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Nr. 610 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages

(4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)


Bericht


des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung (Nr. 548 der Beilagen) betreffend ein Gesetz über die Leistung von Entschädigungen im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Salzburger Fondskrankenanstalten (Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz – PEG)


Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss hat sich in der Sitzung vom 10. April 2002 in Anwesenheit von Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller und Landesrätin Dr. Haidinger sowie der Experten Mag. Eisl (Referat 8/01), HR Dr. Güner (Leiter der Abteilung 9), DI Dr. Haslinger (SAKRAF), Frau Dr. Szifkovics, Mag. Russeger (Salzburger Patientenvertretung), Dr. Seiss (Gebietskrankenkasse), Dr. Krauss (AUVA), OA Dr. Weber (Ärztekammer Salzburg) und Dr. Hager (AK Salzburg) mit der zitierten Regierungsvorlage geschäftsordnungsgemäß befasst.

Gemäß § 62 Abs 4 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 wird von den stationär aufgenommenen Patienten der allgemeinen Gebührenklasse seit 1. Jänner 2001 ein Betrag von rund -Cent 72,-- je Verpflegstag eingehoben. Dieser Betrag ist zweckgewidmet für die Entschädigung jener Schäden zu verwenden, die durch die Behandlung entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist. Diese Regelung ist grundsätzlich durch Bundesgesetz vorgegeben. Die Einführung einer verschuldensunabhängigen Entschädigungsmöglichkeit ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass immer wieder Personen bei medizinischen Behandlungen oder Untersuchungen in Krankenanstalten Schäden erleiden, ohne dass dafür in jedem Fall ein zivilrechtlich relevantes Verschulden des Krankenanstaltenträgers bzw seiner Mitarbeiter vorliegen muss. Für solche Schäden besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Schadenersatzanspruch, obwohl die Folgen für den Betroffenen schwerwiegend sein können. Diese Personen sollen daher von dem neu errichteten Fonds finanziell unterstützt werden. Der Entschädigungsfonds soll daher ausschließlich jene Betroffenen unterstützen, die keinen gerichtlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch haben. Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen.

Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller hebt die Bedeutung dieses Gesetzesentwurfes hervor, räumt jedoch ein, dass es sich um ein Ausführungsgesetz zu einem Bundesgesetz handle. Wäre dies nicht der Fall, würde das Gesetz anders aussehen, da nicht einzusehen sei, dass Patientinnen und Patienten für Schäden, die ihnen durch Behandlungsfehler erwachsen, selber in einen Fonds einzuzahlen hätten bzw sich selber dagegen versichern müssten, indem ihnen pro Tag im Krankenhaus ein bestimmter Betrag verrechnet werde. Auf Initiative Salzburgs werde nun auch der Bund das Grundsatzgesetz abändern, so dass auch Nicht-Fondskrankenanstalten einbezogen werden könnten, was derzeit nicht der Fall sei. Darunter falle beispielsweise in Salzburg das Unfallkrankenhaus, dessen Patienten zwar einzahlten, jedoch bei einem eventuellen Behandlungsfehler kein Geld erhielten. Das Gesetz könne daher bereits heute an diese zukünftige Bundesregelung, die den Ministerrat bereits passiert habe, vom Parlament aber erst beschlossen werden müsse, angepasst werden. Landeslegist HR Dr. Faber habe eine Unterlage vorbereitet. Abschließend stellt Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Burgstaller fest, dass unter den gegebenen bundesgesetzlichen Voraussetzungen Salzburg ein sehr gutes Patientenentschädigungsgesetz erhalten werde.

Abg. Schwaighofer (Grüne) attestiert der vorliegenden Regierungsvorlage schwerwiegende Mängel. Bedenken gebe es grundsätzlich deshalb, weil der Patient sich selber gegen Schäden versichern müsse, die andere verursachten. Außerdem bliebe die grundlegende Frage offen, wer welchen Anspruch auf eine derartige Entschädigung habe. Da derzeit nicht abgeschätzt werden könne, wie viele Entschädigungsansprüche gestellt würden, wie viele Fälle es geben werde, sei die Deckelung der Entschädigungssumme nicht sinnvoll. Da gleiche Schäden mit dem gleichen Betrag abgefunden werden müssten, könne es vorkommen, dass das Geld ausgehe oder gleichartige Fälle mit unterschiedlichen Beträgen entschädigt werden müssten. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Nach Ansicht der Grünen müsste außerdem ein Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistungen bestehen. Es sei deshalb sicherzustellen, dass der Topf, aus dem das Geld komme, bei Bedarf durch das Land "nachgefüllt" werde. Abg. Schwaighofer bringt dazu einen Abänderungsantrag der Grünen ein. Dieser wird in der Spezialdebatte mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ abgelehnt.

Klubvorsitzender Abg. Mag. Thaler (SPÖ) stellt fest, dass die Forderungen von Abg. Schwaighofer über das Ziel schössen. Mit dem Patientenentschädigungsgesetz betrete man Neuland. Es sei gut, dass das Gesetz nunmehr zur Beratung im Landtag anstehe und auch beschlossen werde. Nach Ansicht der SPÖ sei das Gesetz zu unterstützen, da damit die Möglichkeit der schuldensunabhängigen Entschädigung geschaffen werde. Da aus dem Fonds nur Fälle zu entschädigen seien, bei denen keine Haftung des Krankenhausträgers greife, sei davon nicht auszugehen, dass die Anzahl der Fälle – wie seitens der Grünen befürchtet – rasant ansteigen würde. Natürlich werde es Schwankungen geben. Gravierende Erhöhungen seien jedoch nicht zu befürchten.

Klubobmann Abg. Roßmann (ÖVP) hält die "Fondslösung" für den richtigen Weg. Das Gesetz solle nunmehr beschlossen und erste Erfahrungen gesammelt werden. Nach Ansicht der ÖVP habe die Bundesregierung gute Formgaben gemacht, wenn man bedenke, dass 30 Jahre keine Regelung erlassen wurde. Abschließend weist Klubobmann Abg. Roßmann darauf hin, dass viele Fälle ohnehin durch Versicherungen abgedeckt seien und daher den Fonds nicht belasten würden.

Abg. Dr. Schöppl (FPÖ) kündigt die Unterstützung des Gesetzes durch die FPÖ an. Nunmehr sei sichergestellt, dass zumindest ein kleiner Teil des Leides durch eine Geldleistung abgedeckt werde. Dr. Schöppl gibt jedoch zu bedenken, dass rund 290.000,-- nicht besonders viel seien.

Dr. Seiss, Direktor der Gebietskrankenkasse, stellt fest, dass aufgrund des Rahmengesetzes ein gutes und taugliches Gesetz in Salzburg geschaffen worden sei. Natürlich gebe es immer Punkte, die man anders gelöst haben möchte. Dies sei jedoch derzeit nicht möglich.

Die seitens des Legislativ- und Verfassungsdienstes vorgeschlagenen Änderungen beziehen die Patienten der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten in jenen Personenkreis ein, der Fondsleistungen erhalten kann, da diese Patienten gemäß § 80 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 bereits jetzt Beiträge an den Fonds zahlen. Im Bundesland Salzburg sind konkret Patienten des Unfallkrankenhauses der AUVA betroffen. Die Einbeziehung dieser Patienten ist erst jetzt möglich, da der Bund dafür die grundsatzgesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss und die entsprechende Regierungsvorlage erst Ende März vom Ministerrat beschlossen worden ist (1067 der Beilagen Nationalrat XXI Gesetzgebungsperiode).

Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses kommen einstimmig zu der Auffassung, dem Landtag die modifizierte Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu empfehlen.

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss stellt sohin mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und FPÖ – sohin einstimmig - den

Antrag,

der Salzburger Landtag wolle beschließen:

Das beiliegende Gesetz wird zum Beschluss erhoben.


Salzburg, am 10. April 2002

Der Vorsitzende:
Lindenthaler eh.

Die Berichterstatterin:
Mosler-Törnström eh.


Beschluss des Salzburger Landtages vom 24. April 2002:
Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.

Gesetz


vom ........................................................ über die Leistung von Entschädigungen im
Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Salzburger öffentlichen oder privaten
gemeinnützigen Krankenanstalten
(Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz – PEG)


Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis


§ 1 Ziel des Gesetzes, Einrichtung des Entschädigungsfonds
§ 2 Fondsmittel
§ 3 Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren
§ 4 Entschädigungsrichtlinien
§ 5 Rückerstattung von Leistungen
§ 6 Organe des Fonds
§ 7 Entschädigungskommission
§ 8 Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission
§ 9 Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 10 Mitwirkungspflicht
§ 11 Aufsicht über den Fonds
§ 12 Abgabenbefreiung
§ 13 Inkrafttreten


Ziel des Gesetzes,

Einrichtung des Entschädigungsfonds


§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in Salzburger öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 42 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 -SKAG) durch die ambulante oder stationäre Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind, wenn eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.

(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds" und wird im Folgenden als „Fonds" bezeichnet.

(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.

Fondsmittel


§ 2

(1) Mittel des Fonds sind:
1. Beträge gemäß § 62 Abs 4 bzw § 80 Abs 2 SKAG;
2. Rückzahlung von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz;
3. Vermögenserträge;
4. sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs 1 Z 1 jährlich bis spätestens zum 30. Mai des jeweiligen Folgejahres dem Fonds zu überweisen.

Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren


§ 3

Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:
1. während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens betreffend denselben Schadensfall;
2. nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb dieser Frist bei der Geschäftsstelle (§ 6 Abs 3) einlangt. Die Zeit eines zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Entschädigungsrichtlinien


§ 4

Die Entschädigungskommission (§ 7) hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 1 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten zu enthalten haben:
1. die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen;
2. das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistung unter Bedachtnahme auf die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden Mittel;
3. das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen, wobei jedenfalls vorzusehen ist, dass von der Gewährung einer Entschädigungsleistung auch die betroffene öffentliche Krankenanstalt oder private gemeinnützige Krankenanstalt zu verständigen ist.
Die Richtlinien und deren Änderungen sind in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.

Rückerstattung von Leistungen


§ 5

(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.

(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.

(4) Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten oder von privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs 1 unverzüglich zu verständigen.

Organe des Fonds


§ 6

(1) Die Organe des Fonds sind die Entschädigungskommission und die oder der Vorsitzende.

(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.

(3) Geschäftsstelle des Fonds ist die Salzburger Patientenvertretung. Die der Salzburger Patientenvertretung als Geschäftsstelle des Fonds erwachsenden Kosten sind vom Land zu tragen. § 22 Abs 7 SKAG ist auf diese Kosten nicht anzuwenden.

Entschädigungskommission

§ 7


(1) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. der Patientenvertreterin bzw dem Patientenvertreter (§ 22 SKAG) als Vorsitzende(n);
2. einer bzw einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, die oder der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens verfügt;
3. einer von der Ärztekammer Salzburg vorgeschlagenen Spitalsärztereferentin oder einem solchen Spitalsärztereferenten.

(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs 1 Z 2 und 3 werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Nachbestellungen erfolgen für den Rest der Funktionsperiode. Wiederbestellungen sind zulässig. Für die bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Ebenso ist für die Patientenvertreterin bzw den Patientenvertreter in ihrer bzw seiner Funktion als Vorsitzende(r) eine Stellvertreterin bzw ein Stellvertreter von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Salzburger Patientenvertretung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(3) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Entschädigungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) erlischt:
1. durch Abberufung;
2. bei der oder dem Vorsitzenden durch den Wegfall der Funktion als Patientenvertreter(in);
3. beim Mitglied gemäß Abs 1 Z 3 auch durch die Bestellung eines neuen Mitgliedes auf Vorschlag der Ärztekammer Salzburg.

(4) Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs 1 Z 2 und 3 abzuberufen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Pflichten grob vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

Aufgaben und Geschäftsgang der Entschädigungskommission


§ 8

(1) Die Entschädigungskommission hat folgende Aufgaben:
1. die Erlassung oder Änderung der Entschädigungsrichtlinien (§ 4);
2. die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen;
3. die Entscheidung über die Rückerstattung von Entschädigungsleistungen (§ 5);
4. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (Abs 5);
5. die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(3) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Sitzungen der Entschädigungskommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Erlassung und Änderung der Entschädigungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Richtlinien dem Gesetz entsprechen.

(6) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden.

Aufgaben der oder des Vorsitzenden


§ 9

(1) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz von einem anderen Organ zu besorgen sind. Die oder der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz zu prüfen und vom Träger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Begehren, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, sind samt den entscheidungsrelevanten Unterlagen der Entschädigungskommission vorzulegen.

Mitwirkungspflicht


§ 10

Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen übermittelt werden.

Aufsicht über den Fonds


§ 11

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung alljährlich bis spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres über seine Tätigkeit zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist dieser Bericht auch im Internet bereitzustellen.

Abgabenbefreiung


§ 12

Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich aller Erledigungen der Entschädigungskommission sind von allen Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

Inkrafttreten


§ 13

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Die Mitglieder der Entschädigungskommission können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem, bestellt werden.

(2) Bis zur Beschlussfassung über die Entschädigungsrichtlinien hat die Kommission nach vorläufigen Richtlinien vorzugehen, die von der Salzburger Patientenvertretung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten sind.

(3) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind.