"

3.3. In den Z 4, 5, 6, 8 und 9 jeweils der Ausdruck: "BGBl I Nr 61/1997;"

3.4. In der Z 7 der Ausdruck: "Art III Z 5 bis 8 aus BGBl I Nr 61/1997;".

Artikel V

Das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr .../...., wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird nach dem Wort "Gemeinden" die Wortfolge "und Gemeindeverbänden" eingefügt.

2. Im § 2 wird nach Abs 2 eingefügt:

"(2a) Soweit nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die für Beamte maßgeblichen bundesgesetzlichen Regelungen in diesem Gesetz oder in den in der Anlage genannten Gesetzen jeweils auf jene Fassung, die auf Gemeindebeamte anzuwenden ist."

3. In der Anlage wird angefügt:

3.1. In der Z 1 der Ausdruck: "Art V Z 1 bis 22 aus BGBl I Nr 61/1997;"

3.2. In den Z 2 und 3 jeweils das Gesetzeszitat: "BGBl I Nr 61/1997;".

Artikel VI

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die im Art I Z 16.4, Art III Z 2.3 und Art IV Z 3.3 erfolge Übernahme des Art XX Z 1b des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.

(3) Art II Z 1.1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben. Auf diese Personen findet § 2 Abs 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a Abs 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Magistrats- oder Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt er bzw sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind. Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BGD 1979 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1998 enden.

(6) Auf die bis zum 30. Juni 1998 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(7) Die Bestellung oder Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Art I Z 15, § 39) kann bereits vor dem 1. Juli 1998, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem vorgenommen werden. Die Bildung der Senate (Art I Z 15, § 40) hat für das Jahr 1998 bis spätestens 15. Juli 1998 zu erfolgen.

(8) § 5 Z 3a und § 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 und § 2 Abs 3 Z 3a und Z 4b des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung der Art I und II sind nur auf Bedienstete anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 1998 in den Landesdienst eintreten.

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Hauptinhalt der Novelle ist die Übernahme jener Änderungen, die durch das Gesetz BGBl I Nr 61/1997 für Bundesbedienstete bewirkt worden sind, in das landesrechtlich geregelte Dienstrecht. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Umsetzung der Richtlinie des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG) in das öffentliche Dienstrecht, die flexiblere Gestaltung von Teilzeitregelungen (die auf Landesebene für Landesbeamte allerdings bereits aufgrund einer landesrechtlichen Sonderregelung möglich war), die Reform des Karenzurlaubsrechtes, Änderungen im Disziplinarverfahren und die Erhöhung bestimmter Reisegebühren (sog "Kilometergeld").

Die übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften erfordern vor allem hinsichtlich der neuen Arbeitszeitregelungen abweichende Bestimmungen in den einzelnen Dienstrechtsgesetzen, um unerwünschte Effekte im landesrechtlich geregelten Dienstrecht zu vermeiden.

Für das Landesbeamtengesetz werden daneben noch zahlreiche Änderungen vorgeschlagen, die im folgenden kurz dargestellt werden:

· Als zweiter Schritt zu einer Kodifizierung des Dienstrechtes der Landesbediensteten nach der Regelung der Dienstfreistellung und Außerdienststellung im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter politischer Funktionen im Rahmen der Bezügereform ist vorgesehen, das Disziplinarrecht im Volltext in das Landesbeamtengesetz 1987 aufzunehmen. Dieser in sich abgeschlossene Rechtsbereich wird gleichzeitig gegenüber den bisher geltenden bundesrechtlichen Vorschriften wesentlich vereinfacht, da die Aufbauorganisation der Disziplinarbehörden nicht mehr zwei weisungsfreie Kommissionen, sondern nur mehr eine solche Kommission vorsieht. Auch die auf Bundesebene mit dem Gesetz BGBl I Nr 61/1997 eingeführte Berufungskommission wird auf Landesebene nicht übernommen.

· Die bisher sehr aufwendige Berechnung des Vorrückungsstichtages wird wesentlich vereinfacht. Alle Zeiträume zwischen dem 18. (bzw 22. beim Höheren Dienst) Geburtstag des neuen Bediensteten und dem Einstellungstag werden zu 60 % angerechnet. Dies bewirkt auch Vereinfachungen beim Urlaubs- und Jubiläumsstichtag.

· Der Urlaubsanspruch soll bei Suspendierungen und bei einem Enden des (aktiven) Dienstverhältnisses im ersten Halbjahr nur mehr aliquot bestehen.

· Pauschalierte Nebengebühren sollen künftig ab einer Dienstabwesenheit von 30 Tagen ruhen. (Bisher tritt das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren erst mit dem Monatsersten ein, der auf den Ablauf der Monatsfrist folgt, und dauert bis zum Letzten des Monats, an dem der Beamte den Dienst wieder antritt.)

· Die Verwendungsabgeltung (§ 30a Abs 5 GG 1956 in der Fassung vor der Besoldungsreform) wird derzeit nur gewährt, wenn der Beamte die anspruchsbegründenden Tätigkeiten durch mindestens ein Kalendermonat leistet. Entsprechend der vom Bund mit der (auf Landesebene nicht übernommenen) Besoldungsreform vorgenommenen Änderung (vgl § 122 GG 1956 idgF) soll der Anspruch unabhängig vom Ablauf eines Kalendermonats dann bestehen, wenn die entsprechenden Tätigkeiten durch mindestens 30 Tage hindurch verrichtet werden.

· Auch im Bereich der Leistungsfeststellung werden verschiedene Änderungen vorgenommen, so wird etwa der Beobachtungszeitraum bei Unternorm auf sechs Monate verkürzt.

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Das Vorhaben beruht auf der Dienstrechtskompetenz der Länder (Art 21 B-VG).

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Durch die Übernahme der BDG-Novelle 1997, BGBl I Nr 61, wird auch für Landes-, Magistrats- und Gemeindebedienstete die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (93/104/EG) übernommen. Die Richtlinie enthält Regelungen über die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen, die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

4. Kosten:

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind weitgehend kostenneutral. Die Neuregelung des Vorrückungsstichtages für Landesbedienstete wird voraussichtlich mittelfristig zu einer Personaleinsparung bei der Personalabteilung des Amtes führen, da der Verwaltungsaufwand für das neue System gegenüber dem bisherigen beträchtlich verringert wird. Die erhöhten Reisegebührensätze (Kilometergeld) sind im Rahmen der den Dienststellen zugeteilten Reisegebührenkontingente zu decken. Geringfügige Mehrkosten wird die vorgesehene Entschädigung für Vorsitzende der Disziplinarsenate und Disziplinaranwälte verursachen.

 

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Im Begutachtungsverfahren sind keine grundlegenden Einwände gegen das Vorhaben erhoben worden. Zahlreiche Anregungen sind in der Regierungsvorlage berücksichtigt worden. Dem Anliegen des Österreichischen Städtebundes, auch im Magistratsbeamtenrecht ein Disziplinarrecht mit vereinfachter Behördenstruktur vorzusehen, wird in der Weise Rechnung getragen werden, daß entsprechende Bestimmungen im Begutachtungsverfahren zur nächsten Dienstrechtsnovelle zur Diskussion gestellt werden.

Den folgenden Einwänden der Personalvertretung der Landesbediensteten kann aus folgenden Gründen nicht Rechnung getragen werden:

  • Die geforderte amtswegige Einbeziehung bestimmter Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Jubiläumszuwendung (Z 5.3) würde die beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung insgesamt gefährden, da dies zur Folge hätte, daß wie bisher von Amts wegen Beginn und Ende aller Vordienstzeiten genau erhoben und hinsichtlich ihrer Einrechenbarkeit beurteilt werden müßte. Diesem enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand steht bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Fassung (Berücksichtigung nur auf Antrag) eine lediglich geringe zusätzliche Mühe für den betroffenen Bediensteten gegenüber, der selbst entscheiden kann, ob er entsprechende Zeiten geltend machen möchte oder nicht.
  • Die verlangte Einstimmigkeit bei der Disziplinarstrafe der Entlassung (§ 40 neu) wurde damit begründet, daß angesichts der weitreichenden Kompetenz der Personalabteilung (als Disziplinarbehörde 1. Instanz) für die Verhängung der gravierendsten Strafe die verantwortungsvolle Mitwirkung der Personalvertretung im Sinn eines Regulatives erforderlich sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß durch die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit aller Kommissionsmitglieder sichergestellt ist, daß die gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen fair geprüft werden. Die Entlassung darf dabei nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Beamter durch sein schuldhaftes Verhalten für das Land untragbar geworden ist (vgl Erl zu § 34). Die Entscheidung des Senates unterliegt selbstverständlich der weiteren Kontrolle durch den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen:

Zu Art I

Zu Z 1, 3, 7, 8, 11 und 14:

Die Aufnahme des Disziplinarrechtes in Volltextform in das Gesetz erfordert auch eine Untergliederung des bisherigen Textes, um eine klare Systematik zu erreichen.

Zu Z 2:

In verschiedenen Bestimmungen des übernommenen Bundesrechtes wird auf andere bundesrechtliche Normen verwiesen. Dies soll dort, wo Landesrecht besteht, auch als Verweisung auf diese landesrechtlichen Vorschriften verstanden werden. Die Funktion der Landesregierung als Dienstbehörde ergibt sich bisher aus einer sinngemäßen Anwendung jener bundesrechtlichen Vorschriften, auf die verwiesen wird. Eine ausdrückliche Regelung ist im Begutachtungsverfahren von der Personalabteilung angeregt worden.

Zu Z 4:

§ 4 enthält abweichende landesrechtliche Regelungen zum BDG 1979. Die Z 4.2 und 4.3, 4.6 und 4.7 stehen im Zusammenhang mit der Neuregelung des Disziplinarrechtes (vgl Z 15). Die Z 4.4 enthält abweichende Bestimmungen zur neuen Arbeitszeitregelung der §§ 48a bis 48f BDG 1979. Insbesondere sind die bundesrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von der Geltung bestimmter Regelungen an die Erfordernisse des Landesdienstes anzupassen. Die bereits bestehende Sonderregelung, daß für Landesbedienstete auch Zeiten der Reisebewegung als Dienstzeit gelten, soll erhalten bleiben. Die Z 4.1 und 4.5 enthalten zum einen die mit der Neuregelung des Vorrückungsstichtages im Zusammenhang stehende vereinfachte Berechnung des sog "Urlaubsstichtages", die im allgemeinen Teil der Erläuterungen bereits dargestellte Aliquotierung des Urlaubsanspruches in jenen Kalenderjahren, in denen der Beamte suspendiert war oder das (aktive) Dienstverhältnis beendet, und zum anderen die Berücksichtigung der neuen Vorrückungsregelung beim provisorischen Dienstverhältnis. Nach der derzeit geltenden Rechtslage hat zB ein Beamter, der während eines ganzen Kalenderjahres suspendiert war, für dieses Jahr den vollen Urlaubsanspruch, den er dann im Folgejahr verbrauchen kann. Die Neuregelung hätte hier den Entfall des gesamten Urlaubsanspruches für dieses Jahr zur Folge. Im folgenden werden noch einige Beispiele für die Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruches dargestellt:

Ausmaß des Erholungsurlaubes in Stunden

Grund für die Aliqotierung

aliquoter Anspruch in Stunden

200

Suspendierung für drei Monate

150

200

Versetzung in den Ruhestand mit 28. Feber

34

240

Versetzung in den Ruhestand mit 31. März

60

 

Zu Z 5:

§ 5 enthält abweichende Bestimmungen zum Gehaltsgesetz 1956. Die Z 5.1 steht im Zusammenhang mit der Neuregelung des Vorrückungstichtages. Bei der Überstellung eines Landesbeamten von einer niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe A soll künftig abweichend von § 12a GG 1956 dem ermittelten Vorrückungsstichtag generell ein Zeitraum von vier Jahren hinzugerechnet werden, dh der Vorrückungsstichtag wird um vier Jahre "verschlechtert". Die Ansätze in den Gehaltstabellen sind auf diesen Überstellungsverlust abgestimmt. Z 5.2 enthält eine Neuregelung für das Ruhen pauschalierter Nebengebühren. Bisher ist vorgesehen, daß diese Nebengebühren bei einer länger als einen Monat dauerenden Dienstabwesenheit von dem auf den Ablauf der Monatsfrist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats ruhen, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Dies führt dazu, daß bei einem Krankenstand vom 2. Juli bis zum

30. August (= 60 Kalendertage) kein Ruhen der Nebengebühr eintritt, bei einem Krankenstand vom 1. Feber bis zum 2. März (= 30 Kalendertage) aber schon. In Hinkunft soll die Nebengebühr ab einer Dienstabwesenheit von 30 Tagen ruhen, wobei ab dem 30. Tag jeweils ein Dreißigstel der Nebengebühr ruhend gestellt wird. Gemäß § 22 VBG 1948 gilt diese Regelung auch für Vertragsbedienstete. In Z 5.3 ist vorgesehen, daß bei der Berechnung des im § 20c GG 1956 vorgesehenen sog "Jubiläumsstichtages" in Hinkunft auf den Diensteintrittstag abgestellt werden soll. Der Beamte hat jedoch die Möglichkeit, die Anrechnung bestimmter Zeiten zu beantragen. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden und daher jederzeit möglich. Z 5.4 paßt die landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungsabgeltung an die durch die Besoldungsreform modifizierten bundesrechtlichen Bestimmungen an. § 122 GG 1956 sieht in der (für Landesbeamte nicht übernommenen) Fassung seit der Besoldungsreform vor, daß eine Verwendungsabgeltung dann gebührt, wenn ein Beamter bestimmte anspruchsbegründende Tätigkeiten mindestens durch 30 Tage verrichtet. Bisher ist dafür entsprechend § 30a Abs 5 GG 1956 in der Fassung vor der Besoldungsreform eine Tätigkeit von mindestens einem Kalendermonat erforderlich. Die Verwendungsabgeltung wird rückwirkend ab dem Tag der Aufnahme der Vertretungstätigkeit gewährt.

Zu Z 6:

Durch das Gesetz LGBl Nr 18/1997 ist aufgrund eines Versehens irrtümlich auch die durch das Gesetz LGBl Nr 3/1997 angefügte Z 5 im § 6b aufgehoben worden. Dieses Versehen wird hier korrigiert.

Zu Z 9:

Der Beobachtungszeitraum für eine Leistungsfeststellung auf Unternorm soll auf sechs Monate verkürzt werden. Dieser Zeitraum scheint ausreichend, um erkennen zu können, ob die erteilte Ermahnung zum erwünschten Erfolg geführt hat oder nicht.

Zu Z 10:

Auch diese Änderungen betreffen die Leistungsfeststellung. Die Z 10.1 bis 10.3 stehen mit der Verkürzung der Beobachtungszeit für eine Leistungsfeststellung "Unternorm" im Zusammenhang. Die Z 10.4. bewirkt, daß der Beirat nicht mehr befaßt werden muß, wenn einem Antrag oder Bericht in der Form Rechnung getragen werden soll, daß eine Feststellung "Übernorm" erfolgt.

Zu Z 12:

Für Landesbeamte besteht eine eigenständige Teilzeitregelung, sodaß die bundesgesetzlichen Vorgaben der §§ 50a ff BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Um die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen an die Änderungen der BDG-Novelle 1997 inhaltlich an-

zupassen, ist nur eine geringfügige Änderung erforderlich, die dazu beiträgt, Teilzeitbeschäftigungen noch flexibler als bisher handhaben zu können.

Zu Z 13:

Die Berechnung des Vorrückungsstichtages ist derzeit administrativ sehr aufwendig und für viele Betroffene aufgrund der komplizierten gesetzlichen Vorgaben nicht mehr transparent. Diese Situation soll dadurch verbessert werden, daß an die Stelle der bisher angeordneten gänzlichen oder teilweisen Anrechnung bestimmter, taxativ angeführter Zeiten die pauschale 60 %-Vordienstzeitenanrechung treten soll. Alle Zeiträume, die zwischen dem 18. (bzw 22. beim Höheren Dienst) Geburtstag und dem Dienstantritt im Landesdienst liegen, sollen zu 60 % angerechnet werden, egal, ob während dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder nicht, ob der Bedienstete sich im In- oder Ausland aufgehalten hat oder ein Studium oder eine sonstige Ausbildung absolviert hat. Der Wert von 60 % entspricht ungefähr dem Durchschnitt der in den letzten zehn Jahren nach dem bisherigen System angerechneten Vordienstzeiten. Aus der Sicht des Dienstgebers wird diese Neuregelung daher zu keinen Mehrkosten führen. Die wesentliche Vereinfachung der Vollziehung wird voraussichtlich sogar zu einer Personaleinsparung führen. Aus der Sicht der Dienstnehmer werden sicher einige neue Mitarbeiter durch das neue System begünstigt und andere benachteiligt. Das nachvollziehbare, einfache und transparente Modell ist aber auch für die Mitarbeiter insgesamt ein beträchtlicher Vorteil im Vergleich zur geltenden Rechtslage.

 

Zu Z 15:

Der Abschnitt über das Disziplinarrecht entspricht weitgehend den §§ 91 bis 135 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung (dh ohne die durch die Besoldungsreform, BGBl Nr 550/1994, vorgenommenen Änderungen). Die Behördenstruktur ist jedoch wesentlich vereinfacht worden; auf Landesebene soll es in Hinkunft nur mehr eine weisungsungebundene Kommission im Disziplinarverfahren geben. Die Aufgaben der Disziplinarbehörde erster Instanz werden generell dem Amt der Landesregierung übertragen. Im Vergleich zum derzeit anwendbaren Bundesrecht fehlt auch eine dem § 120 BDG 1979 vergleichbare Abgabenbefreiung, da sich diese aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf landesrechtlich geregelte Abgaben beziehen könnte. § 1 Abs 2 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 sieht jedoch eine Abgabenbefreiung für Dienstrechtsangelegenheiten vor. Eingaben öffentlich-rechtlicher Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten sind gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 10 des Gebührengesetzes 1957 von der Eingabegebühr befreit.

Zu § 33:

§ 33 entspricht § 91 BDG 1979. Diese Bestimmung trifft die grundlegende Aussage, daß nur ein schuldhaftes Verletzen von Dienstpflichten zur disziplinarrechtlichen Verantwortung führt. Aufgrund der engen Verwandtschaft zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht können die zum StGB und VStG gewonnenen Erkenntnisse über die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über die Schuldausschließungsgründe Zurechnungsunfähigkeit, Notstand, Rechtsirrtum und Tatbildirrtum herangezogen werden.

Zu § 34:

§ 34 entspricht § 92 BDG 1979. Die schwerwiegendste Strafe, die disziplinarrechtlich verhängt werden kann, ist die Entlassung (Abs 1 Z 4). Neben der Entlassung als Disziplinarstrafe besteht nurmehr die Möglichkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 4 Z 5a). Weitere Entlassungsgründe bestehen im definitiven Dienstverhältnis nicht. Zum Verhältnis des gerichtlichen Strafrechtes zum Disziplinarrecht hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt (Erk 12.10.1983, 83/09/0118):

"Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Der Zweck des Disziplinarrechtes hingegen ist nicht, gegen einen Beamten Sanktionen zu verhängen, etwa um ihn für begangenes Unrecht zu strafen, um ihn Unrecht sühnen zu lassen. Das Disziplinarrecht ist vielmehr das einzige Mittel des Staates, das sonst von der Seite des Dienstgebers nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden - sofern der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist - oder den für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen, und ihn - erzieherisch - zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten."

Die Geldbuße (Abs 1 Z 2) und die Geldstrafe (Abs 1 Z 3) gehen als Bemessungsgrundlage vom Monatsbezug aus. Der Monatsbezug besteht gemäß § 3 GG 1956 aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen). Die Kinderzulage ist jedoch gemäß ausdrücklicher Anordnung im Abs 1 bei der Berechnung der Geldbuße bzw Geldstrafe nicht zu berücksichtigen, obwohl sie ein Bestandteil des Monatsbezuges ist. Kürzungen des Monatsbezuges, auf die Abs 2 Bezug nimmt, können sich etwa aus einer Suspendierung (§  48 Abs 4) ergeben.

Zu § 35:

§ 35 entspricht § 93 BDG 1979. Bei der Strafbemessung ist von der Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist dabei sowohl nach dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstrechtliche Stellung des Täters, Bedeutung der verletzten Dienstpflicht) als objektivem Kriterium als auch nach dem Schuldgehalt der Tat als subjektivem Kriterium zu beurteilen. Im Unterschied zum VStG und zum StGB erwähnt diese Bestimmung ausdrücklich auch die Berücksichtigung der Spezialprävention als maßgeblichen Gesichtspunkt der Strafbemessung. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe enthalten die §§ 33 und 34 StGB, die im Disziplinarrecht ebenfalls Anwendung finden können.

Wesentliche Erschwerungsgründe sind zB bereits vorliegende Disziplinarstrafen (§ 33 Z 2 StGB), die Verleitung eines anderen zu einer Dienstpflichtverletzung oder die Stellung als Urheber oder Anstifter (§ 33 Z 3 und 4 StGB) oder ein Handeln aus besonders verwerflichen Beweggründen (§ 33 Z 5 StGB). Von den im § 34 StGB demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen ist zB auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (Z 2), auf das Handeln in untergeordneter Rolle (Z 6), auf die Begehung unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam (Z 4) sowie auf das Ablegen eines reumütigen Geständnisses (Z 17) hingewiesen.

Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten wird insbesondere bei der Verhängung von Geldbußen oder Geldstrafen Bedacht zu nehmen sein.

Im Unterschied zum Verwaltungsstrafverfahren sieht Abs 2 für das Disziplinarverfahren nicht die Anwendung des Kumulationsprinzipes (vgl § 22 VStG) vor, sondern das für das gerichtliche Strafrecht typische Absorbtionsprinzip. Vergleichbar der Bestimmung des § 28 StGB sieht Abs 2 vor, daß sich bei mehreren selbständigen Taten (Realkonkurrenz) oder bei der Verwirklichung mehrerer Delikte durch eine Tat (Idealkonkurrenz) der Strafrahmen nach der schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzung richtet, während die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Zu § 36:

§ 36 entspricht § 94 BDG 1979. Abs 1 enthält zwei verschiedene Fristen für die Verfolgungsverjährung. Die Frist des Abs 1 Z 1 beginnt zu laufen, wenn die Disziplinarbehörde durch eine Disziplinaranzeige oder auf sonstigem Weg von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat. Bei der Bemessung der Verjährungsfrist gemäß Abs 1 Z 2 ist zu berücksichtigen, daß bei Dauerdelikten die Verjährungsfrist erst mit dem Beenden des rechtswidrigen Zustandes zu laufen beginnt. Abs 2 enthält die durch die BDG-Novelle 1997 eingeführte Strafbarkeitsverjährung. Diese dreijährige Frist beginnt mit der Zustellung der Mitteilung gemäß § 49 Abs 4 zu laufen.

Die genannten Fristen werden gemäß Abs 3 für die Dauer eines strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens oder eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gehemmt. Beginn und Ende eines strafgerichtlichen Verfahrens richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO). § 83 StPO verpflichtet die Gerichte, von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen öffentlich Bedienstete deren vorgesetzte Behörde zu verständigen. Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens besteht keine dem § 83 StPO vergleichbare Verständigungspflicht. Gemäß § 32 Abs 1 VStG gilt eine Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache als Beschuldigter. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführbefehl, Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung usw).

Die im Abs 5 angesprochenen strafrechtlichen Verjährungsfristen sind in den §§ 57 und 58 StGB geregelt.

Zu § 37:

§ 37 entspricht § 95 BDG 1979 mit den gemäß § 4 Z 15 und 16 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 im Landesbereich geltenden Änderungen.

Abs 1 enthält zunächst die beiden Kriterien, die auch gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 für das Absehen von einer disziplinären Verfolgung vorliegen müssen. Es handelt sich dabei zum einen um die Übereinstimmung zwischen Dienstpflichtverletzung und strafbarem Tatbestand (objektives Kriterium) und zum anderen um das Fehlen zusätzlicher spezialpräventiver Gesichtspunkte (subjektives Kriterium). Eine gesonderte disziplinäre Verfolgung ist daher insbesondere dann erforderlich, wenn der Sachverhalt, der dem strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegt, auch eine Dienstpflichtverletzung enthält, die vom gerichtlichen oder behördlich verfolgten Tatbestand nicht erfaßt ist (disziplinärer Überhang). Fehlt ein solcher disziplinärer Überhang, ist ein Disziplinarverfahren dann durchzuführen, wenn Gründe für die Annahme sprechen, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Weiters enthält Abs 1 eine Zusatzbestimmung, die bisher im § 4 Z 15 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 enthalten war. Zusätzlich zur dargestellten Bundesregelung ist im Landesdienstrechtsbereich ein Disziplinarverfahren dann durchzuführen, wenn die Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schwer belastet hat. Im Vergleich zum geltenden Rechtsbestand wird eine geänderte Formulierung vorgeschlagen, die deutlicher als bisher zum Ausdruck bringt, daß hier besonders schwere Dienstpflichtverletzungen umfaßt werden sollen, die geeignet sind, das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Allgemeinheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Eine zusätzliche disziplinarrechtliche Verfolgung wird in diesen Fällen für erforderlich gehalten, da diese Gesichtspunkte bei der strafrechtlichen Beurteilung und Strafbemessung nicht so schwerwiegend gewertet werden wie im Disziplinarrecht.

Abs 2 enthält eine Bestimmung über die Bindung der Disziplinarbehörden an die Tatsachenfeststellung des Strafgerichtes bzw eines Unabhängigen Verwaltungssenates. Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles bzw eines Straferkenntnisses eines Unabhängigen Verwaltungssenates erstreckt sich nicht nur auf die Feststellungen zum äußeren (objektiven) Tatbestand, sondern auch auf jene zum inneren (subjektiven) Tatbestand einer strafbaren Handlung. Auch Feststellungen zB über die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) durch das Gericht bzw den Unabhängigen Verwaltungssenat entziehen sich daher einer neuerlichen Überprüfung durch eine Disziplinarbehörde. Da eine Bindungswirkung nur hinsichtlich der Tatsachenfeststellung gegeben ist, muß ein strafgerichtlicher Freispruch keinesfalls auch einen disziplinären Freispruch nach sich ziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die unterschiedlichen Gesichtspunkte zwischen gerichtlichem bzw behördlichem Strafverfahren und dem Disziplinarrecht zu verweisen (vgl Erl zu § 34).

Abs 3, der Bestimmungen über den Ausspruch bzw über das Absehen von der Strafe enthält, ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit § 35 (Strafbemessung) und § 57 Abs 3 (Absehen von der Strafe) zu sehen. Somit ist jeweils die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw die Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen, wenn die Frage beantwortet werden soll, ob und in welcher Höhe gemäß Abs 3 eine Strafe auszusprechen ist (VwGH Erk 9.11.1983, 83/09/0126).

Abs 4 enthält eine landesrechtliche Sonderregelung (§ 4 Z 16 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987) über die Kürzung des Monatsbezuges während der Dauer einer Freiheitsstrafe. Der Begriff des Monatsbezuges ist im § 3 GG 1956 näher definiert. Bei der Formulierung der Bestimmung ist darauf Bedacht genommen worden, daß das Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl Nr 450, im Rahmen der Neuordnung des Exekutionsrechtes 1991 (Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl Nr 628) aufgehoben worden ist. Entsprechende Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Lohnforderungen finden sich seither in der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896. Gemäß § 291a der Exekutionsordnung bleiben dem Verpflichteten jedenfalls bestimmte Beträge als Existenzminimum. Diese Beträge sind gemäß § 292g EO jeweils durch Verordnung neu festzulegen. Derzeit gilt die Existenzminimum-Verordnung 1996, BGBl Nr 860. Der letzte Satz von § 4 Z 16 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, der sich auf die Bezugskürzung bei Suspendierungen bezieht, ist im § 48 Abs 4 berücksichtigt worden.

Zu § 38:

Die Aufbauorganisation der Disziplinarbehörden wird grundlegend vereinfacht. Auf Landesebene sollen die bisher bestehende Disziplinarkommission aufgelöst und ihre Aufgaben an das Amt der Landesregierung als Disziplinarbehörde übertragen werden. Nur in zweiter Instanz ist die Entscheidung durch eine unabhängige, weisungsfreie Kommission vorgesehen, gegen deren Entscheidung auch Beschwerde an den Verwaltungs- oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Zu § 39:

§ 39 entspricht weitgehend § 100 BDG 1979. Auch im Landesdienstrecht ist eine fünfjährige Funktionsperiode vorgesehen (Abs 1). Auch die Entsendung einer Hälfte der Mitglieder der Kommission (ohne den Vorsitzenden und seine Stellvertreter) durch die Interessenvertretungen der Bediensteten in der Hoheitsverwaltung und der Bediensteten in den Anstalten und Betrieben entspricht dem bisher geltenden Rechtsbestand.

Da die Tätigkeit als Kommissionsmitglied zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, kann eine Bestellung nicht abgelehnt werden (Abs 2).

Abs 5 entspricht § 4 Z 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987. Eine entsprechende Bestimmung enthält auf Bundesebene § 102 Abs 2 BDG 1979. Durch diese Bestimmung werden die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission unabhängig, weisungsfrei gestellt.

 

Zu § 40:

Abs 1 entspricht § 101 BDG 1979. Die Mitgliedschaft von Personen in der Disziplinarkommission, die von den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung entsendet werden, gibt nur Sinn, wenn den Senaten der Disziplinarkommission ein Mitglied angehören muß, das von der für den Beschuldigten jeweils zuständigen Dienstnehmervertretung entsendet worden ist.

Abs 2 entspricht § 102 BDG 1979. Der Verwaltungsgerichtshof hat § 102 Abs 1 BDG 1979 so ausgelegt, daß eine Willensbildung des Senates "im Umlaufwege" im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 17.6.1993, 92/09/0391). Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften über die Willensbildung im Senat stellen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof führt.

Zu § 41:

§ 41 entspricht § 103 BDG 1979. Disziplinaranwälte vertreten die dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren und weisen dadurch eine Aufgabenstellung auf, die in etwa mit denen der Staatsanwälte im strafgerichtlichen Verfahren vergleichbar ist. Im Unterschied zu den Mitgliedern der Disziplinarkommission, die durch die Verfassungsbestimmung im

§ 39 Abs 5 weisungsfrei gestellt sind, sind Disziplinaranwälte wie bisher weisungsgebunden. Da § 39 Abs 2 (bis 4) auch auf den Disziplinaranwalt anzuwenden ist, gilt auch die Bestellung als solcher als Dienstpflicht, die nicht abgelehnt werden kann.

Zu § 42:

§ 42 entspricht § 105 BDG 1979. In Z 1 sind folgende Bestimmungen des AVG ausdrücklich von der Anwendbarkeit im Disziplinarverfahren ausgenommen: § 2 (sachliche Zuständigkeit), § 3 (örtliche Zuständigkeit), § 4 (konkurrierende Zuständigkeit), § 12 (Bestimmungen über Beteiligte beziehen sich auch auf gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte), § 42 Abs 1 und 2 (Folgen der Anberaumung einer Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel oder durch Verlautbarung), § 51 (Vernehmung von Beteiligten), § 51a (Zeugen und Beteiligte im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat), § 57 (Mandatsverfahren), § 62 Abs 3 (schriftliche Bescheidausfertigung), § 63 Abs 1 (Instanzenzug, Berufung), § 64 Abs 2 (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung), § 64a (Berufungsvorentscheidung), §§ 67a bis 67g (Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat), § 68 Abs 2 und 3 (amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden), §§ 75 bis 80 (Kosten der Behörden und Schlußbestimmungen).

 

Zu § 43:

§ 43 entspricht § 106 BDG 1979. Die Aufzählung der Parteien ist abschließend. Die Rechte, die Parteien im Disziplinarverfahren zukommen, ergeben sich im wesentlichen aus den Bestimmungen des AVG. Hinzuweisen ist zB auf das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG), das Recht, Beweisanträge zu stellen (§ 43 Abs 3 AVG), das Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (§ 45 Abs 3 AVG), sowie auf das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen.

Zu § 44:

§ 44 entspricht § 107 BDG 1979. Wer in Österreich als Rechtsanwalt tätig sein darf, bestimmt sich nach der Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr 96/1868, in der geltenden Fassung bzw nach dem EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, BGBl Nr 21/1993. Verteidiger in Strafsachen sind Personen, die in der Verteidigerliste gemäß § 39 StPO eingetragen sind. Die Verschwiegenheitspflicht des Verteidigers (Abs 5) geht über die Amtsverschwiegenheit hinaus, da ihr alle Tatsachen unterliegen, die dem Verteidiger in dieser Funktion bekanntgeworden sind.

Zu § 45:

§ 45 entspricht § 108 BDG 1979. Auch wenn ein Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke sowohl an den Beschuldigten selbst als auch an den Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Abs 2 enthält die Anordnung, an welche der beiden Zustellungen in diesem Fall die Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Zustellung an den Verteidiger ist gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur dann relevant, wenn er im Sinn des § 9 des Zustellgesetzes Zustellbevollmächtigter ist.

Zu § 46:

§ 46 entspricht § 109 BDG 1979. In der Frage, ob eine Disziplinaranzeige zu erstatten ist, besteht ein im Abs 2 umschriebener Ermessensspielraum des Dienstvorgesetzten. Besteht der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, beurteilt sich die Frage der Meldepflicht des Vorgesetzten nach § 45 Abs 3 und 4 BDG 1979. Nach dieser Bestimmung besteht - übereinstimmend mit § 84 der Strafprozeßordnung 1975 - keine Pflicht zur Meldung an die Dienstbehörde,

- wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; oder

- solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Zu § 47:

§ 47 entspricht § 111 BDG 1979. Die Selbstanzeige gibt dem Beamten die Möglichkeit, ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzungen von der Disziplinarkommission prüfen zu lassen.

Zu § 48:

§ 48 entspricht § 112 BDG 1979 mit der Maßgabe, daß keine vorläufige Suspendierung mehr vorgesehen ist, da die Entscheidung darüber unmittelbar von der Disziplinarbehörde zu treffen ist.

Abs 2 enthält die bisher in § 4 Z 16 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 enthaltene Sonderbestimmung über die Kürzung des Monatsbezuges für die Dauer der Suspendierung. Auch bei der Formulierung dieser Bestimmung mußte darauf Bedacht genommen werden, daß das Lohnpfändungsgesetz 1985 durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl Nr 628, aufgehoben und durch die §§ 291a ff der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1986 in der geltenden Fassung, ersetzt worden ist (vgl die Erläuterungen zu § 37 Abs 4). Die landesrechtliche Sonderregelung hat den Sinn, die Frage des Existenzminimums, das dem Beamten auch bei gekürzten Bezügen bleiben muß, nicht von Fall zu Fall durch die Disziplinarbehörden prüfen zu lassen, sondern die gemäß den Bestimmungen der Exekutionsordnung jeweils geltenden unpfändbaren Freibeträge heranzuziehen. Dadurch soll die Vollziehung sowohl erleichtert als auch auf eine sachliche Berechnungsbasis gestellt werden. Die im § 112 BDG 1979 vorgesehene Möglichkeit, auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung des Monatsbezuges zu vermindern oder aufzuheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen unbedingt erforderlich ist, findet daher im Landesrecht wie bisher keine Anwendung.

Gegen die Entscheidung über die Suspendierung kann Berufung erhoben werden (Abs 4). Dieser Berufung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, dh daß die mit der Suspendierung verbundenen Rechtsfolgen sofort eintreten. Dafür hat die Disziplinarkommission innerhalb längstens zweier Monate über die gegen die Suspendierung erhobene Berufung zu entscheiden.

Zu § 49:

§ 49 entspricht § 123 BDG 1979, es sind jedoch die Anpassungen an die geänderte Aufbauorganisation der Disziplinarbehörden vorzunehmen.

Abs 3 entspricht § 113 BDG 1979 mit der Maßgabe, daß der Zusatz "soweit diese dem selben Ressort angehören" landesrechtlich nicht relevant ist und daher entfallen kann. Mehrere Personen können an einer Dienstpflichtverletzung nicht nur als Mittäter beteiligt sein, sondern auch als Anstifter oder Beihelfer im Sinn des § 7 VStG, da auch in einem solchen Verhalten eine Dienstpflichtverletzung erblickt werden kann (vgl zur Anstiftung VwGH Erk 11.10.1993, 92/09/0318).

Zu § 50:

§ 50 entspricht weitgehend § 114 BDG 1979. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 37 zu sehen, der im Abs 2 die Bindung der Disziplinarbehörden an die Tatsachenfeststellungen durch ein Strafgericht oder einen Unabhängigen Verwaltungssenat anordnet. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu unterbrechen. Trotz der Unterbrechung sollen aber Ermittlungstätigkeiten durchgeführt werden können, um das Verfahren nach der Weiterführung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abschließen zu können. Für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens wird der Lauf der Verjährungsfristen gemäß § 36 Abs 2 Z 2 unterbrochen.

Zu § 51:

§ 51 entspricht § 118 BDG 1979. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens kommt nur bis zur mündlichen Verhandlung in Betracht. Nach einer Disziplinarverhandlung ist nach § 55 Abs 2 vorzugehen, die Anschuldigungspunkte sind also durch das Disziplinarerkenntnis zu erledigen. Die im Abs 1 aufgezählten Gründe werden in diesem Fall entweder zu einem Freispruch (Z 1 bis 3) oder zu einem Schuldspruch ohne Strafausspruch (Z 4) führen.

Gründe, die die Strafbarkeit einer Dienstpflichtverletzung ausschließen (Abs 1 Z 1) sind zB die fehlende Zurechnungsfähigkeit, Handeln in Notstand oder Notwehr, unverschuldeter Rechtsirrtum. Die Verfolgung einer Dienstpflichtverletzung ist ausgeschlossen (Abs 1 Z 3), wenn bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§ 36) oder wenn der Beschuldigte durch die berufliche oder außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrates, des Landtages oder des Bundesrates geschützt ist. Die im Abs 1 Z 4 vorgesehene Möglichkeit, das Verfahren bei mangelnder Strafwürdigkeit der Tat einzustellen, besteht auch im gerichtlichen Strafverfahren (§ 42 StGB). Die hier aufgezählten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, um das Verfahren durch Bescheid einstellen zu können.

Während die Einstellung in den Fällen des Abs 1 mit Bescheid vorzunehmen ist, endet im Fall des Abs 2 das Disziplinarverfahren ex lege mit dem Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschuldigten. In diesem Fall genügt also ein Aktenvermerk, in dem die Einstellung des Disziplinarverfahrens aus diesem Grund festgehalten wird.

Zu § 52:

Diese Bestimmung entspricht § 124 BDG 1979, jedoch mit den durch die geänderte Organisation erforderlichen Änderungen. So entfällt in erster Instanz das Erfordernis eines Verhandlungsbeschlusses, da diese Entscheidung nicht mehr von einem Kollegialorgan, sondern von der Dienstbehörde zu fällen ist.

Zu dem im Abs 9 vorgesehenen mündlich verkündeten Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß der Inhalt und die Verkündung dieses Bescheides am Schluß der Verhandlungsschrift oder in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden ist (§ 62 Abs 2 AVG). Wird diese Beurkundung unterlassen, geht die Rechtsprechung davon aus, daß kein Bescheid zustandekommt (VwGH Erk 11.9.1986, 84/06/0151).

Zu § 53:

§ 53 entspricht § 125 BDG 1979. Die hier getroffene Unterscheidung zwischen Unterbrechung des Verfahrens, Vertagung und Wiederholung des Verfahrens findet eine Entsprechung im strafgerichtlichen Verfahren (vgl die §§ 273 bis 276a StPO). Als Unterbrechung des Verfahrens gilt dabei nur eine kurzzeitige Unterbrechung ("zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln", § 273 StPO). Wird die Verhandlung erst nach mehreren Tagen fortgesetzt (vertagt), sind die bisherigen Verhandlungsergebnisse vorzutragen. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn zwischen den beiden Verhandlungsterminen ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. In diesem Fall ist die Verhandlung zu wiederholen, um dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der mündlichen Verhandlung Rechnung zu tragen.

Zu § 54:

Da in erster Instanz kein Kollegialorgan mehr entscheidet, werden hier für das Verfahren in zweiter Instanz ergänzende Bestimmungen über eine allfällige mündliche Verhandlung getroffen.

Zu § 55:

§ 55 entspricht § 125a Abs 1 BDG 1979. Im Interesse der Verfahrenskonzentration ist durch die BDG-Novelle 1997 die Möglichkeit erweitert worden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen.

Zu § 56:

Auf eine mündliche Verhandlung kann nur im Verfahren vor der Disziplinarkommission, nicht jedoch vor der Disziplinarbehörde erster Instanz verzichtet werden.

Zu § 57:

§ 57 entspricht mit Ausnahme von Abs 3 (vgl die Erläuterungen dazu) § 126 BDG 1979. Das Disziplinarerkenntnis gilt als Bescheid, auf den die §§ 56 ff AVG anzuwenden sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zB, daß ein Disziplinarerkenntnis in jedem Fall Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Im Fall eines Schuldspruches ist es auch möglich, gemäß § 37 Abs 3 oder § 57 Abs 3 von einem Strafausspruch abzusehen. Wird von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht, ist bei einem Schuldausspruch auch eine Strafe festzusetzen. Auch die bei der Strafbemessung vorgenommenen Erwägungen (§ 35) sind zu begründen und darzulegen, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für gegeben erachtet worden sind und in welcher Weise auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht genommen wurde.

Abs 3 entspricht § 115 BDG 1979. Eine vergleichbare Bestimmung für das Verwaltungsstrafverfahren enthält § 21 VStG. Im gerichtlichen Strafverfahren erfüllt die Möglichkeit der bedingten Strafnachsicht (vgl §§ 43 ff StGB) eine ähnlich Funktion.

Zu § 58:

§ 58 entspricht § 129 BDG 1979. Das hier geregelte Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt auch im gerichtlichen Strafverfahren (§§ 290 und 295 StPO) und im Verwaltungsstrafverfahren (§ 51 Abs 6 VStG).

Zu § 59:

§ 59 entspricht § 119 BDG 1979. Eine Devolution an die Landesregierung als sachlich in Betracht kommende oberste Behörde wird ausgeschlossen. Die Parteien haben jedoch die Möglichkeit, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zu § 60:

§ 60 entspricht § 116 BDG 1979. Diese Bestimmungen enthalten abweichende Regelungen zu den §§ 69 bis 72 AVG. Abs 2 entspricht dabei auch der im Dienstrechtsverfahren sonst geltenden Regelung des § 14 Abs 4 DVG. Die im Abs 3 enthaltene Anordnung, daß eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil eines Beschuldigten nur innerhalb der Verjährungsfristen zulässig ist, gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52 VStG). Bei der Wiederaufnahme auf Antrag des Beschuldigten und bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt das Verbot der reformatio in peius. Im Abs 4 wird die Parteistellung beim Tod des Beschuldigten auf Personen ausgedehnt, die einen Versorgungsanspruch

nach pensionsrechtlichen Bestimmungen haben oder hätten, wenn der Beamte nicht entlassen worden wäre. Abs 5 entspricht einer im Dienstrechtsverfahren geltenden Sonderregelung gemäß § 14 Abs 1 DVG.

Zu § 61:

§ 61 entspricht § 130 BDG 1979. Die Veranlassung der Dienstbehörde richtet sich nach der Art der verhängten Strafe. Geldstrafen oder Geldbußen können auch durch Abzug vom Monatsbezug bzw vom Ruhebezug vollstreckt werden, wenn der Bestrafte die Geldbuße bzw Geldstrafe nicht entrichtet.

Zu § 62:

§ 62 entspricht § 117 BDG 1979. Dem Beschuldigten können Kosten des Disziplinarverfahrens nur im Fall eines Schuldspruches vorgeschrieben werden (Abs 2). Über die Kostentragung ist im Disziplinarerkenntnis zu entscheiden. Auch der Kostenausspruch ist zu begründen.

Im Hinblick auf die erhebliche Mehrbelastung, die durch die Funktion als Vorsitzender eines Senates oder als Disziplinaranwalt entsteht, wird eine Entschädigung vorgesehen (ca 1.428 S für den Vorsitzenden je Fall und ca 357 S je Sitzungstag, für den Disziplinaranwalt jeweils die Hälfte).

Zu § 63:

§ 63 entspricht § 127 BDG 1979. Der Antrag auf Ratenbewilligung kann auch nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gestellt werden.

Zu § 64:

Die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses soll in Hinkunft nicht nur dem Beschuldigten bzw dessen Hinterbliebenen, sondern auch der Dienstbehörde möglich sein. Ausgenommen davon sind in jedem Fall Erkenntnisse oder Teile von Erkenntnissen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen und von der Disziplinarbehörde aus diesem Grund im Spruch ihres Erkenntnisses von der Veröffentlichung ausgenommen worden sind.

Zu § 65:

§ 65 entspricht § 121 BDG 1979. Das Disziplinarrecht kennt keine Bestimmungen über die Tilgung oder Löschung von Disziplinarstrafen (vgl zB § 55 VStG). Nach dem Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkennt-

nisses dürfen Straferkenntnisse jedoch nicht mehr als Erschwerungsgründe in einem weiteren Disziplinarverfahren beachtet werden.

Zu § 66:

§ 66 entspricht § 131 BDG 1979. Die Disziplinarverfügung ist der Strafverfügung des § 49 VStG nachgebildet worden. Sie kann wie diese ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen werden.

Zu § 67:

§ 67 entspricht § 132 BDG 1979. Durch den Einspruch tritt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat in der Folge über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

Zu § 68:

§ 68 entspricht § 133 BDG 1979.

Zu § 69:

§ 69 entspricht § 134 BDG 1979. Der für die Ermittlung der Geldstrafe maßgebliche Ruhebezug ist unter Anwendung des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zu ermitteln. Durch die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche erlischt der Anspruch auf Ruhegenuß. Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt aber nach § 50 Abs 1 des

Pensionsgesetzes 1965 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

Zu § 70:

§ 70 entspricht § 122 BDG 1979.

Zu Z 16:

Unter BGBl I Nr 23 und Nr 26/1997 sind Kundmachungen über die Aufhebung von Bestimmungen des BDG 1979 bzw des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof enthalten.

Das übernommene Bundesgesetz BGBl I Nr 61/1997 ist eine dienstrechtliche Sammelnovelle, die ua die BDG-Novelle 1997 enthält. Wesentliche Inhalte sind vor allem die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie, eine flexiblere Gestaltung von Teilzeitregelungen, die Erhöhung bestimmter Reisegebührensätze, eine Reform des Karenzurlaubsrechtes mit dem Ziel einer Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und einige Neuerungen im Disziplinarrecht, die ebenfalls verfahrensbeschleunigend wirken sollen.

Zu Z 17:

Entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben werden bei der Regelung der Ernennungserfordernisse verschiedene Prüfungen als der Reifeprüfung gleichwertig anerkannt. Bei besoldungsrechtlichen Maßnahmen (zB Beförderungen) wird die Berufsreifeprüfung der Beamten-Aufstiegsprüfung gleichgehalten.

Zu Art II:

Zu Z 1:

Die Z 1.1 beruht auf Änderungen in der Ausbildung von psychiatrischen Krankenpflegern, die durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorgenommen worden sind. Die Z 1.2 und 1.3 bewirken die Vereinfachung bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages auch bei Vertragsbediensteten (vgl Erl zu Art I Z 13). Ebenso wie bei den Landesbeamten soll auch bei den Vertragsbediensteten die Berechnung des Urlaubsstichtages dem Vorrückungsstichtag folgen (Z 4c). Die Aliquotierung des Urlaubsanspruches bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im ersten Halbjahr ist ebenfalls bereits bei der entsprechenden Regelung für Landesbeamte dargestellt worden (Art I Z 3). Z 1.4 enthält eine Klarstellung über die Verjährung der Kündigungsanfechtung. Diese Regelung ist für die in Betrieben beschäftigten Landesbediensteten durch § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes getroffen.

Zu Z 2:

Die übernommenen Rechtsvorschriften des Bundes bewirken auch für Vertragsbedienstete die Anpassung an die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Neuregelung des Karenzurlaubsrechtes.

Zu Art III:

Zu Z 1:

Im Begutachtungsverfahren ist angeregt worden, die für Landesbeamte vorgesehene Neuregelung der Verwendungsabgeltung (Art I Z 5.4) auch für Magistratsbeamte zu übernehmen (Z 1.1). Auch für Magistratsbeamte sind Ausnahmen von den übernommenen Regelungen der Arbeitszeit vorgesehen. Diese Ausnahmen sollen die bundesrechtlichen Vorgaben an die Besonderheiten des Magistratsdienstes anpassen. So ist zB bei Mitgliedern von Wahlbehörden eine Tagesarbeitszeit von über 13 Stunden möglich. Die Ausnahme für die Bediensteten der Alten- und Pflegeheime ist erforderlich, da für diese Mitarbeiter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist, aber dennoch der bestehende Schichtdienst während der Nachtzeit aufrechterhalten werden soll (Z 1.2). Die Anerkennung bestimmter Prüfungen als der Reifeprüfung gleichwertig entspricht den bundesgesetzlichen Regelungen (Z 1.3).

Zu Z 2:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 16.

Zu Art IV:

Zu Z 1:

Das Gesetz geht immer noch davon aus, daß Beamte grundsätzlich vollbeschäftigt sind. Im Hinblick auf die übernommenen bundesrechtlichen Vorschriften, die eine sehr flexible Handhabung der Teilbeschäftigung auch auf Gemeindeebene ermöglichen, ist diese grundsätzliche Aussage nicht mehr zeitgemäß.

Zu Z 2:

Auch für den Gemeindedienst sind die Neuregelung der Verwendungsabgeltung und die erforderlichen Ausnahmen von den neuen Arbeitszeitbestimmungen im BDG 1979 vorzusehen (vgl die Erl zu Art III Z 1).

Zu Z 3:

Vgl die Erläuterungen zu Art I Z 16.

Zu Art V:

Zu Z 1:

Auf die zu Gemeindeverbänden bestehenden Dienstverhältnisse soll das Gemeinde-Vertragsbedienstetenrecht anzuwenden sein. Die Änderung beruht auf einer Anregung der Gemeindeabteilung des Amtes.

 

Zu Z 2:

Die Anfügung stellt klar, welche Fassung des Beamtendienstrechtes des Bundes gemeint ist, wenn dessen Anwendung auf Gemeindevertragsbedienstete angeordnet ist. Diese Anordnung ist erforderlich, da es ansonsten durch das Auseinanderklaffen der jeweils geltenden BDG- bzw Gehaltsgesetz-Fassung mit der für die Gemeindebeamten geltenden Fassung (ua durch die Nichtübernahme der Besoldungsreform) zu Auslegungsproblemen kommen könnte.

Zu Z 3:

Vgl die Erläuterungen zu Art II Z 2.

Zu Art VI:

Die Änderungen sollen grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft treten. Eine Ausnahme bilden die in der Reisegebührenvorschrift 1955 enthaltenen Entschädigungsansätze. Die Abs 4 bis 6 enthalten Übergangsrecht zu bundesrechtlichen Vorschriften bzw zur Neuregelung des Disziplinarrechtes (vgl auch Art I Z 79 und 80 aus BGBl I Nr 61/1997).

Durch die grundlegende Neuordnung der Behördenstruktur im Disziplinarrecht für Landesbedienstete können die bisher bestehenden Kommissionen nicht übernommen werden. Die Mitglieder der neuzubildenden Disziplinarkommission können schon vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wirkung frühestens ab dem Inkrafttreten der Änderungen bestellt werden.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger     Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und    Antragstellung zugewiesen.