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Nr. 745 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom .................................................. über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Fischereirecht

§ 4 Verpachtung des Fischereirechts

§ 5 Vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses

2. Abschnitt

Bewirtschaftung von Fischwässern

§ 6 Natürliche und künstliche Fischwässer

§ 7 Fischteiche

§ 8 Bewirtschafter

§ 9 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

§ 10 Fangverzeichnis

§ 11 Einsetzen von Wassertieren

§ 12 Fisch-, und Krebs- und Qualitätszuchtbetriebe

§ 13 Benützung von Grundstücken

§ 14 Wasserwirtschaftliche und andere Maßnahmen

3. Abschnitt

Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten

§ 15 Fischen

§ 16 Fischerkarten

§ 17 Fischereifachliche Eignung

§ 18 Fischerprüfung

§ 19 Verlängerung der Jahresfischerkarte

§ 20 Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte

4. Abschnitt

Schutz der Wassertiere und ihrer Lebensräume

1. Unterabschnitt

Schutz der Wassertiere

§ 21 Schonvorschriften

§ 22 Besonderer Schutz bestimmter Wassertiere

§ 23 Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges

§ 24 Elektrobefischung

§ 25 Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren

§ 26 Meldepflicht

2. Unterabschnitt

Schutz der Lebensräume

§ 27 Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern

§ 28 Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer, Schongebiete

5. Abschnitt

Fischereischutz

§ 29 Fischereischutzorgane

§ 30 Befugnisse der Fischereischutzorgane

§ 31 Prüfungskommission für den Fischereischutzdienst

§ 32 Zulassung zur Fischereischutzdienstprüfung

§ 33 Durchführung der Fischereischutzdienstprüfung

6. Abschnitt

Landesfischereiverband Salzburg

1. Unterabschnitt

Organisation und Aufgaben

§ 34 Einrichtung

§ 35 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 36 Organe des Landesfischereiverbandes

§ 37 Landesfischertag

§ 38 Landesfischereirat

§ 39 Landesfischermeister

§ 40 Bezirksorgane

§ 41 Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane

§ 42 Fischereibuch

§ 43 Gebarung

§ 44 Verfahren

§ 45 Aufsicht

2. Unterabschnitt

Ehrengericht

§ 46 Ahndung von Verletzungen der Fischerehre

§ 47 Ehrengericht

§ 48 Ehrengerichtsverfahren

7. Abschnitt

Behörden; Fischereiabgabe

§ 49 Behörden und Verfahren

§ 50 Fischereiabgabe

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 51 Strafbestimmungen

§ 52 Verfall und Einziehung

§ 53 Formulare

§ 54 Verweisungen

§ 55 In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen

§ 56 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele des Gesetzes

§ 1

Ziele dieses Gesetzes sind:

1. die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes;

2. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume dieser Tiere;

3. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;

4. die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung der Fischwässer.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Bewirtschafter: der selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte und im Fall der Verpachtung der selbst bewirtschaftende Pächter oder der bestellte Bewirtschafter (§ 8 Abs 2);

2. FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG;

3. Fischen: der Fang von Wassertieren im Sinn dieses Gesetzes und die Entnahme von Nährtieren in einem fischereiwirtschaftlich beachtlichen Ausmaß aus dem Fischwasser;

4. Fischereiausübungsberechtigter: eine natürliche Person, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte und der privatrechtlichen Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen ist;

5. Fischereiberechtigter: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die das Fischereirecht besitzt;

6. Fischzucht- und Krebszuchtbetriebe: Betriebe, deren Fischwässer zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen bzw zur Produktion von Besatz- und Speisekrebsen oder zu Krebszuchtversuchen verwendet werden;

7. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt;

8. offene Verbindung: Möglichkeit für Wassertiere, von einem Fischwasser in ein anderes zu gelangen. Keine offene Verbindung liegt vor, wenn diese Möglichkeit durch künstliche Maßnahmen (zB durch den Einbau von „Mönchen") in beiden Richtungen unterbrochen ist;

9. ordnungsgemäße Bewirtschaftung: alle Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Erhaltung eines für das jeweilige Gewässer gewässertypspezifischen Wassertierbestandes dessen Hege, Aufzucht, Fischen und Aneignung umfassen;

10. Wasserrahmenrichtlinie: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

11. Wassertiere: Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontia), Krustentiere (Crustacea, Decapoda), Muscheln (Lamellibranchiata; Unionidae, Dreissenidae). Gewässertypspezifisch sind Wassertiere, deren Auftreten auf Grund der Beschaffenheit des Lebensraumes in einem Gewässer typisch ist. Autochthon sind gewässertypspezifische Wassertiere, die sich im Lauf der Entwicklung an ein bestimmtes Gewässersystem im Land Salzburg besonders angepasst haben und sich durch gewässerbezogene Verhaltensweisen von anderen Wassertieren gleicher Art unterscheiden.

Fischereirecht

§ 3

(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der Befugnis ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

(2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht. Das Fischereirecht wird entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen.

(3) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist.

(4) Das Fischereirecht ist vom Landesfischereiverband aus dem Fischereibuch zu löschen, wenn

a) das Fischwasser, an dem das Fischereirecht besteht, verlandet ist und dies gemäß § 42 Abs 3 angezeigt wird, oder

b) das Wasserbenutzungsrecht für ein Fischwasser nach den wasserrechtlichen Bestimmungen gelöscht wurde und die Behörde den Landesfischereiverband davon in Kenntnis setzt.

Verpachtung des Fischereirechts

§ 4

(1) Das Fischereirecht kann verpachtet werden. Die Verpachtung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers gewährleisten.

(2) Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:

a) an eine natürliche Person, die eigenberechtigt und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist und von der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann;

b) an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit, von der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann, unter der Voraussetzung der Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8).

(3) Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig ist die gemäß Abs 2 lit b erforderliche Bestellung des Bewirtschafters bekannt zu geben.

(4) Der Landesfischereiverband hat den Pachtvertrag daraufhin zu überprüfen, ob dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder wurde im Fall des Abs 2 lit b kein Bewirtschafter bekannt gegeben, hat der Fischereiverband den Vertragsparteien aufzutragen, binnen drei Monaten einen in den gleichzeitig mitgeteilten Punkten entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen bzw die Bestellung eines Bewirtschafters bekannt zu geben. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Vorlage des Pachtvertrags gemäß Abs 3 kann ein solcher Auftrag nicht mehr ergehen; der Pachtvertrag gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Wird einem dieser Aufträge nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag mit Bescheid zur Gänze für unwirksam zu erklären. Gegen diesen Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung hat der Fischereiberechtigte das Fischwasser zu bewirtschaften.

(5) Auf die Unterverpachtung des Fischereirechts finden die Abs 1 bis 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Mit der wirksamen Verpachtung des Fischereirechts tritt der Pächter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.

Auflösung des Pachtverhältnisses

§ 5

(1) Der Pachtvertrag kann vom Landesfischereiverband aufgelöst werden, wenn der Pächter

a) die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 lit a oder b nicht mehr erfüllt;

b) der Verpflichtung zur Bestellung eines Bewirtschafters (§ 8 Abs 2) trotz Aufforderung nicht nachkommt;

c) nicht bis spätestens 30. April jedes Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresfischerkarte ist;

d) den Vorschriften über den Schutz der Wassertiere (§§ 21 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung nicht entspricht;

e) wiederholt behördlich angeordnete fischereiwirtschaftliche Maßnahmen (§ 9) nicht

oder nicht in entsprechender Weise durchführt;

f) trotz wiederholter Ermahnung die Fischerei in einer Art und Weise ausübt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht.

Ist ein Bewirtschafter bestellt, kann die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Pächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der lit d bis f mitzuverantworten hat. Gegen den Bescheid kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(2) Die aus § 23 der Konkursordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter dem Landesfischereiverband unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtschilling.

2. Abschnitt

Bewirtschaftung von Fischwässern

Natürliche und künstliche Fischwässer

§ 6

(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet sind. Künstliche Wasseransammlungen und Gerinne sind keine Fischwasser, wenn sie für andere Nutzungen, die eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ausschließen, gewidmet sind (zB als Gartenteich, Schwimmbecken oder -teich, Feuerlöschbecken, Absetz- und Klärbecken) und solange sie nicht fischereiwirtschaftlich genutzt werden.

(2) Zum Fischwasser gehören alle, insbesondere auch neu geschaffenen Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Zuflüsse, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, wenn sie mit den im Abs 1 genannten Gewässern zusammenhängen oder durch diese gebildet wurden. Bei Fließgewässern reicht das Fischwasser vom Ursprung bis zur Mündung.

(3) Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft und den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat darüber von Amts wegen oder auf Antrag eines davon berührten Fischereiberechtigten die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

Fischteiche

§ 7

(1) Künstliche Fischwässer, die mit einem anderen Fischwasser nicht in offener Verbindung stehen (Fischteiche), dürfen nur – neben den sonst dafür erforderlichen Bewilligungen – mit Bewilligung der Behörde errichtet oder geändert werden. Ein Fischteich kann aus einem oder mehreren räumlich zusammengehörigen Teichen bestehen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für einen gesunden Wassertierbestand gegeben sind. Der Landesfischereiverband ist befugt, durch Fischereischutzorgane gemäß § 29 Abs 4 die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen zu überwachen.

(3) Bei Missständen können von der Behörde nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb des Fischteiches sichergestellt werden kann. Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Seuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.

Bewirtschafter

§ 8

(1) Das Fischwasser darf nur durch eine eigenberechtigte Person bewirtschaftet werden, die im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter).

(2) Entspricht der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung der Pächter den Voraussetzungen des Abs 1 nicht oder will er das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften, hat er eine Person, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt und Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bietet, zum Bewirtschafter zu bestellen. Die Bestellung eines Bewirtschafters durch den Pächter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Bis zur wirksamen Bestellung treffen die für den Bewirtschafter geltenden Pflichten den Fischereiberechtigten oder im Fall der Verpachtung den Pächter.

(3) Die Bestellung eines Bewirtschafters ist vom Fischereiberechtigten bzw Pächter dem Landesfischereiverband unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen.

(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Bewirtschafters tritt der Bewirtschafter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

§ 9

(1) Natürliche Fischwässer sind so nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Dichte gewässertypspezifischer, gesunder und seuchenhygienisch unbedenklicher Wassertierbestand gewährleistet ist und keine Gefährdungen und nachhaltigen Beeinträchtigungen seiner Lebensgrundlage und des Naturhaushaltes entstehen. Künstliche oder stark veränderte Fischwässer sind so zu bewirtschaften, dass ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender Wassertierbestand gewährleistet ist.

(2) Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nach, hat der Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des § 1 geeignete Maßnahmen, wie zB den Besatz mit Wassertieren von einwandfreier Güte oder Beschränkungen der Ausgabe von Gastfischerkarten oder der Ausübung des Fischfangs, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibungen sind auf Antrag des Bewirtschafters aufzuheben, wenn ein entsprechender Wassertierbestand wiederhergestellt ist.

(3) Der Bewirtschafter hat für jedes Kalenderjahr über den Besatz eine Besatzmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen. Diese Besatzmeldung hat außer der Bezeichnung des Fischwassers Art, Menge, Alter, Herkunft und Kosten des Besatzes zu enthalten.

Fangverzeichnis

§ 10

(1) Die Besitzer von Jahresfischerkarten haben für jedes von ihnen befischte Fischwasser über die in einem Kalenderjahr daraus gefangenen Fische und Krebse ein Fangverzeichnis zu führen und dem Bewirtschafter des Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Besitzer von Gastfischerkarten haben ihren Ausfang dem Bewirtschafter nach Beendigung des Fischfangs mitzuteilen.

(2) Jeder Bewirtschafter eines Fischwassers hat auf Grund der gemäß Abs 1 mitgeteilten Fangergebnisse und unter Einrechnung des eigenen Ausfanges ein Gesamtverzeichnis
über die in einem Kalenderjahr aus seinem Fischwasser gefangenen Fische und Krebse zu erstellen und bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen.

Einsetzen von Wassertieren

§ 11

(1) In ein Fischwasser dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wassertiere zu bestimmen, die im Land Salzburg als heimisch oder eingebürgert gelten.

(2) Der Besatz eines Fischwassers mit landesfremden Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit er nicht durch Verordnung der Landesregierung allgemein zugelassen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu erwarten sind und den Zielen gemäß § 1 nicht widersprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Landesregierung den Besatz genau bezeichneter Fischteiche mit bestimmten landesfremden Wassertieren auch allgemein zulassen.

(3) Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten.

(4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten (§§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder des Naturhaushaltes nicht auszuschließen ist. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder der Bestand wild lebender Tiere oder Pflanzen noch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung, die dem Ansuchen nicht voll Rechnung trägt, ist das Verfahren nach Art 23 und Art 30 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 55 Z 1) durchzuführen. Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich bei den gentechnisch veränderten Wassertieren um landesfremde Wassertiere handelt und die Bewilligung für deren Einsetzen gemäß Abs 2 zu versagen ist.

Fisch-, Krebs- und Qualitätszuchtbetriebe

§ 12

(1) Fisch- und Krebszucht dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absatzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von anderen Fischwässern zu erwarten ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse der Einrichtungen erlassen.

(2) Der Landesfischereiverband kann auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg Zuchtbetriebe, die heimische Fische und Krebse produzieren, mit Bescheid als Qualitätszuchtbetriebe anerkennen, wenn der Betrieb auf die Zucht heimischer Fisch- und Krebsarten spezialisiert ist und hochwertiges Besatzmaterial produziert. Anerkannte Fisch- und Krebszuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätszuchtbetrieb für Fische und Krebse" zu führen.

(3) Der Landesfischereiverband hat die Anerkennung mit Bescheid zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht mehr vorliegen oder eine Auflage auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfüllt wird.

Benützung von Grundstücken

§ 13

Zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden und im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie sind der Bewirtschafter eines Fischwassers, dessen Mitarbeiter, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benützen. Für die Zu- und Abfahrt mit den erforderlichen Transportmitteln bei der Einbringung des Besatzes, der Ausübung der Elektrofischerei oder der Untersuchung von Gewässern gilt dies nur, wenn der Grundeigentümer vorher verständigt wurde. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von bzw an Grundstücken haben diese Benützung zu dulden. Der Bewirtschafter eines Fischwassers haftet für den dabei in Ausübung des Fischereirechtes entstandenen Schaden. Über Streitigkeiten über Art und Ausmaß des Betretungsrechts entscheidet die Behörde.

Wasserwirtschaftliche und andere Maßnahmen

§ 14

(1) Bei Trockenlegung oder Räumung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, sowie Spülungen und Räumungen von Stauräumen und Speichern udgl hat der Betreiber den Bewirtschafter des Fischwassers zeitgerecht, mindestens aber drei Wochen vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder in Notstandsfällen unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Fischereiberechtigte hat zu dulden, dass Anrainer seines Fischwassers ihr Wassergeflügel in das Fischwasser an den von ihm bezeichneten Stellen in einem fischereiwirtschaftlich tragbaren Ausmaß einlassen. Im Streitfall entscheidet die Behörde unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. In Aufzuchtsgewässern darf Wassergeflügel nicht eingelassen werden.

(3) Die Fischereiberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen rechtzeitig zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische sind angemessen zu ersetzen.

3. Abschnitt

Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten

Fischen

§ 15

(1) Soweit im Abs 3 nicht anders bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (§ 2 Z 4) fischen.

(2) Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Abs 3, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.

(3) Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann der Bewirtschafter das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestatten, wenn sie sich in Begleitung eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden.

(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen die gültige Fischerkarte und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, zusätzlich zu einer Fischerkarte auch den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.

Fischerkarten

§ 16

(1) Fischerkarten sind:

a) die Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung;

b) die Gastfischerkarte mit Geltung für die Dauer von einer Woche oder für einen Tag (24 Stunden ab Geltungsbeginn).

(2) Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.

(3) Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die

a) das 12. Lebensjahr vollendet haben,

b) die fischereifachliche Eignung besitzen,

c) nach ihrem bisherigen Verhalten eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gewährleisten und

d) die Fischereiumlage (§ 43 Abs 2 Z 1) an den Landesfischereiverband nachweislich eingezahlt haben.

(4) Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens ab 1. September ausgestellt werden.

(5) Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.

Fischereifachliche Eignung

§ 17

(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung zu erbringen. Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.

(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat oder eine mindestens einjährige, ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der keine Eignungsprüfung vorsieht, aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Über einen vollständigen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit hat die Behörde innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt bei Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonst Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Gegenseitigkeit voraus.

(3) Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Abs 2, die nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Fischerprüfung

§ 18

(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(3) Gegenstände der Fischerprüfung sind:

1. Wassertierkunde (zB Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),

2. Gewässerökologie,

3. sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte,

4. Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften.

(4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.

(5) Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Verlängerung der Jahresfischerkarte

§ 19

(1) Die Geltungsdauer der Jahresfischerkarte verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr oder dessen restliche Dauer, wenn deren Besitzer die Fischereiumlage für das betreffende Jahr an den Landesfischereiverband einzahlt. Bei der Ausübung der Fischerei ist die vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung zusammen mit der Jahresfischerkarte mitzuführen.

(2) Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung und den Behörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresfischerkarte besitzt.

Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte

§ 20

(1) Die Jahresfischerkarte ist von der Behörde, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag des Landesfischereiverbandes, eines Fischereiberechtigten oder Bewirtschafters oder von Amts wegen zu entziehen, wenn ihr Besitzer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges mehr bietet. Hat der Jahreskarteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung. Die Dauer der Entziehung ist so festzusetzen, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten keine Bedenken gegen die neuerliche Ausstellung einer Jahresfischerkarte bestehen; dabei darf eine Dauer von zwei Kalenderjahren nicht unterschritten werden. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Fischerkarte erwerben. Die Entziehung der Jahresfischerkarte ist dem Landesfischereiverband zur Bekanntmachung mitzuteilen.

(2) Die Jahresfischerkarte wird ungültig:

a) durch Ablauf des Jahres, für das die Fischereiumlage an den Landesfischereiverband bezahlt worden ist;

b) wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel des Landesfischereiverbandes unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen;

c) wenn das Ehrengericht das Recht auf Ausstellung einer Fischerkarte aberkannt hat.

Fischerkarten, die aus den in lit b und c aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesfischereiverband vorzulegen, welcher sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

4. Abschnitt

Schutz der Wassertiere und ihrer Lebensräume

1. Unterabschnitt

Schutz der Wassertiere

Schonvorschriften

§ 21

(1) Die Landesregierung kann zur Sicherung eines gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Bestandes für bestimmte Wassertierarten unter Bedachtnahme auf deren natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestlängen (Brittelmaße) durch Verordnung festsetzen. Für Wassertierarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (Europaschutzgebiete) auszuweisen sind, oder die unter Anhang V der FFH-Richtlinie fallen, sind die dafür erforderlichen Schonzeiten und Mindestlängen festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Bei Fischwässern, durch die die Landesgrenze verläuft, ist bei der Festsetzung der Schonzeiten und Mindestlängen auf die diesbezüglichen fischereirechtlichen Bestimmungen des Nachbarlandes Bedacht zu nehmen.

(2) Auf Antrag des Bewirtschafters kann die Landesregierung für ein bestimmtes Fischwasser oder für bestimmte Teile davon mit Bescheid niedrigere als die allgemein geltenden Mindestlängen festsetzen, wenn dies wegen der besonderen fischereilichen Verhältnisse in diesem Gewässer (Hochgebirgssee udgl) erforderlich erscheint. Wenn sich eine solche Festsetzung allgemein auf bestimmte Gewässerarten beziehen soll, hat sie durch Verordnung zu erfolgen.

(3) Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden. Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, vom Landesfischereiverband der Fang bestimmter Fischarten während der Laichzeit zur Laichgewinnung unter Beachtung der Zielbestimmungen gemäß § 1 Z 1 und 4 bewilligt werden. Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei deren Ausübung mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Gefangene Fische, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden.

(5) Die Abs 3 und 4 sind auf Fischteiche, Zuchtbetriebe, Aufzuchtsgewässer, auf wissenschaftliche Untersuchungen und auf notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie nicht anzuwenden.

(6) Bei der Anwendung der Abs 2 und 3 auf Wassertierarten, für die gemäß Abs 1 zweiter Satz Schonzeiten und Mindestlängen festgesetzt sind, ist § 3a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 anzuwenden.

Besonderer Schutz bestimmter Wassertiere

§ 22

(1) Die Dicke Flussmuschel (Unio crassus) ist vollkommen geschützt (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie). Dies gilt auch für alle ihre Entwicklungsformen, Teile oder Laichstätten.

Es gelten folgende Verbote:

a) alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von Tieren, die aus der Natur entnommen werden;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

d) der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von Tieren, die aus der Natur entnommen wurden. Dieses Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tiers identifiziert werden kann.

(3) Wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Voraussetzung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, kann die Landesregierung Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs 1 erteilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke erteilt werden:

a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern,

c) zur Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht und

d) für wissenschaftliche Zwecke

e) für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie.

Gebote und Verbote für die Ausübung des Fischfanges

§ 23

(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich ist und keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten, Pflanzen oder Menschen zur Folge hat.

(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und mit den allgemein als geeignet angesehenen Fanggeräten und unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird. Der Fischfang wird nicht weidgerecht ausgeübt:

1. bei Verwendung von

a) Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Giften, Fischstechern und Schlingen;

b) elektrischem Strom, soweit § 24 nicht anders bestimmt;

c) lebenden Wirbeltieren als Köder;

2. bei Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens;

3. bei Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe;

4. aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen oder Fangmitteln oder die Anwendung bestimmter Fangmethoden gänzlich verbieten oder örtlich, zeitlich oder für den Fang bestimmter Arten von Wassertieren beschränken, soweit dies zum Zweck einer weidgerechten Ausübung der Fischerei oder zur Erfüllung der nach der FFH-Richtlinie geltenden Bestimmungen erforderlich ist.

(5) Verboten ist:

1. das Anbringen von Reusen, Fischkörben oder anderen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in Wehren, Durchlässen, Fischaufstiegen oder Schleusen, ausgenommen zu wissenschaftlichen Untersuchungen, zu notwendigen wiederkehrenden Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder zur Beweissicherung;

2. das Anbringen von ständigen Fangvorrichtungen oder von Absperrungen in fließenden Gewässern oder an deren Mündungen oder in oder an stehenden Gewässern, außer sie reichen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes hinaus oder sie sind von einem

oder von beiden Ufern aus voneinander so weit entfernt, wie die halbe Wasserbreite beträgt. Dieses Verbot gilt nicht für Fangnetze, die zur Absperrung einer Wasserstrecke während des Abfischens angebracht und sofort nach dem Abfischen wieder entfernt werden.

(6) Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, das ohne Beisein des Fischers ausliegt, ist mit Kennzeichen zu versehen, die vom Landesfischereiverband gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen sind und mit deren Hilfe die Person des Fischers ermittelt werden kann.

Elektrobefischung

§ 24

(1) Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für eine bestimmte Zeit erteilt werden und setzt voraus, dass

1. der Antragsteller Kenntnisse zur Durchführung der Elektrobefischung nachweisen kann oder über ein entsprechend ausgebildetes Personal verfügt bzw sich einer entsprechend ausgebildeten Person bedient;

2. das Elektrogerät bzw die elektrische Einrichtung für den Verwendungszweck geeignet und geprüft ist;

3. die notwendigen Hilfseinrichtungen wie Hälter und Transporteinrichtungen, die eine fach- und zweckmäßige Verwendung gewährleisten, vorhanden sind;

4. eine Schädigung des unter- und oberliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird; und

5. örtliche Populationen der im Anhang IV und V der FFH-Richtlinie genannten Tierarten nicht verschwinden oder schwer gestört werden.

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 ist die Zustimmung des Bewirtschafters anzuschließen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist. Partei im Bewilligungsverfahren sind:

1. der Antragsteller;

2. der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung des Fischereirechts der Pächter des Fischwassers, auf das sich die Bewilligung erstreckt;

3. der Ober- und der Unterlieger, wenn eine Schädigung des ober- oder unterliegenden Fischwassers nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Der Bewilligungsinhaber, der nicht Bewirtschafter ist, hat dem Bewirtschafter den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung rechtzeitig mitzuteilen. Jeder Bewilligungsinhaber hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes bzw der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.

(5) Im Fall des gänzlichen Ausfangs mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte zu besetzen.

(6) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen Elektrobefischungen für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie. Die Abs 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Von derartigen Maßnahmen ist auch der Landesfischereiverband rechtzeitig zu informieren.

Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren

§ 25

(1) Der Bewirtschafter darf zur Hintanhaltung von erheblichen Schäden am Wassertierbestand in seinem Fischwasser, die durch frei lebende Tiere verursacht werden, diese unter Beachtung der nach den sonstigen Vorschriften geltenden Verbote und Beschränkungen durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern fernhalten oder vertreiben, jedoch nicht fangen oder töten. Dabei dürfen Schusswaffen, Fangvorrichtungen und Spreng- oder Giftstoffe keinesfalls verwendet werden.

(2) Der Bewirtschafter eines Fischwassers kann zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf Gestattung von Ausnahmen von den Schonvorschriften oder auf Abschuss schadensverursachender Wildtiere gemäß den §§ 56 Abs 2 und 90 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.

Meldepflicht

§ 26

Bewirtschafter, Fischereiausübungsberechtigte und Fischereischutzorgane haben erhebliche Missstände, fischereischädliche Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Behörde zu melden.

2. Unterabschnitt

Schutz der Lebensräume

Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern

§ 27

(1) In Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen, ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt.

(2) In stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m ist eine fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig, wenn nicht bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Fischereibuch ein Fischereirecht eingetragen ist. Die Landesregierung darf eine ausnahmsweise Bewirtschaftung nur bewilligen, wenn dies im Interesse der Fischereiwirtschaft liegt und sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des gewässertypspezifischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes (§ 1 Z 1 und Z 2) nicht gefährdet wird.

(3) Über Antrag des Bewirtschafters kann nach Einstellung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) vom Landesfischereiverband ruhend erklärt werden. Für die Dauer des Ruhens ist jede fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig. Die Erklärung ist zu widerrufen, wenn es beantragt wird oder während der Dauer des Ruhens eine fischereiwirtschaftliche Nutzung erfolgt ist.

Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer, Schongebiete

§ 28

(1) Die Erklärung von Wasserflächen oder Wasserstrecken zu Laichschonstätten oder Winterlagern richtet sich nach § 15 WRG.

(2) Über Antrag des Bewirtschafters eines Fischwassers hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 WRG zu Aufzuchtsgewässer zu erklären. Die Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Behörde kann kleinräumige Gewässerflächen oder -strecken, die unmittelbar an erklärte Laichschonstätten, Winterlager oder Aufzuchtsgewässer angrenzen und den Lebensraum der geschützten Wassertiere darstellen, unbefristet mit Verordnung als Schongebiet ausweisen und darin die Einschränkungen für Eingriffe in die Natur anordnen, soweit es sich um autochthone Wassertiere handelt und dies für den Schutzzweck der Laichschonstätte, des Winterlagers bzw des Aufzuchtsgewässers erforderlich ist und nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind der Fischereiberechtigte, der Pächter, die betroffenen Wasserberechtigten, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die Gemeinden der Ufergrundstücke zu hören. Die Behörde hat eine solche Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können an Stelle des Anschlags durch Auflage zur Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs 5 AVG) kundgemacht werden. In diesem Fall ist an der Amtstafel durch zwei Wochen ein Hinweis auf die Auflage anzuschlagen. Die geschützten Gewässerflächen und -strecken sind durch die Anbringung von Schildern entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.

5. Abschnitt

Fischereischutz

Fischereischutzorgane

§ 29

(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutz von Wassertieren.

(2) Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des Fischwassers entsprechender Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht. Für Fischwasser, die der ausschließlich teichwirtschaftlichen Nutzung dienen, besteht keine Verpflichtung zur Bestellung von Fischereischutzorganen.

(3) Die organisationsrechtliche Stellung der Fischereischutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:

1. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Behörde. Sie hat die Bestellung über Antrag des Bewirtschafters für den Bereich seines Fischwassers vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Prüfung für den Fischereischutzdienst abgelegt hat, und – außer im Fall des Bewirtschafters selbst – Gewähr dafür bietet, dass sie den Fischereischutzdienst ausreichend und regelmäßig versehen wird. Die Prüfung wird durch eine der Prüfung für den Fischereischutzdienst gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland oder Staat teilweise ersetzt; in diesem Fall ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen. Die Bestellung ist dem Landesfischereiverband unter Angabe des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

2. Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gilt auch für den Bewirtschafter als Fischereischutzorgan.

3. Weisungen der Behörde an das Fischereischutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Bewirtschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

4. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren.

5. Die Enthebung des auf Antrag des Bewirtschafters bestellten Fischereischutzorgans ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorgans geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des öffentlichen Amtes verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Bewirtschafter beantragt. Z 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Auf Antrag des Landesfischereiverbandes können weiters Verbandsmitglieder als Fischereischutzorgane bestellt und vereidigt werden:

a) für das ganze Land Salzburg durch die Landesregierung und

b) für den jeweiligen politischen Bezirk durch die Behörde,

wenn diese Mitglieder die gesetzlichen Voraussetzungen (Abs 3 Z 1) erfüllen. Der Landesfischereiverband hat die Beendigung der Mitgliedschaft eines solchen Fischereischutzorganes zum Verband unverzüglich der für die Bestellung zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Enthebung zu verfügen hat.

Befugnisse der Fischereischutzorgane

§ 30

Die Fischereischutzorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt:

1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

2. Personen, die auf frischer Tat einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG, eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;

3. alle die Fischerei berührenden Anlagen wie Wehre, Schleusen, Dämme, Radstuben udgl zu betreten sowie Fahrzeuge, Fischkalter, Gepäckstücke und Fischereigeräte in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen;

4. bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.

Prüfungskommission für die Fischereischutzdienst

§ 31

(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist vor einer beim Landesfischereiverband einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Landes Salzburg als Vorsitzendem und aus zwei weiteren, vom Landesfischereiverband vorzuschlagenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder haben Experten auf dem Gebiet des Fischereiwesens zu sein. Sie sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Amtsdauer der Prüfungskommission beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen, die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder ihre Namhaftmachung durch den Landesfischereiverband zurückgezogen wird.

(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. (...)

(4) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung des Landesfischereiverbandes festzusetzen ist.

(5) Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Landesfischereiverband zur Verfügung gestellt.

Zulassung zur Fischereischutzdienstprüfung

§ 32

Zur Fischereischutzdienstprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresfischerkarte waren und eine ausreichende praktische Betätigung in der Fischereiwirtschaft nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Landesfischereiverband.

Durchführung der Fischereischutzdienstprüfung

§ 33

(1) Die Fischereischutzdienstprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung fischereidienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Fischereibetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber vier Stunden zur Verfügung stehen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, dass er die für den Fischereischutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

1. Fischereirecht und grundlegende Bestimmungen des Wasserrechts sowie des Natur- und Tierschutzes, des Jagd-, Schifffahrts- und Tierseuchengesetzes;

2. Vorschriften über die Rechtsstellung der öffentlichen Wachen und für diese Funktion einschlägige Bestimmungen anderer Rechtsgebiete;

3. Fischkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise der Fische, weidgerechtes Fischen, Fischkrankheiten udgl);

4. Fischereiwirtschaft;

5. Grundlagen der Gewässerökologie.

(4) Lautet das Prüfungsergebnis auf „bestanden" oder „mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, ist ein Nachprüfungstermin innerhalb von sechs Wochen anzusetzen. Über den Umfang der Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfung zu erlassen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Vorkenntnisse diese Prüfung zur Gänze oder zum Teil ersetzen.

6. Abschnitt

Landesfischereiverband Salzburg

1. Unterabschnitt

Organisation und Aufgaben

Einrichtung

§ 34

(1) Der Landesfischereiverband Salzburg – in diesem Gesetz kurz als Landesfischereiverband bezeichnet – ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit dem Sitz in Salzburg und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Er ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.

(2) Der Landesfischereiverband ist berufen, neben der Erfüllung der ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben das allgemeine Interesse an einer sachgerechten Fischereiwirtschaft im Land sowie unter Bedachtnahme darauf die Interessen der in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen wahrzunehmen. Insbesondere obliegen ihm:

1. die Förderung der Fischerei einschließlich der Ausbildung und Schulung der Bewirtschafter, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiaufsichtsorgane;

2. die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen;

3. die Führung des Fischereibuches;

4. die Überwachung und statistische Auswertung des Besatzes und der Fangergebnisse,

5. die Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Wassertiere.

(3) Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind die Fischereiberechtigten an einem im Land Salzburg gelegenen Fischwasser und die Inhaber von gültigen Jahresfischerkarten.

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 35

(1) Der Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind:

1. die Bestellung seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes;

2. die Arbeitgeberfunktion des Landesfischereiverbandes;

3. die Wahrnehmung der im § 34 Abs 2 beschriebenen Interessen;

4. die Beratung der Landesregierung und anderer Behörden und aller sonst an der Fischerei und Wasserwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Abgabe von Stellungnahmen und Beistellung von Sachverständigen;

5. die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften zukommenden Rechte des Landesfischereiverbandes (zB zur Antragstellung, als Partei im Verfahren);

6. die Ausgabe der Gastfischerkarten (§ 16 Abs 5);

7. die Gebarung des Landesfischereiverbandes (§ 43).

(3) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen.

(4) Soweit gesetzliche oder durch Verordnung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Landesfischereiverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs sind im Auftrag und nach Weisungen der Organe des Landes zu besorgen.

 

Organe des Landesfischereiverbandes

§ 36

(1) Organe des Landesfischereiverbandes sind:

1. mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane des Landesfischereiverbandes)

a) der Landesfischertag,

b) der Landesfischereirat,

c) der Landesfischermeister (Landesfischermeister-Stellvertreter),

d) das Ehrengericht,

2. mit dem Wirkungsbereich für jeden Verwaltungsbezirk (Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes)

a) der Bezirksfischertag,

b) der Bezirksfischereirat,

c) der Bezirksfischermeister (Bezirksfischermeister-Stellvertreter).

(2) Hilfsorgan des Landesfischereiverbandes ist das Sekretariat unter Leitung eines Geschäftsführers.

Landesfischertag

§ 37

(1) Dem Landesfischertag gehören an:

1. der Landesfischermeister und der Landesfischermeister-Stellvertreter;

2. von jedem Bezirk der Bezirksfischermeister, der Bezirksfischermeister-Stellvertreter und die Fischereiräte;

3. je ein Referent für Rechtsangelegenheiten, für Gewässerökologie, für Seenbewirtschaftung und für Fließgewässerbewirtschaftung. Einer dieser Referenten ist auch mit der Besorgung der Ausbildungsangelegenheiten zu betrauen.

(2) Dem Landesfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes die Besorgung folgender Aufgaben:

1. die Wahl des Landesfischermeisters und seines Stellvertreters, der Referenten gemäß Abs 1 Z 3, zweier Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden des Ehrensenates und dessen Stellvertreters, des Vorsitzenden des Beschwerdesenates und dessen Stellvertreters, zweier Beisitzer des Ehrensenates und deren Stellvertreter sowie je eines Ehrenanwaltes für jeden Senat und dessen Stellvertreters;

2. die Erstattung von Vorschlägen für die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Prüfungskommission für den Fischereischutz;

3. die Erlassung und Änderung des Statuts des Landesfischereiverbandes;

4. die Entlastung des Landesfischereirates auf Grund eines Tätigkeitsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;

5. die Festsetzung des Jahresvoranschlags und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

6. die Festsetzung der Höhe der Fischereiumlage und näherer Bestimmungen über die Berechnung dazu sowie deren Vorschreibung gemäß § 43 Abs 4;

7. die Beschlussfassung über Ehrungen, soweit sie nicht an den Landesfischereirat delegiert wird;

8. die Behandlung der die Gesamtheit der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten.

Landesfischereirat

§ 38

(1) Der Landesfischereirat besteht aus:

a) dem Landesfischermeister und dessen Stellvertreter,

b) den Bezirksfischermeistern und Bezirksfischermeister-Stellvertretern und

c) den Referenten gemäß § 37 Abs 1 Z 3.

(2) Dem Landesfischereirat obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse für den Landesfischertag sowie die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Landesfischermeister

§ 39

(1) Dem Landesfischermeister obliegen:

1. im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes:

a) die Vertretung des Landesfischereiverbandes nach außen;

b) die Führung des Vorsitzes im Landesfischertag und im Landesfischereirat;

c) die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfischertages und des Landesfischereirates;

d) die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 35 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6;

e) die Vorschreibung der Fischereiumlage gemäß § 43 Abs 4;

2. im übertragenen Wirkungsbereich:

die Erfüllung der dem Landesfischereiverband insbesondere in den §§ 4 Abs 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 3, 9 Abs 2, 12 Abs 2 und 3, 16 Abs 2, 20 Abs 1, 21 Abs 3, 24 Abs 1, 27 Abs 3, 32 und 49 Abs 2 zugewiesenen Aufgaben.

(2) Schriftstücke, durch die der Landesfischereiverband verpflichtet werden soll, sind vom Landesfischermeister und einem weiteren Mitglied des Landesfischereirates zu unterfertigen.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Landesfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten durch den Landesfischermeister-Stellvertreter vertreten.

Bezirksorgane

§ 40

(1) Dem Bezirksfischertag gehören an:

1. die Fischereiberechtigten an einem ganz oder überwiegend im jeweiligen Verwaltungsbezirk gelegenen Fischwasser;

2. die Bewirtschafter eines solchen Fischwassers;

3. die sonstigen Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Verwaltungsbezirk haben. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, haben eine Erklärung darüber abzugeben, welchem Bezirksfischertag sie angehören. Der gewählte Bezirksfischertag ist vom Landesfischereiverband auf der Jahresfischerkarte oder der Bestätigung gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz zu vermerken.

(2) Dem Bezirksfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes:

1. die Wahl des Bezirksfischereirates, der aus dem Bezirksfischermeister, dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter und zehn Fischereiräten besteht;

2. die Behandlung der die Mitglieder des Landesfischereiverbandes und die Fischerei im jeweiligen Verwaltungsbezirk betreffenden Angelegenheiten.

(3) Dem Bezirksfischereirat, dem Bezirksfischermeister und dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter obliegen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs des Landesfischereiverbandes die ihnen durch den Landesfischereiverband zugewiesenen Aufgaben. Der Bezirksfischermeister ist Vorsitzender des Bezirksfischertages und des Bezirksfischereirates. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe. Im Fall der Verhinderung wird der Bezirksfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten vom Bezirksfischermeister-Stellvertreter vertreten.

Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane

§ 41

(1) Die Funktionsperiode der gewählten Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten bzw zur Funktionsaufnahme durch das neugewählte Organ. Neuwahlen einzelner Organe während einer Funktionsperiode gelten für den Rest derselben.

(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines nach § 37 Abs 2 Z 1 und 40 Abs 2 Z 1 gewählten Organs durch Verzicht, durch Enthebung durch den Landesfischereirat oder durch Abberufung durch das Ehrengericht, wenn der Funktionsträger seinen mit der Funktion verbundenen Pflichten nicht nachkommt. Die erforderliche Neuwahl ist anlässlich des folgenden Landes- oder Bezirksfischertages vorzunehmen.

(3) Die Kollegialorgane sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, beim Beschwerdesenat aber von fünf Mitgliedern, darunter jeweils des Vorsitzenden (Stellvertreters), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine halbe Stunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder gegeben. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Landesfischereiverband hat sich zur näheren Regelung der Geschäftsführung ein Statut zu geben. Dieses hat insbesondere Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der Organe des Landesfischereiverbandes, die Geschäftsführung, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und dem Landesfischereiverband aus der Verbandsmitgliedschaft entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.

 

Fischereibuch

§ 42

(1) Die Fischereirechte sind in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.

(2) Jede Fischereibucheinlage hat folgende Teile zu enthalten, in welchen zu verzeichnen sind:

a) ein A-Blatt: das Fischwasser mit seiner landesüblichen Benennung und Grundstücksbezeichnung, seine Lage, Fläche und Güteklasse sowie seine Begrenzung gegenüber dem Ober- und Unterlieger;

b) ein B-Blatt: der Fischereirechtseigentümer mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift;

c) ein C-Blatt: die Pachtverhältnisse sowie sonstige Rechte und Pflichten, die das
Fischereirecht betreffen;

d) ein D-Blatt: die Betriebs- und Wirtschaftsverhältnisse.

(3) Der Fischereirechtseigentümer oder sein Rechtsnachfolger hat Änderungen im Fischereirecht, die im Fischereibuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlass hat, sind alle Personen zu verständigen, die von der Änderung im Fischereirecht betroffen sind.

(4) Das Fischereibuch ist öffentlich. Jede Person ist berechtigt, in das Fischereibuch Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen.

Gebarung

§ 43

(1) Die Gebarung des Landesfischereiverbandes hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

1. durch Beiträge der Mitglieder (Fischereiumlage),

2. durch Einnahmen aus Verwaltungsabgaben und für nichtamtliche Dienstleistungen;

3. durch sonstige Zuwendungen.

(3) Die Fischereiumlage setzt sich zusammen aus:

1. einem festem Betrag als Grundbetrag;

2. einem Messbetrag, der sich richtet:

a) bei Seen nach deren Flächenausmaß,

b) bei Teichen nach deren Flächenausmaß und Ablassbarkeit,

c) bei Fließgewässern nach deren Längenausmaß und Flussordnungszahl;

3. einem festen Betrag je bezogener Gastfischerkarte

a) mit Geltung für eine Woche bis zur Höhe des Grundbetrages oder

b) mit Geltung für einen Tag bis zur Höhe von 50 % des Grundbetrages.

(4) Die Fischereiumlage ist zu entrichten:

a) vom Fischereiberechtigten zur Gänze (Abs 3 Z 1 bis 3) oder

b) im Fall der Verpachtung vom Pächter zur Gänze und vom Verpächter in der Höhe des Grundbetrages;

c) vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer Jahresfischerkarte in der Höhe des Grundbetrages.

In den Fällen der lit a und b ist die Fischereiumlage mit Fälligkeit zum 30. April jedes Jahres durch Bescheid vorzuschreiben. Für Fischereirechte an Fischteichen, die gemäß § 27 Abs 3 ruhend erklärt worden sind und fischereiwirtschaftlich nicht genutzt werden, ist keine Fischereiumlage zu entrichten.

(5) Dem Landesfischereiverband ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Fischereiumlagen gemäß Abs 4 lit a und b die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG). Dazu hat der Landesfischereiverband nach Einmahnung des aushaftenden Betrages einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Landesfischereiverbandes zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

(6) Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 10 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 8 €. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(7) Für die Anspruchsverjährung und die Einbringungsverjährung gelten die §§ 151 Abs 2 erster Satz, 152 lit a und 153 Abs 1 bis 3 der Salzburger Landesabgabenordnung sinngemäß.

Verfahren

§ 44

(1) Der Landesfischereiverband hat bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.

(2) Gegen Bescheide des Landesfischermeisters im übertragenen Wirkungsbereich kann Berufung erhoben werden, über die, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landesregierung entscheidet. Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des Landesfischereiverbandes auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide des Landesfischermeisters im eigenen Wirkungsbereich kann Berufung an den Landesfischereirat erhoben werden, der endgültig entscheidet.

(3) Verordnungen des Landesfischereiverbandes sind im offiziellen Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei" kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht anderes festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung der Nummer, welche die Verlautbarung enthält, folgt.

Aufsicht

§ 45

(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs untersteht der Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung.

(2) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Landesregierung berechtigt, zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Organe des Landesfischereiverbandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe des Landesfischereiverbandes dem Amt der Landesregierung den Zeitpunkt der Sitzungen oder Veranstaltungen zeitgerecht vor der Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung bzw des Programms mitzuteilen.

(3) Der Landesfischereiverband hat allen von der Landesregierung in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen. Insbesondere dürfen auf Verlangen der Landesregierung Beschlüsse nicht vollzogen werden, durch welche die Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Statuten verletzt werden.

(2) Die Statuten des Landesfischereiverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

2. Unterabschnitt

Ehrengericht

Ahndung von Verletzungen der Fischerehre

§ 46

(1) Eine von einem Mitglied des Landesfischereiverbandes begangene Verletzung der Fischerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht des Landesfischereiverbandes geahndet.

(2) Die Fischerehre wird verletzt:

1. durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die §§ 9 Abs 1, 10, 11, 21 bis 28 oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen;

2. durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft zum Landesfischereiverband unwürdig erweist;

3. dadurch, dass ein Funktionsträger des Landesfischereiverbandes trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Landesfischereirat seinen Pflichten nicht oder, soweit es sich nicht um Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Stellvertreter des Ehrengerichtes handelt, nur unzureichend nachkommt.

(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:

1. die Erteilung eines Verweises;

2. die Verhängung einer Geldbuße bis zu 730 € zu Gunsten des Landesfischereiverbandes für Zwecke der Förderung der Fischerei;

3. die Abberufung aus einer Funktion im Landesfischereiverband;

4. die zeitliche Aberkennung der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes auf höchstens zehn Jahre;

5. der Ausschluss aus dem Landesfischereiverband;

6. die zeitliche Aberkennung des Rechts auf Ausstellung einer Fischerkarte auf höchstens zehn Jahre;

7. die Aberkennung der vom Landesfischereiverband verliehenen Ehrenzeichen.

Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Bei Verletzungen der Fischerehre gemäß Abs 2 Z 3 kommen nur die Strafen nach Z 3 und 4 in Betracht.

(4) Sind seit dem Zeitpunkt, in dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung fischereilicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für die selbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.

Ehrengericht

§ 47

(1) Das Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat und in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Beschwerdesenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, dem Landesfischermeister und den Vorsitzenden der Bezirksfischereiräte. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrensenates sowie für den Vorsitzenden des Beschwerdesenates ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die sonstigen Mitglieder des Beschwerdesenates werden durch ihre Stellvertreter vertreten. Bei Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter in die Hand des Landesfischermeisters, die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Stellvertreter in die Hand des jeweiligen Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrensenates ist vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Landesfischereirat abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt.

(3) Rechtskräftige Erkenntnisse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Lautet das Erkenntnis auf Aberkennung einer Funktion im Landesfischereiverband, der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes oder des Rechts auf Ausstellung einer Fischerkarte, ist dies außerdem im Mitteilungsblatt des Landesfischereiverbandes zu verlautbaren.

(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Fischerehre einzutreten.

Ehrengerichtsverfahren

§ 48

(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Fischerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende des Ehrensenates hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.

(3) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beschließt der Ehrensenat, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob eine mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist, anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie allfällige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden sind.

(4) Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der anwesende Beschuldigte das Recht auf das Schlusswort. Das Ehrengericht entscheidet in geheimer Beratung und Abstimmung.

(5) Das Erkenntnis ist im Namen des Landesfischereiverbandes vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten.

(6) Zur Abfassung der Niederschrift kann als Hilfsmittel ein Schallträger verwendet werden. Die Aufnahme darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses, wenn jedoch dagegen Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, erst nach Beendigung dieser Verfahren gelöscht werden.

(7) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können – ausgenommen im Fall eines Verweises – der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens und einen Freispruch der Ehrenanwalt Berufung an den Beschwerdesenat erheben, gegen dessen Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(8) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches der Landesfischereiverband zu tragen.

(9) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg (§ 43 Abs 5) einzubringen.

(10) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG Anwendung.

7. Abschnitt

Behörden; Fischereiabgabe

Behörden und Verfahren

§ 49

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung oder der Behörden ist der Landesfischereiverband zu hören.

(3) Bescheide nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen können entsprechend den Zielen des § 1 auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine diesen Zielen entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann. Vor der Erlassung von Bescheiden der Behörde und der Landesregierung, in denen eine Berechtigung verliehen wird, ist der Landesfischereiverband zu hören. Solche Bescheide sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 13, § 14 Abs 2 und § 52 Abs 2 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Fischereiabgabe

§ 50

(1) Das Land erhebt auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung von Gewässern im Land Salzburg eine ausschließliche Landesabgabe (Fischereiabgabe).

(2) Der Landesfischereiverband hat die Fischereiabgabe von den abgabenpflichtigen Bewirtschaftern und Fischereiausübungsberechtigten einzuheben und an das Land abzuführen. Der Landesfischereiverband haftet für die Abgabenschuldigkeit (§ 4 der Salzburger Landesabgabenordnung).

(3) Bemessungsgrundlage der Fischereiabgabe ist die von den Abgabepflichtigen jährlich zu entrichtende Fischereiumlage. Die Fischereiabgabe beträgt 10 % dieses Betrages.

(4) Der Landesfischereiverband hat dem Landesabgabenamt für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Juli des folgenden Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die Fischereiabgabe in einem Gesamtbetrag bis zu diesem Zeitpunkt an das Land abzuführen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 51

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer

1. einen Pachtvertrag dem Landesfischereiverband nicht fristgerecht übermittelt oder den bestellten Bewirtschafter nicht gleichzeitig bekannt gibt (§ 4 Abs 3 zweiter und dritter Satz und Abs 5);

2. einen Fischteich ohne Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 errichtet oder ändert oder gemäß § 7 Abs 3 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt;

3. die Bestellung eines Bewirtschafters nicht unverzüglich anzeigt (§ 8 Abs 3 erster Satz);

4. den Vorschreibungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs 2 nicht nachkommt oder die Besatzmeldung gemäß § 9 Abs 3 nicht rechtzeitig erstattet;

5. das Fangverzeichnis nicht rechtzeitig übermittelt bzw vorlegt (§ 10);

6. Wassertiere einsetzt, ohne Bewirtschafter des Fischwassers zu sein, oder landesfremde oder gentechnisch veränderte Wassertiere ohne (Ausnahme-)Bewilligung einsetzt (§ 11);

7. durch den Betrieb eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes andere Fischwässer beeinträchtigt (§ 12 Abs 1) oder die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätszuchtbetrieb für Fische und Krebse" ohne Anerkennung gemäß § 12 Abs 2 führt;

8. der Verständigungspflicht gemäß § 14 Abs 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder Wassergeflügel in Aufzuchtsgewässer einlasst (§ 14 Abs 2 zweiter Satz);

9. das Fischen entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 2 oder 3 erlaubt oder, ohne die gültige Fischerkarte einschließlich Zahlungsbestätigung gemäß § 19 Abs 1 oder ohne den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis mit sich zuführen, fischt oder einen dieser Belege nicht auf Verlangen vorweist (§ 15 Abs 4);

10. Gastfischerkarten entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs 5 zweiter oder dritter Satz ausgibt;

11. während der Schonzeit geschonte Wassertiere fängt, die Mindestmaße nicht beachtet (§ 21 Abs 1), den Bewilligungsbescheid zur Laichgewinnung nicht mit sich führt oder auf Verlangen vorweist (§ 21 Abs 3) oder zu kleine gefangene Fische entgegen der Bestimmung des § 21 Abs 4 nicht zurückversetzt;

12. gegen die besonderen Schutzbestimmungen des § 22 für die Dicke Flussmuschel verstößt;

13. den Geboten oder Verboten gemäß § 23 zuwiderhandelt;

14. eine Elektrobefischung ohne Bewilligung durchführt (§ 24 Abs 1), den Zeitpunkt der Elektrobefischung nicht rechtzeitig mitteilt oder den Bewilligungsbescheid oder den gültigen Funktionsnachweis nicht mit sich führt oder über Verlangen verweist (§ 24 Abs 4) oder der Besatzpflicht gemäß § 24 Abs 5 nicht nachkommt;

15. frei lebende Tiere entgegen § 25 Abs 1 fängt oder tötet;

16. Umstände gemäß § 26 nicht unverzüglich meldet;

17. Fischaufstiegshilfen oder stehende Gewässer oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m entgegen § 27 Abs 1 bzw 2 nutzt und ruhend erklärte Fischwasser bewirtschaftet (§ 27 Abs 3);

18. gegen die für Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer und Schongebieten geltenden Schutzbestimmungen verstößt (§ 28);

19. seiner Verpflichtung, Aufsichtsorgane bestellen zu lassen, nicht nachkommt (§ 29 Abs 2);

20. der Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 3 nicht nachkommt;

21. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Verfall und Einziehung

§ 52

(1) Gegenstände, insbesondere Fanggeräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(2) Verbotene Fanggeräte (§ 23 Abs 3 Z 1 oder 3, Abs 5 Z 1) sind von der Behörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fanggeräte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden, und von der Behörde dem Landesfischereiverband zu übergeben.

Formulare

§ 53

Die Pachtverträge, Prüfungszeugnisse, Fischerkarten, Fangverzeichnisse, Besatzmeldungen und Einlagen des Fischereibuches sind unter Verwendung von Formularen auszufertigen bzw zu führen, die durch den Landesfischereiverband festzusetzen und herzustellen sind.

Verweisungen

§ 54

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002;

2. Gentechnikgesetz (GTG), BGBl I Nr 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/1998;

3. Konkursordnung (KO), RGBl Nr 337/1914, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 98/2001;

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 65/2002;

5. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 137/2001;

6. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 109/2001.

In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen

§ 55

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1975, 68/1977, 79/1980, 1/1985, 81/1989 und 46/2001 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Gesetzes. Die darin vereinbarte Pachtdauer bleibt von diesem Gesetz unberührt. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Prüfungszeugnisse des Landesfischereiverbandes, die dieser über die erfolgreiche Ablegung von Fischerprüfungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt hat, gelten als Prüfungsnachweis gemäß § 17 dieses Gesetzes.

(5) Die auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Prüfungskommission gilt als Prüfungskommission im Sinn dieses Gesetzes. Ihre Amtsdauer endet mit 30. Juni 2006.

(6) Auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestellte Fischereischutzorgane gelten für die laufende Pachtdauer als bestellte Fischereischutzorgane im Sinn dieses Gesetzes. Eine auf Grund des bisherigen Gesetzes abgelegte Prüfung für den Fischereischutzdienst gilt als solche Prüfung im Sinn dieses Gesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zu Fischereischutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 29 Abs 3 Z 1 auch ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.

(7) Der auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Landesfischereiverband und die auf seiner Grundlage bestellten Organe des Landesfischereiverbandes gelten als Landesfischereiverband und dessen Organe im Sinn dieses Gesetzes.

(8) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder des Salzburger Fischereiverbandes sind, bleibt die bis dahin geltende Zuordnung zu einem Bezirksfischertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 40 Abs 1 Z 3 abgeben.

(9) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

§ 56

(1) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

1. die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission;

2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7( CELEX Nr 392 L 0043), in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG;

3. die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise;

4. die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2) Die Kundmachung des Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer 2001/485/A).

Erläuterungen

1. Allgemeines:

1.1. In den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts musste sich die heimische Wassertierwelt gegen immer massivere Beeinträchtigungen unterschiedlichen Ursprungs behaupten: Menschliche Einflussnahmen erfolgten durch Gewässerregulierungen, durch den Betrieb von Wasserkraftwerken und Staustufen oder das Einleiten von Abwässern. Daneben trat vermehrt tierische Konkurrenz durch anpassungsfähige, nicht heimische Fischarten (zB der Regenbogenforelle) auf, und natürliche Feinde wie der Graureiher und der Kormoran stellten neben der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Gewässer hohe Anforderungen an das Reproduktions- und Regenerationspotential der heimischen Fische, Krebse und Muscheln.

Das geltende Fischereigesetz 1969 trägt diesen geänderten tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr Rechnung. In Zusammenarbeit mit dem Landesfischereiverband Salzburg wurde daher ein neues Fischereigesetz ausgearbeitet, das die ökologischen Voraussetzungen stärker einbezieht und den Schutz der Fischwasser vor übermäßiger Ausbeutung dadurch bewirken soll, dass einer verantwortungsvollen, fischereiwirtschaftlichen Nutzung noch mehr rechtliche Bedeutung beigemessen wird als bisher.

1.2. Das neue Fischereigesetz verfolgt darüber hinaus noch weitere Ziele: Den landes- und bundesweit laufenden Bestrebungen nach Strukturreformen und dem allgemeinen Ruf nach Entlastung der Verwaltungsbehörden soll durch Auslagerung von Aufgaben an den Landesfischereiverband als Körperschaft öffentlichen Rechts Rechnung getragen werden. Gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wird besonderes darauf geachtet, den Vollzugsaufwand für die betroffenen Behörden möglichst gering zu halten.

Diese Umstrukturierungen und Vereinfachungen erfolgen immer auch im Interesse des Gesetzesadressaten, für den der Aufwand gleichfalls möglichst gering gehalten werden soll. In diesem Sinn wird die bisherige Teichfischerkarte abgeschafft und die bisher für die Gastfischerkarten eingehobene Verwaltungsabgabe durch eine Fischereiabgabe ersetzt, deren einfache Berechnung und Einhebung eine Vereinfachung für alle Beteiligten darstellt.

Darüber hinaus wird das Gesetzesvorhaben auf legistischer Ebene dafür genutzt, den Gesetzestext neu zu systematisieren und sprachlich zu modernisieren.

1.3. Das neue Gesetz gliedert sich in acht Abschnitte. Die Inhalte der Abschnitte folgen thematischen Schwerpunkten, welche im Folgenden kurz umrissen werden.

In den 1. Abschnitt (§§ 1 bis 5) sind die Zielbestimmung des Fischereigesetzes und ein Katalog der wesentlichen Begriffe aufgenommen. Da in der Vergangenheit bei den Fischereiberechtigten oft Unklarheiten über die zivilrechtliche Natur des Fischereirechtes und der damit verbundenen Geltung des bürgerlichen Rechts aufgetreten sind, werden in diesem Abschnitt auch grundlegende Aussagen dazu getroffen.

Im 2. Abschnitt (§§ 6 bis 14) finden sich neben der Definition von Fischwässern die Bestimmungen für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung. In Übereinstimmung mit den Zielen folgen Bestimmungen über das Einsetzen von Wassertieren in die heimischen Fluss- und Seesysteme. Weiters wird hier der Betrieb von Fischteichen und Zuchtanlagen für Fische und Krebse geregelt, denen der Landesfischereiverband für die Produktion von qualitativ hochwertigem Besatzmaterial ein Qualitätssiegel verleihen kann.

Im 3. Abschnitt (§§ 15 bis 20) sind die Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen zusammengefasst, die ein Fischer erfüllen muss. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird künftig im Allgemeinen durch die Ablegung einer Fischerprüfung zu erbringen sein. Durch die Teilnahme an den Ausbildungskursen für die Prüfung sollen die zukünftigen Fischereiausübungsberechtigten in fischereitechnischer und -wirtschaftlicher Hinsicht sowie in den Grundlagen der Weidgerechtigkeit, der für die Fischerei wesentlichen Rechtsvorschriften und der Gewässerökologie unterwiesen werden. Weiters erfolgt – wie bereits kurz dargelegt – eine Umstrukturierung des Fischerkartensystems.

Einen zentralen Teil des Gesetzes stellt der 4. Abschnitt (§§ 21 bis 28) dar, der sich in zwei Unterabschnitte gliedert. Im ersten finden sich die Schutzbestimmungen für die Wassertiere. Erstmals erfolgt die Definition des Begriffs der Weidgerechtigkeit und wird die Anwendung bestimmter Fangmethoden verboten. Der 2. Unterabschnitt enthält besondere Schutzvorschriften für bestimmte Wasserflächen. Beispielsweise wird die fischereiwirtschaftliche Nutzung von bisher unberührten Hochgebirgsseen verboten. Durch die Möglichkeit der vom Bewirtschafter beantragten Ruhenderklärung kann die Nutzung eines Fischteiches unter bestimmten Voraussetzungen aufgegeben werden. Weiters können zu Aufzuchtszwecken und als Lebensräume bestimmter gefährdeter Tierarten bestimmte Wasserflächen und -strecken zu geschützten Bereichen erklärt werden.

Der 5. Abschnitt (§§ 29 bis 33) beinhaltet die Bestimmungen über die Fischereiaufsicht.

Der 6. Abschnitt (§§ 34 bis 48) untergliedert sich wieder in zwei Unterabschnitte mit den Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des Landesfischereiverbandes und den Bestimmungen über das Ehrengericht und das Verfahren vor diesem.

Der 7. Abschnitt (§§ 49 und 50) regelt Behörden und Verfahren sowie die Fischereiabgabe. Der 8. Abschnitt (§§ 51 bis 56) enthält die notwendigen Schlussbestimmungen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Die Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Fischereirechtes sind mangels ausdrücklicher Bundeszuständigkeit gemäß Art 15 Abs 1 B-VG im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder verblieben (vgl VfSlg 9.118/1981). Die in den §§ 3 und 4 enthaltenen zivilrechtlichen Regelungen stützen sich, soweit nicht ohnedies nur die bestehende zivilrechtliche Rechtslage wiedergegeben wird, auf Art 15 Abs 9 B-VG.

Die Kompetenz des Landes zur Regelung der Fischereiabgabe (§ 50) ergibt sich aus § 8 Abs 1 F-VG 1948 iVm § 15 Abs 1 Z 6 FAG 2001.

3. Kosten:

Das Gesetzesvorhaben bewirkt ein Entlastung des Landes, punktuell auch der Gemeinden.

Zum einen erhält der Landesfischereiverband zu seinen bisherigen Aufgaben die Besorgung weiterer Aufgaben übertragen, nämlich

1. die Überprüfung der Fischereipachtverträge (§ 4 Abs 4; bisher Bezirksverwaltungsbehörde),

2. die Überprüfung der Bestellung der Bewirtschafter (§ 8 Abs 3; bisher Bezirksverwaltungsbehörde),

3. die Ausstellung der Jahresfischerkarte (§ 16 Abs 2; bisher Bezirksverwaltungsbehörde),

4. die Bewilligung des Fischfanges während der Laichzeit (§ 21 Abs 3; bisher Bezirksverwaltungsbehörde),

5. die Ausgabe der Kennzeichen für ausgelegte Fischereigeräte (§ 23 Abs 6; bisher Gemeinde),

6. die Bewilligung der Elektrobefischung (§ 24 Abs 1; bisher Landesregierung),

7. die Einrichtung der Prüfungskommission für den Fischereischutzdienst und die Durchführung der Prüfungen (§§ 31 und 32; bisher Landesregierung),

8. die Einbringung ausständiger Fischereiumlagen (§ 43 Abs 5; bisher Bezirksverwaltungsbehörde),

9. die Gestaltung der Formulare (§ 53).

Auch die Mehrzahl jener Aufgaben, die durch den Gesetzesentwurf neu verankert werden, wird vom Landesfischereiverband zu besorgen sein, wie zB die Ausstellung von Qualitätssiegeln für Zuchtbetriebe (§ 12 Abs 2), die Durchführung der allgemeinen Fischerprüfung (§ 18 Abs 1), die Ruhenderklärung von Fischwässern (§ 27 Abs 3).

Die Verpflichtung zur Erlassung einer eigenen Verordnung über die Eignung von Fischteichen als Fischwasser (bisher § 2 Abs 2) wird aufgegeben, ebenso die Ermächtigung zur verordnungsweisen Festsetzung bestimmter Unterlagen für Ausnahmeansuchen (bisher § 6a Abs 3).

Durch den Entfall der bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen Bestimmungen über die „Europaschutzgebiete für Wassertiere" werden doppelgleisige Verfahren – die Ausweisung von Schutzgebieten entsprechend der FFH-Richtlinie für andere gefährdete Tiere erfolgt nach den naturschutzgesetzlichen Bestimmungen – vermieden; die Mehrkosten, die aus der Erlassung einer Verordnung gemäß § 21 Abs 1 zweiter Satz resultieren, werden als vernachlässigbar eingeschätzt.

4. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Das Gesetzvorhaben dient auch der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, nämlich der FFH-Richtlinie, durch die Verbote des Fangens, Tötens, Störens der im Anhang IVa angeführten Dicken Flussmuschel, die im Land Salzburg vorkommt, und des Handels mit ihr. Für ganz bestimmte Zwecke zB zum Schutz anderer Tiere oder fischereiwirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Interessen können davon Ausnahmen bewilligt werden.

Das Verbot für das Einsetzen gentechnisch veränderter Wassertiere in heimischen Fischwässern ist so gestaltet, dass es mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission, im Einklang steht.

Die Richtlinie des Rates 2000/60/66 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft findet in den §§ 14 Abs 3, 20 Abs 6, 23 Abs 3, 24 Abs 6 Berücksichtigung.

Des Weiteren wird der sog Diplomanerkennungsrichtlinie, Abl Nr L 201 vom 31.7.1999, S 77 ff, Rechnung getragen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Das Vorhaben ist einem breiten, zweimaligen Begutachtungsverfahren unterzogen worden:

1. Die Stellungnahmen des ersten Begutachtungsverfahrens wurden im Rahmen von drei Besprechungen mit Vertretern der involvierten Stellen diskutiert und gemeinsame Standpunkte gefunden. Die Ergebnisse wurden in den überarbeiteten Entwurf, der dann zur neuerlichen Begutachtung ausgesendet wurde, aufgenommen.

Wesentliche, von den begutachtenden Stellen angeregte Änderungen sind:

1. die Einfügung der Bestimmung über die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung des

Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband (§ 5);

2. die Unterscheidung zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in natürlichen und in künstlichen bzw stark veränderten Fischwässern (§ 9 Abs 1);

3. die Bestimmung heimischer oder eingebürgerter Wassertiere durch Verordnung der Landesregierung (§ 11 Abs 1);

4. die Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in den §§ 14, 21, 23 und 24;

5. die Ausstellung der Jahresfischerkarte durch den Landesfischereiverband (§ 16);

6. die konkrete Schutzbestimmung für die Dicke Flussmuschel – ein nach Anhang IVa der FFH-Richtlinie geschütztes Wassertier, das im Land Salzburg vorkommt;

7. die Überarbeitung der in den §§ 27 und 28 enthaltenen Bestimmungen über Aufzuchtsgewässer und Fischbiotopschutzgebiete durch eine gemeinsame Regelung im § 28 „Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer und Schongebiete";

8. die Herausnahme der ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen über die Europaschutzgebiete (§§ 29 – 31) und

9. die getrennte Darstellung des eigenen und übertragenen Wirkungsbereichs des Landesfischereiverbandes, die Festlegung der zuständigen Organe und der Berufungsmöglichkeiten gegen Bescheide des Verbandes (§§ 35 – 41).

Die Aufnahme von Bestimmungen über Europaschutzgebiete für Wassertiere in das Fischereigesetz ist im Begutachtungsverfahren auf Grund des damit verbundenen, vermeidbaren Behördenaufwands auf breite Ablehnung gestoßen. In mehrfacher Erörterung des Themas mit Vertretern des Landesfischereiverbandes konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, die Bestimmungen über die Europaschutzgebiete unter gleichzeitiger Änderung der Schonvorschriften im § 21 entfallen zu lassen.

Neben diesen Änderungen wurden ua noch Klarstellungen und Änderungen geringfügigerer Natur vorgenommen wie zB die Definition der offenen Verbindung und ihrer Unterbrechung (§ 2 Z 9), die Befristung der Prüfung der Pachtverträge (§ 4 Abs 4). (Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen).

 

2. Die im Rahmen des zweiten Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Anregungen wurden im Gesetzesvorschlag weitestgehend berücksichtigt; neuerlich vorgebrachte Einwände, die bereits in den Besprechungen nach dem ersten Begutachtungsverfahren abschließend diskutiert worden sind, fanden jedoch keine Berücksichtigung (zB Kritik an der Stellung des Landesfischereiverbandes als Behörde; die Beschränkung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung; das Verbot des Einsetzens von landesfremden Wassertieren, der catch-and-release-Fischerei udgl).

Zu den Anregungen der Naturschutzabteilung wird allgemein angemerkt, dass die meisten Punkte ihres Vorbringens ebenfalls bereits Gegenstand der ausführlichen Diskussionen nach dem ersten Begutachtungsverfahren waren; soweit sie im zweiten Entwurf nicht Berücksichtigung fanden, erfolgte dies auf Grund entsprechender sachlicher Begründung.

Im Besonderen wird nochmals festgehalten, dass nicht zu befürchten ist, Amphibienbiotope oder natürliche, fischfreie Gewässer könnten als Fischwasser genutzt werden, da an solchen gar kein Fischereirecht (§ 3) besteht. Ein solches müsste nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen eingetragen werden. Daher liegt es bei der Naturschutzbehörde, zB die Anlage eines Amphibienteiches nur unter derartigen Auflagen zu bewilligen, dass dieser niemals als Fischteich genutzt werden darf.

Die weiters vorgeschlagene Neudefinition des Begriffs „autochthon" ist zu speziell formuliert und wird nur in entsprechend modifizierter Form übernommen.

Zum völlig neuen Vorschlag für die Regelung der Elektrobefischung wird festgehalten, dass die in der Vorlage enthaltene – sie wurde in den Besprechungen breit diskutiert und modifiziert – eine sachgerechte Regelung dieser Art der Fischerei darstellt.

Die Regelung des § 28 Abs 3 über erweiterte Schutzzonen für autochthone Wassertiere wurde trotz der Einwände der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Bezirkshauptmannschaften Hallein und Salzburg-Umgebung und der Abteilung 1 beibehalten, da diese von den Experten im Landesfischereiverband und in der Naturschutzabteilung ausdrücklich begrüßt wird. Es ist davon auszugehen, dass der befürchtete Verwaltungsmehraufwand begrenzt ist, da durch diese Schutzgebiete nur autochthone Wassertiere, deren Vorkommen im Land Salzburg bereits sehr beschränkt ist, geschützt werden sollen. Eine ausufernde Inanspruchnahme dieser Bestimmung ist nicht zu befürchten. Darüber hinaus haben zahlreiche Interessensvertretungen im Verfahren zur Verordnungserlassung Anhörungsrechte. Daher sind Befürchtungen, dass die Landwirtschaft oder der Tourismus durch die Errichtung derartiger Schutzzonen unnötig beschränkt werden, unbegründet.

Zur Stellungnahme des Bundeskanzleramtes wird festgehalten, dass es sich bei der Festsetzung der Strafhöhe (§ 51) nicht um die Anhebung des Strafrahmens im Zusammenhang mit der Euroumstellung handelt; diese erfolgte nämlich bereits durch das 2. Landes-Euro-Begleitgesetz, LGBl Nr 46/2001. Bei der Anhebung der Höhe der Geldstrafen handelt es sich um die auf Grund der Geldwertentwicklung der letzten dreißig Jahre notwendig gewordene Anpassung der Strafbeträge.

6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Ziele stellen die Grundprinzipien des neuen Fischereigesetzes dar: Sie sind sowohl bei der Vollziehung des Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden und den Landesfischereiverband als auch bei der Ausübung der Fischerei durch die Berechtigten stets zu berücksichtigen.

Die erste zentrale Forderung, die sich in besonderem Maß an den Bewirtschafter richtet, zielt darauf ab, den heimischen Wassertierbestand vor weiterer Gefährdung und Verfälschung zu bewahren. Dies soll in erster Linie durch eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung erreicht werden.

Voraussetzung für den nachhaltigen Erfolg der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist jedoch die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers, die sowohl den gewässerspezifischen Lebensraum als auch die notwendigen Nahrungsgrundlagen umfasst; sie ist Garantie für einen dauerhaften, gesunden, reproduktionsfähigen Wassertierbestand und bedeutet die Selbstregulierungsfähigkeit eines Gewässers. Fehlt die Funktions- bzw Selbstregulierungsfähigkeit, ergibt sich aus der 2. Zielsetzung die Notwendigkeit ihrer Wiederherstellung, zB durch die Renaturierung kanalartig verbauter Fließgewässer.

Der Schutz bedrohter Wassertierarten als 3. wesentliche Zielsetzung des Gesetzes erfolgt im Rahmen besonderer Bestimmungen ua durch die Festsetzung von Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 21), durch Fangverbote (§ 22) oder besondere Schutzbestimmungen für die im Anhang IVa der FFH-Richtlinie genannte Dicke Flussmuschel. Darüber hinaus können auch die Lebensräume durch die Ausweisung bestimmter Wasserstrecken und -flächen als Aufzuchtsgewässer, Laichschonstätten oder Winterlager oder Schongebiete (§ 28) besonders geschützt werden.

Die 4. Zielsetzung bedeutet die Förderung der ursprünglichen Funktion der Fischerei: Als Teil der Landwirtschaft bildet die fischereiliche Nutzung der Gewässer eine wesentliche Lebensgrundlage des Menschen. Für ihre Nachhaltigkeit muss ein dauerhafter Wassertierbestand gesichert sein. Voraussetzung dafür ist, den optimalen Ausgleich zwischen natürlichem Nachwuchs und Fischbesatz, dem natürlichen Sterben und dem Fischfang zu finden. Diese Zielsetzung betrifft nur natürliche Fischwässer; der Betrieb von Zuchtbetrieben schließt eine ökologische Bewirtschaftung a priori aus.

Zu § 2:

Bewirtschafter (Z 1): Der Bewirtschafter ist der Hauptadressat des neuen Fischereigesetzes: Ihm allein kommt die Aufgabe der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 9 zu. Er ist verantwortlich für die Erhaltung des gewässertypspezifischen, gesunden Wassertierbestandes in dem von ihm zu bewirtschaftenden Gewässer; er hat die entsprechenden Maßnahmen zu dessen Erhaltung und Förderung (zB durch Besatz) zu unternehmen.

FFH-Richtlinie (Z 2): Die Einführung dieser nicht offiziellen „Kurzbezeichnungen" ermöglicht es, Verweisungen auf diese Norm sprachlich einfacher zu gestalten.

Fischen (Z 3, bisher § 7 Abs 1): Fischen ist einerseits der Fang von Wassertieren im Sinn dieses Gesetzes als auch die Entnahme von Nährtieren, die nicht vom Begriff „Wassertiere" umfasst werden. Ob der Fischfang und die Nährtierentnahme nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit erfolgen und sie nicht besonderen Verboten unterliegen, leitet sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes ab.

Fischereiausübungsberechtigter (Z 4): Dieser Begriff ersetzt den bisher üblichen Terminus „Fischer". Der Erwerb der Jahresfischerkarte wird an die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gebunden; für Gastfischerkarten gilt dies nicht.

Fischereiberechtigter (Z 5): Wem das Fischereirecht zusteht, ist allein nach Privatrecht zu beurteilen. Die Ausübung dieses Rechtes hat dagegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Ob der Fischereiberechtigte sein Fischereirecht tatsächlich ausüben darf, ist daher ausschließlich nach dem Fischereigesetz zu beurteilen.

Fisch- und Krebszuchtbetriebe (Z 6): Das sind Betriebe zur Zucht und Aufzucht von Fischen/Krebsen aus Fisch- oder Krebseiern, Brütlingen oder Setzlingen zu Besatz oder Ernährungszwecken bzw das Hältern von fangfähigen Fischen oder Krebsen zum Weiterverkauf. Ausgenommen sind gastronomische Betriebe und Handelsbetriebe, da dort Fische und Krebse nur für kurze Zeit bis zum Weiterverkauf an den Endverbraucher ohne besondere Aufzuchts- und Fütterungsmaßnahmen gehältert werden.

Naturhaushalt (Z 7): Das Wirkungsgefüge der lebenden Organismen und der unbelebten Faktoren der Natur spiegeln sich in den ökologischen Gegebenheiten des Gewässers wider. Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Gegebenheiten ist ein dem Ökosystem entsprechender Artenbestand an Wassertieren erforderlich.

Offene Verbindung (Z 8): Die offene Verbindung zwischen zwei oder mehreren Fischwässern ermöglicht die Wanderung von Fischen von einem Gewässer zum anderen. Diese sind bei künstlichen Fischwässer unerwünscht, da sie den gewässertypspezifischen Fischbestand verfälschen oder gefährden und die Übertragung von Seuchen ermöglichen. Künstliche Einrichtungen, die geeignet sind, die Wanderung von Wassertieren in allen Richtungen zu unterbinden, stellen eine Unterbrechung der offenen Verbindung dar (zB Mönche, Schotterhaufen).

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung (Z 9): Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedeutet neben der Beobachtung sämtlicher Schon- und Schutzvorschriften die Durchführung von Hegemaßnahmen, wie zB durch Fischbesatz, soweit dies im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung erforderlich ist, oder Bestandsregulierung durch einen angemessenen Fischfang. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei den bewirtschafteten Fischwässern um natürliche oder künstliche Gewässer handelt (vgl die Erläuterungen zu § 9). Sämtliche Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der im § 1 festgelegten Ziele vorzunehmen. Auch die Erteilung der Erlaubnis zum Fischen und die Ausgabe von Gastfischerkarten haben sich nach den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu richten, dh es dürfen zB nie mehr Gastfischerkarten ausgegeben werden, als dem Naturhaushalt des jeweiligen Gewässers zuträglich ist.

Wasserrahmenrichtlinie (Z 10): Vgl die Erläuterungen zu FFH-Richtlinie (Z 5).

Wassertiere (Z 11): Durch die Definition der Wassertiere soll eine Festlegung jener Tiere erfolgen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Zu den Wassertieren zählen

a) die Knochenfische, ds sämtliche heimische Süßwasserfische;

b) die Kieferlosen wie zB die Neunaugen;

c) die zehnfüßigen Krustentiere wie zB Edelkrebse und Steinkrebse und

d) die Muscheln wie zB die große Flussmuschel.

Nicht unter den Begriff „Wassertiere" fallen Amphibien und damit insbesondere auch die Frösche, die nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 geschützt sind. Gewässertypspezifisch sind alle Wassertiere, die in den Gewässern Salzburgs heimisch oder eingebürgert sind, wie zB die Bachforelle oder die Äsche; authochton sind gewässertypspezifische Wassertiere dann, wenn sie seit Generationen in einem Gewässer im Land Salzburg heimisch sind und sich dort natürlich fortgepflanzt haben, sich also im Lauf der Entwicklung angepasst und damit einen besonderen Standortvorteil vor anderen Individuen gleicher Art, aber aus einem anderen Lebensraum, haben. Die Erhaltung von
autochthonen Wassertieren erfolgt vor allem durch die Laichgewinnung gemäß § 21 Abs 3 und/oder durch die Aufzucht solcher in Aufzuchtsgewässern gemäß § 28 Abs 2.

Zu § 3 (bisher § 1):

In den Abs 1 und 2 werden Inhalt und Wesen des Privatrechts „Fischereirecht" wiedergegeben. Nur seine Ausübung kann durch Landesgesetz entsprechend den allgemeinen fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Interessen bestimmt und beschränkt werden. (VfSlg 5709/1968, 7292/1974, 8201/1977, 8361/1978, 9118/1981)

Das Fischereirecht ist das ausschließliche Recht, in jenem Wasser, auf welches es sich erstreckt, Fische, Muscheln und Krustentiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Klang in Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 1950, 2. Bd, S 250).

An die zivilrechtliche Befugnis wird im öffentlichen Interesse die Verpflichtung zur Bewirtschaftung des jeweiligen Fischgewässers geknüpft.

Das Fischereirecht ist entweder Ausfluss des Eigentumsrechtes an einem Gewässer (Grundeigentum) oder, wenn es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht (SZ 56/11). In Privatgewässern ist das Fischereirecht grundsätzlich mit dem Eigentum am Gewässer verbunden. Falls jedoch der Eigentümer des Gewässers nicht selbst berechtigt ist, bildet es eine unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit (vgl JBl 1997, 588).

Erworben werden kann das Fischereirecht nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Privatrechten (SZ 69/144, vgl auch die Entscheidung des OGH vom 27.2.2001, 1 Ob 277/00t).

Streitigkeiten über den Erwerb und den Besitz von Fischereirechten sind von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden und können nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheids der Verwaltungsbehörde sein (VwGH 21.6.1998, 86/03/0043).

Abs 3 übernimmt die bisherigen Bestimmungen des § 1 Abs 3. Unter Teilung ist die örtliche Zergliederung des Fischereirechtes zu verstehen. Der grenzenlosen Zersplitterung des Fischereirechtes stehen jedoch die Zielbestimmungen entgegen.

Im Abs 4 wird die bisherige Praxis festgehalten, dass das Fischereirecht unter bestimmten Voraussetzungen vom Landesfischereiverband aus dem Fischereibuch gelöscht werden kann: Die Löschung erfolgt dann, wenn entweder das Fischwasser für sich verschwunden ist, zB durch Aufschüttung oder Verlandung, oder das Wasserbenutzungsrecht für das Fischwasser (zB eine Fischteichanlage) von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des WRG gelöscht wurde.

Zu § 4 (bisher § 3):

Das Fischereirecht kann ganz oder teilweise verpachtet werden.

Im Abs 2 sind die Voraussetzungen für die Pachtfähigkeit präzisiert. An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf nur verpachtet werden, wenn gleichzeitig mit der Verpachtung ein geeigneter Bewirtschafter bestellt wird. Dieser übernimmt die gesetzliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers (s § 8 Abs 4) und ist somit der Ansprechpartner für den Landesfischereiverband und die Behörde.

Die Pachtdauer soll von fünf auf neun Jahre hinaufgesetzt werden. Diese Zeitspanne entspricht der Pachtdauer in anderen Bundesländern (in Vorarlberg 10 Jahre, in Oberösterreich 9 Jahre; vgl auch die neunjährige Jagdperiode gemäß § 5 Jagdgesetz 1993.) Eine Pachtdauer von fünf Jahren erwies sich in der Praxis als für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Fischwassers zu kurz: Wurde ein Gewässer in schlechtem Zustand übernommen, konnte sich ein gesunder Fischbestand oft erst gegen Ende der Pacht etablieren. Den Nutzen daraus zog dann gegebenenfalls schon der nächste Pächter.

Die Prüfung der Pachtverträge obliegt nach Abs 4 künftig dem Landesfischereiverband an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörden. Allerdings war der Landesfischereiverband schon bisher zur Erstattung eines Gutachtens aufgerufen, so dass hier keine wesentliche Mehrbelastung eintritt. Die Behördenfunktion kommt künftig dem Verband bzw dem Landesfischermeister als zuständiges Organ zu. Die Übermittlung des Vertrags innerhalb von vier Wochen ab Unterzeichnung soll zu einer raschen Klärung der Gültigkeit des Vertrages führen. Der Verbesserungsauftrag (2. Satz) erfolgt so wie im § 13 Abs 3 AVG nicht in Bescheidform, sondern durch einfache Anordnung. Der Verbesserungsauftrag hat innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen, andernfalls gilt der Pachtvertrag als mangelfrei zur Kenntnis genommen. Bei seiner positiven Beurteilung erfolgt die Eintragung in das C-Blatt des Fischereibuches, von der die Vertragspartner verständigt werden (§ 4 Abs 3). Die Unwirksamerklärung ist dagegen ein Bescheid, der, da er ein civil right im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK betrifft, mit Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden kann. Da die Bewirtschaftung des Fischwassers auch während eines solchen Verfahrens gewährleistet sein muss, obliegt diese Aufgabe weiterhin dem Fischereiberechtigten.

Abs 4 übernimmt die diesbezügliche Aussage aus dem bisherigen § 4 Abs 4.

Der Pachtvertrag wird mit Abschluss wirksam und kann nachträglich für unwirksam erklärt werden.

Zu § 5:

Bisher erfolgte die Regelung über die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses im § 3 Abs 4 und 5. Die Auflösung des Pachtverhältnisses war durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, wenn der Pachtvertrag nicht mehr den Bestimmungen des Gesetzes entsprach. Dies war ua dann der Fall, wenn der Pächter seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 (Bestellung eines Bewirtschafters) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Nun soll ähnlich dem Jagdgesetz (§ 37) eine eigene Bestimmung über die Auflösung des Pachtverhältnisses in das Fischereigesetz aufgenommen werden. Der Pachtvertrag ist bei Vorliegen der im Abs 1 lit a bis f genannten Fälle vom Landesfischereiverband aufzulösen.

Gegen die Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband steht dem Pächter die Berufung an den UVS zu. Davon unabhängig ist die Haftung gemäß § 5 Abs 3 vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Zu § 6 (bisher § 2):

Im Abs 1 wird für künstliche Wasseransammlungen und Gerinne neben der Eignung für eine dauernde Ausübung der Fischerei auch auf die Absicht der fischereiwirtschaftlichen Nutzung abgestellt. Damit sind einerseits so genannte Himmelsteiche, die durch Regenfälle oder Schmelzwasser vorübergehend, insbesondere in Gebirgszonen, entstehen und daher starken Wasserspiegelschwankungen unterliegen, keine Fischteiche. Gleiches gilt für Teiche, die zu Beschneiungsanlagen gehören und nur temporären Lebensraum für Wassertiere bieten. Andererseits ist nicht mehr die durch die Fischereiverordnung (§ 1) festgelegte Größe für die Bewertung als Fischwasser ausschlaggebend: Schwimmbecken, die zu reinen Badezwecken errichtet werden, sind unabhängig von ihrer Größe keine Fischwässer. Gleiches gilt für Gewässer, die durch naturschutzrechtliche Beschränkungen von der fischereiwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen sind und Naturschutzprojekten, wie zB als Amphibienbiotope, dienen. Das Abstellen auf die Absicht des Errichters oder Nutzers erscheint gerade im Hinblick auf die Möglichkeit der Umgehung von Bestimmungen über die Größe zielführend.

Im 2. Satz des Abs 2 ist die bisher in den alten Eintragungen des Fischereibuches festgehaltene räumliche Ausdehnung des Fischwassers bei Fließgewässern gesetzlich verankert. Fließgewässer sind dynamische Systeme, die nur bei Kontinuität im Längsverlauf, zB durch Einträge von Nährstoffen im Oberlauf (zB Laubeintrag aus bewaldeten Oberläufen) einen entsprechenden Lebensraum für die heimischen Wassertiere bieten. Veränderungen an der Quelle und im Oberlauf (zB Wasserentnahme, Verrohrung) können die Gewässer – und damit das Fischerwasser – nachhaltig beeinträchtigen. Quellregionen stellen darüber hinaus ua die Laichplätze der heimischen Bachforelle und den Lebensraum verschiedener Kleinfischarten wie der Koppe dar, sodass sie geeignete Orte für ihre Hege durch den Bewirtschafter sind. Die Festlegung der Ausdehnung des Fischwassers vom Ursprung bis zur Mündung mit sämtlichen Zuflüssen bezweckt, den ausreichenden Schutz des heimischen Wassertierbestandes zu gewährleisten.

Gemäß Abs 3 entscheidet die Landesregierung mit Feststellungsbescheid über die Eigenschaft und den räumlichen Umfang eines Fischwassers. Im Verfahren ist der Landesfischereiverband, der über den weitesten Kenntnisstand betreffend die gesamte Fischereiwirtschaft im Land verfügt, anzuhören.

Zu § 7 (bisher § 6a):

Die bisherige Bezeichnung „Teichanlage" wird in Angleichung an die „Richtlinien zur Errichtung von Fischteichen. Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren. Einreichunterlagen" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft durch den Begriff „Fischteich" ersetzt. Eine verordnungsweise Festlegung der für das Bewilligungsverfahren notwendigen Unterlagen erscheint nicht mehr erforderlich.

Bisher galten als Teichanlagen auch Wasseransammlungen, die in Verbindung mit anderen Fischwassern standen, wenn gewährleistet war, dass Fische nicht über Zu- und Abläufe in ein anderes Fischwasser gelangen konnten (Abs 2 alt). Die völlige Unterbindung von ungewollten „Fischwanderungen" konnte aber niemals garantiert werden. Oft waren die Absperrungen mangelhaft, so dass eine ungewollte Verfälschung des natürlichen Fischbestandes eines anderen Fischwassers eintreten konnte.

Voraussetzung für die Bewilligung der Errichtung oder Änderung von Fischteichen soll das Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesunden Wassertierbestand sein (Abs 2). Dies liegt im Sinn der Ziele des Gesetzes, der Erhaltung und des Schutzes eines autochthonen, seuchenhygienisch unbedenklichen Wassertierbestandes. Abs 3 ermöglicht Maßnahmen zur Bekämpfung von Missständen oder den Entzug der Bewilligung, insbesondere auch bei Auftreten von Fischseuchen.

Zu § 8 (bisher § 4):

Im Abs 2 zweiter Satz ist eine Präzisierung dahin vorgenommen, dass die Bestellung eines Bewirtschafters durch den Pächter erst mit der Zustimmung des Verpächters wirksam wird. Die Bestellung des Bewirtschafters ist künftig gemäß Abs 3 dem Landesfischereiverband und nicht mehr der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Überprüfungsfrist beträgt im Gegensatz zu § 4 Abs 4 drei Monate (vgl die Erläuterungen zu § 4 Abs 4). Abs 4 bezieht sich nur auf die nach dem Fischereigesetz dem Fischereiberechtigten bzw Pächter zukommenden Rechte und Pflichten, die der bestellte Bewirtschafter übernimmt.

Vgl zum bisherigen § 4 Abs 5 s nunmehr die Begriffsbestimmungen (§ 2 Z 1), zum § 4 Abs 6 den folgenden § 9.

Zu § 9:

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist grundlegend davon abhängig, ob es sich bei dem bewirtschafteten Fischwasser um ein natürliches oder ein künstliches bzw stark verändertes Gewässer handelt. Für beide Typen besteht aber prinzipiell keine Besatzpflicht mehr, da dies den Zielbestimmungen des Gesetzes widerspricht. Wenn aber ein Besatz vorgenommen wird, ist die richtige Auswahl der Fisch- und Krebsarten und Altersgruppen zu treffen.

In natürlichen Fischwässern sollen für den richtigen Besatz nicht nur heimische Tierarten (zB der Edelkrebs, die Bachforelle oder die Äsche) gewählt, sondern vielmehr autochthone Besatztiere verwendet werden. Es sind nicht nur laichreife Fische einzusetzen, sondern vor allem auch Brütlinge und auf lange Sicht Jungfische. Dadurch wird der natürliche Bestand gestärkt und eine natürliche Fortpflanzung neben einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung möglich.

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von natürlichen Fischwässern bedeutet aber auch, diese nur unter Berücksichtigung ihres Naturhaushaltes zu nutzen: das ihm zuträgliche Ausmaß des Fischfanges und der Wassertierentnahme ist zu bestimmen. Es ist vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn Dritten das Fischen gestattet wird.

In künstlichen oder stark veränderten Fischwässern gelten diese strengen Vorgaben nicht und können – immer unter der Voraussetzung, dass sie der jeweiligen Bewirtschaftungsform entsprechen und auch mit den Bestimmungen des § 11 (Einsetzen von Wassertieren) übereinstimmen – auch fangbare Wassertiere eingesetzt werden, da in diesen Lebensräumen die natürliche Reproduktion nicht mehr möglich ist.

Nähere Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung können mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Abs 1 bietet dazu die gesetzliche Grundlage.

Auf Grund des Abs 2 hat der Landesfischereiverband bei mangelhafter Bewirtschaftung entsprechende Maßnahmen behördlich vorzuschreiben.

Abs 3 übernimmt den bisherigen § 5 Abs 3 über die Besatzmeldung.

 

Zu § 10 (bisher § 9):

Gegenüber der bisherigen Regelung haben nun auch Gastfischerkarteninhaber ihren Ausfang dem Bewirtschafter zur Feststellung des tatsächlichen jährlichen Gesamtausfanges mitzuteilen (Abs 1 zweiter Satz). Für die Vorlage des Gesamtverzeichnisses durch die Bewirtschafter wird die Frist bis zum 1. März (bisher 15. Februar) verlängert. Die jährlichen Fangergebnisse stellen einen Teil jener Daten dar, die in eine Datensammlung der Bundesanstalt Statistik Österreich einfließen, sodass ihre genaue und zeitgerechte Erhebung notwendig ist.

Die bisherige Bestimmung des § 9 Abs 3 über eine unverzügliche Meldung des Ausfanges eines Fischwassers mit Elektrogeräten (-einrichtungen) entfällt. Der Ausfang mit Elektrogeräten ist nur mit Bewilligung zulässig und findet ohnehin im Jahresverzeichnis seinen Niederschlag.

Zu § 11 (bisher § 10a):

Die Bestimmung ist Ausfluss der Zielsetzung der Erhaltung des heimischen Wassertierbestandes (§ 1 Z 1) und dient dazu, die unverwechselbare Artenvielfalt in den Salzburger Gewässern vor Verfälschung durch Besatz allochthoner (nicht heimischer) Tiere und absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen zu schützen. Der Besatz von Fischwässern soll daher nur durch den jeweiligen Bewirtschafter und grundsätzlich nur mit heimischen oder eingebürgerten Wassertieren, die durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden, vorgenommen werden dürfen. Das Einsetzen landesfremder Wassertiere bedarf wie bisher der Bewilligung der Landesregierung. Um einen zu großen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und den Bewirtschaftern Behördenwege zu ersparen, kann aber gemäß Abs 2 durch Verordnung der Landesregierung für genau bezeichnete Fischteiche der Besatz mit bestimmten landesfremden Wassertieren (zB mit Graskarpfen [Amur] oder Signalkrebse) allgemein zugelassen werden.

Da nach dem derzeitigen Wissensstand nicht allgemein eingeschätzt werden kann, welche Auswirkungen ein Besatz mit gentechnisch veränderten Wassertieren mit sich bringt, wird ein grundsätzliches Verbot dafür normiert. Im Hinblick auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, in der Fassung der Richtlinien 94/15/EG und 97/35/EG muss aber für vorschriftsmäßig zugelassene GVO’s eine Freisetzung möglich sein. In Anwendung des Art 16 Abs 1 erster Satz der Richtlinie sieht daher Abs 4 die Notwendigkeit eines Bewilligungsverfahrens vor, wenn Beeinträchtigungen auf die darin spezifizierte Umwelt nicht ausgeschlossen werden können, in dem zu prüfen ist, ob solche Auswirkungen tatsächlich mit Grund einzutreten drohen. Sollte eine für den Einschreiter negative Entscheidung zutreffend sein, also die Bewilligung nur eingeschränkt oder nicht erteilt werden, ist die Europäische Kommission damit vorausgehend zu befassen. Es kommt dann zu einem Verfahren und zu einer Entscheidung gemäß Art 21 der Richtlinie, die dann auch bei der Entscheidung nach diesem Gesetz zu beachten ist. Für besondere Schutzgebiete für die Natur-, Tier- und Pflanzenwelt gilt aber das generelle Verbot des Abs 3, eine Bewilligung kommt hier nicht in Betracht. Handelt es sich bei den gentechnisch veränderten Wassertieren um landesfremde Tiere, ist deren Verwendung nur unter Berücksichtigung des Abs 2 zu gestatten.

Zu § 12:

Fischwässer sollen durch Fisch- und Krebszuchtanlagen nicht beeinträchtigt werden. Aus Fischzuchtanlagen entweichende Fisch- und Krebsarten, die nicht zum natürlichen Bestand des Fischgewässers gehören, sowie allfällige Fisch- und Krebskrankheiten und Nährstoffbelastungen im Ablaufwasser hätten solche negative Auswirkungen auf Fischgewässer. Der Betrieb von solchen Anlagen wird daher an das Vorhandensein entsprechender Einrichtungen gebunden. Ein eigener fischereirechtlicher Bewilligungstatbestand soll aber nicht geschaffen werden, da für den Betrieb von Fischzuchtanlagen in der Praxis ohnedies eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Meist werden darüber hinaus Teichanlagen als Zuchtanlagen genutzt, für die ohnehin eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig ist. Die Vermeidung von Fischkrankheiten und die Seuchenhygiene betreffend gelten die Fischuntersuchungsverordnung, BGBl II Nr 42/2000, und die Fischhygieneverordnung, BGBl II Nr 260/1997.

Durch die Anerkennung eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes als „Qualitätszuchtbetrieb für Fische und Krebse" wird bestätigt, dass in seinen Anlagen hochwertiges Besatzmaterial für Fischwässer produziert wird. Dies dient im weiteren der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 8).

Zu § 13 (bisher § 8 Abs 3 und 4):

Die Berechtigung nach dem 1. Satz kommt neben einem bestellten Bewirtschafter auch dem Fischereiberechtigten, den Fischereischutzorganen, die auch behördliche Organe sein können, und den Organen der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu. Die Wortfolge „sowie gegen Ersatz des etwa zugefügten Schadens" entfällt hier, weil die Schadensausgleichspflicht ohnedies im letzten Satz geregelt wird. Für durch behördliche Aufsichtspersonen verursachte Schäden gilt Amtshaftungsrecht. Wie bereits in der bisherigen Regelung vorgesehen, trifft den Bewirtschafter eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die durch Fischereiausübungsberechtigte, die mit seiner Erlaubnis in dem von ihm bewirtschafteten Fischwasser fischen, verursacht werden. Gegen die zivilrechtliche Haftbarmachung steht dem Bewirtschafter der ordentliche Rechtsweg offen.

Über Streitigkeiten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde; gegen deren Entscheidung kann gemäß § 49 Abs 4 Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Zu § 14 (bisher § 8 Abs 3 und 4):

Die Verständigungspflicht gemäß Abs 1 wird von mindestens zwei auf drei Wochen verlängert. Die zweiwöchige Frist hat sich zur Vorbereitung von Schutzvorkehrungen für den Wassertierbestand in der Vergangenheit oft als nicht ausreichend erwiesen. Abs 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs 4. Mit der Änderung, dass nicht der Bewirtschafter, sondern der Fischereiberechtigte die Einlassung von Wassertieren zu dulden hat, wird der (rechtlichen) Tatsache Rechnung getragen, dass das Fischereirecht eben nur unter den Beschränkungen, die sich aus anderen Berechtigungen ergeben, besteht.

Der bisherige § 8 Abs 5 stellt eine schadenersatzrechtliche Regelung dar, die nicht im Sinn des Art 15 Abs 9 B-VG erforderlich erscheint. Der bisherige Abs  6 findet sich im § 15 Abs 4 wieder.

Gemäß Abs 3 haben die Fischereiberechtigten auch alle Maßnahmen, die in Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie vorgenommen werden, zu dulden; sie sind davon rechtzeitig zu verständigen und vom Ergebnis der Untersuchungen zu informieren.

Zu § 15 (bisher § 7 Abs 2 bis 4):

S dazu die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 5 (Fischereiausübungsberechtigter). Fischen gehen zu dürfen, setzt also weiterhin den Besitz einer gültigen Fischerkarte und der privatrechtlichen Erlaubnis des Bewirtschafters voraus. Natürlich fischt der Bewirtschafter selbst auch erlaubter Weise.

Abs 2 formuliert das ausdrücklich, was sich inhaltlich schon aus § 8 ergibt.

Das Höchstalter ist im Abs 3 von 14 auf 15 Jahre angehoben. Bis dahin ist das Fischen noch ohne Fischerkarte, aber mit Erlaubnis des Bewirtschafters, gestattet . Dadurch soll für Jugendliche der Erwerb einer eigenen Jahresfischerkarte erst nach Beendigung der Schulpflicht und allenfalls erstmaliger Erlangung einer regelmäßigen Verdienstmöglichkeit notwendig werden.

Zu § 16 (bisher § 13 Abs 1 bis 4):

Das Fischerkartensystem wird einer grundsätzlichen Änderung unterzogen. Einerseits werden die Jahresfischerkarten zur Entlastung der Behörden vom Landesfischereiverband ausgestellt. Andererseits wird die bisherige Teichfischerkarte, deren rechtliche Bedeutung ambivalent ist – Ermächtigung für den Bewirtschafter einer Teichanlage zu fischen und andere Personen fischen zu lassen, Ersatz für Jahresfischerkarte und Gastfischerkarte –, abgeschafft. Schließlich erfolgen wesentliche Änderungen bei der Gastfischerkarte: Die Gastfischerkarten werden nicht mehr gegen Vorauszahlung einer Verwaltungsabgabe durch den Landesfischereiverband vom Land bezogen, sondern künftig vom Landesfischereiverband selbst erstellt und ausgegeben. Sie werden je nach Art des Fischwassers unterschiedlich zu gestalten sein, da ihnen bei abgeschlossenen Fischteichen eher nur Eintrittskartencharakter zukommt, während sie bei offenen Fließgewässern ein höheres Informationserfordernis über den Fischer erfüllen. Die Gastfischerkarten werden für die Dauer von einer Woche – und nicht wie bisher für zwei – ausgestellt. Dadurch wird einem Bedürfnis des Fremdenverkehrs Rechnung getragen: Zahlreiche Hotels machen Pauschalangebote für Aufenthalte mit der Möglichkeit zu fischen, wobei diese meist für eine Woche gelten. Darüber hinaus können Gastfischerkarten gemäß Abs 1 lit b auch für die Dauer von 24 Stunden und nicht wie bisher für einen Kalendertag ausgestellt werden; dadurch ist zB das Fischen auch während der Nachtstunden abgedeckt. Gleichzeitig wird das Mindestalter für die Ausstellung von Gastfischerkarten von 14 auf 12 Jahre abgesenkt.

Für den Betreiber von Fischteichen als auch für den Bewirtschafter eines Fließgewässers bedeutet die Neuerung, dass sie selbst für sich eine Jahresfischerkarte benötigen; „Gastfischern" können sie das Fischen in ihrem Gewässer mit der Ausgabe einer Gastfischerkarte und der Erteilung ihrer privatrechtlichen Erlaubnis, zB in Form einer Lizenz, gestatten. Auf diese Weise hat der Bewirtschafter, aber auch der Landesfischereiverband einen guten Überblick über die Zahl der erteilten Fischerlaubnisse. Für das Land fällt der Verwaltungsaufwand für die Erstellung der Gastfischerkarten und die Einhebung der Verwaltungsabgaben weg.

Im Abs 5 wird die derzeit geübte Praxis der Gastfischerkartenausgabe durch verschiedene Ausgabestellen zB im Fachhandel und der gesonderten Erteilung der Erlaubnis zum Fischen durch den Bewirtschafter gesetzlich verankert. Durch die Trennung zwischen behördlichem Akt und privatrechtlicher Erlaubnis soll den „Gastfischern" – meist Urlaubern – durch die einmalige Lösung einer Gastfischerkarte für eine Woche ermöglicht werden, bei Vorliegen der privatrechtlichen Erlaubnis des jeweiligen Bewirtschafters in verschiedenen Fischwässern des Landes Salzburg fischen zu dürfen. Beide Dokumente, sowohl die Gastfischerkarte als auch der Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, sind gemäß § 15 Abs 4 beim Fischen mitzuführen.

Für die Ausstellung der Jahresfischerkarte wird neu der Nachweis der fischereifachlichen Eignung in der Regel durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung verlangt (Abs 3 lit b).

 

Zu § 17:

Die fischereifachliche Eignung wird künftig in erster Linie durch die Fischerprüfung nachzuweisen sein. Für den Erwerb von Gastfischerkarten ist kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich.

Da die Bestimmungen über die fischereifachliche Eignung auch für die berufs- bzw gewerbsmäßige Ausübung der Fischerei gilt, ist die Diplomanerkennungsrichtlinie zu beachten. Die Bestimmung des § 17 entspricht dem Befähigungsnachweis nach Art 1 lit c der Richtlinie 92/51/EWG. Es ist daher das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Anerkennungsverfahren anzuwenden, das nunmehr in Bezug auf die Befähigungsnachweise in der Rl 99/42/EG neu geregelt wurde. Dieses entspricht dem Befähigungsnachweis nach Art 1 lit c der Rl 92/51/EWG. Es ist daher das gemeinschaftsrechtliche Verfahren auf Grund von Anhang A erster Teil Unterabschnitt 3 auch auf Tätigkeiten der Binnenfischerei anzuwenden.

Die einfach gehaltene Bestimmung sieht neben der Anerkennung gleichwertiger Eignungsprüfungen, gleich wo diese abgelegt worden sind, die Anerkennung auch einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung in einem EWR-Staat vor, dessen Rechtsordnung – auf nationaler oder regionaler Ebene – keine fischereifachliche Eignungsprüfung verlangt. Die besondere Entscheidungspflicht von vier Monaten trägt Art 3 Abs 2 der Diplomanerkennungsrichtlinie Rechnung, gilt aber ganz allgemein.

Zu § 18:

Die Fischerprüfung ist vor einer Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes abzulegen. Dafür werden gesetzlich nur die wichtigsten Bestimmungen getroffen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Als Mindestalter für die Ablegung der Fischerprüfung wird die Vollendung des 11. Lebensjahres bestimmt. Der Erwerb der Jahresfischerkarte ist erstmals ab dem vollendeten 12. Lebensjahr möglich.

Zu § 19 (bisher § 13a):

Im Abs 1 Satz 2 wird der „Beleg über die Einzahlung" durch die „vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung" ersetzt. Dadurch soll dem leider geschehenen Missbrauch, Erlagscheine an Selbstbedienungsschaltern von Banken zwar abzustempeln, ohne jedoch eine Überweisung durchzuführen, vorgebeugt werden.

Die jährliche Übersendung der vollständigen Listen über Namen und Anschriften der Besitzer von verlängerten Jahresfischerkarten an die Landesregierung ist zur Vermeidung des dadurch entstehenden Aufwandes nicht mehr vorgesehen (Abs 2). Der Landesfischereiverband hat ohnehin jederzeit auf Anfrage die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Zu § 20 (bisher § 13 Abs 5 und 6):

Die Entziehung der Jahresfischerkarte bleibt nach wie vor Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Salzburg ist die Entziehung von der Landesregierung vorzunehmen, da der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fehlt. Zur Vermeidung von doppelgleisigen Verfahren werden jedoch die Entziehungstatbestände auf einen Tatbestand reduziert. Aus der bisherigen Verweisung auf § 13 Abs 2 ist nur der Fall denkbar, dass auf Grund eines Verhaltens nach Erhalt der Jahresfischerkarte (zB Ausstellung zu vieler Gastfischerkarten) eben keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gegeben ist. Der bisher 2. Fall der Entziehung (Unwirksamerklärung einer Bewirtschafterbestellung) fällt auch darunter. Der Spruch des Ehrengerichtes ist keine Voraussetzung für die Entziehung durch die Behörde mehr; dieser führt gemäß Abs 2 lit c unmittelbar zur Ungültigkeit der Jahresfischerkarte; Neu ist das Antragsrecht ua des Landesfischereiverbandes; zuständiges Organ dafür ist der Landesfischermeister (§ 39 Abs 1 Z 2). Es soll dazu beitragen, das grobe Verstöße nicht nur festgestellt, sondern auch sanktioniert werden.

Zu § 21 (bisher § 10):

Die bereits bisher normierte verordnungsmäßige Festsetzung von Schonzeiten und Mindestlängen zur Sicherung des Wassertierbestandes wird um eine Verordnungsermächtigung erweitert: Zum speziellen Schutz von Wassertierarten in Europaschutzgebieten, die auf Grund der FFH-Richtlinien entsprechend den naturschutzrechtlichen Bestimmungen auszuweisen sind, bzw zum Schutz von Wassertieren, die im Anhang V der FFH-Richtlinie genannt werden, sind auf Grund des Fischereigesetzes erforderlichenfalls besondere Schonzeiten bzw Mindestlängen festzulegen. Damit verbleiben diese Festlegungen Regelungsgegenstand des Fischereirechts und Gegenstand im Rahmen dessen administrativer Besorgung durch die auch sonst für Jagd und Fischerei zuständige Amtsabteilung.

Für die Festsetzung von niedrigeren als den allgemein geltenden Mindestlängen in bestimmten Gewässerarten gemäß Abs 2 bedarf es sinnfälliger Weise keines Antrags, da dies durch Verordnung geschieht.

Die Erlangung einer Bewilligung gemäß Abs 3 zweiter Satz wird auf alle Bewirtschafter, nicht nur Fischzüchter, erweitert. Bloße Fischlaichlieferanten, die nicht auch Bewirtschafter sind, kommen dafür aber nicht in Betracht. Für die Erteilung der Bewilligung ist künftig der Landesfischereiverband zuständig, der dabei die im § 1 Z 1 und 4 festgelegten Kriterien berücksichtigen muss. Damit die Schaffung und Wiederherstellung des gewässertypspezifischen, autochthonen Wassertierbestands und die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Nutzung garantiert ist, müssen im Bewilligungsbescheid neben der notwendigen Festlegung der Wassertierart, des abzufischenden Gebietes und des Zeitraumes, innerhalb dessen die Vornahme derartiger Maßnahmen erlaubt ist, auch die Fangmethoden und die Laichmenge bestimmt werden.

Das Zurückversetzen zu kleiner Fische hat „schonend" zu erfolgen (Abs 4), womit ein der Gewässerbiologie üblicher Begriff übernommen wird.

Gemäß Abs 5 sollen auch Zuchtbetriebe und Fischentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken nicht den Schonvorschriften unterliegen, da diese einerseits nur frei lebende Tiere schützen sollen und andererseits gerade die Entnahme von Laich, Brütlingen und Setzlingen, also untermaßigen Tieren, wissenschaftlichen Untersuchung dienen können. Auch Maßnahmen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie unterliegen nicht den Schonvorschriften gemäß Abs 1 bis 4.

Zu § 22:

Durch diese Bestimmung erfolgt die Umsetzung der FFH-Richtlinie. Das derzeit einzige nach Anhang IVa geschützte Wassertier, das in den Gewässern Salzburgs vorkommt, ist die Dicke Flussmuschel (Unio crassus). Zu ihrem Schutz sind daher Fangmethoden (Abs 2), die sie im Speziellen gefährden würden, jede absichtliche Störung ihrer Lebensräume und der Handel mit ihr – wie auch mit allen gemäß der FFH-Richtlinie geschützten Wassertieren im Land Salzburg – verboten.

Gemäß Abs 3 kann die Behörde nach einer durchgeführten Alternativprüfung Ansuchen von den Verboten im Einzelfall zu bestimmten Zwecken bewilligen, immer aber unter der Voraussetzung, dass der Bestand des geschützten Tieres nicht gefährdet wird. Solche Zwecke sind der Schutz anderer wild lebender Tiere und von solchen Pflanzen, ihrer natürlichen Lebensräume oder der Schutz von Fischwässern vor ernsten Schäden.

Zu § 23:

Diese Bestimmung enthält zentrale Neuerungen des Gesetzes für eine verantwortungsvolle Ausübung des Fischfanges. Der Fischfang ist unter Rücksichtnahme auf Umwelt und Natur auszuüben, sodass er den Wassertierbeständen und ihren Lebensräumen nicht nachhaltigen Schaden zufügt. Gleichzeitig darf keine Gefährdung von Menschen und der zu Lande lebenden Tiere, zB durch liegen gelassene Angelhaken, eintreten. Dementsprechend wird in den Abs 1 und 2 neben dem fundamentalen Grundsatz der Weidgerechtigkeit auch das Prinzip der sachgemäßen Ausübung des Fischfangs festgelegt.

Der Fischfang ist weidgerecht im Sinn des Abs 3, wenn er nach den Gebräuchen, die in den im Fachhandel erhältlichen Lehrbüchern als übliche Methoden des Fischfangs dargestellt werden, und mit allgemein geeigneten, ebenfalls im Fachhandel erhältlichen Fanggeräten, die nicht unter die Verbotsbestimmungen dieses Abs fallen, erfolgt.

Im Abs 3 werden jene Fangmittel und Fangmethoden verboten, durch die den Tieren unnötige Qualen bereitet werden und die daher auch dem Grundsatz der Weidgerechtigkeit widersprechen. Gesetzlich verboten wird der Wassertierfang zB unter Verwendung von Betäubungsmitteln oder Giften oder mit lebenden Wirbeltieren als Köder, wie zB der Koppe. Diese Fangmethode widerspricht nicht nur modernen tierschutz- und naturschutzrechtlichen Grundsätzen, sondern sie birgt die Gefahr der unzulässigen Verbreitung nicht gewässertypspezifischer Wassertiere in den Gewässern in sich. Weitere unzulässige Fangmethoden sind zB das Anreißen (Aufreißen von Fischkörpern mit überdimensionalen Fanghaken), das Prellen (Töten durch wiederholtes Hochschleudern mit Prellnetzen) und das Keulen (Betäuben durch wiederholte Schläge auf eine vereiste Wasserdecke). In Entsprechung der FFH-Richtlinie ist der Fischfang aus Flugzeugen und fahrenden Kraftfahrzeugen verboten.

Gemäß Abs 4 kann die Landesregierung im Hinblick auf die Weidgerechtigkeit und auf Grund ihrer möglichen europarechtlichen Notwendigkeit weitere Verbote und Beschränkungen von Fanggeräten, -vorrichtungen oder -mitteln oder von Fangmethoden verordnen.

Im Abs 5 werden die Bestimmungen des bisherigen § 11 Abs 2 und 3 übernommen. Die Ausnahmen in der Z 1 wurden um die Tatbestände der Fischbestandsuntersuchungen und die Maßnahmen im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach der Wasserrahmenrichtlinie erweitert, da diese nicht unter die bereits ausgenommenen wissenschaftlichen Untersuchungen fallen. Für die Fälle der Z 2 bestehen derartige Ausnahmen nicht.

Anders als nach dem bisherigen § 11 Abs 1 sind zur Kennzeichnung von ausgelegtem Fischereigerät Kennzeichen zu verwenden, die vom Landesfischereiverband zur Verfügung gestellt werden (Abs 6). Die Gemeinden werden von der Anmeldung der Kennzeichen entlastet.

Zu § 24 (bisher § 12 Abs 3 bis 7):

Für die Bewilligung zur Elektrofischerei soll künftig der Landesfischereiverband zuständig sein (Abs 1). Die Bewilligung wird nicht mehr wie bisher für ein bestimmtes Elektrogerät erteilt, sondern bezieht sich auf die antragstellende Person.

Abs 2 Z 5 enthält eine neue zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung.

Vom Ausfang des Fischwassers mit Elektrogeräten ist gemäß Abs 4 der Bewirtschafter, wenn er nicht selbst der Bewilligungsinhaber ist, rechtzeitig zu informieren, damit dieser entsprechende Vorkehrungen treffen kann. Diese Verpflichtung ersetzt die bisherige Aufsichtspflicht des Bewirtschafters, er muss bei der Ausübung der Bewilligung nicht unbedingt anwesend sein.

Im Abs 5 wird die bisher im § 5 Abs 1 enthaltene Besatzpflicht nach einer Elektrobefischung geregelt.

Elektrobefischungen im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie fallen gemäß Abs 6 nicht unter den Bewilligungsvorbehalt des Abs 1. Ausgebildetes Personal ist dabei aber ebenso einzusetzen wie auch geeignete Einrichtungen usw (vgl Abs 2). Neben dem Bewirtschafter ist auch der Landesfischereiverband vom Zeitpunkt der Elektrobefischung in Kenntnis zu setzen.

Zu § 25:

Abs 1 gestattet dem Bewirtschafter, vorbehaltlich nach naturschutz-, jagd- oder tierschutzrechtlichen oder sonstigen Vorschriften geltender Verbote und Gebote, Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes vor frei lebenden Tieren, die in seinem Fischwasser unverhältnismäßig hohen und nachhaltigen Schaden anrichten, zu ergreifen. Maßnahmen des Fernhaltens sind zB das Überspannen der Fischteiche mit Netzen. Maßnahmen zur Vertreibung von frei lebenden Tieren, die unter den Anhang IVa der FFH-Richtlinie fallen, dürfen nur nach einer entsprechenden Bewilligung der Jagdbehörde gemäß § 104 des Jagdgesetzes 1993 ergriffen werden.

Der Abschuss von wild lebenden Tieren ist wie bisher gemäß § 8 Abs 2 nur auf Grund besonderer Berechtigung zulässig, die vom Bewirtschafter beantragt werden kann (Abs 2).

Zu § 26:

Im Rahmen der Hege sind neben den Schutzorganen auch der Bewirtschafter und der Fischereiausübungsberechtigte dazu verpflichtet, den Zustand des Gewässers und der Wassertiere zu beobachten und bei Wahrnehmung von erheblichen Wasserverschmutzungen und Verdacht auf Seuchen dies unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Behörde zu melden. Diese Verpflichtung oblag bisher nur den Schutzorganen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit. Nun wird von allen Fischereiausübungsberechtigten rasches, verantwortungsvolles Handeln gefordert, da auch ihnen die Erhaltung eines gesunden Wassertierbestandes in gesunden Lebensräumen obliegt.

Zu § 27:

Diese neuen Bestimmungen stellen entsprechend den Zielvorgaben des § 1 einen weiteren Schutz für die Wassertiere und deren Lebensräume dar.

Fischaufstiegshilfen (Abs 1) dienen der Erhaltung und der Wiederherstellung eines durchgängigen Gewässernetzes und ermöglichen dadurch die Wanderungen von Fischen und anderen wirbellosen Tieren. Sie haben aber darüber hinaus oft die Funktion von Ersatzlaichplätzen übernommen. Der Fischfang in diesen Bereichen widerspricht daher den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und der Weidgerechtigkeit und muss daher auf die Entnahme von kranken, seuchenverdächtigen und nicht heimischen Wassertieren eingeschränkt sein.

Das Verbot der fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Hochgebirgsseen oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m dient dem Schutz ihrer sensiblen Lebensräume und Lebensgemeinschaften in Hochgebirgslagen, die durch menschliche Eingriffe leicht und folgenreich aus dem Gleichgewicht gebracht werden können. Zur Anerkennung bestehender Rechte bleiben aber jene Fischereirechte, die bereits im Fischereibuch eingetragen sind, davon unberührt. Gleichzeitig ist auch vorgesehen, dass die Landesregierung die fischereiwirtschaftliche Nutzung ausnahmsweise zulässt, wenn das im allgemeinen Interesse der Fischereiwirtschaft liegt und dadurch keine Gefährdung des gewässertypspezifischen, autochthonen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes entsteht (Abs 2). In Höhenlagen unter 1.800 m wird die fischereiwirtschaftliche Nutzung von Gewässern mit einem gesunden, autochthonen Wassertierbestand durch die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, die keine Gefährdungen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Lebensgrundlage der Tiere und des Naturhaushalts darstellen darf ( § 9 Abs 1) beschränkt. Darüber hinaus können im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Einschränkungen vereinbart sein.

Mit der im Abs 3 geregelten Ruhenderklärung von Fischteichen soll den Bewirtschaftern die Möglichkeit gegeben werden, zeitweilig von einer Bewirtschaftung abzusehen, wenn Umstände eintreten, die die Bewirtschaftung nur schwer oder unmöglich machen. Solche Umstände sind zB Instandhaltungsmaßnahmen, ein übermäßiger Fischfraß durch Räuber oder auch Probleme, die in der Person des Bewirtschafters (zB gesundheitliche Probleme) liegen. Auf diese Weise aus der fischereiwirtschaftlichen Nutzung genommene Teiche, die weder besetzt noch befischt werden dürfen, können als Biotope für Amphibien genutzt werden. Für die Dauer der Ruhenderklärung ist keine Fischereiumlage zu entrichten.

Zu § 28:

Wie bisher im § 6, wird in Bezug auf die Erklärung von bestimmten Wasserflächen oder -strecken zu Laichschonstätten und Winterlagern lediglich auf die betreffende Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 hingewiesen (Abs 1).

Abs 2 bestimmt, dass weiters Wasserflächen oder -strecken oder auch nur Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, auf Antrag zu Aufzuchtsgewässern zu erklären sind. Dabei ist § 15 WRG kraft Verweisung sinngemäß anzuwenden. Durch solche Unterschutzstellungen soll vor allem der autochthone Wassertierbestand eines Gewässers auf Dauer etabliert werden.

Gemäß Abs 3 können unmittelbar an für autochthone Wassertiere ausgewiesene Laichschonstätten, Winterlager und Aufzuchtsgewässer angrenzende, kleinräumige Flächen und Strecken als Schongebiet ausgewiesen werden, falls dies der Schutzzweck der Laichschonstätten und Aufzuchtsgewässer erfordert und keine überwiegenden anderen Interessen entgegen stehen. Dadurch soll der engere Schutzbereich nach § 15 WRG bzw Abs 2 mit einem Schonbereich für den unmittelbar angrenzenden Lebensraums der autochthonen Wassertiere umgeben werden. Wesentlich für die Schongebietsausdehnung ist, dass die autochthonen Adultfische zum Zweck des Laichens Orte vorfinden, die den ausgewiesenen Laichschonstätten und Aufzuchtsgewässern quasi als Aufenthaltsraum vorgeschaltet sind und ihnen Unterstand und Nahrung bieten, die in den Laichschonstätten und Aufzuchtsgewässer nicht vorhanden sind (Laich und Brütlinge brauchen ganz andere Lebensgrundlagen). Weiters soll gewährleistet sein, dass den Adultfischen der Weg zu den Laichschonstätten nicht abgeschnitten wird (zB durch Netze). Die gesetzliche Festlegung einer maximalen Schongebietsfläche ist daher nicht möglich.

Im Verordnungserlassungsverfahren haben neben dem Fischereiberechtigten, dem Pächter, den betroffenen Wasserrechtsberechtigten auch die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Gemeinden der Ufergrundstücke ein Anhörungsrecht. Verordnungserlassende Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Zu § 29 (bisher § 14):

Im Abs 1 werden die Aufgaben des Fischereischutzes umrissen, die vor allem in der Kontrolle der weidgerechten und rechtmäßigen Ausübung der Fischerei und des Schutzes der Wassertiere bestehen.

In Anlehnung an das Jagdgesetz 1993, das eine Anerkennung von Aufsichtsjäger- und Berufsjägerprüfungen anderer Bundesländer vorsieht, werden gemäß Abs 3 Z 1 auch gleichwertige Aufsichtsfischerprüfungen anderer Bundesländer anerkannt. Eine derartige Regelung ist gerade bei Gewässern, die über die Landesgrenzen Salzburgs hinausgehen, sinnvoll. Der juristische Teil der Prüfung muss aber in jedem Fall abgelegt werden, damit das zukünftige Aufsichtsorgan die rechtlichen Grundlagen, insbesondere Schonvorschriften und Verbote, ausreichend kennt.

Gemäß Abs 4 können Mitglieder des Landesfischereiverbandes – sie müssen nicht mehr Mitglieder des Landes- bzw eines Bezirksfischereirates sein – zu Fischereischutzorganen mit Aufsichtsverantwortung für das ganze Land Salzburg bzw für einen Bezirk bestellt werden. Durch eine derartige flächendeckende „Oberaufsicht" kann sich der Landesfischereiverband einen umfassenden Überblick über die Gewässer- und Fischbestandssituation verschaffen und dadurch die Ziele und Vorgaben des Fischereikonzeptes 2000 – dieses beinhaltet neben der Erstellung eines Registers über die verschiedenen Fischgewässern die Bestandsaufnahme der derzeitigen Fischarten im Land Salzburg, eine Biotopkartierung udgl – besser verfolgen. Außerdem ist so die Aufsicht über Fischwasser möglich, deren Besitzverhältnisse nicht geklärt sind.

Zu § 30 (bisher § 14a):

Zu den bisherigen Befugnissen der Fischereischutzorgane kommt, dass bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere entnommen werden können. Die Erweiterung ist vor allem im Zusammenhang mit der Befugnis des Landesfischereiverbandes zur Überwachung der Bewirtschaftung von Fischteichen (§ 7 Abs 2) zu sehen.

Zu den §§ 31 bis 33 (bisher § 14b):

Die bisher im § 14b Abs 1 bis 9 geregelte Prüfung zum Fischereischutzdienst wird mit wenigen inhaltlichen Änderungen aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in drei Paragraphen untergliedert.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung ist die Prüfungskommission nicht mehr beim Amt der Landesregierung, sondern beim Landesfischereiverband eingerichtet.

Im § 31 sind die Begriffe „Fachmann" und „Ersatzmänner" durch die geschlechtsneutralen Begriffe „Experte" und „Ersatzmitglied" ersetzt.

Gemäß § 32 kann sich ein Jugendlicher mit Vollendung des 17. Lebensjahres zur Prüfung anmelden, damit er zum Zeitpunkt des Eintrittes der Volljährigkeit tatsächlich alle Voraussetzungen für die Ausübung des Fischereischutzes erfüllt. Über die Zulassung entscheidet der Landesfischermeister im übertragenen Wirkungsbereich. Auch dadurch vermindert sich der Verwaltungsaufwand bei der Behörde.

Nach § 33 Abs 3 gehören zum Prüfungsgegenstand Rechtskunde auch die Grundzüge des Jagd-, des Schifffahrts- und des Tierseuchengesetzes, da die Inhalte dieser Gesetze für die Ausübung der Aufsicht und für ein allgemeines Verständnis der Fischerei und der Fischereiwirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Der Gegenstand Fischkunde wird um die Fischkrankheiten erweitert. Die Schutzorgane sollen auch Kenntnisse über die häufigsten Wassertierkrankheiten haben, damit sie ihren Schutzpflichten bestmöglich nachkommen können. Grundlagenkenntnisse in der Gewässerökologie sind vor allem bei Wasserrechtsverfahren von Vorteil, sodass dieser Bereich als Prüfungsgegenstand aufgenommen wird.

Da potenziellen Schutzorganen eine auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung begründeten Stehzeit von einem Jahr nicht zumutbar ist, ist im Abs 4 eine Wiederholung der Prüfung innerhalb von sechs Wochen vorgesehen. Die Wiederholung der Prüfung ist nur zweimal zulässig, da ein öfteres Durchfallen die Zuverlässigkeit des Prüfungswerbers in Frage stellt und seine tatsächliche Eignung zum Schutzorgan bezweifeln lässt.

In der Verordnung gemäß Abs 5 sind Bestimmungen darüber zu treffen, welche Ausbildungen die Prüfung zum Aufsichtsorgan ganz oder teilweise ersetzen. Neben Hochschulstudien und der Absolvierung der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft sollen auch Ausbildungen auf dem fischereifachlichen Sektor wie zB Kurse des Institutes für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde in Scharfling, mit denen die Ausbildung zum Fischereimeister erfolgt, anerkannt werden.

Zu § 34 (bisher § 16):

Abs 1 enthält die Bestimmungen des bisherigen § 16 Abs 2 und räumt dem Landesfischereiverband grundlegend die Stellung als Selbstverwaltungskörper ein.

Im Abs 2 wird eine Übersicht über die allgemeinen Aufgaben des Landesfischerverbandes gegeben. Gegenüber der bisherigen Auflistung im § 16 Abs 1 werden die Aufgaben durch die Schulung der Bewirtschafter ergänzt (Z 1), da deren laufende Weiterbildung im Hinblick auf neue Erkenntnisse (zB aus den Bereichen der Genetik oder des Rechts) sinnvoll und notwendig ist.

Zu § 35:

Wie bereits in den allgemeinen Erläuterungen dargestellt, sollen dem Landesfischereiverband durch das neue Fischereigesetz zahlreiche behördliche Aufgaben zur Besorgung

übertragen werden. Wie bei jedem Selbstverwaltungskörper ist es daher notwendig, genau zwischen den Aufgaben, die im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden können, und jenen des übertragenen Wirkungsbereichs zu unterscheiden. Dies ist gerade für den Rechtszug gegenüber Bescheiden des Landesfischereiverbandes notwendig: Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an die Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möglich; im eigenen Wirkungsbereich entscheidet der Landesfischereirat über Berufungen gegen Bescheide des Landesfischermeisters endgültig (§ 44 Abs 2).

Abs 1 hält fest, dass der Landesfischereiverband Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wie auch im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat. Im Abs 2 werden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches taxativ aufgezählt. Diese Aufgaben betreffen neben der inneren Organisation des Verbandes die Wahrnehmung und Beachtung von Angelegenheiten, die im Allgemeininteresse der Fischereiwirtschaft liegen. Gleichfalls Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind die Beratung der Landesregierung, die Wahrnehmung von Parteienrechten in Verfahren nach anderen Gesetzen, die Ausgabe von Gastfischerkarten und die Gebarung des Landesfischereiverbandes selbst. Diese Angelegenheiten hat der Landesfischereiverband frei von Weisungen zu besorgen; ein Rechtszug nach außen ist ausgeschlossen (§ 44 Abs 2). Der Landesfischereiverband unterliegt aber in diesen Angelegenheiten gemäß § 45 der Aufsicht des Landes.

Alle jene Aufgaben, die nicht unter die Auflistung des Abs 2 fallen, werden im übertragenen Wirkungsbereich besorgt. Dies bedeutet vor allem, dass die Landesregierung Oberbehörde gegenüber dem Landesfischereiverband und Berufungsinstanz ist. Zuständiges Organ für die Besorgung der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich ist der Landesfischermeister (§ 39 Abs 1 Z 2).

Zu § 36:

Der Übersichtlichkeit wegen werden die Organe des Landesfischereiverbandes in einer eigenen Bestimmung behandelt. Einzige Änderung zum bisherigen § 16 Abs 4 ist die Umbenennung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) und der Bezirksobmänner (Bezirksobmann-Stellvertreter) in Landesfischermeister (Landesfischermeister-Stellvertreter) bzw Bezirksfischermeister (Bezirksfischermeister-Stellvertreter).

Zu § 37 (bisher § 17 Abs 1 und 2):

Die Angelegenheiten der Ausbildung sollen je nach den persönlichen Präferenzen von einem anderen Referenten mit wahrgenommen werden (Abs 1).

Gemäß Abs 2 obliegt dem Landesfischertag die Besorgung bestimmter aufgezählter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

Zu § 38 (bisher § 17 Abs 3).

Keine Änderungen – bis auf die Klarstellung, dass auch der Landesfischereirat nur Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu erledigen hat.

Zu § 39 (bisher § 17 Abs 6):

Der Landesfischermeister und sein Stellvertreter müssen anders als nach dem bisherigen § 17 Abs 5 1. Satz nicht mehr zwingend dem Kreis der Fischereiberechtigten bzw dem Kreis der anderen Mitglieder des Landesfischereiverbandes angehören. Dadurch soll die gleichwertige Bedeutung aller Bereiche für die Fischerei unterstrichen werden.

Im Abs 1 Z 1 werden die Aufgaben des Landesfischermeisters (taxativ) aufgezählt, die er im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. In der Z 2 werden bestimmte Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches aufgelistet. Dazu gehören zB die Überprüfung der Pachtverträge, die Anerkennung der Fischzuchtbetriebe und die Bewilligung der Elektrofischerei. Diese Liste ist im Zusammenhang mit § 35 Abs 4 nicht als abschließende Aufzählung der darunter fallenden Aufgaben zu verstehen.

Zu § 40 (bisher § 18):

Gemäß Abs 2 bestehen die Bezirksfischereiräte neben dem Bezirksfischermeister und dessen Stellvertreter aus zehn Personen, die auf fünf Jahre und nicht mehr jedes Jahr vom Bezirksfischertag gewählt werden (§ 40 Abs 1). Dadurch wird der ständige Wechsel der Fischereiräte vermieden. Die Fischereiräte sollen im Sinn eines Gleichgewichtes der Interessen je zur Hälfte Fischereiberechtigte und andere Besitzer von Jahresfischerkarten sein. Die Fischereiräte sind auch die Delegierten beim Landesfischertag.

Zu § 41 (bisher § 19):

Keine inhaltlichen Änderungen.

Zu § 42 (bisher § 15):

Im Abs 2 lit b wird festgehalten, dass im B-Blatt der Fischereirechtseigentümer und nicht der Fischereiberechtigte, der auch der Pächter sein kann, vermerkt wird. Die gleiche Präzisierung erfolgt im Abs 3, worin auch die Anzeigepflicht klargestellt wird. Das Fischereibuch ist ein öffentliches Buch (Abs 4).

Zu § 43 (bisher § 20):

Wie alle Körperschaften, die mit der Vollziehung der Gesetze betraut sind, soll auch der Landesfischereiverband an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden sein (Abs 1).

Zufolge der Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Bewilligungen, wie zB der
Elektrobefischung, von der Landesregierung an den Landesfischereiverband fließen diesem auch die Verwaltungsabgaben für diese und andere Amtshandlungen zu. Einnahmen aus nicht amtlichen Dienstleistungen sind zB Entgelte für die Teilnahme an Vorbereitungskursen.

Auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken über die bisherige Beitragsberechnung werden die Höhe der Fischerumlage neu geregelt (Abs 3). Es wird künftig einen Grundbetrag, einen Messbetrag und Zuschläge für bezogene Gastfischerkarten geben. Der Grundbetrag stellt einen Fixbetrag dar, den der Fischereiberechtigte, der Pächter und der Fischereiausübungsberechtigte zu entrichten hat. Der nur vom Fischereiberechtigten oder vom Pächter zu entrichtende Messbetrag stellt auf die Qualität des Gewässers ab: Bei Fließgewässern wird neben deren Länge die Flussordnungszahl berücksichtigt, da ein Gewässer mit einer höheren Flussordnungszahl fischereiwirtschaftlich ergiebiger ist als jenes mit einer niedrigeren. Bei Seen bestimmt deren Flächenausmaß die Höhe des Messbetrages, bei Teichen neben dem Flächenausmaß auch deren Ablassbarkeit.

Gemäß Abs 4 ist als Folge der Ruhenderklärung gemäß § 27 Abs 3 keine Umlage zu entrichten, vorausgesetzt das Fischwasser wird tatsächlich nicht genutzt.

Im Abs 5 wird dem Landesfischereiverband im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis die Möglichkeit der politischen Exekution der ausständigen Beiträge der Fischereiberechtigten oder Pächter durch Ausstellung von Rückstandsausweisen eingeräumt. Zu den ausständigen Mitgliedsbeiträgen kann ein pauschalierter Kostenersatz in der Höhe von 10 % der ausständigen Beiträge eingesetzt werden. Der Mindestbetrag von 8 € ist in den Statuten des Landesfischereiverbandes festgelegt.

Abs 7 enthält in der Form einer Verweisung auf genau bezeichnete Bestimmungen der LAO klare Verjährungsregelungen für die Fischereiumlage.

Zu § 44 (bisher § 22):

Im Abs 2 wird geregelt, dass gegen Bescheide, die im übertragenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes (§ 39 Abs 2) ergangen sind, das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig ist, soweit nicht der UVS zur Entscheidung darüber berufen wird (zB bei der Überprüfung der Pachtverträge gemäß § 4 Abs 4).

Gegen Bescheide im eigenen Wirkungsbereich kann Berufung an den Landesfischereirat erhoben werden.

Gemäß Abs 4 sind Verordnungen des Landesfischereiverbandes zB gemäß den §§ 31 Abs 4 oder 53) im offiziellen Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei", das vierteljährlich erscheint, kundzumachen.

Zu § 45 (bisher § 21):

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs unterliegt der Landesfischereiverband der Aufsicht des Landes.

Die Bestimmungen werden inhaltlich unverändert übernommen. Die Aufsichtsbefugnisse werden nicht erweitert.

Zu den §§ 46 bis 48 (bisher §§ 17a bis 17c):

Im Wesentlichen sind keine tief greifenden inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden. Die Regelung der Strafbarkeitsverjährung findet sich nunmehr im § 45 Abs 4 erster Satz und knüpft nur an den Begehungszeitpunkt an. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen (drei Jahre) Ehrengerichtsverfahren auch gegen Personen geführt werden können, die nicht mehr Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind. Nach § 45 Abs 4 zweiter Satz sind für die Tat schon von anderer Seite verhängte Strafen bei einer Geldbuße zu berücksichtigen. Der Tatbestand des § 45 Abs 2 Z 3 ist auf die unzureichende Funktionsausübung erweitert.

Im Sinn der Unabhängigkeit der Mitglieder des Ehrenrates wird die Abberufbarkeit darauf zurückgenommen, dass die mit dieser Funktion verbundenen Pflichten nicht erfüllt werden. Eine nicht ausreichende Pflichtenwahrnehmung soll für eine Abberufung nicht genügen.

Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind künftig nicht mehr zu eigenen Handen zuzustellen (§ 47 Abs 3). Die Aufbewahrungsdauer des Schallträgers wird neu geregelt (§ 47 Abs 6).

Zu § 49:

Behörden nach diesem Gesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die jeweils zuständigen Organe des Landesfischereiverbandes (Abs 1).

Abs 3 betrifft Bescheide, in denen ein Begünstigung eingeräumt wird.

Abs 4 bestimmt die Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde.

Zu § 50:

Durch die Fischereiabgabe soll das bisherige System der mit der Entrichtung einer Landesverwaltungsabgabe kombinierten Ausgabe von Gastfischerkarten abgelöst werden. Die Neuerung bewirkt Vereinfachungen sowohl für die Verwaltungsbehörden und in Zukunft auch für den Landesfischereiverband. Dadurch, dass nicht nur die Erwerber von Gastfischerkarten eine Abgabe an Stelle der dafür vorgesehenen Landesverwaltungsabgabe entrichten, kommt es auch zu einer Aufteilung der Abgabenpflicht auf alle, die im Land Salzburg die Fischerei ausüben.

Der im Abs 3 festgelegte Prozentsatz für die Höhe der Fischereiabgabe ist unter Zugrundelegung des bisherigen Verwaltungsabgabenaufkommens in Höhe von ca 29.070 € jährlich berechnet. Die Anknüpfung an die Fischereiumlage gewährleistet ein Besteuerung nach dem Nutzen, der aus der Fischerei gezogen wird bzw werden kann.

Zu § 51 (bisher § 23):

Das Strafblankett wird durch einen Katalog der strafbaren Tatbestände ersetzt (Abs 1), sodass der Normunterworfene sich einen raschen Überblick über die einzelnen Verwaltungsstrafbestände verschaffen kann.

Im Abs 2 wird klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um ein Sicherungsmittel handelt. Ein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche im Straferkenntnis ist nicht mehr vorgesehen. Darüber zu entscheiden, ist Aufgabe der Gerichte.

Zu § 52:

Ähnlich wie in der Bestimmung des § 159 des Jagdgesetzes wird im neuen § 52 der Verfall und die Einziehung von Fanggeräten, mit denen eine strafbare Handlung im Sinn dieses Gesetzes begangen wurden bzw die verboten sind, geregelt.

Zu § 53:

Die einzelnen Formulare sollen als Selbstverwaltungsaufgabe vom Landesfischereiverband selbst festgelegt und hergestellt werden.

Zu § 54:

Aus verfassungsrechtlichen Gründen werden jene Fassungen der im Gesetz zitierten Bundesgesetze genau bestimmt, auf die sich die Verweisungen beziehen.

Zu § 55:

Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Abs 3 bis 9 enthalten die notwendigen Übergangsbestimmungen.

Zu § 56:

Abs 1 weist darauf hin, dass der Gesetzgeber dem europarechtlichen Umsetzungserfordernis nachgekommen ist.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.