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Nr. 20 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(5. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................ , mit dem das Gebrauchsabgabegesetz geändert wird

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/2000, wird geändert wie folgt:

1. Der bisherige § 3a erhält die Bezeichnung „§ 3c". Nach § 3 wird eingefügt:

„Vereinbarungen mit dem Abgabenpflichtigen

§ 3a

(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird.

(2) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.

Wettbewerbsgleichheit und Systemnutzungsausgleich im Versorgungsgebiet

§ 3b

(1) Wenn über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß § 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen erbracht werden, ist die Gebrauchsabgabe auch für diese Leistungen zu entrichten. Dabei ist die Gebrauchsabgabe zugrunde zu legen, die der Abgabepflichtige für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.

(2) Der Abgabepflichtige gemäß § 1 hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Gebrauchsabgabe auf alle Leistungsempfänger im Versorgungsgebiet anteilsmäßig und bei Elektrizität zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen verordneten Zuschlägen gemäß § 34 Abs 3 und 4 ElWOG in einem solchen Verhältnis weiter zu verrechnen, dass sich zumindest eine annähernd gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Netzebenen ergibt. Diese Weiterverrechnung darf bei Kunden außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, nur im Rahmen eines Ausgleichs unterschiedlicher Systemnutzungskosten innerhalb und außerhalb des Gebietes, in dem die Gebrauchsabgabe eingehoben wird, erfolgen.

(3) Für die Verrechnung der Gebrauchsabgabe gemäß Abs 1 und 2 sind vom Abgabepflichtigen gemäß § 1 Aufschläge je Leistungseinheit festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."

2. Im § 5 wird angefügt:

„(6) Die §§ 3a bis 3c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft."

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Die vorgeschlagene Novelle zum Gebrauchsabgabegesetz hat zwei Inhalte:

1.1. Die im neuen § 3a enthaltene Ermächtigung an die Abgabenbehörde I. Instanz, über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe mit dem Abgabepflichtigen eine Vereinbarung zu schließen, entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Abgabengesetzen des Landes Salzburg (zB § 5 Salzburger Rundfunkabgabegesetz). Sie trägt dem Anliegen der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, indem die Durchführung eines mit Bescheid abzuschließenden Abgabenverfahrens vermieden werden kann, und leistet damit einen Beitrag zur Einsparung von Verwaltungskosten.

1.2. Durch die Novelle LGBl Nr 81/2001 zum Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 ist der Strommarkt im Land Salzburg in Ausführung des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl I Nr 121/2000, allgemein geöffnet worden, so dass Strom auch von anderen Unternehmen (Stromerzeuger, Stromhändler) als jenen, die die örtlichen Verteilernetze besitzen, bezogen werden kann. Dies würde zu einer Benachteiligung des Versorgungsunternehmens, das das örtliche Verteilernetz besitzt und selbst Stromlieferungen vornimmt, führen, wenn dieses Unternehmen die Gebrauchsabgabe zu entrichten hat, die andere Unternehmen, die Strom vertreiben, nicht trifft. In die von der Elektrizitäts-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife findet diese Abgabe keinen Eingang, weil es sich dabei um kein Entgelt gemäß § 25 Abs 1 ElWOG handelt. Andererseits bestimmt § 25 Abs 2 ElWOG, dass die Systemnutzungstarife kostenorientiert zu bestimmen sind und dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben. Es trägt diesen materiellen Vorgaben für die Systemnutzungstarife nach dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz Rechnung, wenn die Gebrauchsabgabe, die auf Stromlieferungen lastet, vom örtlichen Netzbetreiber zusätzlich zum Systemnutzungstarif weiter verrechnet wird. Daher soll im Gebrauchsabgabegesetz klar geregelt sein, dass auch für die von anderen Versorgungsunternehmen als dem örtlichen Netzbetreiber erbrachten Leistungen die Gebrauchsabgabe zu entrichten ist. § 3b Abs 1 soll die Wettbewerbsgleichheit der Versorgungsunternehmen durch gleiche Belastung mit der Gebrauchsabgabe gewährleisten.

Sinngemäßes gilt auch für den voraussichtlich ab Herbst dieses Jahres liberalisierten Gasmarkt. Die Gebrauchsabgabe ist ebenso für die Gaslieferungen anderer Gasunternehmen zu entrichten, die nicht das örtliche Gasverteilungsnetz betreiben.

1.3. Gemäß den Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes gibt es im Versorgungsgebiet nur einheitliche Tarife. Das bedeutet, dass unterschiedliche Kosten für die Stromverteilungsnetze in Ballungsgebieten einerseits und in Gebieten mit geringerer Besiedlungsdichte andererseits in den Systemnutzungstarifen nicht zum Tragen kommen können. So kommt es, dass die Letztverbraucher in Ballungsgebieten mehr für den Strom zu zahlen haben, als es den geringeren Systemnutzungskosten in ihrem dicht besiedelten Versorgungsbereich entspräche, und einen Teil der höheren Kosten in weniger dicht besiedelten Bereichen mittragen. (Nach Berechnungen der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation liegt dieser „Stützungsbetrag" dzt bei rd 0,654 Cent (oder 9g)/kWh.)

Es ist ein Ziel der Landespolitik, dass landesweit weitgehend gleiche Infrastrukturvoraussetzungen bestehen. Das bedeutet in Bezug auf die Strompreise landesweit im Wesentlichen gleiche Stromtarife. Unter dieser Prämisse und zu diesem Zweck ist daher anzuordnen, dass die Gebrauchsabgabe vom abgabepflichtigen Versorgungsunternehmen im ganzen Versorgungsgebiet den Kunden zu verrechnen ist, obwohl die Abgabe nur von der Stadt Salzburg eingehoben wird (allerdings als in die Form einer öffentlich-rechtlichen Abgabe gekleidete Gegenleistung für die Inanspruchnahme des stadtgemeindeeigenen Grundes durch die diversen Versorgungsleitungen bis hin zu den Obusleitungen). Die Verrechnung auch in den Gebieten, in welchen die Gebrauchsabgabe nicht eingehoben wird, ist damit zu rechtfertigen, dass umgekehrt die Systemnutzungskosten im Ballungsraum (und damit in der Stadt Salzburg) niedriger sind als jene im weniger dicht besiedelten Gebiet und als die durchschnittlich festgelegten einheitlichen Tarife. Aus diesem Grund wird diese Verrechnung damit begrenzt, dass dadurch der Unterschied zwischen den niedrigeren und höheren Systemnutzungskosten in Summe höchstens ausgeglichen wird.

Zusammenfassend sind die Bestimmungen des § 3b erforderlich, weil ansonsten im Zusammenhang mit der Gebrauchsabgabe weder Wettbewerbsgleichheit noch Einheitlichkeit der Tarife im Versorgungsgebiet gewährleistet wären.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:

§ 8 Abs 1 F-VG 1948.

3. Kosten:

Auf Grund des vorgesehenen § 3a sind Kosteneinsparungen für die einhebende Gemeinde zu erwarten. § 3b wird für die Gebietskörperschaften als solche keine zusätzlichen Kosten verursachen.

4. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:

Die Wirtschaftskammer Salzburg bekräftigte ihren Standpunkt, dass die Gebrauchsabgabe als nicht mehr zeitgemäß abgeschafft werden soll. Anderenfalls dürfe – durch entsprechende Senkung der Systemnutzungstarife – die weitere Einhebung der Abgabe keine Auswirkung auf das Strompreisniveau im Land Salzburg haben.

Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg verlangte den gänzlichen Entfall der Abschöpfung finanzieller Mittel aus dem Strombereich über die Gebrauchsabgabe. Ansonsten wäre die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nur akzeptabel, wenn die eingehobenen Mittel entsprechend zweckgebunden zB zur Förderung des ländlichen Wegenetzes verwendet werden müssen.

Auch die Landarbeiterkammer für Salzburg hielt die Gebrauchsabgabe im Sinn des geänderten Gesetzes für nicht mehr zeitgemäß. Im Fall ihrer Einhebung müsste sichergestellt werden, dass die Erträgnisse daraus auch dem öffentlichen Verkehr in den anderen Gemeinden außerhalb der Stadt Salzburg zugute kommen.

In Abwägung dieser Einwände wird an der Gebrauchsabgabe als Notwendigkeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs festgehalten. Über die Senkung der Systemnutzungstarife kommt es zu keiner Erhöhung des Strompreisniveaus. Was die von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer in Zweifel gezogene Gleichbehandlung aller Bereiche und aller Systemnutzer betrifft, wird auf die Ausführungen zu Pkt 1.3 hingewiesen.

Dem Einwand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde Rechnung getragen (§ 3a Abs 2).

Im Übrigen begegnete das Gesetzesvorhaben keinen Einwänden.

5. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 3a:

Die Regelung entspricht dem Konzept eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, wie es vom Verfassungsgerichtshof als im Einklang mit der Bundesverfassung stehend beurteilt wird.

Zu § 3b:

Die Bemessungsgrundlage für die Gebrauchsabgabe, die der Netzbetreiber für Leistungen von sog Durchleitern zu entrichten hat (§ 3b Abs 1), ergibt sich einerseits aus den Einnahmen aus den Systemnutzungstarifen für die Durchleitung und andererseits aus den Einnahmen für die abgegebene Energiemenge (ieS). Letztere fließen nicht dem Netzbetreiber zu; trotzdem sind sie zur Herstellung der Wettbewerbsgleichheit gebrauchsabgabepflichtig und den Leistungsempfängern zusammen mit dem Entgelt für die Systemnutzung zu verrechnen. Die Höhe der Gebrauchsabgabe ist dabei so zu berechnen, als ob die Leistung vom Netzbetreiber selbst erbracht worden wäre.

Anteilsmäßige Weiterverrechnung im Sinn des § 3b Abs 2 erster Satz bedeutet, dass zB nur der auf Stromlieferungen entfallende Anteil an der gesamten Gebrauchsabgabe, entsprechend dem Anteil der „Stromeinnahmen" an den gesamten Roheinnahmen, an die Stromkunden weiter verrechnet werden kann. (Das sind nach Angaben der Salzburg AG bei ca 8,720 Mio € (120 Mio ATS) an gesamter Gebrauchsabgabe ca 4,723 Mio € (65 Mio ATS als Anteil für Stromlieferungen.) Dieser Anteil bildet die Grundlage für die Berechnung des je Leistungseinheit (bei Strom kWh) festzulegenden Gebrauchsabgabe-Aufschlages (Abs 3). Bei Stromlieferungen ist weiter eine verhältnismäßige Verteilung auf die verschiedenen Netzebenen (§ 25 Abs 5 ElWOG) vorgegeben. Der Aufschlag (Abs 3) ist daher kein fixer Betrag/kWh; eine dem Gesetz entsprechende Verteilung führt zu betraglich unterschiedlichen Aufschlägen, der Prozentsatz zu den jeweiligen Systemnutzungstarifen muss zumindest annähernd gleich sein.

Der zweite Satz der Bestimmung enthält eine Begrenzung der Weiterverrechnung der Gebrauchsabgabe auf Kunden außerhalb des Gebietes der Einhebung der Abgabe. Das, was an Gebrauchsabgabe an Kunden im Versorgungsgebiet, aber außerhalb des Einhebungsgebietes der Gebrauchsabgabe weiterverrechnet wird, ist durch die Summe limitiert, die sich aus den gegenüber den Systemnutzungskosten im Ballungsraum verrechneten, einheitlichen, höheren Systemnutzungstarifen im Versorgungsgebiet pro kWh insgesamt ergibt. Die Verteilung der Gebrauchsabgabe auf alle Kunden im Versorgungsgebiet soll keinesfalls den Ausgleich unter den unterschiedlichen Systemnutzungskosten übersteigen.

Zu § 5 Abs 6:

Als frühestmöglicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Novelle wird der 1. Oktober 2002 festgelegt.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.