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Nr. 609 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)

Vorlage der Landesregierung

Gesetz

vom ................................................. , mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird (Jagdgesetz-Novelle 2002)

 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl
Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der das 6. Hauptstück betreffende Abschnitt:

„6. Hauptstück

Schutz von Wildtieren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 100a Begriffsbestimmungen

§ 101 Verhalten jagdfremder Personen im Jagdgebiet

§ 102 Wildernde Hunde und Katzen

§ 103 Schutz bestimmter Wildarten

§ 104 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

2. Abschnitt

Sperr- und Schutzgebiete

§ 105 Allgemeine Bestimmungen

§ 106 Notfallsperren

§ 107 Habitatschutzgebiete

§ 108 Wildbiotopschutzgebiete

§ 108a Wild-Europaschutzgebiete

§ 108b Vorläufiger Schutz

§ 108c Interessensabwägung

§ 108d Entschädigung"

1a. Im § 17 wird nach Abs 2 eingefügt:

„(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:

a) der/die Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn er (sie) Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind) und sein (ihr) Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest in folgendem Ausmaß an den Jagdeinschluss grenzt:

- an ein Viertel des Umfanges eines Jagdeinschlusses mit einer Fläche von weniger als 20 ha,

- sonst an ein Fünftel des Umfanges;

b) die Jagdgebietsinhaber eines im Miteigentum stehenden Eigenjagdgebietes nach lit a, wenn zumindest einer der Miteigentümer Eigentümer des Jagdeinschlusses ist;

c) eine Agrargemeinschaft als Jagdgebietsinhaberin eines Eigenjagdgebietes nach lit a, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder (Mit-)Eigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind); oder

d) der/die Jagdgebietsinhaber eines Eigenjagdgebietes nach lit a, wenn er (sie) Mitglied(er) einer Agrargemeinschaft ist (sind), in deren Eigentum der Jagdeinschluss steht.

Liegen die Voraussetzungen nach den lit a bis d für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, entscheidet die Jagdkommission nach Durchführung einer Grundeigentümerversammlung (§ 21 Abs 2). Verzichtet die Jagdkommission auf die Entscheidung oder kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Jagdbehörde, dass mehrere Jagdgebietsinhaber in Frage kommen, kein Beschluss zu Stande, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt. Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt."

2. Im § 34 Abs 3 wird der Betrag „50 S" durch den Betrag „4 €€" ersetzt.

 

3. Im § 41 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 lautet der 1. Satz: „Wer die Jagd ausübt, hat eine vom Landesjägermeister ausgestellte, auf seinen Namen lautende gültige Jagdkarte (Jahresjagdkarte, Jagdgastkarte) mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen."

3.2. Im Abs 2 wird nach der lit b angefügt: „Die Ausstellung von Jagdgastkarten fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft."

3.3. Abs 3 lautet:

„(3) Zur Entziehung von Jahresgastkarten ist jene Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Karteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung."

3.4. Vor den Abs 4 und 5, die die Absatzbezeichnungen „(5)" bzw „(6)" erhalten, wird eingefügt:

„(4) Die Landesregierung ist in Angelegenheiten der Ausstellung bzw Verweigerung der Jahresjagdkarte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Über Berufungen gegen die Verweigerung der Jahresjagdkarte entscheidet die Landesregierung."

4. Im § 42 Abs 2 und 3 werden jeweils die Worte „Die Jagdbehörde" durch die Worte „Der Landesjägermeister" ersetzt.

5. § 43 Abs 2 lautet:

„(2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:

a) durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975),

b) durch die erfolgreiche Absolvierung des Wahlfachmoduls ‚Wildnutzung und Jagdwirtschaft‘ bzw durch eine vergleichbare in früheren Studienordnungen vorgesehene Ausbildung an der Universität für Bodenkultur,

c) durch die Prüfung aus dem Fach Wildbiologie, -ernährung und -krankheiten an der Veterinärmedizinischen Universität,

d) durch die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 107 des Forstgesetzes 1975),

e) durch die Reifeprüfung an einer Försterschule und

f) durch die Berufsjägerprüfung (§§ 2 ff des Berufsjägergesetzes)."

6. Im § 46 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Abs 1 lautet:

„(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn

a) beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;

b) dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 57/2001 entzogen worden ist; oder

c) gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist."

6.2. Im Abs 2 zweiter Satz werden die Worte „der Ausstellungsbehörde" durch die Worte „dem Landesjägermeister" ersetzt.

7. § 48 Abs 2 lautet:

„(2) Die Salzburger Jägerschaft darf Jagdgastkarten nur an jene Jagdinhaber ausfolgen, die die Bezahlung des Beitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs 3) nachweisen. Die Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten abdeckenden Unkostenbetrags abhängig gemacht werden. Die Jagdgastkarten haben Rubriken für die Eintragung des Namens des Jagdgastes, seines Hauptwohnsitzes sowie des Kalendertags bzw der zwei Wochen der Ausübung der Jagd zu enthalten."

8. Im § 54 Abs 1 wird angefügt: „Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 Abs 4 vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt."

9. § 55 Abs 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Schonzeiten bestimmter Wildarten für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder Jagdgebiete im notwendigen Ausmaß durch Verlegung der Schusszeit verlängern oder bei jenen Wildarten, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs 1 unterliegen, auch verkürzen, soweit dies aus populationsökologischen Gründen oder zur Lenkung des Wildes unter Bedachtnahme auf die jeweilige Wildbehandlungszone (§ 58) erforderlich ist. Eine Verkürzung kann für einzelne Jagdgebiete auch verfügt werden, wenn örtliche oder klimatische Verhältnisse es rechtfertigen und die Erhaltung und Entwicklung der Wildart gewährleistet ist. Die Verlängerung oder Verkürzung von Schonzeiten darf nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur für die Dauer von höchstens drei Jahren erfolgen; für die Bekämpfung von Wildseuchen können solche Festlegungen auch für längere Zeiträume getroffen werden."

10. Im § 56 Abs 2 lautet der Einleitungssatz: „Für die nicht gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildarten kann die Landesregierung über ein im Einvernehmen mit der Salzburger Jägerschaft gestelltes Ersuchen im Einzelfall aus folgenden Gründen Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn den Grundsätzen des § 3 dadurch nicht widersprochen wird:".

11. Im § 59 Abs 1 wird im 2. Satz die Wortfolge „der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" durch die Wortfolge „der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6)" ersetzt und lautet der 2. Satz: „Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden."

12. Im § 60 werden folgende Änderungen vorgenommen:

12.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen."

12.2. Im Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer dazu aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4)."

12.3. Im Abs 3a wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Für Vogelarten gemäß § 59 Abs 1 zweiter Satz dürfen keine Mindestabschüsse festgelegt werden. Höchstabschusszahlen und deren Verteilung auf die Wildregionen sind durch Verordnung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung von § 104 Abs 4 festzulegen."

12.4. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplanes zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.‘"

12.5. Im Abs  5 werden im 1. Satz die Worte „die Jagdbehörde" durch die Worte „der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde" ersetzt.

 

13.Im § 61 werden folgende Änderungen vorgenommen:

13.1 Im Abs 1 wird angefügt: „Wird der Jahresabschussplan gemäß § 60 Abs 4 nicht bis zum 15. April erlassen, können Abschüsse im Ausmaß der im letztgültigen Jahresabschussplan festgelegten Mindestabschüsse vorgenommen werden."

13.2. Abs 2 lautet:

„(2) Kann in Hinblick auf die laufende Entwicklung der Abschussplanerfüllung oder die Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre erwartet werden, dass die vollständige oder zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses in einem Jagdgebiet nicht erreicht wird, kann die Jagdbehörde dem Jagdinhaber mit Bescheid vorschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a) erst erlegen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat; in diesem Bescheid ist gleichzeitig eine Vorlagepflicht gemäß § 64 Abs 2 anzuordnen; oder

b) nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr erlegen darf.

Berufungen gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung."

14. § 63 Abs 3 lautet:

„(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen."

15. Im § 66 lauten die Abs 2 und 3:

„(2) Die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist vom Jagdinhaber schriftlich zu beantragen. Von der Erteilung der Zustimmung ist die Jagdbehörde zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Antrags bei der Hegegemeinschaft erteilt oder verweigert die Hegegemeinschaft die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieser Frist, kann die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzen. Die Zustimmung zur Einrichtung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht nach Abs 3 untersagt werden könnte. Die Zustimmung zur Auflassung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht gemäß Abs 4 dringend erforderlich ist. Die Einrichtung von Futterplätzen für Rotwild ist auch dem Österreichischen Alpenverein, Landesverband Salzburg, mitzuteilen.

 

(3) Über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, Jagdinhabers oder einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen kann der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (dh den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegnet werden kann."

16. Im § 68 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Die Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Umfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind. Sie dürfen nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genützt werden.

Keine Wildgehege sind:

a) Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines Tierheimes (§ 12 des Salzburger Tierschutzgesetzes) dienen sollen;

b) Wildtierzuchtgatter (§§ 109 ff).

(2) Die Einrichtung und wesentliche Änderungen von Wildgehegen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. Sie erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird."

16.2. Im Abs 4 lautet in der lit f der Klammerausdruck: „(§ 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999)"

17. § 70 Abs 3 lautet:

„(3) Folgende Maßnahmen sind verboten:

a) Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugelgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Kugelgewehre für Randfeuerpatronen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen und Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Infrarotgeräte und Restlichtverstärker. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet.

b) Das Beschießen von Schalenwild mit Schrot oder mit solchen Kugeln oder Patronen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Munitionsarten eine ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen.

c) Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Tonbandgeräten oder nichtselektiven Netzen und Fallen.

d) Die Ausübung der Jagd von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seilbahnen, mechanischen Aufstiegshilfen oder Motorbooten.

e) Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf den Fuchs, Dachs, Iltis, Marder, Marderhund, Waschbär und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

f) Das Erlegen von Rotwild während des Fütterungszeitraumes im Radius von 200 m von Fütterungen.

g) Das Verwenden von Gift, vergifteten oder betäubenden Ködern, von als Lockmittel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tiere, von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, oder von Sprengstoffen sowie das Begasen oder Ausräuchern.

h) Das Fangen oder Töten von Wild mit Schlingen, Leimruten oder Haken sowie mit anderen Einrichtungen oder Methoden, mit denen Wild zahlreich oder wahllos oder in einer Art, die das Verschwinden einer Wildart nach sich ziehen kann, gefangen

oder getötet werden kann."

 

18. Im § 72 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Die lit b lautet:

„b) das Fangen von Beutegreifern mit Ausnahme von Baummarder, Nerz, Iltis, Wildkatze, Fischotter, Braunbär, Luchs, Wolf und Goldschakal, und das Fangen von Bisamratten;"

18.2. Der vorletzte Satz lautet: „Die Bewilligung ist bei Wildarten, die gemäß § 103 Abs 1 einen besonderen Schutz genießen, nur zu den Zwecken gemäß § 104 Abs 3 zu erteilen. Bei anderen Wildarten darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind."

19. § 77 Abs 3 lautet:

„(3) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Unabhängigen Verwaltungssenat. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung."

20. Im § 79 werden folgende Änderungen vorgenommen:

20.1. Abs 1 lautet:

„(1) Für jede Wildregion besteht eine Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die Jagdinhaber der Jagdgebiete, die in der Wildregion liegen. Jede Hegegemeinschaft hat unter Verwendung einer durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mustersatzung eine Satzung zu beschließen."

20.2. Im Abs 4 lautet der 1. Satz: „Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels vom Wert einer für den Rotwildbestand der Wildregion (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (höchstens vier Kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen."

20.3. Abs 5 lautet:

„(5) Die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder erfolgt nach einem Schlüssel, der von der Hegegemeinschaft auf Grund der Zahl der bewilligten und/oder der tatsächlich getätigten Abschüsse in den Rotwildkernzonen und Rotwildrandzonen festzulegen ist. Für Hirsche, Tiere und Kälber ist dabei jeweils ein Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte der genannten Wildstücke entspricht. Die Zahl der bewilligten und/oder tatsächlich getätigten Abschüsse im Bereich einer Hegegemeinschaft wird mit den festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt einen Gesamtwert, der den Gesamtkosten für die Fütterung gegenüberzustellen ist. Die Kosten sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen. Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen als Naturalleistungen anzurechnen. Versorgt sich das Rotwild im Winter in einigen Jagdgebieten ohne Fütterung schadenfrei selbst, kann auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den entsprechenden Fütterungskosten verzichtet werden."

21. § 80 Abs 1 lautet:

„(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdinhaber der in der Wildregion zusammengefassten Jagdgebiete an. Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind bei den im § 79 Abs 3 lit a angeführten Angelegenheiten (Fütterung des Rotwilds) nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigten Mitgliedern kommt auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme zu; Gleiches gilt auch für Wahlen. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft gilt als ein Mitglied, das durch den Jagdleiter (oder dessen Stellvertreter) vertreten wird."

22. Im § 83 wird das Datum „1. Juli" durch das Datum „30. Juni" und die Wortfolge „zwei Monaten" durch die Wortfolge „sechs Monaten" ersetzt.

23. Im 6. Hauptstück wird nach der Abschnittsüberschrift „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 100a

Im Sinn des folgenden Hauptstücks gelten als:

1. Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten,

b) der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.

2. Wild-Europaschutzgebiete:

a) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art 4 Abs 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind;

b) Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Z 1 in eine Liste gemäß Art 4 Abs 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und

c) Vogelschutzgebiete nach Art 4 Abs 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie.

3. FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG.

4. Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie.

5. Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*" gekennzeichnet.

6. Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG."

24. Die §§ 103 und 104 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Schutz bestimmter Wildarten

§ 103

(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:

a) Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie);

b) alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a) Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b) Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c) Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

d) Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.

e) Der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

f) Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs 1 lit b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

§ 104

(1) Das Verbot des § 103 Abs 2 lit a gilt nicht für Federwildarten, für die ein Abschussplan festgelegt worden ist (§ 60 Abs 3a) oder die im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.

(2) Das Halten einer geringen Menge von besonders geschützten Wildtieren kann von der Jagdbehörde bewilligt werden, wenn die artgerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist und seltene wild lebende Tierarten nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht gefährdet werden. Keine Bewilligung ist erforderlich für

a) Tierhaltungen gemäß § 17 Abs 4 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997;

b) Tierhaltungen in gemäß § 17a des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 bewilligten zoologischen Gärten;

c) Tierhaltungen, die gemäß § 11 Abs 2 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1999 bewilligt worden sind;

d) das Halten von Federwildarten, die im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind.

Die Bewilligung hat die Höchstanzahl und die Art der Tiere, die gehalten werden dürfen, zu enthalten. Halter von besonders geschützten Wildtieren sind mit Ausnahme der in lit a bis d genannten Tierhaltungen von der Jagdbehörde in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Missständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch eine artgerechte Haltung sichergestellt werden kann; ist dies nicht möglich, ist die Bewilligung zu entziehen.

(3) Die Verbote des § 103 Abs 2 lit e und f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten sowie für Haarwild, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren), nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen bzw in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann für die im Anhang III, Teil 2, der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 lit f durch Verordnung vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Arten in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung der Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen.

(4) Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs 2 bewilligen, wenn dadurch der Bestand der betroffenen Wildart nicht gefährdet wird und es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:

a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,

b) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern, Fischwässern sowie bei Haarwild auch an sonstigen Formen des Eigentums;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bei Haarwild auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts;

e) zur Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht;

f) zum Handel mit einer geringen Menge von Tieren (bzw Teilen von Tieren oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen) jener Federwildarten, die gemäß Abs 1 gefangen oder getötet werden dürfen."

 

25. Im § 107 Abs 3 lautet der erste Satz: „In Habitatschutzgebieten ist das Betreten oder Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen außerhalb der in der Verordnung festgelegten Wege und Straßen (zB Wanderwege und -steige, Schipisten, Tourenrouten, Schitourenaufstiege und -abfahrten, Langlaufloipen) untersagt."

26. Nach § 108 wird eingefügt:

„Wild-Europaschutzgebiete

§ 108a

(1) Eine Liste der Wild-Europaschutzgebiete gemäß § 100a Z 2, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlichen Voraussetzungen und die im § 100a Z 2 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.

(2) Für Wild-Europaschutzgebiete hat die Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben.

(3) In der Wild-Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote, Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene Tierarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Wild-Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (Abs 1) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt ist. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

(6) Für Wild-Europaschutzgebiete sind – falls erforderlich – Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 35 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Wild-Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(7) Das Land hat wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wildökologie gemäß Art 18 FFH-Richtlinie und Art 10 der Vogelschutzrichtlinie nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel als Träger von Privatrechten zu fördern. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Vorläufiger Schutz

§ 108b

(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs 1 vorgenommen worden sind.

(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.

(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

Interessensabwägung

§ 108c

(1) Bei der Anwendung des § 108a Abs 4 ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele des Wild-Europaschutzgebietes der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weit gehender Wahrung der Erhaltungsziele zu bewilligen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Schutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Wild-Europaschutzgebieten eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer Arten (§ 100a Z 3) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

1. das Leben und die Gesundheit von Menschen;

2. die öffentliche Sicherheit;

3. maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt.

Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Kommt nach einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 oder 3 dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes nicht der Vorrang zu, hat die Landesregierung den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Wild kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben. Die getroffenen Maßnahmen sind von der Landesregierung der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Entschädigung

§ 108d

(1) Wird durch eine Wild-Europaschutzgebietsverordnung die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist dafür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag aus Landesmitteln eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Entsteht durch den Bestand eines Wild-Europaschutzgebietes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß § 108a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.

(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt."

27. Im § 109 Abs 1 lautet der 1. Satz: „Wildtierzuchtgatter sind Absperrungen, in denen Tiere, die zu den im § 4 aufgezählten Arten gehören, in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und/oder zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden."

28. Im § 116 werden folgende Änderungen vorgenommen:

28.1. Im Abs 1 lauten der 1. und 2. Satz: „Die Prüfung für den Jagdschutzdienst ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes des Landes als Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die über Vorschlag von der Salzburger Jägerschaft von der Landesregierung bestellt werden."

28.2. Abs 2 lautet:

„(2) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung der Salzburger Jägerschaft festzulegen ist. Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt."

29. Im § 117 Abs 1 lautet der 1. Satz: „Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a) in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollendet haben;

b) wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresjagdkarte waren, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich gewesen ist, und

c) eine ausreichende praktische Betätigung in allen sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege durch Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft

über deren Art und Dauer nachweisen."

30. § 120 Abs 3 lautet:

„(3) Der Salzburger Jägerschaft kommt das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist."

31. § 124 Abs 3 lautet:

„(3) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwands der Salzburger Jägerschaft den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (ordentlicher Mitgliedsbeitrag, Beitrag zur Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung, Zeitungsentgelt) und allenfalls festgelegte besondere Beiträge (außerordentliche Umlagen, Unkostenbeiträge usw) zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist der Jagdbehörde rechtzeitig bekannt zu geben. Er ist vor Ausstellung der Jahresjagdkarte zu erlegen und bei Mitgliedern, die keine Jahresjagdkarte besitzen, am 30. Juni jedes Jahres fällig. Die Fälligkeit der besonderen Beiträge ist von der Salzburger Jägerschaft festzulegen. Auf die Rückerstattung von bereits entrichteten Beiträgen besteht im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Anspruch. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Salzburger Jägerschaft nach den Bestimmungen des VVG einzutreiben."

32. Im § 128 Abs 2 lautet die lit f:

„f) die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116;"

33. Im § 135 wird angefügt:

„(7) Verordnungen, die von Organen der Salzburger Jägerschaft erlassen werden, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, in der Zeitung der Salzburger Jägerschaft kundzumachen und treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

34. Im § 130 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet:

a) Mitglieder gemäß § 121 Abs 2 gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt.

b) Nicht unter lit a fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Salzburger Jägerschaft den Bezirksjägertag bestimmen, dem sie angehören wollen."

35. Im § 137 Abs 5 wird angefügt: „Dies gilt auch für Strafbescheide in jenen Angelegenheiten, in denen ein Ehrengerichtsverfahren (§§ 138 ff) anhängig ist."

36. Im § 150 wird der Ausdruck „§ 103 (Haltung von Greifvögeln oder Eulen)" durch den Ausdruck „§ 104 Abs 2 (Haltung besonders geschützter Wildtiere)" ersetzt.

37. § 153 Abs 1 lautet:

„(1) Die Salzburger Jägerschaft hat einen automationsunterstützten Jagdkataster zu führen, in dem die jagdlichen Verhältnisse (Abs 2) im Land getrennt nach Verwaltungsbezirken darzustellen sind. Die Landesregierung hat der Salzburger Jägerschaft die dazu notwendigen planlichen Unterlagen und Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen."

38. Im § 158 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

38.1. Die Z 8 und 9 lauten:

„8. den festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt (§ 61 Abs 1), den festgelegten Höchstabschuss überschreitet (§ 62) oder sonst den §§ 59 bis 62 oder den im Abschussplan getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt;

9. den behördlichen Anordnungen nach § 61 Abs 2 und 3 nicht nachkommt;"

38.2. Die Z 27 und 28 lauten:

„27. gegen die Bestimmungen über den besonderen Schutz von Wildtieren verstößt (§§ 103 und 104);

28. gegen die Bestimmungen über Wild-Europaschutzgebiete oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt (§§ 108a bis 108c);"

38.3. Nach der Z 31 wird angefügt:

„32. der Vorlagepflicht gemäß § 146 Abs 3 nicht nachkommt."

39. Im § 162 wird angefügt:

„(4) Die §§ 17 Abs 3, 34 Abs 3, 41, 42 Abs 2 und 3, 43 Abs 2, 46 Abs 1 und 2, 48 Abs 2, 54 Abs 1, 55 Abs 3, 56 Abs 2, 59 Abs 1, 60 Abs 3, 3a, 4, 4a und 5, 61 Abs 1 und 2, 63 Abs 3, 66 Abs 2 und 3, 68 Abs 1, 2 und 4, 70 Abs 3, 72 Abs 1, 77 Abs 3, 79 Abs 1, 4 und 5, 80 Abs 1, 83, 100a, 103, 104, 107 Abs 3, 108a bis 108d, 109 Abs 1, 116 Abs 1 und 2, 117 Abs 1, 120 Abs 3, 124 Abs 3, 128 Abs 2, 130 Abs 1, 135 Abs 7, 137 Abs 5, 150, 153 Abs 1 und 158 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr .../2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bewilligten Wildgehege ist die Anführung des Zweckes in der Bewilligung innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten von Amts wegen an § 68 Abs 1 und 2 anzupassen.

(5) Von den Verboten des § 103 Abs 2 lit e und f sind lebende und tote Tiere, Teile dieser Tiere sowie Erzeugnisse, Produkte und Waren ausgenommen, wenn die Tiere vor dem 1. Juli 2002 aus der Natur entnommen worden sind.

(6) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind, bleibt die bis zu diesem Datum geltende Zuordnung zu einem Bezirksjägertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 130 Abs 1 lit b abgeben."

 

Erläuterungen

1. Allgemeines:

Hauptinhalt der Novelle des Jagdgesetzes 1993 ist dessen Anpassung an zwei einschlägige Richtlinien der Europäischen Union:

- die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (im Folgenden kurz: FFH-Richtlinie) und

- die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (im Folgenden kurz: Vogelschutzrichtlinie).

Auf folgende wesentliche Änderungspunkte der Vorlage wird in diesem Zusammenhang hingewiesen:

- bestimmte Fang- und Tötungsarten werden verboten (§ 70 Abs 3, Z 17);

- für Federwild und bestimmte, im Anhang IV der FFH-Richtlinie festgelegte Haarwildarten werden besondere Artenschutzvorschriften erlassen, die nicht nur ein Verbot des Fangens und Tötens, sondern auch des Besitzens (auch von daraus gewonnenen Produkten), des Transports, des Handelns und Tauschens beinhalten (§§ 103 und 104, Z 25);

- die Lebensräume bestimmter, besonders schützenswerter Wildarten können als Wildschutzgebiete vor jedem Eingriff geschützt werden (§§ 108a ff, Z 26).

Daneben greift der Entwurf zahlreiche Änderungsvorschläge auf, die aus der Erfahrung bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes resultieren und überwiegend von der Salzburger Jägerschaft eingebracht worden sind. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30. September 1999, V 98/98-6, G 241/98-6, macht eine Änderung des Gesetzes erforderlich (§ 17 Abs 3, Z 1a).

2. Verfassungsrechtliche Grundlage:

Art 15 Abs 1 B-VG.

3. Übereinstimmung mit EU-Recht:

Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, in den Mitgliedstaaten ein zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten („Natura 2000"-Gebiete) zu schaffen und darüber hinaus durch besondere Schutzbestimmungen bedrohte Tier- und Pflanzenarten in einem möglichst günstigen Erhaltungszustand zu bewahren. Die in der Richtlinie vorgesehenen und von Salzburg auch im Jagdrecht umzusetzenden Normen sind äußerst komplex und können nachstehend nur unter Inkaufnahme einiger Vereinfachungen kurz dargestellt werden:

· Als Schutzgebiete sind von den Staaten jene Gebiete bekannt zu geben, die Lebensräume oder Tier- bzw Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse enthalten. Diese Lebensraumtypen bzw geschützten Arten sind in Anhängen zur Richtlinie abschließend aufgezählt (Anhang I enthält die Lebensraumtypen, Anhang II die Tier- und Pflanzenarten). Im Zusammenhang mit der Jagd spielt nur der Schutz bestimmter Wildarten eine Rolle, da der Pflanzen- und Lebensraumschutz in den Regelungsbereich des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 fällt. Im Anhang II sind folgende, dem Jagdgesetz unterliegende Tierarten genannt: Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz und Luchs. Die Lebensräume, die für den Schutz dieser (in Salzburg teilweise nicht mehr vorkommenden) Tierarten geeignet sind, sind der Europäischem Kommission bekannt zu geben und gleichzeitig unter besonderen Schutz zu stellen (vgl dazu Z 26, §§ 108a ff).

· Unabhängig von der Errichtung des Natura-2000-Netzes sind im Jagdgesetz Artenschutzbestimmungen umzusetzen. Dazu enthält der Anhang IV der Richtlinie einen Katalog von Tier- und Pflanzenarten, die von den Mitgliedstaaten streng zu schützen sind. In Anhang IV lit a sind folgende, dem Jagdgesetz unterliegende Wildarten angeführt: Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs. Für diese Arten sind strenge Schutzbestimmungen vorzusehen, von denen nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen Ausnahmen vorgesehen werden können (vgl dazu Z 25, §§ 103 und 104). Anhang V der Richtlinie zählt Tierarten auf, deren Population beobachtet und deren Entnahme aus der Natur geregelt werden muss; außerdem dürfen diese Arten nicht mit „unselektiv wirkenden Geräten" bejagt werden. In diesem Anhang sind folgende, dem Jagdgesetz unterliegende Arten aufgezählt: Goldschakal, Baummarder, Iltis, Schneehase, Steinwild, Gamswild (vgl Z 17, § 70 Abs 3).

Die Vogelschutzrichtlinie hat die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten zum Ziel.

· Zu diesem Zweck zählt Anhang I der Richtlinie jene Arten auf, für die von den Mitgliedstaaten besondere Erhaltungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen, etwa die Ausweisung von Schutzgebieten oder die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume. In diesem Anhang sind zahlreiche der dem Jagdgesetz unterliegenden Federwildarten aufgezählt, etwa – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Alpenschneehuhn, Steinadler, Wespenbussard, Wanderfalke, Schwarzmilan, Bartgeier, Gänsegeier, Rohrweihe, Uhu, Sumpfohreule, Rauhfusskauz, Sperlingskauz. Die für diese Arten auszuweisenden Schutzgebiete gelten gleichzeitig als Bestandteil des „Natura-2000-Netzes" (vgl Z 26, §§ 108a ff).

· Für alle wild lebenden Vogelarten (dh auch für die nicht im Anhang I aufgezählten) sind Schutzbestimmungen vorzusehen, die ua ein Verbot des Tötens und Fangens, aber auch den Schutz der Nester und Eier sowie ein Handelsverbot zu beinhalten haben. Von diesen Verboten können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vorgesehen werden (vgl Z 24, §§ 103 und 104). Für eine jagdliche Nutzung vorgesehen werden dürfen nur die im Anhang II der Richtlinie genannten Arten (aus Teil B der Anlage II nur jene Arten, die spezifisch für Österreich zu jagdbaren Arten erklärt werden), das sind von den im Jagdgesetz aufgezählten Federwildarten folgende: Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Alpenschneehuhn, Rebhuhn, Fasan, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Saatgans, Graugans, Stockente, Krickente, Tafelente, Reiherente, Höckerschwan, Bekassine, Waldschnepfe, Lachmöve, Bläßhuhn. Ausnahmen von den Handelsverboten gemäß Art 6 der Richtlinie können nur für die im Anhang III genannten Arten vorgesehen werden, wenn sie nachweislich rechtmäßig der Natur entnommen bzw in Verkehr gebracht worden sind.

Anhang III Teil 1 enthält Arten, für die diese Ausnahme ohne weitere Einschränkungen vorgesehen werden kann (Rebhuhn, Fasan, Ringeltaube und Stockente). Für die im Anhang III Teil 2 genannten Arten ist vor Genehmigung einer Ausnahme die Befassung der Europäischen Kommission erforderlich.

4. Kosten:

Das Vorhaben wird teils zu Einsparungen für das Land führen, da Aufgaben zum Teil an die Salzburger Jägerschaft bzw deren Organe übertragen werden (Druck der Jagdgastkarten, Ausstellung der Jahresjagdkarten, Führung des Jagdkatasters, zum Teil Erlassung der Jahresabschusspläne). Die Übertragung der Ausstellung der Jahresjagdkarte und der Erlassung der Jahresabschlusspläne wird andererseits auch zu einem Einnahmeverlust des Landes führen, da die dafür einzuhebenden Verwaltungsabgaben gemäß § 8 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 in Hinkunft der Salzburger Jägerschaft zustehen (insgesamt ca 67.000 €). Einige Bestimmungen werden aber auch zu Mehrkosten führen, wie etwa die Ausweisung und Verwaltung von Schutzgebieten sowie das Leisten der im Gesetz vorgesehenen Entschädigungen.

5. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:

Die begutachtenden Stellen wurden ausdrücklich um eine Äußerung zur Frage ersucht, ob die gesonderte Regelung der Wild-Europaschutzgebiete im Jagdgesetz als sinnvoll erachtet wird oder eine ausschließliche Regelung im Naturschutzrecht erfolgen sollte. Die überwiegende Meinung tendierte zu einer Regelung im Jagdgesetz, wobei nahezu einhellig das Argument vorgebracht wurde, das alle Normen, die die Jagd betreffen, auch im Jagdgesetz zusammengefasst werden sollen. Dieses Argument beruht auf einem Missverständnis, da Wild-Europaschutzgebiete zwar den Schutz bestimmter Wildarten bezwecken, überwiegend aber Bestimmungen enthalten werden, die jagdfremde Personengruppen betreffen. Die Bejagung dieser Wildarten ist nämlich – mit Ausnahme bestimmter Rauhfußhühner – bereits derzeit nicht erlaubt, sodass weitere Einschränkungen nahezu ausschließlich den Lebensraum dieser Wildtiere (Eingriffsverbot) und damit keinesfalls nur Jäger betreffen werden. Trotzdem soll der breiten Meinungsbildung für eine eigenständige Schutzgebietsregelung im Jagdgesetz Rechnung getragen werden.

Grundsätzliche Bedenken sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie von den Bezirkshauptmannschaften Hallein, Zell am See, St Johann im Pg und Tamsweg gegen die Übertragung der Abschussplanerstellung an die Bezirksjägermeister geäußert worden. Ein entlastender Effekt auf die Bezirkshauptmannschaften wird in Abrede gestellt, da die verbleibenden (nicht einvernehmlich zu lösenden) Fälle den meisten Aufwand verursachen würden und die den Jagdbehörden verbleibende Frist von einem Monat zu kurz sei. Auch auf das Problem, dass ein nachträglich von der Jagdbehörde entschiedener Abschussplan Auswirkungen auf vorher bereits vom Bezirksjägermeister genehmigte einvernehmliche Abschusspläne anderer Jagdgebiete haben könnte, wurde hingewiesen. Vom Bund sind weiters verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den vorgeschlagenen Zuständigkeitsübergang auf die Jagdbehörde mitgeteilt worden. Die vorgeschlagene Lösung soll dennoch beibehalten und in der Praxis erprobt werden.

Vom Bund sowie vom Österreichischen Naturschutzbund und der Landesumweltanwaltschaft wurden Zweifel an der (bereits geltenden) Regelung geäußerten, Ausnahmen vom Federwildschutz der Vogelschutzrichtlinie durch die Erlassung von Abschussplanverordnungen und Abschussplänen zu ermöglichen (§ 59 Abs 1). Die vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken werden aber nicht geteilt, da Art 9 der Vogelschutzrichtlinie keine ausschließliche Zulässigkeit von Einzelfallentscheidungen entnommen werden kann.

Von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist ua auch die Berücksichtigung privater Interessen im § 108c gefordert worden. Dem steht jedoch die eindeutige Vorgabe des Art 6 Abs 4 der FFH-Richtlinie entgegen. Die gleichfalls geforderte Ausdehnung der Entschädigungsbestimmung auch auf unerhebliche Nutzungseinschränkungen ginge über das naturschutzgesetzliche Regelungsvorbild hinaus, wofür keine sachliche Rechtfertigung gesehen wird. Berücksichtigt wurde die Forderung nach einem Entfall der im Entwurf vorgesehenen Bestimmung über die Einschränkung des Widerspruchrechts der Grundeigentümer (§ 30 Abs 2).

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1:

Die Richtlinienumsetzung (vgl Pkt 3 der Erläuterungen) führt auch zu Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 1a:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, V 98/98-6, G 241/98-6, eine vom Amt der Landesregierung unter LGBl Nr 9/1997 kundgemachte Druckfehlerberichtigung aufgehoben, da ein Publikationsmangel wie im vorliegenden Fall nicht berichtigt hätte werden dürfen. Auch der berichtigte § 17 Abs 3 wurde mit der Begründung aufgehoben, dass der durch die Aufhebung der Druckfehlerberichtigung entfallende Teil nicht für sich allein aus dem Gesetzestext herausgelöst werden könne. Da der Aufhebung des § 17 Abs 3 also keine inhaltlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofs zu Grunde lagen, wird vorgeschlagen, die aufgehobene Bestimmung unverändert neuerlich zu beschließen.

Zu Z 2:

Der Grenzwert von 50 S wird in einen runden Eurowert (4 € entsprechen ca 55 S) geändert.

Zu Z 3, 4 und 6.2:

Die Jahresjagdkarten sollen vom Landesjägermeister ausgestellt werden, der im übertragenen Wirkungsbereich als Organ des Landes tätig wird. Die Entziehung bleibt wie bisher eine Aufgabe der Jagdbehörde; bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Salzburg ist die Entziehung von der Landesregierung vorzunehmen, da der Ansatzpunkt für die Bestimmung einer örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fehlt.

Zu Z 5:

Die Bezeichnung jenes Studienfachs, das die Jagdprüfung ersetzt, wird an den Studienplan der Universität für Bodenkultur angepasst (§ 8 Abs 3 des Studienplans des Diplomstudiums Forst- und Holzwirtschaft). Nach früheren Studienordnungen bzw vergleichbaren Rechtsvorschriften abgelegte Prüfungen oder Ausbildungen gelten aber weiterhin.

Zu Z 6.1:

Die Jahresjagdkarte berechtigt gemäß § 35 des Waffengesetzes 1996 zum Führen einer Jagdwaffe. Wenn einer Person der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 verboten wird (Waffenverbot), weil der Verdacht besteht, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnte, oder wenn eine waffenrechtliche Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit entzogen wird (§ 25 des Waffengesetzes 1996), soll in Hinkunft auch die Jahresjagdkarte entzogen werden.

Zu Z 7:

Bisher gibt die Jägerschaft die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Vordrucke für Jagdgastkarten an die Jagdinhaber aus. Die Herstellung der Vordrucke soll an die Jägerschaft übertragen werden, um die Zahl der mitverwaltenden Stellen und Personen zu reduzieren.

Zu Z 8:

Die Liste jener Wildarten, für die Schonzeiten festzulegen sind, enthält auch Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als jagdbare Arten angeführt sind. Für diese Arten darf nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 104 Abs 4 (Art 9 der Vogelschutzrichtlinie) eine Schusszeit festgelegt werden.

Zu Z 9:

Aus populationsökologischen Gründen kann in Hinkunft nicht nur eine Verkürzung, sondern auch eine Verlängerung von Schonzeiten angeordnet werden. Ein denkbarer Anwendungsfall für diese neue Möglichkeit wäre etwa gegeben, wenn eine ungünstige Prognose für die laufende Abschussplanerfüllung bei Kahlwild eine Wanderung von Trophäenträgern in die Freizonen erwarten lässt. Im Abs 3 wird ergänzt, dass eine Verkürzung von Schonzeiten nicht bei jenen Arten erfolgen darf, die einem besonderen Schutz unterliegen (§ 103 Abs 1).

In der Praxis hat sich die bisher geltende Höchstdauer von einem Jahr als ungenügend herausgestellt. Durch die Verlängerung der Höchstdauer auf drei Jahre wird die Abschussplanung und die längerfristige Vermeidung unerwünschter Wildlenkungseffekte erleichtert.

Zu Z 10:

Auch Einzelfallausnahmen von den Schonvorschriften werden auf jene Arten eingeschränkt, die keinem besonderen Schutz gemäß § 103 Abs 1 unterliegen. Für besonders geschützte Arten sieht § 104 eine abschließende Ausnahmeregelung vor.

Zu Z 11:

Die Formulierung dieser Bestimmung kann auf Grund der neu eingeführten Kurzbezeichnung „Vogelschutzrichtlinie" vereinfacht werden. Der Zusatz „als in Österreich jagdbare Arten genannt" bezieht sich auf die Systematik des Anhangs II Teil B der Vogelschutzrichtlinie, der bestimmte Vogelarten jeweils nur in bestimmten Mitgliedstaaten als jagdbar erklärt.

Zu Z 12:

Die Abschussplanung einschließlich der Erlassung der Abschussplanbescheide soll an die Bezirksjägermeister übertragen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind nur mehr in jenen Fällen zuständig, in denen das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer nicht hergestellt werden kann. Als weitere Änderung ist vorgesehen, dass die Befristung für die Durchführung der Abschussplanbesprechungen (30. März) entfällt. Für die Jägerschaft wird damit eine flexiblere Zeiteinteilung möglich. Die Überwachung der laufenden Abschussplanerfüllung bleibt eine Aufgabe der Jagdbehörde. Diese ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber den Bezirksjägermeistern, die auch den Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen.

Im Abs 3a wird deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht, dass eine Abschussplanverordnung für geschützte Federwildarten nur bei Vorliegen der im Art 9 der Vogelschutzrichtlinie bzw § 104 Abs 4 des Gesetzes enthaltenen Kriterien erlassen werden darf.

Zu Z 13:

Die in 13.1. enthaltene Bestimmung betrifft den Fall, dass der Jahresabschussplan nicht bis zum 15. April erlassen wird, sondern (von der Bezirksverwaltungsbehörde) erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl Z 12). Da an der Erfüllung des Mindestabschusses ein öffentliches Interesse besteht, aber vor Erlassung des Abschussplanes eigentlich keine Abschüsse vorgenommen werden dürfen, wird die (vorübergehende) Heranziehung der letztgültigen Mindestabschusszahlen angeordnet.

Anlass für Maßnahmen der Jagdbehörde sollen in Hinkunft neben den Abschussmeldungen der Salzburger Jägerschaft gemäß § 64 auch Informationen aus allen anderen Quellen wie zB Berichte der Hegemeister oder Vergleiche mit der Abschussplanerfüllung der vergangenen Jagdjahre sein können. Die Jagdbehörde kann daher früher und damit effizienter auf eine mangelhafte Umsetzung der Abschusspläne reagieren als dies bisher der Fall war. Die Verpflichtung zur Grünvorlage dient der besseren Durchsetzbarkeit der angeordneten Maßnahmen.

Zu Z 14:

Die Abschussliste ist bei den der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die Abschusskontrolle nicht erforderlich, da ohnehin laufende Meldungen erfolgen müssen (§ 64 Abs 1). An die Jägerschaft sollen daher nur mehr die Abschusslisten betreffend die nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildarten übermittelt werden.

 

Zu Z 15:

Nach der bisher geltenden Rechtslage haben Hegegemeinschaften wenig Einfluss auf die Errichtung von Rotwildfütterungsplätzen, müssen jedoch für deren Kosten aufkommen. Die neue Fassung des Abs 2 räumt den Hegegemeinschaften ein wesentliches Mitbestimmungsrecht bei der Errichtung oder Auflassung von Futterplätzen innerhalb ihres Gebietes ein, da beides grundsätzlich nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig ist. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb eines Jahres erteilt, kann der Jagdinhaber beantragen, dass die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzt. Bei der Zustimmung zur Einrichtung einer Fütterung hat die Behörde die Auswirkungen einer Fütterung im Jagdgebiet zu prüfen. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn eine schon bestehende Fütterung in diesem Gebiet nach Abs 3 zu untersagen wäre.

Die im Abs 3 vorgenommenen Änderungen bewirken, dass zukünftig nicht ausschließlich die Gefahr von Wildschäden über die Untersagung einer Fütterung entscheidet, sondern alle den Fütterungsbetrieb beeinträchtigenden Faktoren berücksichtigt werden können.

Zu Z 16:

Wildgehege sollen rechtlich deutlicher als bisher von Anlagen abgegrenzt werden, in denen zwar auch Wild gehalten wird, die aber ausschließlich nicht jagdliche Zwecken dienen. Ausgenommen werden in lit a zB Zoos, die ohnehin über eine Veranstaltungsstättengenehmigung (§§ 16 ff des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) bzw in Hinkunft auch über eine Zoobewilligung (Richtlinie1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in

Zoos) verfügen müssen. Auch Tierhaltungen zu wissenschaftlichen Zwecken, etwa im Rahmen eines universitären Forschungsprojekts, sollen begrifflich nicht mehr als Wildgehege gelten. Gleiches gilt für die vereinzelt vorkommende Wildtierhaltung in Tierheimen.

Einmal erteilte Bewilligungen sollen nach fünfjährigem Nichtgebrauch ex lege erlöschen. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei, da Bewilligungen nicht mehr „auf Vorrat" eingeholt werden können.

Zu Z 17:

Art 15 iVm Anhang VI der FFH-Richtlinie und Art 8 iVm Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie enthalten eine detaillierte Aufzählung jener Fang- und Tötungsmethoden, die zu untersagen sind. Zwar gilt Art 15 der FFH-Richtlinie nicht für alle Haarwildarten, sondern nur für die im Anhang IV oder V aufgezählten Arten; aus der in Pkt 3 der Erläuterungen wiedergegebenen Aufzählung ergibt sich aber, dass der Anwendungsbereich eine sinnvolle Differenzierung nicht zulässt. Dies gilt umso mehr, als sich Art 8 der Vogelschutzrichtlinie auf alle wild lebenden Vogelarten bezieht. Es wird daher vorgeschlagen, die notwendigen Ergänzungen ohne Differenzierung nach Tierarten generell für die Jagdausübung vorzuschreiben.

Zu Z 18:

Die Ausnahme vom Fangverbot wird auf jene Beutegreifer eingeschränkt, die nicht nach der FFH-Richtlinie geschützt sind. Bei besonders geschützten Wildtieren darf eine Fangbewilligung weiters nur mehr zu den im § 104 Abs 4 abschließend normierten Zwecken erteilt werden.

Zu Z 19:

Der Anspruch auf Entschädigung wegen der Nutzung eines Grundstücks als Jägernotweg kann als zivilrechtlicher Anspruch im Sinn des Art 6 MRK angesehen werden. Zur Entscheidung ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen ein unabhängiges Tribunal wie der UVS zu berufen.

Zu Z 20:

Auf Wunsch der Jägerschaft und der Hegegemeinschaften soll durch Verordnung eine Mustersatzung festgelegt werden, die der Beschlussfassung zu Grunde zu legen ist. Für die Berechnung der Fütterungskosten wird der Tageshöchstbedarf je Wildstück im Gesetz festgelegt, um Konflikte zu diesem Punkt zu vermeiden. Die Menge von maximal 4 Kg Heu entspricht der einhelligen Expertenmeinung. Die Frage, welches Futtermittel tatsächlich und in welcher Menge verfüttert wird, ist unabhängig von dieser Bestimmung zu beantworten, da hier – wie dargestellt – nur eine Aussage über die Kostenberechnung getroffen wird. Die Einfügung („durchschnittlicher Fütterungsstand)" soll verdeutlichen, dass für die Berechnung der Fütterungskosten der Rotwildbestand bei den Fütterungen zu erheben und daraus ein Durchschnitt zu berechnen ist. In Z 20.3 wird für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels ein größerer Spielraum als bisher eingeräumt, da die Praxis gezeigt hat, dass das bisher geltende Entweder-Oder-Verhältnis von bewilligten oder tatsächlich getätigten Abschüssen von den Hegegemeinschaften nicht akzeptiert worden ist.

Zu Z 21:

Jagdinhaber, deren Jagdgebiet zur Gänze in Rotwildfreizonen liegt, sind von den Auswirkungen der Rotwildfütterung in keiner Weise betroffen und tragen auch nicht zu den Fütterungskosten bei. Sie sollen daher bei Entscheidungen der Hegegemeinschaft zu Fragen der Rotwildfütterung in Hinkunft kein Stimmrecht mehr haben.

Zu Z 22:

Der letztmögliche Zeitpunkt für die Vorlage von Voranschlag und Rechnungsabschluss wird einheitlich mit 30. Juni festgelegt.

Zu Z 23:

Zur leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit der folgenden Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wird die Aufnahme einiger wesentlicher
Begriffsbestimmungen vorgeschlagen.

Erhaltungsziele (Z 1) sind gemäß Art 6 Abs 3 der FFH-Richtlinie für nach dieser Richtlinie zu schützende Gebiete festzulegen und dienen als Maßstab für die Verträglichkeitsprüfung. Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ist gemäß Art 1 lit a in Verbindung mit Art 2 Abs 1 der FFH-Richtlinie das Ziel der Richtlinie und damit auch der Erlassung von Schutzgebietsverordnungen, die in Umsetzung der Richtlinie erfolgen.

Als Sammelbegriff für Vogelschutzgebiete sowie die in den verschiedenen Listen der FFH-Richtlinie aufscheinenden Gebiete wird die Bezeichnung „Wild-Europaschutzgebiet" (Z 2) vorgeschlagen. Der Sammelbegriff für alle Gebiete, die nach dem Jagdgesetz auf Grund der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, dient der leichteren sprachlichen Verständlichkeit des Textes.

FFH-Richtlinie (Z 3) und Vogelschutzrichtlinie (Z 6) sind inoffizielle Kurzbezeichnungen, die es ermöglichen, Verweisungen auf diese Normen sprachlich einfacher zu gestalten.

Die Definition von Natura 2000 (Z 4) entspricht Art 3 Abs 1 erster Satz der FFH-Richtlinie. Der Begriff „Prioritäre Arten" (Z 5) wird ebenfalls in der FFH-Richtlinie verwendet. Die Definition ergibt sich aus Art 1 lit h der FFH-Richtlinie.

Zu Z 24:

Wie bereits im Pkt 3 näher ausgeführt worden ist, sehen sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutzrichtlinie detaillierte Schutzbestimmungen für bestimmte Tierarten (FFH-Richtlinie) bzw für alle wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vor. Da nur wenige Haarwildarten betroffen sind, kann – einer Anregung aus dem Begutachtungsverfahren folgend – die Aufzählung der Arten in das Gesetz aufgenommen werden.

§ 103 Abs 2 lit a, b, d und e entsprechen Art 12 Abs 1 lit a bis d und Art 12 Abs 2 der FFH-Richtlinie unter Berücksichtigung von Art 5 und Art 6 der Vogelschutzrichtlinie. Die im § 103 Abs 3 lit e angeführten Ausnahmen entsprechen Art 6 Abs 2 iVm Anhang III Teil 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art 12 Abs 2 der FFH-Richtlinie.

Verbote, die sich auf den Besitz oder den Handel von bzw mit geschützten Arten beziehen (§ 103 Abs 2 lit d und e), gelten auch für Tiere (Waren, Produkte wie zB Felle, Trophäen), die aus anderen Bundesländern oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Salzburg gebracht werden. § 103 Abs 3 entspricht dem bisherigen § 104.

Die im § 104 enthaltenen Ausnahmen entsprechen den Vorgaben der genannten Richtlinien. § 104 Abs 1 stellt den Zusammenhang zu den §§ 59 ff her, die als Voraussetzung für die Jagd auf nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie genannte Federwildarten die Erlassung eines Abschussplans vorsehen. Die im Art 9 der Vogelschutzrichtlinie normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vom Richtlinienschutz sind hier bereits bei Erlassung der landesweiten Verordnung über die Höchstabschusszahlen sowie bei der Erlassung der Abschusspläne selbst zu beachten, sodass eine weitere behördliche Einflussnahme nicht erforderlich ist. § 104 Abs 2 entspricht dem bisherigen § 103, der Anwendungsbereich ist aber im Hinblick auf die neu eingeführten Haltungsverbote erweitert worden. Die Haltung von Anhang IV-Arten oder von Federwild (mit Ausnahme der jagdbaren Arten) bedarf daher in Hinkunft einer Bewilligung der Jagdbehörde. Eine solche Ausnahmebewilligung kann gemäß Art 9 Abs 1 lit c der Vogelschutzrichtlinie bzw Art 16 Abs 1 lit e der FFH-Richtlinie vom Gesetzgeber vorgesehen werden. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht beziehen sich zum Teil auf Bewilligungen in anderen Gesetzen (lit a: Zirkustierhaltung; lit b: Umsetzung der Zoorichtlinie 1999/22/EG; lit c: Haltung von Wildtieren mit erheblichen Ansprüchen an Haltung und Pflege). Lit d beruht auf einer in der Vogelschutzrichtlinie selbst vorgesehenen Ausnahme (Art 5 lit e der Vogelschutzrichtlinie).

Abs 3 enthält die nach Art 6 Abs 2 und 3 der Vogelschutzrichtlinie zulässigen Ausnahmen von den Handelsbeschränkungen. Für die im Anhang III Teil 1 genannten Arten wird eine allgemeine Ausnahme vorgesehen. Für die im Anhang III Teil 2 genannten Arten ist vor Genehmigung der Ausnahme die Befassung der Europäischen Kommission erforderlich, sodass eine Verordnungsregelung vorgeschlagen wird.

Abs 4 entspricht Art 9 Abs 1 lit a und b der Vogelschutzrichtlinie bzw Art 16 Abs 1 lit a bis d der FFH-Richtlinie.

Zu Z 25:

Die Betretungsmöglichkeit von Habitatschutzgebieten soll auf jene Wege usw beschränkt werden, die in der Schutzverordnung festgelegt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Zu Z 26:

Als Sammelbegriff für Gebiete, in denen Wildtierarten nach gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzbestimmungen zu schützen sind, wird der Begriff des „Wild-Europaschutzgebiets" vorgeschlagen. Es handelt sich dabei zum einen um Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie, zum anderen um Gebiete, die von Salzburg zur Aufnahme in die „Natura 2000"-Liste vorgeschlagen worden sind und zum Dritten um Gebiete, die von der Europäischen Kommission in diese Liste aufgenommen werden. Die im Folgenden vorgeschlagenen Bestimmungen orientieren sich an naturschutzrechtlichen Regelungsvorbildern (vgl Regierungsvorlage zur Naturschutzgesetz-Novelle 2001, Nr 920 d Blg LT, 3. Sess d 12. GP). Für Wild-Europaschutzgebiete, die (noch) keinen ausreichenden Schutzstatus haben, ist die Erlassung einer Verordnung erforderlich.

§ 108a fasst die (neben der Interessensabwägung, vgl § 108c) wesentlichen Schutzbestimmungen des Art 4 Abs 4 und Art 6 der FFH-Richtlinie zusammen. Gemäß Art 4 Abs 4 der FFH-Richtlinie hat ein Mitgliedstaat die von der Europäischen Kommission in die Liste der „Natura 2000"-Gebiete aufgenommenen Gebiete so schnell wie möglich zu Schutzgebieten zu erklären und dabei auch die Erhaltungsziele (Art 1 lit a, e und i der FFH-Richtlinie) nach Maßgabe der Bedrohungssituation festzulegen. Für Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie gelten die gleichen Anforderungen (Art 7 FFH-Richtlinie).

Für die Interessensabwägung (vgl § 108c) ist von Bedeutung, ob das Gebiet prioritäre Arten enthält (Art 6 Abs 4 der FFH-Richtlinie). Daher ist die Angabe dieser Arten in der gemäß § 108a Abs 1 aufliegenden Liste vorgesehen.

Das Verschlechterungsverbot, die Verträglichkeitsprüfung und der besondere Artenschutz (§ 108a Abs 3) ergeben sich aus Art 6 Abs 2 und 3 der FFH-Richtlinie. Gemäß Art 6 Abs 3 dieser Richtlinie dürfen Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Zusammenhang stehen oder dafür nicht notwendig sind, nur nach einer Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn diese Pläne oder Projekte einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten das Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Wird eine solche Beeinträchtigung festgestellt, kommt eine Bewilligung nur mehr im Weg der Interessensabwägung (§ 108c) in Frage. Die im § 108a Abs 6 vorgesehene Überwachungspflicht der Behörde entspricht Art 11 der FFH-Richtlinie. Eine eigene Schutzgebietsverordnung kann unterbleiben, wenn das Gebiet bereits durch andere Bestimmungen (zB als Europaschutzgebiet nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999) ausreichend geschützt ist. Ob der bestehende Schutz ausreichend ist, wird dabei in jedem Einzelfall zu prüfen sein. In diese Prüfung sind nicht nur bestehende hoheitsrechtliche Normen (Gesetze, Verordnungen), sondern auch Verträge einzubeziehen. Da Verträge nur die Vertragspartner, nicht aber außenstehende Personen binden, wird ein ausreichender Schutz ausschließlich auf dem Weg des Vertragsschutzes nicht zu erreichen sein.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Landschaftspflegeplänen oder Detailplänen (Abs 6) ergibt sich aus Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie bzw Art 2 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie. Gemäß Art 18 der FFH-Richtlinie und Art 10 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wissenschaftliche Forschungsprojekte über die geschützten Arten zu fördern. Diese Verpflichtung wird im § 108a Abs 7 umgesetzt.

§ 108b trifft Anordnungen, die einen provisorischen Schutz der Wild-Europaschutzgebiete bis zur Erlassung einer Schutzgebietsverordnung sicherstellen sollen. Auch hier ist den gemeinschaftsrechtlich gebotenen Schutzbestimmungen (Art 6 der FFH-Richtlinie) Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird angeordnet, dass die bisher (dh bis zur Aufnahme des Gebietes in die Wild-Europaschutzgebiets-Liste) in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung vorgenommenen Nutzungsmaßnahmen weiter geführt werden können. Eine Änderung der Nutzung ist aber nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig, wenn geschützte Lebensräume oder Arten beeinträchtigt werden.

§ 108c ermöglicht die Bewilligung von Maßnahmen, die unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen. Diese Interessensabwägung ist zum einen verfassungsrechtlich geboten, um bei der Vollziehung des Gesetzes auch jene Interessen berücksichtigen zu können, die bundesgesetzlich zu wahren sind (wie zB bei der Errichtung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, VfGH 25.6.1999, G 256/98). Zum anderen sind diese Bestimmungen auch europarechtlich möglich (Art 6 Abs 4 der FFH-Richtlinie), wenn die Prüfung von Alternativlösungen und der verpflichtende Ausgleich von Eingriffen vorgesehen wird.

Die im § 108d vorgesehene Entschädigungspflicht orientiert sich an § 42 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999.

Zu Z 27:

Die Änderung soll klarstellen, dass Wildtierzuchtgatter nicht nur zur Tierzucht und Fleischproduktion betrieben werden können, sondern auch nur einem dieser beiden Zwecke dienen können.

Zu Z 28:

Die Prüfungskommission für den Jagdschutzdienst soll nicht mehr beim Amt der Landesregierung, sondern bei der Jägerschaft eingerichtet werden (Z 28.1). Auch jene Kommissionsmitglieder, die Landesbedienstete sind, sollen in Hinkunft eine Prüfungsentschädigung erhalten (Z 28.2). Die Prüfungsgebühr soll von der Jägerschaft festgelegt werden. § 2 des Prüfungsgebührengesetzes ist auf Prüfungen für den Jagdschutzdienst nicht mehr anzuwenden.

 

Zu Z 29:

Bisher konnte den Bestimmungen über die Zulassung zur Jagdschutzprüfung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, bis zu welchem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet sein musste. Diese Klarstellung wird hier vorgenommen.

Zu Z 30:

In Hinkunft haben Organe der Jägerschaft nicht nur Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Jägerschaft zu erfüllen, sondern auch solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Darauf ist bei der Formulierung Bedacht zu nehmen.

Zu Z 31:

Bereits bisher konnte die Jägerschaft gemeinsam mit dem Jahresbeitrag auch außerordentliche Umlagen einheben. Diese Möglichkeit zur Abdeckung zusätzlicher Aufwände soll vom Jahresbeitrag abgekoppelt und in Zukunft auch anlassbezogen während des Jahres möglich sein. Dies ist im Hinblick der von der Jägerschaft neu übernommenen Aufgaben notwendig. Der Jahresbeitrag bleibt weiterhin Voraussetzung zur Verlängerung der Jagdkarte (vgl § 45).

Zu Z 32:

Da die Prüfung für den Jagdschutzdienst der Jägerschaft zugeordnet wird, sollen auch Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung von der Jägerschaft (bzw von deren Vorstand) festgelegt werden.

Zu Z 33:

Für Verordnungen der Organe der Salzburger Jägerschaft fehlt eine Regelung der Kundmachung. Im Sinn einer möglichst einfachen und umfassenden Information der Zielgruppe wird die Kundmachung in der Zeitung „Der Anblick" vorgesehen.

Zu Z 34:

Jahresjagdkarten sollen in Hinkunft vom Landesjägermeister ausgestellt werden (Z 3). Damit entfällt das bisher für die Zuordnung der Mitglieder der Jägerschaft (außer Jagdinhabern, Eigenjagdberechtigten und Ehrenmitgliedern) zu einem Bezirksjägertag wesentliche Anknüpfungskriterium. Als Ersatz wird vorgeschlagen, dass die Mitglieder sich gegenüber der Jägerschaft für die Zugehörigkeit zu einem Bezirksjägertag entscheiden müssen. Die im Inkrafttretenszeitpunkt bereits bestehenden Zugehörigkeiten zu den Bezirksjägertagen bleiben unberührt (§ 162 Abs 6, Z 39), wenn nicht eine Erklärung gemäß § 130 Abs 1 lit b zulässigerweise abgegeben wird.

Zu Z 35:

Zahlreiche der im § 158 normierten Verwaltungsübertretungen sind als Verstöße gegen die Jägerehre auch vom Ehrengericht der Jägerschaft zu ahnden (§§ 138 ff). Die Zulässigkeit der Übermittlung des Strafbescheides an die Jägerschaft ist aber vor dem Hintergrund des § 8 Abs 4 des Datenschutzgesetzes 2000 zweifelhaft, so dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 8 Abs 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 vorgesehen werden soll.

Zu Z 36:

Die Bestimmung über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft ist an die Änderungen in den §§ 103 und 104 anzupassen.

Zu Z 37:

Die Führung des Jagdkatasters ist ebenfalls eine der Vollziehungsaufgaben, die der Jägerschaft übertragen werden. Zu diesem Zweck ist die kostenlose Übertragung aller bisher im Jagdkataster gesammelten Daten bzw Karten vorgesehen.

Zu Z 38:

Die Strafbestimmungen werden zum einem im Bereich der Abschussplanerfüllung ergänzt (Z 36.1), zum anderen an die neuen Bestimmungen über den besonderen Artenschutz und die Wild-Euorpaschutzgebiete angepasst (Z 38.2).

Zu Z 39:

Die Bestimmungen sollen ohne längere Legisvakanz in Kraft treten.

Die Landesregierung stellt sohin den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.

2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.