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Nr. 379 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 11. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ......................................................, mit dem das Salzburger Schischulgesetz 1989 geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Schischulgesetz 1989, LGBl Nr 83, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/1993 sowie der Kundmachung LGBl Nr 151/1993 wird geändert wie folgt:

1. § 1 lautet:

"Anwendungsbereich

§ 1

Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als Schibegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie entgeltlich erfolgen."

2. Im § 2 Abs 1 wird im Klammerausdruck an erster Stelle vor dem Wort "Buckelpiste" das Wort "Carving" eingefügt.

3. Im § 3 Abs 5 wird im ersten Satz vor der Wortfolge "Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wortfolge "Mitglied der Europäischen
Union oder" eingefügt.

 

4. Nach § 3 wird eingefügt:

"Snowboarding

§ 3a

(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.

(2) Für die Begriffe Entgeltlichkeit, Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 6 sinngemäß.

(3) Snowboardunterricht darf entgeltlich nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 6 sinngemäß."

5. Im § 5 lautet der erste Satz: "Die Tätigkeit einer Schischule, einer Snowboardschule und die Tätigkeit als Schibegleiter sind im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Schi- und Snowboardsportes sowie im Sinne einer Unterstützung des Fremdenverkehrs auszuüben."

6. Im § 6 Abs 2 lautet der zweite Satz: "Die Schischulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (§ 12 Abs 1 Z 2), die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein."

7. Im § 7, in dessen Abs 1 lit b der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt worden ist, werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 lit a wird vor der Wortfolge "Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum" die Wortfolge "Mitglied der Europäischen Union oder" eingefügt.

7.2. Im Abs 1 entfällt die lit c. Die lit d, e und f erhalten die Bezeichnungen "c)", "d)" bzw "e)".

 

7.3. Abs 5 lautet:

"(5) Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eines Bundeslandes nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung nachzuweisen. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens drei Kalenderjahre nach Absolvierung der staatlichen Schilehrerprüfung abgeschlossen werden."

7.4. Im Abs 6 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "Die Landesregierung hat" die Wortfolge "bei anderen Rechtsträgern als dem Berufsschilehrerverband," eingefügt.

8. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 lautet die lit a:

"a) über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz verfügt sowie ein geeignetes Anfängerübungsgelände benützen kann;"

8.2. Im Abs 2 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Der Sammelplatz hat eine Größe aufzuweisen, daß eine Gruppeneinteilung vorgenommen werden kann, und muß in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe und so gelegen sein, daß das Anfängerübungsgelände mit Schiern leicht erreichbar ist."

8.3. Im § 8 Abs 5 entfällt der letzte Satz.

9. Im § 9 Abs 2 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen ist zulässig, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten und qualitativ hochwertigen Schischulwesens erforderlich sind; unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bewilligung befristet erteilt werden."

10. Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

10.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "Wenn die Schischulbewilligung auch die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht einschließt (§ 6 Abs 2 zweiter Satz), kann die Schischule auch als 'Schi- und Snowboardschule' bezeichnet werden."

10.2. Abs 3 lautet:

"(3) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, über die er im Zeitpunkt der Erteilung der Schischulbewilligung noch nicht verfügt hat, der Landesregierung anzuzeigen. Der Betrieb der angezeigten Einrichtung kann aufgenommen werden, wenn die Landesregierung dies nicht innerhalb von sechs Wochen wegen Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Standortgemeinde untersagt."

11. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Abs 1 lautet:

"(1) Der Schischulleiter hat in der Schischule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Schiunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als Lehrkräfte kommen in Betracht:

1. Für den alpinen Schilauf einschließlich der besonderen Schilaufarten:

Staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer, Landesschilehrer-Anwärter oder Personen, die über eine im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertige Ausbildung verfügen.

2. Für das Snowboarding:

Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer, im Bereich markierter Pisten auch Snowboardlehrer-Anwärter, oder Personen, die über eine im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertige Ausbildung verfügen.

Wenn keine unter Z 1 und 2 genannten Personen zur Verfügung stehen, können auch Personen, die in der Ausbildung zum Anwärter oder in einer dieser im Sinn des § 7 Abs 6 gleichwertigen Ausbildung stehen, die Prüfung aber noch nicht abgelegt haben, vorübergehend und in geringfügigem Ausmaß als Lehrkräfte eingesetzt werden."

11.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Die Meldung hat bis spätestens 30. April jeden Jahres für die abgelaufene Saison zu erfolgen."

12. Im § 14 Abs 2 wird das Wort "Schiunfällen" durch das Wort "Unfällen" ersetzt.

 

13. Nach § 15 wird eingefügt:

"2a. Abschnitt

Bewilligung und Betrieb

von Snowboardschulen

Snowboardschulbewilligung

§ 15a

(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Snowboardschule (Snowboardschulbewilligung) ist zu erteilen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Erteilung der Snowboardschulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum entgeltlichen Snowboardunterricht begründet. Der Inhaber der Snowboardschulbewilligung ist der Leiter der Snowboardschule (Snowboardschulleiter).

(2) Als persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Snowboardschulbewilligung gelten die in den §§ 7 und 8 genannten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. (Zu § 7 Abs 4): Zum Nachweis der für die Führung einer Snowboardschule erforderlichen fachlichen Befähigung sind ein Zeugnis über die Ablegung der Prüfung zum
    Diplom-Snowboardlehrer (§§ 19a und 19b), eine Bestätigung über den Besuch der vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1), ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung (§ 11 Abs 1 des Salzburger Bergführergesetzes) oder einer für Snowboarding als hiezu gleichwertig anerkannten Prüfung sowie ein Zeugnis über die Ablegung der Unternehmerprüfung (§ 20) vorzulegen.
  2. (Zu § 7 Abs 5): Zum Nachweis der ausreichenden Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25wöchige Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer nachzuweisen. Die Landesregierung hat eine andere Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding oder als Snowboardtrainer auf Antrag als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese nach Art und Umfang der Tätigkeit als Lehrkraft in einer österreichischen Schi- oder Snowboardschule im wesentlichen entspricht. Diese Tätigkeit hat sich auf mindestens drei Wintersaisonen zu verteilen und kann frühestens

    drei Kalenderjahre nach Absolvierung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer abgeschlossen werden.
  3. (Zu § 8 Abs 4): Die Snowboardschulbewilligung ist unbeschränkt zur Erteilung des Snowboardunterrichtes für alle Arten des Snowboardings und für alle Interessentengruppen zu erteilen.

(3) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 9 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 9 Abs 3 gilt sinngemäß auch für Snowboardschulbewilligungen.

(4) Für das Erlöschen der Snowboardschulbewilligung gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.

Betrieb von Snowboardschulen

§ 15b

(1) Die Snowboardschule ist als "Snowboardschule" mit einem Zusatz zu bezeichnen, der die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Snowboardschulen gewährleistet. Als weitere Bestimmungen über den Namen und Standort der Snowboardschule sowie die persönliche Führung der Snowboardschule gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.

(2) Der Snowboardschulleiter hat in der Snowboardschule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Snowboardunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als Lehrkräfte dürfen nur die im § 12 Abs 1 Z 2 angeführten Personen herangezogen werden. § 12 Abs 2 und 4 gilt sinngemäß.

(3) Der Snowboardunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom Salzburger Berufsschilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Snowboardlehrtechnik zu erteilen. Für den Snowboardschulbetrieb sowie die Verpflichtung des Snowboardschulleiters und der Lehrkräfte der Snowboardschule zur Hilfeleistung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß."

 

14. Nach § 19 wird eingefügt:

"Snowboardlehrer-Ausbildung

§ 19a

(1) Die Snowboardlehrer-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Snowboardlehrer und in die Ausbildung zum Diplom-Snowboardlehrer.

(2) Die Ausbildung zum Snowboardlehrer umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Snowboardlehrer.

(3) Die Snowboardlehrer-Ausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufsschilehrerverband.

(4) § 7 Abs 6 gilt für die Snowboardlehrer-Ausbildung sinngemäß.

Zulassung, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien

§ 19b

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer Salzburger Schi- oder Snowboardschule.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer inländischen Schi- oder Snowboardschule.

(3) Für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen hat der Salzburger Berufsschilehrerverband Richtlinien zu erlassen, die die Ausbildungsgegenstände, die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Gegenstände sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in denen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu regeln haben. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge vorgesehen sein. Diese Richtlinien sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind."

15. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

15.1. Im Abs 1 werden die Worte "der Schischulleiter" durch die Worte "der Schischul(Snowboard)schulleiter und Schibegleiter" ersetzt.

15.2. Im Abs 2 wird im letzten Satz der Ausdruck "der übrigen im § 7 Abs 4 vorgesehenen Prüfungen" durch den Ausdruck "der übrigen für die jeweilige angestrebte Bewilligung erforderlichen Prüfungen" ersetzt.

15.3. Im Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu entnehmen; ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufsschilehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen."

16. Im § 21 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter haben mindestens alle zwei Jahre, alle übrigen dem Salzburger Berufsschilehrerverband angehörenden Schi(Snowboard)lehrer alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufsschilehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen."

16.2. Abs 3 lautet:

"(3) Der Fortbildungskurs hat das Berufswissen und -können der Teilnehmer jeweils auf den neuesten Stand zu bringen."

16.3. Im Abs 4 lautet der letzte Satz: "Die Landesregierung kann solchen Personen nach erfolgloser Ermahnung die Schi(Snowboard)schulbewilligung entziehen bzw bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen."

 

17. Im § 22 Abs 2 wird in der lit b nach der Wortfolge "Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist" der Ausdruck "die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1)" eingefügt und wird nach der lit c angefügt:

"d) die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat."

18. Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Die Abs 1 bis 3 lauten:

"(1) Die Bezeichnungen 'Staatlich geprüfter Schilehrer', 'Landesschilehrer', 'Landesschilehrer-Anwärter', 'Diplom-Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer-Anwärter' und 'Schibegleiter' dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Jede in einer Schi(Snowboard)schule tätige Lehrkraft, die Mitglied des Salzburger Berufsschilehrerverbandes ist, hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen vom Salzburger Berufsschilehrerverband ausgestellten Lichtbildausweis mitzuführen, in den Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Stand der Ausbildung und die besuchten Fortbildungen einzutragen sind. Lehrkräfte, die keine Mitglieder des Salzburger Berufsschilehrerverbandes sind, haben sich bei der Ausübung der Tätigkeit auf sonst geeignete Weise als berechtigte Lehrkraft auszuweisen (zB Ausweis eines anderen Bundeslandes oder Staates).

(3) Für Schi(Snowboard)schulleiter ist von der Landesregierung ein Lichtbildausweis gemäß Abs 2 mit der Ergänzung auszustellen, daß in den Ausweis zusätzlich die Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides aufzunehmen sind."

18.2. Im Abs 5 wird angefügt: "Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardschulleiter,
Diplom-Snowboardlehrer und Snowboardlehrer."

19. Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:

19.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Schi(Snowboard)schulleiter und die in den Salzburger Schi(Snowboard)schulen länger als vier Wochen tätigen Lehrkräfte sowie die Schibegleiter bilden den Salzburger Berufsschilehrerverband - im folgenden kurz Berufsschilehrerverband genannt."

 

19.2. Abs 2 lautet:

"(2) Neben den in diesem Gesetz angeführten einzelnen Aufgaben hat der Berufsschilehrerverband insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

a) die Förderung der Entwicklung des Schilaufes und des Schilehrwesens;

b) die Förderung der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens;

c) die Heranbildung des Berufsnachwuchses;

d) die fachliche Fortbildung der Mitglieder;

e) die Sorge für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Schi(Snowboard)schulen und deren diesbezügliche Überwachung;

f) die sonstige Wahrung der Interessen des Schi(Snowboard)schulwesens.

Die Wahrnehmung der in lit a bis f aufgezählten Aufgaben und Ziele obliegt dem Berufsschilehrerverband im eigenen Wirkungsbereich, die Besorgung der übrigen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich."

20. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

20.1. Abs 1 lautet:

"(1) Die Mitgliedschaft zum Berufsschilehrerverband beginnt für den Schi(Snowboard)schulleiter mit der Erteilung der Schi(Snowboard)schulbewilligung und für Lehrkräfte nach einer mindestens vierwöchigen Tätigkeit in Salzburger Schi(Snowboard)schulen mit dem Beginn ihrer weiteren Tätigkeit (Pflichtmitglieder). Die Mitgliedschaft endet für Schi(Snowboard)schulleiter mit dem Erlöschen ihrer Schi(Snowboard)schulbewilligung (§ 15 Abs 4 bzw § 15a Abs 4) und für Lehrkräfte mit Ablauf des Kalenderjahres, in das das Ende der letzten vierwöchigen Tätigkeit der Lehrkraft während einer Wintersaison fällt."

20.2. Im Abs 2 wird das Wort "Schilehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" ersetzt.

20.3. Im Abs 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge "Schischulleiter, Staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer und Landesschilehrer-Anwärter" durch die Wortfolge "Schi(Snowboard)schulleiter, Staatlich geprüfter Schilehrer bzw Diplom-Snowboardlehrer, Landesschilehrer bzw Snowboardlehrer und Landesschilehrer-Anwärter bzw Snowboardlehrer-Anwärter" ersetzt.

21. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1. Im Abs 1 lautet die lit c:

"c) der Vorsitzende"

21.2. Im Abs 3 wird im letzten Satz die Wortfolge "der bisherige Obmann" durch die Wortfolge "der bisherige Vorsitzende" ersetzt.

21.3. Abs 4 lautet:

"(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Pflichtmitglieder anwesend ist. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, muß zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer kommen. Sind zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die für die Beschlußfähigkeit jeweils erforderlichen Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den mehrheitlichen Willen (einfache Stimmenmehrheit) der Mitglieder aus dem Kreis der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer ein Beschluß nicht zustandekommen."

21.4. Im Abs 5 wird in der lit b die Wortfolge "des Schischulwesens und der Schilehrerausbildung" durch die Wortfolge "des Schi(Snowboard)schulwesens und der Schi(Snowboard)lehrerausbildung" ersetzt und lautet die lit e:

"e) die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;"

21.5. Abs 6 lautet:

"(6) Der Vorstand besteht aus zwölf von der Vollversammlung zu wählenden Pflichtmitgliedern. Der Vorsitzende, der ein Schischulleiter sein muß, ist von den Schischulleitern vorzuschlagen und zu wählen, der Vorsitzenden-Stellvertreter von den übrigen Pflichtmitgliedern. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder hat unter Anrechnung des Vorsitzenden bzw des Vorsitzenden-Stellvertreters bei seiner jeweiligen Gruppe so vor sich zu gehen, daß fünf Mitglieder von den Schischulleitern, zwei Mitglieder von den Staatlich geprüften Schilehrern, zwei Mitglieder von den Landesschilehrern, ein Mitglied von den Landesschilehreranwärtern und zwei Mitglieder von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern vorzuschlagen und zu wählen sind."

21.6. Abs 8 lautet:

"(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Vorsitzenden-Stellvertreter) und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Bei der Beratung über Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, müssen sich unter den anwesenden Mitgliedern jene Mitglieder befinden, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, kann gegen den übereinstimmenden Willen der Mitglieder, die von den Snowboardschulleitern und Snowboardlehrern gewählt worden sind, ein Beschluß nicht zustandekommen."

21.7. Im Abs 10 wird das Wort "Obmann" durch das Wort "Vorsitzender" ersetzt.

21.8. Im Abs 11 wird im zweiten bis letzten Satz jeweils das Wort "Obmann" bzw "Obmann-Stellvertreter" durch das Wort "Vorsitzender" bzw "Vorsitzenden-Stellvertreter" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

22. Im § 31 Abs 1 wird jeweils das Wort "Obmann" bzw "Obmann-Stellvertreter" durch das Wort "Vorsitzender" bzw "Vorsitzenden-Stellvertreter" in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

23. Der 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung "Aufsicht".

24. § 32 lautet:

"Aufsicht über die Schischulen,

Snowboardschulen und Schibegleiter

§ 32

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über die Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter dahingehend aus, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Landesregierung befugt, die Schi(Snow)boardschulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter sind außerdem auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Fremdenverkehrs sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, von der Landesregierung festzusetzender Frist zu beheben. Die Schi(Snowboard)schulleiter, Lehrkräfte und Schibegleiter haben der Landesregierung die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen. Dieser ist dem betreffenden Schi(Snowboard)schulleiter oder Schibegleiter sowie dem Berufsschilehrerverband bekanntzugeben.

(2) Zur Unterstützung ihrer Aufsicht, insbesondere zur Kontrolle von Schi(Snowboard)schulen und Schibegleitern, sowie zur Kontrolle von Vereinsschi(snowboard)kursen und von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten in bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes kann die Landesregierung besonders geschulte Kontrollorgane bestellen.

(3) Auf die Kontrollorgane ist das Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66/1977, anzuwenden.

(4) Die Kontrollorgane sind unbeschadet der ihnen nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zukommenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,

1. Personen, die im Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Organe fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

2. von allen in- und ausländischen Schi(Snowboard)schulleitern, Schi(Snowboard)schullehrern und Lehrkräften von Vereins- oder anderen Schi(Snowboard)kursen die Erteilung von Auskünften, das Vorweisen von Dokumenten und jede sonstige Hilfestellung zu verlangen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.

(5) Die im Abs 4 Z 2 genannten Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen die erforderlichen Hilfestellungen zu geben."

25. § 32a lautet:

"Aufsicht über den Berufsschilehrerverband

§ 32a

Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Berufsschilehrerverband im eigenen Wirkungsbereich aus. Sie hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Berufsschilehrerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Sie ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß den §§ 19 und 19a einzuladen. Ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen."

26. Im § 33 lautet der zweite Satz: "Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen 'Schischule', 'Snowboardschule', 'Schischulleiter', 'Snowboardschulleiter', 'Staatlich geprüfter Schilehrer', 'Landesschilehrer', 'Landesschilehrer-Anwärter', 'Diplom-Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer', 'Snowboardlehrer-Anwärter' oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schibegleiter ist nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 48/1975, zu ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung 'skiguide' ohne Schibegleiterbewilligung."

27. Im § 36, der die Überschrift "Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu" erhält, wird angefügt:

"(4) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 5, 3a Abs 1 und 2, 5, 6 Abs 2, 7 Abs 1, 5 und 6, 8 Abs 1, 2 und 5, 9 Abs 2, 10 Abs 1 und 3, 12 Abs 1 und 2, 14 Abs 2, 15a, 15b, 19a, 19b, 20, 21 Abs 1, 3 und 4, 22 Abs 2, 27 Abs 1 bis 3 und 5, 28 Abs 1 und 2, 29 Abs 1, 2 und 4, 30 Abs 1, 3 bis 6, 8, 10 und 11, 32, 32a und 33 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft. § 3a Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt kann entgeltlicher Snowboardunterricht auch außerhalb einer bewilligten Schischule erteilt werden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anhängigen Verfahren um Erteilung einer Schischulbewilligung sowie um Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(6) Verordnungen aufgrund der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen sowie die vom Berufsschilehrerverband gemäß § 19b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../1998 festzulegenden Richtlinien können bereits ab Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr ... /1998 mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 4 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(7) Inhaber von Schischulbewilligungen, die nach dem vor dem Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen geltenden Recht erteilt worden sind, haben der Landesregierung

a) bis zum 1. Dezember 2000 die Möglichkeit der Benützung eines geeigneten Anfängerübungsgeländes und

b) bis zum 1. Dezember 2008 das Verfügungsrecht über einen im Sinn des § 8 Abs 2 vorletzter Satz geeigneten Sammelplatz

nachzuweisen. Kommt ein Schischulinhaber den Verpflichtungen nach lit a oder b nicht nach, hat die Landesregierung die Schischulbewilligung zu entziehen, es sei denn, dem Schischulinhaber ist der durch lit a oder lit b geforderte Nachweis aufgrund von besonderen, nicht in seiner Person begründeten Umständen unmöglich und der Fortbestand der Schischulbewilligung erscheint im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens notwendig.

(8) Bis 1. Dezember 2002 gilt als ausreichende Berufspraxis für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung auch eine mindestens 25wöchige Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule, verteilt auf drei Wintersaisonen, die vor Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer abgeschlossen wurde.

(9) Der Berufsschilehrerverband hat der Landesregierung bis spätestens 1. Jänner 1999 Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen nach § 19b Abs 3 zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Solange es keine Inhaber von Snowboardschulbewilligungen nach diesem Gesetz gibt oder solche zur Übernahme der Funktion des Mitgliedes der Kommission zur Abnahme der Unternehmerprüfung nicht bereit sind, ist auch bei der Unternehmerprüfung für Snowboardschulleiter das auf Vorschlag des Salzburger Berufsschilehrerverbandes zu bestellende Mitglied aus dem Kreis der Inhaber von Schischulbewilligungen zu entnehmen.

(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen im Amt befindlichen Organe des Berufsschilehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt. Solange nicht zumindest zwei Snowboardlehrer oder Snowboardschulleiter Pflichtmitglieder des Berufsschilehrerverbandes sind, ist § 30 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der im Abs 4 erster Satz genannten Bestimmungen anzuwenden."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Der Vorschlag eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Schischulgesetz 1989 geändert wird, enthält zwei Änderungsschwerpunkte:

1.1. Der entgeltliche Unterricht in Snowboarding auf Salzburgs Schipisten soll besonders geregelt werden. Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt dabei die in der Entschließung des Salzburger Landtages vom 5. Feber 1997, Nr 273 der Beilagen der 4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode, zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen. Snowboardunterricht soll entgeltlich nur von Personen mit spezieller - gesetzlich geregelter - Ausbildung erteilt werden dürfen, und zwar sowohl im Rahmen von Schischulen als auch im Rahmen von eigenen Snowboardschulen. Wie die Leitung einer Schischule soll auch die Leitung einer Snowboardschule einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen. Die Erteilung der Snowboardschulbewilligung soll von vergleichbaren, für die Schischulbewilligung geltenden Voraussetzungen (zB spezielle Ausbildung, Unternehmerprüfung) abhängen. Als gesetzliche Interessenvertretung für Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer ist der Berufsschilehrerverband vorgesehen.

1.2. Im Schischulwesen haben sich seit der letzten Novelle diverse andere - eher punktuelle - Änderungserfordernisse ergeben. Als wesentliche Änderung ist hier die Einräumung von speziellen Befugnissen für die zur Unterstützung der Landesregierung bei der Ausübung der Aufsicht über die Schi- und (neu) Snowboardschulen vorgesehenen Kontrollorgane zu nennen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:

Zu den Gegenständen dieser Novelle bestehen, abgesehen vom Bereich der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, keine Berührungspunkte mit dem EU-Recht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 92/51/EWG soll in einer gesonderten Gesetzesnovelle erfolgen.

4. Kosten:

Nach Schätzungen der für das Schischulwesen zuständigen Abteilung 15 des Amtes der Landesregierung werden dem Land durch den Vollzug der geplanten Regelungen jährlich ca 210.000 S und einmalig ca 770.000 S zusätzliche Kosten erwachsen. Zusätzlicher Aufwand entsteht auch den Gemeinden durch ihre Beiziehung im Ermittlungsverfahren zur Erteilung von Snowboardschulbewilligungen. An volkswirtschaftlichen Kosten sind die Aufwendungen der Bewilligungswerber um eine Snowboardschulbewilligung, der Schi

schulleiter in Zusammenhang mit den Neuregelungen des Anfängerübungsgeländes und des Sammelplatzes zu nennen; weiters werden auch dem Salzburger Berufsschilehrerverband sowie den jeweiligen Fremdenverkehrsverbänden zusätzliche Kosten erwachsen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Gegen den Gesetzentwurf wurden vom Verband der Snowboardschulen und Instruktoren Österreichs (VSÖ) massive Einwände geäußert. Der Verband fordert allgemein für sich sowie die Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer die gleichen Chancen, wie sie dem Berufsschilehrerverband für dessen Mitglieder geboten worden sind, und insbesondere seine Anerkennung als gesetzliche Berufsvertretung. Damit im Zusammenhang wird verlangt, daß die Snowboardlehrerausbildung sowie die Abhaltung der Prüfungen auch nach vom VSÖ sowie von der Austrian Snowboard Association (ASA) festzulegenden Richtlinien von diesen Verbänden durchgeführt werden darf. Weiters soll als fachliche Befähigung zur Erlangung der Snowboardschulbewilligung auch die Absolvierung der Snowboardtrainerausbildung an einer Bundesanstalt sowie die zukünftig dreistufige, vom VSÖ gemeinsam mit der ASA durchgeführte Ausbildung ausreichen und überdies keine Schiführerprüfung verlangt werden. Als ebenso ausreichend seien die Fortbildungskurse des VSÖ und der ASA anzusehen. Für die Erteilung des Snowboardunterrichtes auf Salzburgs Pisten sollen auch die Richtlinien des VSÖ und der ASA maßgebend sein. Das Recht der Schischulen auf Erteilung von Snowboardunterricht wird abgelehnt, wenn nicht auch die Snowboardschulbewilligung das Recht einschließt, Schiunterricht zu erteilen. Die ASA teilt mit, daß sie grundsätzlich mit den Forderungen des VSÖ konform geht und fordert ausdrücklich eine gesetzliche Anerkennung der VSÖ/ASA-Ausbildung.

Die Aufnahme der wesentlichen Forderungen der Snowboardverbände würde in bezug auf die geforderten Ausbildungen und sonstigen Anforderungen ein vom Entwurf verschiedenes Regelungssystem bedeuten, dessen Angelpunkt in der Schaffung einer eigenen – vom Berufsschilehrerverband unabhängigen – gesetzlichen Interessenvertretung für die Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer besteht. Die Landtagsentschließung enthält zu diesem Punkt keine Präferenz. In der Gesetzesvorlage wurde bei der im Entwurf vorgesehenen Konstruktion verblieben, zumal es zum gegenwärtigen Zeitpunkt wichtig erscheint, dem Landtag die Vorlage zeitlich so zuzuweisen, daß eine Beschlußfassung jedenfalls in der laufenden Session möglich ist.

Zur Ablehnung des Rechtes der Schischulen auf Erteilung von Snowboardunterricht s die Ausführungen zur Z 6, zur Forderung der gesetzlichen Anerkennung der VSÖ/ASA-Ausbildung sowie der Snowboardtrainerausbildung an einer Bundesanstalt s die Ausführungen zu den Z 7 und 13.

6. Zu den einzelnen Änderungspunkten ist auszuführen:

Zu Z 1:

Mit der Nennung der Erteilung von Snowboardunterricht an zweiter Stelle nach der Erteilung von Schiunterricht soll eine gewisse Gleichrangigkeit des Snowboardings mit dem Schifahren zum Ausdruck gebracht werden. Diese entspricht zum einen der tatsächlichen Entwicklung der Bedeutung dieser Sportart in den letzten Jahren und zum anderen den beabsichtigten sehr ähnlichen Regelungen für den Schiunterricht und den Snowboardunterricht und der damit einhergehenden Systematik dieses Gesetzes.

Zu Z 2:

Bei "Carving", das zwar im Bewegungsablauf auch Elemente des Snowboardings enthält, überwiegen doch die Elemente des Alpinschilaufs. "Carving" soll daher als besondere Schilaufart klargestellt werden.

Zu Z 3:

Hier wird lediglich die Mitgliedschaft Österreichs zur Europäischen Union berücksichtigt.

Zu den Z 4 bis 6:

Im § 3 Abs 3 kommt zum Ausdruck, daß Snowboardunterricht grundsätzlich auch aufgrund einer Schischulbewilligung erteilt werden darf. Dies allerdings nur, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung selbst oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft die nötige fachliche Ausbildung (Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer, Snowboardlehrer-Anwärter) besitzt. Dies entspricht zum einen der Landtagsentschließung und zum anderen dem Umstand, daß in einer Vielzahl kleinerer Wintersportorte nicht damit zu rechnen ist, daß sich eine eigene Snowboardschule ansiedeln wird, jedoch auch dort ein Bedarf nach Snowboardunterricht bestehen kann. Nach Maßgabe des § 12 Abs 1 Z 2 (neu) dürfen nur die dort genannten Personen für den Snowboardunterricht eingesetzt werden (zu Z 4 und 6). Die übrigen Bestimmungen des § 2 gelten sinngemäß auch für den Snowboardunterricht.

§ 5 wird an das Snowboarding angepaßt. Die Tätigkeit einer Snowboardschule ist im Interesse des Snowboardsports auszuüben (zu Z 5).

Zu Z 7:

Durch die B-VG-Novelle 1994, BGBl Nr 504, wurde in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff "ordentlicher Wohnsitz"

durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt (s Art 151 Abs 9 B-VG). Darauf soll in diesem Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich hingewiesen werden.

Das bisher vorgesehene Mindestalter ist entbehrlich, weil aufgrund der bestehenden Regelungen über die erforderlichen Ausbildungen (s insb § 18 Abs 1, wonach Voraussetzung für Zulassung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer die Vollendung des 18. Lebensjahres ist) und die erforderlichen Praxiszeiten dieses Alter bei Erteilung der Schischulbewilligung ohnedies durch Absolvierung dieser Ausbildungs- und Praxiszeiten überschritten wird.

Mit der Regelung, daß sich die erforderliche Berufspraxis von mindestens 25 Wochen auf drei Wintersaisonen zu erstrecken hat, war die Intention verbunden, eine Ausübung der Schischulbewilligung erst in der vierten Saison nach Absolvierung der staatlichen Schilehrerausbildung zu ermöglichen. Durch die vorgesehene Neuregelung, wonach die Berufspraxis zudem erst drei Kalenderjahre nach Absolvierung der Schilehrerausbildung abgeschlossen werden kann, wird diese Intention in jedem Fall erreicht. Dadurch wird verhindert, daß der Großteil der Berufspraxis in zwei Wintersaisonen (zB 24 Wochen) absolviert wird und bereits in der dritten Saison nach Absolvierung der restlichen Berufspraxis (zB eine Woche) ein eigener Schischulbetrieb geführt wird.

Die Einfügung im ersten Satz des § 7 Abs 6 stellt sicher, daß nicht nur in anderen Bundesländern oder EU-Staaten absolvierte Ausbildungen und Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden können, sondern auch von anderen Rechtsträgern als dem Berufsschilehrerverband durchgeführte Ausbildungen. Hier ist vor allem an die Snowboardausbildungen des VSÖ und der ASA sowie an die Snowboardtrainerausbildung an einer Bundesanstalt gedacht. Die Prüfung, ob diese Ausbildungen den in diesem Gesetz geforderten Ausbildungen nach Art und Umfang gleichwertig sind, soll allerdings – auch aufgrund der sich ständig entwickelnden Ausbildungen im Snowboardbereich - durch die Vollziehung erfolgen. Bei Gleichwertigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung.

Zu Z 8:

Die durch Z 8.1. und Z 8.2. vorgenommenen Änderungen dienen der Qualitätsverbesserung. Für bestehende Schischulen gilt jeweils eine Übergangsbestimmung (s § 36 Abs 7 neu).

Im Gegensatz zum Schischulbüro und zum Sammelplatz, über welche der Bewilligungswerber im rechtlichen Sinn (nämlich im Sinn eines Bestands- oder Eigentumsrechtes) exklusiv verfügen muß, wird lediglich verlangt, daß ein geeignetes Anfängerübungsgelände, das allenfalls auch allgemein zugänglich sein kann (zB "Babylift"), in zumutbarer Entfernung vorhanden ist und von der Schi(Snowboard)schule benützt werden kann.

Die Anforderungen an einen geeigneten Sammelplatz werden in bezug auf dessen Lage und Größe weiter präzisiert.

Die befristete Erteilung einer Schi(Snowboard)schulbewilligung soll in allen Fällen in das wohlerwogene Ermessen der Schischulbehörde gestellt werden (vgl dazu auch § 9 Abs 2 neu). Der Zwang zur Befristung nach § 8 Abs 5 letzter Satz hat in der Praxis in vielen Fällen zu unnötigen, alle drei Jahre wiederkehrenden Verfahren um Verlängerung der Bewilligung geführt. (zu Z 8.3.).

Zu Z 9:

Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Aufnahme von Nebenbedingungen in Bescheiden entspricht einem Bedürfnis der Praxis (zB soll der Bewilligungswerber mittels Auflagen zu bestimmten Verbesserungen im Schischulbüro, beim Sammelplatz etc oder zu Maßnahmen zur besseren räumlichen Trennung von anderen Schischulen verpflichtet werden können).

Zu Z 10:

Die Bezeichnung einer Schischule als "Schi- und Snowboardschule" ist nur zulässig, wenn entweder der Schischulleiter selbst oder eine Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (vgl § 12 Abs 1 Z 2 (neu)). Trotz der Führung dieser Bezeichnung bleibt die Schischule aber eine Schischule im Sinn des Salzburger Schischulgesetzes 1989.

Die vorgesehene Anzeigepflicht für neu in Betrieb zu nehmende Schischulbüros und Sammelplätze mit nachfolgender Untersagungsmöglichkeit soll im öffentlichen Interesse ein hohes Qualitätsniveau der Salzburger Schischulen sicherstellen.

Zu Z 11:

Die für die Erteilung von Snowboardunterricht in Betracht kommenden Personen werden entsprechend dem der Schilehrerausbildung vergleichbaren dreistufigen Ausbildungssystem unterteilt.

Anstelle der geltenden Regelung, wonach jede in einer Schischule beschäftigte Lehrkraft innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dem Berufsschilehrerverband zu melden ist, ist eine gesammelte Meldung zu Saisonende ökonomischer. Sie wird auch vom Berufsschilehrerverband als ausreichend erachtet.

Zu Z 12:

Die Pflicht zur Hilfeleistung soll selbstverständlich nicht nur bei Schiunfällen, sondern auch bei Snowboardunfällen bestehen. Sie besteht über die Verweisung des § 15b Abs 3 letzter Satz (neu) auch für Snowboardschulleiter und die Lehrkräfte der Snowboardschule.

Zu Z 13:

Der neue Abschnitt 2a regelt die Bewilligung und den Betrieb von (eigenen) Snowboardschulen. Über entsprechende Verweisungen gelten für Snowboardschulen - aufgrund der gleichen Regelungsgesichtspunkte (öffentliches Interesse an qualitativ hochwertigen Snowboardschulen) - sinngemäß grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Schischulen. Im wesentlichen bestehen geringfügige Abweichungen nur bei den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Snowboardschulbewilligung.

Wie für das Erlangen der Schischulbewilligung ist auch für das Erlangen der Snowboardschulbewilligung kein Mindestalter vorgesehen. Ein Mindestalter von 19 Jahren (s Pkt 2.3 der eingangs genannten Entschließung des Salzburger Landtages) ist hier ebenso entbehrlich: aufgrund der vorgesehenen Regelungen (s insb § 19b Abs 1, wonach für die Zulassung zur Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ein Mindestalter von 16 Jahren gilt) kann bei Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Praxiszeiten eine Snowboardschulbewilligung frühestens mit 21 Jahren erreicht werden.

Als fachliche Befähigung wird - wie bei Schischulleitern - die höchste Stufe des dreistufigen Ausbildungssystems (s dazu die Ausführungen zur Z 14) verlangt. Die ebenso wie bei der Schischulbewilligung erforderliche Schiführerprüfung kann durch eine analoge Prüfung für Snowboarder ersetzt werden. Das bedeutet, daß eine Prüfung, die im wesentlichen die Befähigung, sich im freien Gelände entsprechend sicher zu bewegen, testet, nicht unbedingt auf Schiern abgelegt werden muß. Auch diese Prüfung bedarf der Anerkennung im Vollziehungsweg gemäß § 7 Abs 6.

Ausbildungen, die für eine Anerkennung im Sinn des § 7 Abs 6 in Betracht kommen, sind die dreistufige Ausbildung des Österreichischen Schischulverbandes (ÖSSV), die zweistufige bzw ab 1998 beabsichtigte dreistufige Ausbildung vom VSÖ sowie von der ASA und weiter Ausbildungen an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung. Die Anerkennung gemäß § 7 Abs 6 dient auch als Instrument für die Übergangszeit. Eine gesetzliche Gleichstellung der VSÖ/ASA-Ausbildung sowie der Ausbildung zum Snowboardtrainer ist nicht vorgesehen, weil sich ganz allgemein die Ausbildungssysteme im Snowboardbereich ständig entwickeln und sodann jede neue (gleichwertige) Ausbildung zu einer Gesetzänderung führen würde. Überdies ist die VSÖ/ASA-Ausbildung bislang lediglich zweistufig und die Snowboardtrainerausbildung an einer Bundesanstalt eher auf den Leistungssport ausgerichtet.

Die Erteilung einer beschränkten Bewilligung kommt bei Snowboardschulen nicht in Betracht (Abweichung zu § 8 Abs 4).

 

Zu Z 14:

Im Hintergrund der Ausbildungsregelung steht die dreistufige vom Österreichischen Schischulverband (ÖSSV) durchgeführte Snowboardlehrerausbildung. Sie ist mit der dreistufigen Schilehrerausbildung ( Schilehrer-Anwärter, Landesschilehrer, Staatlich geprüfter Schilehrer) vergleichbar und entspricht den Anforderungen eines Lehrbetriebes von allgemein zugänglichen Snowboardschulen.

Wie bei der Schilehrerausbildung soll der Berufsschilehrerverband mit der Durchführung der Ausbildung sowie der Prüfungen betraut werden. Der Berufsschilehrerverband kann die Ausbildung selbst durchführen oder sich aus ökonomischen Gründen des Österreichischen Schischulverbandes bedienen. Letzteres allerdings bedingt rechtlich eine Anerkennung durch die Schischulbehörde. In vergleichbarer Weise erfolgt in der Praxis die Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer. Aus Gründen der Harmonisierung und Kostenersparnis wird die in den einzelnen Bundesländern landesgesetzlich geregelte Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer an der Bundesanstalt für Leibeserziehung durchgeführt, die sodann von den Schischulbehörden der Bundesländer anerkannt wird.

Im Gegensatz zur Schilehrerausbildung soll aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift verzichtet werden. Der Berufsschilehrerverband soll entsprechende Richtlinien erlassen, die allerdings der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Landesregierung hat die Genehmigung jedenfalls dann zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf die nötige Sachlichkeit der Richtlinien zu achten. Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen sind gesetzlich geregelt (s § 19b Abs 1 und 2 neu) und nicht Gegenstand der Richtlinien. Sie dürfen durch andere Regelungen der Richtlinien auch nicht umgangen werden.

Zu Z 15:

Die Unternehmerprüfung soll auch für Snowboardschulleiter und ferner auch für Schibegleiter verlangt werden. Snowboardschulleiter führen ein gleichartiges Unternehmen wie Schischulleiter. Schibegleiter agieren als selbständige Unternehmer.

Die Ausbildung wird – wie für Schischulleiter – durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Eine für Snowboardschulleiter gegenüber den Schischulleitern wesentlich eingeschränktere Ausbildung (vgl Pkt 2.2 der Entschließung des Salzburger Landtages) wird aus sachlichen Gründen nicht erwogen. Für Schischulleiter und Snowboardschulleiter sind vom Gesichtspunkt der Führung eines Unternehmens die gleichen Kenntnisse erforderlich. Der im § 3 der Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung, LGBl Nr 97/1989, festgelegte Lehrstoff wird daher auch für Snowboardschulleiter maßgebend sein. Auch erscheint eine kürzere Ausbildungsdauer als fünf Tage (vgl § 1 Abs 3 der Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung) nicht sinnvoll.

Zu Z 16:

Die Snowboardschulleiter sowie Snowboardlehrer sollen in gleicher Weise zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet sein wie die Schischulleiter und Schilehrer.

Zu Z 17:

Für die Schibegleiter-Bewilligung soll die Ablegung der Unternehmerprüfung Voraussetzung sein (vgl Erl zur Z 15), ferner wird – wie bei Schischulleitern und Snowboardschulleitern – der Nachweis des tatsächlichen Besuches der für alle Schi(Snowboard)schullehrer vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen verlangt.

Zu Z 18:

In die Regelung über Bezeichnungen, Ausweise und Abzeichen werden die Snowboardschulleiter sowie Snowboardlehrer einbezogen.

Zu den Z 19 und 20:

Die Pflichtmitgliedschaft der Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer im Berufsschilehrerverband entspricht zunächst dem Umstand, daß der Großteil der derzeitigen Snowboardlehrer in Salzburger Schischulen auch Schilehrer sind. Da davon auszugehen ist, daß entweder die Ausbildungen dieser als der in diesem Gesetz geforderten Snowboardlehrerausbildung gleichwertig anerkannt werden oder, soweit dies nicht möglich ist, von jenen die geforderte Ausbildung absolviert wird, käme es bei einer Einrichtung einer eigenen gesetzlichen Berufsvertretung für die Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer zu zahlreichen Doppelmitgliedschaften. Eine eigene gesetzliche Berufsvertretung würde außerdem einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Aufsichtsbehörde bedeuten, der allgemein aufgrund der Gleichartigkeit der Tätigkeiten von Snowboardschulen und Schischulen sowie aufgrund des schon angesprochenen Umstandes, daß nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Lehrkräfte ausschließlich Snowboardlehrer sein werden, schwer zu rechtfertigen wäre.

Zu Z 21:

Die Snowboardschulleiter und Snowboardlehrer sollen ihre spezifischen Interessen im Berufsschilehrerverband effizient wahren können. Um dies sicherzustellen, sollen sie im Vorstand mit zwei Mitgliedern vertreten sein und weiters sowohl im Vorstand als auch in der Vollversammlung bei der Beschlußfassung in Angelegenheiten, die überwiegend oder ausschließlich das Snowboardschulwesen oder die Snowboardlehrerausbildung betreffen, ein Vetorecht erhalten. Diese Intention bedingt auch eine Vergrößerung des Vorstandes sowie Änderungen bei den Anwesenheits- und Beschlußerfordernissen.

Zu den Z 23 bis 25:

Der 7. Abschnitt wird neu systematisiert. Der neue § 32 betrifft nur mehr die Aufsicht über die Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter. Der geltende § 32 Abs 2 wird zum neuen §  32a.

Zu Z 24:

Das geltende Recht enthält zwar eine gesetzliche Grundlage für die Ermächtigung von geeigneten Organen zur Überprüfung der Schischulen und Schibegleiter, es fehlen aber spezielle ausdrücklich geregelte Befugnisse dieser Organe, die eine effiziente Kontrolle gewährleisten würden. Die Kontrollorgane sowie ihre Befugnisse sollen daher in Anlehnung an die für die Organe der Berg- und Naturwacht geltende Bestimmung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (§ 53) im § 32 Abs 2 bis 4 neu geregelt werden. § 32 Abs 1 ist auch aus diesem Grund zu ändern und soll bei dieser Gelegenheit besser formuliert werden.

Die Kontrollorgane sind als Hilfsorgane bei der Vollziehung von Landesrecht durch Landesbehörden öffentliche Wacheorgane nach dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz, LGBl Nr 66 /1977. Es gelten - mangels hier getroffener besonderer Bestimmungen - insbesonders für ihre Bestellung, Vereidigung, Dienstausweise und Dienstabzeichen die darin enthaltenen allgemeinen Bestimmungen.

Die Kontrollorgane sollen nicht nur zur Unterstützung der Landesregierung bei ihrer Aufsichtstätigkeit über Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter eingesetzt werden, sondern auch zur Überprüfung von Vereinsschi(snowboard)kursen sowie von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten auf Einhaltung der für deren Tätigkeit maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes (s insbesondere § 3 Abs 3 bis 5 bzw § 3a Abs 3 neu). Es sind daher auch auf diese bezogene Befugnisse sowie entsprechende Auskunftspflichten vorzusehen.

Zu Z 26:

Auch das unbefugte Führen oder Verwenden der Bezeichnungen "Snowboardschule", "Snowboardschulleiter", "Diplom-Snowboardlehrer" etc soll strafbar sein.

 

Zu Z 27:

Mit dem Beginn der Wintersaison 1999/2000 soll im Land Salzburg Snowboardunterricht entgeltlich nur aufgrund einer Schischulbewilligung bei entsprechender Ausbildung des Schischulleiters bzw einer in der Schischule beschäftigten Lehrkraft oder nur aufgrund
einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden dürfen. Dies erscheint als der frühest mögliche Zeitpunkt, der eine entsprechende Anerkennung von bereits absolvierten Ausbildungen gemäß § 19a Abs 4 voraussetzt. Die die erforderlichen Ausbildungen sowie die Anerkennung regelnden Vorschriften müssen zu diesem Zweck möglichst bald in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten des neuen § 3a Abs 3 soll der entgeltliche Snowboardunterricht nicht dem Bewilligungsvorbehalt für den entgeltlichen Schiunterricht unterliegen.

Um den derzeit an Schi- oder Snowboardschulen eingesetzten Lehrkräften für Snowboarding oder Leitern derartiger Einrichtungen zu ermöglichen, möglichst bald eine Snowboardschulbewilligung zu erlangen, soll während eines Übergangszeitraumes eine vom Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer unabhängige dreijährige Berufspraxis genügen (vgl § 36 Abs 8 neu).

In bezug auf die Regelung des Snowboardschulwesens ist weiter sicherzustellen, daß die vorgesehene Ausbildung möglichst bald absolviert werden kann. Diese Intention verfolgt Abs 9. Abs 10 und 11 berücksichtigen den Umstand, daß es in einer Übergangsphase noch keine Snowboardschulleiter sowie Snowboardlehrer nach diesem Gesetz gibt.

Die neuen Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung von Schischulbewilligungen (Anfängerübungsgelände, Größe und Lage des Sammelplatzes) sowie für die Erteilung von Schibegleiter-Bewilligungen (Fortbildungskurse, Unternehmerprüfung) haben keine Auswirkungen auf bereits rechtskräftige Bewilligungsbescheide. Anhängige Verfahren sollen außerdem nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. Um allerdings auch bei bestehenden Schischulen und solchen, die noch nach dem geltenden Recht bewilligt werden, allmählich einen entsprechenden Standard zu erreichen, werden die Inhaber von Schischulbewilligungen bei sonstiger grundsätzlicher Entziehung der erteilten Schischulbewilligung verpflichtet, die Möglichkeit der Benützung eines geeigneten

Anfängerübungsgeländes bis zum Beginn der Wintersaison 2000/2001 sowie das Verfügungsrecht über einen entsprechenden Sammelplatz bis zum Beginn der Wintersaison 2008/2009 nachzuweisen.

 

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluß erhoben.

2. Die Landesregierung wird zur Vornahme formeller Änderungen im Sinn des § 58 der Geschäftsordnung des Salzburger Landtages ermächtigt.

3. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuß zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.