Meldung anzeigen


Nr. 746 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Vorlage der Landesregierung
Gesetz

vom......................................., mit dem das Salzburger Tourismusgesetz geändert wird


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Tourismusgesetz – S.TG, LGBl Nr 94/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL Nr 115/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 entfällt der 2. Satz.

1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs 1 können die Unternehmer zweier oder mehrerer Gemeinden oder auch nur von Teilen einer oder mehrerer Gemeinden zu einem Tourismusverband zusammengeschlossen werden, soweit dies auf Grund der örtlichen, wirtschaftlichen, verkehrs- oder tourismusmäßigen Verhältnisse oder im Interesse der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben nach Abs 4 zur Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine natur- oder kulturräumliche Einheit bildet (zB in der Stadt Salzburg das Gebiet im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980), im zu errichtenden Tourismusverband dessen Mitglieder und die Gäste besser betreut werden können oder die Vereinigung der Geschäftsstellen der zusammenzulegenden Tourismusverbände der Wirtschaftlichkeit dient."

2. Im § 32 lauten die Abs 3 und 4:
„(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr."

3. Im § 35 Abs 1 lit a wird im 8. Unterpunkt betreffend Zahnärzte und Zahntechniker das Wort „Berufsausbildung" durch das Wort „Berufsausübung" ersetzt.

4. § 47 Abs 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen."

5. Im § 51 lit a wird in der Verweisung der „§ 45" durch „§ 38" ersetzt.

6. Im § 64 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im § 64 Abs 4 wird angefügt: „§ 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind."

6.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2002 treten mit .................................... in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ..../2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung."
Erläuterungen

1. Allgemeines:
Die Gesetzesvorlage für eine Novelle zum Salzburger Tourismusgesetz verfolgt mehrere, ganz unterschiedliche Zwecke:
1. Im Zuge der Bestrebungen, anknüpfend an die Schutzzone nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 für die Innenstadt von Salzburg einen Tourismusverband zu bilden, haben sich Schwierigkeiten mit der Abgrenzung des Verbandsgebietes in Bezug auf § 1 Abs 1 des Salzburger Tourismusgesetzes ergeben, die letztlich eine Änderung der gesetzlichen Grundlage für Verbandsbildungen nur für Teile einer Gemeinde erforderlich machen. Diese soll daher weiter gefasst werden.
2. Umsätze, die außerhalb des Landes erzielt werden, dürfen nach einem zum OÖ Tourismusgesetz ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgaben einbezogen werden. Dem ist auch im Salzburger Tourismusgesetz Rechnung zu tragen.
3. Für die Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag betreffend Gebarung und Vermögensstand des Tourismusförderungsfonds ist eine Frist vorgesehen.
4. Die Neuregelung der Berechnung des beitragspflichtigen Umsatzes für Reisebüros und Reiseleiter (§ 36 Abs 4 idF LGBl Nr 115/2001) soll auch für die zurückliegenden Beitragsjahre zur Anwendung kommen.

2. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht:
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stehen dem Entwurf nicht entgegen.

4. Kosten:
Mit den vorgeschlagenen Regelungen sind keine Kosten für die Gebietskörperschaften verbunden.

5. Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens:
Im Begutachtungsverfahren begegnete das Gesetzesvorhaben keinen Einwänden, es wurde teilweise ausdrücklich begrüßt. Die wenigen gemachten Anregungen wurden aufgegriffen, insbesondere im neuen § 32 Abs 4, um ansonsten bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die darin bestanden hätten, dass bei geringfügigen Umsätzen in andere Bundesländer (1. Fall) deren Herausrechnen aus (Abzug von) den beitragspflichtigen Umsätzen weniger brächte als die bisherige Umstufung in die nächst ungünstigere Beitragsstufe. Die Sonderregeln für die Lieferungen der Großhändler und Erzeuger wieder an Großhändler in anderen Bundesländern entfällt. Konsequenz des Wegfalls der Umstufung in die nächst ungünstigere Beitragsstufe ist, dass die pauschal günstige Einstufung dieser Berufsgruppen in der Beitragsgruppenverordnung kaum beibehalten werden kann und geprüft werden muss.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:
§ 1 Abs 1 S.TG setzt in seiner geltenden Fassung für die Bildung eines Tourismusverbandes für nur einen Teil einer Gemeinde voraus, dass dies besonders berücksichtigungswürdige örtliche Umstände erfordern. Dieses „Erfordern" lässt ein Abgehen vom Grundsatz, dass für das gesamte Gebiet einer Gemeinde jeweils ein Verband gebildet wird, nur in engen Grenzen zu. Gründe in diesem Sinn dafür, dass in der Stadt Salzburg wie beabsichtigt ein Tourismusverband für die Innenstadt mit den Grenzen im Wesentlichen der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 gebildet wird, konnten nicht in einer Weise dargelegt werden, dass dies im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage unproblematisch erschienen wäre.
Die gesetzliche Grundlage soll daher geändert und erweitert werden. Das Kriterium der Erforderlichkeit wird durch das der Zweckmäßigkeit ersetzt, gleichzeitig wird eine Präzisierung in Bezug sowohl auf das „wofür" als auch auf „aus welchen Gründen" vorgenommen. Außerdem werden bestimmte Umstände ausdrücklich erwähnt, bei deren Vorliegen eine solche Verbandsbildung jedenfalls erfolgen kann, so zB dann, wenn das Gebiet des zu errichtenden Tourismusverbandes eine kulturräumliche Einheit bildet.
Dies ist in ganz besonderem Maß bei der Schutzzone I nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 der Fall. Auf § 1 Abs 1 des genannten Gesetzes wird hingewiesen, ebenso auf die Erklärung der Altstadt durch die UNESCO zum Weltkulturerbe.
Sachlich erscheint die Bildung eines Tourismusverbandes (nur) für diesen Bereich gerechtfertigt, weil dieser Bereich für den Tourismus von ganz besonderer Bedeutung ist. Dabei gilt es aber festzuhalten, dass zu diesem Bereich auch die Gebäude der äußeren Seite der nach dem Altstadterhaltungsgesetz den Grenzverlauf der Schutzzone bildenden Straßen gehören.

Zu Z 2:
Mit Erkenntnis vom 18.6.2001, G 6/01, hat der Verfassungsgerichtshof in der dem § 32 Abs 3 S.TG in allen wesentlichen Punkten identen Bestimmung des § 35 Abs 3 OÖ Tourismus-Gesetzes 1990, OÖ LGBl Nr 81/1989, im zweiten Satz die Wortfolge „von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" sowie das Wort „aus" als verfassungswidrig aufgehoben. Aus der Einordnung von Fremdenverkehrsabgaben als Landesabgaben leitet der VfGH in ständiger Judikatur (vgl zB VfSlg 5811/1969, 11.640/1988, 15.215/1998) ab, dass nur der im jeweiligen Bundesland erzielte Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zum Tourismusnutzen steht, sodass Regelungen verfassungsrechtlich problematisch sind, die auch außerhalb des Landes erzielte Umsätze in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgaben einbeziehen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen es sich nicht um Abgaben im Sinne des F-VG handelt, weil die Beiträge nicht einer Gebietskörperschaft, sondern einem Tourismusverband zufließen (vgl zB VfSlg 12.224/1989).
§ 32 Abs 3 S.TG berücksichtigt Leistungen, die in anderen Bundesländern erbracht werden, das heißt, deren Leistungsort außerhalb Salzburgs liegt, primär derart, dass in pauschaler Weise eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe vorgenommen wird und somit ein niedrigerer Beitragssatz zur Berechnung kommt. Dies setzt jedoch voraus, dass Leistungen einer ganzen Berufsgruppe in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht werden. Fehlt diese Voraussetzung oder kommt eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe auf Grund der bereits erfolgten Einreihung in die höchste Beitragsgruppe nicht in Betracht, dann werden auswärtige Umsätze nur unter den Voraussetzungen des 2. Satzes dieser Bestimmung aus der Bemessungsgrundlage ausgeklammert, nämlich dann, wenn sie von einer Betriebsstätte des Unternehmers außerhalb Salzburgs aus erbracht werden. § 32 Abs 4 vermag diese „Lücke" schon deshalb nicht zu schließen, da sich diese Vorschrift nur auf Großhändler und Erzeuger bezieht.
Dem Verfassungsgerichtshof erschien es hinsichtlich der diesbezüglich gleich gelagerten oberösterreichischen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig, dass auswärtige Umsätze nur dann freizustellen sind, wenn sie einer dort etablierten Betriebsstätte zuzurechnen sind. Gerade bei Dienstleistungen, die angesichts der relativ geringen Größe der österreichischen Bundesländer häufig für Empfänger in anderen Bundesländern erbracht werden, ohne dass dort deswegen eine Betriebsstätte errichtet würde, hätte eine solche Beschränkung nämlich zur Folge, dass der Verbandsbeitrag in erheblichem Ausmaß auch von Umsätzen berechnet würde, die keinen dem Bundesland Salzburg zuzurechnenden Tourismusnutzen zum Ausdruck bringen.
Um im Hinblick darauf die Verfassungskonformität des § 32 Abs 3 S.TG herzustellen, soll die Möglichkeit der wahlweisen Berechnung des Beitrages gemäß § 32 Abs 3 S.TG allgemein auf Leistungen, die außerhalb des Landes Salzburg erbracht werden, ausgedehnt werden, wenn sie nicht unter Abs 3 fallen und somit bei Beitragsgruppen mit branchentypischen hohen „auswärtigen" Umsätzen nicht bereits bei der Einstufung in die Beitragsgruppe ausgleichend Berücksichtigung gefunden haben. Es wird demnach nicht darauf ankommen, von wo aus – von einer Betriebsstätte außerhalb oder innerhalb des Landes (s Abs 3 bisheriger 2. Satz) – oder von wem und an wen (s bisheriger Abs 4) die Leistungen erbracht werden. Für die „auswärtigen" Umsätze wird es so künftig möglich sein, dass der Beitragspflichtige zwischen einer beitragsgruppenkonformen Behandlung und Einstufung seiner Gesamtumsätze – somit unter Einschluss der „auswärtigen" Umsatzanteile – einerseits und dem Abzug seiner „auswärtigen" Umsatzanteile andererseits wählen kann, allerdings müssen diese als Voraussetzung vollständig als auswärtige Umsätze nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der erstangeführten Variante würde für den Beitragspflichtigen die Aufzeichnungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der ansonsten abzugsfähigen Umsatzanteile entbehrlich machen.

Zu Z 3 und 5:
Es erfolgen lediglich Änderungen gleich einer Druckfehlerberichtigung.

Zu Z 4:
Für den von der Landesregierung dem Landtag zu erstattenden Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Tourismusförderungsfonds wird eine Befristung vorgesehen (30. September hinsichtlich Gebarung und Vermögensstand im Jahr davor). Damit wird der Entschließung des Landtages vom 6.2.2002 (Nr 401 d BlgLT, 4. Sess d 12. GP) Rechnung getragen.

Zu Z 6:
Mit dieser Ergänzung der Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl Nr 115/2001 wird die Neuregelung der Beitragsgrundlage für die Reisebüros auch für zurückliegende Beitragsjahre anwendbar erklärt. Die Anwendung der alten Rechtslage brächte keine befriedigende Lösung für die noch anhängigen Beitragsfälle.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.